09.425
Artikel 64a KVG und unbezahlte Prämien
Forster-Vannini Erika · P-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion
Bundesgesetz über die Krankenversicherung
Loi fédérale sur l'assurance-maladie
Art. 64a Abs. 1, 5
Antrag der Kommission
Festhalten
Art. 64a al. 1, 5
Proposition de la commission
Maintenir
Schwaller Urs · Mit-M · Ständerat · Freiburg · Fraktion CVP/EVP/glp
Der vom Bundesrat vorgelegte Entwurf ist, wie Sie wissen, das Ergebnis der Verhandlungen zwischen der GDK, der Santésuisse und dem EDI. Unser Rat hat sich am 8. Dezember 2009 als Zweitrat mit der Vorlage beschäftigt. Heute stehen noch zwei Differenzen plus die in Ziffer Ibis eingefügte Änderung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zur Diskussion. Der Nationalrat hat sich in dem Punkt, den wir als Thurgauer Modell bezeichnet haben, der Version unseres Rates angeschlossen.
Zu Absatz 1: Es geht hier um das Verfahren, das zur Anwendung kommt, wenn jemand seine Prämien nicht bezahlt. Diesfalls hat der Versicherer den säumigen Versicherten schriftlich zu mahnen, ihm eine Nachfrist von 30 Tagen zu setzen und ihn auf die Folgen des Zahlungsverzugs gemäss Absatz 2 aufmerksam zu machen. Gemäss Entwurf der Kommission des Nationalrates ist vor der Zahlungsaufforderung und vor dem Ansetzen einer Nachfrist noch eine Mahnung an den säumigen Zahler zu richten. Dieser Schritt kostet wieder Hunderttausende von Franken an Verwaltungskosten. Nicht zu vergessen ist: Wenn der Zahlungsbefehl dann kommt, wird dem säumigen Versicherten noch einmal eine Zahlungsfrist gesetzt. Wir wollen hier keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Sparen wollen wir ja alle. Wir halten am geltenden Recht fest, weil es unseres Erachtens nichts bringt, einen weiteren Schritt einzubauen.
Burkhalter Didier · BR-M · Bundesrat · Neuenburg
Je vais donner quelques précisions complémentaires parce que j'ai vraiment le sentiment que vous pourriez supprimer la divergence. Mais le Conseil fédéral sait que quand une commission du Conseil des Etats décide quelque chose à l'unanimité, le fait de vouloir changer ce quelque chose est plus que téméraire.
Très franchement, l'ordonnance reprend exactement la solution du Conseil national, qui correspond à ce qui se fait maintenant. En effet, il y a d'abord un rappel écrit, suivi d'une sommation écrite. Cela correspond à la pratique en vigueur. Pourquoi? Dès le moment où vous agissez ainsi, vous évitez toute une série de procédures inutiles. En général, avec le rappel, certains éléments se règlent par eux-mêmes. Donc le projet de la commission du Conseil national est clairement la solution qui coûte le moins, contrairement à ce qui est dit par votre commission. Je suis désolé de commettre ce crime de lèse-majesté devant le Conseil des Etats, d'ailleurs sur un point qui n'est pas fondamental, mais cela permettrait de supprimer une divergence qui n'est vraiment pas un problème.
Au nom du Conseil fédéral, je maintiens que la formulation du Conseil national est la plus pratique bien qu'elle paraisse prévoir une étape de plus, mais celle-ci se justifie et, en plus, c'est ce qui se pratique actuellement. Cela nous permettrait, encore une fois, d'éliminer une divergence. C'est vrai qu'il y en a encore une autre, mais il est bon de montrer, comme le Conseil national l'a fait d'ailleurs - peut-être n'aurait-il pas dû le faire sur le point de la liste thurgovienne, mais enfin il l'a fait -, qu'on se rallie à l'autre chambre.
J'aimerais quand même vous demander de réfléchir encore une fois à la raison de maintenir une divergence qui n'a pas de sens, qui correspond à la pratique actuelle et qui est justifiée sur le fond.
Schwaller Urs · Mit-M · Ständerat · Freiburg · Fraktion CVP/EVP/glp
Ich frage mich, worüber wir eigentlich streiten. Wir wollen ja nichts anderes, als am geltenden Recht festhalten. Aber nach unserer Leseart beinhaltet der Entwurf der Kommission des Nationalrates einen zusätzlichen Schritt. Das war die einzige Differenz. Wir haben immer klar gesagt: Wir wollen nichts verändern gegenüber dem heutigen Zustand. Da sind wir mit Ihnen, Herr Bundesrat, auf der genau gleichen Linie. Aber weder in der Kommissionssitzung noch in der Sitzung von letzter Woche wurde gesagt, dass damit ein zusätzlicher Schritt eingeräumt würde. Wenn Sie heute Morgen sagen, dass dieser Entwurf genau das geltende Recht abbilde, dann ist dem in der Formulierung nicht so, aber offensichtlich in der Umsetzung. Noch einmal: In der Kommission wollten wir nichts neu erfinden, das war bereits letztes Jahr so, sondern wir sagten, dass wir am geltenden Recht festhalten wollen.
