15.073
Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und Finanzinstitutsgesetz (FINIG)
Bischofberger Ivo · P-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion
Präsident (Bischofberger Ivo, Präsident): Sie haben eine Fahne von über dreihundert Seiten vor sich. Wir werden wie folgt vorgehen: Wir führen zunächst eine gemeinsame Eintretensdebatte zu den Entwürfen 1, 2 und 3, inklusive Rückweisungsantrag zu Entwurf 3. Dann folgt der Entscheid zum Eintreten auf Entwurf 1, dann die Detailberatung, und so fahren wir fort. Es ist bei der Behandlung so, dass bezogen auf die Fahne verschiedentlich grössere Sprünge gemacht werden müssen. Ich werde jeweils die Seitenzahlen aufrufen, sowohl jene der deutschsprachigen Fahne wie auch jene der französischsprachigen Fahne, und eine kurze Pause machen, damit Sie folgen können. So hoffe ich, dass wir uns durch diese riesige Fahne durchkämpfen können. Es ist ja vor allem auch so, dass der Teil mit Anträgen weit über hundert Seiten umfasst. - Sie sind mit diesem Vorgehen einverstanden.
Ich eröffne nun die gemeinsame Eintretensdebatte zu den Entwürfen 1, 2 und 3, inklusive Rückweisungsantrag zu Entwurf 3.
Schmid Martin · Mit-M · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion
Entschuldigen Sie vorweg, wenn ich heute teilweise ein bisschen länger werde, denn ich wurde gebeten, auch die Überlegungen der Kommission zuhanden der Materialien und des Zweitrates wiederzugeben.
Der Bundesrat hat seine Botschaft zum Finanzdienstleistungsgesetz (Fidleg) und zum Finanzinstitutsgesetz (Finig) am 4. November 2015 verabschiedet. Gemäss Botschaft soll durch die neuen Vorschriften der Kundenschutz auf dem Schweizer Finanzmarkt gestärkt, gleichzeitig aber auch die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes gefördert werden. Letztere ist ein sehr gewichtiges Argument für diese Gesetzgebung. Ferner sollen für alle Marktteilnehmer vergleichbare Voraussetzungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen sowie eine kohärente und angemessene Aufsicht über den Betrieb des Vermögensverwaltungsgeschäfts geschaffen werden.
Die WAK unseres Rates hat die Beratung des Fidleg und des Finig am 25. Januar 2016 aufgenommen und Anhörungen zu den beiden Gesetzentwürfen durchgeführt. Eingeladen waren die Swiss Funds & Asset Management Association, das Forum Schweizer Selbstregulierungsorganisationen, die Schweizerische Bankiervereinigung, die Stiftung für Konsumentenschutz, der Schweizerische Versicherungsverband, der Schweizerische Verband für strukturierte Produkte, der Verband schweizerischer Vermögensverwalter sowie ein unabhängiger Vermögensverwalter. Nach weiteren Anhörungen am 16. Februar 2016, und zwar des Organisme d'autorégulation des gérants de patrimoine, der Association romande des intermédiaires financiers sowie eines Vertreters des Tessiner Bankenplatzes, ist die WAK-SR einstimmig auf die Vorlage eingetreten. Gleichzeitig beauftragte sie das Eidgenössische Finanzdepartement, vor Aufnahme der Detailberatung eine Reihe von konkreten Formulierungsvorschlägen zu unterbreiten, und zwar insbesondere zu den Bestimmungen betreffend die Unterstellung der Versicherer sowie der unabhängigen Vermögensverwalter. Darauf wird bei den Ausführungen zum wesentlichen Inhalt der Vorlage zurückzukommen sein.
Die Detailberatung der beiden Gesetzentwürfe hat die WAK-SR am 27. Juni 2016 aufgenommen und am 14. Oktober 2016 für die Erstberatung im Ständerat abgeschlossen, dies nach einer weiteren Anhörung mit Vertretern der Schweizerischen Bankiervereinigung, des Forums Schweizer Selbstregulierungsorganisationen, des Verbands schweizerischer Vermögensverwalter und der Swiss Funds & Asset Management Association zur Aufsicht über die unabhängigen Vermögensverwalter. Dabei hat die WAK-SR an den Entwürfen des Bundesrates einige wesentliche Änderungen vorgenommen.
Schliesslich hat die Kommission die beiden Gesetzentwürfe am 3. November nach weiteren kleinen Anpassungen vorwiegend redaktioneller Natur in der Gesamtabstimmung jeweils mit 10 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen gutgeheissen.
Das Fidleg, also der Entwurf 1, dient neben der Schaffung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen und der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes vorab der Verbesserung des Kundenschutzes. Der Erlass enthält für gewerbsmässig auf dem Finanzplatz tätige Finanzdienstleister Regeln über das Erbringen von Finanzdienstleistungen und das Anbieten von Finanzinstrumenten sowie den Rechtsschutz. Was das Erbringen von Finanzdienstleistungen betrifft, wird damit zu einem grossen Teil die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Auftragsrecht gemäss den neuen Vorschriften kodifiziert; auf deren Geltungsbereich wird später zurückzukommen sein.
Müssen Finanzdienstleister aufsichtsrechtliche Verhaltensregeln einhalten? Im Zentrum der Bestimmungen stehen Informations- und Abklärungspflichten; auf Verbote wird verzichtet. Damit Kunden informiert eine Anlageentscheidung treffen können, sind sie auf ausreichende Informationen über ihren Finanzdienstleister sowie über die angebotenen Finanzdienstleistungen und Finanzinstrumente angewiesen.
Der Umfang der Abklärungspflichten des Finanzdienstleisters bemisst sich nach der Art der vereinbarten Dienstleistung und hat drei Stufen:
1. Bei reinen Ausführungsgeschäften oder bei Geschäften auf Veranlassung des Kunden, die nicht im Rahmen einer Beratung erfolgen, muss ein Finanzdienstleister keine Prüfung durchführen.
2. Wird der Kunde hingegen im Zusammenhang mit einzelnen Transaktionen beraten, dann muss eine Angemessenheitsprüfung durchgeführt werden.
3. Wird bei der Beratung schliesslich das gesamte Kundenportfolio berücksichtigt oder liegt eine eigentliche Vermögensverwaltung vor, dann wird zusätzlich eine Eignungsprüfung verlangt. Hier sind dann nicht nur die Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden, sondern auch seine finanziellen Verhältnisse und Anlageziele zu berücksichtigen.
Nicht alle Kunden brauchen gleich viel Schutz. Es ist ein dynamisches System vorgesehen mit Kundensegmenten, zwischen denen die Kunden unter bestimmten Voraussetzungen auch wechseln können. Es wird unterschieden zwischen Privatkunden und professionellen Kunden, letztere mit einer Untergruppe der institutionellen Kunden. Die neugestalteten Verhaltensregeln sind dem Schutzbedürfnis jedes einzelnen Kundensegmentes angepasst.
Die WAK-SR hat sich auch mit dem Verhältnis zwischen den neuen aufsichtsrechtlichen Verhaltensregeln und dem Zivilrecht auseinandergesetzt. Sie hat entschieden, in Artikel 8 Absatz 1 des Finanzdienstleistungsgesetzes ein sogenanntes Doppelnormkonzept einzuführen. Das Konzept der Doppelnorm besteht darin, dass die Verhaltensregeln des Aufsichtsrechts auch im Zivilrecht gelten. Wer eine bestimmte Verhaltensregel nach Fidleg einhält, erfüllt damit auch die entsprechende zivilrechtliche Pflicht. Zu den Verhaltensregeln treten organisatorische Anforderungen, insbesondere im Zusammenhang mit Interessenkonflikten. Retrozessionen, Courtagen oder Provisionszahlungen sind weiterhin zulässig. Der Kunde muss aber klar und transparent darüber informiert werden.
Finanzdienstleister müssen schliesslich sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter über die für ihre Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. Kundenberater, die für einen nichtbeaufsichtigten Finanzdienstleister tätig sind, müssen sich in ein Beraterregister eintragen lassen. Dieses Register schafft Transparenz darüber, dass auch solche Kundenberater die im Fidleg geforderten Voraussetzungen für eine gewerbsmässige Finanzmarkttätigkeit in der Schweiz mitbringen.
Kundenberater von ausländischen Finanzdienstleistern kann der Bundesrat von der Registrierungspflicht ausnehmen. Der Bundesrat kann gemäss dem Beschluss der WAK-SR eine Ausnahme davon abhängig machen, dass schweizerischen Finanzdienstleistern Gegenrecht gewährt wird.
Das Fidleg führt für sämtliche Effekten, die öffentlich angeboten oder an einem Handelsplatz gehandelt werden, vereinheitlichte Prospektanforderungen ein. Die geltenden Prospektvorschriften genügen den Bedürfnissen der Anleger heute nicht mehr. Bereits sieht beispielsweise die Six Swiss Exchange in ihrem Kotierungsreglement für die Zulassung von Effekten weit höhere Anforderungen vor. Bei den neuen Prospektvorschriften wurde ein grosses Augenmerk auf die Wahrung der Verhältnismässigkeit gerichtet. Entsprechend sehen sie weitgehende Erleichterungen und Ausnahmen für KMU und bestimmte Angebotsarten vor. Diese Erleichterungen und Ausnahmen sollen nebeneinander anwendbar sein.
Neben die Prospektvorschriften kommt die Pflicht zur Erstellung eines Basisinformationsblatts, insbesondere wenn einem Privatkunden komplexere Finanzinstrumente angeboten werden. Diese Kurzdokumentation soll den Privatkunden eine fundierte Anlageentscheidung und einen Vergleich verschiedener Finanzinstrumente ermöglichen. Das Basisinformationsblatt als eine Art Beipackzettel muss in leicht verständlicher Sprache abgefasst sein, unabhängig von der Art des Finanzinstruments einheitlich ausgestaltet werden und die wesentlichen produktspezifischen Informationen enthalten.
Die WAK-SR hat, einem verbreiteten Anliegen der Branche und auch der Regulierung in der EU folgend, entschieden, dass für Forderungspapiere ohne derivativen Charakter, also etwa für einfache Anleihensobligationen, kein Basisinformationsblatt erstellt werden muss. Artikel 61 Fidleg wurde also entsprechend angepasst.
Erst die Durchsetzbarkeit des materiellen Rechts mittels effektiver Instrumente und Mittel gewährleistet, dass geltendes Recht sowohl zugunsten der Kunden als auch zugunsten der Finanzdienstleister umgesetzt, angewendet und eingehalten wird. Zu diesem Zweck werden mit dem Fidleg die Ombudsstellen gestärkt. Über die bereits bewährten Ombudsstellen im Banken- und Versicherungssektor hinaus sollen solche Ombudsstellen zur aussergerichtlichen Streitbeilegung bei allen Streitigkeiten zwischen Finanzdienstleistern und ihren Kunden zur Verfügung stehen. Sie sollen unabhängig, unparteiisch, mit spezifischen Fachkenntnissen ausgestattet und staatlich anerkannt sein. Dies steht in Übereinstimmung mit der Tradition des Schlichtungsverfahrens und entspricht auch internationalen Regeln. Der allgemeine Rechtsweg wird damit nicht aufgehoben. Vielmehr wird er mit einem kostengünstigen und bewährten Instrument der aussergerichtlichen und einvernehmlichen Streitbeilegung ergänzt und gestärkt.
Um der Problematik des Prozesskostenrisikos im Zivilprozess zugunsten von klagenden Privatpersonen entgegenzuwirken, sah die Botschaft des Bundesrates in der Zivilprozessordnung für bestimmte Streitigkeiten mit Finanzdienstleistern eine Befreiung bezüglich der Leistung von Prozesskostenvorschüssen und Sicherheiten vor. Nach Ansicht der Mehrheit der WAK-SR sollen diese Bestimmungen in der Zivilprozessordnung nicht jetzt, sondern im Zusammenhang mit einer Gesamtrevision der Zivilprozessordnung überprüft werden. Sie wurden deshalb gemäss der Auffassung der Mehrheit aus der Vorlage gestrichen. Eine Minderheit hingegen möchte die Bestimmungen zur Zivilprozessordnung in der Vorlage belassen und zudem neu einen Artikel 76a Fidleg zur Beweislastumkehr in die Vorlage aufnehmen.
Zwei weitere Differenzen im Zusammenhang mit der Rechtsdurchsetzung betreffen die zeitlichen Modalitäten für den Anspruch auf Herausgabe einer Kopie des Kundendossiers nach Artikel 75 Fidleg sowie die Frage, ob im Gesetz einleitend in Artikel 1 Absatz 2 festzuhalten sei, dass das Fidleg die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche erleichtere.
Dem Fidleg sind Finanzdienstleister, Kundenberater sowie die Ersteller und Anbieter von Finanzinstrumenten unterstellt. Die Versicherer werden gemäss Beschluss der WAK-SR vom Geltungsbereich ausgenommen. Wo eine Regulierung im Sinn der Fidleg-Bestimmungen auch für den Versicherungsbereich notwendig ist, soll nach Auffassung der Mehrheit stattdessen das Versicherungsaufsichtsgesetz angepasst werden. Die entsprechenden Änderungen werden in die laufende Revision des Versicherungsaufsichtsgesetzes aufgenommen und vom Bundesrat voraussichtlich 2017 oder 2018 vorgelegt werden. Damit wird auch dem Wunsch der Branche nachgekommen, dass Regeln, die sie betreffen, in den Spezialgesetzen statt in einem weiteren Gesetz aufgenommen werden, damit keine zusätzlichen Schnittstellen entstehen. Dazu werden wir in der Detailberatung über die entsprechenden Minderheitsanträge zu den Artikeln 2, 3 und 62 Fidleg abzustimmen haben.
Vom Fidleg nicht erfasst werden das Führen von Konten und Depots sowie Tätigkeiten im Kreditbereich. Eine Ausnahme besteht für Kredite, die unmittelbar für die Durchführung von Geschäften mit Finanzinstrumenten verwendet werden.
Mit dem Finig - jetzt sind wir bei der Vorlage 2 - soll die Aufsicht über die Finanzdienstleister, die in irgendeiner Form das Vermögensverwaltungsgeschäft betreiben, in einem einheitlichen Erlass geregelt werden. Das heisst, dass die Bestimmungen für bereits unter geltendem Recht prudenziell beaufsichtigte Finanzinstitute - also Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, Fondsleitungen und Effektenhändler, neu "Wertpapierhäuser" genannt - grundsätzlich unverändert aus den geltenden Erlassen, das heisst aus dem Kollektivanlagengesetz und dem Börsengesetz, in einen einzigen Erlass überführt werden. Dies ermöglicht eine übersichtliche und konsistente Regelung in Form einer Bewilligungskaskade. Danach erfasst jeweils die umfassendere Form der Bewilligung in der Regel auch jene Bewilligungsformen, die für weniger weitgehende Tätigkeiten vorgesehen sind. Beispielsweise beinhaltet die Lizenz eines Wertpapierhauses auch diejenige des Vermögensverwalters von Kollektivvermögen, also des Assetmanagers und des neuunterstellten Vermögensverwalters von Vorsorgeeinrichtungen, sowie diejenige des Vermögensverwalters von Individualvermögen.
Die wesentlichste und am meisten diskutierte Neuerung des Finig liegt in der neuen prudenziellen Aufsicht über die unabhängigen Vermögensverwalter und die Trustees. Um ihnen die Zulassung zu den internationalen Handelsplätzen zu sichern, unterstehen diesem Regime im Übrigen auch Edelmetallhändler, welche gewerbsmässig den Handel mit Bankedelmetallen betreiben.
Im Bestreben, eine international anerkennungsfähige, effektive, unabhängige, aber auch differenzierte Lösung zu finden, die als mit den EU-Regeln äquivalent anerkannt werden kann und den Schweizer Unternehmen den EU-Marktzugang sichert, hat sich die WAK-SR für die Aufsicht durch Aufsichtsorganisationen ausgesprochen, die von der Finma bewilligt und beaufsichtigt werden. Dies geht explizit aus Artikel 43a Absatz 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (Finmag) hervor.
Die Aufsichtsorganisationen sind, anders als noch im bundesrätlichen Entwurf, selbst keine Behörden. Sie üben als verlängerter Arm der Finma nach klaren regulatorischen Vorgaben die laufende Aufsicht über die von der Finma bewilligten unabhängigen Vermögensverwalter und Trustees aus. Die Aufsichtsorganisationen prüfen also, ob die Vermögensverwalter während ihrer Tätigkeit die Bewilligungsvoraussetzungen und gesetzlichen Vorgaben einhalten. Stellen sie eine Verletzung solcher Bestimmungen oder sonstige Missstände fest, setzen sie den Betroffenen eine Frist zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes. Wird die Frist nicht eingehalten, informieren die Aufsichtsorganisationen unverzüglich die Finma. Bei dieser sind die hoheitlichen Funktionen einschliesslich der Sanktionskompetenz konzentriert. Die Finma ist auch für die Liquidation der unabhängigen Vermögensverwalter und Trustees bei einem Bewilligungsentzug zuständig. Die Aufsichtsorganisationen als privatrechtliche Organisationen können im Gegensatz zur Finma zusätzlich Konventionalstrafen aussprechen.
Dieses Modell stellt einen in diesem Sommer unter Beteiligung der Verwaltung und der Vermögensverwaltungsbranche erarbeiteten Kompromiss dar. Er stösst nun auf Zustimmung der gesamten Finanzbranche und auch der Finma.
Die Aufsichtsorganisationen sollen bei den unabhängigen Vermögensverwaltern und Trustees auch die Einhaltung der geldwäschereirechtlichen Vorgaben prüfen. Darüber hinaus können sie mit einer Bewilligung und in der Funktion als Selbstregulierungsorganisation gemäss Geldwäschereigesetz die Aufsicht über jene Finanzintermediäre ausüben, die weiterhin nicht prudenziell beaufsichtigt sind. Solchenfalls hat eine Aufsichtsorganisation nach Artikel 43a Absatz 4 Finmag dafür zu sorgen, dass gegen aussen jeweils erkennbar ist, in welcher Funktion sie tätig ist.
Eine Beaufsichtigung durch Aufsichtsorganisationen verlangt klare Unabhängigkeitsvorgaben. In dieser Hinsicht ist gemäss Artikel 43e Absätze 3 bis 5 Finmag vorgesehen, dass sowohl die Mitglieder der Geschäftsleitung als auch die Mehrheit der mit der Verwaltung betrauten Personen von den durch eine Aufsichtsorganisation Beaufsichtigten unabhängig sein müssen. Ebenso müssen die mit der Aufsicht betrauten Personen von dem durch sie Beaufsichtigten unabhängig sein.
Die Aufgaben einer Aufsichtsorganisation gemäss Finig und diejenigen einer Selbstregulierungsorganisation nach dem Geldwäschereigesetz können von denselben Personen geleitet und durch dasselbe Personal wahrgenommen werden.
Die Aufsichtsorganisationen finanzieren ihre Aufsichtstätigkeit im Einzelfall und ihre Dienstleistungen durch Beiträge der Beaufsichtigten. Sie haben innert angemessener Frist für die Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit Reserven im Umfang eines Jahresbudgets zu bilden. Gemäss Artikel 43f Absatz 5 Finmag kann der Bund einer Aufsichtsorganisation zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft bis zur vollständigen Äufnung der Reserven gemäss Absatz 4 ein Darlehen zu marktkonformen Bedingungen gewähren.
Wichtig ist, dass es zwischen einzelnen Aufsichtsorganisationen nicht zu einer Konkurrenz über Regulierungsstandards kommt und somit keine Regulierungsarbitrage betrieben werden darf. Das wäre international nicht anerkennungsfähig. Wie viele Aufsichtsorganisationen es geben kann oder soll, soll nicht der Gesetzgeber festlegen. Jedoch hat das Gesetz die Leitplanken zu statuieren, und aus diesen lässt sich schliessen, dass jede Aufsichtsorganisation, die eine Bewilligung der Finma erhalten will, über genügend Professionalität und genügende Ressourcen verfügen muss. Da die Aufsichtsorganisation ihrerseits eine Aufnahmeprüfung durchführt, wird die Finma von der Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen stark entlastet.
Die Bewilligungspflicht setzt bei unabhängigen Vermögensverwaltern dann ein, wenn diese gestützt auf einen Auftrag gewerbsmässig im Namen und für Rechnung der Kunden über deren Vermögenswerte im Sinne bestimmter, im Fidleg definierter Finanzdienstleistungen, zum Beispiel im Rahmen einer Vermögensverwaltung, verfügen können. Mit dieser Formulierung ist sichergestellt, dass Anwälte, Treuhänder oder andere dem Geldwäschereigesetz unterstellte Intermediäre, welche im Rahmen ihrer angestammten Tätigkeit auch über Vermögenswerte verfügen, nur dann durch das Finig erfasst werden, wenn sie Verfügungen im Rahmen einer Finanzdienstleistung gemäss Fidleg, beispielsweise im Rahmen einer Vermögensverwaltung, vornehmen. Unabhängige Vermögensverwalter, die seit mehr als fünfzehn Jahren ihre Tätigkeit ausüben, bedürfen keiner Bewilligung, sofern sie keine neuen Kunden annehmen. Diese Grandfathering-Klausel soll gemäss Beschluss unserer Kommission höchstens zehn Jahre währen.
Was das Bewilligungsverfahren anbelangt, so haben unabhängige Vermögensverwalter und Trustees mit dem Bewilligungsgesuch den Nachweis zu erbringen, dass sie von einer Aufsichtsorganisation beaufsichtigt werden. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, besteht in der Folge ein Anspruch auf Bewilligungserteilung durch die Finma samt Eintrag in deren Verzeichnis der Beaufsichtigten.
Die Bewilligungsvoraussetzungen für unabhängige Vermögensverwalter und Trustees betreffend Organisation und Kapitalisierung hat die WAK-SR im Gesetz so ergänzt, dass auch Einpersonenunternehmen ausdrücklich zugelassen sind, wenn mit einer anderen für die Geschäftstätigkeit zugelassenen Unternehmung vertragliche Vereinbarungen bestehen, wonach die Fortführung des Geschäfts, wenn der alleinige Geschäftsführer ausfällt, gesichert ist und Kunden nicht zu Schaden kommen können.
Ich komme noch zu einigen weiteren Punkten der Vorlage. Die WAK-SR hat einem Antrag zugestimmt, der im Anhang zum Finig die gesetzlichen Grundlagen für einen erleichterten Marktzugang namentlich für Fintech-Unternehmen mittels einer eigenständigen Bewilligungskategorie schafft. Die gesamte Finanzbranche hat sich im Rahmen eines durch das EFD einberufenen runden Tisches zu dieser Thematik ausgesprochen und steht einhellig hinter dem Vorhaben. Der Schweizer Finanzplatz soll sich weiterentwickeln können. Zudem verschafft sich die Schweiz damit einen Standortvorteil gegenüber konkurrenzierenden Finanzplätzen wie New York und zieht zumindest mit London gleich.
Die WAK-SR will, dass in der Schweiz in diesem Bereich frühzeitig der nötige rechtliche Rahmen geschaffen wird und die Schweiz sich als international führender Standort positionieren kann. Das ist auch eine Aufforderung an alle Behörden, sich diesem Ziel zu verpflichten.
Der rechtliche Rahmen sieht vor, Fintech-Unternehmen, die Dienstleistungen ausserhalb des typischen Bankengeschäfts betreiben, entsprechend ihrem Risikopotenzial angemessen zu regulieren. Für Unternehmen, die Publikumseinlagen bis maximal 100 Millionen Franken entgegennehmen, ohne das Aktivgeschäft zu betreiben, sollen im Vergleich zur heutigen Bankbewilligung erleichterte Bewilligungs- und Betriebsvoraussetzungen in den Bereichen Rechnungslegung, Prüfung und Einlagensicherung gelten. Dies bedingt eine Änderung des Bankengesetzes. Im Rahmen von später noch zu formulierenden Ausführungsbestimmungen wären verringerte Anforderungen insbesondere in den Bereichen Organisation, Mindestkapital, Eigenmittel und Liquidität auf Verordnungsstufe zu regeln.
Aufgrund der dynamischen Entwicklungen im Fintech-Bereich, insbesondere hinsichtlich der Blockchain, soll die Finma die Möglichkeit haben, auch für Geschäftsmodelle ohne Aktivgeschäft mit Einlagen von mehr als 100 Millionen Franken die erleichterten Bewilligungs- und Betriebsvoraussetzungen zur Anwendung zu bringen, vorausgesetzt, dass der Schutz der Kunden durch entsprechende Vorkehrungen gewährleistet wird. Zudem sollen Fintech-Unternehmen, deren Geschäftsmodelle nicht darauf beruhen, dass Publikumseinlagen entgegengenommen werden - also beispielsweise Robo-Advisors, Zahlungsauslösedienste und Zahlungsvergleichsdienste -, aus Wettbewerbsüberlegungen freiwillig eine Bewilligung beantragen können, wobei der Bundesrat geeignete Kriterien für die Kompetenzausübung der Finma festlegen soll.
Was die vom Bundesrat beantragten Änderungen im Bankengesetz anbelangt, so sollen gemäss Beschluss der WAK-SR jene zum Bankeninsolvenzrecht in eine separate Vorlage, den Entwurf 3, ausgegliedert und in eine Vernehmlassung geschickt werden. Abgesehen von den Bestimmungen betreffend die Genossenschaftsbanken will die Kommission im Rahmen der Fidleg/Finig-Vorlage auf die weiteren vom Bundesrat beantragten Änderungen des Bankengesetzes verzichten.
Die Vorlage, wie sie in den letzten Monaten von der WAK-SR intensiv und eingehend beraten wurde, entspricht einem gewachsenen Kompromiss und wird den eingangs genannten Zielen der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes, der Schaffung vergleichbarer Wettbewerbsbedingungen im Inland und der Anpassung des Kundenschutzes an internationale Standards gerecht, indem ein verhältnismässiger Regulierungsansatz verfolgt wird. Die Schweizer Regulierung wird somit sinnvoll den Rechtsentwicklungen in den bedeutenden internationalen Märkten angeglichen. Dies eröffnet Chancen für die Erhaltung oder die Verbesserung des Marktzutritts durch Äquivalenzentscheide der EU oder durch bilaterale Abkommen mit einzelnen EU-Mitgliedstaaten. Für die Investoren werden Finanzmarktregeln auf einem internationalen Niveau geschaffen. Es wird aber von einem überschiessenden Swiss Finish abgesehen, indem die Regulierung prinzipienbasiert bleibt und Anpassungen nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit nur so weit als nötig vorgenommen werden. Damit und mit dem rechtlichen Rahmen für Fintech-Unternehmen soll die Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Finanzplatzes im Vergleich zu anderen Standorten gestärkt werden. Schliesslich schafft die Vorlage insbesondere mit der Aufsicht über die bisher nicht prudenziell beaufsichtigten Vermögensverwalter einheitliche Wettbewerbsbedingungen im Inland.
Die WAK-SR ersucht den Ständerat, auf die verschiedenen Gesetzentwürfe einzutreten und dann jeweils im Sinne der Kommissionsmehrheit zu stimmen.
Germann Hannes · Mit-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich möchte das Votum des Kommissionspräsidenten ganz herzlich verdanken. Es war ausgezeichnet. Er hat eigentlich die Ausführungen gemacht, die materiell entscheidend sind.
So, wie es jetzt gelaufen ist, spielt das Gesetz für mich aus folgendem Grund eine wichtige Rolle: Wir haben uns ja ursprünglich mit einer Vorlage konfrontiert gesehen, die völlig ungeniessbar und inakzeptabel war. Ich habe anfänglich in den Beratungen des Öfteren von einem Bürokratiemonster gesprochen. Es hat auch Rückweisungsanträge gegeben. Am Schluss ist die Vorlage entschlackt worden. Lightprodukte sind ja sowieso in, vom Joghurt bis zum Cola. Das ist eine gute Sache. In der Politik haben sie auch Einzug gehalten: Wir haben einen "Inländervorrang light". Hier hat glücklicherweise Herr Bundesrat Ueli Maurer, der das Dossier übernehmen musste, Ja gesagt zu einer "Rückweisung light" an den Bundesrat - die gibt es zwar gar nicht. Wir haben die Vorlage der Verwaltung zurückgegeben, mit ganz konkreten Aufträgen, zum Beispiel betreffend die Versicherungen, die ja doch ein spezielles Geschäft sind, oder damit für die Vermögensverwaltung eine Differenzierung geschaffen und das Ganze irgendwo auf ein vernünftiges Mass zurückgeführt werden kann.
Jetzt haben wir eine "Vorlage light". Was das bedeutet, sehen Sie an diesem Paket mit der Fahne. Ich strafe mich gleich selber Lügen: Eine Fahne mit immer noch 300 Seiten ist nicht ganz ohne. Mindestens vom Inhalt her glauben wir jetzt, dass sie einen gangbaren Weg darstellt, auf dem wir diesen Herausforderungen begegnen können.
Den vollen Marktzutritt haben wir nicht erreicht, den werden wir auch nicht erreichen. Dazu müssen wir die Mifid-II-Regelungen einhalten. Das können die Banken an sich, wenn sie das wollen, freiwillig tun. Sie würden sich dann einfach jeweils dem ausländischen Recht unterstellen. Diese Mifid-II-Richtlinien können wir mit der Vorlage noch nicht erfüllen.
Aber matchentscheidend war für mich auch ein Blick auf die Bedeutung des Finanzplatzes: 61 Milliarden Franken Wertschöpfung bei Banken und Versicherungen in diesem Land, mit Zehntausenden, ja Hunderttausenden von Arbeitsplätzen; die Bedeutung des Finanzplatzes Schweiz ist riesig. Vor diesem Hintergrund war es notwendig zu handeln. Immerhin ist Zürich weltweit die Nummer 7, New York ist natürlich führend, und selbst Genf ist in der Weltrangliste noch die Nummer 13. Die Schweiz ist ja ein vergleichsweise kleines Land, und das zeigt eben, wie wichtig der Standort Schweiz ist, wie wichtig die Finanzzentren sind. Immerhin liegt Genf noch vor Frankfurt, was viele gar nicht so gut wissen. Beurteilt worden sind hier Wettbewerbsfähigkeit, Infrastruktur, Humankapital usw. Dies ist natürlich auch wichtig im Hinblick auf die grenzüberschreitenden Geschäfte, die wir tätigen, die Vermögensverwaltung vor allem. Auch hier, in der Vermögensverwaltung, ist die Schweiz führend. Dort liegen wir mit einem Marktanteil von über 25 Prozent weltweit deutlich, um Längen vor dem Vereinigten Königreich, um Längen vor Singapur, um noch mehr Längen auch vor den USA und selbst vor Luxemburg. Und dies zeigt eben, wie entscheidend wichtig diese Vorlage in diesem Bereich ist.
Hier haben wir nun eine Gesetzgebung realisieren können, die für die Schweiz zumindest eine Äquivalenz mit der europäischen Gesetzgebung respektive mit der Gesetzgebung der wichtigsten Märkte sicherstellt. Das ist für mich das absolut Entscheidende, denn daran hängen wiederum Zehntausende Arbeitsplätze allein im Bereich der Vermögensverwaltung, und diese findet eben auch grenzüberschreitend statt. Natürlich haben die Big Player UBS und Credit Suisse überall ihre Niederlassungen. Aber es ist halt wichtig, dass sie nach wie vor dieses Geschäft zum Teil aus der Schweiz heraus tätigen können, wenn auch unter anderen Voraussetzungen als in früheren Jahren, nämlich mit dem automatischen Informationsaustausch, der ja Standard wird.
Dann bin ich wirklich glücklich - und da darf ich Herrn Bundesrat Maurer ein grosses Kränzlein winden -, dass er uns hier mit dieser "Rückweisung light" ans Departement entgegengekommen ist. Auch das Finanzdepartement hat ausgezeichnete Arbeit geleistet, ist immer wieder auf unsere Vorschläge, auf die Branchenvorschläge eingegangen. Es gab ja Dutzende von Anträgen, und die hat man behandelt. Und am Schluss hat man von Kommissionsseite nicht das Maximum erreicht, sondern ist immer auch in Abstimmung mit der Verwaltung vorgegangen, sodass ich persönlich jetzt bei dieser Vorlage ein gutes Gefühl habe.
Das Einzige, was mich immer noch stört, sind diese 300 Seiten der Fahne. Man hat die Vorlage immer noch in helvetischer Gründlichkeit ausgeführt, und so ist halt vielleicht etwas viel drin. Ein schlankes Rahmengesetz sähe immer noch anders aus. Aber wie gesagt, wir erreichen die Äquivalenz mit den Märkten, wir erreichen Lösungen für die Versicherungen, für die unabhängigen Vermögensverwalter - eine kleine Gruppe, die mit dem ersten Entwurf de facto eliminiert worden wäre. Das war absolut nicht akzeptabel.
Weil ich auch materiell den Ausführungen des Kommissionssprechers nichts hinzuzufügen habe, möchte ich Sie in diesem Sinne bitten, auf dieses Geschäft einzutreten und den Anträgen der Mehrheit zuzustimmen.
Bischof Pirmin · Mit-M · Ständerat · Solothurn · CVP-Fraktion
Wir haben hier die Kerngesetzgebung für die Finanzbranche unseres Landes vor uns, wahrscheinlich für die nächsten, sagen wir mal, zehn Jahre - eine Art Verfassung für die Finanzbranche, soweit man hier überhaupt genügend in die Zukunft blicken kann. Die Branche befindet sich in einem erheblichen Umbruch.
Die Zielsetzung und die Detailregelungen sind vom Kommissionspräsidenten erschöpfend und präzis ausgeführt worden. Mir ist es wichtig, vielleicht drei Schlaglichter auf die Vorlage zu werfen:
Zunächst: Warum macht man diese Gesetzgebung eigentlich? Wäre es nicht möglich gewesen, auf diese Fahne von 300 Seiten zu verzichten? Da muss man sagen, dass dies im Wesentlichen aus zwei Gründen nicht möglich war: Auf der einen Seite geht es um die Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit der Branche, und zwar nicht nur innerhalb der Schweiz, sondern auch auf europäischem und interkontinentalem Niveau. Da haben sich neue internationale Gegebenheiten ergeben, auf die wir reagieren mussten. In Verbindung damit stellte sich auf der anderen Seite die Frage des Kundenschutzes. Sie stellte sich aus schweizerischer Sicht im Hinblick auf den Schutz der schweizerischen Konsumentinnen und Konsumenten, aber auch aus europäischer Sicht, weil relativ strenge EU-Vorschriften auf die Schweiz zukamen. Es galt zu entscheiden, wo man die EU-Vorschriften übernimmt und wo nicht - Stichwort Äquivalenz. Diese 300 Seiten sind deshalb nötig.
Kollege Germann, ich möchte jetzt nicht den Vergleich mit dem "Inländervorrang light" machen. Ich hoffe doch sehr, dass wir mit dieser Gesetzgebung für die Finanzbranche etwas Klügeres machen, als es der "Inländervorrang light" ist, der wahrscheinlich keine Wirkung entfalten wird. Diese Gesetzgebung hier sollte eine Wirkung haben, sonst haben wir schlecht gearbeitet.
Zum Verfahren: Es ist zuzugeben, dass wir hier in der Kommission ein etwas ungewöhnliches Verfahren gewählt haben. Wir waren mit einem Gesetz konfrontiert, mit einem Kerngesetz, das uns in der Mehrheit grundlegend nicht befriedigte. Die Frage war: Wie gehen wir damit um? Der normale Weg wäre eigentlich gewesen, die Vorlage an den Bundesrat zurückzuweisen, mit dem Auftrag, ein neues, für uns tauglicheres Gesetz vorzulegen. Die Kommission hat sich dann entschieden, den Finanzminister zu bitten, neue Formulierungsvorschläge vorzubringen nach Eckpunkten, die die Kommission vorgab, also mit anderen Eckpunkten, als sie der Bundesrat eigentlich wollte. Ich möchte Bundesrat Maurer ganz herzlich dafür danken, dass er auf dieses Unterfangen eingegangen ist. Es ist nämlich nicht selbstverständlich; er hätte ruhig auch sagen können: Schickt doch die ganze Geschichte an den Bundesrat zurück, wir sehen uns dann in drei Jahren wieder, mit entsprechenden neuen Vorlagen, Vernehmlassungsverfahren usw. Damit wäre der Branche nicht gedient gewesen. Das pragmatische Vorgehen hat jetzt zum Ergebnis geführt, dass wir zu einer Lösung kommen, die für alle erträglich ist und trotzdem schnell erfolgt ist.
Die grossen Differenzen zum Bundesrat bestanden im Bereich der Versicherer und der unabhängigen Vermögensverwalter, zum Teil auch beim Kundenschutz. Sie sehen jetzt in diesen drei Bereichen Lösungen vor sich, die weitgehend akzeptiert werden. Die Versicherer werden komplett vom Geltungsbereich des Finanzdienstleistungsgesetzes ausgenommen. Das heisst nicht, dass der Kundenschutz im Versicherungsbereich nicht gelten soll. Das heisst aber, dass man ein Stück weit von diesen Allfinanz-Fantasien abrückt, die vor etwa zehn bis zwanzig Jahren in der Branche geherrscht haben. Es ist die Erkenntnis, dass eine Versicherung eben anders funktioniert als eine Bank, und zwar grundlegend anders. Deshalb gibt es auch separate Gesetzgebungen. In diesen separaten Gesetzgebungen sollen auch die Kundenschutzvorschriften separat, aber wirkungsvoll geregelt werden.
Der schwierigste Bereich war wahrscheinlich die Regelung der unabhängigen Vermögensverwalter. Hier hat sich die Kommission dafür entschieden, einen komplett anderen Ansatz als der Bundesrat zu wählen; der Kommissionspräsident hat es gesagt: eine eigene prudenzielle Aufsicht mit einer eigenen Aufsichtsorganisation, aber unter der Federführung der Finma. Ich glaube, das ist eine Lösung, die für die Branche und am Schluss dann auch für den Kundenschutz gut ist. Wenn man es als Parlamentarier mit einer zerstrittenen Branche zu tun hat - in diesem Bereich war es so, denn als wir die Kommissionsberatungen begonnen haben, sind uns aus mindestens drei verschiedenen Richtungen dringende Empfehlungen abgegeben worden -, kommt es ja schon selten vor, dass man dann einen Brief mit allen wichtigen Branchenorganisationen im Briefkopf bekommt, in dem alle das Gleiche empfehlen, nämlich die Lösung, die wir Ihnen jetzt vorschlagen, gutzuheissen. Das kann einen als Parlamentarier freuen; es ist mindestens eine gute Voraussetzung.
Abschliessend zum Kundenschutz: Hier gab es längere Debatten in der Kommission. Die Kommission hat sich mehrheitlich von der Idee leiten lassen, im Kundenschutz das geltende Recht festzuschreiben - auch wenn es kein Gesetzesrecht, sondern Richterrecht ist -, um Rechtssicherheit zu schaffen. Umgekehrt hat sich die Mehrheit der Kommission aber auch von der Idee leiten lassen, nicht übersteigerte europäische Normen zu übernehmen. Leitlinie war hier auch die Idee, dass es den Finanzdienstleistern, also insbesondere auch den kleinen Banken in der Schweiz, möglich sein soll, möglichst unbürokratisch zu arbeiten - anders, als dies heute etwa für die Sparkassen in Deutschland gilt, die praktisch nicht mehr in der Lage sind, normale Kundengeschäfte ohne ein Bürokratiemonster abzuwickeln. Das hat dazu geführt, dass die Konsumentenschutzregelung, die Sie vor sich haben, eigentlich keine Verbote umfasst, aber möglichst weitgehende Transparenz- und Informationsrechte der Kunden.
Auf der anderen Seite hat man auf Ideen, die prüfenswert sind, beispielsweise zivilprozessrechtliche Einschränkungen oder Sonderregelungen, verzichtet; dies allerdings nicht mit der Überlegung, sie - auch im Bereich der kollektiven Rechtsdurchsetzung - nicht umzusetzen, sondern mit der Absicht, diese Kundenschutzideen nicht als Spezialanforderungen an die Finanzbranche anzusehen, zumal sie generell für die Schweizer Wirtschaft im Verhältnis zwischen Anbietern und Konsumenten geregelt werden müssen. Dazu sind auch entsprechende Vorstösse hängig, etwa der Vorstoss 13.3931, den das Parlament angenommen hat und mit welchem der Bundesrat aufgefordert wird, die kollektive Rechtsdurchsetzung in der Schweiz neu zu überprüfen.
Und schliesslich hat die Vorlage auch ein Stück weit zukunftsweisenden Charakter, wie auch der Kommissionspräsident erwähnt hat. Die Gesetzgebung hinkt ja in der Regel der Realität hintennach; wir lösen Probleme, welche die Vergangenheit geschaffen hat. Im Bereich der Fintech-Unternehmen schaffen wir, so glauben wir in der Kommission mehrheitlich, eine Gesetzgebung, welche die Basis für eine zukunftsträchtige Unternehmensbranche bieten soll, die zum Teil gar noch nicht existiert, die sich aber wahrscheinlich ziemlich schnell entwickeln wird. Die Kommission ist auch davon überzeugt, dass wir hier mindestens gleichziehen sollten mit dem Konkurrenzplatz London und dass wir wahrscheinlich sogar einen Standortvorteil gegenüber der Wall Street schaffen können.
Diese Gesetzgebung ist also nicht nur eine "Gesetzgebung light", sondern eine ernstgemeinte Art der Regulierung, mit welcher differenziert und effizient legiferiert wird. Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten.
Levrat Christian · Mit-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
Nous nous trouvons ici à l'aube d'un exercice assez original, et je dois avouer que certaines des explications données - pas vraiment celles du rapporteur qui a été assez technique, mais l'appréciation politique qu'ont fait mes deux préopinants - m'ont fait quelque peu sursauter.
D'abord, il faut se souvenir que cette "oeuvre" de 300 pages vise à apporter une réponse à la nécessité de mieux protéger les consommateurs. Ce projet est né suite au scandale Lehman Brothers, suite aux difficultés qu'avaient les clients d'instituts financiers de faire valoir leurs droits sur le plan procédural et matériel et en raison de lacunes en matière d'information. Il s'agissait d'améliorer, c'est le sens de tout le projet, l'information des consommateurs.
Au fil des débats, cet exercice s'est transformé. D'abord en une séance de conciliation à l'intention de la branche de la finance et des différents intermédiaires. Le rapporteur vous a fait la liste des gens que nous avons été amenés à entendre. Vous en aurez conclu vous-mêmes que les intermédiaires financiers n'étaient pas tous du même avis, et c'est la raison pour laquelle nous avons dû en entendre une multitude. Les banques et les indépendants, mais aussi les indépendants entre eux, avaient des positions différentes. Votre commission, au final, s'est livrée à un grand exercice de médiation - j'espère au moins que la branche en aura tiré quelque avantage. Mais cela n'est pas véritablement le rôle du Parlement que d'organiser des séances de médiation pour des gens qui peinent à se mettre d'accord au sein même d'une branche.
Enfin, l'étape suivante a été une refonte complète du projet. J'ai bien entendu et j'ai souri à l'expression "Rückweisung light". J'en prends acte et je vous rends simplement attentifs - Monsieur Germann a eu le bon goût de le reconnaître - au fait que cette manière de faire n'est pas prévue dans le droit parlementaire, que c'est une première absolue, que la correction et la loi vous auraient contraints à renvoyer l'objet au Conseil fédéral. Le résultat de cette opération à coeur ouvert à laquelle s'est livrée la commission, c'est que plus personne n'a représenté la position du Conseil fédéral.
L'administration, ainsi que le chef du Département fédéral des finances, ont transformé en profondeur ce projet; ils n'ont pas défendu les options principales du Conseil fédéral. Mais, comme vous l'avez souligné - et vous en avez remercié le conseiller fédéral en charge du dossier -, l'administration a très largement contribué à dénaturer son propre projet.
Vous comprendrez qu'on en ressente une certaine frustration, notamment lorsque les propositions initiales qui ont été faites et qui avaient été soutenues par le Conseil fédéral, même si elles étaient controversées dans la procédure de consultation, n'ont pas reçu l'appui qu'on aurait pu attendre. Et ce n'est pas un hasard si la loi ne prévoit pas cette "Rückweisung light", c'est que le Conseil fédéral n'est pas le secrétaire des commissions, et encore moins le secrétaire des milieux intéressés, mais il défend un intérêt qui est l'intérêt public. On aurait pu attendre que cet intérêt soit défendu avec davantage d'énergie.
Au final, on a une opération à coeur ouvert qu'on peut considérer, d'un certain point de vue, comme réussie: on a réussi à présenter un message de 300 pages. Sur l'équivalence, j'entends bien, alors on n'a évidemment pas obtenu d'accès au marché, mais personne ne l'espérait vraiment. Vous soulignez le fait qu'on a une réglementation qui nous permettra d'obtenir l'équivalence avec les législations européennes et celles des pays voisins. Pour ma part, j'ai quelque doute, notamment en matière de surveillance prudentielle. L'avenir nous montrera si, avec cette loi, nous avons atteint cet objectif minimal qui serait d'obtenir l'équivalence.
Ce que nous n'avons alors certainement pas réussi à faire, et il faut être assez honnête pour le reconnaître, c'est d'améliorer la protection des consommateurs, peut-être à une exception près qui est le feuillet d'information qui sera remis aux clients des banques. Toutes les propositions qui, pour le reste, visaient à protéger les consommateurs, se retrouvent aujourd'hui dans les documents que nous débattons comme des propositions de minorité. Je me fais peu d'illusions sur le sort de ces minorités vu le rapport des forces et les discussions qui ont eu lieu en commission.
Donc ayons la correction de reconnaître qu'on a peut-être fait un pas vers l'équivalence, et encore j'ai des doutes, mais qu'en matière de protection des consommateurs, c'est un échec et qu'il n'y a rien sur 300 pages ou pas grand-chose. Au final, on a un exercice bureaucratique assez spectaculaire pour des résultats qui, eux, sont assez maigres.
Malgré tout, j'entrerai en matière, même si j'ai des réserves très importantes, je vous l'ai dit, sur le processus lui-même. Je pense qu'on ne pouvait pas procéder de cette manière et que si vous vouliez vous opposer au projet, il ne fallait pas le vider de sa substance mais le renvoyer au Conseil fédéral. J'ai aussi des réserves sur le résultat auquel nous sommes parvenus. On est très loin de l'ambition initiale du projet qui visait à apporter une réponse satisfaisante aux victimes de Lehman Brothers.
Je me souviens précisément de la situation à laquelle nous étions confrontés à l'époque. Nous étions tous d'accord pour retenir que l'inégalité des armes entre les victimes ruinées de Lehman Brothers, d'un côté, et la banque, de l'autre, était insupportable et que le droit suisse devait être adapté de manière à rétablir une certaine égalité des armes.
Aujourd'hui, plus rien ne figure à ce sujet dans le projet amendé par la commission: il n'y a pas d'inversion du fardeau de la preuve; les banques ne sont pas obligées de mettre en lumière leur processus interne de manière à pouvoir démontrer la causalité; il n'y a pas non plus d'exemption, dans la version de la majorité, des avances de frais ("Kostenvorschüsse") ou de la "Parteientschädigung". On doit admettre que l'on a absolument rien changé à la position des victimes de produits financiers frauduleux ou quasi-frauduleux face aux banques et aux émetteurs de ces produits financiers.
Je ressens une certaine frustration, parce que c'est comme cela que le projet avait commencé et que, petit à petit, il s'est mué en un exercice qui devrait nous permettre d'approcher l'équivalence, mais qui n'a plus grand-chose à voir avec son ambition initiale.
Maurer Ueli · BR-M · Bundesrat · Zürich
Die Entstehung dieser Gesetze geht auf den 28. März 2012 zurück. Damals hat der Bundesrat das EFD beauftragt, unter Mitwirkung des EJPD und der Finma Projektarbeiten für eine sektorübergreifende Regulierung von Finanzprodukten und Finanzdienstleistungen aufzunehmen. Das war in der Zeit der Bankenkrise; Lehman Brothers ist eines der Stichworte. Es ging darum, eine Regulierung vorzuschlagen, die nach Möglichkeit solche Ereignisse, solche Verluste verhindern soll. Das Projekt wurde dann erarbeitet. Vom 25. Juni bis im Oktober 2014 hat das EFD eine Vernehmlassung zum Finanzdienstleistungsgesetz und zum Finanzinstitutsgesetz durchgeführt. Aufgrund der Vernehmlassung hat der Bundesrat dann Richtungsentscheide für diese beiden Gesetze erlassen und die Botschaft am 4. November 2015, also vor gut einem Jahr, zuhanden des Parlamentes verabschiedet. Ihre Kommission hat die Arbeiten dann im Januar aufgenommen. Sie hat im Vergleich zu anderen Projekten relativ lange daran gearbeitet und die Arbeiten im November 2016 abgeschlossen.
Der Präsident der Kommission hat bereits viele Details erläutert. Ich versuche noch einmal, den Sinn und Zweck dieser Gesetze darzustellen. Worum geht es eigentlich?
Es geht zuerst einmal um den Kundenschutz durch entsprechende Transparenz. Es geht um den Vertrieb von Produkten, um Kundensegmentierung, um Verhaltensregeln, um Eignungs- und Angemessenheitsprüfungen, um Aus- und Weiterbildung, um Beraterregister; es geht um all diese Bereiche. Das hat der Bundesrat so vorgegeben, und die Kommission hat das weitgehend übernommen. Dann geht es um Produktregeln, nämlich um Prospekte, um Basisinformationen, um die Frage, was für den Kunden vorhanden sein muss, in welcher Art und Weise das präsentiert werden muss. Dann geht es um den Rechtsschutz, um die Herausgabe von Dokumenten und um die Ombudsstelle.
Der Bereich Kundenschutz hat eine grosse Bedeutung; das ist mit dem Ursprung des Gesetzes verbunden, Stichwort: Lehman Brothers. Das ist der eine Bereich, an dem die Kommission gearbeitet hat. Hier können wir feststellen, dass der Kern, den der Bundesrat vorgeschlagen hatte, durch Ihre Kommission aufgenommen wurde, zum Teil wurde er noch verbessert und verstärkt. Im Wesentlichen wurden aber auch Vereinfachungen in Bezug auf die Handhabung gefunden.
Neben dem Kundenschutz ging es zweitens darum, gleich lange Spiesse im Inland für die Anbieter zu schaffen und damit auch unabhängige Vermögensverwalter, die bisher keiner Kontrolle unterstellt waren, in dieses Kontrollwesen einzubinden. Vergleichbare Rechte und Pflichten: Ich glaube, hier ist es der Kommission gelungen, eine Differenzierung vorzunehmen zwischen den ganz grossen und den unabhängigen Vermögensverwaltern. Das war eine intensive Arbeit, und ich denke, sie ist gelungen; Herr Ständerat Bischof hat es aufgezeigt. Heute haben sich eigentlich alle mit einer Regelung abgefunden, die weiter geht, als sich die unabhängigen Vermögensverwalter gewünscht haben, die jetzt aber differenziert werden konnte. Ich denke, dieser zweite Punkt, gleich lange oder vergleichbare Spiesse für die Anbieter zu schaffen, wird in diesen Gesetzen festgehalten.
Ein dritter wichtiger Punkt ist die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit. Unsere Institute müssen im Ausland über gleich lange Spiesse verfügen, weil wir in absehbarer Zeit kein Finanzdienstleistungsabkommen beispielsweise mit der EU haben werden. Deshalb brauchen wir Wettbewerbsfähigkeit und Rechtssicherheit, und es braucht eine Äquivalenz mit ausländischen Anbietern. Es muss anerkannt werden, was wir machen, damit wir die Gelegenheit haben, zu bilateralen Abkommen zu kommen. Das ist eine wichtige Voraussetzung für die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit. Wir brauchen also ähnliche Massnahmen, wie man sie im Ausland kennt. Gestern war ich in Berlin; ich hatte Gelegenheit, mit der deutschen Bankenaufsicht zu sprechen. Ich gehe davon aus, dass wir dieses Ziel erreichen, wenn ich das Ergebnis betrachte. Ich war letzte Woche in Luxemburg, ich werde nächste Woche in London sein. Ich glaube, wir treffen das etwa; das Ziel kann mit dem, was wir hier machen, erreicht werden. Wir machen im internationalen Vergleich nicht weniger, sondern absolut Vergleichbares.
Das sind also drei Elemente: Kundenschutz durch Transparenz, vergleichbare Spiesse für Anbieter im Inland und internationale Wettbewerbsfähigkeit durch Äquivalenz. Diese Bereiche haben Sie bearbeitet, und zusätzlich haben Sie dann die Innovationsförderung aufgenommen, den Fintech-Bereich, etwas, das der Bundesrat ebenfalls an die Hand genommen hat. Sie haben hier den Bundesrat etwas überholt, aber wir holen dann wieder auf, indem wir Ihnen Anfang des Jahres die Vernehmlassungsunterlagen für Verordnungsänderungen schicken werden. Also auch hier halten wir eigentlich Schritt. Das zum wesentlichen Inhalt der Vorlage des Bundesrates.
Wenn ich jetzt die vorliegende Arbeit der Kommission mit der Vorlage des Bundesrates vergleiche, stelle ich fest, dass eigentlich die Ziele des Bundesrates in dieser Vorlage nach wie vor enthalten sind. Sie haben von "Rückweisung light" gesprochen. Man kann dem so sagen. In Tat und Wahrheit haben wir Ihre Aufträge dann in der Verwaltung geprüft, umgesetzt und zusammen mit dem Bundesamt für Justiz und der Finma bearbeitet. In diesem engen Dialog, auch mit der Branche, ist eigentlich ein Kompromiss gewachsen, der jetzt vorliegt.
Es gibt aber tatsächlich Unterschiede zur Vorlage des Bundesrates. Ich möchte sie noch einmal aufzählen, der Kommissionspräsident hat es bereits gemacht: Die Mehrheit Ihrer Kommission will die zu ändernden Bestimmungen der Zivilprozessordnung aus diesem Gesetz herausnehmen und sie dann zusammen mit einer Gesamtrevision der Zivilprozessordnung ändern. Das macht durchaus Sinn, der Bundesrat kann sich dem anschliessen. Dieser Teil kommt dann in die Fachkommission, in die Kommission für Rechtsfragen, und wird im Rahmen der gesamten Überprüfung der Zivilprozessordnung angeschaut. Das macht so entsprechend Sinn.
Dann möchte die Kommissionsmehrheit die Versicherungsbranche nicht hier regeln, sondern sie dem Versicherungsaufsichtsgesetz unterstellen. Nachdem das Versicherungsaufsichtsgesetz ohnehin in Revision geht, macht auch das aus unserer Sicht Sinn. Es soll im entsprechenden Spezialgesetz geregelt werden und nicht hier, denn es gibt Unterschiede zwischen den Branchen. Ich gehe davon aus, dass das dort entsprechend geregelt werden kann.
Dann war die Frage, wie im Finanzinstitutsgesetz die Kontrolle der unabhängigen Vermögensverwalter geregelt werden soll. Hier haben wir verschiedene Möglichkeiten geprüft und einen Kompromiss gefunden, indem die Oberaufsicht nach wie vor bei der Finma bleibt, die dann die entsprechenden Aufsichtsorganisationen überprüft oder die Vorgaben dafür gibt. Dieses zweistufige Verfahren ist praxisgerecht, entspricht unserer Struktur der Vermögensverwaltung und ändert nichts an der Aufsicht, aber es kommt der Praxis entsprechend entgegen.
Dann geht es um die Frage des Bankengesetzes; das haben Sie ebenfalls geändert. Hier haben wir in den Schlussbestimmungen Änderungen beantragt, und Sie sagen jetzt, dass wir diese separat ins Bankengesetz übernehmen sollen. Da geht es insbesondere um die Insolvenzbestimmungen. Wir sind ja auch daran, die Vorlage zur Einlagensicherung vorzubereiten, und wir würden Ihnen diese bereits nächstes Jahr als separate Vorlage unterbreiten. Es macht letztlich auch Sinn, dass Insolvenz und Einlagensicherung in einem Gesamtpaket unterbreitet und jetzt nicht gestückelt werden.
Das sind die wesentlichen Änderungen, die Sie vorgenommen haben. Der Bundesrat hat von diesen Änderungen, die vom bundesrätlichen Entwurf abweichen, stillschweigend und zustimmend Kenntnis genommen. Es ist also nicht so, dass durch die Arbeit, die Sie gemacht haben, eine Differenz mit dem Bundesrat entstanden wäre, sondern dieser nimmt stillschweigend und zustimmend Kenntnis von den Änderungen, die Sie in der Gesetzesarbeit vorgenommen haben.
Was Sie erarbeitet haben, ist ein gewachsener Kompromiss. Alle, die schon am ursprünglichen Projekt mitgearbeitet haben, haben diese Änderungen begleitet und können ihnen so auch zustimmen.
Wenn wir jetzt die Regelung beurteilen: Es ist eine Regelung, die praktikabel ist. Sie verzichtet auf den vielleicht manchmal überflüssigen Swiss Finish. Wir machen ja alles noch etwas präziser und besser. Es ist aber auch nicht so, dass wir hier auf sehr viel verzichtet haben; das ist mein Eindruck, nachdem ich mich in den Nachbarländern umgeschaut habe. Es ist immer noch eine Vorlage, die transparent ist, die intensiv regelt und die die Aufsicht kontrolliert. Es ist also immer noch eine schweizerische Vorlage nach unseren Vorstellungen.
Was ist das Ziel, das wir, so denke ich, auch erreichen werden? Die Finanzkrise hat gezeigt, dass zahlreiche Kunden ungeeignete Finanzprodukte hatten. Diese wurden entsprechend empfohlen von Leuten, die nicht die Ausbildung hatten, um solche Empfehlungen abzugeben.
Wenn wir das Fidleg heute anschauen, dann sehen wir, dass Verbesserungen erzielt worden sind. Über die Finanzinstrumente und die damit verbundenen Risiken ist in Zukunft zu informieren. Ein Kunde, der ein solches Instrument kauft, muss also über die notwendigen Informationen verfügen; das ist mit diesem Gesetz gewährleistet. Er steht einem Berater gegenüber, der eine entsprechende Ausbildung haben und sich auch darüber ausweisen muss. Die Beratungen erfordern, basierend auf den Kenntnissen und Erfahrungen der Kunden, mindestens eine Angemessenheitsprüfung. Diese Erkenntnisse aus den negativen Erfahrungen, die man gemacht hat, sind hier eingebaut worden. Anlagestrategien sind auf die Ziele und Bedürfnisse der Kunden abzustimmen, und bei der Bewirtschaftung von Vermögensportfolios sind die Risiken zu diversifizieren. Das ist in diesem Gesetz so gewährleistet, und zwar in der notwendigen Transparenz, sodass man davon ausgehen kann, dass der Zweck dieses Gesetzes mit dem Gesetz erreicht werden kann.
Der bestehende Mangel bei der Aufsicht über die Vermögensverwalter wird mit der Regelung, welche die Kommission getroffen hat, heute behoben, und zwar auf einem vernünftigen, praktikablen Niveau. Die Oberaufsicht bleibt bei der Finma, mit entsprechenden Eingriffs- und Einflussmöglichkeiten. Die Branche hat die Möglichkeit, ihre Organe selbst zu bestimmen.
Wenn wir die Gesetze, wie sie heute vorliegen, beurteilen, sehen wir, dass sie tatsächlich immer noch sehr umfangreich sind - sie sind Teil einer 300-Seiten-Fahne. Der Bundesrat schliesst sich durchgehend der Mehrheit Ihrer Kommission an. Wir haben ja die entsprechenden Aufträge aus der Kommission bei uns intern bearbeitet und umgesetzt. Es ist also nicht so, dass die Kommission da völlig im freien Raum schwebte. Das ist vielmehr in enger Zusammenarbeit entstanden, und unsere Verwaltung hat in übergreifender interner Zusammenarbeit entsprechende Vorschläge gemacht. Ich stelle fest, dass die Stossrichtung und die Ziele des Gesetzes erhalten bleiben; sie werden erreicht. Die Kommission hat zusammen mit der Verwaltung eine Reihe von Verbesserungen erzielt, ohne den Kern zu zerstören. Sie hat Vereinfachungen eingeführt, Klarstellungen gemacht, Präzisierungen gemacht, die das Gesetz auch lesbar und anwendbar machen. Ich möchte auch hier der Kommission für diese Arbeit danken. Ihr Präsident hat diese Arbeit in seinen Ausführungen im Detail bereits etwas erläutert. Wie bereits gesagt, ist der Bundesrat mit diesen Änderungen einverstanden. Wir stimmen dem geänderten Gesetz zu und werden entsprechend jeweils die Anträge der Mehrheit unterstützen.
Wir haben hier eine Gesetzesvorlage vor uns, die sich, wie ich denke, auch bei einem internationalen Vergleich sehen lassen kann, die der schweizerischen Tradition entspricht und die den kleinen Vorteil - vielleicht ist es auch ein grösserer Vorteil - beinhaltet, dass damit bereits eine Rechtsgrundlage für Fintech geschaffen wird. Mit dieser Möglichkeit, das bereits ins Gesetz aufzunehmen, zählen wir heute wahrscheinlich zu den Spitzenfinanzplätzen in Europa. Die Kommission hat das noch eingefügt. Der Bundesrat wird wie gesagt bereits in einigen Wochen die Vernehmlassungsunterlagen für die entsprechende Verordnungsänderung unterbreiten.
Ich bitte Sie insgesamt, auf die Vorlage einzutreten und Ihrer Kommission zu folgen.
Bischofberger Ivo · P-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion
Präsident (Bischofberger Ivo, Präsident): In dieser Session wird uns nichts geschenkt. Es ist so, dass die Abstimmungsanlage laufend ausfällt. Das heisst, dass wir je nachdem zum altbewährten System zurückkehren werden. Die beiden Stimmenzähler werden jeweils im Saal sein. Konkret kommen bei den ordentlichen Abstimmungen dann die Stimmenzähler zum Einsatz. Bei der Gesamtabstimmung ist aufgrund von Artikel 44a Absatz 4 Litera a des Geschäftsreglementes dann gegebenenfalls eine Abstimmung durch Namensaufruf erforderlich. Das erfolgt über das Ratssekretariat.
Ich mache Sie noch darauf aufmerksam, dass Korrekturen zur deutschsprachigen und zur französischsprachigen Fahne vorliegen.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
1. Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen
1. Loi sur les services financiers
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 1
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
Dazu legt es die Anforderungen für die getreue, sorgfältige und transparente Erbringung von Finanzdienstleistungen fest und regelt das Anbieten von Finanzinstrumenten.
Antrag der Minderheit
(Fetz, Levrat, Zanetti Roberto)
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 1
Proposition de la majorité
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
Elle fixe à cet effet les exigences régissant la fourniture loyale, diligente et transparente de services financiers et règle l'offre d'instruments financiers.
Proposition de la minorité
(Fetz, Levrat, Zanetti Roberto)
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Präsident (Bischofberger Ivo, Präsident): Herr Levrat vertritt den Antrag der Minderheit Fetz.
Levrat Christian · Mit-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
In dieser Session wird mir auch nichts geschenkt. Sie haben bemerkt, dass Frau Fetz krank ist. Zudem ist heute der Geburtstag von Roberto Zanetti. Man kann es an seinem Geburtstag niemandem antun, die Minderheit zu vertreten, und deshalb darf ich dies tun.
Il s'agit ici pour nous de traiter de la question du champ d'application de cette disposition. Cela a déjà été discuté lors du débat d'entrée en matière par le rapporteur et par différents intervenants. Nous vous proposons de suivre le Conseil fédéral et d'étendre le champ d'application non seulement aux intermédiaires financiers, au sens strict, mais également, plus largement, aux offreurs d'assurance. Il faut lire cette disposition en lien avec l'ensemble des dispositions de l'article 2, qui me paraissent plus claires, et avec l'article 3 lettre b chiffre 6, selon lequel la législation doit être étendue à un certain nombre de produits d'assurance.
Il ne s'agit pas de revenir à un "Allfinanz-Ansatz" comme le disait Monsieur Bischof. Le message du Conseil fédéral, à la page 8143, est relativement clair: dans la définition d'instruments financiers, il entend "les assurances sur la vie susceptibles de rachat dont les prestations et les valeurs de règlement dépendent d'un cours, ainsi que les opérations de capitalisation et les opérations tontinières". Il s'agit en l'espèce d'assurances-vie susceptibles de rachat qui s'appuient sur un autre instrument financier.
La proposition de la minorité Fetz vise à étendre l'ensemble de cette réglementation à ce secteur de l'assurance. On peut considérer, comme le fait le Conseil fédéral, qu'il s'agit d'une législation distincte qui devrait être traitée de manière distincte, mais d'un autre côté, lorsque nous avons affaire à des instruments financiers de ce type, il n'y a à mon sens pas de nécessité d'opérer de grandes distinctions. Il s'agit d'instruments qui utilisent précisément les mêmes mécanismes que des organismes de placement ordinaires et il n'y a pas de raison de les traiter distinctement les uns des autres.
Nous vous proposons donc de soutenir le projet initial du Conseil fédéral et de régler dans ce cadre au moins une partie des prestations des sociétés d'assurance, celles qui appuient des produits d'assurance sur des instruments financiers comparables à ceux des intermédiaires financiers.
Schmid Martin · Mit-M · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion
Herr Kollege Levrat hat jetzt schon zur Mehrheits- und zur Minderheitsposition im Bereich der zivilrechtlichen Ansprüche und der Versicherungen gesprochen. Ich darf zuerst zur Frage bei Artikel 1 Absatz 2 Stellung nehmen, nämlich zur Frage, ob die Zielsetzung ins Gesetz aufgenommen werden soll, dass die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche erleichtert werden soll. Wir haben die Mehrheits- und die Minderheitsposition in der Kommission eingehend diskutiert und auch die Frage, ob man später auch die Zivilprozessordnung ändern will. Herr Levrat hat schon beim Eintreten richtigerweise darauf hingewiesen, dass es dann eine Folge von Anpassungen geben wird. Aus meiner Sicht ist es quasi eine Konzeptabstimmung: Wollen wir auch im Bereich der Zivilprozessordnung Änderungen vornehmen? Es sind die Prozesskostenvorschüsse genannt worden, es geht um Parteientschädigungen - das sind eigentlich dann die materiellen Auswirkungen eines solchen Beschlusses.
Die Kommissionsmehrheit ist zum Schluss gekommen, dass es richtig ist, diese Zielsetzung nicht in das Fidleg aufzunehmen, Artikel 1 Absatz 2 nicht entsprechend zu formulieren und in der Konsequenz dann auch die Änderungen in der Zivilprozessordnung, wie sie im bundesrätlichen Entwurf vorgeschlagen wurden, so nicht umzusetzen. Die Begründung liegt darin, dass wir keine Sonderzivilprozessnormen allein für den Finanzbereich wollen. Als Anwalt stelle ich Ihnen die Frage: Warum soll man die Rechtsdurchsetzung nicht in allen Bereichen anschauen? Warum soll gerade im Finanzdienstleistungsbereich anderes formelles oder dann auch materielles Recht gelten als in anderen Bereichen? Wir wissen - das ist durchaus eine Tatsache -, dass es heute allein aufgrund der Prozesskosten oder der drohenden Anwaltskosten für Rechtsuchende manchmal schwierig ist, vor Gericht zu gehen und dann das Recht auch noch durchzusetzen. Das ist aber ein generelles Faktum, welches gerade im Finanzdienstleistungsbereich durch eine andere Tatsache minimiert wird, die bisher nicht erwähnt wurde: Die Finanzdienstleister unterstehen einer Aufsicht. Das ist der grosse Unterschied zu anderen Bereichen.
Die Aufsichtsorgane haben die Möglichkeit, fehlbare Unternehmen und Mitarbeiter aufsichtsrechtlich zu sanktionieren. Es ist auch unser Konzept, dass wir dort sagen, die Sanktionierung dieser Verfehlungen solle vermehrt aufsichtsrechtlich gehandhabt werden. Dann ist die Verweisung auf den Zivilrechtsweg weniger von Bedeutung. Wir haben bezüglich der Finma ja auch in anderen Diskussionen schon darüber gesprochen, ob es aufsichtsrechtlich immer richtig ist, wenn gegenüber den Unternehmen solch exorbitante Bussen ausgesprochen werden, oder ob es nicht manchmal mehr Wirkung hätte, fehlbare Mitarbeiter direkt aufsichtsrechtlich in die Pflicht zu nehmen. Das liegt aber an den Aufsichtsbehörden, welche eben durchaus solche Sanktionen treffen können.
Gleichzeitig hat der Gesetzentwurf mit der Unterstellung der unabhängigen Vermögensverwalter eine Ausweitung des Schutzbereiches für die Konsumentinnen und Konsumenten zur Folge. Ich möchte darauf hinweisen: Die unabhängigen Vermögensverwalter werden in Zukunft auch einer prudenziellen Aufsicht unterstellt; das ist heute noch nicht der Fall.
Ich möchte Sie deshalb bitten, hier mit der Mehrheit zu stimmen und den Antrag der Minderheit abzulehnen, dass für Finanzdienstleistungsunternehmen und für Finanzintermediäre solche Sonderzivilprozessnormen aufgenommen werden.
Levrat Christian · Mit-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
Ce n'est effectivement pas mon jour. Comme le rapporteur, qui l'a fait très élégamment, j'ai parlé, pour l'essentiel, sur la deuxième disposition, donc sur l'article 2, et je n'avais pas compris que vous entendiez procéder par un vote sur un concept qui concerne également l'article 114a du Code de procédure civile.
Permettez-moi de revenir rapidement sur cet objet, j'en suis désolé. Nous pourrons, dans le même temps, liquider la divergence à l'article 114a en menant la discussion maintenant, si vous le souhaitez, ce n'est pas un problème pour moi. Sur le fond, la divergence vient du fait que l'objectif de la révision était justement d'instaurer une forme d'égalité des armes, comme je l'ai dit dans le débat d'entrée en matière, entre les plaignants, d'un côté, et les banques et les intermédiaires financiers, de l'autre. Le Conseil fédéral proposait d'instaurer l'égalité des armes en renonçant à une avance de frais ("Kostenvorschuss") et en limitant les cas dans lesquels une "Parteientschädigung" devait être apportée.
Je vous invite simplement à vous souvenir des discussions que nous avons eues autour Lehman Brothers à l'époque. Des personnes avaient tout perdu dans des placements financiers: elles avaient été mal conseillées et en partie trompées, et n'avaient pas les moyens de mener une action contre la banque; on leur posait des obstacles procéduraux par le biais du "Kostenvorschuss" ou, en cas de défaite dans la procédure, on faisait peser sur ces personnes, qui avaient déjà tout perdu, le risque de dépens ("Parteientschädigung") de l'ordre de plusieurs centaines de milliers de francs. Nous faisons donc face à un problème d'égalité des armes qui me semble évident.
Relever - et la commission a raison sur ce point - que cette inégalité des armes n'est pas spécifique au secteur financier et qu'il faudrait peut-être la traiter globalement, dans une réforme du Code de procédure civile, n'est pas faux, mais cela signifie reporter le problème aux calendes grecques. On sait bien que, dans le cadre d'une révision du Code de procédure civile, cette question sera débattue de manière extrêmement détaillée, et je vous fais déjà le pari que ce débat prendra des années et que, au final, nous n'aurons pas de modification du Code de procédure civile sur ce point.
Nous avons maintenant un problème concret qui est au coeur de la réforme que nous voulions et au coeur de l'intention de cette réforme au départ. Cela me paraît tenir compte de la position des consommateurs de manière évidente. Donc je suis d'accord qu'on examine les deux points en blocs et qu'on traite ensemble l'article 2 de la loi sur les services financiers avec ma proposition de minorité à l'article 114a du Code procédure civile.
J'estime alors qu'il faut être conscient qu'il s'agit d'un vote décisif. Il ne s'agit pas vraiment d'un vote sur le champ d'application de la loi, mais d'un vote qui est déterminant sur l'ambition de la loi. Est-ce que l'ambition de la loi est de protéger les consommateurs ou est-ce qu'on se limite en fait à essayer d'atteindre une espèce d'équivalence? Car la protection des consommateurs sans réforme du Code procédure civile, c'est un peu une farce.
Maurer Ueli · BR-M · Bundesrat · Zürich
Wir sprechen hier über den Zweckartikel dieses Gesetzes. Aus dem Zweckartikel lassen sich weder Pflichten des Finanzdienstleisters noch Rechte des Kunden unmittelbar ableiten. Entstanden ist die Streichung des letzten Teils von Absatz 2 mit der Begründung, dass die Durchsetzung des Rechtes, wenn man die Zivilprozessordnung separat behandelt, nicht mehr unmittelbar Teil des Gesetzes ist. Aus unserer Sicht kann man das aber durchaus im Zweckartikel belassen, so, wie es die Minderheit beantragt. Das ist dann vielleicht zusammen mit Absatz 1 des Artikels zu sehen. Dort heisst es - das ist eigentlich eine umfassende Aussage -: "Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Kundinnen und Kunden von Finanzdienstleistern ..." Das ist sozusagen der Oberbegriff; der Schutz der Kunden ist generell gewährleistet. Wenn wir in Absatz 2 noch von der Durchsetzung des Rechtes schreiben, ist das eigentlich eine Verstärkung dieser Absicht, auch wenn daraus nicht unmittelbar Rechte und Pflichten abzuleiten sind. Es würde also die Grundhaltung des Gesetzes verstärken. Es ist nicht unbedingt nötig, aber es schadet auch nicht; so gesehen kann man in diesem Bereich durchaus der Minderheit folgen.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 31 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 8 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Bischofberger Ivo · P-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion
Art. 2
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
Diesem Gesetz nicht unterstellt sind:
a. die Schweizerische Nationalbank (SNB);
b. die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ);
c. Vorsorgeeinrichtungen und andere Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen (Vorsorgeeinrichtungen), sowie patronale Stiftungen (patronale Wohlfahrtsfonds);
d. Versicherungsunternehmen im Sinn des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004 (VAG);
e. Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, soweit ihre Tätigkeit dem VAG untersteht;
f. die Ombudsstellen nach VAG.
Antrag der Minderheit
(Fetz, Levrat, Zanetti Roberto)
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 2
Proposition de la majorité
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
La présente loi ne s'applique pas:
a. à la Banque nationale suisse (BNS);
b. à la Banque des règlements internationaux (BRI);
c. aux institutions de la prévoyance professionnelle et autres institutions servant à la prévoyance (institutions de prévoyance), ni aux fondations patronales (fonds de bienfaisance patronaux);
d. aux entreprises d'assurance au sens de la loi du 17 décembre 2004 sur la surveillance des assurances (LSA);
e. aux intermédiaires d'assurances lorsque leur activité est assujettie à la LSA;
f. à l'organe de médiation selon la LSA.
Proposition de la minorité
(Fetz, Levrat, Zanetti Roberto)
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Levrat Christian · Mit-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
J'ai déjà développé cette proposition. Il s'agit d'inclure ou pas certains produits d'assurance dans le champ d'application de la loi. Il faut lire l'article 2 alinéa 2 avec l'article 3 lettre b chiffre 6 qui prévoit d'inclure dans le champ d'application de cette loi certains types d'assurance considérés comme des instruments financiers. De notre point de vue, ce sont des produits financiers purs. Dans le message du Conseil fédéral, il est écrit: "Font partie des instruments financiers, en outre, les assurances sur la vie susceptibles de rachat dont les prestations et les valeurs de règlement dépendent d'un cours" - donc d'un produit financier - "ainsi que les opérations de capitalisation et les opérations tontinières". Il n'y a pour nous pas de motif de les traiter différemment les unes des autres.
Schmid Martin · Mit-M · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion
Kollege Levrat hat die Begründung für den Antrag der Minderheit ausgeführt - die gleiche Begründung hatte auch der Bundesrat eingebracht -, dass die Versicherer auch dem Fidleg unterstellt werden sollen. Kollege Bischof hat in der Vergangenheit geschwelgt und von den Allfinanz-Konzepten gesprochen. Unsere Kommission ist in Abwägung dieser verschiedenen Meinungen dann in der Mehrheit zum Schluss gekommen, dass es richtig ist, die Versicherer nicht dem Fidleg zu unterstellen, sondern weiterhin an der sektorspezifischen Regulierung der Versicherungsbranche festzuhalten.
Wir stellen fest, dass heute der Kundenschutz auch im Versicherungsbereich gut ausgebaut ist. Wir haben diesbezüglich keinen Handlungsbedarf im Versicherungsbereich. Auch wenn man die letzten Finanzkrisen anschaut, stellt man fest, dass im Versicherungsbereich nicht eine Situation eingetreten ist, die den Gesetzgeber zu sofortigem Handeln auffordern würde. Gleichwohl sind wir der Auffassung, dass man bei der Revision des Versicherungsaufsichtsgesetzes - der Bundesrat plant diese bis 2018, soweit ich das in Erinnerung habe - durchaus nochmals darüber diskutieren kann, ob auch im Versicherungsbereich spezifische Anpassungen und Optimierungen noch notwendig sind. Allfällige Defizite, sofern es überhaupt solche geben würde, könnte man also dann in dieser Revision erfassen. Ich glaube, es ist schon richtig, dass man Finanzdienstleister und Kundenberater und auch die Anbieter von Finanzdienstleistungen dem Fidleg unterstellt, aber das Versicherungsgeschäft stellt einen anders gelagerten Bereich dar.
Ich bitte Sie deshalb, hier mit der Mehrheit zu stimmen. Herr Kollege Levrat hat richtig darauf hingewiesen, dass das auch quasi wieder ein Konzeptentscheid ist. Ich weise auch darauf hin, dass es weitere Anpassungen hinten im Entwurf zur Folge haben wird, wenn man hier die Versicherungen nicht diesem Aufsichtsbereich unterstellt.
Kuprecht Alex · Mit-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Bei der Vorlage zum Fidleg und zum Finig handelt es sich um eine sektorübergreifende Gesetzgebung für das Angebot von Finanzdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten. Inhaltlich orientieren sich die Regeln an der EU-Regelung. Schliesslich soll die Vorlage gemäss Artikel 1 des Fidleg die beiden folgenden Ziele verfolgen: erstens die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz und zweitens die Verbesserung des Kundenschutzes. Nun fragt man sich, ob die Vorlage die angestrebten Ziele für alle Finanzinstrumente und Finanzdienstleistungsprodukte erfülle.
Ich werde mich in meinen Ausführungen einzig auf die Versicherungswirtschaft beschränken und aufzeigen, warum eine Unterstellung unter das Fidleg meines Erachtens nicht zielführend wäre. Sie wissen - damit ist auch meine Interessenbindung offengelegt -, dass ich beruflich seit über vierzig Jahren in diesem Sektor tätig bin und in dieser doch langen Zeit auch ein paar Erfahrungen gesammelt habe. Ich möchte klar vorwegnehmen: Ein gezielter und sinnvoller Konsumentenschutz in der Schweiz ist wichtig und muss von allen Beteiligten aufrechterhalten und, wo Bedarf besteht, auch verbessert werden. Es liegt im ureigenen Interesse der Wirtschaft, sich dafür einzusetzen. Unnötige Regulierungen aber verbessern den Konsumentenschutz nicht; vielmehr entstehen Rechtsunsicherheiten und Mehrkosten, die den Konsumenten schlussendlich keinen Mehrwert bieten. Im Gegenteil: Sie werden für diese Mehrkosten selber aufzukommen haben.
Das Fidleg bezweckt die Schaffung vergleichbarer Bedingungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen, ist aber im Kern auf das Bankenwesen und klar nicht auf die Versicherungswirtschaft zugeschnitten. Dies wird bereits bei näherer Betrachtung der beiden angestrebten Ziele der Vorlage klar.
Der Zugang zu ausländischen, insbesondere zu europäischen Märkten mag für international tätige Banken von Interesse sein. Für die Versicherungsbranche spielt dieser Aspekt aber keine Rolle. Banken und Versicherungen haben unterschiedlichen Zugang zu den EU-Märkten. Banken und andere Finanzdienstleister betreiben ihr Geschäft traditionell auch grenzüberschreitend in den Märkten der EU. Deshalb sind sie naturgemäss an einer Regulierung interessiert. Demgegenüber sieht das EU-Versicherungsrecht grundsätzlich keine grenzüberschreitende Tätigkeit von Erstversicherern aus Drittländern vor. Das Versicherungsabkommen zwischen der EU und der Schweiz gewährleistet nur die Niederlassungsfreiheit, und auch dies nur im Bereich der Nichtlebensversicherung. Es ist somit nicht erlaubt, aus der Schweiz grenzüberschreitend Versicherungen im europäischen Ausland anzubieten. Gleiches gilt für europäische Versicherer in Bezug auf die Schweiz. Es sind zwei Branchen mit unterschiedlichen Voraussetzungen. Notabene möchte ich bereits hier erwähnen, dass selbst im kürzlich revidierten EU-Recht die Versicherungen ausgenommen wurden.
Das zentrale zweite Ziel des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist der Schutz der Versicherten vor den Insolvenzrisiken der Versicherungsunternehmen und vor Missbräuchen. Folglich ist die Regulierung im Versicherungsbereich bereits heute im Kern auf den Konsumentenschutz ausgerichtet. Die Versicherungsbranche ist notabene die einzige beaufsichtigte Branche, die auch über ein Vertragsgesetz mit zwingenden Schutznormen, das Versicherungsvertragsgesetz, verfügt. Hinzu kommen die Aufsichtsverordnungen und die zahlreichen Rundschreiben der Finma.
Die Unterstellung der Versicherungswirtschaft unter das Fidleg würde also bedeuten, dass diese Branche drei Gesetzen mit ausführenden Vorschriften des Bundesrates und der Finma unterstellt würde, was zweifelsohne zu Rechtsunsicherheiten und höheren Aufwänden führen würde. Dies ist wohl kaum im Interesse der Kunden. Informationspflicht und Berufsregister der Versicherungsvermittler, Missbrauchsaufsicht durch die Finma, Vorgaben zur Tarifierung bei den Lebensversicherungsprodukten, Solvenzaufsicht sowie Produkteinformationen sind einige der bereits zwingenden Instrumente der Versicherungswirtschaft für einen guten Kundenschutz.
Dazu kommen noch die freiwilligen Massnahmen: Erstens betreiben die Versicherer seit 45 Jahren auf freiwilliger und privater Basis eine Ombudsstelle. Diese Stelle stellt den Versicherten ihre Dienstleistungen unentgeltlich zur Verfügung. Die Kosten tragen die Versicherer selbst. Zweitens wurde letztes Jahr das Qualitätslabel Cicero, eine Weiterbildungspflicht für die Versicherungsberater, eingeführt. Es erfüllt im Grundsatz die Zielsetzungen des Fidleg schon jetzt.
Selbstverständlich gibt es Verbesserungspotenzial und Handlungsbedarf. Einzelne Anliegen des Fidleg, gerade im Hinblick auf bestimmte Lebensversicherungsprodukte, können eine sinnvolle Ergänzung zum bestehenden Konsumentenschutz darstellen. Dies bestätigt auch die Branche selbst. Im Sinne eines "level playing field" können verschiedene Anliegen im Rahmen der kommenden Revision der versicherungsspezifischen Spezialgesetze berücksichtigt werden; Herr Bundesrat Maurer hat das bereits dargelegt. Bessere und vereinfachte Informationen für den Kunden sind für alle wünschenswert. Wir sind ja selbst auch Versicherungsnehmer. Wir sind auch auf die transparente und professionelle Beratung angewiesen. Bei diesen und weiteren Punkten haben die Versicherungen Änderungen in der Spezialgesetzgebung vorgeschlagen, die für einen besseren Kundenschutz sorgen werden. Die Revisionen des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Versicherungsvertragsgesetzes sind bereits am Laufen, im Moment in den vorparlamentarischen Prozessen.
Ich bitte Sie deshalb, die Versicherungen gemäss Antrag der Mehrheit aus dem Fidleg zu streichen und allfällige Schutzdefizite für Versicherungsnehmer in den bereits bestehenden Spezialgesetzen anzugehen. Ich empfehle Ihnen deshalb, hier der Mehrheit zu folgen.
Maurer Ueli · BR-M · Bundesrat · Zürich
Grundsätzlich ist vorab festzuhalten, dass die Versicherungsbranche keine Einwände gegen eine Aufsicht hat. Die Frage ist, wo die Aufsicht festgelegt werden soll. Wenn wir das im Fidleg machen, wie es der Bundesrat vorgeschlagen hat, hat die Branche den Nachteil, dass sie in ihrem Bereich zwei Aufsichten hat; es kann also Schnittstellenprobleme geben. Das würde darauf hindeuten, dass eine Trennung - Versicherungen werden dem Versicherungsaufsichtsgesetz und Finanzdienstleister dem Fidleg unterstellt - durchaus Sinn macht. Wir sehen auch, was alles jetzt bereits dem Fidleg unterstellt ist; es ist in diesem Bereich eine recht breite Palette.
Wir sehen vor, Ihnen die Vernehmlassung zum Versicherungsaufsichtsgesetz in der zweiten Hälfte des nächsten Jahres zu unterbreiten. Wenn Sie die Versicherungen hier ausnehmen, und ich würde Ihnen das eigentlich empfehlen, würden wir diesen Bereich bereits in die Vernehmlassung zum Versicherungsaufsichtsgesetz nehmen. Es macht sowohl für die Kunden wie für die Branche Sinn, wenn es in einem Gesetz geregelt ist und wir hier nicht Schnittstellen schaffen. Dann sind die Versicherungen im Versicherungsvertragsgesetz und im Versicherungsaufsichtsgesetz und die Dienstleistungen im Finanzdienstleistungsgesetz geregelt. So gesehen und auch aufgrund der zeitlichen Abfolge, weil das unmittelbar folgt, macht der Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission für Kunden und Branchen Sinn. Es ergibt wohl mehr Transparenz, wenn es in den Spezialgesetzen entsprechend geregelt ist.
Der Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission ist transparent, und wir bitten Sie, die Mehrheit zu unterstützen.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 31 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 10 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Bischofberger Ivo · P-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion
Art. 3
Antrag der Mehrheit
...
a. Streichen
b. ...
1. ...
...
Effekten ... nach Strich 1 ermöglichen, sobald diese zur Umwandlung angemeldet wurden,
...
6. Streichen
...
d. ...
...
3. die Verwaltung von Finanzinstrumenten (Vermögensverwaltung),
...
Antrag der Minderheit
(Fetz, Levrat, Zanetti Roberto)
Bst. b Ziff. 6
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 3
Proposition de la majorité
...
a. Biffer
b. ...
1. ...
...
au tiret 1 dès qu'elles sont annoncées à la conversion,
...
6. Biffer
...
d. ...
...
3. la gestion d'instruments financiers (gestion de fortune);
...
Proposition de la minorité
(Fetz, Levrat, Zanetti Roberto)
Let. b ch. 6
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Schmid Martin · Mit-M · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion
Folgender Hinweis: Wir beantragen hier, die Begriffsdefinition der Vermögenswerte "Finanzinstrumente und andere Finanzanlagen" zu streichen. Die Begründung liegt darin, dass wir uns in der Kommission die Frage gestellt haben, was dann Briefmarkensammlungen, Bilder oder andere Anlagegüter mit hohem Wert sind. Um hier Unklarheiten zu beseitigen, schlägt Ihnen die Kommission vor, im Folgenden eigentlich nur noch von "Finanzinstrumenten" zu sprechen.
Bischofberger Ivo · P-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 4
Antrag der Kommission
Abs. 1, 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3
...
c. ausländische Kundinnen und Kunden, die einer prudenziellen Aufsicht ...
...
g. ... Tresorerie oder grosse Unternehmen;
h. für vermögende Privatkundinnen und -kunden errichtete private Anlagestrukturen mit professioneller Tresorerie.
Abs. 4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 5
Als grosses Unternehmen gilt ein Unternehmen, das zwei der folgenden Grössen überschreitet:
1. Bilanzsumme: 20 Millionen Franken,
2. Umsatzerlös: 40 Millionen Franken,
3. 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.
Abs. 6, 7
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 4
Proposition de la commission
Al. 1, 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 3
...
c. les clients étrangers soumis à une surveillance prudentielle à l'instar des personnes énoncées ...
...
g. ... professionnelle ou les grandes entreprises;
h. les structures d'investissement privées disposant d'une trésorerie professionnelle instituées pour les clients fortunés.
Al. 4
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 5
Est considérée comme grande toute entreprise qui remplit deux des critères suivants:
1. total du bilan: 20 millions de francs,
2. chiffre d'affaires: 40 millions de francs,
3. 250 d'équivalents plein temps en moyenne annuelle.
Al. 6, 7
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Schmid Martin · Mit-M · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion
Ein kurzer Hinweis: In der Praxis wäre es oft schwierig zu beurteilen, wann ein ausländisches Finanzinstitut einer "gleichwertigen prudenziellen Aufsicht" untersteht. Das Kriterium der prudenziellen Aufsicht genügt ohne zusätzliches Gleichwertigkeitserfordernis, denn diese Firmen unterstehen bereits einer Aufsicht im Ausland und sind daher professionell.
Deshalb macht Ihnen die Kommission hier beliebt, das so anzupassen; das zieht sich dann teilweise auch in weiteren Artikeln fort.
Ich muss mich noch kurz zu Buchstabe g melden. Sie sehen, wir haben hier die Definition der professionellen Kunden. Professionelle Kunden sollen eben nicht nur Unternehmen mit professioneller Tresorerie sein, sondern auch grosse Unternehmen und vermögende Privatkundinnen und Privatkunden, welche private Anlagestrukturen mit professioneller Tresorerie errichten. Mit dieser Definition können wir Unklarheiten beseitigen. Es geht auch darum, dass wir hier keinen Swiss Finish schaffen wollen, und letztlich möchten wir auch den Finanzplatz Schweiz bei der Verwaltung grosser Vermögen - gerade im Bereich der privaten Anlagestrukturen - wieder besser positionieren.
Bischofberger Ivo · P-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 5
Antrag der Kommission
Abs. 1
Vermögende Privatkundinnen und -kunden und für diese errichtete private Anlagestrukturen können erklären, dass sie als professionelle Kunden gelten wollen (Opting-out). (Rest streichen)
Abs. 1bis
Als vermögend im Sinne von Absatz 1 gilt, wer glaubhaft erklärt, dass sie oder er:
a. aufgrund der persönlichen Ausbildung und der beruflichen Erfahrung oder aufgrund einer vergleichbaren Erfahrung im Finanzsektor über die Kenntnisse verfügt, die notwendig sind, um die Risiken der Anlagen zu verstehen, und über ein Vermögen von mindestens 500 000 Franken verfügt; oder
b. über ein Vermögen von mindestens 2 Millionen Franken verfügt.
Abs. 1ter
Professionelle Kunden nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe f können erklären, dass sie als institutionelle Kunden gelten wollen.
Abs. 1quater
Schweizerische und ausländische kollektive Kapitalanlagen und deren Verwaltungsgesellschaften, die nicht bereits nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a oder c in Verbindung mit Absatz 4 als institutionelle Kunden gelten, können erklären, dass sie als institutionelle Kunden gelten wollen.
Abs. 2
Professionelle Kunden können erklären ...
Abs. 3-5
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 5
Proposition de la commission
Al. 1
Les clients privés fortunés et les structures d'investissement privées instituées pour ceux-ci peuvent déclarer qu'ils souhaitent être considérés comme des clients professionnels (opting-out). (Biffer le reste)
Al. 1bis
Est considéré comme fortuné au sens de l'alinéa 1 quiconque déclare valablement disposer:
a. des connaissances nécessaires pour comprendre les risques des placements du fait de sa formation personnelle et de son expérience professionnelle ou d'une expérience comparable dans le secteur financier, et d'une fortune d'au moins 500 000 francs, ou
b. d'une fortune d'au moins 2 millions de francs.
Al. 1ter
Les clients professionnels visés à l'article 4 alinéa 3 lettre f peuvent déclarer qu'ils souhaitent être considérés comme des clients institutionnels.
Al. 1quater
Les placements collectifs de capitaux suisses et étrangers et leurs sociétés de gestion qui ne sont pas considérés comme des clients institutionnels au sens de l'article 4 alinéa 3 lettre a ou c, en relation avec l'alinéa 4, peuvent déclarer qu'ils souhaitent être considérés comme des clients institutionnels.
Al. 2
Les clients professionnels peuvent ...
Al. 3-5
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Schmid Martin · Mit-M · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion
Wenn ich hier auf den ganzen Artikel 5 eingehe, so sehen Sie, dass er teilweise von der Kommission ein bisschen optimiert worden ist. Deshalb passt auch der Titel "Opting-out und Opting-in". Es geht einerseits um Wahlmöglichkeiten von vermögenden Privatkundinnen und -kunden, es geht andererseits um Wahlmöglichkeiten der professionellen Kunden, aber auch der institutionellen Kunden, die jeweils ihr Schutzniveau entsprechend wählen können. Das ist das Konzept des Opting-in und des Opting-out.
Zudem möchte ich darauf hinweisen, dass wir in Absatz 1ter Folgendes neu eingeführt haben: Insbesondere Vorsorgeeinrichtungen mit professioneller Tresorerie, die schon einer besonderen Aufsicht unterstehen und die eigentlich nicht in die klassische Kundenkategorie passen, können jetzt wie im Ausland auch als institutionelle Kunden gelten, wenn sie das wünschen. Denn diese Kunden bringen ja auch die entsprechenden Fachkenntnisse mit. Hingegen sollen sich die institutionellen Kunden nur auf die Stufe der professionellen Kunden, nicht aber auf die Stufe von Privatkunden downgraden können, sie sollen also nur dieses Opting-in machen können.
Bischofberger Ivo · P-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 6
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2, 3
Streichen
Art. 6
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2, 3
Biffer
Angenommen - Adopté
Art. 7
Antrag der Kommission
Streichen
Art. 7
Proposition de la commission
Biffer
Angenommen - Adopté
Art. 8
Antrag der Kommission
Abs. 1
... befolgen. Soweit diese bestehen und erfüllt werden, sind auch identische zivilrechtliche Pflichten erfüllt.
Abs. 2
Streichen
Abs. 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 8
Proposition de la commission
Al. 1
... des services financiers. Pour autant que celles-ci existent et qu'elles soient respectées, les obligations de droit civil identiques sont également remplies.
Al. 2
Biffer
Al. 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Schmid Martin · Mit-M · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion
Gemäss den neuen Vorschriften müssen Finanzdienstleister aufsichtsrechtliche Verhaltensregeln einhalten. Im Zentrum der Bestimmung stehen Informations- und Abklärungspflichten. Die neugestalteten Verhaltensregeln sind dem Schutzbedürfnis des jeweiligen Kundensegments angepasst.
Die WAK hat sich intensiv mit dem Verhältnis der neuen aufsichtsrechtlichen Verhaltensregeln zum Zivilrecht auseinandergesetzt. Wir haben entschieden, in Artikel 8 Absatz 1 Fidleg ein sogenanntes Doppelnormkonzept einzuführen. Das Konzept der Doppelnorm besteht darin, dass die Verhaltensregeln des Aufsichtsrechts auch im Zivilrecht gelten. Wer eine bestimmte Verhaltensregel nach Fidleg einhält, erfüllt damit auch die entsprechende zivilrechtliche Pflicht. Damit ergibt sich ein harmonisierter Rechtszustand.
Mit Blick auf die vorliegenden interessierenden Informations- und Sorgfaltspflichten besteht an sich im Zivil- und im Aufsichtsrecht ein vergleichbares Schutzniveau. Mit der Formulierung von Artikel 8 Absatz 1 Fidleg wird ein Safe Harbor angestrebt. Es ist jedoch nicht so, dass bei einer Verletzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften automatisch auch zivilrechtlich eine Haftung eintreten wird. Finanzdienstleister haben diese Pflichten zu befolgen und sind für deren Einhaltung aufsichtsrechtlich verantwortlich. Soweit diese Pflichten erfüllt sind, ist jedoch eine Verletzung der entsprechenden zivilrechtlichen Pflichten vollumfänglich ausgeschlossen.
Bischofberger Ivo · P-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 9
Antrag der Kommission
Abs. 1
...
c. Streichen
d. ... 5. Titel; und
e. die allgemeinen mit Finanzinstrumenten verbundenen Risiken.
Abs. 2
...
a. die persönlich empfohlene Finanzdienstleistung ...
...
c. Streichen
...
e. Streichen
Abs. 2bis
Bei der persönlichen Empfehlung von Finanzinstrumenten stellen die Finanzdienstleister der Privatkundin oder dem Privatkunden zusätzlich das Basisinformationsblatt zur Verfügung, sofern ein solches für das empfohlene Finanzinstrument zu erstellen ist (Art. 60 bis 62). Bei zusammengesetzten Finanzinstrumenten ist nur für dieses ein Basisinformationsblatt zur Verfügung zu stellen.
Abs. 3
Streichen
Abs. 3bis
Bei der persönlichen Empfehlung von Finanzinstrumenten, für die ein Prospekt zu erstellen ist (Art. 37 bis 39), ist der Privatkundin oder dem Privatkunden ein Prospekt auf Anfrage kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Abs. 4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 9
Proposition de la commission
Al. 1
...
c. Biffer
d. ... titre 5; et
e. les risques généraux liés au commerce d'instruments financiers.
Al. 2
...
a. des services financiers personnellement recommandés et des risques ...
...
c. Biffer
...
e. Biffer
Al. 2bis
Lors de la recommandation personnelle d'instruments financiers, les prestataires de services financiers mettent en sus à la disposition de leurs clients privés la feuille d'information de base, lorsque celle-ci doit être établie pour l'instrument financier recommandé (art. 60 à 62). Une feuille d'information de base doit être mise à disposition uniquement pour l'instrument financier composé.
Al. 3
Biffer
Al. 3bis
Lors de la recommandation personnelle d'instruments financiers pour lesquels un prospectus doit être établi (art. 37 à 39), les prestataires de services financiers mettent gratuitement le prospectus à la disposition de leurs clients privés lorsque ceux-ci le demandent.
Al. 4
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 10
Antrag der Kommission
Titel
Zeitpunkt und Form der Informationen
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
... zur Verfügung. Erfolgt eine Beratung auf Veranlassung der Kundin oder des Kunden unter Abwesenden, kann das Basisinformationsblatt mit Zustimmung der Kundin oder des Kunden nach Abschluss des Geschäftes zur Verfügung gestellt werden. Die Finanzdienstleister dokumentieren diese Zustimmung.
Abs. 3
Streichen
Abs. 3bis
Die Informationen können den Kundinnen und Kunden in standardisierter Form physisch oder elektronisch zur Verfügung gestellt werden.
Abs. 4
Streichen
Abs. 5
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 10
Proposition de la commission
Titre
Moment et forme de la communication des informations
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Abs. 2
... d'un contrat. Si un conseil a lieu à la demande des clients entre absents, la feuille d'information de base peut être mise à la disposition des clients, avec leur approbation, après la conclusion de l'opération. Les prestataires de services financiers documentent cette approbation.
Al. 3
Biffer
Al. 3bis
Les informations peuvent être mises à la disposition des clients sous une forme standardisée physiquement ou électroniquement.
Al. 4
Biffer
Al. 5
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 11, 12
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 13
Antrag der Kommission
... erkundigen. Diese Kenntnisse und Erfahrungen beziehen sich auf die Finanzdienstleistung und nicht auf die einzelnen Transaktionen.
Art. 13
Proposition de la commission
... l'expérience du client. Les connaissances et l'expérience du client sont liées au service financier et non à chaque transaction isolée.
Angenommen - Adopté
Art. 14
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 15
Antrag der Kommission
Bei professionellen Kunden kann der Finanzdienstleister davon ausgehen, dass diese über ...
Art. 15
Proposition de la commission
Un prestataire de services financiers peut partir ...
Schmid Martin · Mit-M · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion
Bei Artikel 15 geht es um die Angemessenheits- und Eignungsprüfung bei professionellen Kunden. Zu den professionellen Kunden gehören Banken, Vorsorgeeinrichtungen sowie andere qualifizierte Personen. Ebenfalls dazu gehören, wie wir vorhin ja festgelegt haben, vermögende Privatkunden, die explizit als professionelle Kunden gelten wollen. Die Finanzdienstleister dürfen sich darauf verlassen, dass diese Kunden genügend Kenntnisse und Erfahrungen haben. Bliebe der gestrichene Zusatz - das haben wir ja jetzt im Gegensatz zum Entwurf des Bundesrates geändert - bestehen, müsste das Vorhandensein der Kenntnisse und Erfahrungen in der Praxis dennoch stets abgeklärt werden. Das will die Kommission nicht.
Bischofberger Ivo · P-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 16
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
... oder geeignet ist, so warnt er sie.
Abs. 3
Kenntnisse und Erfahrungen können durch Aufklärung der Kundinnen und Kunden erstellt werden.
Art. 16
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
... pour un client, il en avertit celui-ci.
Al. 3
Les connaissances et les expériences peuvent être établies sur la base des explications fournies au client.
Angenommen - Adopté
Art. 17
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
Bei der Anlageberatung dokumentieren sie ... die zum Erwerb oder zur Veräusserung eines Finanzinstruments führt.
Art. 17
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
En cas de conseil en placement ...
Angenommen - Adopté
Art. 18
Antrag der Kommission
Abs. 1
Finanzdienstleister stellen ihren Kundinnen und Kunden auf Wunsch eine Kopie ...
Abs. 2
Zudem legen sie auf Anfrage der Kundinnen und Kunden Rechenschaft ab über:
...
Abs. 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 18
Proposition de la commission
Al. 1
A la demande des clients, les prestataires de services financiers ...
Al. 2
A la demande des clients, ils rendent ...
...
Al. 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 19
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 20
Antrag der Kommission
Abs. 1, 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3
Sofern sie Mitarbeiter beschäftigen, die Kundenaufträge ausführen, erlassen sie der Anzahl solcher Mitarbeiter und der Betriebsstruktur angemessene Weisungen über die Ausführung von Kundenaufträgen.
Art. 20
Proposition de la commission
Al. 1, 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 3
S'ils emploient des collaborateurs qui exécutent des ordres de clients, ils émettent des instructions appropriées en fonction du nombre de ces collaborateurs et de la structure de leur entreprise en ce qui concerne l'exécution des ordres des clients.
Angenommen - Adopté
Art. 21
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
6. Abschnitt Titel
Antrag der Kommission
Institutionelle und professionelle Kunden
Section 6 titre
Proposition de la commission
Clients institutionnels et professionnels
Angenommen - Adopté
Art. 22
Antrag der Kommission
Abs. 1
Bei Geschäften mit institutionellen Kunden finden die Bestimmungen dieses Kapitels keine Anwendung.
Abs. 2
Professionelle Kunden können die Anwendung der Verhaltensregeln nach den Artikeln 9, 10, 17 und 18 durch ausdrücklichen Verzicht ausschliessen.
Art. 22
Proposition de la commission
Al. 1
Les dispositions du présent chapitre ne s'appliquent pas aux opérations avec des clients institutionnels.
Al. 2
Les clients professionnels peuvent renoncer à l'application des règles de comportements énoncées aux articles 9, 10, 17 et 18 moyennant une déclaration expresse.
Schmid Martin · Mit-M · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion
Für institutionelle Kunden sollen die Erleichterungen gemäss dem Antrag der Kommission weiter gehen, als dies der Bundesrat vorgeschlagen hat. Es handelt sich bei diesen ausschliesslich um professionell agierende und prudenziell beaufsichtigte Gegenparteien, die auch auf Augenhöhe mit dem Finanzdienstleister auftreten. Es besteht diesbezüglich kein Schutzbedürfnis über das Vertragsrecht hinaus. Das zu Absatz 1.
Zu Absatz 2: Es ist so, dass nach Auffassung der Kommission der Katalog der Erleichterungen für professionelle Kunden ebenfalls erweitert werden soll. So sollen die professionellen Kunden auf die Informationspflichten nach den Artikeln 9 bzw. 10 pauschal verzichten können. Das Gleiche soll auch für die Dokumentations- und Rechenschaftspflichten gelten. Es ist nicht einzusehen, weshalb für professionelle Kunden ein Schutz gelten soll, der über die vertraglichen Ansprüche hinausgeht. Das ist die Erklärung, warum wir hier eine Anpassung vorschlagen.
Bischofberger Ivo · P-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 23-27
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 28
Antrag der Kommission
Abs. 1
...
a. ... haben und diese darauf verzichten; oder
...
Abs. 2
... und die Bandbreiten. Auf Anfrage legen die Finanzdienstleister die effektiv erhaltenen Beträge offen.
Abs. 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 28
Proposition de la commission
Al. 1
...
a. ... cette rémunération et si ceux-ci y ont renoncé; ou
...
Al. 2
... et les ordres de grandeur. Sur demande, le prestataire de services financiers indique les montants effectivement reçus.
Al. 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Schmid Martin · Mit-M · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion
Zu den Verhaltensregeln, wie sie vorhin erwähnt worden sind, treten organisatorische Anforderungen, insbesondere auch im Zusammenhang mit Interessenkonflikten. Die Regelung in Artikel 28 zur Entschädigung Dritter ist eine Transparenzbestimmung und kein Verbot. Sie lässt weiterhin Retrozessionen, Courtagen oder Provisionszahlungen zu. Der Kunde muss jedoch klar und transparent darüber informiert werden. Effektiv erhaltene Beträge sind gemäss Beschluss der WAK auf Anfrage hin offenzulegen. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtes.
Bischofberger Ivo · P-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 29
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 30
Antrag der Kommission
Abs. 1
Kundenberaterinnen und -berater von inländischen Finanzdienstleistern ...
Abs. 2
Der Bundesrat kann Kundenberaterinnen und -berater von ausländischen Finanzdienstleistern nach Absatz 1, die einer prudenziellen Aufsicht unterstehen, von der Registrierungspflicht ausnehmen, wenn sie ihre Dienstleistungen in der Schweiz ausschliesslich gegenüber professionellen Kunden nach Artikel 4 oder institutionellen Kundinnen und Kunden erbringen.
Abs. 3
Er kann die Ausnahme nach Absatz 2 davon abhängig machen, dass Gegenrecht gewährt wird.
Antrag Schmid Martin
Abs. 2
... von ausländischen Finanzdienstleistern, die einer prudenziellen Aufsicht unterstehen, von der ...
Art. 30
Proposition de la commission
Al. 1
Les conseillers à la clientèle de prestataires de services financiers suisses non assujettis ...
Al. 2
Le Conseil fédéral peut exempter de l'obligation d'enregistrement les conseillers à la clientèle des prestataires de services financiers visés à l'alinéa 1, qui sont soumis à une surveillance prudentielle lorsqu'ils fournissent leurs services en Suisse exclusivement à des clients professionnels au sens de l'article 4 ou à des clients institutionnels.
Al. 3
Il peut subordonner l'exception visée à l'alinéa 2 à l'octroi de la réciprocité.
Proposition Schmid Martin
Al. 2
... de services étrangers qui sont soumis à une surveillance prudentielle lorsqu'ils ...
Abs. 2 - Al. 2
Schmid Martin · Mit-M · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion
Sie haben gesehen, dass ich hier nachträglich noch einen Einzelantrag eingereicht habe. Damit kann Artikel 30 Absatz 2 so angepasst werden, dass bei den ausländischen Finanzdienstleistern nur diejenigen erfasst werden, die einer prudenziellen Aufsicht unterstehen. Das war ein Versehen, das uns in der Kommission unterlaufen ist. Ich bitte Sie, dieser Anpassung zuzustimmen.
Generell zu Artikel 30: Finanzdienstleister müssen sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter über die für ihre Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. Kundenberater, die für einen nichtbeaufsichtigten Finanzdienstleister tätig sind, müssen sich in ein Beraterregister eintragen lassen. Dieses Register schafft Transparenz; es geht daraus hervor, dass auch solche Kundenberater die vom Fidleg geforderten Voraussetzungen für eine gewerbsmässige Finanzmarkttätigkeit in der Schweiz mitbringen. Was Kundenberater von ausländischen Finanzdienstleistern anbelangt, so kann sie der Bundesrat gemäss Artikel 30 Absätze 2 und 3 von der Registrierungspflicht ausnehmen, wenn sie erstens ihre Dienstleistungen in der Schweiz ausschliesslich gegenüber professionellen oder institutionellen Kunden erbringen und zweitens eine prudenzielle Beaufsichtigung im Ausland gegeben ist. Das wäre dann die Folge, wenn Sie meinem Antrag zustimmen; dann werden diese Voraussetzungen auch ins Gesetz aufgenommen.
Bischofberger Ivo · P-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion
Angenommen gemäss Antrag Schmid Martin
Adopté selon la proposition Schmid Martin
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Art. 31
Antrag der Kommission
Abs. 1, 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
... oder nach Artikel 86 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ...
Art. 31
Proposition de la commission
Al. 1, 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
... de l'article 86 de la loi sur la surveillance des assurances du ...
Angenommen - Adopté
Art. 32-38
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 39
Antrag der Kommission
...
h. ... ausländischen Zentralbanken ausgegeben oder uneingeschränkt ...
...
Art. 39
Proposition de la commission
...
h. valeurs mobilières émises par ou bénéficiant d'une ...
...
Angenommen - Adopté
Art. 40-60
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 61
Antrag der Kommission
Abs. 1
... wie Partizipations- oder Genussscheine sowie Forderungspapiere ohne derivativen Charakter anbietet.
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 61
Proposition de la commission
Al. 1
... ou les bons de jouissance de même que les titres de créance n'ayant pas le caractère de dérivés.
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Schmid Martin · Mit-M · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion
Neben die Prospektvorschriften tritt die Pflicht zur Erstellung eines Basisinformationsblatts, insbesondere wenn einem Privatkunden komplexere Finanzinstrumente angeboten werden. Diese Kurzdokumentation soll dem Privatkunden eine fundierte Anlageentscheidung und einen Vergleich verschiedener Finanzinstrumente ermöglichen. Das Basisinformationsblatt als eine Art Beipackzettel muss in leicht verständlicher Sprache abgefasst sein, unabhängig von der Art des Finanzinstruments einheitlich ausgestaltet werden und die wesentlichen produktspezifischen Informationen enthalten.
Die WAK hat einem verbreiteten Anliegen der Branche und auch der Regelung in der EU folgend entschieden, dass auch für Forderungspapiere ohne derivativen Charakter, also etwa für einfache Anleihensobligationen, kein Basisinformationsblatt erstellt werden muss. Wir bitten Sie deshalb, entsprechend Artikel 61 so anzupassen und hier keinen Swiss Finish vorzunehmen.
Bischofberger Ivo · P-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 62
Antrag der Mehrheit
Streichen
Antrag der Minderheit
(Fetz, Levrat, Zanetti Roberto)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 62
Proposition de la majorité
Biffer
Proposition de la minorité
(Fetz, Levrat, Zanetti Roberto)
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 63-71
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 72
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Wer in Prospekten, im Basisinformationsblatt oder in ähnlichen Mitteilungen unrichtige, irreführende oder den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechende Angaben macht, haftet dem Erwerber eines Finanzinstruments für den dadurch verursachten Schaden.
Abs. 2, 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit
(Levrat, Bischof, Engler, Fetz, Zanetti Roberto)
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 72
Proposition de la majorité
Al. 1
Toute personne qui présente des indications inexactes, trompeuses ou non conformes aux exigences légales au moyen des prospectus, de la feuille d'information de base ou de communications semblables répond envers l'acquéreur d'un instrument financier du dommage ainsi causé.
Al. 2, 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité
(Levrat, Bischof, Engler, Fetz, Zanetti Roberto)
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Abs. 1 - Al. 1
Präsident (Bischofberger Ivo, Präsident): Herr Bischof vertritt den Antrag der Minderheit Levrat.
Schmid Martin · Mit-M · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion
Nach der Beratung der produktbezogenen Regeln durch die WAK ist bei der Frage der Haftung für fehlerhafte Angaben in einem Prospekt oder in einem Basisinformationsblatt in der Kommission eine Differenz verblieben und entsprechend dem Antrag der Mehrheit zu Artikel 72 zu bereinigen.
Nach Auffassung der Mehrheit soll das Verschulden nicht vermutet, sondern, wie das im Rechtsbereich üblich ist, vom Kläger nachgewiesen werden müssen. Artikel 72 soll nach Auffassung der Mehrheit hier eine Verschuldenshaftung begründen, und es soll deshalb hier klar zum Ausdruck gebracht werden, dass in diesem Sinne nur dann eine Haftung eintritt, wenn auch ein Verschulden vorliegt, und dass dieses Verschulden vom Kläger bewiesen werden muss.
Wir von der Mehrheit sind gegen eine Aushebelung der Unschuldsvermutung oder eine Umkehr der Beweislast. Ich möchte nur darauf hinweisen, dass Sie hier eine wesentliche Verschärfung des Haftungsrechts gegenüber der geltenden Prospekthaftpflicht von Artikel 752 und Artikel 1152 OR vornähmen, wenn Sie der Minderheit folgen würden, indem eben über die Verschuldensvermutung eine gesetzliche Beweislastumkehr eingeführt würde.
Für eine solche Verschärfung sieht die Mehrheit keinen Grund. Insbesondere sind auch keine Mängel oder Vorkommnisse in diesem Bereich ersichtlich, die eine solche Rechtsänderung notwendig machen würden. Eine solche Verschärfung ist aus Sicht der Kommissionsmehrheit auch umso stossender, als auch neue Pflichten, insbesondere jene zur Erstellung eines Basisinformationsblattes, eingeführt werden und diese Pflichten, die noch gar nicht bestehen, mit der neuen Rechtsfolge gemäss dem Antrag der Minderheit versehen werden sollen.
Deshalb ist nach Auffassung der Kommissionsmehrheit diese Umkehr der Beweislast zu streichen.
Bischof Pirmin · Mit-M · Ständerat · Solothurn · CVP-Fraktion
Sie können diesen Artikel 72 "Lex Lehman" oder "Lex Madoff" nennen, wenn Sie wollen. Es geht um die Frage der Haftung eines Finanzdienstleisters, wenn er ein Produkt einer Kundin, einem Kunden verkauft. Es geht hier um eine Haftungsregelung, also um eine privatrechtliche Regelung. Im Gegensatz zu den anderen Fällen, über die wir hier sprechen, handelt es sich aber um eine spezifische Finanzmarkthaftung, deshalb wird sie hier geregelt und nicht - gemäss der Meinung der Mehrheit - ins Zivilprozessrecht verschoben.
Ich finde mich hier in einer Minderheit mit den Kollegen Engler, Levrat, Fetz und Zanetti. Wir sind der Auffassung, dass hier ein Stück Konsumentenschutz entweder vernünftig realisiert werden kann - oder eben nicht.
Es geht nur um folgende Fälle: Der Finanzdienstleister, also eine Bank oder ein Vermögensverwalter, erstellt einen Prospekt für ein Finanzprodukt, oft ein kompliziertes Finanzprodukt. Er muss diesen Prospekt, den er gemäss unserer Gesetzgebung erstellen muss, selber gestalten, um dem Konsumenten das Produkt zu beschreiben, weil es kompliziert ist. Jetzt geht es nur um Fälle, in denen die Angaben in diesem Prospekt unrichtig, irreführend oder widerrechtlich sind - unrichtig, irreführend oder widerrechtlich. Die Bank gibt also dem Kunden unrichtige, irreführende oder widerrechtliche Informationen. Deshalb kauft der Kunde nachher das Produkt. Wenn der Kunde geschädigt wird - hier kommt jetzt die Differenz zwischen Mehrheit und Minderheit -, soll nach Auffassung der Minderheit, die ich vertrete, die Bank beweisen, dass sie an diesen unrichtigen, irreführenden oder widerrechtlichen Angaben kein Verschulden trifft. Die Bank soll das beweisen müssen. Die Mehrheit ist der Meinung, dass der Kunde der Bank beweisen muss, dass sie ein Verschulden daran trifft, dass sie unrichtige, irreführende oder gesetzwidrige Angaben gemacht hat.
Das ist jetzt ein typisches Beispiel dafür, dass ein grosses Informationsgefälle zwischen dem Anbieter und dem Kunden besteht. Der Anbieter hat nämlich den Prospekt selber, nach eigenem Willen und Wissen, gestaltet und hat in diesen Prospekt - ich sage es jetzt noch einmal - bewusst unrichtige, irreführende oder gesetzwidrige Elemente aufgenommen. Der Kunde muss darauf vertrauen dürfen, dass zumindest die Angaben richtig sind.
Die Idee der Minderheit ist ja nicht wahnsinnig fantasievoll; es ist das Konzept des Bundesrates, das wir hier stützen und das die Mehrheit recht eigentlich zerstören würde. Das Konzept des Bundesrates hat bei Artikel 72 die Beweislastumkehr, die ich beschrieben habe, aber dann in Absatz 2 auch Erleichterungen für den Anbieter hinsichtlich der blossen Zusammenfassung des Prospektes. Wenn der Kunde einen vierseitigen Prospekt für ein Anlageprodukt bekommt und auf der ersten Seite zwei Zeilen Zusammenfassung sind und in dieser Zusammenfassung etwas missverständlich ist, dann wird der Anbieter sogar noch von der Haftung befreit, weil man sagt, dass es dem Kunden zuzumuten ist, den ganzen Prospekt zu lesen. Das ist in Ordnung; es besteht also eine erleichterte Haftung bezüglich der Zusammenfassung.
In Absatz 3 wird auch hinsichtlich der Perspektiven eine erleichterte Haftung gewährt. Wenn in einem Prospekt also drinsteht, dass die Bank annehme, dass sich das betroffene Unternehmen wahrscheinlich in Zukunft gut entwickeln werde, und sich das Unternehmen dann nicht gut entwickelt, dann haftet die Bank dafür nicht. Prospektive Aussagen begründen nur dann eine Haftung, wenn sie wider besseres Wissen erfolgen, wenn also die Bank weiss, dass sie die Unwahrheit sagt. Auch das ist richtig.
In der Basis aber, bei Absatz 1, wäre es unredlich, dem Kunden in allen diesen Fällen die Beweislast aufzubürden. Das gilt jedenfalls dann, wenn man ihn schützen will und sich Fälle wie bei Lehman Brothers oder Madoff, die auch in der Schweiz zu hohen Verlusten - sogar zu Milliardenverlusten - geführt haben, wiederholen.
Ich bitte Sie, hier der Minderheit zu folgen. Es ist eine Minderheit, welche die Regelung aus dem Kollektivanlagengesetz übernimmt; es wäre also keine neue Regelung, es wäre die gleiche wie im Kollektivanlagengesetz. Es ist eine Regelung, die sich nur auf das Verschulden des Finanzdienstleisters bezieht. Es geht nicht um die Einführung einer Kausalhaftung - das wäre ja an sich auch noch möglich. Die Regelung gemäss Antrag der Minderheit wird heute von der grossen Mehrheit der Rechtslehre in der Schweiz ohnehin schon vertreten und wird in der Praxis angewendet.
Die Regelung der Mehrheit wäre hier ein erheblicher Rückschritt für den Konsumentenschutz. Die Minderheit folgt dem Bundesrat; ich bitte Sie, ihr zu folgen.
Schmid Martin · Mit-M · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion
Ich möchte nur nochmals darauf hinweisen, dass Herr Kollege Bischof jetzt nur von den Prospekten gesprochen hat. Das ist natürlich nur ein Teil der Wahrheit. Einerseits sind Prospekte erfasst, aber andererseits werden gemäss dem Antrag der Minderheit auch alle Informationen, welche im Basisinformationsblatt aufgeführt sind, dieser Haftung unterstellt. Jetzt schauen Sie einmal nach, welche Informationen in diesem Basisinformationsblatt für den Kunden aufgeführt werden sollen. Das ist ein neues Instrument, das wir einführen, und deshalb ist es nach Auffassung der Mehrheit nicht angebracht, dass man eine solche Rechtsfolge festlegt. Es soll also nicht jeder haften, der an diesem Basisinformationsblatt nur mitgewirkt hat, und einer solchen Beweislastumkehr unterstellt werden. Das ist der Unterschied gegenüber der heutigen Regelung, welche sich eben nur auf die Prospekthaftung bezieht. Man hat jetzt aber die Instrumente ausgeweitet und will auch noch eine Beweislastumkehr in diesen Bereich bringen.
Das hat die Mehrheit dazu bewogen, hier nicht dem Bundesrat zu folgen. Ich möchte Ihnen auch beliebt machen, hier im Sinne der Kongruenz der Rechtsordnung mit der Mehrheit zu stimmen.
Maurer Ueli · BR-M · Bundesrat · Zürich
Ich bitte Sie, hier der Minderheit Ihrer Kommission und damit dem Bundesrat zu folgen. Wenn Sie noch einmal den Zweckartikel anschauen, Artikel 1 Absatz 1, sehen Sie, dass es dort heisst: "Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Kundinnen und Kunden ..." Das ist sozusagen die Marschrichtung dieses Gesetzes. Hier sehen wir ja nicht eine grundsätzliche Umkehr in allen Fällen vor, sondern in den angeführten Fällen hat der Anbieter dann eben zu beweisen, dass er keine falschen Angaben gemacht hat. Ich denke, dass dieser Artikel insbesondere auch präventiv wirkt und bei solchen Angaben entsprechend zur Wahrnehmung der Sorgfaltspflicht aufruft und dazu, die Angaben zu überprüfen.
Grundsätzlich ist der Kunde in der schwächeren Position, und es ist eigentlich Aufgabe des Gesetzgebers, den Schwachen zu schützen. In diesem Fall machen wir das mit diesem zusätzlichen Satz in Artikel 72 Absatz 1. Ich glaube, es macht Sinn, es entspricht dem Charakter und dem Zweck des Gesetzes.
Ich bitte Sie, der Minderheit und damit dem Bundesrat zu folgen.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 25 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit ... 11 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Bischofberger Ivo · P-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion
Art. 73, 74
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 75
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit
(Föhn, Noser, Schmid Martin)
Abs. 1
Innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren haben die Kundin und der Kunde jederzeit ...
Art. 75
Proposition de la majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité
(Föhn, Noser, Schmid Martin)
Al. 1
Dans le délai légal de conservation des documents de dix ans, le client a droit ...
Abs. 1 - Al. 1
Schmid Martin · Mit-M · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion
Ich bin hier, wie es Ratskolleginnen und -kollegen manchmal ergeht, auch einmal in der schwierigen Situation, dass ich als Unterstützer der Minderheit die Mehrheit vertreten darf. Aber ich kann es einfach machen: Es geht nicht um eine weltbewegende Frage. Es geht einfach darum, ob eine zeitliche Beschränkung betreffend die Frage eingeführt werden soll, wie lange die Kunden die Herausgabe ihres Dossiers verlangen können.
Die Mehrheit will das zeitlich unlimitiert vorsehen. Sie sagt, das solle zeitlich unlimitiert sein, solange die jeweilige Kundenbeziehung bestehe. Die Minderheit lehnt sich an die gesetzliche Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren an. Sie möchte den Anspruch auf zehn Jahre limitieren, weil auch die Aufbewahrungspflicht gesetzlich auf zehn Jahre beschränkt ist.
Für die Mehrheit kann angefügt werden, dass sie hier der Auffassung ist: Auch wenn die Kundenbeziehung länger dauert, müssen sämtliche Dokumente über Jahrzehnte aufbewahrt werden; nur damit kann letztlich auch nachvollzogen werden, wie sich die Geschäftsbeziehungen entwickelt haben. Den Antrag der Minderheit kann jetzt Herr Föhn begründen.
Föhn Peter · Mit-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Es geht hier, wie der Kommissionssprecher gesagt hat, um die Aufbewahrungsfrist. Ich meine, die Frist von zehn Jahren - das muss ich nicht lange begründen - wäre idealer als das, was die Kommissionsmehrheit vertritt.
Ich bitte Sie, meiner Minderheit zu folgen. Wir wollen ja ein schlankes Gesetz. Die Kunden müssen geschützt sein, und sie sind mit diesem Gesetz auch geschützt. Ich bin überzeugt, dass wir mit dem Antrag meiner Minderheit auch den Kundinnen und Kunden wieder etwas geben können. Ich danke für die Unterstützung.
Maurer Ueli · BR-M · Bundesrat · Zürich
Ich bitte Sie, hier der Mehrheit und damit dem Bundesrat zu folgen. Das Gesellschaftsrecht und das Steuerrecht beschränken ja die Aufbewahrungspflicht auf zehn Jahre; das gilt für die sogenannten Geschäftsbücher. Bei einer Kundenbeziehung macht es aber einen Unterschied, ob man Basisunterlagen betrachtet oder eine spezielle Transaktion. Eine spezielle Transaktion unterliegt dieser Pflicht von zehn Jahren. Basisunterlagen aber werden auch länger aufbewahrt. Damit hat man grundsätzlich die Möglichkeit, darauf zurückzugreifen, weil die Kundenbeziehungen eben noch bestehen. Das entspricht eigentlich auch der Treuepflicht.
Wenn eine Kundenbeziehung vor Ablauf von zehn Jahren endet, kann der entsprechende Dienstleister eine Abschlussbuchung zustellen, und dann ist das erledigt. Dann hat er alles, was es entsprechend braucht. Also sehen wir hier nicht eine Ausnahme von diesen zehn Jahren vor, sondern führen eigentlich das fort, was in der Praxis allgemein üblich ist.
Damit ist der Antrag des Bundesrates bzw. der Mehrheit sachgerecht. Ich bitte Sie, ihm zu folgen.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 21 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 12 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Bischofberger Ivo · P-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion
Art. 76
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 76a
Antrag der Minderheit
(Fetz, Levrat, Zanetti Roberto)
Titel
Beweislast für die Einhaltung der Informations- und Aufklärungspflichten des Finanzdienstleisters
Abs. 1
Der Finanzdienstleister trägt die Beweislast dafür, dass er seinen gesetzlichen Informations- und Aufklärungspflichten nachgekommen ist.
Abs. 2
Ist der Finanzdienstleister seinen gesetzlichen Informations- und Aufklärungspflichten nicht nachgekommen, so wird vermutet, dass die Kundin oder der Kunde das betroffene Geschäft nicht getätigt hat.
Art. 76a
Proposition de la minorité
(Fetz, Levrat, Zanetti Roberto)
Titre
Fardeau de la preuve concernant l'obligation d'information et d'explication imposée au prestataire de services financiers
Al. 1
Il incombe au prestataire de services financiers d'apporter la preuve qu'il a respecté les obligations légales d'information et d'explication.
Al. 2
Si le prestataire de services financiers ne respecte pas ses obligations légales d'information et d'explication, il est présumé que le client n'a pas effectué la transaction.
Präsident (Bischofberger Ivo, Präsident): Herr Zanetti begründet den Antrag der Minderheit Fetz.
Schmid Martin · Mit-M · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion
Hier geht es darum, wer die Beweislast für die Einhaltung der Informations- und Aufklärungspflichten des Finanzdienstleisters tragen soll. Die Kommissionsmehrheit ist mit dem Bundesrat, der ja keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, der Meinung, dass die ordentlichen Beweislastregeln auch im Bereich der Einhaltung von Informations- und Aufklärungspflichten Anwendung finden sollten. Wir sehen nicht ein, warum gerade hier eine Beweislastumkehr eingeführt werden soll und dann der Finanzdienstleister die Beweislast dafür tragen soll, dass er all seinen gesetzlichen Informations- und Aufklärungspflichten nachgekommen ist. Es muss ja dann vonseiten des Kunden, der einen Anspruch geltend machen will, bewiesen und aufgezeigt werden, wo die Unzulänglichkeiten bestanden haben. Das ist die Meinung der Kommissionsmehrheit.
Wir bitten Sie deshalb, hier an den ordentlichen Beweislastregeln festzuhalten und keine spezielle Beweislastumkehr zu statuieren.
Zanetti Roberto · Mit-M · Ständerat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion
Bekanntlich beissen den Letzten die Hunde. An sich war vereinbart, dass Frau Fetz diesen Minderheitsantrag begründet. Dann hat sich Herr Levrat heldenhafterweise dazu bereiterklärt, mir für den heutigen Tag eine abweichende Priorisierung zu erlauben, sodass er dazu Stellung nehmen kann. Aber jetzt ist er irgendwo unterwegs, um Europa die Welt zu erklären, sodass ich nun in den sauren Apfel beissen muss.
Ich kann es relativ kurz machen: Wer geschädigt wird, muss selbstverständlich plausibilisieren können, dass da irgendetwas nicht gut gelaufen ist. Aber er wird den Beweis, dass gesetzliche Vorschriften nicht erfüllt worden sind, schlicht und ergreifend nicht führen können, weil er zum Teil gar nicht weiss, was alles an Hintergrundinformationen hätte verabreicht werden müssen. Als normaler Kunde kann ich nicht wissen, was alles in dieser Branche als Handwerkskunst gepflegt werden muss. Deshalb erscheint mir diese Umkehr der Beweislast als angemessen.
Noch einmal: Die Plausibilisierung, dass etwas schiefgelaufen ist, obliegt natürlich dem Geschädigten. Aber den schlüssigen Beweis wird er gar nie erbringen können. Deshalb scheint mir diese Beweislastumkehr zulässig und vernünftig. Sie trägt zum Ausgleich des Informationsgefälles bei, das Herr Bischof bei einem vorangehenden Thema erwähnt hat. Hier geht es darum, mit dieser Beweislastumkehr unterschiedliche Informationsniveaus einigermassen auszugleichen.
Ich bitte Sie deshalb, dem Antrag der Minderheit zuzustimmen. Das wäre ein ganz kleines Zeichen dafür, dass der zu Beginn erwähnte Kundenschutz in dieser Angelegenheit nicht ganz unter den Tisch fällt. Das wäre bedauerlich und unschön.
Im Übrigen war ein ähnliches Konstrukt, Herr Bundesrat, wenn ich das richtig in Erinnerung habe, mindestens in der Vernehmlassungsvorlage vorgesehen und ist dann wahrscheinlich aufgrund der geballten Lobbymacht "herausgespickt" worden. Aber ursprünglich sah das der Bundesrat offenbar nicht völlig unähnlich.
Ich bitte Sie deshalb, dem Antrag der Minderheit zuzustimmen.
Bischof Pirmin · Mit-M · Ständerat · Solothurn · CVP-Fraktion
Ich widerspreche ja ungern einem Geburtstagskind und meinem Standeskollegen Roberto Zanetti, aber hier bitte ich Sie, den Minderheitsantrag abzulehnen. Entgegen der Situation vorhin bei der "Lex Lehman" oder "Lex Madoff" haben wir es hier nicht mit einer Bestimmung zu tun, die speziell die Finanzbranche betrifft. Man kann generell darüber diskutieren, welche Haftungsfolgen das Nichteinhalten von Informations- oder Aufklärungspflichten haben soll. Deshalb gehört das mal nicht hierhin.
Aber auch inhaltlich ist die Norm falsch, die hier vorgeschlagen wird. Die Minderheit möchte hier die Beweislast für die Einhaltung der Informations- und Aufklärungspflichten dem Anbieter auferlegen. Stellen Sie sich einmal vor, was das heisst. Es heisst, der Anbieter muss beweisen, dass er alle möglichen Informations- und Aufklärungspflichten erfüllt hat, die es geben kann. Hier ist nun das Informationsgefälle nicht so gross, dass es dem Kunden nicht zuzumuten wäre zu sagen, wo er denn nicht oder falsch informiert wurde. Mindestens das muss der Kunde belegen können. Deshalb ist hier die Beweislastumkehr meines Erachtens nicht korrekt.
Ich bitte Sie, den Antrag der Minderheit abzulehnen.
Maurer Ueli · BR-M · Bundesrat · Zürich
Es ist tatsächlich so, dass dieser Passus, über den Herr Zanetti jetzt gesprochen hat, in der ursprünglichen Vernehmlassungsvorlage enthalten war. Er ist aber in der Vernehmlassung so hochkant durchgefallen, dass der Bundesrat darauf verzichtet hat, ihn in die Vorlage einzubauen. Wir machen ja Vernehmlassungen, um zu spüren, wo die Mehrheiten liegen, und um zu erfahren, wie etwas beurteilt wird.
Die Beweislastumkehr, die hier stattfinden würde, ist tatsächlich derart umfassend und ausufernd, dass sie sich nicht mit der Bestimmung von Artikel 72, die wir vorhin besprochen haben, vergleichen lässt. Was von der Minderheit mit dieser Ergänzung gefordert wird, ist, glaube ich, so nicht praktikabel und führte zu Juristereien, ohne dass dem Kunden tatsächlich ein entsprechender Mehrwert geboten würde. Es ist hier zwar von der allgemeinen Informationspflicht die Rede, doch die Folge wäre wohl eher, dass eine juristische Auseinandersetzung stattfinden würde, was dem Kunden tatsächlich nicht etwas bringen würde.
Ich bitte Sie hier also, den Antrag der Minderheit Fetz abzulehnen.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 8 Stimmen
Dagegen ... 26 Stimmen
(1 Enthaltung)
Bischofberger Ivo · P-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion
Art. 77
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 78
Antrag der Kommission
Abs. 1, 3-8
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
Es ist vertraulich. Im Rahmen ...
Art. 78
Proposition de la commission
Al. 1, 3-8
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
La procédure est confidentielle. Les déclarations ...
Schmid Martin · Mit-M · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion
Wir sind jetzt beim 5. Titel, bei den Ombudsstellen.
Vielfach wurde schon darauf hingewiesen, dass man, auch in der Kommission, sehr viel über die Zivilprozessordnung, über den Gerichtsweg diskutiert hat. Der Königsweg ist jedoch, wenn Streitigkeiten zwischen dem Finanzdienstleister und dem Kunden vor Anrufung einer Schlichtungsstelle erledigt werden können. Im Finanzbereich haben wir aber auch noch eine verhältnismässig erfolgreiche Institution, über welche in den Artikeln 77ff. diskutiert wird, nämlich die Ombudsstellen. Ich möchte hier nur darauf hinweisen, dass diese Ombudsstellen gerade im Finanz- und Versicherungsbereich einen Erfolgsnachweis erbringen können.
Wir haben in Artikel 78 Absatz 2 eine kleine Anpassung gemacht, wonach die Verfahren vor den Ombudsstellen vertraulich sind. Damit ich mich nachher nicht mehr melden muss, weise ich Sie darauf hin, dass gemäss dem Antrag der Kommission zu Artikel 83 die Beiträge verursachergerecht nach der Kostenordnung verteilt werden.
Ich möchte Ihnen beliebt machen, hier mit der einstimmigen Kommission zu stimmen.
Bischofberger Ivo · P-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 79-82
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 83
Antrag der Kommission
... Die Beiträge bemessen sich verursachergerecht nach der Beitrags- und Kostenordnung der Ombudsstelle.
Art. 83
Proposition de la commission
... et des frais de l'organe de médiation en respect du principe de causalité.
Angenommen - Adopté
Art. 84-91
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 92
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
Absatz 1 gilt nicht für nach Artikel 3 Finmag Beaufsichtigte und für Personen, die für sie tätig sind.
Art. 92
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
L'alinéa 1 ne s'applique ni aux assujettis au sens de l'article 3 LFINMA ni aux personnes qui exercent une activité pour ceux-ci.
Schmid Martin · Mit-M · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion
Ich möchte hier bei den Strafbestimmungen quasi von einem Konzept sprechen, welches Ihnen die einstimmige Kommission, wie Sie das auf der Fahne sehen, beliebt machen will.
Das Fidleg ist ja ein Aufsichts- und Privatrechtsgesetz. Es kann mit aufsichtsrechtlichen Sanktionen und auch im Zivilprozess wirksam durchgesetzt werden. Aufsichtsrechtliche Sanktionen können für einen Finanzdienstleister bis zum Bewilligungsentzug und zur anschliessenden Zwangsliquidation gehen. Da braucht es nach Auffassung der Mehrheit keine zusätzlichen Sanktionen des Strafrichters. Es muss aber - darauf hat uns die Verwaltung zu Recht hingewiesen, und wir haben uns von ihr überzeugen lassen - weiterhin strafrechtliche Bestimmungen für diejenigen Personen geben, die nicht dem Finanzmarktgesetz unterstellt sind, die also nicht von dieser Finanzmarktordnung erfasst werden, denn dort greift die aufsichtsrechtliche Sanktionierung nicht.
Deshalb möchte ich Ihnen hier die Anpassung in Absatz 2 beliebt machen. Das Gleiche setzt sich dann in weiteren Artikeln hinten fort. Es ist also quasi ein Konzept, dass wir diejenigen, die einer prudenziellen Aufsicht unterstellt sind, nicht strafrechtlich, sondern aufsichtsrechtlich sanktionieren wollen, dass aber diejenigen, die keiner aufsichtsrechtlichen Sanktionierung unterstellt sind, strafrechtlich erfasst werden können.
Bischofberger Ivo · P-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 93
Antrag der Kommission
Abs. 1, 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für nach Artikel 3 Finmag Beaufsichtigte und für Personen, die für sie tätig sind.
Art. 93
Proposition de la commission
Al. 1, 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 3
Les alinéas 1 et 2 ne s'appliquent ni aux assujettis au sens de l'article 3 LFINMA ni aux personnes qui exercent une activité pour ceux-ci.
Angenommen - Adopté
Art. 94
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
Absatz 1 gilt nicht für nach Artikel 3 Finmag Beaufsichtigte und für Personen, die für sie tätig sind.
Art. 94
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
L'alinéa 1 ne s'applique ni aux assujettis au sens de l'article 3 LFINMA ni aux personnes qui exercent une activité pour ceux-ci.
Angenommen - Adopté
Art. 95-97
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 98
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten, wobei der Zeitpunkt des Inkrafttretens zwingend mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Finanzinstitutsgesetzes identisch sein muss.
Art. 98
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
Le Conseil fédéral fixe la date de l'entrée en vigueur, laquelle doit impérativement être identique à la date d'entrée en vigueur de la loi sur les établissements financiers.
Angenommen - Adopté
Änderung anderer Erlasse
Modification d'autres actes
Ziff. 1
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 1
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 2
Antrag der Mehrheit
Streichen
Antrag der Minderheit
(Fetz, Levrat, Zanetti Roberto)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 2
Proposition de la majorité
Biffer
Proposition de la minorité
(Fetz, Levrat, Zanetti Roberto)
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 3
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 4
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
mit Ausnahme von:
Art. 10 Abs. 5
... von bestimmten Vorschriften der Finanzmarktgesetze befreien ...
Ch. 4
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
à l'exception de:
Art. 10 al. 5
... à certaines dispositions des lois sur les marchés financiers les placement collectifs qui sont exclusivement ...
Schmid Martin · Mit-M · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion
Ich möchte noch kurz den Hinweis anfügen, dass hier die Grundlage für einen erleichterten Marktzugang namentlich für Fintech-Unternehmen mittels einer eigenständigen Bewilligungskategorie geschaffen wird. Sie fragen sich, warum das jetzt gerade im Kollektivanlagengesetz erstmalig in die Diskussion eingebracht wird. Das hängt natürlich damit zusammen, dass wir das Kollektivanlagengesetz jetzt als Anhang zum Fidleg behandeln und dort auch die Voraussetzungen dafür geschaffen werden müssen, dass sich der Schweizer Finanzplatz gegenüber dem Finanzplatz London und gegenüber dem Finanzplatz New York deutlich besser positionieren kann.
Es ist mir wichtig, hier als Kommissionspräsident auch darauf hinzuweisen, dass sich der schweizerische Finanzplatz in einer Transformation befunden hat. Wir wissen es: Wir haben die Steuerkonformität erreicht, und wir wollen diesem Finanzplatz eine neue Perspektive geben. Deshalb soll die Regulierung auch die Bestrebungen fördern, dass sich auch Start-ups in der Schweiz niederlassen, dass sie von hier aus weltweit Geschäfte tätigen können. Wir sind dem Bundesrat sehr dankbar, dass er hier gegenüber sämtlichen Behörden seinen Einfluss geltend macht. Denn letztlich wird auch entscheidend sein, wie dann die praktische Umsetzung auf der Regulierungsebene vonstattengeht. Der Gesetzgeber will, wenn Sie jetzt diesen Bestimmungen zustimmen, mindestens die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Weiterentwicklung des schweizerischen Finanzplatzes auch im Bereich der Fintech-Unternehmen schaffen.
Bischofberger Ivo · P-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. 5
Antrag der Kommission
Art. 1 Abs. 1 Bst. i
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 15 Abs. 2 Bst. c
Unverändert
Art. 39 Abs. 1bis
Die Finma und die Aufsichtsbehörde nach dem Krankenversicherungsaufsichtsgesetz vom 26. September 2014 koordinieren ihre Aufsichtstätigkeiten. Sie informieren sich gegenseitig, sobald sie von Vorkommnissen Kenntnis erhalten, die für die andere Aufsichtsbehörde von Bedeutung sind.
Art. 39 Abs. 2
Die Finma kann zudem ...
Ch. 5
Proposition de la commission
Art. 1 al. 1 let. i
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Art. 15 al. 2 let. c
Inchangé
Art. 39 al. 1bis
La FINMA et l'autorité de surveillance au sens de la loi du 26 septembre 2014 sur la surveillance de l'assurance-maladie coordonnent leurs activités de surveillance. Elles s'informent dès qu'elles ont connaissance de faits importants pour l'autre autorité de surveillance.
Art. 39 al. 2
La FINMA peut en outre ...
Angenommen - Adopté
Ziff. 5a
Antrag der Kommission
Titel
Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, Finfrag)
Art. 35 Abs. 2
Dieses trägt anerkannten internationalen Standards Rechnung und enthält insbesondere Vorschriften:
a. über die Anforderungen an die Effekten und die Emittenten sowie die Pflichten des Emittenten, der von ihm Beauftragten und von Dritten im Zusammenhang mit der Kotierung oder der Zulassung der Effekten zum Handel;
Art. 35 Abs. 2bis
Die Prospektpflicht richtet sich ausschliesslich nach den Artikeln 37ff. des Finanzdienstleistungsgesetzes vom ...
Art. 36 Abs. 1
Das multilaterale Handelssystem erlässt ein Reglement über die Zulassung von Effekten zum Handel. Es legt darin insbesondere fest, welches die Anforderungen an die Effekten und die Emittenten oder Dritte im Zusammenhang mit der Zulassung zum Handel sind.
Art. 36 Abs. 3
Die Prospektpflicht richtet sich ausschliesslich nach den Artikeln 37ff. des Finanzdienstleistungsgesetzes vom ...
Ch. 5a
Proposition de la commission
Titre
Loi fédérale du 19 juin 2015 sur les infrastructures des marchés financiers et le comportement sur le marché en matière de négociation de valeurs mobilières et de dérivés (loi sur l'infrastructure des marchés financiers, LIMF)
Art. 35 al. 2
Le règlement tient compte des normes internationales reconnues et contient en particulier des prescriptions sur:
a. les exigences régissant les valeurs mobilières et les émetteurs, ainsi que les obligations de l'émetteur, de son mandataire et des tiers en matière de cotations ou d'admission des valeurs mobilières à la négociation;
Art. 35 al. 2bis
L'obligation de publier un prospectus est régie exclusivement par les articles 37ss. de la loi sur les services financiers du ...
Art. 36 al. 1
Le système multilatéral de négociation édicte un règlement sur l'admission des valeurs mobilières à la négociation. Il y détermine en particulier les exigences régissant les valeurs mobilières et les émetteurs ou les tiers en matière d'admission à la négociation.
Art. 36 al. 3
L'obligation de publier un prospectus est régie exclusivement par les articles 37ss. de la loi sur les services financiers du ...
Angenommen - Adopté
Ziff. 6
Antrag der Kommission
Streichen
Ch. 6
Proposition de la commission
Biffer
Angenommen - Adopté
Abstimmung
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 30 Stimmen
Dagegen ... 4 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Bischofberger Ivo · P-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion
2. Bundesgesetz über die Finanzinstitute
2. Loi fédérale sur les établissements financiers
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ersatz von Ausdrücken
Antrag der Kommission
In Artikel 4 Absatz 1, 7; 10 Absatz 5, 6; 13 Absatz 2; 14 Einleitung; 22 Absatz 2; 24 Absatz 2; 26 Absatz 1; 33 Absatz 2; 35 Absatz 2-5; 41 Absatz 2; 42 Absatz 3, 4; 48 Absatz 1, 3; 49 Einleitung, Buchstabe b Ziffer 2; 50; 51; 52; 54 Absatz 1, 3; 55 Absatz 1 Einleitung, 2; 60 Absatz 2; 61; 62 Absatz 1, 2; 66 Buchstabe b; 70 Absatz 2, 4 werden "Aufsichtsbehörde" und "zuständige Aufsichtsbehörde" durch "Finma" ersetzt.
Remplacement d'expressions
Aux articles 4 alinéa 1, 7; 10 alinéa 5, 6; 13 alinéa 2; 14 introduction; 22 alinéa 2; 24 alinéa 2; 26 alinéa 1; 33 alinéa 2; 35 alinéa 2-5; 41 alinéa 2; 42 alinéa 3, 4; 48 alinéa 1, 3; 49 introduction, lettre b chiffre 2; 50; 51; 52; 54 alinéa 1, 3; 55 alinéa 1 introduction, 2; 60 alinéa 2; 61; 62 alinéa 1, 2; 66 lettre b; 70 alinéa 2, 4 "autorités de surveillance" et "autorité de surveillance compétente" sont remplacés par "FINMA".
Angenommen - Adopté
Art. 1
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 2
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
...
f. ... dienen (Vorsorgeeinrichtungen), sowie patronale Stiftungen (patronale Wohlfahrtsfonds);
...
Antrag der Minderheit
(Fetz, Levrat, Zanetti Roberto)
Abs. 2 Bst. c
c. ... diese Personen organisiert sind. Artikel 14 Buchstabe c bleibt vorbehalten;
Art. 2
Proposition de la majorité
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
...
f. ... (institutions de prévoyance), ni aux fondations patronales (fonds de bienfaisance patronaux);
...
Proposition de la minorité
(Fetz, Levrat, Zanetti Roberto)
Al. 2 let. c
c. ... de laquelle ces personnes sont organisées. L'article 14 lettre c est réservé;
Schmid Martin · Mit-M · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion
Nach Artikel 2 Finig sind namentlich Personen, die Vermögen im Rahmen eines gesetzlich regulierten Mandats verwalten - wie beispielsweise ein Erbe, der als Willensvollstrecker eingesetzt wurde, eine Person, die mit einer Vertretungsbeistandschaft betraut wurde, ein Sachwalter oder ein Sanierungsbeauftragter -, vom Geltungsbereich des Finig ausgenommen; Sie erkennen das in Absatz 2. Ohnehin nicht dem Finig, aber dem Fidleg unterstehen reine Anlageberater, also solche, die bei ihrer Tätigkeit nicht über Vermögenswerte von Kunden verfügen.
Was das Bewilligungsverfahren anbelangt, so haben unabhängige Vermögensverwalter und Trustees gemäss Artikel 6 mit dem Bewilligungsgesuch den Nachweis zu erbringen, dass sie von einer Aufsichtsorganisation beaufsichtigt werden. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, besteht in der Folge ein Anspruch auf Bewilligungserteilung durch die Finma, samt Eintragung im Verzeichnis der Beaufsichtigten.
Die Bewilligungsvoraussetzungen für unabhängige Vermögensverwalter und Trustees betreffen Organisation und Kapitalisierung; das hat die Kommission in den Artikeln 18a, 18b und 19a Finig ergänzt. Hier möchte ich schon jetzt den Hinweis anbringen, dass auf Seite 114 der französischen Fahne bei Artikel 18a Absatz 3 Finig der letzte Satz verlorengegangen ist, dieser aber in den Korrigenda zur Fahne vom 28. November 2016 enthalten ist.
Der Bundesrat hat ja vorgeschlagen, wer diesem Gesetz nicht unterstellt sein soll. Er führt die Anwältinnen und Anwälte, die Notarinnen und Notare und ihre Hilfspersonen auf, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB oder dem Anwaltsgesetz untersteht. Die Regelung sieht vor, dass diese Berufskategorien nicht dem Finig unterstellt sind. Während der monatelangen Kommissionsdiskussionen gab es dann eine Diskussion rund um die Panama Papers - so zumindest habe ich es interpretiert.
Vonseiten der Minderheit wurde vorgebracht, dass in diesem Bereich beim Finig ein Artikel eingefügt werden müsse bzw. dass präzisiert werden müsse, wo Anwälte, Notare und andere Personen vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen werden. Es wird von der Minderheit nur ein Verweis auf Artikel 14 Buchstabe c gemacht. Die materielle Regelung in Artikel 14 Buchstabe c ist folgende: Die Finanzinstitute haben der Aufsichtsbehörde Meldung zu erstatten, bevor sie im Auftrag von Kundinnen und Kunden Offshore-Firmen und Unternehmenskonstruktionen in Offshore-Gebieten einrichten, das heisst, wenn Vermögenstransaktionen in solche ausländische Gebiete gemacht werden. Damit ist klar, dass die Anwälte in diesem Bereich auch dem Gesetz unterstellt werden. Wenn Sie das wollen, müssen Sie dem Antrag der Minderheit zustimmen.
Wir haben diese Frage eingehend diskutiert. Die Mehrheit ist der Meinung, es sei nicht richtig, den Bereich der Offshore-Tätigkeiten hier aufzuführen. Diese Frage ist, wenn schon, eine Frage der Geldwäscherei. Man müsste das also nicht im Finanzinstitutsgesetz regeln, weil es nichts damit zu tun hat. Es geht um die Einhaltung des Geldwäschereigesetzes. Wir haben aber aus Sicht der Kommission auch darauf hingewiesen, dass die Schweiz selbst jetzt schon mit den ersten Kanalinseln den automatischen Informationsaustausch beschlossen hat. Auch solche Offshore-Konstrukte sind ja dem automatischen Informationsaustausch unterstellt.
Die Zukunft wird nicht die Vergangenheit sein, weil in Zukunft solche Offshore-Konstrukte auch den Steuerinformationsabkommen unterstellt sein werden. Die zugrunde liegende Problematik stellt sich nicht mehr wie in der Vergangenheit, weil im Bereich der Steuerdelikte Transparenz geschaffen wird und die Einkommen und Vermögen über die Steuerinformationsabkommen auch gemeldet werden. Diese materielle Diskussion wird dann bei Artikel 14 zu führen sein. Wenn man aber dort etwas ändern würde, dann müsste man das auch hier bei den Anwälten so regeln, ansonsten würden die Anwälte, die Vermögensverwaltungsgeschäfte betreiben, nicht von diesen Regelungen erfasst.
Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen hier, beim bundesrätlichen Entwurf zu bleiben und diese Bestimmung nicht aufzunehmen.
Zanetti Roberto · Mit-M · Ständerat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion
Der Berichterstatter hat es dargelegt, die materielle Frage würde sich eigentlich bei Artikel 14 stellen. Ich schlage vor, dass wir das jetzt in einem Aufwisch erledigen.
Gehört so etwas, wenn es geregelt werden soll, in die Geldwäschereigesetzgebung oder hier hinein? Wenn man davon ausgeht, dass Offshore a priori etwas Unsauberes und Unanständiges ist, dann müsste es wahrscheinlich tatsächlich in die Geldwäschereigesetzgebung verbannt werden. Wenn man davon ausgeht, dass das ein Geschäftsmodell mit einer gewissen Neigung oder einem gewissen Hang zu Unebenheiten ist, bei dem es aber nicht einfach definitionsgemäss uneben zu- und hergehen muss, dann kann es durchaus hier geregelt werden. Da würde ich wirklich sehr summarisch sagen, dass es besser ist, wenn die Aufsichtsbehörden von den Beaufsichtigten informiert werden, als wenn sie das auf Enthüllungsplattformen lesen müssen und wir dann alle erstaunt sind und nicht verstehen können, dass wir gesetzgeberisch auf solche Überraschungen nicht vorbereitet sind. Da würde ich also jetzt wirklich sagen: Die Vorsicht ist die Grossmutter der Porzellantruhe. Im Sinne einer gewissen Vorsicht stipulieren wir hier diese Meldepflicht an die Aufsichtsbehörden. Dann müsste folgerichtig eben auch in diesem Artikel die Ausnahme von der Unterstellung unter dieses Gesetz festgehalten werden.
Ich bitte Sie deshalb, sowohl in diesem Artikel wie dann auch bei Artikel 14 Litera c gemäss der Minderheit Fetz zu verfahren.
Maurer Ueli · BR-M · Bundesrat · Zürich
Diese ganze Geschichte der Panama Papers liegt tatsächlich etwas in der Luft. Wir sind grundsätzlich einmal der Meinung, dass es jetzt der falsche Zeitpunkt ist, das zu regeln. Im Rahmen der OECD und der G-20 gibt es eine entsprechende Arbeitsgruppe, und es sind mehrere Vorstösse in diesem Bereich pendent. Wir gehen davon aus, dass die G-20 und die OECD im Laufe des nächsten Jahres entsprechende Vorschriften oder Vorgaben machen werden, und wir sind der Meinung, wenn schon, sollten wir uns hier an internationale Standards halten, damit wir das gleich in einem Schritt regeln können. Dafür ist es noch zu früh. Im internationalen Bereich muss das dann auch koordiniert werden mit anderen Projekten, etwa Base Erosion and Profit Shifting (Beps), Gewinnverkürzung usw. Das gehört in diesen Bereich. Also ist es zeitlich noch zu früh; wir sollten hier nicht vorpreschen, weil wir dann wahrscheinlich danebenliegen. Wir kennen die ganze internationale Auslegeordnung nämlich noch nicht. Panama Papers ist nicht nur eine schweizerische Geschichte, sondern eine internationale.
Im Hinblick auf den Regelungsort sind wir der Meinung, dass das Finig nicht der richtige Ort ist, weil namentlich die Banken nicht unter das Finig fallen. Wir haben ja auch Hinweise im Gafi-Bericht erhalten, der letzte oder vorletzte Woche veröffentlicht wurde. Auch Gafi erkennt durchaus das, was Herr Zanetti sagt, dass wir nämlich bei den Anwälten hier eine allfällige Lücke zu schliessen haben. Wir möchten auch diesen Gafi-Bericht noch einmal überprüfen und analysieren. Wir gehen davon aus, dass wir dann im Zusammenhang mit Beps-, OECD-, G-20-Massnahmen und der Umsetzung des Gafi-Berichtes betreffend diese Lücken auf diesen Bereich zurückkommen werden.
Also bitte ich Sie, im Moment auf eine Regelung zu verzichten, weil sie mit grösster Sicherheit am falschen Ort erfolgt und inhaltlich noch nicht den richtigen Bereich voll treffen kann. Ich bitte Sie abzuwarten, was wir Ihnen dann, möglicherweise bereits im nächsten oder sicher im übernächsten Jahr, unterbreiten werden. Damit werden wir diese Lücken, die wahrscheinlich tatsächlich bestehen, adäquat füllen, in Übereinstimmung mit internationalem Recht.
Also bitte ich Sie hier, den Minderheitsantrag abzulehnen und der Mehrheit zu folgen.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 28 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 10 Stimmen
(1 Enthaltung)
Bischofberger Ivo · P-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion
Art. 3-5
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 6
Antrag der Kommission
Abs. 1, 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 1bis
Finanzinstitute nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b müssen mit dem Bewilligungsgesuch den Nachweis erbringen, dass sie von einer Aufsichtsorganisation nach Artikel 43a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (Finmag) beaufsichtigt werden.
Art. 6
Proposition de la commission
Al. 1, 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 1bis
Lors du dépôt de la demande d'autorisation, les établissements visés à l'article 2 alinéa 1 lettres a et b doivent apporter la preuve qu'ils sont assujettis à la surveillance d'un organisme de surveillance au sens de l'article 43a de la loi du 22 juin 2007 sur la surveillance des marchés financiers (LFINMA).
Angenommen - Adopté
Art. 7
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 8
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
... Reputationsrisiken und sorgt für wirksame interne Kontrollen.
Abs. 3
... unterschiedlichen Geschäftstätigkeiten und Unternehmensgrössen sowie den Risiken der Finanzinstitute Rechnung.
Art. 8
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
... et instaure des contrôles internes efficaces.
Al. 3
... en tenant notamment compte des différentes activités, de la taille des entreprises et des différents risques des établissements financiers.
Angenommen - Adopté
Art. 9
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 10
Antrag der Kommission
Abs. 1-6
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 7
Bei Vermögensverwaltern und Trustees, deren Geschäftsführerin oder Geschäftsführer mit der oder dem qualifiziert Beteiligten identisch ist, darf die Geschäftsführung durch diese Person ausgeübt werden.
Art. 10
Proposition de la commission
Al. 1-6
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 7
La direction des gestionnaires de fortune et trustees dont le dirigeant est simultanément le détenteur d'une participation qualifiée peut être exercée par cette personne.
Angenommen - Adopté
Art. 11-13
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 14
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit
(Fetz, Levrat, Zanetti Roberto)
Bst. c
c. im Auftrag von Kundinnen und Kunden Offshore-Firmen und Unternehmenskonstruktionen in Offshore-Gebieten einrichtet. Das Finanzinstitut ist verpflichtet, ein Register über die wirtschaftlich Berechtigten dieser Firmen und Konstruktionen zu führen und der Aufsichtsbehörde regelmässig vorzulegen.
Art. 14
Proposition de la majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité
(Fetz, Levrat, Zanetti Roberto)
Let. c
c. sur demande de ses clients, créer des sociétés offshore et des montages de sociétés dans des régions offshore. L'établissement financier doit tenir et présenter régulièrement à l'autorité de surveillance un registre des ayants droit économiques de ces sociétés et montages.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 15
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 16
Antrag der Kommission
Abs. 1
... und Kunden über deren Vermögenswerte im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d Ziffern 1 bis 4 Fidleg verfügen kann.
Abs. 2
Als Trustee gilt, wer gestützt auf die Errichtungsurkunde eines Trusts im Sinne des Haager Übereinkommens vom 1. Juli 1985 über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung gewerbsmässig Sondervermögen zugunsten der Begünstigten oder für einen bestimmten Zweck verwaltet oder darüber verfügt.
Art. 16
Proposition de la commission
Al. 1
Est réputé gestionnaire de fortune quiconque peut, sur la base d'un mandat, disposer à titre professionnel, au nom et pour le compte de clients, de leurs valeurs patrimoniales au sens de l'article 3 lettre d chiffres 1 à 4 LSFin.
Al. 2
Est réputé trustee quiconque administre ou dispose à titre professionnel du patrimoine distinct en faveur du bénéficiaire ou dans un but déterminé sur la base de l'acte constitutif du trust au sens de la Convention de La Haye du 1er juillet 1985 relative à la loi applicable au trust et à sa reconnaissance.
Schmid Martin · Mit-M · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion
Die Bewilligungspflicht setzt bei unabhängigen Vermögensverwaltern nach Artikel 16 Absatz 1 Finig ein, wenn diese gestützt auf einen Auftrag gewerbsmässig im Namen und für Rechnung der Kunden über deren Vermögenswerte im Sinne bestimmter im Fidleg definierter Finanzdienstleistungen, zum Beispiel im Rahmen einer Vermögensverwaltung, verfügen können. Mit dieser Formulierung ist sichergestellt, dass Anwälte, Treuhänder oder andere dem Geldwäschereigesetz unterstellte Intermediäre, welche im Rahmen ihrer angestammten Tätigkeit auch über Vermögenswerte verfügen, nur dann durch das Finig erfasst werden, wenn sie Verfügungen im Rahmen einer Finanzdienstleistung gemäss Fidleg, beispielsweise im Rahmen einer Vermögensverwaltung, vornehmen. Das ist nur in diesen Fällen der Fall, nicht aber in den anderen.
Ich wurde auch darauf angesprochen, ob es geschickt wäre, den Begriff der Gewerbsmässigkeit durch den Begriff der Berufsmässigkeit zu ersetzen. Die Kommission hat das insbesondere auch betreffend die Bereiche der Anwälte intensiv diskutiert und möchte dort keine Ausweitung gegenüber der heutigen Praxis. Ich habe auch versucht, hier mit meinen Ausführungen zuhanden der Materialien klarzustellen, dass die Anwälte und Notare in ihrem Anwendungsbereich geschützt bleiben sollen. Da soll der Begriff der Gewerbsmässigkeit keine Änderung erfahren.
Bischofberger Ivo · P-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 17, 18
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 18a
Antrag der Kommission
Titel
Qualifizierte Geschäftsführer
Abs. 1
Die Geschäftsführung eines Vermögensverwalters oder Trustees muss aus mindestens zwei qualifizierten Personen bestehen.
Abs. 2
Die Geschäftsführung kann aus nur einer qualifizierten Person bestehen, wenn nachgewiesen wird, dass die ordnungsgemässe Fortführung des Geschäftsbetriebs gewährleistet ist.
Abs. 3
Ein Geschäftsführer gilt als qualifiziert, wenn er über eine der Tätigkeit des Vermögensverwalters oder Trustees angemessene Ausbildung und im Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführung über eine genügende Berufserfahrung in der Vermögensverwaltung für Dritte oder im Rahmen von Trusts verfügt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Art. 18a
Proposition de la commission
Titre
Dirigeants qualifiés
Al. 1
La direction d'un gestionnaire de fortune ou d'un trustee doit être assumée par deux personnes qualifiées au moins.
Al. 2
La direction peut être assumée par une seule personne qualifiée lorsque la preuve est apportée que la poursuite de l'exploitation est garantie.
Al. 3
Un dirigeant est réputé qualifié lorsqu'il dispose d'une formation adéquate pour exercer l'activité de gestionnaire de fortune ou de trustee et d'une expérience professionnelle suffisante dans la gestion de fortune de tiers ou dans le cadre de trusts au moment de la reprise de la direction. Le Conseil fédéral règle les modalités.
Schmid Martin · Mit-M · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion
Ich bitte Sie, hier einfach zur Kenntnis zu nehmen, dass die französischsprachige Fahne zwischenzeitlich korrigiert worden ist. Es gilt die deutschsprachige Fassung. Es geht nicht um eine materielle Änderung.
Bischofberger Ivo · P-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 18b
Antrag der Kommission
Titel
Risikomanagement und interne Kontrolle
Abs. 1
Vermögensverwalter und Trustees müssen über ein angemessen ausgestattetes Risikomanagement und eine wirksame interne Kontrolle verfügen, die unter anderem die Einhaltung der rechtlichen und unternehmensinternen Vorschriften gewährleistet (Compliance).
Abs. 2
Die Aufgaben des Risikomanagements und der internen Kontrolle können von einem qualifizierten Geschäftsführer wahrgenommen werden oder an einen oder mehrere entsprechend qualifizierte Mitarbeitende oder an eine qualifizierte externe Stelle delegiert werden.
Abs. 3
Personen, die Aufgaben des Risikomanagements oder der internen Kontrolle wahrnehmen, dürfen nicht in die Tätigkeiten eingebunden werden, die sie überwachen.
Art. 18b
Proposition de la commission
Titre
Gestion des risques et contrôle interne
Al. 1
Les gestionnaires de fortune et les trustees doivent disposer d'une gestion des risques aménagée de manière adéquate et d'un contrôle interne efficace, qui garantit notamment le respect des prescriptions légales et internes à l'entreprise (compliance).
Al. 2
Les tâches de la gestion des risques et du contrôle interne peuvent être confiées à un dirigeant qualifié ou déléguées à un ou plusieurs collaborateurs disposant des qualifications requises ou à un organe externe qualifié.
Al. 3
Les personnes qui assument les tâches relevant de la gestion des risques ou du contrôle interne ne peuvent pas être impliquées dans les activités qu'elles surveillent.
Angenommen - Adopté
Art. 19
Antrag der Kommission
Titel
Mindestkapital und Sicherheiten
Abs. 1
Das Mindestkapital von Vermögensverwaltern und Trustees muss 100 000 Franken betragen und bar einbezahlt sein. Es ist dauernd einzuhalten.
Abs. 1bis
Sie müssen überdies über angemessene Sicherheiten verfügen oder eine Berufshaftpflichtversicherung abschliessen.
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 19
Proposition de la commission
Titre
Capital minimal et garanties
Al. 1
Le capital minimal doit s'élever à 100 000 francs et être libéré en espèces. Il doit être maintenu en permanence.
Al. 1bis
Les gestionnaires de fortune et les trustees doivent disposer de garanties appropriées ou conclure une assurance en responsabilité civile professionnelle.
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 19a
Antrag der Kommission
Titel
Eigenmittel
Abs. 1
Vermögensverwalter und Trustees haben über angemessene Eigenmittel zu verfügen.
Abs. 2
Die Eigenmittel betragen:
a. stets mindestens einen Viertel der Fixkosten der letzten Jahresrechnung; und
b. höchstens 10 Millionen Franken.
Art. 19a
Proposition de la commission
Titre
Fonds propres ou assurance en responsabilité civile professionnelle
Al. 1
Les gestionnaires de fortune et les trustees doivent disposer de fonds propres appropriés.
Al. 2
Les fonds propres s'élèvent:
a. constamment à un quart des frais fixes des derniers comptes annuels au moins; et
b. à 10 millions de francs au plus.
Angenommen - Adopté
Art. 20
Antrag der Kommission
Abs. 1, 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
...
b. ... 100 Millionen Franken und im obligatorischen Bereich zudem höchstens 20 Prozent der Vermögenswerte einer einzelnen Vorsorgeeinrichtung verwalten.
Art. 20
Proposition de la commission
Al. 1, 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
...
b. ... 100 millions de francs au total et, dans le domaine obligatoire, 20 pour cent des valeurs patrimoniales d'une seule institution de prévoyance.
Angenommen - Adopté
Art. 21-25
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 26
Antrag der Kommission
Abs. 1
Die Aufsichtsbehörde kann, sofern dies anerkannte internationale Standards verlangen, eine Finanzgruppe, die von einem Verwalter ...
Abs. 2-4
Streichen
Art. 26
Proposition de la commission
Al. 1
L'autorité de surveillance peut, pour autant que les normes internationales reconnues l'exigent, soumettre à la surveillance des groupes ...
Al. 2-4
Biffer
Angenommen - Adopté
Art. 27-47
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 48
Antrag der Kommission
Abs. 1
...
a. Vermögenswerte verwalten oder eine Tätigkeit als Trustee ausüben;
...
Abs. 2, 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 48
Proposition de la commission
Al. 1
...
a. gèrent des valeurs patrimoniales ou exercent une activité de trustee;
...
Al. 2, 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 49-56
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 57
Antrag der Kommission
Titel
Zuständigkeit
Abs. 1
Vermögensverwalter und Trustees werden von der Finma unter Beizug einer Aufsichtsorganisation nach dem Finanzmarktgesetz vom 22. Juni 2007 beaufsichtigt.
Abs. 1bis
Die laufende Aufsichtstätigkeit über die Vermögensverwalter und Trustees wird durch Aufsichtsorganisationen wahrgenommen, die von der Finma bewilligt sind.
Abs. 2, 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 57
Proposition de la commission
Titre
Compétence
Al. 1
Les gestionnaires de fortune et les trustees sont assujettis à la surveillance de la FINMA qui y associe un organisme de surveillance défini dans la loi du 22 juin 2007 sur la surveillance des marchés financiers.
Al. 1bis
La surveillance courante des gestionnaires de fortune et des trustees est exercée par les organismes de surveillance qui sont au bénéfice d'une autorisation de la FINMA.
Al. 2, 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 58
Antrag der Kommission
Abs. 1
Die Vermögensverwalter und die Trustees müssen eine Prüfgesellschaft nach Artikel 43n Absatz 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (Finmag) mit einer jährlichen Prüfung beauftragen, soweit die Aufsichtsorganisation die Prüfung der von ihr Beaufsichtigten nicht selber ausführt.
Abs. 2, 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 58
Proposition de la commission
Al. 1
Les gestionnaires de fortune et les trustees doivent charger une société d'audit au sens de l'article 43n de la loi du 22 juin 2007 sur la surveillance des marchés financiers (LFINMA) d'effectuer un audit annuel, dans la mesure où l'organisme de surveillance n'effectue pas lui-même l'audit de ses assujettis.
Al. 2, 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 59-63
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 64
Antrag der Kommission
Abs. 1, 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3
Für Handlungen der Personen, denen die Fondsleitung Aufgaben nach Artikel 31 Absatz 1 übertragen hat ...
Art. 64
Proposition de la commission
Al. 1, 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 3
La direction de fonds répond des actes des personnes auxquelles elle a confié des tâches au sens de l'article 31 alinéa 1 comme de ses propres actes.
Angenommen - Adopté
Art. 65-69
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 70
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
... Sie müssen innert dreier Jahre ab ... Tätigkeit fortführen, sofern sie einer Selbstregulierungsorganisation gemäss Artikel 24 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung vom 10. Oktober 1997 angeschlossen sind und durch diese in Bezug auf die Einhaltung der entsprechenden Pflichten beaufsichtigt werden.
Abs. 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3bis
Vermögensverwalter und Trustees, welche innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Tätigkeit aufnehmen, müssen sich unverzüglich bei der Aufsichtsbehörde melden und ab Aufnahme ihrer Tätigkeit die Bewilligungsvoraussetzungen mit Ausnahme von Artikel 6 Absatz 1bis erfüllen. Spätestens ein Jahr nachdem die Finma eine Aufsichtsorganisation gemäss den Artikeln 43aff. des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 bewilligt hat, haben sie sich einer solchen Aufsichtsorganisation anzuschliessen und ein Bewilligungsgesuch zu stellen. Bis zum Entscheid über die Bewilligung können sie ihre Tätigkeit ausüben, sofern sie einer Selbstregulierungsorganisation gemäss Artikel 24 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 angeschlossen sind und durch diese in Bezug auf die Einhaltung der entsprechenden Pflichten beaufsichtigt werden.
Abs. 4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 5
Die Bestimmung in Absatz 3 tritt zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausser Kraft.
Art. 70
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
... et demander une autorisation dans les trois ans à compter de son entrée en vigueur. Ils peuvent poursuivre leur activité jusqu'à ce qu'il soit statué sur l'autorisation, pour autant qu'ils soient affiliés à un organisme d'autorégulation selon l'article 24 de la loi fédérale du 10 octobre 1997 concernant la lutte contre le blanchiment d'argent et le financement du terrorisme et que cet organisme surveille le respect, par ceux-ci, des obligations qui leur incombent.
Al. 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 3bis
Les gestionnaires de fortune et les trustees qui débutent leur activité dans l'année suivant l'entrée en vigueur de la présente loi doivent s'annoncer sans délai auprès de l'autorité de surveillance et satisfaire aux conditions mises à l'octroi de l'autorisation, à l'exception de celle visée à l'article 6 alinéa 1bis, dès le début de leur activité. Ils doivent s'affilier à un organisme de surveillance et demander une autorisation au plus tard dans l'année suivant l'autorisation par la FINMA d'un organisme de surveillance au sens des articles 43ass. de la loi du 22 juin 2007 sur la surveillance des marchés financiers. Ils peuvent exercer leur activité jusqu'à ce qu'il soit statué sur l'autorisation s'ils sont affiliés à un organisme d'autorégulation au sens de l'article 24 de la loi du 10 octobre 1997 sur le blanchiment d'argent et soumis à la surveillance de cet organisme en ce qui concerne le respect des obligations en matière de blanchiment d'argent.
Al. 4
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 5
La disposition de l'alinéa 3 est abrogée dix ans après l'entrée en vigueur de la présente loi.
Angenommen - Adopté
Art. 71
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
... Inkrafttreten, wobei der Zeitpunkt des Inkrafttretens zwingend mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Finanzdienstleistungsgesetzes identisch sein muss.
Art. 71
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
Le Conseil fédéral fixe la date de l'entrée en vigueur, laquelle doit impérativement être identique à la date d'entrée en vigueur de la loi sur les services financiers.
Angenommen - Adopté
Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Abrogation et modification d'autres actes
Ziff. I; II Einleitung
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. I; II introduction
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 1 Art. 2 Abs. 2
Antrag der Kommission
Unverändert
Ch. II ch. 1 art. 2 al. 2
Proposition de la commission
Inchangé
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. II ch. 2
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
mit Ausnahme von:
Art. 9a Abs. 4
Der Bundesrat kann erleichterte Voraussetzungen vorsehen für die Zulassung von Prüfgesellschaften sowie von leitenden Prüferinnen und Prüfern zur Prüfung von Personen nach Artikel 1abis des Bankengesetzes vom 8. November 1934 (BankG).
Art. 24 Abs. 5
Streichen
Ch. II ch. 3
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
à l'exception de:
Art. 9a al. 4
Le Conseil fédéral peut prévoir des conditions allégées pour l'octroi de l'agrément à des sociétés d'audit et à des auditeurs responsables pour effectuer l'audit des personnes visées à l'article 1abis de la loi du 8 novembre 1934 sur les banques (LB).
Art. 24 al. 5
Biffer
Schmid Martin · Mit-M · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion
Ich melde mich deshalb, weil es hier wiederum um einen Konzeptentscheid geht, der völlig untergeordnet im Revisionsaufsichtsgesetz zu beraten ist, aber letztlich das Bankengesetz betrifft.
Neben den Bestimmungen des Finig zur Aufsicht über Vermögensverwalter, Trustees, Verwalter von Kollektivvermögen, Fondsleitungen und Wertpapierhäuser sollten gemäss Entwurf des Bundesrates auch weitere Bestimmungen im Bankengesetz angepasst werden. Sie sehen auch die Verweise, die dort aufgeführt werden. Diese Änderungen schienen vorweg für sich zwar teilweise bloss formeller Natur zu sein. Wir waren in der Kommission aber nicht sicher, ob sie nicht doch auch materielle Auswirkungen haben. Die Annahme dieser Änderungen hätte nach Auffassung der Kommission zu einer grossen Rechtsunsicherheit führen können. Gleichzeitig wären damit die Rahmenbedingungen verändert worden, obwohl sich diese in der Praxis bewährt haben. Eine Anpassung lehnen wir deshalb ab, weil wir meinen, dies wäre der Stabilität des Finanzplatzes nicht zuträglich und würde nur zusätzliche Unsicherheit bringen. Wir sind jedoch mit anderen Vorschlägen im Bankenbereich einverstanden; diese sind auch durchaus erwünscht.
Ich möchte hier schon darauf hinweisen, dass wir ja auch die Vorschriften des Bankeninsolvenzrechts zu diskutieren haben. Diese Vorschläge in Bezug auf das Bankeninsolvenzrecht waren nie Teil einer Vernehmlassung und sollen hier jetzt quasi eingeführt werden. Wir sind der Auffassung, die entsprechenden Bestimmungen seien notwendig, es bestehe Handlungsbedarf. Wir meinen jedoch, dass diesbezüglich auch eine Vernehmlassung durchzuführen ist und dass auch sachthematisch kein Zusammenhang mit dem Regulierungsthema des Finig gegeben ist. Wir meinen, hier sei eine separate Behandlung dieser Bestimmungen gefordert. Wir kommen deshalb noch darauf zurück. Wir möchten, dass die Vorschläge zum Bankeninsolvenzrecht in einem separaten Erlass vorgelegt werden, dass also der Entwurf 3 ausgegliedert und an den Bundesrat zurückgewiesen wird, mit dem Auftrag, ein ordentliches Gesetzgebungsverfahren mit einer Vernehmlassung durchzuführen. Wir sehen durchaus den Regelungsbedarf in diesem Handlungsfeld, sind aber der Meinung, dass der von der Kommission vorgeschlagene Weg der richtige ist, um auch die politische Akzeptanz zu schaffen.
Eine dritte Änderung betrifft noch das Genossenschaftsrecht aufgrund des Urteils des Bundesgerichtes, gemäss dem auch dort Beteiligungsrechte ausgegeben werden können. Diese wollen wir hier, in dieser Gesetzgebung, materiell behandeln. Ich komme dann nochmals darauf zurück.
Maurer Ueli · BR-M · Bundesrat · Zürich
Ich sagte Ihnen beim Eintreten, dass wir das so machen werden, wie es die Kommission beantragt. Wir gehen davon aus, dass wir Ihnen nächstes Jahr eine Vernehmlassungsvorlage zum Bankengesetz mit diesen Punkten unterbreiten und diese mit den offenen Punkten bezüglich Einlagensicherung ergänzen werden.
Bischofberger Ivo · P-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 4-6
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. II ch. 4-6
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 7
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
mit Ausnahme von:
Art. 8 Abs. 2
Unverändert
Ch. II ch. 7
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
à l'exception de:
Art. 8 al. 2
Inchangé
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 8
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. II Ziff. 8
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Schmid Martin · Mit-M · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion
Hier ist einfach noch der Hinweis zu machen, dass in der französischen Fahne eine Korrektur in Bezug auf Artikel 1 anzubringen ist. Es handelt sich auch hier um einen formalen Fehler.
Bischofberger Ivo · P-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 9-11
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. II ch. 9-11
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 12
Antrag der Kommission
Art. 42bis Abs. 1
... bedürfen einer Bewilligung sowie Beaufsichtigung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (Finma) gemäss Artikel 57 Absätze 1, 1bis und 3 des Finanzinstitutsgesetzes vom ... (Finig).
Art. 42bis Abs. 2, 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Schlussbestimmung zur Änderung vom ...
... Inkrafttreten der Änderung vom ... bei der Finma. Sie müssen ...
Ch. II ch. 12
Proposition de la commission
Art. 42bis al. 1
... une autorisation de l'autorité fédérale de surveillance des marchés financiers (FINMA) et être surveillés par un organisme de surveillance au sens de l'article 57 alinéas 1, 1bis et 3 de la loi ...
Art. 42bis al. 2, 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Disposition finale relative à la modification du ...
... s'annoncent à la FINMA dans les six mois ...
Schmid Martin · Mit-M · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion
Hier gilt auch die Version der deutschen Fassung, hier hat es auch einen kleinen formellen Fehler in der französischen Übersetzung.
Inhaltlich liegt die wesentlichste und am meisten diskutierte Neuerung des Finig in der neuen prudenziellen Aufsicht über die unabhängigen Vermögensverwalter und die Trustees, wie wir das schon beim Eintreten dargelegt haben. Um die Zulassung zu den internationalen Handelsplätzen zu sichern, unterstehen diesem Regime im Übrigen auch Edelmetallhändler, welche gewerbsmässig den Handel mit Bankmetallen betreiben. Ich habe das schon erwähnt: Dabei ging hier auf Seite 170 der französischen Fahne bei Artikel 42bis Absatz 1 des Edelmetallkontrollgesetzes der Verweis auf Artikel 57 Absatz 1bis Finig verloren. Das ist zu korrigieren.
Bischofberger Ivo · P-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 13
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. II ch. 13
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 14
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
mit Ausnahme von:
Art. 120 Abs. 1
Ausländische kollektive Kapitalanlagen müssen von der Finma genehmigt werden, bevor sie in der Schweiz nichtqualifizierten ...
Art. 123 Abs. 1
Ausländische kollektive Kapitalanlagen dürfen in der Schweiz nichtqualifizierten ...
Ch. II ch. 14
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
à l'exception de:
Art. 120 al. 1
... avant d'être proposés en Suisse à des investisseurs non qualifiés. Le représentant ...
Art. 123 al. 1
Les placements collectifs étrangers ne peuvent être proposés en Suisse à des investisseurs non qualifiés ...
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 15
Antrag der Kommission
Änderung der Nummerierung
Streichen
Art. 1
Unverändert
Art. 1a Titel
Banken
Art. 1a Abs. 1
...
a. gewerbsmässig Publikumseinlagen von mehr als 100 Millionen Franken entgegennimmt oder sich öffentlich dafür empfiehlt;
abis. gewerbsmässig Publikumseinlagen bis zu 100 Millionen Franken entgegennimmt oder sich öffentlich dafür empfiehlt und diese Publikumseinlagen anlegt oder verzinst; oder
...
Art. 1a Abs. 2, 3
Streichen
Art. 1abis Titel
Innovationsförderung
Art. 1abis Abs. 1
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden sinngemäss Anwendung auf Personen, die hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind und:
a. gewerbsmässig Publikumseinlagen von bis zu 100 Millionen Franken entgegennehmen oder sich öffentlich dafür empfehlen; und
b. diese Publikumseinlagen weder anlegen noch verzinsen.
Art. 1abis Abs. 2
Der Bundesrat kann den Betrag nach Absatz 1 unter Berücksichtigung der Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz anpassen.
Art. 1abis Abs. 3
Vorbehalten bleiben die folgenden Bestimmungen:
a. Die Rechnungslegung für Personen nach Absatz 1 richtet sich ausschliesslich nach den Vorschriften des Obligationenrechts.
b. Personen nach Absatz 1 müssen ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung nach den Vorschriften des Obligationenrechts prüfen lassen.
c. Personen nach Absatz 1 beauftragen eine von der Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9a Absatz 1 oder Artikel 9a Absatz 4 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 zugelassenen Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Artikel 24 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (Finmag).
d. Auf Einlagen bei Personen nach Absatz 1 finden die Artikel 37a (privilegierte Einlagen) und 37b (sofortige Auszahlung) keine Anwendung. Die Einlegerinnen und Einleger sind über diesen Umstand zu informieren, bevor sie die Einlage tätigen.
Art. 1abis Abs. 4
Die Finma kann die Absätze 1 bis 3 auch für Personen anwendbar erklären:
a. die:
1. gewerbsmässig mehr als 100 Millionen Franken entgegennehmen oder sich öffentlich dafür empfehlen;
2. diese Publikumseinlagen weder anlegen noch verzinsen; und
3. den Schutz der Kundinnen und Kunden durch besondere Vorkehrungen gewährleisten;
b. die hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind, keine Publikumseinlagen entgegennehmen und um eine Bewilligung ersuchen.
Art. 1b-1d
Streichen
Art. 2, 2bis
Unverändert
Art. 2a
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 3, 3a, 3b
Unverändert
Art. 3bbis, 3bter, Gliederungstitel vor Art. 3c
Streichen
Art. 3c
Unverändert
Art. 3cbis
Streichen
Art. 3d
Unverändert
Art. 3e Titel
Streichen
Art. 3f, 3g
Unverändert
Gliederungstitel vor Art. 3bis
Streichen
Art. 3bis
Unverändert
Art. 3ter Titel; 3quater Titel; 4 Titel; 4bis Titel; 4ter Titel
Streichen
Art. 4quater
Unverändert
Art. 4quinquies Titel
Streichen
Art. 11 Abs. 2bis, 3; 14; 14a; 14b
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 15 Titel; 16 Titel; 23 Titel; 23bis Titel; 23ter Titel; 23quinquies Titel
Streichen
Art. 24; 26 Abs. 2; 28 Abs. 2; 30b; 31 Abs. 1, 3; 31b; 32 Abs. 3, 3bis, 4; 34; 37e Abs. 1, 2
Streichen
Gliederungstitel vor Art. 37l; Art. 38 Titel; 39 Titel; 46 Titel; 47 Titel
Streichen
Art. 47 Abs. 1 Bst. a
a. ... einer Bank oder einer Person nach Artikel 1abis, als Organ ...
Art. 49 Titel
Streichen
Art. 52
Unverändert
Art. 53 Titel; 56 Titel; 57
Streichen
Ch. II ch. 15
Proposition de la commission
Modification de la numérotation
Biffer
Art. 1
Inchangé
Art. 1a titre
Banques
Art. 1a al. 1
...
a. accepte à titre professionnel des dépôts du public supérieurs à 100 millions de francs ou fait appel au public pour les obtenir;
abis. accepte à titre professionnel des dépôts du public jusqu'à concurrence de 100 millions de francs ou fait appel au public pour les obtenir et qui investit ou rémunère ces dépôts; ou
...
Art. 1a al. 2, 3
Biffer
Art. 1abis titre
Promotion de l'innovation
Art. 1abis al. 1
Les dispositions de la présente loi s'appliquent par analogie aux personnes qui sont principalement actives dans le secteur financier et qui:
a. acceptent à titre professionnel des dépôts du public jusqu'à concurrence de 100 millions de francs ou font appel au public pour les obtenir; et
b. n'investissent ni ne rémunèrent ces dépôts.
Art. 1abis al. 2
Le Conseil fédéral peut adapter le montant fixé à l'alinéa 1. Ce faisant, il tient compte de la compétitivité et de la capacité d'innovation de la place financière suisse.
