08.034
Internationaler Strafgerichtshof. Umsetzung des Römer Statuts
Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Am 17. Juli 1998 wurde die völkerrechtliche Grundlage des Internationalen Strafgerichtshofs - IStGH, wie man ihn nennt -, das sogenannte Römer Statut, von der Uno-Konferenz zur Schaffung eines Internationalen Strafgerichtshofs verabschiedet. Noch vor seinem Inkrafttreten am 1. Juli 2002 ist ihm die Schweiz am 12. Oktober 2001 beigetreten. Der Bundesrat wollte damit ein Zeichen setzen und konzentrierte seine Botschaft über die Ratifikation des Römer Statuts auf jene Gesetzesänderungen, welche für dessen Ratifikation unmittelbar notwendig waren: also die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und die Anpassung des Strafrechts im Bereich der Delikte gegen die Rechtspflege.
Jetzt geht es - zugegebenermassen: relativ spät - darum, jene Gesetzesänderungen vorzunehmen, die in der Schweiz eine effiziente, transparente und lückenlose Strafverfolgung der Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie der Kriegsverbrechen gewährleisten.
Ihre Kommission ist ohne Gegenantrag auf die Vorlage eingetreten und hat sich einstimmig für die Gesetzesänderungen zur Umsetzung des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs ausgesprochen.
Wie gesagt sollen mit dieser Revision im Strafgesetzbuch neben dem Völkermord auch die Verbrechen gegen die Menschlichkeit aufgenommen sowie die Kriegsverbrechen detaillierter definiert werden, welche im geltenden Militärstrafgesetz nur Gegenstand einer Pauschalbestimmung sind.
Die Kommission hat, nachdem in der Literatur Kritik laut geworden war, im Gegensatz zum Nationalrat Experten angehört. Sie beantragt eine Reihe von Änderungen an der vom Nationalrat in der Frühjahrssession des letzten Jahres angenommenen Vorlage. Mehrere Änderungen betreffen den Geltungsbereich der neuen Bestimmungen. Ich verweise auf die vier Hauptpunkte:
1. Rückwirkung: Die neuen Bestimmungen sollen auch bei Handlungen oder Unterlassungen Anwendung finden, die nach dem 31. Dezember 1990 - als die Feindseligkeiten im ehemaligen Jugoslawien begannen - begangen worden sind, sofern die Handlungen bzw. die Unterlassungen zum Zeitpunkt und am Ort der Begehung ein Verbrechen im Sinne des internationalen Rechts darstellten. Dieser Punkt war in der Kommission umstritten. Sie werden das dann bei der Detailberatung sehen. Eine Kommissionsminderheit hat sich gegen diese Rückwirkung ausgesprochen, da diese in ihren Augen den Grundprinzipien des Schweizer Strafrechts zuwiderläuft.
2. Die Regel der Unverjährbarkeit: Diese soll auch für bestimmte Handlungen gelten, die nach bisherigem Recht verjährt waren.
3. Die öffentliche Aufforderung zum Völkermord, Artikel 259 Absatz 1bis StGB, soll auch dann in der Schweiz strafbar sein, wenn sie im Ausland begangen worden ist und der Völkermord nicht die Schweizer Bevölkerung betrifft.
4. Vorbereitungshandlungen zu Kriegsverbrechen oder zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Artikel 260bis StGB, sollen auch in Fällen von geringerer Schwere strafbar sein.
Die anderen Änderungen betreffen die Definition von Straftatbeständen bzw. das Strafmass.
Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten.
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden
Nur ganz kurz: Der Internationale Strafgerichtshof mit Sitz in Den Haag hat seine Tätigkeit vor sieben Jahren aufgenommen. Die Zahl der Mitgliedstaaten beträgt heute 110. Das Gericht ist zuständig für die Beurteilung der gemeinhin als schwerste Verbrechen überhaupt bezeichneten Straftaten, nämlich Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie Kriegsverbrechen. Die Schweiz ist seit dem 12. Oktober 2001 Mitgliedstaat und hat im Rahmen des damaligen Beitritts ein Gesetz zur Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof erlassen. Die nun vorgeschlagenen Gesetzesänderungen basieren massgeblich, das hat Herr Janiak gesagt, auf dem sogenannten Römer Statut. Das Statut regelt die betreffenden Tatbestände für die Zuständigkeit des Strafgerichtshofs sowie für das Verfahren vor diesem. Es ist damit Gerichtsorganisationsgesetz und Strafprozessordnung in einem.
Ich möchte mich zum Eintreten nicht weiter äussern; ich möchte Ihnen aber ankündigen, dass ich mich dann zu zwei Punkten äussern werde, wo wir eine unterschiedliche Auffassung haben.
Vielleicht als Vorbemerkung: Wir haben ja im Zusammenhang mit der Behandlung dieses Geschäftes sehr viele Diskussionen geführt. Die Kommission hat verschiedene Änderungsanträge eingebracht, und wir können uns zum grossen Teil diesen Vorschlägen der Kommission anschliessen. Wir haben aber namentlich bei zwei Bestimmungen unterschiedliche Auffassungen. Ich werde mich gerne dann dort noch einmal melden. Es geht um die Rückwirkung der Strafbestimmungen, und es geht auch um die Frage der Unverjährbarkeit sowie um die Frage der Verletzung von Völkerrecht. Ich möchte Sie dann gerne über unsere Haltung orientieren.
Forster-Vannini Erika · P-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
Bundesgesetz über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs
Loi fédérale portant modification de lois fédérales en vue de la mise en oeuvre du Statut de Rome de la Cour pénale internationale
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule, ch. I introduction
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 2 Abs. 3
Antrag der Mehrheit
Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auch anzuwenden bei Handlungen oder Unterlassungen, die vor deren Inkrafttreten, aber nach dem 31. Dezember 1990 begangen worden sind, sofern die Handlung bzw. die Unterlassung zum Zeitpunkt und am Ort der Begehung ein Verbrechen im Sinne des internationalen Vertragsrechts darstellte oder nach den von der Völkergemeinschaft anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen strafbar war.
Antrag der Minderheit
(Inderkum, Bürgi, Freitag, Luginbühl, Schweiger)
Streichen
Antrag Janiak
... Inkrafttreten, aber nach dem 1. Juli 2002 begangen worden ...
Ch. 1 art. 2 al. 3
Proposition de la majorité
Les dispositions du présent code sont aussi applicables aux actes ou omissions antérieurs à leur entrée en vigueur mais postérieurs au 31 décembre 1990 dans la mesure où, au moment et au lieu de la perpétration, l'acte ou l'omission constituait un crime au sens du droit international conventionnel ou avait un caractère criminel d'après les principes généraux de droit reconnus par la communauté des nations.
Proposition de la minorité
(Inderkum, Bürgi, Freitag, Luginbühl, Schweiger)
Biffer
Proposition Janiak
... mais postérieurs au 1er juillet 2002 dans la mesure ...
Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Die Mehrheit Ihrer Kommission für Rechtsfragen beantragt Ihnen, bei Artikel 2, beim zeitlichen Geltungsbereich, einen neuen Absatz 3 einzufügen, wonach die Bestimmungen des Strafgesetzbuches auch anzuwenden sind bei Handlungen und Unterlassungen, die vor dem Inkrafttreten, aber nach dem 31. Dezember 1990 begangen worden sind, sofern die Handlung bzw. die Unterlassung zum Zeitpunkt und am Ort der Begehung ein Verbrechen im Sinne des internationalen Vertragsrechts darstellte oder nach den von der Völkergemeinschaft anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen strafbar war.
Das Rückwirkungsverbot ist zwar ein wesentlicher Grundsatz des Strafrechts, hier geht es aber um derart schwere und unbestrittenermassen als solche anerkannte Verbrechen, dass sich niemand darauf berufen kann, nicht um deren Strafbarkeit gewusst zu haben. Niemand kann sich darauf berufen, nicht gewusst zu haben, dass Verbrechen gegen die Menschlichkeit strafbar sind.
Die Minderheit und - wie das Frau Bundesrätin Widmer-Schlumpf angekündigt hat - der Bundesrat sind der Meinung, eine Rückwirkung stehe selbst mit Bezug auf anerkanntes Völkerrecht im Gegensatz zu den Artikeln 1 und 2 des StGB und zum Grundsatz "nulla poena sine lege" und würde ein strafrechtliches Novum darstellen. Sie begründen das auch damit, dass der Zeitpunkt, auf welchen eine Rückwirkung greifen soll, unter Umständen schwer bestimmbar sei und zum Teil auch willkürlich gefällt werden müsste. Das Kriegsvölkerrecht und auch die internationalen Verträge gegen Terrorismus befänden sich immer noch in einer steten Entwicklung; gewisse Delikte seien seit Jahrzehnten geächtet, andere Delikte seien zurzeit daran, Gewohnheitsrecht zu werden. Der genaue Zeitpunkt, wann welche Norm verbindlich sei, sei selten genau definierbar.
Die Mehrheit hält diese Argumentation für richtig, soweit es um das klassische Strafrecht geht, beispielsweise um Mord. Im internationalen Kontext gibt es nun aber Delikte von einer derartigen Schwere, dass sie unabhängig vom Ort der Begehung, von der Person des Täters und vom Zeitpunkt der Begehung strafbar sein müssen.
Es geht um Delikte, die in die Kompetenz des Internationalen Strafgerichtshofs fallen. Grossbritannien beispielsweise hat sein Recht kürzlich geändert und das Rückwirkungsverbot auf das Jahr 1991, das Jahr der Schaffung des Gerichtes für Ex-Jugoslawien, vorverlegt. Die Niederlande haben das kürzlich getan, und sogar der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in der Angelegenheit Maurice Papon entschieden, dass bestimmte Verbrechen strafbar bleiben, unabhängig vom Ort der Begehung, von der Person des Täters und vom Zeitpunkt der Begehung.
Die Mehrheit schlägt die Version vor, die Grossbritannien gewählt hat. Denkbar wäre auch der Zeitpunkt 1. Juli 2002; das ist das Datum, an dem das Römer Statut für die Schweiz in Kraft trat. Weil eine Eventualabstimmung in der Kommission ganz knapp ausfiel, habe ich mir erlaubt, die Kompromissvariante mit einem Einzelantrag nochmals zur Diskussion zu stellen. Denn man kann mit gutem Grund sagen, dass jedenfalls nach dem Inkrafttreten des Römer Statuts jedermann um die Strafbarkeit dieser Delikte wissen musste. Das für die Beurteilung der während des Krieges in Ex-Jugoslawien begangenen Kriegsverbrechen zuständige Tribunal ist an der Arbeit, und es bestehen entsprechende internationale Haftbefehle. Es ist deshalb nicht unbedingt notwendig, die Rückwirkung so weit zurückzulegen, wie das die Mehrheit vorschlägt. Wie gesagt, ich verstehe meinen Antrag als Kompromissvorschlag. Es ist wichtig, dass wir die Frage der Unverjährbarkeit und der Verjährung nicht vermischen mit der Frage der Rückwirkung von Strafbestimmungen. Es ist eine verwandte Materie, aber die Erwägungen sind in diesen zwei Bereichen verschieden.
Ihre Kommission hat mit 6 zu 5 Stimmen zunächst das Datum des 31. Dezember 1990 gewählt; in der Schlussabstimmung hat sie sich mit 7 zu 5 Stimmen für diese Variante entschieden. Ich beantrage Ihnen, der Mehrheit zu folgen. Sie haben gehört, was ich darüber hinaus als Kompromiss zur Diskussion stelle.
Inderkum Hansheiri · 1VP-M · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp
Es geht also, wie erwähnt, um die Aufnahme eines neuen Absatzes 3 in Artikel 2 des Strafgesetzbuches. Artikel 2 enthält den Grundsatz, dass das Strafgesetzbuch nur für Straftaten anwendbar ist, welche nach seinem Inkrafttreten verübt worden sind. Diese Bestimmung steht, der Kommissionssprecher hat es gesagt, in einem engen Zusammenhang mit Artikel 1 des Strafgesetzbuches, der den Grundsatz "nulla poena sine lege" enthält. Dieser Grundsatz bedeutet, dass jemand nur für die Verübung einer Straftat bestraft werden darf, die durch das Strafgesetz ausdrücklich unter Strafe gestellt ist. Dieser Grundsatz ist nicht nur Bestandteil unseres Strafgesetzbuches, sondern auch Bestandteil des zwingenden Völkerrechts. Er ist nämlich unter anderem ausdrücklich in Artikel 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert.
Allerdings gibt es dort einen Absatz 2, der eine Lockerung dieses Grundsatzes enthält. Er lautet: "Dieser Artikel schliesst nicht aus, dass jemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den von den zivilisierten Völkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen strafbar war." Mit der Umsetzung des Römer Statuts werden einerseits bestehende Tatbestände, also Tatbestände, die bereits im Strafgesetz verankert sind, teilweise neu umschrieben. Andererseits werden neue Straftatbestände in das Strafgesetzbuch aufgenommen: Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen.
Die Mehrheit ist der Auffassung, dass diese Tatbestände auch auf Sachverhalte angewendet werden können, die sich vor der Aufnahme dieser Tatbestände in das Strafgesetzbuch zugetragen haben. Zunächst ist klar darauf hinzuweisen, dass das Römer Statut selber eine solche Rückwirkung nicht verlangt; eine diesbezügliche Verpflichtung besteht also nicht.
Sodann und vor allem ist aber Folgendes zu bedenken: Das internationale Vertragsrecht im Bereiche des Strafrechts ist in einem steten Wandel, in einer steten Entwicklung begriffen. Es gibt Straftatbestände oder Elemente von Tatbeständen, die noch nicht kodifiziert und die auch noch nicht als allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze qualifiziert werden können. Gewisse Delikte sind seit Jahrzehnten geächtet, bei anderen Delikten beginnt man zurzeit, sie gewohnheitsrechtlich zu beurteilen.
Dies führt natürlich nahtlos zur Frage - der Herr Kommissionssprecher hat es gesagt -: Wenn überhaupt eine Rückwirkung erfolgt, auf welchen Zeitpunkt erfolgt sie? Es gibt da verschiedene Möglichkeiten. 1968 erfolgte das Inkrafttreten der Bestimmungen über die Kriegsverbrechen, 1883 das Inkrafttreten der Bestimmungen über die Unverjährbarkeit, 2000 das Inkrafttreten der Bestimmungen über Völkermord.
Die Mehrheit beantragt das Jahr 1990, und wir haben jetzt den Einzelantrag Janiak. Ich möchte darauf hinweisen, dass wir keine Rückwirkung beschlossen haben, als wir 1967 die Kriegsverbrechen in das Strafgesetz aufgenommen haben. Wir haben auch keine Rückwirkung beschlossen, als im Jahre 2000 der Genozid in das Strafgesetzbuch aufgenommen wurde.
Vielleicht ein letztes Argument: Eine fehlende Rückwirkung bedeutet selbstverständlich nicht Straflosigkeit für vergangene Delikte, die jetzt neu umschrieben werden. Anwendbar sind selbstverständlich die bereits bestehenden einschlägigen Tatbestände wie insbesondere Tötungsdelikte, Körperverletzungen usw. mit ihren doch recht langen Verjährungsfristen. Für die Minderheit ist es eigentlich eher eine Grundsatzfrage, ob überhaupt eine Rückwirkung aufgenommen werden soll. Daher stehe ich auch dem Einzelantrag Janiak etwas skeptisch gegenüber. Ich kann selbstverständlich nur für mich sprechen. Ich werde einmal hören, was die Frau Bundesrätin zum Einzelantrag Janiak sagt.
Aber der guten Ordnung halber möchte ich Ihnen beantragen, der Minderheit zuzustimmen.
Marty Dick · Mit-M · Ständerat · Tessin · Freisinnig-demokratische Fraktion
Je regrette d'intervenir encore une fois et, surtout, de m'opposer à un éminent juriste comme Monsieur Inderkum. Ce que Monsieur Inderkum a dit est absolument parfait du point de vue du droit interne, mais ce n'est - je m'excuse - pas pertinent en droit international. Il y a différents textes. Vous avez cité la Convention européenne des droits de l'homme, mais il y a d'autres textes comme le Pacte international du 16 décembre 1966 relatif aux droits civils et politiques.
Nous ne parlons pas de blanchiment d'argent, du droit de la circulation ou de violation de la lex Koller. Nous parlons de crimes de guerre, de génocides et de crimes contre l'humanité. Donc, le principe "nulla poena sine lege" veut protéger la personne contre la rétroactivité d'une loi alors qu'elle pouvait penser à l'époque que le fait n'était pas punissable. Or, comme le prévoit l'article 7 alinéa 2 de la Convention européenne des droits de l'homme, que Monsieur Inderkum lui-même a cité, les principes internationaux stipulent: "... était criminelle d'après les principes généraux de droit reconnus par les nations civilisées."
La France par exemple, dans le fameux procès de Maurice Papon, qui était ce très célèbre et sinistre préfet de police pendant l'occupation, a pu condamner ce dernier de très nombreuses années après, malgré le fait qu'avec la loi nationale française stricto sensu il n'aurait pas été punissable. Et la Cour européenne des droits de l'homme, en vertu de l'article 7 alinéa 2, a admis la culpabilité en disant que Papon a fait des choses qui étaient d'une gravité telle qu'il ne pouvait pas, même pas une seconde, penser qu'elles n'étaient pas punissables.
Si nous fixons la limite à 2000, cela signifie que dans le cas des crimes contre l'humanité au Darfour, au Congo, etc., des lascars qui viendraient en Suisse et qui seraient coupables de ces actes auraient des chances de s'en sortir et on risquerait de devoir dire: "Ah, mais une telle loi n'est pas en vigueur chez nous. On ne peut rien faire contre eux!" Ce serait très choquant.
J'insiste sur cette distinction avec le droit international qui ne s'applique qu'aux crimes de guerre, aux crimes contre l'humanité et aux génocides et pas aux autres infractions. Je pense que l'on doit être rigoureux avec ces principes et que l'on ne doit pas concéder des failles dans la loi vis-à-vis des personnes qui sont suspectes ou coupables de ces crimes.
Je soutiendrai donc la proposition de la majorité de la commission.
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden
Ich teile in allen Punkten die Auffassung von Herrn Inderkum und möchte nicht alles wiederholen. Ich möchte einfach noch darauf hinweisen, dass wir hier über das Römer Statut sprechen, also über die Frage der Rückwirkung von Straftatbeständen und nicht von zivilrechtlichen Tatbeständen.
Die internationalen Regelungen in den verschiedenen Rechtsbereichen sind gerade auch in Bezug auf die Rückwirkung sehr unterschiedlich. Hier stellt sich die Frage, inwieweit es gerechtfertigt ist, ohne Not vom innerstaatlichen Grundsatz von Artikel 2 StGB abzuweichen. Ich sage "ohne Not", weil wir bis heute keinen Fall kennen, in welchem die Strafverfolgung eines Kriegsverbrechers oder eines Terroristen wegen dannzumal fehlender Straftatbestände eingestellt werden musste oder der Täter nicht hätte ausgeliefert werden können.
Fehlende Rückwirkung, da sind wir uns einig, bedeutet nicht Straflosigkeit. Die herkömmlichen Straftatbestände wie Mord, Körperverletzung, Vergewaltigung und Geiselnahme sind alle anwendbar, werden zum Teil mit lebenslangen Freiheitsstrafen bedroht und verjähren nach einem Zeitraum von fünfzehn bzw. dreissig Jahren. Wird also ein im Jahre 1985 begangenes Verbrechen gegen die Menschlichkeit als Mord oder qualifizierte Geiselnahme eingestuft, was heute möglich ist, wird der Strafverfolgung auch nach Inkrafttreten dieser Vorlage nichts im Wege stehen.
Die Frage, ab welchem Zeitpunkt ein Verbrechen völkerrechtlich geächtet ist, kann man nicht in jedem Fall eindeutig beantworten. Völkerrecht und internationale Verträge gegen den Terrorismus befinden sich in einer steten Entwicklung, und gewisse Delikte sind seit Jahrzehnten geächtet. Bei anderen Delikten ist man zurzeit daran, eine völkerrechtliche Ächtung herbeizuführen.
Der Zeitpunkt, wann welche Norm in diesem Bereich universell verbindlich ist, ist selten genau definierbar. Es gibt einige Länder, die zurzeit überprüfen, ob sie rückwirkende Strafbestimmungen einführen wollen, zum Beispiel Holland oder England. Entscheide sind aber noch keine gefallen, und die allermeisten Staaten, gerade auch in unserem Rechtskreis, verzichten darauf, eine Rückwirkung vorzusehen. Ebenso wurde im Rahmen der langjährigen internationalen Verhandlungen zum Römer Statut bewusst davon abgesehen, eine Rückwirkung des Statuts und des internationalen Strafgerichtshofs vorzusehen. Zurzeit sind Arbeiten im Gang zur Ergänzung dieses Statuts mit dem völkerrechtlichen Verbrechen der Aggression, und auch diese gehen in diese Richtung; also keine Rückwirkung von Strafbestimmungen.
Ich möchte Sie daher bitten, der Auffassung des Erstrates, des Bundesrates und der Minderheit Ihrer Kommission zu folgen und den Wortlaut von Artikel 2 StGB unverändert zu belassen.
Vielleicht noch zum Kompromissvorschlag, zum Einzelantrag Janiak: Ich denke, auch dieser sollte abgelehnt werden, und zwar mit derselben Begründung, die ich jetzt zum Antrag der Mehrheit vorgebracht habe. Das neue Datum, also Inkrafttreten des Römer Statuts, zeigt eben wieder die unvermeidliche Willkür bei der Festlegung eines Stichtages für die Rückwirkung von Strafbestimmungen. Der Termin, wie er jetzt vorgeschlagen wird, liegt nach dem Inkrafttreten der Strafbarkeit für Völkermord und Kriegsverbrechen und hat zu einer Reihe anderer völkerrechtlich geächteter Delikte wie zum Beispiel Terrorismus, Folter, Sklaverei oder Menschenhandel keinen Bezug. Auch dieses Datum ist natürlich willkürlich. Ich denke, es ist einfach ein Kompromissvorschlag, aber er lässt sich auch nicht irgendwo wirklich festmachen.
