98.038
StGB, MStG und Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht. Änderung
Maury Pasquier Liliane · P-F · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
1. Schweizerisches Strafgesetzbuch
1. Code pénal suisse
Art. 3 Abs. 3; 5 Abs. 2; 6 Abs. 3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 3 al. 3; 5 al. 2; 6 al. 3
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 7
Antrag der Kommission
Abs. 2
....
b. der Täter ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, das von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet wird.
Abs. 4
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 7
Proposition de la commission
Al. 2
....
b. l'auteur a commis un crime particulièrement grave qui est proscrit par la communauté internationale.
Al. 4
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 14
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 34 Abs. 2
Antrag der Kommission
Mehrheit
Festhalten
Minderheit
(Baumann J. Alexander, Cina, Seiler, Siegrist)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 34 al. 2
Proposition de la commission
Majorité
Maintenir
Minorité
(Baumann J. Alexander, Cina, Seiler, Siegrist)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Baumann J. Alexander · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Eine der zentralen Neuerungen bilden die in den Artikeln 34 bis 39 geregelten Vorschriften zur Geldstrafe. Diese sollen die bisherige Busse ersetzen, und zwar nicht nur im Bereich der Übertretungen, sondern vor allem soll die Geldstrafe die kurze Freiheitsstrafe weitgehend ersetzen. Dadurch erhält die Geldstrafe einen bedeutenden Stellenwert. Die Höhe der Busse bestimmt der Richter gemäss geltendem Recht nach dem Verschulden des Täters einerseits und nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen andererseits. An diesem Grundsatz will das neue Recht grundsätzlich festhalten. Die finanziellen Verhältnisse des Täters sollen aber besser berücksichtigt werden. Das wird mit dem Tagessatzsystem angestrebt: Beim Tagessatzsystem hat der Richter in einem ersten Schritt das Verschulden des Täters zu beurteilen bzw. zu bemessen und dafür eine Anzahl Tagessätze bis zu einem Maximum von 360 Tagen zu verhängen. Bei gleichem Verschulden haben somit inskünftig alle Täter dieselbe Zahl an Tagessätzen zu gewärtigen. In einem zweiten Schritt geht es dann um die Höhe dieses Tagessatzes: Dieser wird individuell nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters oder der Täterin bestimmt. Als Richtschnur dient hier dem Richter das durchschnittliche Tagesnettoeinkommen. Die Strafe soll sowohl den armen als auch den reichen Täter gleichermassen treffen.
Nun hat der Ständerat in Absatz 2 - im Gegensatz zum Entwurf des Bundesrates - eine Mindesthöhe des Tagessatzes von 10 Franken eingeführt. Er hat damit zum Ausdruck gebracht, dass man keine lächerlich kleinen Bussen haben will, und er hat vor allem aus generalpräventiven Überlegungen heraus so entschieden. Nach der Lösung unseres Rates könnte der Richter Tagessätze ab 50 Rappen verhängen. Würde man nun in einem Fall ein Minimum von 10 Franken und 30 Tagessätzen annehmen - also eine Freiheitsstrafe von einem Monat, das entspricht 30 Tagessätzen à 10 Franken -, so käme man auf 300 Franken. Das ist eine Strafe, die auch ein Sozialhilfeempfänger über einige Monate hinweg abstottern kann.
Die gleiche Anzahl Tagessätze muss für das gleich hohe Verschulden zur Anwendung gelangen. Die Richter werden diese Ansätze konsultieren und bei der Bemessung des Verschuldens vergleichen. Trotzdem wird die Frage nach der Strafempfindlichkeit in den Gedankengängen der Richter unterschwellig die Anzahl der Tagessätze mit beeinflussen. Ich denke, bei einem Mindestsatz von 10 Franken haben wir die Sicherheit, dass nicht Arm und Reich mit unterschiedlichen Tagessätzen belegt werden. Es darf nicht so sein, dass der Richter abschätzt, was etwa herauskommen soll, und dann die Tagessätze tiefer ansetzt. Ich denke, das wäre keine gerechte Lösung.
Es ist wichtig, den Mindestsatz bei 10 Franken anzusetzen, wie dies der Ständerat gemacht hat. Die Differenz, die wir jetzt haben, sollte beseitigt werden. Ich darf daran erinnern, dass der Ständerat an seiner Lösung festgehalten hat, und zwar mit 27 zu 4 Stimmen sehr deutlich.
Ich bitte Sie, in diesem Punkt dem Ständerat zuzustimmen.
Maury Pasquier Liliane · P-F · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
Le groupe socialiste communique qu'il soutient la proposition de la majorité.
de Dardel Jean-Nils · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
Sur cette question d'un minimum du jour-amende tel que décidé par le Conseil des Etats, la commission, il faut le dire, a pris sa décision de manière assez serrée, soit par 7 voix contre 6. Toutefois, la majorité de la commission, en tout cas dans ses débats, était d'accord avec le Conseil fédéral. Elle a considéré qu'il ne fallait pas fixer un seuil minimum au jour-amende. Cela pourrait en effet conduire à ce que l'institution même du jour-amende devienne tout à fait inapplicable pour les personnes dont la situation économique est particulièrement démunie, pour celles qui sont sans ressources ou presque sans ressources. Cela créerait une discrimination à l'égard de ces personnes, ce qui n'est pas admissible. Ou alors, on risquerait d'aboutir, pour cette catégorie de personnes, à des peines pécuniaires tout à fait disproportionnées par rapport à leurs possibilités financières.
