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Datenschutzgesetz. Totalrevision und Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz

47356 · Amtliches Bulletin

Dated Sep 24, 2019

https://lexipedia.io/en/docs/ch/ab-bo-bu/47356/de/datenschutzgesetz-totalrevision-und-anderung-weiterer-erlasse-zum-datenschutz

Retrieved on Sep 1, 2026

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Parliamentary business: Datenschutzgesetz. Totalrevision und Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz (17.059)

17.059

Datenschutzgesetz. Totalrevision und Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz

Carobbio Guscetti Marina · P-F · Nationalrat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion

3. Bundesgesetz über den Datenschutz

3. Loi fédérale sur la protection des données

Antrag der Mehrheit

Eintreten

Antrag der Minderheit I

(Rutz Gregor, Addor, Brand, Buffat, Burgherr, Glarner, Pantani, Reimann Lukas, Steinemann)

Eintreten und Rückweisung der Vorlage an den Bundesrat

mit dem Auftrag, die Vorlage so weit als möglich zu entschlacken und insbesondere denjenigen Unternehmen und Körperschaften, welche nur in der Schweiz tätig sind, ein Maximum an Freiraum und Flexibilität zu gewähren und diese von Auflagen zu entlasten. EU-Vorschriften sind nur dort zu übernehmen, wo es unumgänglich ist.

Antrag der Minderheit II

(Wermuth, Barrile, Flach, Glättli, Marti Samira, Masshardt, Piller Carrard)

Eintreten und Rückweisung der Vorlage an die Kommission

mit dem Auftrag, eine Vorlage auszuarbeiten, die mindestens folgende Anforderungen erfüllt:

  • Vereinbarkeit mit dem Übereinkommen SEV 108 (Europarat);

  • Sicherstellung der Anerkennung der Äquivalenz mit der Verordnung (EU) 2016/679;

  • Kompatibilität mit den Schengen-Verträgen;

  • mindestens das gleiche Schutzniveau, wie das heutige gültige Datenschutzgesetz (DSG) garantiert.

Proposition de la majorité

Entrer en matière

Proposition de la minorité I

(Rutz Gregor, Addor, Brand, Buffat, Burgherr, Glarner, Pantani, Reimann Lukas, Steinemann)

Entrer en matière et renvoyer le projet au Conseil fédéral

avec mandat de l'épurer autant que possible en accordant notamment un maximum de liberté et de souplesse aux entreprises et aux collectivités qui n'opèrent qu'en Suisse et en allégeant leur cahier des charges. Les prescriptions de l'Union européenne ne doivent être reprises que lorsque cela est indispensable.

Proposition de la minorité II

(Wermuth, Barrile, Flach, Glättli, Marti Samira, Masshardt, Piller Carrard)

Entrer en matière et renvoyer le projet à la commission

avec mandat d'élaborer un projet tenant compte au moins des exigences suivantes:

  • compatibilité avec la convention STE no 108 (Conseil de l'Europe);

  • garantie de la reconnaissance de l'équivalence avec le règlement (UE) 2016/679;

  • compatibilité avec les accords de Schengen;

  • garantie d'un niveau de protection au moins égal à celui conféré par la loi sur la protection des données (LPD) en vigueur.

Jauslin Matthias Samuel · Mit-M · Nationalrat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion

Wir werden jetzt in ein relativ komplexes Gesetz einsteigen, nämlich in das Geschäft 17.059, "Datenschutzgesetz. Totalrevision und Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz". Die Entwicklung in der IT, das stellen Sie selber fest, ist rasant. Das führte dazu, dass Regelungen, die 1992 eingeführt wurden, nicht mehr gültig sein können. Das Smartphone hat uns überholt, und die IT ist allgegenwärtig. Die Kommunikation miteinander und die Datenaustausche sind heute so vielfältig, dass dem die Regelung von 1992 nicht mehr standhält.

Das haben selbstverständlich auch andere Länder entdeckt, sogar noch vor uns. Ich denke vor allem an die Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Strafrecht und an die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten; da geht es vor allem um die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die bereits seit 2018 gültig ist. Zusätzlich ist der Europarat mit dem revidierten Übereinkommen SEV 108 zum Schutz des Menschen bei der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten so weit, dass es von den Staaten unterzeichnet werden könnte. Ich bin überzeugt, die Frau Bundesrätin wird auf diesen Teil noch genauer eingehen.

Es ist eigentlich erstaunlich: Die EU-Richtlinie hätte bis am 1. August 2018 umgesetzt sein sollen, und der Bundesrat hat sich die Zeit genommen und uns die Vorlage erst im Oktober 2017 zur ersten Präsentation in der Kommission vorgelegt. Er meinte eigentlich, dass wir innerhalb von neun Monaten dieses Gesetz durchberaten könnten, sodass es die entsprechende Gültigkeit erlangen könnte. Das sah die SPK-NR damals anders und hat die Vorlage aufgeteilt, mit einem Schengen-Datenschutzgesetz als Zwischenlösung. Dieses Gesetz wird nach Annahme der Totalrevision wieder ausser Kraft gesetzt.

