15.025
Mehrwertsteuergesetz. Teilrevision
Schmid Martin · Mit-M · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion
Der Ständerat behandelt als Zweitrat die Botschaft zur Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes. Die Teilrevision umfasst verschiedene Änderungen, namentlich in den Bereichen Steuerpflicht, Steuersätze und Ausnahmen, Verfahren und Datenschutz. Ein zentrales Element ist zudem die Beseitigung mehrwertsteuerbedingter Wettbewerbsnachteile inländischer Unternehmen gegenüber ihren ausländischen Konkurrenten. Die Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes bringt für die Mehrzahl der inländischen Unternehmen aber keine wesentlichen steuerlichen Änderungen.
Wie Sie wissen, trat das totalrevidierte Mehrwertsteuergesetz am 1. Januar 2010 in Kraft. In der Praxis hat sich gezeigt, dass einige Gesetzesbestimmungen anpassungsbedürftig sind. In der Folge nahm der Bundesrat diese Punkte in die vom Nationalrat verlangte Zusatzbotschaft zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer, in die sogenannte Zweisatzmodell-Vorlage, auf. Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates trat auf diese Vorlage jedoch nicht ein und beauftragte den Bundesrat am 23. April 2013 mit einer Motion (13.3362), dem Parlament Vorschläge zu einer Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes zu unterbreiten. Dabei wollte die WAK-NR, dass auch Änderungs- und Ergänzungsvorschläge des Mehrwertsteuer-Konsultativgremiums berücksichtigt werden. Das Konsultativgremium ist eine im Mehrwertsteuergesetz vorgesehene Kommission, welche zu Fragen der Mehrwertsteuer beratend Stellung nimmt. Dieses Gremium hat auch zuhanden der ständerätlichen Kommission mit grossem Sachverstand Stellung genommen.
Zum Inhalt dieser Revision: Der Bundesrat will die Situation der inländischen Unternehmen indirekt verbessern, indem er hauptsächlich zwei Massnahmen zur Reduktion mehrwertsteuerbedingter Wettbewerbsnachteile ergreift.
Erstens sollen künftig alle Unternehmen obligatorisch mehrwertsteuerpflichtig werden, wenn sie im In- und Ausland mindestens 100 000 Franken Umsatz erzielen. Nach geltendem Recht ist nur der im Inland erzielte Umsatz massgebend, weshalb ausländische Unternehmen in der Schweiz einen Umsatz von bis zu 100 000 Franken erzielen können, ohne die Mehrwertsteuer abliefern zu müssen. Deshalb erleiden heute inländische Firmen gegenüber ausländischen einen mehrwertsteuerbedingten Wettbewerbsnachteil. Ausländische Unternehmen sollen neu ab dem ersten Franken Umsatz in der Schweiz steuerpflichtig sein.
Zweitens werden umsatzstarke ausländische Online-Händler durch die Neuregelung für gewisse Sendungen im Inland obligatorisch steuerpflichtig. Zwar sind Sendungen, bei denen ein Steuerbetrag von weniger als 5 Franken anfallen würde, bei der Einfuhr wie bisher steuerfrei, jedoch müssen Unternehmen, die mit solchen Sendungen mehr als 100 000 Franken Umsatz pro Jahr erzielen, künftig diese Sendungen der Schweizer Kundschaft mit der Schweizer Mehrwertsteuer in Rechnung stellen.
Neu sollen zudem kostenpflichtige Online-Ausgaben von Zeitungen und Zeitschriften auch zum reduzierten Satz besteuert werden, wie dies heute bereits bei den gedruckten Ausgaben der Fall ist. Damit werden Zeitungen und Zeitschriften unabhängig vom Medium steuerlich gleich behandelt.
Der Abzug fiktiver Vorsteuern wird für Sammlerstücke wie Kunstgegenstände, Antiquitäten und dergleichen durch eine dem neuen Gesetz angepasste Margenbesteuerung ersetzt, durch eine Steuer auf der Differenz zwischen dem Ankaufs- und dem Verkaufspreis. Diese neue Berechnungsart verhindert eine Unterbesteuerung durch den Abzug fiktiver Vorsteuern für Gegenstände, die bei ihrem Eintritt in den Markt nicht mit der Mehrwertsteuer belastet waren.
Mit der Teilrevision werden Leistungen von Einrichtungen der Sozialversicherung im Rahmen von gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben zur Prävention von der Steuer ausgenommen. Damit wird die Gleichbehandlung aller Sozialversicherungsträger gewährleistet und die Zusammenarbeit von Sozialversicherungen erleichtert.
Zudem wird die Steuerpflicht von Gemeinwesen vereinfacht, und die Zusammenarbeit von Gemeinwesen wird steuerlich entlastet.
Wie vom Parlament verlangt, wird eine neue Steuerausnahme vorgelegt für Leistungen, die im Rahmen des statutarischen Zwecks einer Organisation den Gönnerinnen und Gönnern als Gegenleistung für den Gönnerbeitrag in Aussicht gestellt werden. Ich spreche jetzt nicht namentlich von der Flugrettungsorganisation, welche das betrifft. Damit können auch entsprechende Vorstösse abgeschrieben werden.
Durch die Gesetzesänderungen wie im Nationalrat beschlossen würden neu schätzungsweise 30 000 ausländische Unternehmen steuerpflichtig. Für die Umsetzung müssten einerseits rund 38 neue Stellen geschaffen werden. Andererseits fliessen dank der Neuregelung voraussichtlich 40 Millionen Franken pro Jahr zusätzlich in die Bundeskasse. Noch einmal rund 30 Millionen Franken verspricht sich der Bund von der Änderung bei der Besteuerung der Kunstgegenstände.
Diese vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderungen des Mehrwertsteuergesetzes waren unbestritten. Auch gegen den reduzierten Satz von 2,5 Prozent für elektronische Zeitungen und Zeitschriften gab es keinen Widerstand. Der Nationalrat nahm in die Vorschrift sogar noch die elektronischen Bücher auf. Der Nationalrat stimmte auf Antrag seiner Kommission für Wirtschaft und Abgaben auch einer Präzisierung der Definition von steuerbefreiten Spenden und Gönnerbeiträgen zu, und dieser Lösung schliesst sich die WAK-SR an. Damit diese Spenden und Gönnerbeiträge steuerfrei sind, muss ein gemeinnütziges Unternehmen den Spendern und Gönnern mitteilen, dass kein Anspruch auf eine Gegenleistung besteht. Der Nationalrat hat die Regel insbesondere mit Blick auf die erwähnte Luftrettungsorganisation eingeführt.
Die Steuerpflicht für vermietete Gemeindeparkplätze lehnte der Nationalrat wie auch die vorberatende WAK ab. Der Bundesrat hatte vorgeschlagen, dass dafür wie für alle anderen Parkplätze Mehrwertsteuer bezahlt werden muss. Die Mehrheit des Nationalrates wollte den Gemeinden aber den Verwaltungsaufwand und die Kosten ersparen. Auch die Verlängerung der absoluten Verjährungsfrist von zehn auf fünfzehn Jahre scheiterte im Erstrat.
In der Gesamtabstimmung hiess der Nationalrat die Vorlage ohne Gegenstimme gut. Unsere Kommission hat in der Gesamtabstimmung die Vorlage ebenfalls mit 13 zu 0 Stimmen angenommen. Gegenüber den Beschlüssen des Nationalrates beantragt die WAK des Ständerates nochmals einige Änderungen, die ich hier nur im Sinne eines kurzen Überblicks darstellen, aber noch nicht im Detail begründen möchte.
Die Kommission hat einen Antrag einstimmig angenommen, der vom Staat subventionierte hoheitliche Leistungen, beispielsweise den Einsatz der Feuerwehr auf Nationalstrassen oder Beiträge an die Regionalförderung, welche von Gemeinden erbracht werden, von der Mehrwertsteuerpflicht befreien möchte - das ist Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe a. Es geht insbesondere um den Subventionsbegriff. Wir werden in der Detailberatung sicher nochmals darauf zurückkommen, weil zwischenzeitlich auch ein Antrag Hegglin Peter eingegangen ist, der eine Änderung beim gleichen Thema wünscht. Aus Sicht der Kommission werden heute die Subventionsempfänger durch die Besteuerung unnötig belastet - deshalb ist auch dieser Änderungsantrag gestellt worden, auf den wir sicher noch zurückkommen werden.
Einstimmig angenommen wurde auch ein Antrag, der einen Beschluss der Revision des RTVG vom 26. September 2014 rückgängig machen möchte. Dieser Antrag wird dann bei Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe l diskutiert. Die künftige geräteunabhängige Radio- und Fernsehabgabe soll nicht wie vorgesehen der Mehrwertsteuer unterstellt werden. Dies entspricht dem Entscheid des Bundesgerichtes vom 13. April 2015, wonach auf die Abgabe keine Mehrwertsteuer geschuldet sei.
Gleichzeitig hiess eine Mehrheit der Kommission einen Antrag gut, der die rückwirkende Eintragung für die Mehrwertsteuer ermöglichen soll. Eine Mehrheit der Kommission hat ebenfalls einem Antrag zugestimmt, der vorsieht, dass der Beginn des Verjährungsstillstands nicht bei der Eröffnung einer Strafuntersuchung erfolgt, wie das der Bundesrat vorschlägt, sondern gemäss geltendem Recht. Die Mehrheit der WAK beantragt auch, dass die absolute Verjährungsfrist nicht von zehn auf fünfzehn Jahre angehoben wird und dass wir somit beim geltenden Recht bleiben.
Auf der heutigen Traktandenliste ist auch die Motion Hutter Markus 13.3238, die von unserer Nationalratskollegin Gössi übernommen worden ist, traktandiert. Diese Motion fordert, die Abgrenzung zwischen einem steuerfreien Grundstückkauf und einer steuerbaren werkvertraglichen Lieferung eines Neubaus neu zu regeln und auf den Übergang von Nutzen und Gefahr abzustellen. Innerhalb der Detailberatung werden wir noch auf dieses Thema zurückkommen. Der Kommission war es wichtig, jetzt nicht wieder einen Vorstoss an den Bundesrat zu überweisen, sondern das Thema hier in dieser Revision zu diskutieren. Wir bitten alle, die sich mit dieser Motion beschäftigen wollen, dies schon im Rahmen der Detailberatung zu tun, damit wir dann auch einen Entscheid haben, die Motion nicht zu weiteren Arbeiten in der Verwaltung führt und damit wir das gerade in der Gesetzesrevision erledigen können.
Da der Übergang von Nutzen und Gefahr, so die Argumentation des Bundesrates, auch rückwirkend festgelegt werden kann, würde die Umsetzung der Motion Mindereinnahmen von bis zu 140 Millionen Franken jährlich bedeuten.
Die Kommission hat sich mit 9 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung in der Frage des Vorsteuerabzugs beim Bau von Gebäuden für Wohnzwecke auch dem Bundesrat angeschlossen und die bisherige Praxis bestätigt. Im Weiteren löste die Frage, inwieweit die gesetzlichen Bestimmungen zum Vorsteuerabzug für unternehmerische Tätigkeiten angepasst werden müssten, eine grosse Diskussion aus, weil die Eidgenössische Steuerverwaltung zwischenzeitlich die Praxis angeblich verschärft hat. Auf diese und weitere Themen werden wir jedoch in der Detailberatung zurückzukommen haben.
Im Namen der einstimmigen Kommission beantrage ich Ihnen, auf die Vorlage einzutreten und sie am Schluss in der Gesamtabstimmung ebenso wie der Nationalrat zu unterstützen.
Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · CVP-Fraktion
Ich möchte einen Aspekt der Teilrevision herauspflücken, und zwar das Verhältnis zwischen Mehrwertsteuer und Gemeinwesen, und dazu einige Überlegungen machen.
Insgesamt erweist sich dieses Verhältnis zwischen Gemeinwesen und Mehrwertsteuer als ein eher wenig durchschaubares Verhältnis, das viel Raum für Fragen und Ermessen offenlässt, was zu vielen Praxisentscheiden führt. Es ist nun einmal so, dass die Mehrwertsteuergesetzgebung zur Frage, ob und für welche Leistungen ein Gemeinwesen mehrwertsteuerpflichtig ist, der Steuerverwaltung sehr viel Ermessen einräumt. Das hat zur Konsequenz, dass Empfänger von Finanzhilfen, von Subventionen, nie genau wissen, ob jetzt dieser oder jener Finanzfluss mehrwertsteuerpflichtig ist oder nicht. Handelt es sich bei einer Zahlung um ein mehrwertsteuerrechtliches sogenanntes Nichtentgelt, also um eine Subvention, oder handelt es sich bei einer Zahlung um ein Entgelt, dem eine mehrwertsteuerpflichtige Leistung gegenübersteht? Diese Unterscheidung ist in der Praxis relativ schwierig zu machen. Als Zweites stellt sich die Frage, ob sich eine Dienststelle eines Kantons oder einer Gemeinde als autonome Dienststelle qualifiziert, die der Steuerpflicht unterliegt. Auch diese Frage lässt sich nicht immer einfach beantworten. Eine dritte Frage, die sich stellt: Handelt es sich um eine steuerfreie hoheitliche Tätigkeit eines Gemeinwesens oder um eine Tätigkeit, die in den unternehmerischen Bereich fällt?
All diese Fragen lassen sich aus dem Gesetz nur unzureichend beantworten. Das erlaubt dem Beitragsempfänger in den wenigsten Fällen eine eigene schlüssige Beurteilung der Frage, ob die Mehrwertsteuerpflicht jetzt besteht oder nicht. Die Revision verpasst es meiner Meinung nach leider, in diesen Fragen eine Klärung zu schaffen, weshalb sich die Kommission entschieden hat, zumindest für den Bereich der Beiträge eine Differenz zu den nationalrätlichen Beschlüssen zu schaffen, damit man sich noch etwas vertiefter mit diesem Verhältnis beschäftigt.
Der Kommissionspräsident hat es angesprochen: Es werden in Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 28 und 28bis wenige Neuerungen im Verhältnis zwischen den Gemeinwesen und vor allem in der Zusammenarbeit innerhalb des gleichen Gemeinwesens, aber auch mit vom Gemeinwesen beherrschten Gesellschaften legiferiert. Aber die eigentlichen Fragen, die in der Praxis gestellt werden, werden nicht beantwortet. Entsprechend hat der ehemalige Präsident der Finanzdirektorenkonferenz in der Anhörung vor dem Nationalrat gesagt, obschon die Besteuerung der einen durch eine andere staatliche Ebene ein föderalismuspolitischer und steuersystematischer Konstruktionsfehler der Mehrwertsteuer sei, werde man vorläufig aus finanzpolitischen Gründen auf die Weiterverfolgung von weiter gehenden Vorschlägen verzichten. Er nannte dafür ausdrücklich auch eine Steuerausnahme für sämtliche Leistungen zwischen den Gemeinwesen und damit auch die Mehrwertsteuerentlastung von Gemeinwesen, soweit sie nicht unternehmerisch tätig sind.
Lassen Sie mich an zwei Beispielen kurz illustrieren, was für Fragen in der Praxis aufgeworfen werden. Der Bund leistet im Rahmen der Waldgesetzgebung und im Rahmen von Programmvereinbarungen Finanzhilfen an die Kantone zur Pflege von Schutzwäldern. Die Kantone vereinbaren mit den Forstbetrieben der Gemeinden den Umfang, Inhalt und die Höhe der zu erbringenden Leistungen bzw. auch der Entschädigung. Gemäss der Eidgenössischen Steuerverwaltung liegt diesbezüglich aber keine Subvention vor, weil mit der Leistungsvereinbarung ein konkreter Auftrag erteilt worden ist.
Ein weiterer Fall, der in den Kantonen zu Diskussionen Anlass gibt, betrifft - der Kommissionspräsident hat es kurz angesprochen - die Beiträge des Bundesamtes für Strassen an die Kantone für die von den Kantonen bzw. von den Gemeindefeuerwehren zu besorgende Aufrechterhaltung der Schadenwehren auf den Nationalstrassen. Auch in diesem Fall macht die Eidgenössische Steuerverwaltung die Mehrwertsteuer geltend mit dem Argument, es handle sich nicht um ein sogenanntes Nichtentgelt, um eine Subvention, sondern um ein steuerpflichtiges Entgelt, dem eine Leistung gegenübersteht - als ob den Subventionen keine Leistungen gegenüberstehen würden! Ich könnte Ihnen weitere Beispiele aus der neuen Regionalpolitik, aus dem Gewässerschutzrecht, aus dem Energierecht nennen, in denen ähnliche Fragen aufgeworfen werden, die immer mehr zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen.
Ich bin klar der Meinung, dass diese Abgrenzung und diese Klärung durch den Gesetzgeber vorzunehmen und nicht von der Eidgenössischen Steuerverwaltung in ihrer Praxis zu entwickeln sind und schon gar nicht, wie im Falle der Radio- und Fernsehempfangsgebühren, vom Bundesgericht vorgenommen werden sollten. Es sollte auch nicht sein, dass die Gemeinwesen ihre Strukturen, vertraglichen Abmachungen untereinander, aber auch einfache Verbuchungen so ausgestalten, dass sie mehrwertsteuerrechtlich optimiert, aber in funktionaler Hinsicht vielleicht nicht ganz richtig sind.
Es gibt noch einen weiteren Bereich, den man hier an und für sich ansprechen müsste. Man müsste nicht nur die Frage ansprechen, was Subvention ist und was Entgelt für eine Leistung; auch das Thema der Kürzung des Vorsteuerabzugs bei Subventionen wäre eine Vertiefung wert. Die geltende Praxis der Beschränkung des Vorsteuerabzugs beim Erhalt von Subventionen, namentlich auch im Verhältnis zwischen Kanton und Gemeinden, verdiente eine vertieftere Auseinandersetzung. Der Bund schöpft dadurch nämlich einen Teil der kantonalen und kommunalen Subventionen selber ab. Es findet also quasi eine Umverteilung von kantonalen und kommunalen Steuergeldern hin zum Bund statt.
Um eine wirkungsvolle administrative Entlastung für die Kantone und die Gemeinden zu erreichen, hat die Kommission die Vorlage insofern angepasst, als sie Leistungen zwischen den Gemeinwesen, die nichtgewerblichen Charakter haben, von der Steuer ausnehmen will. Ich bin froh um den Einzelantrag Hegglin Peter, welcher das, was die Kommission erreichen wollte, korrekter zum Ausdruck bringt. Wir werden in der Detailberatung kurz darauf zu sprechen kommen, worin der Unterschied zwischen der Fassung der Kommission und dem Antrag Hegglin Peter besteht.
Ich bin für Eintreten, bedaure es allerdings, dass im Bereich der Leistungen zwischen den Gemeinwesen die wichtigsten Fragen eigentlich nicht geklärt werden konnten.
Maurer Ueli · BR-M · Bundesrat · Zürich
Diese Vorlage hat ja eine Vorgeschichte, wie der Präsident Ihrer WAK erwähnt hat. Auf den 1. Januar 2010 trat das damals totalrevidierte Mehrwertsteuergesetz in Kraft. Es hat sich nachher schon bald gezeigt, dass aufgrund der Praxiserfahrungen einige Anpassungen notwendig sind. Es geht also sozusagen um Garantiearbeiten. Der Bundesrat hat Ihnen dann 2013 eine Zusatzbotschaft unterbreitet und darin auch das Zweisatzmodell vorgestellt. Auf diese Vorlage ist der Rat dann nicht eingetreten.
Das hatte zur Folge, dass sozusagen eine Minivorlage erstellt wurde; das ist das, was heute vorliegt. Sie stützt sich zum einen auf die Aufträge der WAK-NR, zum andern auf entsprechende parlamentarische Vorstösse und auf Punkte, die durch das Konsultativgremium eingebracht wurden. Auch weiterer Anpassungsbedarf, der sich im Laufe der Zeit gezeigt hat, ist in dieser Vorlage entsprechend berücksichtigt. Was heute vorliegt, ist im grossen Ganzen politisch nicht bestritten. Man kann also sagen, dass die Punkte, die wir hier korrigieren möchten, von allen akzeptiert werden. Im Detail gibt es gewisse Punkte, die wir heute diskutieren werden.
Insgesamt würde ich Folgendes sagen: Die damalige Umstellung von der Warenumsatzsteuer, der Wust, zur Mehrwertsteuer war verbunden mit dem Wunsch nach Vereinfachungen. Wenn ich heute das komplizierte und komplexe Gesetz sehe, dann stelle ich fest, dass wir die Komplexität der Wust längst wieder erreicht haben. Die versprochene Vereinfachung ist also weitgehend ausgeblieben - wegen der Arbeiten, die wir in der Praxis an diesem Gesetz vornehmen. Wahrscheinlich ist die Komplexität weniger im Zweisatz oder in den verschiedenen Sätzen zu suchen als in den ausserordentlich vielen Ergänzungen, Verordnungen und Weisungen, die dieses Gesetz in der Praxis dann auch begleiten.
Worum geht es heute? Es wurde bereits mehrmals vorgebracht: Der wahrscheinlich wichtigste Punkt und unbestritten ist die Ausmerzung von Wettbewerbsnachteilen für inländische Unternehmen, indem wir zukünftig auch ausländische Unternehmen erfassen werden. Es geht auch um Online-Anbieter mit Mindestumsatz von 100 000 Franken, die neu erfasst werden. Wir gehen davon aus, dass diese Neuerfassung zu etwa 40 Millionen Franken Mehreinnahmen in der Bundeskasse führen wird, indem ausländische Anbieter erfasst werden und damit diese Ungleichheit im Wettbewerb zu inländischen Unternehmen ausgemerzt wird.