D'autre part, la majorité de la commission et le Conseil fédéral estiment qu'on peut faire confiance aux juges pour apprécier au mieux le rapport entre la situation économique de la personne et l'intensité de sa culpabilité calculée en jours. Il ne faut donc pas imaginer, comme semble le croire le Conseil des Etats et comme vient d'ailleurs de le dire M. Baumann J. Alexander, que l'on risque d'aboutir à des peines pécuniaires absolument dérisoires. Encore une fois, il faut faire confiance aux juges dans cette affaire et surtout avoir en tête que cette institution du jour-amende doit s'appliquer également aux personnes extrêmement démunies, voire presque sans ressources.
Leuthard Doris · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion
Die Kommission für Rechtsfragen hat mit 7 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung Festhalten an der bisherigen Version von Nationalrat und Bundesrat beschlossen, und zwar weil wir mit dem neuen System des Tagessatzes vor allem die Zahl der Tagessätze und nicht die Höhe des Tagessatzes im Vordergrund haben. Die Höhe des Tagessatzes soll der Richter einkommensabhängig bestimmen. Wir wollen mit dem neuen System ermöglichen, dass die Strafe tätergerecht ist und die Höhe deshalb je nach Einkommen unterschiedlich ausfällt. Wenn wir nun einen Mindestsatz von 10 Franken festlegen, so laufen wir Gefahr, dass bei finanziell schlecht gestellten Tätern das System natürlich ausgehöhlt wird und von vornherein klar ist, dass je nach Anzahl der Tagessätze die Busse dann gar nicht bezahlt werden kann. Dann wird das ganze System natürlich zur Farce.
Ich bitte Sie daher, auf den Mindestsatz zu verzichten und an den bisherigen Beschlüssen festzuhalten.
Metzler Ruth · BR-F · Bundesrat · Appenzell I.-Rh.
Der Bundesrat beabsichtigte mit dieser Bestimmung, dass die Geldstrafe für alle Straftäter anwendbar wird, die leichte Straftaten begangen haben. Darum müssen für jedermann zumutbare Geldstrafen ausgefällt werden können, d. h., dass es möglich sein muss, auch die niedrigsten Einkommen zu berücksichtigen, wie dies bereits heute möglich ist, sieht doch das geltende StGB auch keinen Mindestbetrag für Bussen vor.
Ich bitte Sie, der Lösung der Mehrheit Ihrer Kommission und des Bundesrates zuzustimmen und auf eine Untergrenze zu verzichten.
Maury Pasquier Liliane · P-F · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 96 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 45 Stimmen
Art. 41 Abs. 1, 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 41 al. 1, 2
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 43
Antrag der Kommission
Abs. 1
Mehrheit
Festhalten
Minderheit
(de Dardel, Garbani, Jutzet, Ménétrey-Savary, Thanei)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 3
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 43
Proposition de la commission
Al. 1
Majorité
Maintenir
Minorité
(de Dardel, Garbani, Jutzet, Ménétrey-Savary, Thanei)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 3
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Gross Jost · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion
Ich bitte Sie auch im Namen der SP-Fraktion, hier der Minderheit de Dardel zu folgen und bis maximal für drei Jahre Freiheitsentzug den bedingten Strafvollzug zuzulassen. Einer der wichtigen Reformpunkte dieser Revision war die Vermeidung kurzer Freiheitsstrafen. Man wollte damit dem Richter auch mehr Spielraum bei der Gewährung des bedingten Strafvollzuges geben. Die Praxis zeigt immer wieder, dass der Richter dann in ein zweifaches Dilemma kommen kann. Entweder drückt er die Freiheitsstrafe - nach dem jetzt geltenden Recht - auf 18 Monate, weil er findet, dass der Strafvollzug keine resozialisierende Wirkung habe und der Straftäter durchaus in der Lage sei, sich zu bewähren - es wird ihm eine günstige Prognose gestellt. Das andere Extrem ist, dass der Richter, weil die Freiheitsstrafe über die jetzt geltenden 18 Monate hinausgeht, dann gewissermassen à contrecoeur sagt: Ich muss mich an das Gesetz halten, weil ich nur bis 18 Monate Freiheitsstrafe den bedingten Strafvollzug gewähren kann.
Nun sind die zwei Jahre, an denen der Nationalrat oder jetzt die nationalrätliche Kommission für Rechtsfragen festhalten will, natürlich wenig mehr als diese 18 Monate; das erfüllt natürlich dieses Revisionspostulat überhaupt nicht, und deshalb - so denke ich - ist es völlig klar, dass man hier dem Ständerat und dem Bundesrat gemäss der ursprünglichen Fassung folgen sollte. Ich empfinde es auch ein bisschen als Zwängerei, dass wir uns, nachdem der Ständerat jetzt zweimal an diesen drei Jahren als wichtigem Reformpostulat festgehalten hat, dieser Einsicht verweigern sollten. Irgendwann soll dieses Differenzbereinigungsverfahren auch in dem Punkt einmal ein Ende haben. Es ist absolut sinnvoll - auch im Sinne der Revisionspostulate des Bundesrates, gestützt durch den Ständerat -, wenn wir hier nun diesem Spiel ein Ende setzen, wenn wir uns hier dem Ständerat anschliessen und sagen, dass der Richter bei Fällen bis drei Jahre Freiheitsentzug unter den übrigen Voraussetzungen des bedingten Strafvollzuges diese Rechtswohltat gewähren können soll.
In diesem Sinne bitte ich Sie, der Minderheit de Dardel zu folgen und sich damit dem Bundesrat und dem Ständerat anzuschliessen.