Art. 1abis al. 3
Les dispositions suivantes sont réservées:
a. Les comptes des personnes visées à l'alinéa 1 sont établis conformément aux prescriptions du droit des obligations.
b. Les personnes visées à l'alinéa 1 doivent faire auditer leurs comptes annuels et, le cas échéant, leurs comptes consolidés conformément aux prescriptions du droit des obligations.
c. Les personnes visées à l'alinéa 1 chargent une société d'audit agréée par l'Autorité fédérale de surveillance en matière de révision selon l'article 9a alinéa 1 ou l'article 9a alinéa 4 de la loi du 16 décembre 2005 sur la surveillance de la révision de procéder à un audit conformément à l'article 24 de la loi du 22 juin 2007 sur la surveillance des marchés financiers (LFINMA).
d. Les articles 37a (dépôts privilégiés) et 37b (remboursement immédiat) ne s'appliquent pas aux dépôts ouverts auprès des personnes visées à l'alinéa 1. Les déposants doivent être informés de cette restriction avant d'effectuer le dépôt.
Art. 1abis al. 4
La FINMA peut déclarer les alinéas 1 à 3 applicables aux personnes:
a. qui:
1. acceptent à titre professionnel des dépôts du public supérieurs à 100 millions de francs ou font appel au public pour les obtenir;
2. n'investissent ni ne rémunèrent ces dépôts; et
3. garantissent la protection des clients par des mesures particulières;
b. qui sont principalement actives dans le secteur financier, n'acceptent pas de dépôts du public et ont déposé une requête d'autorisation.
Art. 1b-1d
Biffer
Art. 2, 2bis
Inchangé
Art. 2a
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Art. 3, 3a, 3b
Inchangé
Art. 3bbis, 3bter, titre précédant l'art. 3c
Biffer
Art. 3c
Inchangé
Art. 3cbis
Biffer
Art. 3d
Inchangé
Art. 3e titre
Biffer
Art. 3f, 3g
Inchangé
Titre précédant l'art. 3bis
Biffer
Art. 3bis
Inchangé
Art. 3ter titre; 3quater titre; 4 titre; 4bis titre; 4ter titre
Biffer
Art. 4quater
Inchangé
Art. 4quinquies titre
Biffer
Art. 11 al. 2bis, 3; 14; 14a; 14b
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Art. 15 titre; 16 titre; 23 titre; 23bis titre; 23ter titre; 23quinquies titre
Biffer
Art. 24; 26 al. 2; 28 al. 2; 30b; 31 al. 1, 3; 31b; 32 al. 3, 3bis, 4; 34; 37e al. 1, 2
Biffer
Titre précédant l'art. 37l; art. 38 titre; 39 titre; 46 titre; 47 titre
Biffer
Art. 47 al. 1 let. a
a. en sa qualité d'organe, d'employé, de mandataire ou de liquidateur d'une banque ou d'une personne au sens de l'article 1abis, ou encore d'organe ...
Art. 49 titre
Biffer
Art. 52
Inchangé
Art. 53 titre; 56 titre; 57
Biffer
Schmid Martin · Mit-M · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion
Materiell haben wir ja vorhin die Diskussion zu den bankengesetzlichen Regelungen geführt. Wir haben dort entschieden, keine Änderungen vorzunehmen. Ich habe da erwähnt, dass wir in Artikel 11 Absatz 2bis und Absatz 3 die Bestimmung zu den Genossenschaftsbanken aufgenommen haben und sie nicht aus dem Entwurf gestrichen haben. Sie erinnern sich vielleicht daran: Es hat ein Bundesgerichtsurteil gegeben, das eben Genossenschaftsbanken verweigert hatte, auch Beteiligungskapital über Partizipationsscheine aufzunehmen. Wir sind der Auffassung, dass das materiell nicht richtig ist. Wir haben ein Interesse an starken, gut kapitalisierten Banken. Ob diese in der Rechtsform der Aktiengesellschaft oder der Genossenschaft organisiert sind, spielt für den Gesetzgeber keine Rolle.
Wir möchten Sie deshalb bitten, diese Anpassung in diesem Artikel vorzunehmen und der Änderung zuzustimmen.
Ich möchte noch den Hinweis anfügen, dass es sich hier um die Bestimmungen des Bankeninsolvenzrechts handelt und dass wir als Kommission diesen Bereich in einen separaten Entwurf, den Entwurf 3 zum Bundesgesetz über das Bankeninsolvenzrecht, ausgliedern und gleichzeitig dem Bundesrat den Auftrag geben möchten, dieses Bankeninsolvenzrecht in die Vernehmlassung zu geben. Materiell teilen wir die Stossrichtung des Bundesrates, dass in diesem Bereich gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht; wir möchten das aber erst nach der Vernehmlassung hier in unseren Rat tragen.
Bischofberger Ivo · P-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 16
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
mit Ausnahme von:
Art. 2 Abs. 2 Bst. a
a. die Banken nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 1934 (BankG) und die Personen nach Artikel 1abis BankG;
Art. 3 Abs. 5
Die Finma, die Eidgenössische Spielbankenkommission und ...
Art. 6 Abs. 2 Bst. d
d. die Daten einer Vertragspartei, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion mit den Daten übereinstimmen, welche dem Finanzintermediär durch die Finma nach Artikel 22a Absatz 2 Buchstabe a, durch eine Aufsichtsorganisation nach Artikel 22a Absatz 2 Buchstabe b, durch eine Selbstregulierungsorganisation nach Artikel 22a Absatz 2 Buchstabe c oder durch die Spielbankenkommission nach Artikel 22a Absatz 3 weitergeleitet wurden, oder diesen Daten sehr ähnlich sind.
Art. 9 Abs. 1 Bst. c
c. ... Spielbankenkommission, einer Aufsichtsorganisation oder einer Selbstregulierungsorganisation ...
Art. 12 Bst. a
a. nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis dter bei der Finma;
Art. 12 Bst. abis
Streichen
Art. 14 Abs. 2 Einleitung
Ein Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 3 hat Anspruch auf Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation, wenn:
Art. 14 Abs. 2 Bst. a
a. er durch seine ...
Art. 14 Abs. 2 Bst. b
b. er einen guten ...
Art. 14 Abs. 3
... können den Anschluss von der Tätigkeit ...
2. Abschnitt Titel
Meldepflicht der Aufsichtsbehörden und der Aufsichtsorganisation
Art. 16 Abs. 3
Die Aufsichtsorganisation stellt gleichzeitig der Finma eine Kopie der Meldung zu.
Art. 17 Bst. a
a. ... Buchstaben a bis dter;
Art. 17 Bst. b
Streichen
Art. 22a Abs. 2 Bst. a
a. die ihr unterstellten Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b bis dter;
Art. 22a Abs. 2 Bst. b
b. die Aufsichtsorganisationen zuhanden der Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe abis, die ihrer laufenden Aufsicht unterstehen;
Art. 24a Abs. 5
Die Selbstregulierungsorganisationen können weitere Zulassungskriterien für Prüfgesellschaften und leitende Prüferinnen und Prüfer vorsehen.
Art. 29 Abs. 1, 3; 29a Abs. 3, 4; 35 Abs. 2
Unverändert
Ch. II ch. 16
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
à l'exception de:
Art. 2 al. 2 let. a
a. les banques au sens de l'article 1abis de la loi du 8 novembre 1934 sur les banques (LB) et les personnes au sens de l'article 1b LB;
Art. 3 al. 5
La FINMA, la Commission fédérale des maisons de jeu et ...
Art. 6 al. 2 let. d
d. ... en vertu de l'article 22a alinéa 2 lettre a, par l'organisme de surveillance en vertu de l'article 22a alinéa 2 lettre b, par un organisme d'autorégulation en vertu de l'article 22a alinéa 2 lettre c, ou par la Commission ...
Art. 9 al. 1 let. c
c. ... maisons de jeu, par l'organisme de surveillance ou par un organisme d'autorégulation ...
Art. 12 let. a
a. s'agissant des intermédiaires financiers visés à l'article 2 alinéa 2 lettre a à dter, la FINMA;
Art. 12 let. abis
Biffer
Art. 14 al. 2 introduction
Un intermédiaire financier au sens de l'article 2 alinéa 3 a droit à être affilié à un organisme d'autorégulation s'il remplit ...
Art. 14 al. 3
Les organismes d'autorégulation peuvent faire dépendre l'affiliation de l'activité exercée dans certains domaines.
Section 2 titre
Obligation de communiquer des autorités de surveillance et de l'organisme de surveillance
Art. 16 al. 3
L'organisme de surveillance remet simultanément une copie de la communication à la FINMA.
Art. 17 let. a
... lettres a à dter;
Art. 17 let. b
Biffer
Art. 22a al. 2 let. a
a. aux intermédiaires financiers au sens de l'article 2 alinéa 2 lettres a et b à dter;
Art. 22a al. 2 let. b
b. à l'organisme de surveillance à l'attention des intermédiaires financiers au sens de l'article 2 alinéa 2 lettre abis, assujettis à sa surveillance;
Art. 24a al. 5
Les organismes d'autorégulation peuvent prévoir des critères supplémentaires pour l'agrément des sociétés d'audits et des auditeurs responsables.
Art. 29 al 1, 3; 29a al. 3, 4; 35 al. 2
Inchangé
Schmid Martin · Mit-M · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion
Im Zusammenhang mit den Bestimmungen zur Geldwäscherei hat sich auf Seite 243 der französischen Fahne bei Artikel 34 Absatz 2 des Geldwäschereigesetzes ein Fehler eingeschlichen, der im Korrigendum zur Fahne vom 28. November 2016 beseitigt ist. Die WAK-SR hat diesbezüglich nicht eine Streichung beschlossen, sondern möchte am Entwurf des Bundesrates festhalten.
Bischofberger Ivo · P-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 17
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
mit Ausnahme von:
Ersatz eines Ausdrucks
Streichen
Art. 1 Abs. 1 Einleitung, Abs. 2
Unverändert
Art. 3 Bst. a
a. ... Anerkennung einer Zulassung oder einer Registrierung der Finanzmarktaufsichtsbehörde benötigen oder eine solche auf freiwilliger Basis erhalten haben; und
Art. 4
... der Wettbewerbsfähigkeit und der Zukunftsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz bei.
Art. 15 Abs. 2 Bst. a
a. Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 1934 (BankG), nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c bis e des Finanzinstitutsgesetzes vom ... und nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 1930 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1abis BankG sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend.
Art. 33a Abs. 2
... im Aufsichtsbereich einer Aufsichtsorganisation, so ist ihr der Erlass mitzuteilen.
Art. 43a Abs. 1
Die laufende Aufsicht über ... wird von einer oder mehreren Aufsichtsorganisationen mit Sitz ...
Art. 43a Abs. 3
Die Aufsichtsorganisation kann auch Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 (GwG) hinsichtlich der Einhaltung der Pflichten nach GwG beaufsichtigen, sofern sie über eine Anerkennung als Selbstregulierungsorganisation nach Artikel 24 GwG verfügt.
Art. 43a Abs. 4
Ist sie nach Absatz 3 auch als Selbstregulierungsorganisation tätig, sorgt sie dafür, dass dies gegen aussen jederzeit erkennbar ist.
Art. 43b Titel
Laufende Aufsicht
Art. 43b Abs. 1
Die Aufsichtsorganisation überprüft laufend, ob die Vermögensverwalter und Trustees nach Artikel 16 des Finanzinstitutsgesetzes vom ... und Handelsprüfer nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 1933 die für sie massgeblichen Finanzmarktgesetze einhalten.
Art. 43b Abs. 1bis
Stellt die Aufsichtsorganisation Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen oder sonstige Missstände fest, so setzt sie der oder dem geprüften Beaufsichtigten eine angemessene Frist zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes. Wird die Frist nicht eingehalten, so informiert sie unverzüglich die Finma.
Art. 43b Abs. 2
Der Bundesrat bestimmt Grundzüge und Inhalt der laufenden Aufsicht. Er trägt dabei der unterschiedlichen Grösse und dem unterschiedlichen Geschäftsrisiko der Beaufsichtigten Rechnung. Er kann die Finma ermächtigen, Ausführungsbestimmungen zu technischen Angelegenheiten zu erlassen.
Art. 43b Abs. 3
Streichen
Art. 43e Abs. 3
... Personen muss von den durch die Aufsichtsorganisation Beaufsichtigten unabhängig sein.
Art. 43e Abs. 5
Die mit der Aufsicht betrauten Personen müssen von den durch sie Beaufsichtigten unabhängig sein. Die Aufgaben einer Aufsichtsorganisation nach diesem Gesetz und diejenigen einer Selbstregulierungsorganisation nach dem GwG können durch dieselben Personen geleitet und durch dasselbe Personal wahrgenommen werden.
Art. 43f Abs. 1
Die Aufsichtsorganisation finanziert ihre Aufsichtstätigkeit im Einzelfall und ihre Dienstleistungen durch Beiträge der Beaufsichtigten.
Art. 43f Abs. 2, 3
Streichen
Art. 43f Abs. 5
Der Bund kann der Aufsichtsorganisation zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft bis zur vollständigen Äufnung der Reserven gemäss Absatz 4 ein Darlehen zu marktkonformen Bedingungen gewähren.
Art. 43g, 43h
Streichen
Art. 43i Titel
Verantwortlichkeit
Art. 43i Text
Artikel 19 gilt sinngemäss auch für die Aufsichtsorganisation.
3. Kapitel Titel
Aufsicht
Art. 43j
Streichen
Art. 43l Abs. 4
Bestehen Anzeichen für Missstände und sorgt die Aufsichtsorganisation nicht für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, kann die Finma:
a. eine Prüfung beim Beaufsichtigten durchführen;
b. einen Prüfbeauftragten nach Artikel 24a einsetzen; oder
c. Aufsichtsinstrumente nach den Artikeln 29 bis 37 ergreifen.
4. Kapitel Titel
Datenbearbeitung
Art. 43m
Artikel 23 gilt sinngemäss.
Art. 43n Abs. 1
... ausführen oder sie ausführen lassen durch Prüfgesellschaften, soweit diese:
a. von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als Revisor nach Artikel 6 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 zugelassen sind;
b. für diese Prüfung ausreichend organisiert sind; und
c. keine andere nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben.
Art. 43n Abs. 1bis
Bei Prüfungen durch eine Prüfgesellschaft nach Absatz 1 müssen leitende Prüferinnen oder leitende Prüfer eingesetzt werden, die:
a. von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als Revisorin oder Revisor nach Artikel 5 des Revisionsaufsichtsgesetzes zugelassen sind;
b. das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Prüfung nach Absatz 1 aufweisen.
Art. 43o
Streichen
Art. 43p Titel
Auskunfts- und Meldepflicht
Art. 43p Abs. 1
Die Beaufsichtigten, ihre Prüfgesellschaften und Revisionsstelle sowie qualifiziert oder massgebend an den Beaufsichtigten beteiligte Personen und Unternehmen müssen der Aufsichtsorganisation alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
Art. 43p Abs. 2
Die Beaufsichtigten und die Prüfgesellschaften, die bei ihnen Prüfungen durchführen, müssen der Aufsichtsorganisation zudem unverzüglich Vorkommnisse melden, die für die Aufsicht von wesentlicher Bedeutung sind.
Art. 43q
Streichen
Art. 45 Abs. 1
... wer vorsätzlich der Finma, einer Prüfgesellschaft, einer Aufsichtsorganisation, einer Selbstregulierungsorganisation ...
Art. 47 Abs. 1 Bst. a
a. ... oder eine von der Finma oder einer Aufsichtsorganisation angeordnete Prüfung nicht vornehmen lässt;
Art. 54
Unverändert
Art. 58 Titel
Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...
Art. 58 Text
Die Finma entscheidet innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über Bewilligungsgesuche nach Artikel 43c Absatz 1, die innert sechs Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes bei ihr eingegangen sind.
Ch. II ch. 17
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
à l'exception de:
Remplacement d'une expression
Biffer
Art. 1 introduction, al. 2
Inchangé
Art. 3 let. a
a. ... doivent obtenir ou ont obtenu à titre facultatif une autorisation ...
Art. 4
... à améliorer la réputation, la compétitivité et la viabilité de la place financière suisse.
Art. 15 al. 2 let. a
a. le total du bilan et le volume des transactions sur valeurs mobilières, s'agissant des assujettis visés par l'article 1abis de la loi du 8 novembre 1934 sur les banques (LB), la loi du ... sur les établissements financiers (art. 2 al. 1 let c à e) et la loi du 25 juin 1930 sur l'émission de lettres de gage; le total du bilan et le produit brut, s'agissant des assujettis visés par l'article 1b LB;
Art. 33a al. 2
... du domaine de surveillance d'un organisme de surveillance, celui-ci doit être informé de la décision.
Art. 43a al. 1
La surveillance courante des gestionnaires ... est exercée par un ou plusieurs organismes de surveillance ayant leur siège en Suisse.
Art. 43a al. 3
L'organisme de surveillance peut également exercer la surveillance des intermédiaires financiers visés à 'article 2 alinéa 3 de la loi du 10 octobre 1997 sur le blanchiment d'argent (LBA) en ce qui concerne le respect des obligations de la LBA, pour autant qu'il soit reconnu comme organisme d'autorégulation au sens de l'article 24 LBA.
Art. 43a al. 4
S'il opère également en tant qu'organisme d'autorégulation conformément à l'alinéa 3, il veille à ce que ceci puisse en tout temps être distingué de l'extérieur.
Art. 43b titre
Surveillance courante
Art. 43b al. 1
L'organisme de surveillance examine de façon courante si les gestionnaires de fortune et les trustees visés par l'article 16 de la loi du ... sur les établissements financiers et les essayeurs du commerce au sens de l'article 42bis de la loi du 20 juin 1933 sur le contrôle des métaux précieux respectent les lois sur les marchés financiers auxquelles ils sont soumis.
Art. 43b al. 1bis
Lorsqu'il découvre des infractions au droit de la surveillance ou d'autres irrégularités, l'organisme de surveillance invite l'assujetti à régulariser sa situation dans un délai approprié. Si ce délai n'est pas respecté, il en informe immédiatement la FINMA.
Art. 43b al. 2
Le Conseil fédéral détermine les principes et le contenu de la surveillance courante. Ce faisant, il tient compte de la taille des assujettis et du risque commercial qu'ils présentent. Il peut autoriser la FINMA à édicter des dispositions sur des questions techniques.
Art. 43b al. 3
Biffer
Art. 43e al. 3
... des assujettis à la surveillance de l'organisme de surveillance.
Art. 43e al. 5
Les personnes chargées de la surveillance doivent être indépendantes des assujettis qui leur sont attribués. Les tâches d'un organisme de surveillance au sens de la présente loi et celles d'un organisme d'autorégulation au sens de la LBA peuvent être placées sous la direction des mêmes personnes et confiées aux mêmes collaborateurs.
Art. 43f al. 1
L'organisme de surveillance finance l'activité de surveillance individuelle et les prestations qu'elle fournit par des contributions des assujettis.
Art. 43f al. 2, 3
Biffer
Art. 43f al. 5
La Confédération peut accorder un prêt à l'organisme de surveillance aux taux du marché pour assurer sa solvabilité jusqu'à la constitution complète des réserves mentionnées à l'alinéa 4.
Art. 43g, 43h
Biffer
Art. 43i titre
Responsabilité
Art. 43i Texte
L'article 19 s'applique par analogie à l'organisme de surveillance.
Chapitre 3 titre
Surveillance
Art. 43j
Biffer
Art. 43l al. 4
En présence d'indices d'abus, si l'organisme de surveillance ne veille pas au rétablissement de l'ordre légal, la FINMA peut:
a. procéder à un contrôle auprès de l'assujetti;
b. mandater un chargé d'enquête au sens de l'article 24a; ou
c. recourir aux instruments de surveillance décrits aux articles 29 à 37.
Chapitre 4 titre
Traitement des données
Art. 43m
L'article 23 s'applique par analogie.
Chapitre 5 titre
Instrument de surveillance de l'organisme de surveillance
Art. 43n al. 1
... société d'audit ayant reçu son agrément pour autant que celle-ci:
a. soit agréée par l'Autorité fédérale de surveillance en matière de révision comme réviseur au sens de l'article 6 de la loi du 16 décembre 2005 sur la surveillance de la révision;
b. présente une organisation suffisante pour cet audit; et
c. n'exerce aucune autre activité soumise à autorisation en vertu des lois sur les marchés financiers.
Art. 43n al. 1bis
Lors d'un audit réalisé par une société d'audit au sens de l'alinéa 1, les auditeurs responsables mandatés à cette fin doivent:
a. être agréés en qualité de réviseurs par l'Autorité fédérale de surveillance en matière de révision, conformément à l'article 5 de la loi sur la surveillance de la révision;
b. disposent des connaissances spécialisées et de l'expérience professionnelle qui sont requises pour un audit au sens de l'alinéa 1.
Art. 43o
Biffer
Art. 43p titre
Obligation de renseigner et d'annoncer
Art. 43p al. 1
Les assujettis, leurs sociétés d'audit et organes de révision ainsi que les personnes et entreprises détenant une participation qualifiée ou prépondérante au sein des établissements assujettis doivent fournir à l'organisme de surveillance les renseignements et les documents nécessaires à l'accomplissement de ses tâches.
Art. 43p al. 2
Les assujettis et leurs sociétés d'audits renseignent sans délai l'organisme de surveillance sur tout fait important susceptible de l'intéresser.
Art. 43q
Biffer
Art. 45 al. 1
... donne de fausses informations à la FINMA, à une société d'audit, à un organisme de surveillance, à un organisme d'autorégulation ou à une personne mandatée.
Art. 47 al. 1 let. a
a. à l'audit exigé par la FINMA ou un organisme de surveillance;
Art. 54
Inchangé
Art. 58 titre
Dispositions transitoires de la modification du ...
Art. 58 texte
La FINMA dispose d'un délai d'une année à compter de l'entrée en vigueur de la présente loi pour rendre ses décisions sur les requêtes en autorisation au sens de l'article 43c alinéa 1. Les requêtes en autorisation doivent être soumises à la FINMA dans les six mois suivant l'entrée en vigueur de la présente loi.
Schmid Martin · Mit-M · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion
Vorweg möchte ich darauf hinweisen, dass sich die WAK während der Detailberatung auch mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die auf den 1. Januar 2016 in Kraft getretene Bestimmung im Finanzmarktaufsichtsgesetz zur Informationsübermittlung durch Beaufsichtigte, also Artikel 42c Finmag, in einzelnen Punkten bzw. Formulierungen schon wieder angepasst werden sollte. Unsere Kommission hat das letztlich nach Prüfung der Sachlage verneint, da Mängel in der Gesetzgebung bis anhin nicht offenkundig sind und zunächst auch Zeit für Erfahrungen im Umgang mit allen Bestimmungen verstreichen soll. Zu einzelnen Interpretationsfragen, die durchaus bestehen, hat die Finma jetzt ein Rundschreiben erarbeitet und dessen Entwurf einer Anhörung unterzogen. Wir haben deshalb hier auf gesetzgeberische Massnahmen verzichtet.
Dann noch ein Hinweis auf Artikel 43a Absatz 1: Im Bestreben, international eine anerkennungsfähige, effektiv unabhängige, aber auch differenzierte Lösung zu finden, die als mit den EU-Regeln äquivalent anerkannt werden kann und den Schweizer Unternehmen den EU-Marktzugang sichert, hat sich unsere Kommission letztlich für die Aufsicht durch die von der Finma bewilligten und beaufsichtigten Aufsichtsorganisationen ausgesprochen. Dies geht explizit aus Artikel 43a Absatz 1 Finmag hervor. Die vollständig angepasste Bestimmung findet sich im Korrigendum zur Fahne vom 28. November 2016 betreffend Seite 270 der deutschen Fahne.
In Artikel 43b Finmag ist jetzt festgehalten, dass die Aufsichtsorganisationen, anders als noch im bundesrätlichen Entwurf, selbst keine Behörden sind. Sie üben aber gemäss Artikel 43b Finmag als verlängerter Arm der Finma nach klaren regulatorischen Vorgaben die laufende Aufsicht über die von der Finma bewilligten unabhängigen Vermögensverwalter und Trustees aus. Die Aufsichtsorganisationen prüfen also, ob die Vermögensverwalter während ihrer Tätigkeit die Bewilligungsvoraussetzungen und gesetzlichen Vorgaben einhalten. Stellen sie eine Verletzung solcher Bestimmungen oder sonstige Missstände fest, setzen sie den Betroffenen eine Frist zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes.
Die Aufsichtsorganisationen sollen bei den unabhängigen Vermögensverwaltern und Trustees auch die Einhaltung der geldwäschereirechtlichen Vorgaben prüfen. Darüber hinaus können sie mit einer Bewilligung in ihrer Funktion als Selbstregulierungsorganisation gemäss Geldwäschereigesetz die Aufsicht über jene Finanzintermediäre ausüben, die weiterhin nicht prudenziell beaufsichtigt sind. In diesem Fall hat eine Aufsichtsorganisation nach Artikel 43a Absatz 4 Finmag dafür zu sorgen, dass gegen aussen jeweils erkennbar ist, in welcher Funktion sie tätig wird.
Im Korrigendum zur Fahne vom 28. November 2016 betreffend Seite 256 der französischsprachigen Fahne ist klargestellt, dass sich der Verweis in Absatz 5 auf Absatz 4 und nicht auf Artikel 4 bezieht.
Angenommen - Adopté
Bischofberger Ivo · P-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion
Ziff. II Ziff. 18-20
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. II ch. 18-20
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Abstimmung
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 31 Stimmen
Dagegen ... 6 Stimmen
(1 Enthaltung)
Bischofberger Ivo · P-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion
3. Bundesgesetz über das Bankeninsolvenzrecht
3. Loi fédérale sur le droit de l'insolvabilité bancaire
Antrag der Kommission
Rückweisung der Vorlage an den Bundesrat
mit dem Auftrag, ein ordentliches Gesetzgebungsverfahren mit Vernehmlassung zu starten.
Proposition de la commission
Renvoyer le projet au Conseil fédéral
avec mandat d'entamer une procédure législative ordinaire avec consultation.
Präsident (Bischofberger Ivo, Präsident): Der Berichterstatter hat den Antrag der Kommission bereits begründet. Ich gebe ihm noch einmal kurz das Wort.
Schmid Martin · Mit-M · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion
Nur ganz kurz, um zum Abschluss zu kommen: Hier handelt es sich um diejenigen Bestimmungen, welche das Bankeninsolvenzrecht betreffen. Ich habe darauf hingewiesen, dass die Kommission diesen Entwurf an den Bundesrat zurückweist, mit dem Auftrag, eine ordentliche Vernehmlassung durchzuführen. Ich möchte Sie bitten, diesem Antrag zu folgen.
Bischofberger Ivo · P-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion
Angenommen - Adopté
Präsident (Bischofberger Ivo, Präsident): Die Vorlage 3 geht damit zurück an den Bundesrat.