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Grundstückserwerb. Publikationspflicht

2226 · Amtliches Bulletin

Dated Mar 6, 2001

https://lexipedia.io/en/docs/ch/ab-bo-bu/2226/de/grundstuckserwerb-publikationspflicht

Retrieved on Sep 5, 2026

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Source

Parliamentary business: Grundstückserwerb. Publikationspflicht (00.3590)

00.3590

Grundstückserwerb. Publikationspflicht

Saudan Françoise · P-F · Ständerat · Genf · Freisinnig-demokratische Fraktion

Monsieur Dettling, êtes-vous satisfait de la réponse écrite du Conseil fédéral? Vous demandez la parole. - Ainsi décidé.

Dettling Toni · Ständerat · Schwyz · Freisinnig-demokratische Fraktion

Zunächst möchte Ihnen für die Beantwortung meiner Interpellation über die Publikationspflicht im Fall des Grundstückserwerbs danken. Sinn und Zweck meiner Interpellation bestand ja darin, zu hinterfragen, ob sich das Institut der Publikationspflicht im Bereich der Immobilien bewährt bzw. ob dieses Institut die doch recht hoch gesteckten Erwartungen erfüllt oder ob es bloss ein bürokratischer Leerlauf sei.

Die bundesrätlichen Ausführungen bleiben die Beantwortung dieser zentralen Frage meiner Interpellation nun aber weitgehend schuldig. Das Institut der Publikationspflicht beim Grundstückserwerb wurde bekanntlich im Januar 1994, vor nunmehr sieben Jahren also, vorab mit der Begründung zur Schaffung vermehrter Markttransparenz eingeführt. Zwar mag es, wie die Interpellationsantwort feststellt, durchaus ein Nebeneffekt der vorgeschriebenen Publikationspflicht sein, dass man damit den Kantonen für die teilweise bereits vorgängig eingeführte Publikationspraxis eine rechtliche Grundlage verschaffen wollte. Allein: Diese juristische Basis der Publikationspraxis in den Kantonen hätte noch lange keine Publikationspflicht für alle Kantone erfordert. Allen gegenteiligen Beteuerungen zum Trotz stand bei der Einführung der Publikationspflicht daher die Schaffung von vermehrter Markttransparenz im Immobilienbereich im Vordergrund.

Es ist für mich deshalb nicht ganz verständlich, weshalb die bundesrätliche Interpellationsantwort diese Kernfrage nicht aufgreift und sich stattdessen mit der Feststellung begnügt, dass die Verhältnisse auf dem Immobilienmarkt sich seit der Einführung der Publikationspflicht wesentlich geändert hätten. Gerade diese meines Erachtens richtige Feststellung müsste doch Anlass genug sein, Wirksamkeit und Notwendigkeit der Publikationspflicht im heutigen ökonomischen Umfeld zu hinterfragen. Denn es geht nicht an, dass wir ein von der Wirkung her fragwürdiges und in der Ausgestaltung bürokratisches Institut weiterhin aufrechterhalten, nur weil es seinerzeit - unter ganz anderen Umständen - eingeführt worden ist, seine Zwecksetzung mittlerweile aber verloren oder doch weitgehend eingebüsst hat! Notabene ist eine Deregulierung in diesem Bereich umso mehr angesagt, als man heute, vorab unter dem Titel Datenschutz, in anderen Bereichen des ZGB - bei Eheverkündigungen, der Publikation von Geburten und Tod etwa - sehr wohl sachgerechtere Lösungen gefunden hat.

Nachdem die Interpellationsantwort weitgehend nur gerade die bestehende Praxis rechtfertigt und weder auf meine Kernfrage eingeht noch wirksame Lösungsansätze innert nützlicher Frist aufzeigt, überlege ich mir eine Lösung mit einem weiteren parlamentarischen Vorstoss, welcher eine Revision der bürokratischen Publikationspflicht beim Grundstückerwerb verlangt. Diese kann etwa darin bestehen, dass man die Publikationspflicht abschafft und an deren Stelle das Einsichtsrecht in das Grundbuch weiter öffnet.

In diesem Sinne erkläre ich mich von der bundesrätlichen Interpellationsantwort nur teilweise befriedigt.

Escher Rolf · Ständerat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion

Bis vor gut fünf Jahren war ich noch ein ehrlicher Landnotar bei einem Volk von Wohneigentümern im Wallis, wo bald jede Familie Eigentum besitzt, ein paar Quadratmeter Wiesland oder Reben, einen Anteil an einem Speicher, eine Wohnung oder ein Häuschen. Anfang der Neunzigerjahre, als bekannt wurde, dass jede Grundstück-Handänderung systematisch, schweizerisch flächendeckend veröffentlicht werden müsse, hatte ich wirklich eine despektierliche, aber doch spontane Reaktion. Ich war überzeugt: Jetzt spinnen die in Bern; was soll denn das bringen? Heute, seit meiner Wahl in den Ständerat, weiss ich und stehe überzeugt zur Ansicht: Die in Bern spinnen natürlich nicht - nicht mehr.

Ungebrochen ist aber meine Überzeugung, dass diese Veröffentlichungen nichts bringen, es sei denn, einen unangemessenen Aufwand und nicht zu rechtfertigende Kosten. Es geht jährlich um viele Millionen Franken, die den Erwerbern aus der Tasche gezogen werden.

Ich mag mich nicht mit der schriftlichen Antwort des Bundesrates zufrieden geben. Wenn eine beschlossene flächendeckende Auflage unverhältnismässig zum beabsichtigten Erfolg bleibt, soll man die Auflage aufheben. Die Transparenz kann anderweitig erreicht werden, indem das Grundbuch diesbezüglich vollumfänglich öffentlich gemacht wird und jedermann entsprechend Einblick nehmen kann, ohne ein legitimes Interesse nachweisen zu müssen. Ich bin überzeugt, dass bei einer solchen Lösung die Nachfragen nicht überborden würden.

Mit einer Interpellation kann das Parlament keinen Druck machen; Sie müssen deshalb mit einer Motion rechnen, mit welcher die Aufhebung beziehungsweise die Änderung der betreffenden Gesetzesbestimmung verlangt wird.

Metzler Ruth · BR-F · Bundesrat · Appenzell I.-Rh.

Ich möchte vorerst noch zwei, drei Ausführungen machen. Der Bund schreibt den Kantonen ja nicht vor, auf welche Art und Weise diese Publikation erfolgen muss. Die Kantone haben ohne weiteres die Möglichkeit, hierfür auch modernere Mittel als die Publikation im kantonalen Amtsblatt einzusetzen. Sie tun dies teilweise bereits heute, so zum Beispiel der Kanton Genf. Sie können beispielsweise auch Veröffentlichungen im Internet vornehmen.

Auf die Frage, ob nun die Bestimmung von Artikel 970a ZGB im Sinne der Vorschläge des Interpellanten heute nicht gelockert oder sogar aufgehoben werden könnte, kann ich Ihnen antworten, dass die Prüfung dieser Frage für den Bundesrat überhaupt kein Tabu darstellt. Der Bundesrat erachtet es aber als nicht angebracht, wenn an dieser Bestimmung im Sinne einer Lockerung herumgeflickt wird. Die Gründe dafür haben wir in der schriftlichen Antwort dargelegt.

Es liegt durchaus im Bereich des Möglichen, dass diese Vorschrift in absehbarer Zeit obsolet wird und aufgehoben werden kann. Es wird nämlich zurzeit darüber diskutiert, ob das Grundbuch, dessen Daten heute von Dritten nur in ganz beschränktem Mass konsultiert werden können, mehrheitlich oder sogar vollständig öffentlich werden soll. Diese Diskussionen werden im Rahmen der für die nächste Legislaturperiode geplanten Teilrevision des Immobiliarsachenrechtes geführt. Sollte sich dort ein politischer Konsens für eine weiter gehende Öffnung des Grundbuches ergeben, als das heute der Fall ist, wird als logische Konsequenz daraus auch auf eine Veröffentlichung des Grundeigentumserwerbs in der heutigen Form verzichtet werden können.

Ich gehe davon aus, dass mit der Erklärung dieser gesetzgeberischen Absicht für die nächste Legislaturperiode, die auch dem Anliegen des Interpellanten entspricht, dessen Fragen in befriedigender Weise beantwortet sein sollten.