Leuthard Doris · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion
Es handelt sich hier tatsächlich um einen Kernpunkt der Revision. Ich möchte Sie nochmals daran erinnern, dass 1971 die Grenze der bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten auf 18 Monate angehoben wurde und dass seither diese Grenze immer wieder zu Diskussionen Anlass gibt. Es ist richtig, dass man sie ausdehnen muss. Die Mehrheit dieses Rates hat im ersten Durchgang auf 24 Monate plädiert - das auch in Übereinstimmung mit den Anträgen der Strafverfolgungsbehörden, die die Argumente der Mehrheit der Kommission teilen.
Es geht dabei um folgende Problematik: Bei einer Ausdehnung auf drei Jahre besteht natürlich die Gefahr, dass nur wenige Täter überhaupt noch einer unbedingten Gefängnisstrafe zugeführt werden können. Man befürchtet, dass es sich dann wirklich nur noch um ganz schwere Gewaltverbrecher handelt, während der Rest eben in der Regel in den Genuss einer bedingten Strafe gelangt. Das wäre für die Schweiz nicht unbedingt ein positives Signal, gerade in Zeiten, wo uns ja die Sicherheit so sehr am Herzen liegt. Die Mehrheit hat auch deshalb die bisherige Version befürwortet, weil wir ja schon den Katalog der bedingten Strafe auf alle möglichen Sanktionen ausweiten und weil wir mit dem "sursis partiel" neu nochmals ein Instrument schaffen, um möglichst tätergerechte Strafen zu fällen.
Der Entscheid in der Kommission war mit 6 zu 6 Stimmen bei 2 Enthaltungen erneut umstritten. Mit Stichentscheid des Präsidenten haben wir uns für Festhalten an den zwei Jahren entschieden. Ich empfehle Ihnen, dasselbe zu tun.
Metzler Ruth · BR-F · Bundesrat · Appenzell I.-Rh.
Es wird argumentiert, dass mit der Erhöhung dieser Grenze der bedingte Strafvollzug in einem Bereich möglich wird, in dem bereits heute recht schwere Straftaten wie z. B. Raub oder Vergewaltigung sanktioniert würden; hier sei ein bedingter Strafvollzug unzulässig.
Ich möchte diesem Einwand noch einmal mit den Zahlen des Bundesamtes für Statistik begegnen. Im Bereich eines Strafmasses zwischen 18 und 36 Monaten erscheinen z. B. der Raub, die Vergewaltigung oder die fahrlässige Tötung nicht öfter als unterhalb von 18 Monaten - im Gegenteil. So wurde z. B. Raub im Jahre 1998 nur 50-mal mit einer unbedingten Freiheitsstrafe zwischen 18 und 36 Monaten bestraft und 166-mal mit einer bedingten Freiheitsstrafe unter 18 Monaten. Diese Zahlen des Bundesamtes für Statistik zeigen deutlich, dass die Strafe zwar von der begangenen Straftat abhängt, jedoch im Einzelfall nach dem Verschulden des Täters und gestützt auf die Prognose für sein künftiges Verhalten verhängt wird. Vor dem Hintergrund, dass es mit nur 10 Prozent Rückfällen während der Probezeit eine der "erfolgreichsten" Sanktionen und mit einem Anteil von über 50 Prozent eine der am häufigsten verhängten Strafen ist, erscheint es angebracht, auch im Bereich bis zu 36 Monaten die Möglichkeit dazu zu geben.
Mit der Lösung, wonach Freiheitsstrafen bis 36 Monate sowohl bedingt als auch teilbedingt ausgefällt werden können, geben wir dem Gericht gerade die Möglichkeit, eine dem Einzelfall gerecht werdende Sanktion auszufällen. Je näher die Strafe bei 36 Monaten liegt, desto eher ist zudem auch davon auszugehen, dass die Gerichte eine teilbedingte Freiheitsstrafe und nur in Ausnahmefällen eine vollständig bedingte Strafe ausfällen werden.
Ich möchte noch einen Vergleich mit dem Ausland machen: Die Obergrenze von 18 Monaten ist im internationalen Vergleich sehr tief. Deutschland, Österreich und Italien kennen 2 Jahre, Portugal 3 Jahre, Frankreich und Belgien 5 Jahre, Schweden 10 Jahre und Dänemark sogar 16 Jahre.
Ich empfehle Ihnen, dem Antrag der Kommissionsminderheit zu folgen und die Obergrenze für die bedingte Freiheitsstrafe bei 36 Monaten festzusetzen.
Maury Pasquier Liliane · P-F · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
Abs. 1 - Al. 1
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 91 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 51 Stimmen
Abs. 3 - Al. 3
Angenommen - Adopté
Art. 54
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 56 Abs. 3bis
Antrag der Kommission
Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
Art. 56 al. 3bis
Proposition de la commission
Si l'auteur a commis une infraction au sens de l'article 64 alinéa 1er, l'expertise doit être réalisée par un expert qui n'a pas traité l'auteur ni ne s'en est occupé d'une quelconque manière.
Angenommen - Adopté
Art. 59
Antrag der Kommission
Mehrheit
Titel
2. Stationäre therapeutische Massnahmen. Behandlung von Tätern mit psychischen Störungen oder besonderen Persönlichkeitsmerkmalen
Abs. 1
Festhalten
Abs. 5
Die Absätze 1 bis 4 sind sinngemäss auf Täter anwendbar, die eine Tat nach Artikel 64 Absatz 1 begangen haben und besondere Persönlichkeitsmerkmale im Sinne von Artikel 64 Absatz 1bis Buchstabe a aufweisen.