Nun steht die Totalrevision bevor: Unmittelbar nach dem Teilungsbeschluss des Nationalrates vom Juni 2018 wurde die Totalrevision in Angriff genommen. Das Ziel ist es, erstens die Schwächen des heutigen Datenschutzgesetzes zu beheben und zweitens der Entwicklung auf Ebene des Europarates und der Europäischen Union Rechnung zu tragen. Mit der Totalrevision soll die Gewährung der Äquivalenz durch die EU erreicht werden. Dieser Angemessenheitsbeschluss ist einer der wichtigsten Teile der Gesamtrevision. Daher ist sich die Mehrheit der Kommission einig, dass wir uns keinen weiteren Aufschub leisten können.

Konkret hat der vorliegende Gesetzentwurf zum Ziel, den Datenschutz zu stärken, indem die Transparenz der Bearbeitung von Daten und die Kontrollmöglichkeiten der betroffenen Personen bezüglich ihrer Daten verbessert werden. Zugleich soll das Verantwortungsbewusstsein der Bearbeitungsverantwortlichen erhöht werden, beispielsweise indem sie dazu verpflichtet werden, bereits bei der Planung von neuen Datenbearbeitungen die Einhaltung der Datenschutzvorschriften zu berücksichtigen. Auch die Aufsicht über die Anwendung und Einhaltung eidgenössischer Datenschutznormen soll verbessert werden.

Schliesslich soll die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz aufrechterhalten und verbessert werden, namentlich indem die Bekanntgabe von Daten ins Ausland erleichtert und die Entwicklung neuer Wirtschaftszweige im Bereich Digitalisierung der Gesellschaft gefördert wird, und zwar auf der Basis eines hohen, international anerkannten Schutzstandards. Die Wirtschaft misst der Datenschutzäquivalenz hohe Priorität zu, weil unterschiedliche Datenschutzsysteme in einer grenzenlosen digitalen Welt zu Rechtsunsicherheit und Mehraufwand bei der Umsetzung verschiedener Standards führen werden.

Dieser Angemessenheitsbeschluss ist kein Einbahnverkehr. So besteht gemäss Konvention E-SEV 108 und Verordnung 2016/679 der EU ein Grundsatz, der auch in unserer Revision abgebildet wird. Artikel 13 Absatz 1 des Datenschutzgesetzes lautet: "Personendaten dürfen ins Ausland bekanntgegeben werden, wenn der Bundesrat festgestellt hat, dass die Gesetzgebung des betreffenden Staates oder das internationale Organ einen angemessenen Schutz gewährleistet." Sie sehen: Wir unterwerfen uns hier nicht der EU, sondern es ist eine angemessene Lösung auf beidseitiger Basis. Es wird eine Positivliste in der Verordnung aufgeführt, die all unseren Wirtschaftszweigen und vor allem unseren Unternehmungen Rechtssicherheit bieten wird.

Zur Kommissionsarbeit: Sie war sehr schwierig und sehr intensiv. In total zwölf Sitzungen wurden über 140 Anträge behandelt und bis in die Grundsätze durchdiskutiert. Die SPK-NR hat Ihnen nach dem 11. Januar 2018 den Vorschlag, die Beratung der Vorlage nach dem Eintretensbeschluss aufzuteilen, präsentiert; er wurde im Nationalrat auch entsprechend angenommen.

Jetzt sind wir an der Totalrevision, d. h., dass wir nach Abschluss ein Gesamtwerk vor uns haben. Bei der Detailberatung werden wir noch auf die einzelnen Artikel eingehen. Wichtig für Sie ist aber zu wissen, dass das Verhältnis in der Gesamtabstimmung nach der Beratung in diesen zwölf Sitzungen 9 zu 9 Stimmen betrug: Alleine der Stichentscheid des Präsidenten hat dazu beigetragen, dass wir das Gesetz überhaupt hier im Rat behandeln können.

Den einen ging es zu wenig weit: Das Gesetz müsse noch viel restriktiver und genauer sein, hiess es, der Schutz müsse noch höher gewertet werden. Auf der anderen Seite wurde gesagt, dass wir ein Bürokratiemonster aufbauen und weit, weit über die DSGVO hinausgehen würden. Dem möchte ich widersprechen: Es hat sich gezeigt, dass wir eine politische und wirtschaftliche Lösung gefunden haben, die eigentlich mehrheitsfähig sein könnte. Trotzdem ist das Gesetz absturzgefährdet. Nur mit der Mithilfe von uns allen - hier, in den nächsten paar Stunden - können wir es auf die Schiene bringen, damit der Zweitrat, wenn dies noch nötig sein sollte, entsprechende Korrekturen anbringen kann.

Der Kommission ist bewusst, dass zehn Punkte, die Sie in diesem Gesetz finden, bei der Anerkennung problematisch sind. Das heisst, dass die Anerkennung bei zehn Punkten eigentlich nicht gewährleistet werden kann oder zumindest diskutiert werden könnte. Hier werden wir die eine oder andere Korrektur vornehmen müssen.

Zusätzlich fallen wir bei fünf Punkten hinter das geltende Recht zurück. Auch hier gibt es Kreise, vor allem aus der linken Ratshälfte, die einen solchen Rückschritt nicht zulassen werden. Trotzdem werden wir niemals bei allen fünf Punkten auf das geltende Recht zurückgreifen können.