Dann geht es um den reduzierten Steuersatz für elektronische Zeitungen und Zeitschriften. Das wurde durch den Nationalrat noch mit den elektronischen Büchern ergänzt. Ihre Kommission nimmt das auf, und auch der Bundesrat tut dies, das ist ein weiteres Element. Weiter ist hier die Ausdehnung der Steuerausnahme im Bereich der Sozialversicherungen in der Präventionstätigkeit eingeflossen. Es gibt eine Vereinfachung bei der Steuerpflicht gemeinnütziger Organisationen, eine neue Regelung für bestimmte Formen der Gönnerschaft; da ist die Rega eines der Stichworte, die Sie schon beschäftigt haben.
Weiter gilt es eine steuerliche Erleichterung für die Zusammenarbeit der Gemeinwesen; das ist der Punkt, den Ihre Kommission neu formuliert hat, und hierzu liegt der Antrag Hegglin Peter vor. Ich kann jetzt schon sagen, dass wir mit dieser Stossrichtung grundsätzlich einverstanden sind. Der Antrag Hegglin Peter bringt eine Verbesserung gegenüber der Formulierung, die wir in der Kommission gefunden haben. Wir würden dies entsprechend auch so entgegennehmen, aber noch einmal prüfen.
Dann geht es um die Margenbesteuerung von Kunstgegenständen, Sammlerstücken und Antiquitäten. Hier geht es darum, eine bestehende Unterbesteuerung auszumerzen, also ein Gleichgewicht zu schaffen. Auch da erwarten wir durch die Aufhebung dieser Unterbesteuerung etwas höhere Steuereinnahmen. Weiter werden wir noch die absolute Verjährungsfrist diskutieren, die im Mehrwertsteuerrecht zehn Jahre, im übrigen Steuerrecht fünfzehn Jahre beträgt; hier haben wir offensichtlich eine Differenz.
Insgesamt wird diese Vorlage zu geschätzten Mehreinnahmen von knapp 70 Millionen Franken führen. Den grossen Teil davon erzielen wir, indem wir ausländische Unternehmen besteuern, auch den Online-Handel, und die Unterbesteuerung der Sammlerstücke und Antiquitäten mit dieser entsprechenden Mehrbesteuerung auflösen.
Insgesamt ist diese Vorlage damit auf Kurs. Zu den Differenzen werde ich mich in der Detailberatung äussern, sofern das notwendig ist. Ich stelle aber fest, dass in der Stossrichtung, in den Hauptpunkten grundsätzlich grosse Übereinstimmung herrscht, da haben wir keine Differenzen.
Der Nationalrat hat diese Vorlage als Erstrat verabschiedet. Ich bitte Sie, ebenfalls darauf einzutreten, damit wir diese Garantiearbeiten, sozusagen, die sich jetzt etwas verzögert haben, abschliessen und das Ganze dann auch in Kraft setzen können.
Ich bitte Sie also, auf die Vorlage einzutreten und in den wichtigsten Punkten dem Bundesrat zu folgen.
Comte Raphaël · P-M · Ständerat · Neuenburg · FDP-Liberale Fraktion
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer
Loi fédérale régissant la taxe sur la valeur ajoutée
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule, ch. I introduction
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 3 Bst. g-i
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 3 let. g-i
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Bischof Pirmin · Mit-M · Ständerat · Solothurn · CVP-Fraktion
Ich möchte eine Bemerkung zu Artikel 3 Buchstabe i machen. Sie sehen das in der deutschen Fahne auf Seite 3. Ihre Kommission schlägt Ihnen da keine Änderung vor. Ich möchte trotzdem an dieser Stelle eine Bemerkung machen. Sie haben auf Ihrem chronologischen Programm noch gesehen, dass die parlamentarische Initiative Frick Bruno 11.440 traktandiert war, die ich übernommen habe. Sie trägt den Titel "Keine Mehrwertsteuer auf Gönnerbeiträgen an gemeinnützige Organisationen". Herr Bundesrat Maurer hat das vorhin unter dem Stichwort Rega kurz erwähnt. Der Nationalrat hat hier, wie Sie sehen, eine Regelung aufgenommen, die jetzt die entsprechenden Gönnerbeiträge von der Steuer befreit, und zwar auch Gönnerbeiträge, die mit einer Gegenleistung verbunden sind, sofern die entsprechende Organisation dem Gönner oder der Gönnerin mitteilt, dass kein Anspruch auf diese Vorteile besteht. Damit sind die Anliegen der parlamentarischen Initiative vollumfänglich erfüllt. Ich danke dafür, und ich habe deshalb die parlamentarische Initiative zurückgezogen. Sie wurde heute nicht mehr traktandiert, und wir werden deshalb vielleicht fünf Minuten früher mit unseren Verhandlungen fertig.
Comte Raphaël · P-M · Ständerat · Neuenburg · FDP-Liberale Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 4 Abs. 2, 3; 7 Abs. 2, 3; 10 Abs. 1, 1bis, 1ter, 2, 2bis; 12 Abs. 3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 4 al. 2, 3; 7 al. 2, 3; 10 al. 1, 1bis, 1ter, 2, 2bis; 12 al. 3
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 14
Antrag der Mehrheit
Abs. 1, 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 4
Aufheben
Antrag der Minderheit
(Hefti, Keller-Sutter, Stöckli, Zanetti Roberto)
Abs. 4
Unverändert
Art. 14
Proposition de la majorité
Al. 1, 2
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 4
Abroger
Proposition de la minorité
(Hefti, Keller-Sutter, Stöckli, Zanetti Roberto)
Al. 4
Inchangé
Schmid Martin · Mit-M · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion
Das Vorsteuerabzugsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn die subjektive Steuerpflicht besteht. Somit liegt es im Interesse der Unternehmen, bei der Mehrwertsteuer freiwillig in die Steuerpflicht einzutreten. Diesem Anliegen hat der Gesetzgeber Rechnung getragen, indem er die subjektive Steuerpflicht von der Unternehmenseigenschaft und nicht mehr wie im alten Recht vom Erreichen einer Umsatzgrenze abhängig gemacht hat und indem er für die Kleinunternehmen eine Befreiung bei geringen Umsätzen geschaffen hat, auf die verzichtet werden kann.
Der heute bestehende Artikel 14 Absatz 4 des Mehrwertsteuergesetzes stellt eine verfahrensrechtliche Einschränkung dieses materiell-rechtlichen Prinzips dar, weshalb die Mehrheit der WAK-SR der Auffassung ist, dass diese Regelung aufgehoben werden soll. Nach Auffassung der Mehrheit und des Konsultativgremiums für die Mehrwertsteuer wird mit diesem Antrag keine zusätzliche Steueroptimierungsmöglichkeit geschaffen. Es ist die Zielsetzung des Gesetzes, dass im unternehmerischen Bereich keine Mehrwertsteuer anfällt. Wenn Artikel 14 Absatz 4 des Mehrwertsteuergesetzes wie beantragt aufgehoben wird, entfällt bloss die Einschränkung, dass dieses grundsätzliche Recht erst im Nachhinein in Anspruch genommen werden kann.
Wenn sich ein Unternehmen erst nachträglich entscheidet, eine Möglichkeit in Anspruch zu nehmen, die ihm das Gesetz schon zu einem früheren Zeitpunkt geboten hätte, erwächst ihm betriebswirtschaftlich auch ein gewisser Nachteil. Bis zum Stellen des Antrages hat das Unternehmen, das die Vorsteuern nicht abziehen konnte, die Mehrwertsteuer bezahlt und finanziert. Hätte es den Antrag im Voraus gestellt, wären diese Finanzierungskosten weggefallen. Dazu kommt, dass es ihm in aller Regel auch nicht möglich sein wird, die neu aufgrund der Steuerpflicht geschuldete Mehrwertsteuer rückwirkend auf seine Abnehmer zu überwälzen. Eine steuerpflichtige Person wird eine rückwirkende Unterstellung also nicht leichthin wählen.
Die Mehrheit beantragt Ihnen deshalb, diese Änderung vorzunehmen.
Hefti Thomas · Mit-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Für die Minderheit, die allerdings einen bemerkenswert breiten Querschnitt des Rates darstellt, stelle ich Ihnen den Antrag, gemäss Nationalrat zu beschliessen und beim geltenden Recht zu bleiben. Was heisst das? Es bedeutet, dass der Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht frühestens auf den Beginn der laufenden Steuerperiode erklärt werden kann. Der Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht heisst positiv ausgedrückt: Unterstellung unter die Mehrwertsteuerpflicht.
Warum will man sich der Mehrwertsteuerpflicht unterstellen? Man will das möglicherweise aus verschiedenen Gründen tun. Ein Grund ist aber bestimmt derjenige, dass man mit der Unterstellung unter die Mehrwertsteuerpflicht Vorsteuerabzüge geltend machen kann. Das ist dann interessant, wenn diese Vorsteuerabzüge höher sind als das, was man als Mehrwertsteuer abliefern muss. Nun will die Mehrheit diesen vierten Absatz aufheben, was in der Konsequenz bedeutet, dass man sich während fünf Jahren rückwirkend eintragen, das heisst der Mehrwertsteuerpflicht unterstellen kann. Wie gesagt wird das insbesondere derjenige tun, der dadurch Geld zurückbekommt.
Dagegen ist an sich nichts einzuwenden. Die Minderheit hat aber Mühe damit, dass man dies für fünf Jahre rückwirkend tun kann. Irgendwie wird das unübersichtlich. Wir haben in anderen Zusammenhängen in diesem Rat Fragen von Rückwirkungen erörtert und meist festgestellt, dass Rückwirkungen problematisch sind, je länger, desto mehr. Wir sollten daher nicht ohne Not Rückwirkungen vorsehen. Besteht hier eine solche Not? Ich vermag eine solche nicht zu sehen. Man wird doch am Ende einer Steuerperiode, d. h. am Ende eines Kalenderjahres, sehen und beurteilen können, ob ein Investitionsüberhang besteht, und dann von der bestehenden Möglichkeit Gebrauch machen, sich auf den Beginn dieser Steuerperiode der Mehrwertsteuerpflicht zu unterstellen. Damit können dann Vorsteuern abgeholt werden. Indem wir dies auf fünf Jahre rückwirkend ausdehnen, wird das Ganze irgendwie beliebig, und davon sollten wir absehen.
Ettlin Erich · Mit-M · Ständerat · Obwalden · CVP-Fraktion
Ich nehme das Votum von Herrn Hefti wahr. Aus seiner Sicht sagt er mit der Minderheit, dass Umgehungspotenzial vorhanden ist. Es gibt aber Fälle, wo Ermessen besteht. Wenn jetzt eine Kontrolle stattfindet, die fünf Jahre zurückgeht, weil die Verjährungsfrist fünf Jahre ist, und man kommt bei einer Kontrolle bei einer nichtpflichtigen Gesellschaft darauf, dass da z. B. Dienstleistungsbezug aus dem Ausland vorliegt, dann unterstellt man diesen Dienstleistungsbezug der Mehrwertsteuer. Wenn dann die Unternehmung den Vorsteuerabzug geltend machen will, dann kann sie das nicht, wenn eine Begrenzung auf ein Jahr zurück besteht. Dieser Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland ist normalerweise ein Nullsummenspiel; man versteuert den Umsatz, kann aber den Vorsteuerabzug geltend machen. In diesen Fällen - die sind nicht selten - ist die rückwirkende Anmeldung bis fünf Jahre zurück eine Wohltat.