Minderheit
(Vallender, Abate, Baumann J. Alexander, Bosshard, Cina, Gutzwiller, Leuthard, Mathys)
Titel
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 1
Festhalten
Abs. 5
Streichen
Art. 59
Proposition de la commission
Majorité
Titre
2. Mesures thérapeutiques institutionnelles. Traitement d'auteurs souffrant de troubles mentaux ou présentant des caractéristiques particulières de la personnalité
Al. 1
Maintenir
Al. 5
Les alinéas 1er à 4 sont applicables par analogie aux auteurs qui ont commis une infraction selon l'article 64 alinéa 1er et qui présentent des caractéristiques particulières de la personnalité au sens de l'article 64 alinéa 1bis lettre a.
Minorité
(Vallender, Abate, Baumann J. Alexander, Bosshard, Cina, Gutzwiller, Leuthard, Mathys)
Titre
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 1
Maintenir
Al. 5
Biffer
Vallender Dorle · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion
Der Nationalrat ist vor genau einem Jahr Ständerat und Bundesrat gefolgt und hat anerkannt, dass wir zwischen psychisch kranken und so genannt psychisch gesunden Tätern differenzieren müssen. Dabei weisen die so genannt psychisch gesunden Täter besondere Persönlichkeitsmerkmale auf, die sie für die Gesellschaft so gefährlich machen, dass sie nach dem Vollzug der Freiheitsstrafen lebenslang zu verwahren sind. Nach dem nationalrätlichen Konzept muss das Gericht entscheiden, ob aufgrund der Schwere der Tat des so genannt psychisch gesunden Täters mit besonderen persönlichkeitsrelevanten Merkmalen die Strafe zu vollziehen ist und mit anschliessender lebenslanger Verwahrung ihre Fortsetzung finden muss. Dabei verlangt das nationalrätliche Konzept - dies ist besonders zu betonen -, dass nach dem Vollzug der Strafe zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine Massnahme nach Artikel 59 gegeben sind. Erst wenn dies von einer unabhängigen Behörde verneint wird, wird die bei der Strafausfällung ausgesprochene richterliche Anordnung auf Verwahrung vollzogen. Damit wird auch der legitime Anspruch des Täters gewahrt, dass sich ein Mensch ändern kann, und die Frage der Therapierbarkeit kann nach der vollzogenen Freiheitsstrafe neu und anders beantwortet werden. Auch wird damit der Druck auf den Täter erhöht, sich einer solchen Behandlung zu unterziehen. Diese Regelung, bei der keine Differenz zum Ständerat mehr besteht, will die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen nun wieder umstossen. Nach ihrem Willen soll für den Täter, auf den die Umschreibung hinsichtlich Persönlichkeit und Schwere der Tat nach Artikel 64 Absatz 1 Litera a zutrifft, vielmehr eine Freiheitsstrafe und eine stationäre Massnahme ausgesprochen werden.
Wohin führt dieser Antrag der Mehrheit? Er führt dazu, dass ein schwerstkrimineller so genannt psychisch gesunder Täter in einer geschlossenen Anstalt therapiert wird, während der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben wird. Damit erlangt diese Tätergruppe gerade in dreifacher Hinsicht eine Rechtswohltat:
1. Der Vollzug wird aufgeschoben.
2. Es wird in der Regel keine Verwahrung ausgesprochen, denn die Gerichte dürften sich wie schon heute auf die Wirkung der Therapie verlassen.
3. Es wäre mit stationären Massnahmen und der Gewährung von Urlaub zu rechnen, mit verheerenden Folgen für die Gesellschaft.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Vollzugsmöglichkeiten für das neue Konzept der Mehrheit fehlen, d. h., dass die geschlossenen Anstalten erst noch gebaut werden müssen. Aber das allein kann nicht den Ausschlag dafür geben, dass die Lösung der Mehrheit abzulehnen ist. Es stellt sich vielmehr die Frage, ob es die Gesellschaft verdient, ein zweites Mal Opfer eines als besonders gefährlich erkannten Täters zu werden. Was sollen wir den Eltern, den Angehörigen des nächsten Opfers sagen? Wir wussten um die besondere Gefährlichkeit, aber wir glaubten an die Therapierbarkeit? Dies, obwohl uns ausdrücklich von Experten bestätigt wird, dass es unbehandelbare Täter gibt? Warum haben wir denn heute Angst vor den so genannten Zeitbomben, die jetzt noch ihre Strafen verbüssen, aber dann entlassen werden müssen, eben gerade weil sie nicht therapierbar sind und nach jetzigem Recht nicht zur Verwahrung verurteilt wurden, ja werden konnten?
Ein Letztes: Was wollen Sie den Initianten der Initiative "Lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter", zu der ja diese Änderung des Strafgesetzbuches als indirekter Gegenvorschlag präsentiert wird, entgegenhalten? Wenn wir dem Konzept der Mehrheit folgen, dann bleiben wir der Gesellschaft, den früheren Opfern und ihren Angehörigen und den Anhängern der Initiative die Antwort darauf schuldig, wen wir mehr schützen wollen: die Gesellschaft oder den Täter?
Soll ein nichtbehandelbarer Täter, der mit mehr als 50-prozentiger Sicherheit wieder Kinder umbringen wird, von der stationären Massnahme - die ihn gemäss Täter- und Tatmusteranalyse nicht heilen kann - im Sinne des Antrages der Mehrheit profitieren? Und wie viele Opfer muss unsere Gesellschaft erdulden, damit ein triebhafter Sexualverbrecher, obwohl im Sinne der Psychiatrie nicht therapierbar, verwahrt werden darf? Wessen Schutz wollen wir höher bewerten? So fragte ich auch vor einem Jahr. Verdient der Täter als Schwerstverbrecher nach einmaliger Tat mehr Schutz als zukünftige Opfer?
Ich bitte Sie um Zustimmung zur Minderheit.
Maury Pasquier Liliane · P-F · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
Le groupe de l'Union démocratique du centre et le groupe radical-démocratique communiquent qu'ils soutiennent la proposition de la minorité Vallender.
Ménétrey-Savary Anne-Catherine · Nationalrat · Waadt · Grüne Fraktion
La question des mesures thérapeutiques et des internements est devenue de plus en plus obscure et de plus en plus difficile au fur et à mesure de nos débats en commission.
Après des efforts méritoires, mais vains, pour tenter une conciliation avec les auteurs de l'initiative populaire "Internement à vie pour les délinquants sexuels ou violents jugés très dangereux et non amendables", la majorité de la commission a finalement accouché, à l'article 59 alinéa 5, d'une formulation que je vous recommande vivement d'adopter quand bien même elle constitue en soi une sorte d'hérésie, un monstre en quelque sorte, qui contrevient aux critères établis du diagnostic psychiatrique et aux indications bien comprises d'un traitement thérapeutique. En ouvrant la porte des institutions de traitement aux personnes qui présentent "des caractéristiques particulières de la personnalité", l'article 59 alinéa 5, au fond, vise un peu n'importe qui, des gens comme vous et moi.
Cette situation incongrue s'explique par l'attitude restrictive, voire rigide des psychiatres dans leur définition de la maladie. Selon eux, ne sont identifiés comme malades que ceux qui remplissent une douzaine de critères précis à l'exclusion de tous les autres. C'est ainsi qu'ils arrivent à déclarer que des pervers sexuels ne sont pas des malades - ils sont dangereux peut-être, mais sains! A partir de là, la situation devient aberrante en ce sens que certains criminels déclarés non malades sont en même temps considérés comme incurables. Ils sont sains, mais ils ne peuvent pas guérir! Il faut donc prononcer à leur encontre une mesure d'internement de durée indéterminée. C'est aussi ce que propose la minorité Vallender à l'article 59 titre et alinéa 5.
Cette situation paraît à la majorité de la commission absurde et injuste. Il est évident que les notions de "maladie" et de "santé" ne sont ici pas opérantes. Finalement, peu importe de savoir si quelqu'un qui a de la peine à contenir son agressivité ou qui a des pulsions sexuelles irrépressibles est malade ou non. Ce qui compte, c'est de savoir s'il va récidiver, s'il peut parvenir à changer son comportement et si une thérapie peut l'aider. Or, pour éviter la récidive, et c'est bien là, il faut le souligner, le seul but de ces mesures, ne vaut-il pas mieux essayer un traitement plutôt que d'interner des gens à qui on ne propose rien d'autre que l'enfermement, à qui on n'offre qu'une vie sans perspective, sans projet, sans progrès? Quel genre de personnes aurons-nous fabriqué après dix ans, quinze ans d'internement, ajouté à une peine de prison ferme? Ceux qu'on appelle des "Zeitbomben" ne sont pas seulement ceux que l'on relâche alors qu'ils ont encore en eux des pulsions incontrôlables, ce sont aussi ceux que la prison aura rendu violents à force de frustrations ou de brimades. Alors, il faut au moins essayer la thérapie, même si ces délinquants n'entrent pas dans les catégories diagnostiques et mentales des psychiatres, alors même que leurs troubles psychologiques sont évidents.
Pour toutes ces raisons, je vous invite, avec l'appui du groupe écologiste, à soutenir la version de la majorité pour le titre et l'alinéa 5 de l'article 59, même si j'ai dû me faire un peu violence pour accepter cette formulation qui offense mon sens de la logique.
Mais je la voterai à la fois avec l'espoir que les juges n'abuseront pas de cette facilité pour condamner les fortes têtes ou les oppositionnels à aller se faire soigner dans des institutions et avec la conviction que la rigidité en ce domaine ne peut être que contre-productive.
D'autre part, je vous invite à soutenir les propositions de la minorité de Dardel à l'article 64 alinéas 2 et 2bis.
Aeppli Wartmann Regine · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Der Kern der Argumentation von Frau Vallender besteht in einer Unterscheidung zwischen gesunden und kranken Tätern, wie sie in der Wirklichkeit kaum existiert. Frau Vallender sagt, die stationäre Therapie müsse kranken Tätern vorbehalten bleiben; die gesunden und die gefährlichen müsse man nicht in eine Therapie schicken, weil es entweder nichts zu therapieren gebe oder weil die Leute therapieresistent seien. Weil es sich bei diesen Tätern um Personen handle, bei denen ernsthaft zu befürchten sei, dass sie weitere schwere Straftaten begehen würden, komme für diese Täter ausschliesslich die Verwahrung infrage, um dem öffentlichen Sicherheitsbedürfnis Rechnung zu tragen.
Ich kenne Frau Vallender eigentlich nicht als einen Menschen, für den es bloss Schwarz und Weiss gibt. In der Regel bedient sie auch das Spektrum der Grautöne mit gutem Gespür für die Schattierungen. Hier ist das leider nicht ganz so. Das Problem, mit dem wir es hier zu tun haben, haben uns die Forensiker eingebrockt. Sie haben eine Begriffsdefinition von "psychisch krank" entwickelt, die verlangt, dass ein Täter fast ein Dutzend Kriterien erfüllen muss, um als psychisch krank qualifiziert zu werden. Wer nur fünf, sieben oder neun dieser Kriterien erfüllt, gilt nicht als krank, sondern eben als gesund. Wie uns erläutert wurde, gibt es gerade im Bereich der Sexualdelinquenz nicht wenige Täter, die nur einen Teil dieser Kriterien erfüllen, also im Sinne der Psychiatrie gesund sind. Das heisst: Ein Täter, der wiederholt Kinder vergewaltigt, würde nicht unter die Kategorie "psychisch krank" fallen und könnte nicht einer stationären Massnahme nach Artikel 59 zugeführt werden, sondern es bliebe bloss die Freiheitsstrafe und in Ergänzung dazu die Verwahrung, wenn der Richter die Rückfallgefahr als hoch beurteilt.
Nun ist es aber so, dass die gleichen Forensiker, die uns diese Unterscheidung nahe gelegt haben, feststellen, dass auch Personen, die nur über die Hälfte oder über zwei Drittel der Störungsmerkmale verfügen, zum Teil auf therapeutische Massnahmen sehr gut ansprechen und die Auseinandersetzung mit ihrer Persönlichkeit und ihren Straftaten aktiv angehen oder angehen wollen. Aus diesem Grunde halten die Forensiker es für richtig und wünschenswert, dass auch bei solchen Tätern Strafen mit stationären Massnahmen verbunden werden können.
Der Mehrheit der Kommission ebenso wie der SP-Fraktion leuchten diese Überlegungen ein:
1. Die Trennlinie zwischen gesund und krank ist in der Mehrheit der Fälle nicht klar und gerade, und die Frage der Therapierbarkeit nicht ohne weiteres mit Ja oder Nein zu beantworten.
2. Es entspricht dem Konzept der Revision, die Strafen und Massnahmen zur Behandlung eines Täters so zu kombinieren, dass die Aussicht auf strafloses Verhalten in der Zukunft optimiert wird. Damit ist gleichzeitig gesagt, dass auch das Strafgesetzbuch dem Prinzip der Verhältnismässigkeit unterworfen ist. Die Verwahrung ist das letzte Mittel in der Reihenfolge der Strafen und Massnahmen. Sie darf nur und erst dann angeordnet werden, wenn jedes andere Mittel zu versagen droht, denn sie ist die rechtsstaatlich einschneidendste Massnahme, da sie einen Täter über die angeordnete Freiheitsstrafe hinaus seiner Freiheit beraubt.
Wenn uns die Strafvollzugsexperten und Therapeuten sagen, dass auch psychisch Gesunde oder - sagen wir es so - bloss "Halbgestörte" auf therapeutische Massnahmen ansprechen, dann sollte der Gesetzgeber den Zugang dazu nicht von vornherein verhindern. Das ist eigentlich die wichtigste Erkenntnis, die die Kommissionsmehrheit vertritt.
Das Konzept der Mehrheit ist aber auch insofern flexibler, als nach Antritt der Freiheitsstrafe, ja sogar nach der Verwahrung noch eine stationäre Massnahme angeordnet werden kann. In dem Sinne geht der Antrag der Kommissionsmehrheit, was die öffentliche Sicherheit betrifft, sogar noch einen Schritt weiter als der Antrag der Minderheit. Wenn jemand, der verwahrt wurde, ohne jede Massnahme in die Freiheit entlassen wird, weil die Gefährlichkeit weggefallen ist, z. B. weil er älter geworden ist oder sich seine Persönlichkeit im Laufe des Freiheitsentzugs verändert hat, so ist es auch unter dem Aspekt der öffentlichen Sicherheit wünschbar, dass er vor der definitiven Entlassung noch eine stationäre Massnahme durchläuft. In dem Sinne entspricht der Antrag der Kommissionsmehrheit viel eher sowohl den Bedürfnissen der öffentlichen Sicherheit als auch den Entwicklungsmöglichkeiten der Täter.
de Dardel Jean-Nils · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
L'article 59 alinéa 5 doit être traité en corrélation avec les articles 63 alinéa 5 et 64 alinéas 1bis et 1ter, toutes dispositions où il y a en fait une ensemble qui fait l'objet d'une proposition de majorité et d'une proposition de minorité Vallender.
La décision de la commission a été prise par 8 voix contre 6 et avec 2 abstentions.
Je rappelle que dans la procédure d'élimination des divergences, les deux Chambres ont maintenant admis que l'internement, qui est évidemment décidé uniquement pour des criminels qui ont commis des actes particulièrement graves - et qui sont limités -, sera possible si le crime a été commis en relation avec une maladie mentale, mais aussi s'il s'agit de criminels particulièrement dangereux du fait de "caractéristiques particulières de la personnalité", c'est-à-dire des criminels dangereux ou pervers, mais auxquels les experts psychiatres n'arrivent pas à coller une étiquette de maladie mentale.
Pour la minorité de la commission, il faut exclure de manière systématique toute mesure thérapeutique éventuellement décidée par le juge pour cette deuxième catégorie des criminels dangereux qui prétendument ne sont pas malades mentaux. Pour la minorité, le raisonnement est très simple: s'il n'y a pas de maladie mentale, il n'y a pas de soins médicaux possibles. Mais ce raisonnement est, on le verra, particulièrement formaliste et ne correspond en définitive pas à l'opinion de la quasi-totalité des experts psychiatres eux-mêmes.