Ich möchte hier aber einige wenige Punkte aufzählen, damit sie im Amtlichen Bulletin protokolliert sind: Wir sehen durchaus Handlungsbedarf bei der Sozialhilfe in Artikel 4 Buchstabe c. Wir sehen Ausnahmen bei der Grösse der Unternehmung nach Artikel 11 Absatz 5. Wir sehen Ausnahmen und Korrekturen bei der Informationspflicht; das betrifft Artikel 18 Absatz 1. Wir sehen auch Korrekturbedarf bei der Bekanntgabe von Auskünften ins Ausland; das betrifft vor allem Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe g. Und wir sehen Bedarf bei der Übergangsbestimmung: Die Übergangsbestimmung mit 24 Monaten ist für den Anerkennungsbeschluss ein echtes Handicap.

Schlussendlich werden wir ziemlich sicher bei der Problematik des Profilings anstehen. Das ist eine Definition, die wir gemäss DSGVO übernommen haben. Hier werden wir sicher nicht abschliessend entscheiden können. Der Einzelantrag, der auf dem Tisch liegt, geht in die richtige Richtung. Ich möchte jetzt schon den Zweitrat dazu aufrufen, das Profiling noch einmal sehr intensiv und grundlegend zu diskutieren.

Die vorliegende Fahne liegt sehr nahe an der DSGVO. Ich bin überzeugt, dass Unternehmungen, die bereits heute umgestellt haben, keine weiteren Massnahmen treffen müssen, sondern mit diesen Massnahmen, die hier vorgesehen sind, sehr gut auf Kurs sind.

Die zwei Minderheiten, die jetzt für das Eintreten vorliegen, kommen von zwei Seiten: zum einen von der SVP-Fraktion und zum andern von links. Das möchte ich ganz kurz noch begründen. Der Minderheit I (Rutz Gregor) geht das Gesetz ganz klar zu weit: Es sei ein Bürokratiemonster, absolut unnötig und müsse an den Bundesrat zurückgeschickt werden, damit die entsprechende Entschlackung vorgenommen werde. Die Minderheit II (Wermuth) geht genau in die andere Richtung, wobei sie die Rückweisung an die Kommission beantragt: Die Kommission soll alles dazu beitragen, dass wir ein fortschrittliches, sich an der DSGVO anlehnendes Gesetz haben, und sämtliche Rückschritte gegenüber dem heutigen Datenschutzniveau eliminieren, um so wieder auf die Schiene des Bundesrates zu kommen.

Die Kommission empfiehlt Ihnen, beide Minderheiten abzulehnen und unbedingt auf diesen Gesetzentwurf einzutreten.

Piller Carrard Valérie · Mit-F · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion

La Commission des institutions politiques de notre conseil s'est réunie à douze reprises de juin 2018 à août 2019 pour traiter de la révision de la loi sur la protection des données.

La révision de la LPD vise à mieux protéger les citoyens et à adapter la législation suisse au standard européen en matière de protection des données. En 2018, pour permettre à la Suisse de rapidement mettre en oeuvre une directive européenne liée à Schengen, le Parlement a décidé de scinder le projet et d'adopter en priorité les dispositions nécessaires à la mise en oeuvre de cette directive.

Cela a été chose faite en septembre 2018 avec l'adoption lors des votations finales des projets 1 et 2, c'est-à-dire la loi de mise en oeuvre de la directive UE 2016/680 relative à la protection des personnes physiques à l'égard du traitement des données à caractère personnel, et l'arrêté fédéral portant approbation de l'échange de notes entre la Suisse et l'Union européenne concernant la reprise de la même directive. Ces nouvelles dispositions sont entrées en vigueur le 1er mars 2019.

Parallèlement, la discussion sur le reste de la réforme s'est poursuivie. Ces travaux sont indispensables pour que l'Union européenne continue de reconnaître la Suisse comme un Etat tiers ayant un niveau de protection des données suffisant, et donc pour que nous puissions continuer à échanger des données avec elle. Aujourd'hui, nous traitons donc du projet 3, qui n'a pas encore été discuté par les chambres.

Le projet 3 poursuit principalement deux objectifs: renforcer les dispositions légales de protection des données pour faire face au développement fulgurant des nouvelles technologies, et tenir compte des réformes du Conseil de l'Europe et de l'Union européenne en la matière. Pour rappel, la loi en vigueur sur la protection des données remonte à 1992, soit avant l'apparition d'Internet. Or, en 27 ans, bien des choses ont changé. En outre, ces dernières années, l'Union européenne a beaucoup adapté sa législation sur la protection des données, car nous vivons désormais dans un monde devenu largement numérique. Il s'agit donc de moderniser notre législation en renforçant la protection des données.

Cela passe notamment par une amélioration de la transparence des traitements de données, entre autres par un devoir d'information lors de la collecte étendu à tous les traitements dans le secteur privé, et par un renforcement du contrôle que les personnes peuvent exercer sur leurs données, notamment par la clarification de leurs droits. Cette révision encourage aussi le développement de l'autoréglementation et de la responsabilisation des responsables du traitement de données.