Es besteht vielfach kein Umgehungsvorsatz - ich kenne das aus der Praxis. Weiter kenne ich keine Fälle, aber diese Fälle kann man damit aufheben. Ich denke, das Umgehungspotenzial kann man gut einschränken. Die Steuerverwaltung hat hier die Mittel, um zu sagen, das sei jetzt eine Steuerumgehung.
Ich würde dem Antrag der Mehrheit der Kommission zustimmen.
Maurer Ueli · BR-M · Bundesrat · Zürich
Die kurze Diskussion hat jetzt gezeigt, dass es hier eigentlich um eine Güterabwägung geht: Wem schenken wir mehr Gewicht? Ich bitte Sie namens des Bundesrates, der Minderheit und damit dem Bundesrat und dem Nationalrat zu folgen.
Die Frage stellt sich ja, das wurde ausgeführt, wann man sich als mehrwertsteuerpflichtig anmeldet. Wir sind der Meinung, dass das grundsätzlich zu Beginn eines Geschäftsjahrs möglich ist. Man schätzt ab, was erfolgt, und soll sich dann anmelden. Das ist der normale Prozess. Es entspricht auch unseren Grundsätzen, dass wir eigentlich in unserer Gesetzgebung keine Rückwirkung kennen. Das hängt mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit zusammen. In dem Moment, wo etwas entschieden wird, soll das Recht gelten. Rückwirkungen sind grundsätzlich problematisch.
In diesem Fall beurteilen wir die Rückwirkung auch als Möglichkeit eines Steuerschlupflochs. Wenn man feststellt, dass man besser gefahren wäre, wenn man sich angemeldet hätte, weil viele Investitionen angefallen sind und man keine Mehrwertsteuer bezahlt hätte, sondern zurückfordern könnte, dann meldet man sich im Nachhinein an. Die anderen Fälle hat Herr Ettlin ausgeführt. Die Gefahr der Rückwirkung zur Steueroptimierung schafft auch ein Ungleichgewicht zu demjenigen, der sich frühzeitig anmeldet und das beurteilt. Ich denke, wir sollten dieses Steuerschlupfloch nicht öffnen. Es gibt Ungerechtigkeiten, die auf allen Seiten entstehen können; das ist immer so, wenn wir in der Gesetzgebung einen Strich ziehen.
Aber ich denke, die Fassung des Bundesrates, des Nationalrates und der Minderheit versucht, diese nachträgliche Steueroptimierung zu verhindern. Die Grundsätze der Rechtssicherheit, d. h., dass es keine Rückwirkung gibt, sollten wir auch in diesem Gesetz berücksichtigen. Wir gehen bei dieser Güterabwägung davon aus, dass die Minderheit Ihrer Kommission den richtigeren Weg wählt.
Ich bitte Sie daher, der Minderheit zu folgen.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 27 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit ... 13 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Comte Raphaël · P-M · Ständerat · Neuenburg · FDP-Liberale Fraktion
Art. 15 Abs. 1 Bst. c, 4
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 15 al. 1 let. c, 4
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 18 Abs. 2 Bst. l
Antrag der Kommission
l. Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden.
Art. 18 al. 2 let. l
Proposition de la commission
l. les émoluments, les contributions et autres montants encaissés pour des activités relevant de la puissance publique.
Angenommen - Adopté
Art. 19 Abs. 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 19 al. 2
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 21
Antrag der Kommission
Abs. 2 Ziff. 2; 3; 8; 11; 14; 16-18; 21 Bst. c; 25; 28 Bst. b, c; 28bis; 30; 31
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 2 Ziff. 28 Bst. a
a. zwischen Gemeinwesen, sofern es die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben betrifft,
Abs. 6, 7
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 8
Nicht um eine Übertragung eines dinglichen Rechts an einem Grundstück nach Absatz 2 Ziffer 20 handelt es sich, wenn der Baubeginn bei einem neuzuerstellenden oder umzubauenden Bauwerk nach dem Abschluss des Kauf- oder Vorvertrages nach Artikel 216 Absätze 1 und 2 OR oder des Werkvertrages nach Artikel 363 OR stattfindet.
Antrag Hegglin Peter
Abs. 2 Ziff. 28 Bst. a
a. zwischen Gemeinwesen, sofern es die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben betrifft, sowie sämtliche Leistungen zwischen den Organisationseinheiten des gleichen Gemeinwesens,
Art. 21
Proposition de la commission
Al. 2 ch. 2; 3; 8; 11; 14; 16-18; 21 let. c; 25; 28 let. b, c; 28bis; 30; 31
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 2 ch. 28 let. a
a. les collectivités publiques, s'il s'agit d'accomplir des tâches impliquant l'exercice de la puissance publique,
Al. 6, 7
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 8
Lorsque le début des travaux d'un bâtiment à construire entièrement ou à transformer a lieu après la conclusion du contrat de vente ou de la promesse de vente ou d'achat au sens de l'article 216 alinéas 1 et 2 CO ou du contrat d'entreprise d'après l'article 363 CO, il ne s'agit pas du transfert d'un droit réel sur un immeuble au sens de l'alinéa 2 chiffre 20.
Proposition Hegglin Peter
Al. 2 ch. 28 let. a
a. entre les collectivités publiques, s'il s'agit d'accomplir des tâches légales, ainsi que toutes les prestations fournies entre les unités organisationnelles d'une même collectivité publique;
Schmid Martin · Mit-M · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion
Ich bitte Sie, das Wort zuerst dem Antragsteller zu erteilen. Dann kann ich noch Stellung nehmen.
Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · CVP-Fraktion
Ich vertrete unseren Kollegen Peter Hegglin, welcher heute als ehemaliger Präsident der Finanzdirektorenkonferenz an seiner letzten Sitzung mit der KdK verpflichtet ist und sich deshalb auch dafür entschuldigen lässt, dass er seinen Antrag nicht selber vertreten kann.
Herr Kollege Hegglin hat das Anliegen aufgenommen, das ich in der Eintretensdebatte ausgeführt habe, und zwar im Zusammenhang mit folgender Abgrenzungsschwierigkeit: Was ist eine Subvention und damit steuerrechtlich ein sogenanntes Nichtentgelt? Und wann handelt es sich um eine Zahlung für eine mehrwertsteuerpflichtige Leistung? Diese Abgrenzungsproblematik nimmt der Antrag Hegglin Peter besser auf, als es uns in der Kommission gelungen ist.
Wir haben in der Kommission hier auch einen Denkfehler begangen, in der Meinung, mit dem Einschub der hoheitlichen Aufgaben würden wir die Grenze ziehen zwischen dem gewerblichen und unternehmerischen Bereich eines Gemeinwesens einerseits und dem Bereich, in welchem es hoheitlich tätig ist, andererseits. Nun ist es aber so, dass gestützt auf Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe l die Zahlungen für hoheitliche Tätigkeiten als sogenanntes Nichtentgelt wie eine Subvention behandelt werden und deshalb gar nicht der Mehrwertsteuerpflicht unterliegen können. Insofern meint der Antrag Hegglin Peter, dass bei sämtlichen Leistungen, die zwischen Gemeinwesen ausgetauscht werden, soweit es sich um gesetzliche Aufgaben handelt, die Überprüfung bezüglich der Abgrenzung stattfinden soll.
Ich jedenfalls bevorzuge die Variante des Einzelantrages Hegglin Peter gegenüber der Variante, wie wir sie in der Kommission gemeinsam erarbeitet haben.
Schmid Martin · Mit-M · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion
Es wurde in der Tat schon von Bundesrat Ueli Maurer und jetzt von Kollege Stefan Engler auf die Entstehungsgeschichte dieses Antrages hingewiesen. Wir haben in der Kommission mehrere Diskussionen darüber geführt, inwieweit es richtig ist, solche staatliche Zahlungen zwischen verschiedenen Gemeinwesen und Hoheiten der Mehrwertsteuer zu unterstellen oder, wenn sie nicht der Mehrwertsteuer unterstellt sind, den Vorsteuerabzug zu verweigern. Das ist nämlich die zweite Problematik dieser Thematik.
Wir haben dann auch aus Zeitgründen - das gebe ich als Kommissionspräsident ganz offen zu - entschieden, einen Antrag zu stellen, damit eine Differenz zum Zweitrat geschaffen wird und damit wir diese Frage des öffentlichen Bereiches nochmals genau anschauen können. Wie ich nochmals erwähnen möchte, geht es einerseits um die Frage, ob ein Leistungsentgelt geschuldet ist, das der Mehrwertsteuer unterliegt, oder ob eine Zahlung für die Erbringung einer hoheitlichen Leistung erfolgt, welche auch die Vorsteuerkürzung zulässt. In diesem Kontext überzeugt mich der Antrag Hegglin Peter deutlich mehr. Wie Kollege Engler in seiner Begründung gezeigt hat, lösen wir mit unserem Antrag weniger Probleme, als wir neue schaffen. Das war nicht die Absicht der Kommission. Wir wussten jedoch, dass unser Antrag nicht das Ei des Kolumbus ist.
Ich möchte Ihnen beliebt machen, hier dem Antrag Hegglin Peter bzw. neu Antrag Engler zuzustimmen und nicht der Kommissionsmehrheit. Unsere Absicht war genau dieselbe. Aber das Ziel wird mit dem Antrag Hegglin Peter deutlich besser erreicht. Es wird am Zweitrat liegen - ich möchte das hier auch ausdrücklich nochmals erwähnen -, die Problematik im Detail nochmals anzuschauen, sodass man dann auch sämtliche Konsequenzen dieses Antrages kennt.
Insoweit möchte ich jetzt beliebt machen und würde empfehlen, dem Antrag Hegglin Peter zuzustimmen und hier eine Differenz zu schaffen, die aber fachlich besser begründet ist als diejenige, welche Ihnen die Kommission vorgeschlagen hat.
Maurer Ueli · BR-M · Bundesrat · Zürich
Ich habe es schon beim Eintreten ausgeführt: Der Bundesrat hat mit seiner Formulierung eigentlich das Gleiche beabsichtigt wie Ihre Kommission, welche die Formulierung verbessert hat. Der Antrag Hegglin Peter bedeutet aus unserer Sicht noch einmal eine Verbesserung. Ich denke, Sie sollten dem Antrag Hegglin Peter zustimmen. Wie mit der Kommission vereinbart, würden wir aber noch einmal prüfen, ob die Formulierung Auswirkungen hat, die nicht auf den ersten Blick ersichtlich sind. Es ging der Kommission ja darum, eine Differenz zum Nationalrat zu schaffen, damit dieser noch einmal die Möglichkeit hat, die Formulierung dieser Bestimmung zu prüfen. Aber ich denke, sinngemäss ist es eine Verbesserung und entspricht dem Beabsichtigten. Die Tatsache, dass Gemeinwesen untereinander Mehrwertsteuer verrechnen müssen, ist schon lange störend, und wir sind jetzt auf dem Weg, das auszumerzen. Ich glaube, mit dem Antrag Hegglin Peter kommen wir diesem Begehren am nächsten.