Forster-Vannini Erika · P-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion
Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Antrag Janiak ... 15 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit ... 13 Stimmen
Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag der Minderheit ... 22 Stimmen
Für den Antrag Janiak ... 14 Stimmen
Ziff. 1 Art. 64 Abs. 1bis
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 1 art. 64 al. 1bis
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 101
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 3
Unverändert
Ch. 1 art. 101
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 3
Inchangé
Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Es besteht ein Zusammenhang zwischen den beiden Themen Rückwirkung und Unverjährbarkeit, wir haben das schon festgestellt. Ihre Kommission für Rechtsfragen schliesst sich bei Absatz 1 dem Nationalrat an. Hingegen beantragt die Kommission, dass die neu einzuführenden Straftatbestände - namentlich die Verbrechen gegen die Menschlichkeit; Völkermord und Kriegsverbrechen kennen wir schon - nicht erst ab Inkrafttreten unverjährbar sind. Sie beantragt mit anderen Worten die Rückwirkung der Unverjährbarkeit. Es kann nicht sein, dass Kriegsverbrecher frei herumlaufen können.
Es ist auch vorhin schon in anderem Zusammenhang auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im erwähnten Fall Maurice Papon hingewiesen worden. Das Gericht hatte diesbezüglich nichts gegen ein Strafverfahren auch nach sehr langer Zeit einzuwenden. Ich darf Sie auch daran erinnern, dass sich der Schweizer Souverän bei einer bestimmten Art von Delikten, bei Sexualdelikten, vor nicht allzu langer Zeit für die Unverjährbarkeit entschieden hat. Er wird Kriegsverbrecher sicher nicht milder als Sexualstraftäter behandeln wollen. Sogar im Fall Polanski haben wir die in den USA geltende Unverjährbarkeit ja de facto anerkannt.
In Artikel 7 Absatz 2 der EMRK heisst es zwar, dass es unter dem Gesichtspunkt der EMRK erlaubt ist, eine Tat rückwirkend als strafbar zu bezeichnen, wenn sie zur Zeit ihrer Begehung nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen strafbar war. Aber das heisst nicht, dass eine Verpflichtung besteht; das heisst nur, dass das, wenn es die Schweiz tun würde, weder der EMRK noch dem Uno-Pakt II widerspricht. Mit anderen Worten: Man kann, aber man muss nicht; Ihre Kommission für Rechtsfragen will das tun, denn sie will nicht riskieren, dass beispielsweise - so ist es in der Kommission erwähnt worden - ein Mengele straflos bleiben würde, wenn man ihn jetzt noch fassen würde; das gilt auch für andere Namen, die Sie bestens kennen.
Ihre Kommission hat deshalb bei Absatz 1 dem Nationalrat zugestimmt und in Absatz 3 die Formulierung gewählt, die Sie dort finden. Sie streicht den Entwurf des Bundesrates, und damit gilt das geltende Recht.
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden
Die vorgeschlagene Regelung verletzt nach der aktuellen Rechtslage geltendes Völkerrecht und steht auch im Widerspruch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Strassburg. Die 3. Kammer des Gerichtshofs hat am 24. Juli 2008 im Fall Kononow gegen Lettland entschieden, dass eingeklagte Kriegsverbrechen aus dem Jahr 1944 nicht als unverjährbar erklärt und verfolgt werden können, nachdem deren Verjährung gemäss nationalem Recht eingetreten ist. Eine solche Gesetzgebung verletze das Prinzip der Vorhersehbarkeit der Strafgesetzgebung gemäss Artikel 7 der Konvention. Es ist allerdings so, dass der Entscheid der 3. Kammer in Strassburg an die Grosse Kammer weitergezogen worden ist; der Entscheid dieser Grossen Kammer steht noch aus.
In gesetzgeberischer Hinsicht macht es kaum Sinn, eine Rückwirkung der Unverjährbarkeit auf 1983 vorzusehen. Ich habe mich zu diesem Datum bereits bei der letzten Bestimmung geäussert. Es gibt unseres Erachtens keinen vernünftigen Zusammenhang.
Ich möchte hier noch auf die Stelle hinweisen, wonach der Verzicht auf die Rückwirkung der Unverjährbarkeit nicht Straflosigkeit bedeutet; ich möchte diesen Hinweis anbringen. Wenn ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit, also Mehrfachtötung, Vergewaltigung, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorlage noch nicht verjährt ist, haben wir heute die Möglichkeit, dieses Delikt wieder als Verstoss gegen Artikel 264a des Strafgesetzbuches zu klassieren und dann auch als unverjährbar anzusehen. Alle Taten, die heute noch nicht verjährt sind, werden unter Artikel 264a fallen.
Zur Unverjährbarkeits-Initiative: Wir haben dort ja eingehend diskutiert, dass bereits verjährte Taten auch mit Inkrafttreten dieser Unverjährbarkeit nicht wieder aufleben sollen. Was verjährt ist, fällt nicht mehr unter den Tatbestand der Unverjährbarkeits-Initiative, sondern darunter fallen nur die Taten, die noch nicht verjährt und noch nicht verfolgt worden sind. Ich denke, da sind wir uns einig. Hier würden wir dann einen etwas anderen Weg beschreiten.
Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Ich möchte einfach noch erwähnen, dass Ihre Kommission mit 8 zu 3 Stimmen so entschieden hat und dass auch keine Minderheit besteht.
Forster-Vannini Erika · P-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion
Sie möchten bei Absatz 3 an Ihrem Antrag festhalten, Frau Bundesrätin?
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden
Ja, weil das eben auch die Fassung des Nationalrates ist - der Nationalrat hat das so beschlossen.
Forster-Vannini Erika · P-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission ... 29 Stimmen
(Einstimmigkeit)
Ziff. 1 Art. 259 Abs. 1bis
Antrag der Kommission
... Völkermord (Art. 264) ist auch strafbar ...
Ch. 1 art. 259 al. 1bis
Proposition de la commission
... à l'étranger.
Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Es geht hier um die Frage, ob man will, dass ein im Ausland erfolgter Aufruf zum Völkermord, der im Ausland begangen werden soll, auch strafbar sein soll. Die Kommission ist der Auffassung, dass das so sein sollte, weil sonst eine Lücke besteht, die nicht begründet werden kann. Die Strafbarkeit des Aufrufs im Ausland zur Begehung eines Völkermordes im Ausland wird durch das Römer Statut zwar nicht gefordert, aber die Tat darf nicht bagatellisiert werden. Deshalb hat sich die Kommission für die Ausweitung entschieden.
Forster-Vannini Erika · P-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion
Sie bleiben auch hier bei Ihrem Antrag, Frau Bundesrätin?
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden
Ich werde nun bei der Auffassung des Nationalrates bleiben, der Nationalrat hat so entschieden. Ich werde mich aber nicht mehr dazu äussern. Es waren diese zwei Bestimmungen, bei denen ich mich äussern wollte.
Forster-Vannini Erika · P-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission ... 29 Stimmen
(Einstimmigkeit)
Ziff. 1 Art. 260bis Abs. 1
Antrag der Kommission
...
i. Artikel 264a;
j. Artikel 264c bis Artikel 264h.
Ch. 1 art. 260bis al. 1
Proposition de la commission
...
i. article 264a;
j. articles 264c à 264h.
Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Es geht hier um die Frage, ob es praktikabel ist, die weniger schweren Fälle auszunehmen. Den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten wird die Entscheidung darüber aufgebürdet, ob sich bestimmte Vorbereitungshandlungen auf ein schweres oder weniger schweres Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen richten. Die Kommission für Rechtsfragen schliesst sich bei den Buchstaben a bis h dem Nationalrat an, erweitert aber die Strafbarkeit der Vorbereitungshandlungen generell im Fall des Artikels 264a und der Artikel 264c bis 264h.