La révision vise encore à renforcer la surveillance de l'application et du respect des dispositions fédérales de protection des données. En ce sens, le statut, les pouvoirs et les tâches du Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) - que je nommerai, pour faciliter le langage, préposé ou "Edöb", qui est beaucoup plus facile à dire en allemand - sont renforcés, tout comme son indépendance.

Les sanctions pénales aussi sont renforcées, avec notamment l'augmentation du seuil maximum des amendes à 250 000 francs, car les sanctions doivent être suffisamment dissuasives, comme l'exige le droit européen. Et le préposé n'a pas le pouvoir d'infliger des sanctions administratives, contrairement à ses homologues européens.

Enfin, le projet soutenu par la majorité de la commission vise à maintenir et à renforcer la compétitivité de la Suisse, en créant un environnement propre à faciliter les flux transfrontières de données, et en favorisant l'émergence de nouvelles activités économiques liées à la société numérique. Cela passe par un standard de protection élevé, reconnu au plan international.

La Commission des institutions politiques de notre conseil a achevé l'examen de ce projet le 16 août dernier. Lors du vote sur l'ensemble, il a été adopté de justesse, par 9 voix contre 9 et 7 abstentions, avec la voix prépondérante du président.

Le 28 juin 2018, à la séance de la Commission des institutions politiques, il n'y avait pas eu d'opposition à l'entrée en matière sur cette révision. Par contre, nous avons aujourd'hui deux propositions de renvoi qui nous sont soumis.

La première, celle de la minorité I (Rutz Gregor), propose donc de renvoyer le projet au Conseil fédéral. Le gouvernement est prié d'épurer le projet le plus possible, en accordant notamment un maximum de liberté et de souplesse aux entreprises et aux collectivités n'opérant qu'en Suisse, et en allégeant leur cahier des charges. Selon cette minorité, les prescriptions de l'Union européenne ne doivent être reprises que lorsque cela est indispensable. Le 28 juin 2018, la commission a rejeté la proposition défendue par la minorité I, par 16 voix contre 9, car elle a jugé ce renvoi au Conseil fédéral clairement inutile et peu susceptible d'améliorer la situation.

Il existe une autre proposition de renvoi, mais cette fois-ci à la commission. C'est celle de la minorité II (Wermuth), qui souhaite un projet au contraire plus ambitieux, garantissant un niveau de protection égal à celui conféré par la LPD en vigueur. Cette minorité cite notamment l'exemple de la levée de l'interdiction du "profiling" dans le traitement des données pour les examens de solvabilité comme argument visant à démontrer que la loi révisée est en deçà de la LPD en vigueur.

La minorité II juge en effet que le projet de révision de la loi sur la protection des données est également en deçà du droit européen sur certains points, notamment sur la question des données sur les activités syndicales, qui ne sont plus considérées comme des données personnelles particulièrement sensibles, ou encore sur la question des données qui concernent l'aide sociale.

Les différents exemples où le droit suisse est plus laxiste que le règlement européen figurent dans un bilan dressé par l'Office fédéral de la justice, mis en avant notamment par la minorité II. Elle demande que le règlement européen soit davantage pris en compte dans la révision, notamment sous l'angle de sa compatibilité avec les accords de Schengen.

Au sein de la Commission des institutions politiques, la proposition de renvoi défendue par la minorité II a été rejetée par 16 voix contre 7, le 16 août dernier.

Pour le débat d'entrée en matière qui nous occupe aujourd'hui, nous sommes donc face à ces deux propositions de minorité demandant le renvoi du projet. Au nom de la majorité de la commission, je vous propose de rejeter ces deux propositions de renvoi.

Rutz Gregor · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Wir beraten hier eine Gesetzesfahne von über 260 Seiten, ein Meisterwerk der Bürokratie - der Kommissionssprecher hat es bereits angesprochen. Aber es geht noch weiter: Es ist ein Gesetz, das zentrale Grundsätze unserer Rechtsordnung über Bord wirft, ohne dass damit ein besserer Datenschutz erreicht werden könnte. Ich sage es Ihnen ehrlich: Wir haben langsam genug davon, jeden Unsinn aus der Europäischen Union unbesehen zu übernehmen! Das ist keine verantwortungsvolle Politik.

Um was geht es hier? Es geht hier um den Schutz der Privatsphäre, um ein Kernstück des liberalen Rechtsstaates. Dieser Schutz der Privatsphäre umfasst einerseits, wie es in Artikel 13 der Verfassung festgehalten ist, das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis. Davon sind natürliche, aber auch juristische Personen erfasst. Wer die Privatsphäre schützen will, muss aber auch die finanziellen Daten schützen, denn wer über die finanziellen Transaktionen Bescheid weiss, kennt das Privatleben einer Person sehr genau. Wenn es eine Schwachstelle im schweizerischen Datenschutz oder in der schweizerischen Rechtsordnung gibt, dann ist es der mangelhafte Schutz der finanziellen Daten. Es ist absolut grotesk, dass ausgerechnet jene Kreise, welche unser Bankkundengeheimnis kaputtgemacht haben und den automatischen Informationsaustausch wollen, sich heute als oberste Datenschützer aufspielen. All jene, welche vergangene Woche dem automatischen Informationsaustausch mit Nigeria, Ghana, Pakistan und anderen solchen Staaten zugestimmt haben, möchten heute im Ernst über Datenschutz reden. Da staunt der Laie, und der Fachmann wundert sich.