Wenn Sie dem Antrag Hegglin Peter zustimmen, haben Sie eine Differenz zum Nationalrat geschaffen, was Gelegenheit gibt, diese Frage noch einmal vertiefter zu prüfen. Zudem sind Sie ein Stück weiter auf dem Weg, dieses störende Element auszuschalten. Der Antrag Hegglin Peter wäre also eigentlich die bessere Lösung als der Antrag Ihrer Kommission.
Comte Raphaël · P-M · Ständerat · Neuenburg · FDP-Liberale Fraktion
Angenommen gemäss Antrag Hegglin Peter
Adopté selon la proposition Hegglin Peter
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Art. 22
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 2 Bst. b
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 22
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 2 let. b
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 23 Abs. 2 Ziff. 2, 3, 3bis, 7, 10; Art. 24 Titel
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 23 al. 2 ch. 2, 3, 3bis, 7, 10; art. 24 titre
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 24a
Antrag der Kommission
Abs. 1
Hat die steuerpflichtige Person Sammlerstücke wie Kunstgegenstände, Antiquitäten und dergleichen erworben ...
Abs. 2
Werden solche Sammlerstücke durch den Wiederverkäufer ...
Abs. 3
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 4
Der Bundesrat legt fest, was als Sammlerstück gilt.
Abs. 5
Werden mehrere Sammlerstücke zu einem Gesamtpreis bezogen, so kann die Steuer ...
Art. 24a
Proposition de la commission
Al. 1
L'assujetti qui a acquis des pièces de collection telles que des objets d'art, des antiquités ou des objets analogues peut, lorsqu'il les revend, calculer l'impôt ...
Al. 2
Lorsque de telles pièces de collection sont importées par le revendeur, l'impôt ...
Al. 3
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 4
Le Conseil fédéral définit la notion de pièce de collection.
Al. 5
Si plusieurs pièces de collection sont acquises à un prix global, l'impôt ...
Angenommen - Adopté
Art. 25
Antrag der Kommission
Abs. 2 Bst. abis
abis. ...
(siehe auch Art. 55 Abs. 2)
Abs. 2 Bst. b
b. auf den Dienstleistungen der Radio- und Fernsehgesellschaften, mit Ausnahme der Dienstleistungen mit gewerblichem Charakter;
Abs. 3
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 25
Proposition de la commission
Al. 2 let. abis
abis. ...
(voir aussi art. 55 al. 2)
Al. 2 let. b
b. aux prestations de services fournies par les sociétés de radio et de télévision, à l'exception de celles qui ont un caractère commercial;
Al. 3
Adhérer à la décision du Conseil national
Le président (Comte Raphaël, président): Vous avez reçu une version corrigée du dépliant.
Angenommen - Adopté
Art. 27
Abs. 2 Bst. b
b. er oder sie macht glaubhaft, dass ...
Abs. 3
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 27
Proposition de la commission
Al. 2 let. b
b. il établit de manière crédible que ...
Al. 3
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 28
Antrag der Mehrheit
Abs. 3
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag der Minderheit
(Noser, Germann, Graber Konrad, Hefti, Schmid Martin)
Abs. 1 Einleitung
Im Rahmen ihres Unternehmens steht der steuerpflichtigen Person, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, ein umfassendes Vorsteuerabzugsrecht zu. Sie kann die folgenden Vorsteuern abziehen:
Art. 28
Proposition de la majorité
Abs. 3
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition de la minorité
(Noser, Germann, Graber Konrad, Hefti, Schmid Martin)
Al. 1 introduction
Dans le cadre de son entreprise, l'assujetti bénéficie d'un droit intégral à la déduction de l'impôt préalable, sous réserve des articles 29 et 33. Il peut déduire les impôts préalables suivants:
Schmid Martin · Mit-M · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion
Hier haben wir folgendes Thema aufgenommen: Es geht um die Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges. Zur Erreichung der bereits mehrfach erwähnten Steuerneutralität auf Unternehmensstufe kommt der Ausgestaltung des Vorsteuerabzugsrechts die zentrale Rolle zu. Damit auf der Unternehmensstufe keine Vorsteuern anfallen, dürfen keine einschränkenden Anforderungen an die Geltendmachung des Vorsteuerabzugsrechts aufgestellt werden. Abzugsfähig sind nur die Vorsteuern, die in einem Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit stehen. Somit kann beispielsweise der Einzelunternehmer für seine privaten Anschaffungen keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Nach dem neuen Recht muss eine Abgrenzung zwischen dem Unternehmensbereich und dem nichtunternehmerischen Bereich einer natürlichen und einer juristischen Person vorgenommen werden. Die vorbelasteten Eingangsleistungen sind entsprechend diesen Bereichen zuzuordnen. Das Bundesgericht machte diesbezüglich auch zwei wichtige Aussagen:
1. Der unternehmerische Bereich und damit der Begriff des Unternehmens dürfen nicht eng verstanden werden, weil sonst die Situation des alten Rechts wieder auflebt.
2. Die Abgrenzung zwischen einem unternehmerischen und einem nichtunternehmerischen Bereich setzt voraus, dass diese Bereiche klar und eindeutig voneinander abgetrennt werden können.
Dieser Haltung schliesst sich die Kommission an. Allerdings hat die Eidgenössische Steuerverwaltung in der letzten Zeit in konkreten Fällen die unternehmerische Verwendung von gewissen Vermögenswerten bestritten. Wir sind der Auffassung, dass in dieser Frage der Begriff des Unternehmens respektive der unternehmerischen Tätigkeit weit auszulegen ist. Ein Unternehmen ist eine in sich geschlossene wirtschaftliche Einheit, die in einem gewerblichen Rahmen und unter Einsatz von finanziellen, personellen, sachlichen und anderen Mitteln Leistungen im Sinne des Mehrwertsteuergesetzes erbringt respektive erbringen will und die entsprechend nach aussen auftritt.
Wird auf diese Weise das Unternehmen als Einheit verstanden, fallen alle von ihm erbrachten Tätigkeiten in den unternehmerischen Bereich. Damit wären eigentlich alle Probleme gelöst, sodass gar keine Gesetzesänderung notwendig wäre. Denn wenn - Herr Bundesrat Maurer hat das auch in der Kommission gesagt - ein Abzug bei der direkten Bundessteuer als geschäftsmässig begründet anerkannt wird, soll das dann auch in den unternehmerischen Bereich bei der Mehrwertsteuer fallen. Das war eigentlich die Schlussfolgerung.
Jetzt gibt es zwei Schienen, die verfolgt werden können, nämlich jene der Mehrheit und jene der Minderheit. Die Kommission war der Auffassung, dass dieser Begriff sehr weit gefasst werden sollte. Die Mehrheit sagt, es brauche aber keine Gesetzesänderung, weil diese von der Kommission verfolgte Zielsetzung auch schon durch die Auslegung des bisherigen Rechts erreicht werden könne, indem dieser unternehmerische Bereich so verstanden werde, wie ich das jetzt definiert habe. Die Minderheit war jedoch der Meinung, dass durch eine Klarstellung im Gesetz das auszuführen sei, was ich jetzt dargelegt habe.
Das ist die Ausgangslage, die erklärt, warum sich hier zwei verschiedene Meinungen entgegenstehen. Aber es ist grundsätzlich der Wille der Kommission, dass in diesem Bereich den Unternehmen das Vorsteuerabzugsrecht zugestanden wird, dass sich hier nicht eine einschränkende Praxis vom gesetzgeberischen Willen entfernt.
Sie haben jetzt die Wahl, ob Sie am bisherigen Recht festhalten wollen oder nicht. Dazu werden auch die Aussagen des Herrn Bundesrates sehr entscheidend sein. Wenn nämlich Herr Bundesrat Maurer hier bestätigen kann, dass in diesem Bereich die Praxis so verstanden und ausgebaut wird, wie wir das definiert haben, dann glaube ich, dass der Minderheitsantrag obsolet ist. Ist das nicht der Fall, muss der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen, dass Unternehmen dort keine Nachteile haben sollten. Das könnte man dann mit einer Gesetzesänderung zum Ausdruck bringen.
Noser Ruedi · Mit-M · Ständerat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion
Der Kommissionssprecher hat jetzt schon sehr viele Dinge gesagt, sodass ich mich vermutlich etwas kürzer fassen kann. Aber ich möchte Sie jetzt wirklich auch bitten, hier dem Minderheitsantrag zu einer Mehrheit zu verhelfen. Damit würden Sie erstens eine Differenz zum nationalrätlichen Beschluss schaffen, sodass die Diskussion im Nationalrat nochmals aufgenommen werden könnte; die Aussagen des Herrn Bundesrates sind ja in unserer Kommission gemacht worden. Zweitens bin ich auch überzeugt, dass mein Antrag der steuersystematisch logische ist, was ich noch zu begründen versuchen werde.
Lassen Sie mich aber noch kurz an die Debatte von gestern anknüpfen. Gestern ist hier im Rat deutlich gesagt worden, dass wir uns nicht um 7 Millionen Franken Aufwand für Statistiken, sondern vielmehr um die Mehrwertsteuerausgaben und die entsprechenden Kosten kümmern sollten. 350 000 Unternehmen sind belastet durch die Mehrwertsteuer, was einen Verwaltungsaufwand von 1,76 Milliarden Franken generiert. Das ist der grösste von den 15 Bereichen, die man diskutiert hat. Wohlverstanden, das ist der Aufwand, der sich ergibt, nachdem wir 2010 eine Reform durchgeführt haben.
Mit diesem Antrag haben Sie die gute Gelegenheit, Unsicherheiten, die in der Geschäftswelt einfach herrschen, aus dem Weg zu schaffen. Es ist doch eigentlich offensichtlich, dass etwas, das bei der Gewinnsteuer oder bei den Sozialversicherungen harmonisiert und/oder akzeptiert ist, immer auch bei der Mehrwertsteuer gelten sollte, es sei denn, es gibt wirklich zwingende Gründe, die dagegen sprechen würden. Damit spart der Steuerpflichtige nicht nur Bürokratiekosten, sondern wir erhöhen auch die Rechtssicherheit. Das ist entscheidend für die Wirtschaft. Wir dürfen das Koordinationsproblem von Bund, Kantonen und Gemeinden nicht auf Kosten der Steuerpflichtigen lösen.