Autre élément à considérer, parmi les membres de la minorité, c'est l'influence de l'initiative populaire "Internement à vie pour les délinquants sexuels ou violents jugés très dangereux et non amendables" (01.025). L'idée est de rédiger le texte sur l'internement de manière à donner partiellement satisfaction aux initiants et à prendre en considération les revendications centrales de l'initiative qui dit que les criminels très dangereux, qu'on ne peut pas traiter médicalement, doivent être internés à vie.
Or, la majorité de la commission estime au contraire que des mesures thérapeutiques doivent au moins pouvoir être envisagées, discutées, éventuellement décidées par le juge s'il s'agit de cette catégorie de criminels dangereux, mais prétendument non atteints dans leur santé mentale. En effet, c'est à tort que l'initiative populaire présuppose que la science médicale, au moment du jugement pénal, peut affirmer qu'une personne est incurable à vie, qu'on ne pourra jamais la changer. Il n'existe pas un seul psychiatre, un seul expert en Suisse ou dans le monde qui soit capable de dire une telle chose au moment du jugement. La possibilité de thérapie pour cette catégorie de criminels n'est donc pas du tout exclue par définition, et cela est confirmé par les experts psychiatres de toutes les écoles et tendances.
Il est donc impératif, pour des raisons d'ordre pratique et surtout pour des raisons élémentaires de proportionnalité, de prévoir la possibilité pour le juge, au moment de la décision initiale ou en cours d'internement, d'ordonner des mesures thérapeutiques aussi pour ce type particulier de criminels. A défaut, l'internement de ces personnes, certes particulièrement dangereuses, apparaîtra comme un gouffre dénué absolument de tout espoir, de toute possibilité d'amélioration ou de traitement, en quelque sorte comme un tombeau pour morts vivants. Le résultat final sera alors que les juges seront pleins d'appréhension devant un tel type de mesures et reculeront à ordonner des internements. On aboutirait donc exactement au résultat inverse que celui qui est souhaité par la majorité de ce Parlement.
Leuthard Doris · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion
Die Kommission hat sich mit dem ganzen Themenkomplex Therapien und Verwahrung intensiv auseinander gesetzt und auch mit zahlreichen Experten Hearings durchgeführt, die uns am Schluss in der Situation liessen, dass wir nicht klar wussten, was jetzt die Meinung der Fachwelt ist. Es ist ein äusserst komplexes und äusserst kontrovers diskutiertes Thema.
In Artikel 56 Absatz 1 haben wir den Grundsatz, dass wir Massnahmen grundsätzlich nur dann anordnen, wenn ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit eine Massnahme erfordert. Dazu ist in der Regel eine Begutachtung des Täters nötig. Wir haben - dies noch als Neuerung zuhanden der Materialien - in Artikel 56 auch einen Absatz 3bis eingefügt, der verlangt, dass bei der Begutachtung neutrale, unabhängige Experten zum Zuge kommen, die den Täter nicht kennen, die ihn bisher noch nicht behandelt haben, damit gewährleistet ist, dass ein solches Gutachten unabhängig und fachmännisch erstellt wird. Das ist das eine.
Das Zweite ist die Tatsache, dass es Menschen mit besonderen Persönlichkeitsmerkmalen gibt, die gefährlich sind, die aber im Sinne der Psychiatrie nicht psychisch krank sind. Heute werden diese Täter im normalen Freiheitsentzug gehalten, ohne Massnahme, und sie können auch nicht verwahrt werden. Wir haben im Einklang mit Bundesrat und Ständerat in der ersten Diskussionsphase die Verwahrung ausgedehnt, damit auch diese Personen mit besonderen Persönlichkeitsmerkmalen - vor allem aus Sicherheitsgründen - verwahrt werden können. Die Ausdehnung der Verwahrung ist neu also auch für so genannt psychisch gesunde Täter möglich.
Die Frage ist nun, ob man diese Menschen, die nicht psychisch krank sind, aber eben doch besondere Persönlichkeitsmerkmale aufweisen, auch therapieren kann, ob wir sie auch einer stationären Massnahme zuführen sollen. Das ist in der Fachwelt umstritten. Klar ist, dass in der Psychiatrie natürlich laufend Fortschritte gemacht werden, dass sich die Frage nach der Therapierbarkeit ändert und neue Behandlungsmethoden entstehen. Die Frage bleibt, ob eine Therapie Erfolg haben kann, wenn sich ein Täter gesund fühlt, wenn er das Gefühl hat, es bestehe gar kein Behandlungsbedürfnis, und wenn er nicht freiwillig und auch nicht einsichtig eine solche Therapie macht, sondern sie verordnet bekommt.
Schlussendlich geht es bei Ihrem Entscheid um die Abwägung von verschiedenen Interessen, nämlich einerseits die öffentliche Sicherheit mit dem Rechtsstaatlichkeitsprinzip und anderseits die Freiheitsrechte des Täters. Die Kommission für Rechtsfragen hat mehrheitlich, mit 8 zu 6 Stimmen bei 2 Enthaltungen, der Spezialprävention, den Rechten des Täters, den Vorzug gegeben. Die Minderheit, der auch ich angehöre, schlägt zugunsten der Sicherheit eine härtere Gangart vor und will das bisherige Konzept beibehalten.
Metzler Ruth · BR-F · Bundesrat · Appenzell I.-Rh.