Wenn man ein neues Gesetz vor sich hat, muss man immer schauen: Ist es besser oder schlechter als das geltende? Bringt dieses Gesetz einen besseren Datenschutz? Nein, es bringt sogar einen wesentlich schlechteren Datenschutz, weil Sie den Schutz der Daten von juristischen Personen ersatzlos aufheben wollen. Das ist ein Bruch mit der schweizerischen Rechtstradition. Es geht hier darum, dass Daten von juristischen Personen einfacher an andere Staaten weitergegeben werden können - also genau das Gegenteil von Datenschutz.

Bringt dieses Gesetz einen Abbau von Bürokratie? Nein, dieses Gesetz ist eine regelrechte Flutwelle der Bürokratie! Schauen Sie einmal zur Europäischen Union, in diese Datenschutz-Grundverordnung: Es ist ja geradezu absurd, was den Bürgern unter dem Titel "Datenschutz" verkauft wird! Klicken Sie einmal nicht nur "Okay" auf einer Webseite, sondern schauen Sie einmal an, was Sie hier genau bestätigen: Sie sind nicht selten mit 30- bis 40-seitigen Datenschutzerklärungen konfrontiert - das versteht kein Mensch. Oder schauen Sie, was Sie jetzt beim Bezahlen des Essens in Restaurants erhalten, nachdem Sie Ihren Code eingetippt haben: Da müssen Sie noch eine Einzugsermächtigung unterschreiben, ein Lastschriftmandat, eine Adressweitergabe - solche Sachen verstehen Sie nicht einmal bei Tageslicht und in nüchternem Zustand! Ist das Datenschutz? Ich glaube, da werden die Bürger für dumm verkauft.

Ist dieses Gesetz einfacher und verständlicher als das heutige? Nein, es ist umfangreicher, und es ist komplizierter. Nein! Nein! Nein! Das ist die Antwort auf diesen bürokratischen Unsinn, den wir hier veranstalten. In den Kommissionssitzungen kam ich mir nicht selten wie an einem juristischen Fachseminar vor. Seien wir ehrlich: Die Hälfte der Teilnehmer hat teilweise gar nicht mehr verstanden, worüber eigentlich gesprochen wurde. Dieses Gesetz ist aber kein Gesetz für juristische Fachpersonen und Grosskonzerne. Dieses Gesetz gilt für Coiffeursalons, für Autogaragen und für Malerbetriebe. 99 Prozent der Betriebe in diesem Land sind KMU. Das Gewerbe, das ist das Rückgrat unserer Wirtschaft. Diesen Betrieben müssen wir Sorge tragen. Diesen Betrieben helfen wir nicht mit so einem Gesetz wie dem vorliegenden.

Dieses Gesetz ist schlechter als das geltende Datenschutzgesetz. Es bedeutet einen Bruch mit der schweizerischen Rechtstradition, weil juristische Personen neu ausgeklammert werden. Das entspricht nicht dem schweizerischen Rechtsverständnis; lesen Sie Artikel 53 ZGB noch einmal nach. Die Vorlage - das müssen wir uns auch vor Augen halten, die Kommissionssprecher haben es gesagt - wurde mit Stichentscheid des Präsidenten angenommen, und das auch nur, nachdem man aus der Mitte umfassende Zugeständnisse gegenüber der linken Seite versprochen und gemacht hat.

Wir wollen diese Vorlage an den Bundesrat zurückweisen. Sie muss erstens entschlackt werden. Zweitens müssen Unternehmungen, die nur in der Schweiz tätig sind, entlastet werden. Sie müssen ein Maximum an Freiraum und Flexibilität haben und sind von diesen unsinnigen EU-Auflagen zu befreien. Diese Vorschriften aus der Europäischen Union sind nach unserer Auffassung nur dort zu übernehmen, wo es absolut unumgänglich ist. Hören wir auf, all diesen bürokratischen Unsinn immer unbesehen zu übernehmen! Hören wir auf, etwas nachzueifern, wofür sich dies nicht lohnt! Erhalten wir die liberale Tradition unseres Landes aufrecht! Nur so wird es gelingen, den Rechtsstandort und den Wirtschaftsstandort zu stärken.

Ich bitte Sie, dieses Gesetz an den Bundesrat zurückzuweisen.

Wermuth Cédric · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion

Sie sehen schon nach den ersten drei Rednerinnen und Rednern, wie unterschiedlich man den vorliegenden Gesetzentwurf interpretieren kann. Wenn man die Abstimmungsliste anschaut, dann scheint der Aufstand, den Sie, Herr Rutz, hier machen, allerdings etwas befremdlich. Sie gehören allen Mehrheiten an, die wir mit Minderheitsanträgen bekämpfen. Der Gesetzentwurf ist im Wesentlichen so, wie Sie es wollten, gerade dort, wo es in der Phase der Umsetzung bürokratische Verkomplizierungen gegeben hat.