Ich möchte Ihnen anhand von zwei, drei Beispielen zeigen, worum es hier eigentlich geht. Das erste Beispiel betrifft eine Selbstverständlichkeit: Dem steuerpflichtigen Unternehmer soll das Recht auf Abzug von Mehrwertsteuern auf Investitionen und Aufwänden, das Vorsteuerabzugsrecht, generell zustehen. Der Steuerpflichtige soll nicht zuerst beweisen müssen, dass mit dem Aufwand und der Investition tatsächlich steuerpflichtige Umsätze erzielt werden. Das ist zwar schon heute geltendes Recht - der Bundesrat hat denn in der Kommission auch gesagt, dass auch er dafür sei -, doch in der Praxis ist das eben teilweise nicht so umgesetzt. Ich möchte zwei, drei Beispiele nennen: Start-ups, die zum Teil sehr hohe Investitionen haben, aber zwischenzeitlich keine Umsätze generieren, stehen vor der Schwierigkeit zu beweisen, dass sie in drei oder vier Jahren Umsätze haben werden. Das ist zum Teil noch schwierig. Den Vorsteuerabzug müssen sie aber machen können. Dasselbe gilt für die gesamten Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen von Unternehmen; es ist ja schwierig zu sagen, ob aus einem Forschungs- und Entwicklungsaufwand tatsächlich ein Produkt und ein Umsatz entstehen oder ob es sich um ein eher esoterisches Forschungsprojekt handelt. Auf Kantons- und Gemeindeebene ist dieser Abzug akzeptiert, sodass es möglich sein sollte, ihn auch bei der Mehrwertsteuer zu machen.
Das Gesetz wird mit dem vorliegenden Minderheitsantrag präzisiert. Es wird konsistenter und logischer. Schauen Sie einmal Artikel 10 zur subjektiven Steuerpflicht an: Dort wird klar definiert, dass auf das Unternehmen abgestellt steuerpflichtig ist, wer ein Unternehmen betreibt. Das Unternehmen wird in Artikel 10 auch definiert. Genau an diese subjektive Steuerpflicht soll das Vorsteuerabzugsrecht anknüpfen. Wenn man jetzt hier mit der "unternehmerischen Tätigkeit" einen zusätzlichen Begriff hineinbringt, dann schafft man ein unnötiges Hilfskonstrukt, das dann die Gerichte beschäftigt. Der Kommissionssprecher hat gesagt, dass daraus x Gerichtsfälle entstehen, weil es eben Abgrenzungsprobleme gibt. In Artikel 10 haben wir eine klare Definition, und hier würden wir eine weitere Definition einführen.
Bei der Ausnahme vom Vorsteuerabzug gibt es klare Regeln. Bei Artikel 29 haben wir die Vorsteuerkorrektur bei den Steuerausnahmen und bei Artikel 33 die Vorsteuerkürzung bei den Subventionen und dergleichen. Diese Ausnahmen sind eigentlich systemwidrig und verursachen ebenfalls sehr hohe Regulierungskosten. Es ist klar, dass wir diese nicht abschaffen können - wir haben ja eine endlose Diskussion über den Einheitssatz geführt -, diese Ausnahmen sind aber systemwidrig und führen zu sehr hohen Regulierungskosten. Jetzt wollen Sie diese systemwidrigen Ausnahmen noch mit einem Zusatz versehen, der an die unternehmerische Tätigkeit anknüpft, der nochmals nicht zu definieren ist.
Bitte helfen Sie hier mit, die Minderheit zur Mehrheit zu machen. Sie folgen damit dem flammenden Votum von Herrn Bundesrat Berset von gestern, wonach wir am richtigen Ort endlich administrative Aufwände sparen sollen.
Maurer Ueli · BR-M · Bundesrat · Zürich
Der Minderheitsantrag wurde ja gestellt, weil aufgrund von einzelnen Beispielen der Eindruck entstanden war, dass die Steuerverwaltung in Bezug auf die Mehrwertsteuer zu kleinlich ist und gewisse geschäftsbedingte Aufwendungen nicht als solche anerkannt und damit den Vorsteuerabzug nicht zugelassen hat. Aus der Diskussion ging hervor, dass Sie die - ich sage mal: kleinliche - Praxis der Steuerverwaltung etwas erweitern möchten. Schauen wir uns einmal den Text der Minderheit Noser an. Ich frage mich, ob die Minderheit mit diesem Text tatsächlich Klarheit bringt. Sie öffnet die Tür je nach Interpretation sehr weit, möglicherweise sogar die ganze Flügeltür, indem sie sagt "im Rahmen ihres Unternehmens". Was heisst "im Rahmen ihres Unternehmens"? Die Differenz: Der Bundesrat schlägt "im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit" vor; was mit der Tätigkeit des Unternehmens zu tun hat, ist mehrwertsteuerabzugsfähig.
Was gehört bei "im Rahmen ihres Unternehmens" zum Unternehmen? Dies lässt wieder Interpretationen zu. Gehört eine Privatjacht irgendwo auch zum Unternehmen? Ist die auch abzugsfähig? Ich denke, dass auch der Minderheitsantrag wieder zu Präzisierungen führen müsste. Die Praxis zeigt dann halt doch, dass Steueroptimierung sehr weit geht und man unter dem Titel der Steueroptimierung auch versucht, Schlupflöcher auszumachen, die man gar nicht öffnen wollte. Deswegen würde auch der Minderheitsantrag wieder eine Präzisierung bedingen.
Was heisst "im Rahmen ihres Unternehmens", was "im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit"? Das haben wir auch in der Kommission diskutiert. Dort war die Meinung etwa, dass man der direkten Bundessteuer folgen sollte. Was dort als geschäftsmässig begründeter Aufwand abzugsfähig ist, müsste auch bei der Mehrwertsteuer abzugsfähig sein. Ich denke, dass diese Präzisierung vielleicht bei beiden Texten notwendig ist. Es wäre beim Minderheitsantrag notwendig, um nicht Tür und Tor für einen gewissen Missbrauch zu öffnen. Es wäre aber aufgrund von Einzelbeispielen auch eine Präzisierung des bundesrätlichen Entwurfes nötig - nicht im Gesetzestext, aber in Weisungen.
Es besteht nun aber die Gefahr, dass wir nur aufgrund eines Einzelbeispiels, das vor vier, fünf Jahren die Gemüter erregt hat, ein Gesetz ändern. Es ist immer gefährlich, aufgrund eines Einzelfalles eine Gesetzesänderung herbeizuführen.
Ich bitte Sie, bei der Fassung des Bundesrates und des Nationalrates zu bleiben. Die Fassung beschreibt die "unternehmerische Tätigkeit" und umfasst, was mit der Tätigkeit des Unternehmens zu tun hat. "Im Rahmen des Unternehmens" geht sehr viel weiter und müsste dann wieder entsprechend eingeschränkt werden. Damit wäre unsere Fassung meiner Meinung nach die vernünftigere; sie ist praxisbezogen.
Zuhanden der Materialien und mit Blick auf die Handhabung in der Praxis würde ich sagen: Der bei der direkten Bundessteuer als geschäftsmässig begründeter Aufwand anerkannte Betrag müsste logischerweise auch bei der Mehrwertsteuer zum Vorsteuerabzug berechtigen.
In der Praxis haben wir halt viele solche Grauzonen, die ausgeleuchtet werden müssen. Auch im Gesetz lässt sich nicht jeder Einzelfall entsprechend regeln. Unternehmerische Tätigkeit ist nun einmal vielfältig. Es gibt nämlich viele Unternehmen, bei welchen regionale Aspekte und noch vieles mehr zu berücksichtigen sind; ich glaube nicht, dass wir das im Gesetz regeln können. Unsere Fassung genügt, ich denke, sie schränkt nicht ein. Aber wir würden in der Praxis dann vielleicht diese Linie ziehen, wonach der bei der direkten Bundessteuer anerkannte geschäftsmässig begründete Aufwand auch bei der Mehrwertsteuer abzugsfähig wäre.
Ich möchte Sie bitten, dem Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission und damit dem Beschluss des Nationalrates bzw. dem Entwurf des Bundesrates zuzustimmen.
Noser Ruedi · Mit-M · Ständerat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion
Ich habe sehr interessiert Ihren Ausführungen hier im Rat zugehört und möchte auch dafür danken. Es ist mir wichtig, hier einmal zu sagen: Die Minderheit möchte auf keinen Fall, wie im Beispiel mit der Jacht, neue Schlupflöcher haben. Sie haben das am Schluss auch so definiert: Wenn etwas im Steuerharmonisierungsgesetz ein geschäftsmässig begründeter Aufwand ist, dann soll es auch im Mehrwertsteuergesetz so sein. Aber wenn es das dort nicht ist, soll es das auch im Mehrwertsteuergesetz nicht sein - nur damit wir das hier auch klar definiert haben.
Mit den Ausführungen, die Sie jetzt gemacht haben, und mit dem Versprechen, dass das, was bei der Gewinnsteuer anerkannt wird, auch bei der Mehrwertsteuer anerkannt wird, kann man diesen Antrag zurückziehen, was ich somit auch tue.
Comte Raphaël · P-M · Ständerat · Neuenburg · FDP-Liberale Fraktion
Le président (Comte Raphaël, président): La proposition de la minorité a été retirée.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 28a
Antrag der Kommission
Abs. 1
...
a. ... Tätigkeit einen individualisierbaren beweglichen Gegenstand bezieht;
b. Streichen
c. ... keine Mehrwertsteuer offen überwälzt wird.
Abs. 2
... versteht sich inklusive Steuer zu dem im Zeitpunkt des Bezugs anwendbaren Steuersatz.
Abs. 3
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 28a
Proposition de la commission
Al. 1
...
a. ... il acquiert un bien mobilier identifiable;
b. Biffer
c. aucune TVA n'est transférée de manière apparente lors de l'acquisition du bien.
Al. 2
... inclut l'impôt calculé au taux applicable au moment de l'acquisition.
Al. 3
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 29 Abs. 1bis, 4; 37 Abs. 3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 29 al. 1bis, 4; 37 al. 3
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 38 Abs. 1
Antrag der Kommission
Bst. a
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Bst. b
b. ... einer Umstrukturierung, einer Geschäftsveräusserung oder eines im Fusionsgesetz vom 3. Oktober 2003 geregelten Rechtsgeschäfts.
Art. 38 al. 1
Proposition de la commission
Let. a
Adhérer à la décision du Conseil national
Let. b
b. ou de la restructuration d'une entreprise, de la cession d'un fonds de commerce ou d'une opération juridique réglée par la loi ...
Angenommen - Adopté
Art. 42
Antrag der Mehrheit
Abs. 4
Unverändert
Abs. 6
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag der Minderheit
(Zanetti Roberto, Levrat, Stöckli)
Abs. 4
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 6
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 42
Proposition de la majorité
Al. 4
Inchangé
Al. 6
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition de la minorité
(Zanetti Roberto, Levrat, Stöckli)
Al. 4
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 6
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Abs. 4 - Al. 4
Schmid Martin · Mit-M · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion
Ich spreche zu Artikel 42 Absatz 4 des Mehrwertsteuergesetzes und damit zusammenhängend auch zu Artikel 56 Absatz 4; es geht ja um die gleiche Thematik.