Forster-Vannini Erika · P-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion
Bst. i - Let. i
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission ... 26 Stimmen
(Einstimmigkeit)
Bst. j - Let. j
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission ... 26 Stimmen
(Einstimmigkeit)
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Ziff. 1 Gliederungstitel vor Art. 264
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 1 titre précédant l'art. 264
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 264
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 2
In weniger schweren Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c und d kann auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren erkannt werden.
Ch. 1 art. 264
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 2
Dans les cas de moindre gravité relevant de l'alinéa 1 lettres c et d, le juge peut prononcer une peine privative de liberté de cinq ans au moins.
Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Hier hat Ihre Kommission an zwei Stellen über die Terminologie diskutiert und zur Kenntnis genommen, dass bei diesen Verbrechen von "Vernichtung" von Menschen gesprochen werden sollte und nicht von "Zerstörung" von Menschen. Diese Formulierung findet sich offiziell in der deutschen Übersetzung des Statuts, die gemeinsam von Deutschland, Österreich und der Schweiz gemacht wurde. Des Weiteren ist die Vernichtung einer nationalen Gruppe nicht gleichbedeutend mit der Vernichtung einer Gruppe aufgrund der Staatsangehörigkeit.
Im Weiteren wurde die Frage aufgeworfen, weshalb hier die Formulierung "weniger schwere Fälle" gewählt wird und nicht, wie im Strafgesetzbuch üblich, von "leichten Fällen" gesprochen wird. Der Bundesrat hat bewusst die Formulierung "weniger schwer" und nicht "leicht" gewählt, weil es auch in diesen Fällen nicht um leichte Fälle geht. Man kann, wenn man die Straftatbestände betrachtet, nie von leichten Fällen sprechen. In diesem Bereich gibt es keine leichten Fälle, und deshalb wird zwischen den ganz schweren und den weniger schweren Fällen unterschieden.
Die Hauptdiskussion drehte sich dann aber um den Strafrahmen. Bei Absatz 1 schliesst sich Ihre Kommission dem Nationalrat an und hat sich somit beim Kerntatbestand des Völkermordes, Buchstaben a und b, ebenfalls für eine Mindeststrafe von zehn Jahren entschieden. Dieses Mass entspricht dem bisherigen Recht und auch der Auffassung des Nationalrates. Bei den Tatvarianten unter den Buchstaben c und d will Ihre Kommission für Rechtsfragen aber bei den weniger schweren Fällen mit einem neuen Absatz 2 den unteren Rahmen auf fünf Jahre festlegen. Nach oben ist der Strafrahmen der gleiche, und es bleibt dem Richter überlassen, den Entscheid in diesem Ermessensraum zu fällen. Es handelt sich dabei um Fälle, bei welchen eine Strafe zwischen fünf und zehn Jahren berechtigt sein könnte. Durch diese Anpassung tragen wir auch der Kritik aus der Lehre Rechnung, wonach dem Richter eine differenzierte Strafzumessung ermöglicht werden sollte. Wir haben hier von der Verwaltung Formulierungsvorschläge erhalten und diesen Formulierungen auch zugestimmt.
Forster-Vannini Erika · P-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion
Frau Bundesrätin Widmer-Schlumpf hat mir mitgeteilt, dass sie künftig keine Abstimmungen mehr verlangt und sich auch nicht mehr äussert, weil wir ohnehin Differenzen schaffen.
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 264a
Antrag der Kommission
Abs. 1
Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
...
b. viele Menschen vorsätzlich tötet oder der Bevölkerung, in der Absicht ... geeignet sind, deren Vernichtung herbeizuführen;
...
d. einem Menschen unter ...
e. in der Absicht, einen Menschen für längere Zeit ...
1. ... Organisation dem Menschen die Freiheit entzieht, wobei in der Folge die Auskunft über sein Schicksal oder seinen Verbleib verweigert wird; oder
2. ... Verbleib dieses Menschen verweigert;
...
g. eine Person weiblichen Geschlechts vergewaltigt, eine gegen ihren Willen geschwängerte Person weiblichen Geschlechts gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine Person zur Duldung einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere oder zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise sterilisiert;
...
i. einer Gruppe von Menschen ... Gründen, im Zusammenhang ... Titel ter oder zwecks systematischer Unterdrückung oder Beherrschung einer rassischen Gruppe, in schwerwiegender ...
...
wird in den Fällen der Buchstaben a und b mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren, in den Fällen der Buchstaben c und e bis g mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und in den Fällen der Buchstaben d und h bis j mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
Abs. 2
In schweren Fällen der Buchstaben c bis j, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter besonders grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.
Abs. 3
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 1 art. 264a
Proposition de la commission
Al. 1
Quiconque, dans le cadre d'une attaque généralisée ou systématique lancée contre la population civile:
...
b. tue avec préméditation de nombreux êtres humains ou impose ...
...
d. Adhérer à la décision du Conseil national
(la modification ne concerne que le texte allemand)
e. ...
1. Adhérer à la décision du Conseil national
(la modification ne concerne que le texte allemand)
2. ... une obligation légale; (biffer le reste)
...
g. viole une personne de sexe féminin, détient, dans l'intention de modifier la composition ethnique d'une population, une femme mise enceinte contre sa volonté, contraint une personne à subir un acte sexuel d'une gravité comparable, la contraint à se prostituer ou la stérilise de force;
...
i. ... droit international, en relation ... et 12ter ou en vue de l'oppression systématique et de la domination sur un groupe racial;
...
est puni d'une peine privative de liberté à vie ou de dix ans au moins dans les cas visés aux lettres a et b, d'une peine privative de liberté de cinq ans au moins dans les cas visés aux lettres c et e à g, et d'une peine privative de liberté de trois ans au moins dans les cas visés aux lettres d et h à j.
Al. 2
Dans les cas graves des lettres c à j, notamment si l'acte touche un grand nombre de personnes ou si un auteur agit de façon particulièrement cruelle, le juge peut prononcer une peine privative de liberté à vie.
Al. 3
Adhérer à la décision du Conseil national
Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Wir haben eine Grundsatzdiskussion über das Strafmass bei diesen Delikten geführt. Ihre Kommission für Rechtsfragen ist der Meinung, dass bei einzelnen Tatbeständen Verschärfungen angezeigt sind. Die einheitliche Regelstrafdrohung ist so, wie sie vorgesehen ist, nach Auffassung der Kommission zu wenig schwer, insbesondere bei der Tötung und bei der Ausrottung, wo entsprechend dem Tatbestand des Mordes eine lebenslängliche Freiheitsstrafe bzw. eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren anzudrohen ist. Bei diesen Fällen, die als schwerwiegend einzuordnen sind, liegt wie beim Mord eine besondere Verwerflichkeit vor. Es ist deshalb eine Differenzierung angezeigt, je nachdem, welche Straftaten angesprochen sind. Man kann hier nicht einen Regelstrafrahmen vorsehen, der sehr mild ist und zu anderen Gewaltdelikten im übrigen Strafrecht im Widerspruch steht; deshalb haben wir hier differenziert und die ganzen Strafrahmen den entsprechenden Taten angepasst.
Zu Absatz 1 Buchstabe d: Hier stellte sich die Frage, ob der Begriff "Person" korrekt ist. Weil sonst im Gesetz von "Menschen" gesprochen wird, hat die Kommission diesen Begriff gewählt. Was den Begriff "Freiheit" betrifft, so stellte sich die Frage, ob nötigungsähnliche Einschränkungen genügen oder nur körperliche darunterfallen. Die Tat soll auch bei einer Beschränkung der psychischen Freiheit und nicht nur der körperlichen strafbar sein. Wird etwa im Rahmen eines Angriffs gegen die Zivilbevölkerung über eine Person ein Hausarrest verhängt und die Drohung ausgesprochen, dass ihrer Familie, die sich möglicherweise in der Gewalt der drohenden Partei befindet, bei Zuwiderhandlung ein Leid zugefügt wird, erfolgt die Freiheitsberaubung primär in psychischer und weniger in körperlicher Hinsicht. Die Formulierung entspricht im Übrigen derjenigen bei den betreffenden Tatbeständen des Strafgesetzbuches.