Ich muss leider auch die Kommissionssprecherin und den Kommissionssprecher in einem kleinen Punkt korrigieren: Rot-Grün, die Linke, hat sich in der SPK nie die Illusion gemacht, dass wir hier im Nationalrat - zumindest im Moment, vor dem 20. Oktober - ein Datenschutzgesetz haben werden, das unseren Vorstellungen entspricht. Das war gar nie unsere Bedingung, damit wir hier mitmachen.

Wir haben schlicht und ergreifend gesagt: Wir möchten erstens keine Unterschreitung dessen, was der Bundesrat und übrigens, zumindest zu Beginn der Beratung, auch Ihre Kommission als ganz minimale Ratio Legis festgehalten haben, nämlich die Übernahme des Übereinkommens SEV 108 des Europarates. Das ist zwingend für die Schweiz.

Zweitens verlangten wir die Sicherstellung der Äquivalenz - also nicht die Übernahme der DSGVO, wie hier immer wieder behauptet wird. Das wäre überhaupt nicht im Interesse von Rot-Grün, muss ich Ihnen sagen, denn ich teile die Kritik an der DSGVO. Wir verlangten dies vielmehr auf grosses Bitten aller grossen Wirtschaftsverbände dieses Landes. Diese sagen, das Schlimmste, was ihnen geschehen könne, sei eine Verweigerung der Äquivalenz durch die Europäische Union. Dann hätten wir Einzelfallprüfungen, die dann wirklich Bürokratie bis zum Gehtnichtmehr auslösen würden.

Drittens verlangten wir eine Garantie, dass wir keine Verletzung des Schengen-Rechts haben. Das hatten wir mit der Auslagerung des ersten Teils dieses Gesetzentwurfes, den wir jetzt wieder integrieren, eigentlich bereits gewährleistet.

Viertens haben wir die bescheidene Bedingung gestellt, dass das aktuell gültige Datenschutzniveau nicht unnötig unterschritten wird.

Im Konzept der Mehrheit ist heute keine einzige dieser Bedingungen erfüllt - keine einzige! Dieses Gesetz macht so keinen Sinn. Es schafft uns Probleme mit der Europäischen Union. Es wird mit hundertprozentiger Sicherheit, wenn es so reicht, zu einer Referendumsabstimmung kommen, die nicht zu gewinnen ist, weil Sie die Rechte der Bürgerinnen und Bürger und der Konsumentinnen und Konsumenten substanziell beschneiden. Und es wird dem Wirtschaftsplatz Schweiz in ganz schwerwiegender Art und Weise die Beziehungen mit anderen Unternehmen in der Europäischen Union erschweren.

Trotzdem haben wir nach der Sitzung in der Kommission intensive Gespräche führen können, mit den betroffenen Verbänden, aber auch mit einem Teil der in diesem Saal vertretenen Parteien. Wir sind bereit, im Sinne einer produktiven Diskussion heute unseren Minderheitsantrag II zurückzuziehen, dies zugunsten einer Eröffnung der Debatte.

Ich muss Ihnen aber ganz ehrlich sagen - einfach, damit von Anfang an die Transparenz gewährleistet ist -, dass die SP-Fraktion heute oder morgen dieses Gesetz ablehnen wird, wenn Sie beispielsweise daran festhalten sollten, dass in Zukunft aus der Liste der besonders schützenswerten Daten in vollem Ernst die soziale Hilfe gestrichen werden sollte und wir damit beginnen, einen Pranger für Menschen einzuführen, die Leistungen der sozialen Hilfe beziehen. Unser Wunsch ist - Kollege Jauslin und Kollegin Piller Carrard haben vorhin die strittigen Probleme erwähnt -, dass wir heute auf ein Gesetz einschwenken, das in die Richtung dieser vier Minimalbedingungen geht. Das wäre nichts anderes als das, was der Bundesrat wollte. Wenn das erfüllt sein sollte, können wir in die Differenzbereinigung mit dem Ständerat eintreten.

In diesem Sinne, im Sinne eines Vorschussvertrauensbeweises werde ich den Antrag der Minderheit II zurückziehen. Wir werden dann schauen, an welchen Punkten es uns gelingt, dieses Gesetz noch zu bereinigen.

Campell Duri · Mit-M · Nationalrat · Graubünden · Fraktion BD

Hier vorne als Landwirt das Datenschutzgesetz zu erklären ist nicht so einfach. Kollege Rutz hat es gesagt, auch unter Juristen war die Diskussion in der Kommission hie und da ziemlich wirr. Aber angesichts der Tatsache, dass das Datenschutzgesetz seit 1992 in Kraft ist und wir in ihm unterdessen sehr viele Dinge geändert haben - ich denke auch an die Digitalisierung -, wissen wir alle, es ist Zeit, etwas zu unternehmen. Mir ist es bewusst: Solange wir ein solches Gerät in der Tasche haben, (Der Redner zeigt sein Smartphone) wissen sehr viele Leute über uns Bescheid. Man könnte sich auch fragen, ob wir den Auftrag geben sollten, die Anbieter zu fragen, was alles möglich ist. Natürlich geht das nicht. Damit möchte ich nur zeigen, wie viele Daten von uns schon im Umlauf sind.