Hier geht es um die Verjährungsfrist von fünf Jahren für die materiell-rechtliche Steuerforderung. Wird ein Strafverfahren durchgeführt, hat dies einen Verjährungsstillstand zur Folge. Gemäss geltendem Recht gilt der Verjährungsstillstand ab der Mitteilung der Eröffnung des Strafverfahrens an die steuerpflichtige Person. In diesem Moment weiss sie, dass sie mit einer Verlängerung der Verjährungsfrist zu rechnen hat. Was aber möglicherweise Monate, Jahre zuvor stattgefunden hat, ist die interne Eröffnung des Strafverfahrens durch die Steuerverwaltung, was dem Steuerpflichtigen nicht bekannt ist. Diese Ordnung gemäss heutigem Gesetz erscheint der Kommissionsmehrheit vernünftig.
In der Botschaft wird vorgeschlagen, dass der Verjährungsstillstand bereits im Moment der Eröffnung des Strafverfahrens eintritt, die steuerpflichtige Person also vom Eintritt des Verjährungsstillstands und damit von der Verlängerung der Verjährungsfrist nichts erfährt. So weiss eine steuerpflichtige Person, gegen die nach Ablauf der fünf Jahre ein Strafverfahren eröffnet worden ist, nichts davon und wird Jahre später damit konfrontiert, dass die Verjährung nicht eingetreten ist. Das schafft aus Sicht der Kommissionsmehrheit Rechtsunsicherheit, namentlich bei Unternehmensnachfolgern. So kann es passieren, dass ein junger Handwerker eine Aktiengesellschaft erwirbt und erst danach erfährt, dass ein ihm unbekanntes Strafverfahren aus der Zeit des Vorgängers im Gange ist und er Steuerforderungen zu tragen hat.
Deshalb beantragt die Mehrheit der Kommission, wie auch das Konsultativgremium, das geltende Recht beizubehalten.
Zanetti Roberto · Mit-M · Ständerat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion
Der Berichterstatter hat dargelegt, worum es hier geht: Soll der Verjährungsstillstand eintreten, sobald das Strafverfahren angehoben wird oder erst nachdem die zahlungspflichtige Person auch informiert worden ist? Es geht also um die Informationspflicht. Im Normalfall findet diese Information statt, ich verweise auf Artikel 104 Absatz 4 des Mehrwertsteuergesetzes: "Die Eröffnung einer Strafuntersuchung ist der beschuldigten Person unverzüglich schriftlich mitzuteilen, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen." Im Normalfall wird, gestützt auf das Mehrwertsteuergesetz, ein Beschuldigter also informiert; das ist sogar eine Bundesverfassungsvorgabe und offenbar sogar in der Menschenrechtskonvention festgeschrieben.
Nun gibt es aber eben diese Spezialfälle, diese wichtigen Gründe. Stellen Sie sich das einmal ein bisschen lebenspraktisch vor: In meinem Quartier riecht es ein bisschen streng, und mein Nachbar geht davon aus, dass ich im Keller eine Indoorhanfanlage habe. Er geht zur Polizei und sagt, bei Zanetti rieche es ein bisschen streng zum Kellerfenster heraus. Dann kriege ich eine Mitteilung der Polizei, die mir freundlich mitteilt: "Sehr geehrter Herr Zanetti, bei Ihnen riecht es ein bisschen streng, wir haben eine Strafuntersuchung angesetzt, und wir werden uns morgen bei Ihnen melden, um zu schauen, ob da wirklich etwas nicht in Ordnung ist." Jetzt können Sie sich vorstellen, was ich da machen würde. Ich würde diesen Keller selbstverständlich sofort räumen - damit da nichts passiert. Einfach so am Rande: Ich bin Präsident des Verbandes der solothurnisch-kantonalen Polizeibeamten. Mein Beispiel ist wirklich nur fiktiv. (Heiterkeit)
Aber solche Fälle hat uns die Steuerverwaltung geschildert, in denen den Leuten mitgeteilt wurde, dass eine Strafuntersuchung gegen sie im Gange sei. Da hat es dann plötzlich gebrannt in der Buchhaltungsabteilung, und es waren - oh Schreck! - keine Beweismittel mehr greifbar.
Ich gehe jetzt einmal davon aus, dass bei Steuerstrafverfahren nicht immer das Maximum an krimineller Energie vorhanden ist; zum Teil passiert das auch ein bisschen tollpatschig. Dann würde man die betreffende Person auch informieren, und damit wird die Verjährung unterbrochen. Der Tollpatsch muss damit rechnen, dass bei ihm die Verjährung unterbrochen wird und dass er zum Zeitpunkt X zum Handkuss kommen wird. Denjenigen hingegen, dem man beträchtliche kriminelle Energie zutraut, wird man aufgrund dieser wichtigen Gründe nicht informieren. Nach der Variante der Mehrheit würde das heissen, dass die Verjährung nicht stillsteht, und er kann darauf spekulieren, dass er ungeschoren davonkommt. Das kann ja wohl nicht die Idee der Kommissionsmehrheit sein! Im etwas exotischen Beispiel eines Geschäftsnachfolgers, das der Kommissionsberichterstatter angeführt hat, wird dieser natürlich im Normalfall informiert. Er wird bloss dann nicht informiert, wenn Missbräuche möglich sind, also diese wichtigen Gründe vorliegen.
Die Variante der Mehrheit wäre deshalb eine "Schelmenschutzklausel" - wir haben ja in vergangener Zeit von Schutzklauseln gesprochen -, die einen steuerstrafrechtlichen Schelm besser stellen würde als einen steuerstrafrechtlichen Tollpatsch. Da muss ich Ihnen sagen: Mein Rechtsempfinden spricht dafür, dass man diejenigen mit grosser krimineller Energie ein bisschen härter am Wickel packt als diejenigen, die sich halt eben vielleicht ein bisschen ungeschickt, meinetwegen fahrlässig etwas haben zuschulden kommen lassen.
Ich bitte Sie deshalb, der Variante des Bundesrates, die auch vom Nationalrat übernommen worden ist, und somit meinem Minderheitsantrag zuzustimmen.
Schmid Martin · Mit-M · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion
Ich möchte noch kurz das Wort ergreifen, nachdem Herr Zanetti als Sprecher der Minderheit hier von einer "Schelmenschutzklausel" gesprochen hat. Immerhin möchte ich darauf hinweisen, dass dies geltendes Recht ist und dass bei der Beratung des Mehrwertsteuergesetzes im Jahre 2010 gerade solche Vorschriften eine grosse Diskussion ausgelöst haben. Es ging auch damals darum, inwieweit die Mehrwertsteuerverwaltung zu mehr Effizienz gebracht werden sollte, dass eben die Fälle entsprechend auch vorangetrieben und nicht schubladisiert werden. Das ist der eine Teil in diesem Bereich, und ich glaube, es ist nicht richtig, dass man hier von einer "Schelmenschutzklausel" in diesem Sinne spricht.
Herr Zanetti, Sie sind ja Präsident des Verbandes der solothurnisch-kantonalen Polizeibeamten, und da möchte ich Sie auf etwas hinweisen, ich sage das als ehemaliger Polizeidirektor: Wie haben sich meine Polizisten und Ihre Polizisten gegen den Anwalt der ersten Stunde gewehrt! Sie haben immer gesagt, dass solche rechtsstaatlich eingeführten Mittel die Strafverfolgung verunmöglichen würden. Ich möchte Sie einfach bitten: Wir haben gewisse strafrechtliche Grundsätze in diesem Bereich, und es gilt eben in gewissen Teilen, dass der Beschuldigte, sobald ein solches Verfahren eröffnet wird, davon auch in Kenntnis gesetzt wird, also auch Verteidigungsmittel hat. Ich glaube, das ist einfach ein elementares Prinzip in diesem Bereich. Die Verwaltung kann ja die entsprechenden Massnahmen im Hintergrund vollziehen. Sie kann die Beweise sicherstellen, aber sie erreicht den Verjährungsstillstand nur dann, wenn sie mitteilt. Da muss ich sagen, dass das auch in der Hand der Verwaltung liegt.
Nehmen Sie Ihr Hanfplantagen-Beispiel: Hier kann die Verwaltung sehr wohl alle beweissichernden Möglichkeiten treffen. Sie kann sich entsprechend einstellen. Das Einzige, was sie in diesem Beispiel nicht tun kann, ist, den Verjährungsstillstand zu erreichen. Sie hat auch Zeit, in diesem Bereich zu ermitteln. Sie muss ja dann nur den Verjährungsstillstand kurz vor Eintritt der Verjährung durch eigene Massnahmen, durch Mitteilung an den Beschuldigten oder an die zahlungspflichtige Person, erreichen.
Ich glaube, insoweit ist diese Bestimmung, wie sie auch von unseren Vorgängern erlassen worden ist, sehr viel differenzierter anzuschauen, und ich bitte Sie deshalb, beim geltenden Recht zu bleiben.
Zanetti Roberto · Mit-M · Ständerat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion
Ich kann meinem Vorredner in allen Teilen Recht geben, diese rechtsstaatlichen Grundsätze sind in Artikel 104 Absatz 4 geregelt, denen wird dort nachgelebt. Dann gibt es aber im menschlichen Leben ein paar Spezialfälle, bei denen man sagen muss: Den Beschuldigten zu informieren, damit höhlt sich der Rechtsstaat von innen her aus. Ich spreche nur von diesen Spezialfällen. Der Grundsatz, dass informiert werden muss, ist in Artikel 104 Absatz 4 absolut glasklar geregelt. In diesem Sinne unterstütze ich meinen Vorredner, ich spreche von den Spezialfällen, er spricht von den allgemeinen Fällen, das ist die einzige inhaltliche Differenz.
Ich bitte Sie deshalb noch einmal, mit der Minderheit zu stimmen.
Maurer Ueli · BR-M · Bundesrat · Zürich
Der Entwurf des Bundesrates ist meiner Meinung nach nichts Aussergewöhnliches. Wir verweisen ausdrücklich auf den Rechtsstaat: Grundsätzlich ist ein Strafverfahren anzukündigen, das ist der Grundsatz; er bleibt, er ist auch im Gesetz verankert. Wir kennen aber das Vorgehen, dass man eine Untersuchung nicht ankündigt, auch in anderen Fällen, etwa bei einer vorläufigen Beweisaufnahme, bei einer Hausdurchsuchung, die nicht angekündigt wird, um etwas sicherzustellen und nachher das Strafverfahren zu führen. Das sollte hier auch nicht ausgeschlossen werden, denn es gibt Fälle, in denen versucht wird, Belege zu beseitigen, um der Steuer zu entgehen. In solchen Fällen ist es nicht angezeigt, demjenigen, der willentlich und wissentlich Steuern nicht bezahlt, vorher anzukündigen, dass man kommt.
