07.061
ZGB. Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht
Verfahrensbeitrag
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht)
Code civil suisse (Cédule hypothécaire de registre et autres modifications des droits réels)
Gadient Brigitta M. · Mit-F · Nationalrat · Graubünden · Fraktion BD
Nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung der Bundesversammlung über die Redaktionskommission sind erhebliche Textänderungen in jedem Rat durch eine Vertreterin oder einen Vertreter der Redaktionskommission zu erläutern.
Die am 19. Dezember 2008 von der Bundesversammlung verabschiedete Zivilprozessordnung (ZPO) regelt im 5. Titel das summarische Verfahren. Artikel 249 ZPO enthält eine lange Aufzählung von Angelegenheiten aus dem ZGB, für die das summarische Verfahren gilt.
Die heute zu verabschiedende Änderung des ZGB - Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht - wird voraussichtlich am 1. Januar 2012 in Kraft treten. Mit der teilweise neuen Artikelnummerierung werden mit Inkrafttreten der Vorlage zwei Verweise auf das ZGB in der ZPO nicht mehr stimmen. Es handelt sich um Artikel 249 Buchstabe d Ziffern 9 und 10 und betrifft folgende Angelegenheiten: die Anordnung über die Stellvertretung bei Schuldbriefen sowie die Kraftloserklärung von Schuldbriefen.
Diese Unstimmigkeit wurde der Redaktionskommission vom Bundesamt für Justiz erst kurz vor der Beendigung des Differenzbereinigungsverfahrens gemeldet. Sie hat die erforderliche Anpassung der ZPO in Ziffer II der Vorlage unter "3. Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008" vorgenommen. Die Anpassung stellt keine materielle Änderung dar.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für Annahme des Entwurfes ... 183 Stimmen
Dagegen ... 10 Stimmen