Wie schon gesagt wurde: Das Resultat der Gesamtabstimmung in der Kommission - der Entwurf wurde bei 9 zu 9 Stimmen und 7 Enthaltungen mit Stichentscheid des Präsidenten angenommen, weswegen wir heute diskutieren - sagt schon sehr viel aus. Wenn wir ein Datenschutzgesetz vors Volk bringen wollen, müssen wir uns hier im Saal einig sein. Sonst wäre es aufwendig und schwierig, dem Volk ein solches Gesetz nahezubringen. Wir haben im Jahr 2018 mit der Teilrevision Anpassungen an den europäischen Status diskutiert. Damals schon haben wir darauf aufmerksam gemacht: Fällen wir hier wichtige Entscheide, damit die Unternehmungen nicht wiederum grosse Veränderungen vornehmen müssen, wenn wir zur Totalrevision kommen! Dies ist für Unternehmungen, die international tätig sind, sehr wichtig. Sie müssen Rechtssicherheit und auch Planungssicherheit haben.

Wenn wir jetzt wieder grosse Veränderungen vornehmen, dann verstehe ich die Leute immer mehr, die sagen, auf die Politik sei kein Verlass. Machen wir diesen Schritt, probieren wir, dies umzusetzen und in der Totalrevision einzuhalten, was wir schon bei der Teilrevision gemacht haben!

Die Punkte, die wir von den Kommissionssprechern schon gehört haben, möchte ich nicht wiederholen; wir werden diese heute noch ein paarmal hören. Ich möchte Sie aber auf etwas aufmerksam machen, nämlich auf eine mögliche Rückweisung des Gesetzes. Was nützt das? Was nützt es, dem Bundesrat diese Vorlage zurückzuweisen?

Wir haben die Pflicht, dieses Gesetz an unsere Zeit anzupassen. Ich habe es vorhin gesagt: Die Digitalisierung hat bei uns wirklich einiges, vieles verändert. Wie sagt doch das Sprichwort so schön: "Es folgt selten etwas Besseres." Probieren wir hier drinnen, die Diskussionen zu führen, den Gesetzentwurf mal durchzudiskutieren und, wie gesagt worden ist, diesen anschliessend an den Ständerat weiterzuleiten und uns dann für die letzten Details der Bereinigung hier zu treffen! Es nützt nichts, die Vorlage zurückzuweisen! Wir müssen in die Diskussion einsteigen und dieses Gesetz intensiv diskutieren. Mit einer Rückweisung verschieben wir das Problem nur. Ist das gute Politik, es nur zu verschieben, zurückzuweisen und hier drinnen nicht zu diskutieren?

Ich sehe, das Interesse an diesem Gesetz ist nicht sehr gross. Das sieht man auch daran, wie viele Leute hier drin sind. Haben wir aber trotzdem den Mut, die Diskussion aufzunehmen!

Wir treten ein, und dies möchten die BDP-Fraktion und ich auch Ihnen wirklich ans Herz legen. Ich bin für Eintreten.

Romano Marco · Mit-M · Nationalrat · Tessin · CVP-Fraktion

Il gruppo PPD sostiene compatto l'entrata in materia in questa revisione totale. Si tratta di un'operazione tanto necessaria quanto utile in questa materia che evolve in maniera molto rapida. La legge in vigore risale infatti agli anni Novanta. Il contesto globale e gli standard internazionali sono mutati e l'evoluzione digitale ha nettamente superato il quadro legislativo vigente.

La linea del PPD è chiara e coerente: la nuova legge svizzera deve essere equivalente alla regolamentazione europea e agli standard internazionali vigenti, riprendendo standard minimi e pratiche conosciute, affinché il cittadino si possa muovere liberamente nel web - lettura delle condizioni d'utilizzo. Non possono vigere regolamentazioni diverse tra il nostro paese e i paesi attorno a noi.

Questa revisione deve permettere a cittadini ed aziende di muoversi in un quadro legislativo coerente e comprensibile tra diritto interno e diritto comunitario. Nel contempo, la legge Svizzera deve rispettare i principi del nostro sistema, evitando inutile burocrazia e una messa sotto tutela del cittadino. Quindi respingiamo ogni proposta di "swiss finish". Nel complesso, la nuova legge deve garantire gli standard di protezione minimi. Non si scende sotto il livello odierno, ma questi standard vanno adattati allo sviluppo tecnologico.

Die CVP-Fraktion unterstützt diese Totalrevision. Die Aufteilung der Vorlage hat sich als taktisch guter Entscheid erwiesen. Die vorliegende Fahne ist das Resultat einer intensiven Beratung, ohne dass die Kommission zeitlich unter Druck stand. Die CVP-Fraktion unterstützt allgemein die Mehrheitslinie, die von uns stark geprägt wurde. Bei einzelnen Punkten sind wir in der Minderheit, und diese Positionen werde ich dann bei der Beratung der einzelnen Blöcke begründen.

Diese Revision ist notwendig und nützlich. Das aktuelle Gesetz stammt wie gesagt aus den Neunzigerjahren. Sowohl in technischer als auch in praktischer Hinsicht muss das geltende Recht erneuert werden. Die Datenbearbeitungsmöglichkeiten und -praktiken haben sich stark entwickelt.