Es wird also der integrale Begriff der Freiheit verwendet, um welche Art von Freiheit es auch immer geht. Es geht darum, dass wirklich schwerwiegende Fälle erfasst werden und nicht Bagatellfälle. Das kann dem Gesetzeswortlaut entnommen werden, wonach die Tat in Zusammenhang mit einem ausgedehnten oder systematischen Angriff gegen die Bevölkerung stehen muss. Deshalb ist es richtig, die Freiheit im Allgemeinen zu erfassen. Die Kommission für Rechtsfragen wählt somit die Fassung "einem Menschen unter Verstoss ... die Freiheit entzieht". Das betrifft im Übrigen nur den deutschen Text.
Zu Absatz 1 Buchstabe e: Hier geht es wiederum um die Übernahme des Begriffes "Mensch" anstatt "Person".
Zu Absatz 1 Buchstabe g: Hier hat die Kommission für Rechtsfragen einen Vorschlag der Verwaltung übernommen. In diesem Vorschlag wird von einer "Person weiblichen Geschlechts" gesprochen, während im Entwurf des Bundesrates nur von einer "Person" die Rede war. Der Grund ist folgender: Gemäss dem Wortlaut von Artikel 190 StGB kann die Vergewaltigung einer männlichen Person nicht unter diese Strafbestimmung fallen. Ein entsprechendes Verhalten gegenüber einem Mann fällt unter Artikel 189 StGB, "Sexuelle Nötigung", und wird ebenfalls mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft. Diese Systematik kann man beim Römer Statut und bei der internationalen Rechtsprechung beibehalten. Deshalb ist der Entwurf des Bundesrates durch den Vorschlag der Verwaltung entsprechend angepasst worden.
Zu Absatz 1 Buchstabe i: Hier hat die Verwaltung, nachdem der Kommission entsprechende Änderungsanträge vorlagen, den vorliegenden Vorschlag unterbreitet. Bei den völkerrechtlichen Tatbeständen der Verfolgung einerseits und der Apartheid, welche einen Spezialfall der Verfolgung darstellt, andererseits stellt sich im Römer Statut die Frage nach der sogenannten Akzessorietät. Gemäss Römer Statut muss die Verfolgung einen Konnex zu einer anderen strafbaren Handlung aufweisen, die in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt. Für das Verbrechen der Apartheid hingegen ist dieser Konnex nicht gefordert. Dieser unterscheidende Aspekt zwischen Verfolgung als generellem Terminus einerseits und Apartheid als speziellem Terminus andererseits kommt im aktuellen Gesetzentwurf nicht genügend zur Geltung. Deshalb wurde ein neuer Vorschlag ausgearbeitet, mit dem sichergestellt wird, dass die Verfolgung für den Eintritt der Strafbarkeit akzessorisch sein muss, ausser es handle sich um eine Verfolgung zur Errichtung oder Aufrechterhaltung eines Apartheid-Regimes; dann geht es auch ohne Bezug zu einem anderen völkerrechtlichen Verbrechen.
Schliesslich hat die Kommission für Rechtsfragen den Vorschlag der Verwaltung noch modifiziert, indem sie - das habe ich schon vorhin gesagt - von einer Gruppe von "Menschen" und nicht von "Personen" spricht.
Forster-Vannini Erika · P-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Gliederungstitel vor Art. 264b; Art. 264b; 264c
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 1 titre précédant l'art. 264b; art. 264b; 264c
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 264d
Antrag der Kommission
Abs. 1
...
a. gegen die Zivilbevölkerung als solche oder gegen Personen, die an den ...
...
Abs. 2, 3
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 1 Art. 264d
Proposition de la commission
Al. 1
...
a. la population civile en tant que telle ou contre des personnes qui ...
...
Al. 2, 3
Adhérer à la décision du Conseil national
Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Hier beantragt Ihnen die Kommission, von "Zivilbevölkerung" statt von "Zivilpersonen" zu sprechen. Während Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b des Statuts Angriffe "auf die Zivilbevölkerung als solche oder auf einzelne Zivilpersonen, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar teilnehmen", verbietet, ist im Entwurf nur von "Zivilpersonen" die Rede. Der Begriff "Zivilbevölkerung" geht weiter und meint das über dem einzelnen Individuum stehende Ganze.
Ein Antrag, in Buchstabe e von "Kunst, Bildung, Wissenschaft" anstelle von "Kunst, Erziehung, Wissenschaft" zu sprechen, wurde zurückgezogen. Der Begriff "Erziehung", wie er z. B. auch in Deutschland verwendet wird, wurde übernommen. Das heisst in einem weiteren Sinn, dass auch Kinderkrippen und Tagesstätten, also vorschulische Einrichtungen, darunterfallen. Der Begriff "Erziehung" ist also umfassender als der Begriff "Bildung".
Forster-Vannini Erika · P-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 264e
Antrag der Kommission
Titel
b. ... Behandlung, Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung und der Menschenwürde
Abs. 1
... bewaffneten Konflikt:
a. eine vom humanitären Völkerrecht geschützte Person körperlich schwer ...
b. eine vom humanitären Völkerrecht geschützte Person weiblichen Geschlechts vergewaltigt oder, nachdem sie gegen ihren Willen geschwängert wurde, gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine vom humanitären Völkerrecht geschützte Person zur Duldung einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere oder zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise sterilisiert;
c. eine vom humanitären Völkerrecht geschützte Person in schwerwiegender ...
Abs. 2, 3
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 1 art. 264e
Proposition de la commission
Titre
b. Adhérer à la décision du Conseil national
(la modification ne concerne que le texte allemand)
Al. 1
...
a. Adhérer à la décision du Conseil national
(la modification ne concerne que le texte allemand)
b. viole une personne de sexe féminin protégée par le droit international humanitaire, la détient, alors qu'elle a été mise enceinte contre sa volonté, dans l'intention de modifier la composition ethnique d'une population, contraint une personne protégée par le droit international humanitaire à subir un acte sexuel d'une gravité comparable, la contraint à se prostituer ou la stérilise de force;
c. Adhérer à la décision du Conseil national
(la modification ne concerne que le texte allemand)
Al. 2, 3
Adhérer à la décision du Conseil national
Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Auch hier hat Ihre Kommission für Rechtsfragen einen Vorschlag der Verwaltung übernommen. Damit konnten in der Kommission entsprechende Anträge zurückgezogen werden. Es wird vorgeschlagen, im Randtitel zu dieser Bestimmung statt von "Verstössen gegen die sexuelle Selbstbestimmung" von "Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung" zu sprechen. Das ist der gleiche Begriff, wie er in Artikel 264a Absatz 1 Litera g verwendet wird.
Forster-Vannini Erika · P-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 264f
Antrag der Kommission
Abs. 1
Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird ...
Abs. 2
In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Kinder betrifft oder der Täter grausam handelt, kann ...
Abs. 3
In weniger schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.
Ch. 1 art. 264f
Proposition de la commission
Al. 1
... liberté de trois ans au moins.
Al. 2
Si l'acte est particulièrement grave, notamment s'il touche un grand nombre d'enfants ou que son auteur agit avec cruauté, le juge ...