Mir ist es wichtig zu betonen, dass sowohl die Mehrheit als auch die Minderheit Ihrer Kommission, aber auch der Bundesrat sich darin einig sind, dass das Massnahmenrecht im Strafgesetzbuch im Rahmen dessen, was rechtsstaatlich vertretbar ist, grösstmögliche Sicherheit gewährleisten muss. Die Differenz zwischen Mehrheit und Minderheit betrifft die Frage, wie denn diese Sicherheit am besten erreicht werden kann. Ich beurteile das Instrumentarium, wie es von der Mehrheit Ihrer Kommission vorgelegt wird, nicht nur als differenzierter, sondern gerade unter dem Aspekt der öffentlichen Sicherheit auch als wirkungsvoller als das Konzept der Minderheit beziehungsweise das ursprüngliche Konzept des Bundesrates.
Wie sicher das neue Massnahmenrecht ist, wird sich ja vor allem daran zeigen, wie in Grenzfällen geurteilt werden wird. Stellen Sie sich die konkrete Situation eines Richters vor, der einen Täter zu beurteilen hat, bei dem es zweifelhaft ist, ob er tatsächlich so gefährlich ist, dass sich die einschneidendste Sanktion des Strafrechtes, die Verwahrung, rechtfertigen lässt. Wenn sich der Antrag der Kommissionsmehrheit durchsetzt, wird der Richter ohne weiteres einen sachgerechten Entscheid fällen können. Er wird vorerst eine stationäre Behandlung in einer geschlossenen Einrichtung anordnen, weil er weiss, dass er, gestützt auf Artikel 62c Absatz 4, nachher die Verwahrung anordnen kann, wenn die Behandlung keinen Erfolg zeigt. Mit der Lösung der Kommissionsmehrheit wird also nicht nur dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz, sondern ebenso dem Bedürfnis nach öffentlicher Sicherheit bestmöglich Rechnung getragen.
Gemäss dem Antrag der Minderheit befände sich der Richter hingegen in einer Situation des "Alles-oder-nichts". In den beschriebenen Zweifelsfällen müsste er entweder eine Verwahrung anordnen oder dann von einer Massnahme überhaupt absehen. Ich könnte verstehen, wenn der Richter unter diesen Voraussetzungen in gewissen Fällen auf eine Verwahrung verzichten würde, weil er sie als unverhältnismässigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters betrachtete. Der öffentlichen Sicherheit würde damit ein schlechter Dienst erwiesen.
Dies gilt umso mehr, als der Antrag der Minderheit noch einen anderen gewichtigen Nachteil hat: Täter, deren besondere, auf ihre Gefährlichkeit hindeutende Persönlichkeitsmerkmale sich erst im Strafvollzug äusserten, könnten nicht nachträglich behandelt und bei erfolgloser Behandlung später, wenn nötig, verwahrt werden. Diese Möglichkeit ergibt sich aber in Verbindung mit Artikel 65 aus dem Antrag der Kommissionsmehrheit, und zwar auch für Täter, die sich heute im Strafvollzug befinden und nach der vollständigen Strafverbüssung entlassen werden müssten, obwohl sie gefährlich sind. Dies ist also ein weiterer Punkt, der zusätzlichen Schutz für die öffentliche Sicherheit bringt, was von der Kommissionsminderheit meines Erachtens verkannt wird.
Aus diesen Gründen möchte ich Sie ersuchen, der Konzeption der Mehrheit Ihrer Kommission zuzustimmen.
Baumann J. Alexander · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Frau Bundesrätin, wie können Sie es verantworten, dass psychisch kranke Menschen, die nicht zu heilen sind, die von Frank Urbaniok und seinen Kollegen als "Zeitbomben" bezeichnet werden, wieder freigelassen und so auf die Gesellschaft losgelassen werden? Sind Sie sich bewusst, welche Risiken da eingegangen werden? Sind Sie sich bewusst, welche Chancen man mit diesem Vorgehen der Volksinitiative "Lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter" einräumt?
Metzler Ruth · BR-F · Bundesrat · Appenzell I.-Rh.
Herr Baumann, ich glaube, Sie haben jetzt nicht ganz verstanden, was ich in meinem Votum gesagt habe. Es geht in keiner Art und Weise darum, dass jemand freigelassen wird, der psychisch krank ist, sondern es geht darum, dass man in Grenzfällen die Möglichkeit hat, eine stationäre therapeutische Massnahme anzuordnen, wenn man nicht sicher ist, ob die Verwahrung tatsächlich der gerechtfertigte Eingriff ist.
Es geht im Übrigen auch nicht um psychisch Kranke, sondern es geht eben hier gerade um Menschen mit anderen Persönlichkeitsmerkmalen, die von der Möglichkeit einer Massnahme ausgeschlossen würden. Darum geht es. Es ist nicht das Ziel des Bundesrates und auch nicht der Kommissionsmehrheit, dass Personen, die gefährlich sind, freigelassen würden. Da machen Sie dem Bundesrat und der Mehrheit der Kommission eine ganz böse Unterstellung.
Maury Pasquier Liliane · P-F · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
Le groupe libéral communique qu'il suivra la majorité.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit .... 66 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit .... 63 Stimmen
La présidente (Maury Pasquier Liliane, présidente): Ce vote vaut également pour l'article 63 alinéa 5 et l'article 64 alinéas 1bis et 1ter.
Die Beratung dieses Geschäftes wird unterbrochen
Le débat sur cet objet est interrompu
Schluss der Sitzung um 20.00 Uhr
La séance est levée à 20 h 00