Das von Herrn Zanetti genannte Beispiel kann man durchaus auch auf die Mehrwertsteuer übertragen. Der Grundsatz bleibt aber bestehen. Dass man vom Grundsatz abweichen darf oder kann, muss indes möglich sein; wir möchten mit unserer Formulierung eigentlich nur das sicherstellen. Dem Grundsatz, den Herr Schmid angesprochen hat, wird selbstverständlich im Normalfall, im Regelfall, gefolgt. Aber dann muss es Ausnahmen geben. Es gibt sie auch in anderen Bereichen, zum Beispiel bei einer Hausdurchsuchung, bei einer vorläufigen Beweisaufnahme. Das Gleiche müsste auch hier gelten, wo man davon ausgehen muss, dass Tatbestände beseitigt werden, wenn die Untersuchung angekündigt wird.
Ich bitte Sie also, der Minderheit Zanetti und damit dem Nationalrat und dem Bundesrat zu folgen, weil das in unserer Rechtsprechung durchaus ein Normalfall ist.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 29 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 14 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Comte Raphaël · P-M · Ständerat · Neuenburg · FDP-Liberale Fraktion
Je vous informe à toutes fins utiles que le système de SMS pour annoncer le passage au vote est défaillant ce matin, ce qui fait que vous êtes invités à rester assez proches des endroits où des sonneries sont activées au moment des votes.
Bien sûr, les Services du Parlement travaillent activement à la recherche de solutions pour que ce système fonctionne à nouveau.
Abs. 6 - Al. 6
Schmid Martin · Mit-M · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion
Es geht hier um die Frage, wann das Recht, die Steuerforderung festzusetzen, verjähren soll. Wir haben zwei Positionen: Die Kommissionsmehrheit möchte mit dem Nationalrat am geltenden Recht festhalten und diese Verjährungsfrist bei zehn Jahren belassen. Die Kommissionsminderheit möchte mit dem Bundesrat diese Verjährungsfrist auf fünfzehn Jahre erstrecken. Sie sehen, es handelt sich hier um zwei Zahlen, über die wir zu entscheiden haben.
Die Position der Kommissionsmehrheit ist die folgende: Diese Verjährungsfrist hat man mit dem Mehrwertsteuergesetz eingeführt, ich habe schon darauf hingewiesen. Es war auch der Wille des Gesetzgebers, dass diese mehrwertsteuerrechtlichen Verfahren rasch geführt und auch abgeschlossen werden. Mit der Zehnjahresfrist ist auch eine Fristdauer gewählt, die auch andernorts eingeführt worden ist. Der Bundesrat wollte die Verjährungsfristen auch im Bereich der direkten Steuern auf fünfzehn Jahre erstrecken, wobei das Parlament das in vielen Bereichen abgelehnt hat und bei zehn Jahren geblieben ist. Deshalb ist es aus Sicht der Kommissionsmehrheit nur folgerichtig, wenn wir auch im Bereich der Mehrwertsteuer bei dieser Verjährungsfrist von zehn Jahren bleiben. Insofern ist die Frage, ob man hier zehn oder fünfzehn Jahre vorsieht, relativ einfach zu entscheiden.
Der Nationalrat hat sich ebenfalls dafür entschieden, beim geltenden Recht zu bleiben, was Ihnen auch die Kommissionsmehrheit empfiehlt.
Zanetti Roberto · Mit-M · Ständerat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion
Diese fünfzehnjährige Frist, wie sie der Bundesrat vorschlägt, ist nichts Exotisches. Bis zur Revision von 2010 war das so festgeschrieben. Im Bundessteuerrecht und im Zollrecht sind auch fünfzehn Jahre als absolute Verjährungsfrist vorgesehen.
Es ist uns vonseiten der Steuerverwaltung erklärt worden, dass bei solchen Untersuchungen in der Regel die letzten fünf Steuerperioden überprüft werden. Das heisst, dass je nachdem bei einer Verjährungsfrist von zehn Jahren die Hälfte der Verjährungsfrist bereits abgelaufen wäre, wenn man mit den Untersuchungen beginnt. Jetzt wissen wir ja, dass es Zeitgenossen gibt, die ihr Geld damit verdienen, dass sie anderen Leuten Tricks erläutern, wie man Steuern umgehen kann. Hier im Raum ist das eher unbekannt, aber es gibt solche Leute. Mit Schlaumeiereien kann man auf Zeit spielen und damit rechnen, dass dann die ganze Sache verjährt ist. Wenn ich vorhin von einer "Schelmenschutzklausel" gesprochen habe, wäre das hier eine "Schlaumeier-Schutzklausel". Auch für Schlaumeiereien, das sage ich Ihnen ganz ehrlich, habe ich wenig Verständnis.
Deshalb bitte ich Sie, die relativ einfache Frage, ob es zehn oder fünfzehn Jahre sein sollen, ebenso einfach zu beantworten und zu sagen, dass es fünfzehn Jahre sein sollen, und gemäss meiner Minderheit zu stimmen.
Maurer Ueli · BR-M · Bundesrat · Zürich
Im Steuerrecht gilt grundsätzlich eine Verjährungsfrist von fünfzehn Jahren. Mit der Totalrevision des Mehrwertsteuergesetzes haben Sie auf 2010 im Mehrwertsteuerrecht die Verjährungsfrist auf zehn Jahre verkürzt. Im Mehrwertsteuergesetz haben wir also im Vergleich zum übrigen Steuerrecht eine kürzere Verjährungsfrist.
Wir haben diesen Absatz, die Verjährungsfrist wieder auf fünfzehn Jahre auszudehnen, insbesondere aufgrund von Hinweisen aus dem Bundesverwaltungsgericht und aus dem Bundesgericht aufgenommen, weil sie aufgrund der Erfahrungen in den letzten fünf Jahren sagen, dass sie im Rechtsverfahren das Mehrwertsteuerverfahren, die Mehrwertsteuergesetzgebung vorziehen müssen. Aus Sicht der Gerichte führt das zu einer verfassungsmässigen Ungleichbehandlung im Steuerrecht, weil sie aufgrund dieser Ausnahme, dieser verkürzten Frist, dann dem Mehrwertsteuerrecht, dem Mehrwertsteuerverfahren mehr Gewicht geben müssen. Das ist eigentlich etwas, was in unserem Rechtsverfahren störend ist, wenn aufgrund eines Gesetzes ein Steuerverfahren besonders behandelt werden muss.
Um hier Gleichheit zu schaffen, eine generelle Verjährungsfrist von fünfzehn Jahren im Steuerrecht, bitte ich Sie, bei der Fassung des Bundesrates zu bleiben.
Schmid Martin · Mit-M · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion
Nach dem Votum von Herrn Bundesrat Maurer möchte ich einfach noch einen Hinweis machen. Ich erachte es als den falschen Weg, die Fristen zu verlängern, wenn die Gerichte nicht dazu kommen, ihre Verfahren abzuarbeiten. Ich war Präsident der Subkommission Gerichte und dabei auch zuständig für das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesgericht. Ich habe immer die These vertreten, dass wir die Gerichte organisatorisch so aufstellen sollten, dass sie die Verfahren in einigermassen kurzer Zeit abarbeiten können. Wir sollten nicht die Verjährungsfrist auf fünfzehn Jahre verlängern und die Fälle noch länger auf den Gerichtstischen liegen lassen. Das ist für mich eben gerade ein Hinweis, dass wir als Gesetzgeber alles tun müssen, damit diese Verfahren nicht verzögert werden. Wir müssen auch bei den Gerichten darauf hinwirken, dass diese Ungleichbehandlung nicht geschieht. Da bin ich völlig einig mit Ihnen, Herr Bundesrat. Diese Ungleichbehandlung muss man aber dadurch korrigieren, dass man die Mehrwertsteuerfälle abarbeitet und die anderen Fälle rascher als heute behandelt.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 29 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 12 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Comte Raphaël · P-M · Ständerat · Neuenburg · FDP-Liberale Fraktion
Art. 44 Abs. 2; 45 Abs. 1 Bst. a, c, d, 2 Einleitung, Bst. b; 45a; 51 Abs. 2 Bst. b, 3; 52 Abs. 2; 53 Abs. 1 Bst. g; 54 Titel
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 44 al. 2; 45 al. 1 let. a, c, d, 2 introduction, let. b; 45a; 51 al. 2 let. b, 3; 52 al. 2; 53 al. 1 let. g; 54 titre
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 55 Abs. 2
Antrag der Kommission
Auf der Einfuhr von Gegenständen nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben a und abis beträgt die Steuer 2,5 Prozent.
Art. 55 al. 2
Proposition de la commission
Il est de 2,5 pour cent sur l'importation des biens visés à l'article 25 alinéa 2 lettres a et abis.
Angenommen - Adopté
Art. 56 Abs. 4
Antrag der Mehrheit
Unverändert
Antrag der Minderheit
(Zanetti Roberto, Levrat, Stöckli)
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 56 al. 4
Proposition de la majorité
Inchangé
Proposition de la minorité
(Zanetti Roberto, Levrat, Stöckli)
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 58 Bst. c, cbis, d; 70 Abs. 2; Gliederungstitel vor Art. 74; Gliederungstitel vor Art. 76; Art. 76 Abs. 1, 2; 76a-76d; Gliederungstitel vor Art. 77; Art. 86 Abs. 7; 87 Abs. 2; 88 Abs. 3; 89 Abs. 2, 4, 5; 92 Abs. 1, 6; 93 Abs. 1 Einleitung; 96 Abs. 4 Bst. b; 105 Abs. 1 Bst. b-e; 107 Abs. 1 Bst. c, 2; 109 Abs. 1; 115 Abs. 1
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 58 let. c, cbis, d; 70 al. 2; titre précédant l'art. 74; titre précédant l'art. 76; art. 76 al. 1, 2; 76a-76d; titre précédant l'art. 77; art. 86 al. 7; 87 al. 2; 88 al. 3; 89 al. 2, 4, 5; 92 al. 1, 6; 93 al. 1 introduction; 96 al. 4 let. b; 105 al. 1 let. b-e; 107 al. 1 let. c, 2; 109 al. 1; 115 al. 1
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 115a
Antrag der Kommission
Auf Sammlerstücken wie Kunstgegenständen, Antiquitäten und dergleichen, für die ...
Art. 115a
Proposition de la commission
... en ce qui concerne les pièces de collection telles que des objets d'art, des antiquités ou des objets analogues pour lesquelles ...
Angenommen - Adopté
Ziff. II, III
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. II, III
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Änderung anderer Erlasse
Modification d'autres actes
Ziff. 1-4
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 1-4
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Abstimmung
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 40 Stimmen
(Einstimmigkeit)
(0 Enthaltungen)
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates
Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse
gemäss Brief an die eidgenössischen Räte
Proposition du Conseil fédéral
Classer les interventions parlementaires
selon lettre aux Chambres fédérales
Le président (Comte Raphaël, président): La motion 11.3185 a déjà été classée dans le cadre d'un autre objet.
Angenommen - Adopté