Al. 3
Dans les cas de moindre gravité, il peut prononcer une peine privative de liberté d'un an au moins.
Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Dieser Artikel ist eine Folge der Diskussion über die Strafrahmen. Wir haben hier den Strafrahmen angepasst und einen entsprechenden Vorschlag der Verwaltung übernommen.
Forster-Vannini Erika · P-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 264g
Antrag der Kommission
Abs. 1
...
c. als Methode der Kriegsführung plündert, sich auf andere Weise unrechtmässig Gut aneignet oder in einem durch die Erfordernisse des Krieges nicht zwingend gebotenen Ausmass feindliches Gut zerstört oder beschlagnahmt, Zivilpersonen ...
...
h. ... überführt oder die Bevölkerung des besetzten Gebietes ganz oder teilweise innerhalb oder ausserhalb desselben umsiedelt.
Abs. 2, 3
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 1 art. 264g
Proposition de la commission
Al. 1
...
c. à titre de méthode de guerre, se livre au pillage, s'approprie illicitement des biens de toute autre manière, détruit ou confisque des biens à l'ennemi dans une mesure qui n'est pas dictée par les nécessités de la guerre, prive ...
...
h. ... occupée ou transfère la totalité ou une partie de la population de la zone occupée à l'intérieur ou à l'extérieur de celle-ci.
Al. 2, 3
Adhérer à la décision du Conseil national
Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Die Bestimmung in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b des Statuts, welche die nicht aus militärischer Notwendigkeit gebotene Zerstörung oder Beschlagnahme von Gütern des Feindes unter Strafe stellt, ist im Entwurf des Bundesrates nirgends zu finden. Ihre Kommission für Rechtsfragen ist der Meinung, dass das hineingehört. Sonst würde man davon ausgehen, dass Zerstörungen im Zusammenhang mit einem Kriegsverbrechen nach Römer Statut nicht erfasst werden, sobald die militärische Notwendigkeit nicht gegeben ist.
In Buchstabe h hat lediglich die Hälfte von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b des Römer Statuts Eingang gefunden. Das Statut umfasst auch den Fall der zwangsweisen Überführung von Teilen der Bevölkerung des besetzten Gebietes innerhalb dessen Grenzen oder daraus hinaus; in solchen Fällen spricht man von Deportation. Ihre Kommission beantragt, die Umsiedlung innerhalb oder ausserhalb eines besetzten Gebietes hinzuzufügen.
Es geht in beiden Fällen darum, dass man das Statut auch tatsächlich in die Gesetzgebung übernimmt. Der Entwurf setzt den Inhalt des Statuts um, hält sich aber nicht überall an die Systematik, sondern folgt der Terminologie unseres Strafgesetzbuches. Die Verhaltensweisen, die in diesem Artikel nicht enthalten sind, sind in Artikel 264c Absatz 1 Buchstaben d und f zu finden.
Wir haben hier, bei den Buchstaben c und h, also andere Formulierungen gewählt; Sie finden das auf der Fahne. Bei den übrigen Bestimmungen, also bei den Buchstaben a, b, d bis g sowie bei den Absätzen 2 und 3, sind wir dem Nationalrat gefolgt.
Forster-Vannini Erika · P-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 264h-264j; Gliederungstitel vor Art. 264k; Art. 264k
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 1 art. 264h-264j; titre précédant l'art. 264k; art. 264k
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 264l
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag der Minderheit
(Janiak, Berset, Recordon, Savary, Seydoux)
... bewusst war oder deren Rechtswidrigkeit offensichtlich war.
Ch. 1 art. 264l
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition de la minorité
(Janiak, Berset, Recordon, Savary, Seydoux)
... son acte ou si le caractère illicite de ce dernier est manifeste.
Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Hier geht es um einen Punkt, den wir schon im Zusammenhang mit der Rückwirkung diskutiert haben. Es gibt den Grundsatz, dass nur strafbar ist, was in einem Gesetz steht, und dass man nur strafbar wird, wenn man Kenntnis von einer Gesetzgebung hat. Die Mehrheit ist deshalb der Meinung, dass dieser Zusatz, den die Minderheit verlangt, dieses offensichtliche Kennen, dem Rückwirkungsverbot widersprechen würde. Die Minderheit - das haben Sie vorhin auch schon gehört - vertritt die Auffassung, dass es Straftaten gibt, die offensichtlich rechtswidrig sind, ohne dass man genau wissen muss, in welchem Gesetz und wie dies geregelt ist. Sie haben die Begründungen bereits gehört; ich muss nicht noch Weiteres dazu sagen.
Forster-Vannini Erika · P-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 13 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 12 Stimmen
Ziff. 1 Art. 264m; 264n; 336 Abs. 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 1 art. 264m; 264n; 336 al. 2
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 2 Abs. 3
Antrag der Mehrheit
Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auch anzuwenden bei Handlungen oder Unterlassungen, die vor deren Inkrafttreten, aber nach dem 31. Dezember 1990 begangen worden sind, sofern die Handlung bzw. die Unterlassung zum Zeitpunkt und am Ort der Begehung ein Verbrechen im Sinne des internationalen Vertragsrechts darstellte oder nach den von der Völkergemeinschaft anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen strafbar war.
Antrag der Minderheit
(Inderkum, Bürgi, Freitag, Luginbühl, Schweiger)
Streichen
Antrag Janiak
... Inkrafttreten aber nach dem 1. Juli 2002 begangen worden ...
Ch. 2 art. 2 al. 3
Proposition de la majorité
Les dispositions du présent code sont aussi applicables aux actes ou omissions antérieurs à leur entrée en vigueur mais postérieurs au 31 décembre 1990 dans la mesure où, au moment et au lieu de la perpétration, l'acte ou l'omission constituait un crime au sens du droit international conventionnel ou avait un caractère criminel d'après les principes généraux de droit reconnus par la communauté des nations.
Proposition de la minorité
(Inderkum, Bürgi, Freitag, Luginbühl, Schweiger)
Biffer
Proposition Janiak
... mais postérieurs au 1er juillet 2002 dans la mesure ...
Präsidentin (Forster-Vannini Erika, Präsidentin): Wir haben über diese Bestimmung bereits bei Ziffer 1 Artikel 2 Absatz 3 entschieden.
Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Ich glaube, ich muss mich dazu nicht mehr äussern. Alle Punkte sind entschieden. Es gilt einfach das Gleiche für das Militärstrafgesetz.
Forster-Vannini Erika · P-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen gemäss Antrag der Minderheit
Adopté selon la proposition de la minorité
Ziff. 2 Art. 3 Abs. 1 Ziff. 9; Art. 5 Abs. 1 Ziff. 1, 5, Abs. 2; Art. 7; Art. 10 Abs. 1bis-1quater
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 2 art. 3 al. 1 ch. 9; art. 5 al. 1 ch. 1, 5, al. 2; art. 7; art. 10 al. 1bis-1quater
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 20
Antrag der Mehrheit
Titel, Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag der Minderheit
(Janiak, Berset, Recordon, Savary, Seydoux)
Abs. 2
... bewusst war oder deren Rechtswidrigkeit offensichtlich war ...
Ch. 2 art. 20
Proposition de la majorité
Titre, al. 2
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition de la minorité
(Janiak, Berset, Recordon, Savary, Seydoux)
Al. 2
... son acte ou si le caractère illicite de ce dernier est manifeste ...
Präsidentin (Forster-Vannini Erika, Präsidentin): Über diese Bestimmung haben wir bei Artikel 264l entschieden.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 2 Art. 59
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 3
Unverändert
Ch. 2 art. 59
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 3
Inchangé
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Gliederungstitel vor Art. 108
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 2 titre précédant l'art. 108
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 108
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 2
In weniger schweren Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c und d kann auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren erkannt werden.