Burkhalter Didier · BR-M · Bundesrat · Neuenburg
C'est juste, la loi actuelle ne parle que du rappel écrit, mais l'ordonnance prévoit exactement ce qui est dans la proposition de la commission. Il y a donc non seulement le rappel écrit, mais aussi la procédure en deux phases pour éviter, encore une fois, toute une série de procédures qui ne se justifient pas, parce qu'il s'agissait à l'évidence d'oublis. Cet élément peut donc paraître superflu vu que l'ordonnance le prévoit déjà, mais ce n'est pas le cas en pratique.
C'est pour cette raison que je vous demande de bien vouloir revoir votre position et vous rallier à la commission du Conseil national, car le projet est maintenant pratiquement mûr. On peut imaginer que le Conseil national se ralliera ensuite à votre position à l'alinéa 5.
Schwaller Urs · Mit-M · Ständerat · Freiburg · Fraktion CVP/EVP/glp
Ich stelle fest, dass die Spezialisten nicht gemerkt haben, dass die heutige Verordnung offensichtlich über das Gesetz hinausgeht. Wenn man das nun heute Morgen merkt, nehmen wir das zur Kenntnis. Aber wenn in der Verordnung enthalten ist, was in diesem Kommissionsantrag steht, dann geht die Verordnung über das Gesetz hinaus. Wir wollten ja nur in diese Richtung gehen. Ich kann mich jetzt nicht im Namen der Kommission dem Nationalrat anschliessen, weil wir einstimmig anders beschlossen haben. Aber wenn wir nachher abstimmen, berücksichtigen wir das, was der Bundesrat gesagt hat.
Noch zu Absatz 5: Wir halten hier an unserem Beschluss fest. In der getroffenen Vereinbarung zwischen Kanton und Versicherern übernimmt der jeweilige Kanton 85 Prozent der ausstehenden Forderung. Der Versicherer übernimmt dann 15 Prozent. Wenn der Versicherer den säumigen Schuldner nun weiterbetreibt und auch tatsächlich einen Betrag eintreiben kann, so soll dieser Nettoerlös zu je 50 Prozent zwischen Kanton und Versicherer aufgeteilt werden. Das scheint uns mehr als angemessen zu sein und entspricht gerade auch dem vielfach geäusserten Anliegen der Kantone, die ja 85 Prozent der ausstehenden Prämienforderungen bezahlt haben. Dies die Begründung für unser Festhalten.
Burkhalter Didier · BR-M · Bundesrat · Neuenburg
Le Conseil fédéral partage pleinement cette position. Au Conseil national, la décision a été prise de façon très serrée. On peut espérer là aussi qu'on trouve une solution assez rapidement mais cette fois-ci dans le sens du Conseil des Etats.
Forster-Vannini Erika · P-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion
Abs. 1 - Al. 1
Präsidentin (Forster-Vannini Erika, Präsidentin): Der Bundesrat beantragt, bei Absatz 1 dem Beschluss des Nationalrates zuzustimmen.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag des Bundesrates ... 17 Stimmen
Für den Antrag der Kommission ... 15 Stimmen
Abs. 5 - Al. 5
Angenommen - Adopté
Ziff. Ibis
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. Ibis
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Schwaller Urs · Mit-M · Ständerat · Freiburg · Fraktion CVP/EVP/glp
Zuhanden des Amtlichen Bulletins sei Folgendes gesagt: Unsere Kommission hat in der Beratung dieses Geschäfts an der Sitzung vom 10. November einem Antrag stattgeben, demzufolge die Verwaltung Vorschläge für eine allfällig notwendige Anpassung beim ELG zu unterbreiten hätte, und zwar eine Anpassung, die dann auch der neuen Regelung in den Artikeln 64ff. KVG Rechnung tragen soll.
Die Verwaltung wurde beauftragt, bis zur Beratung des Ständerates in der Wintersession Vorschläge für die vielleicht erforderliche Anpassung des Bundesgesetzes zu unterbreiten, und zwar im Zusammenhang mit der direkten Auszahlung der Prämienverbilligung an die Versicherer. Weil dies aber offensichtlich Abklärungen in den Kantonen erforderte, benötigte die Verwaltung für die Ausarbeitung eines entsprechenden Vorschlages mehr Zeit.
Zum Zeitpunkt, als die Resultate bekannt waren, hatte der Ständerat die Erstberatung bereits abgeschlossen. Die Ergänzung wurde dann Ende Januar im Rahmen der Differenzbereinigung in der nationalrätlichen SGK eingebaut. Verfahrensrechtlich bedarf die Aufnahme von Bestimmungen, bei denen keine Differenz besteht, der Zustimmung beider Räte.
Der Vorschlag sieht vor, die kantonale bzw. regionale Durchschnittsprämie, die in der Berechnung der Ergänzungsleistung als Ausgabe berücksichtigt wird, nicht der versicherten Person ausrichten zu lassen, sondern direkt dem Krankenversicherer. Damit wird sichergestellt, dass die Prämienverbilligung auch an die Krankenversicherer geht. Der Vorschlag wurde gemeinsam mit den Ergänzungsleistungs-Durchführungsstellen in den Kantonen ausgearbeitet. Die Betroffenen, die Ergänzungsleistungen in den Kantonen ausrichten, waren einbezogen und sind mit diesem Vorschlag einverstanden.
Wir beantragen Ihnen, hier formell dieser Ergänzung auch noch zuzustimmen.
Forster-Vannini Erika · P-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté