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Strafbehördenorganisationsgesetz

17169 · Amtliches Bulletin

Dated Mar 19, 2010

https://lexipedia.io/en/docs/ch/ab-bo-bu/17169/de/strafbehordenorganisationsgesetz

Retrieved on Sep 3, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Bulletin
Source

Parliamentary business: Strafbehördenorganisationsgesetz (08.066)

08.066

Strafbehördenorganisationsgesetz

Verfahrensbeitrag

Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes

Loi fédérale sur l'organisation des autorités pénales de la Confédération

Gadient Brigitta M. · Mit-F · Nationalrat · Graubünden · Fraktion BD

Nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung der Bundesversammlung über die Redaktionskommission sind erhebliche Textänderungen in jedem Rat durch eine Vertreterin oder einen Vertreter der Redaktionskommission vor der Schlussabstimmung zu erläutern.

Bei der Vorbereitung des Schlussabstimmungstextes für das Strafbehördenorganisationsgesetz wurde festgestellt, dass in Ziffer 7 des Anhangs, welcher die Strafprozessordnung betrifft, noch eine Ergänzung vorzunehmen ist. In Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe d der Strafprozessordnung, der nicht Gegenstand der Vorlage war, befindet sich noch ein Verweis auf das alte Opferhilfegesetz vom 4. Oktober 1991. Dieser veraltete Verweis blieb bisher unbemerkt und muss dem neuen Opferhilfegesetz vom 23. März 2007 angepasst werden. Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe d der Strafprozessordnung regelt das Zeugnisverweigerungsrecht bei weiteren Geheimhaltungspflichten und verweist auf Artikel 4 des alten Opferhilfegesetzes. Diese Bestimmung regelt die Schweigepflicht von Personen, die für eine Beratungsstelle arbeiten. Im neuen Opferhilfegesetz regelt Artikel 11 diese Schweigepflicht. Die Redaktionskommission hat im Schlussabstimmungstext diese Anpassung vorgenommen. Es handelt sich nicht um eine materielle Änderung.

Im Weiteren macht die Redaktionskommission Sie darauf aufmerksam, dass im Anhang 1 Ziffer II Ziffer 1 auf der Fahne ein Fehler festgestellt worden ist. Bei Artikel 15 Absatz 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes betraf der Antrag der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 15. Februar 2010, am Beschluss des Ständerates vom 10. Dezember 2009 festzuhalten, nicht nur den Buchstaben c, wie dies auf der damaligen Fahne angegeben war, sondern auch den Buchstaben b. Dieser Buchstabe betrifft die Kompetenz des Bundesanwaltes zur Erteilung der Ermächtigung für die Strafverfolgung des von ihm gewählten Personals der Bundesanwaltschaft. Diese Bestimmung bildet Teil des in Bezug auf die Bundesanwaltschaft schliesslich gewählten Modells. Der Fehler wurde im Einvernehmen mit der Präsidentin der RK-NR und dem Präsidenten der RK-SR mit Schreiben vom 16. März 2010 allen Kommissionsmitgliedern mitgeteilt. In diesem Schreiben wurde auch angekündigt, dass die Redaktionskommission das Versehen im Schlussabstimmungstext korrigieren werde. Die Redaktionskommission hat diese Korrektur vorgenommen.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für Annahme des Entwurfes ... 137 Stimmen

Dagegen ... 54 Stimmen