Ch. 2 art. 108
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 2
Dans les cas de moindre gravité relevant de l'alinéa 1 lettres c et d, le juge peut prononcer une peine privative de liberté de cinq ans au moins.
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 109
Antrag der Kommission
Abs. 1
Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
...
b. viele Menschen vorsätzlich tötet oder der Bevölkerung, in der Absicht ... geeignet sind, deren Vernichtung herbeizuführen;
...
d. einem Menschen unter ...
e. in der Absicht, einen Menschen für längere Zeit ...
1. ... Organisation dem Menschen die Freiheit entzieht, wobei in der Folge die Auskunft über sein Schicksal oder seinen Verbleib verweigert wird; oder
2. ... Verbleib dieses Menschen verweigert;
...
g. eine Person weiblichen Geschlechts vergewaltigt, eine gegen ihren Willen geschwängerte Person weiblichen Geschlechts gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine Person zur Duldung einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere oder zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise sterilisiert;
...
i. einer Gruppe von Menschen ... Gründen, im Zusammenhang ... Abschnitt bis oder zwecks systematischer Unterdrückung oder Beherrschung einer rassischen Gruppe, in schwerwiegender ...
...
wird in den Fällen der Buchstaben a und b mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren, in den Fällen der Buchstaben c und e bis g mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und in den Fällen der Buchstaben d und h bis j mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
Abs. 2
In schweren Fällen der Buchstaben c bis j, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter besonders grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.
Abs. 3
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 2 art. 109
Proposition de la commission
Al. 1
Quiconque, dans le cadre d'une attaque généralisée ou systématique lancée contre la population civile:
...
b. tue avec préméditation de nombreux êtres humains ou impose ...
...
d. Adhérer à la décision du Conseil national
(la modification ne concerne que le texte allemand)
e. ...
1. Adhérer à la décision du Conseil national
(la modification ne concerne que le texte allemand)
2. ... une obligation légale; (biffer le reste)
...
g. viole une personne de sexe féminin, détient, dans l'intention de modifier la composition ethnique d'une population, une femme mise enceinte contre sa volonté, contraint une personne à subir un acte sexuel d'une gravité comparable, la contraint à se prostituer ou la stérilise de force;
...
i. ... droit international, en relation ... et 6bis ou en vue de l'oppression systématique et de la domination sur un groupe racial;
...
est puni d'une peine privative de liberté à vie ou de dix ans au moins dans les cas visés aux lettres a et b, d'une peine privative de liberté de cinq ans au moins dans les cas visés aux lettres c et e à g, et d'une peine privative de liberté de trois ans au moins dans les cas visés aux lettres d et h à j.
Al. 2
Dans les cas graves des lettres c à j, notamment si l'acte touche un grand nombre de personnes ou si un auteur agit de façon particulièrement cruelle, le juge peut prononcer une peine privative de liberté à vie.
Al. 3
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Gliederungstitel vor Art. 110; Art. 110; 111
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 2 titre précédant l'art. 110; art. 110; 111
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 112
Antrag der Kommission
Abs. 1
...
a. gegen die Zivilbevölkerung als solche oder gegen Personen, die an den ...
...
Abs. 2, 3
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 2 art. 112
Proposition de la commission
Al. 1
...
a. la population civile en tant que telle ou contre des personnes qui ...
...
Al. 2, 3
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 112a
Antrag der Kommission
Titel
b. ... Behandlung, Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung und der Menschenwürde
Abs. 1
... Konflikt:
a. eine vom humanitären Völkerrecht geschützte Person körperlich ...
b. eine vom humanitären Völkerrecht geschützte Person weiblichen Geschlechts vergewaltigt oder, nachdem sie gegen ihren Willen geschwängert wurde, gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine vom humanitären Völkerrecht geschützte Person zur Duldung einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere oder zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise sterilisiert;
c. eine vom humanitären Völkerrecht geschützte Person in schwerwiegender ...
Abs. 2, 3
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 2 art. 112a
Proposition de la commission
Titre
b. Adhérer à la décision du Conseil national
(la modification ne concerne que le texte allemand)
Al. 1
...
a. Adhérer à la décision du Conseil national
(la modification ne concerne que le texte allemand)
b. viole une personne de sexe féminin protégée par le droit international humanitaire, la détient, alors qu'elle a été mise enceinte contre sa volonté, dans l'intention de modifier la composition ethnique d'une population, contraint une personne protégée par le droit international humanitaire à subir un acte sexuel d'une gravité comparable, la contraint à se prostituer ou la stérilise de force;
c. Adhérer à la décision du Conseil national
(la modification ne concerne que le texte allemand)
Al. 2, 3
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 112b
Antrag der Kommission
Abs. 1
Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird ...
Abs. 2
In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Kinder betrifft oder der Täter grausam handelt, kann ...
Abs. 3
In weniger schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.
Ch. 2 art. 112b
Proposition de la commission
Al. 1
... liberté de trois ans au moins.
Al. 2
Si l'acte est particulièrement grave, notamment s'il touche un grand nombre d'enfants ou que son auteur agit avec cruauté, le juge ...
Al. 3
Dans les cas de moindre gravité, il peut prononcer une peine privative de liberté d'un an au moins.
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 112c
Antrag der Kommission
Abs. 1
...
c. als Methode der Kriegsführung plündert, sich auf andere Weise unrechtmässig Gut aneignet oder in einem durch die Erfordernisse des Krieges nicht zwingend gebotenen Ausmass feindliches Gut zerstört oder beschlagnahmt, Zivilpersonen ...
...
h. ... überführt oder die Bevölkerung des besetzten Gebietes ganz oder teilweise innerhalb oder ausserhalb desselben umsiedelt.
Abs. 2, 3
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 2 art. 112c
Proposition de la commission
Al. 1
...
c. à titre de méthode de guerre, se livre au pillage, s'approprie illicitement des biens de toute autre manière, détruit ou confisque des biens à l'ennemi dans une mesure qui n'est pas dictée par les nécessités de la guerre, prive ...
...
h. ... occupée ou transfère la totalité ou une partie de la population de la zone occupée à l'intérieur ou à l'extérieur de celle-ci.
Al. 2, 3
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 112d; 113; 114; Gliederungstitel vor Art. 114a; Art. 114a; 114b; 139; 140
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 2 art. 112d; 113; 114; titre précédant l'art. 114a; art. 114a; 114b; 139; 140
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 171a Abs. 1bis
Antrag der Kommission
... Völkermord (Art. 108) ist auch strafbar ...
Ch. 2 art. 171a al. 1bis
Proposition de la commission
... à l'étranger.
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 171b Abs. 1
Antrag der Kommission
...
b. Artikel 109;
c. Artikel 111 bis Artikel 112d;
...
Ch. 2 art. 171b al. 1
Proposition de la commission
...
b. article 109;
c. articles 111 à 112d;
...
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 220; 221a
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 2 art. 220; 221a
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. 3-6
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 3-6
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. 7
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 7
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Zu Artikel 70 Absatz 2: Der Nationalrat hat hier eine Änderung vorgenommen. Es handelt sich um eine Anpassung, die dem Nationalrat von der Verwaltung vorgeschlagen wurde. Sie ergänzt den Militärstrafprozess bei schweren völkerrechtlichen Delikten, damit die Überwachung des Fernmeldeverkehrs oder die verdeckte Ermittlung möglich sind.
Forster-Vannini Erika · P-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. II
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. II
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 32 Stimmen
(Einstimmigkeit)
(0 Enthaltungen)