Die CVP-Linie kann man so zusammenfassen: Das aktuelle Schutzniveau muss gewährleistet bleiben. Wir wollen den Bürger nicht entmündigen und lehnen unnötige Bürokratie für Firmen und Bürger ab. Wir lehnen deshalb auch sämtliche Swiss-Finish-Vorschläge ab. Das totalrevidierte Gesetz muss schlussendlich mit dem neuen EU-Datenschutzrecht als äquivalent deklariert werden. Wir wollen keine hundertprozentige Übernahme des EU-Rechts, sondern nur die Übernahme der Grundsätze, der Standards und der Mechanismen, welche die Äquivalenz garantieren. Der Datenverkehr zwischen der Schweiz und den EU-Ländern muss unproblematisch sein, und die geltenden Regeln müssen für Bürger und Unternehmen im Inland verständlich sein.

Aus diesen Gründen sind wir für Eintreten und lehnen den Rückweisungsantrag dezidiert ab. Was man damit will, wurde schon in der Kommissionsarbeit offensichtlich. Der Antrag ist unverantwortlich, da diese Revision für Bürger und Wirtschaft dringend ist. Die von der Mehrheit der SPK-NR angenommene Vorlage geht in die richtige Richtung. Der Zweitrat muss einige Aspekte noch vertieft prüfen und so anpassen, dass das System als äquivalent gilt.

Als Beispiel nenne ich die Definition und die Regelung beim Profiling, wenn die bearbeiteten Daten ein erhöhtes Risiko für die Grundrechte einer Person aufweisen. In der Praxis kann man das Profiling nicht als im Grundsatz gefährliche Methode definieren und deswegen grundsätzlich an verschärfte Bedingungen knüpfen. Der Einzelantrag Glättli geht in die richtige Richtung: Es braucht eine Unterscheidung zwischen Profiling mit erhöhtem Risiko und Profiling als moderne und effiziente Methode der Datenanalyse und -bearbeitung. Der Ständerat muss an diesem Thema weiterarbeiten, und eine Lösung ist sicher möglich.

Die CVP-Fraktion setzt sich vehement gegen eine Politisierung des Edöb, des Datenschutzbeauftragten, ein. Eine Wahl durch das Parlament lehnen wir dezidiert ab. Das heutige System mit Wahl durch den Bundesrat und Genehmigung durch das Parlament generiert die richtige Balance. Die Wahl durch die Bundesversammlung wäre ein politischer Entscheid und gäbe dieser Behörde eine zu starke politische Legitimation. Die Unabhängigkeit wäre nicht grösser, wie die Mehrheit begründet, im Gegenteil: Die Behörde bekäme eine staatspolitisch falsche Rolle im ganzen System. Deswegen folgt die CVP-Fraktion dem Entwurf des Bundesrates und will die Wahl durch den Bundesrat - wie sie heute geschieht - beibehalten.

Im Gegensatz zum Bundesrat will die Kommission aber, mit Unterstützung der CVP-Fraktion, eine Regelung des Rechts auf Datenportabilität einführen. Es gehört zu einem modernen Gesetz, diese Möglichkeit kohärent zu regeln. Wir wollen keine unnötige Bürokratie für Unternehmungen, aber klare Rechte und Pflichten für die Bürger.

Die CVP-Fraktion will Rechtssicherheit im sensiblen Bereich des Datenschutzes gewährleisten. Deswegen wollen wir, dass das neue Recht so bald als möglich in Kraft tritt. Im täglichen Leben der Bürger und Firmen sind die neuen Grundsätze und Regeln des EU-Systems bereits bekannte Standards und Praxis. Der Erhalt der Äquivalenz ist absolut notwendig, und die Inkraftsetzung aus politischen Gründen weiter zu gefährden wäre gefährlich und nutzlos.

Deswegen bitten wir das Parlament, hier der Minderheit Humbel zu folgen - damit die Kompetenz für die Inkraftsetzung beim Bundesrat bleibt, damit die Arbeiten, um die Verordnungen zu konkretisieren, einsetzen, sobald die Beratung fertig ist, und das neue Gesetz dann so bald wie möglich in Kraft treten kann.

Glarner Andreas · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Wir machen hier ja nicht Gesetze für uns - nach dem Referat des Kollegen von der BDP hätte man das fast meinen können -, wir machen hier Gesetze für die Menschen, für die Firmen, für die Unternehmer in diesem Land, welche notabene auch unsere Gehälter bezahlen. Was die Verwaltung uns hier vorsetzt, vor allem aber, was wir hier in der Kommission dann noch kreiert haben, ist ein unglaublicher Moloch, welcher allen Firmen, vor allem aber den KMU, massivste Mehrkosten bescheren wird. Wir appellieren an alle hier, welche jetzt gerade vor den Wahlen wieder das Hohelied der Deregulierung, der Entlastung der KMU singen: Mit der Rückweisung dieses Gesetzes an den Bundesrat können Sie ein klares Zeichen setzen, denn hier entsteht eine Bürokratie, die wirklich massiv ist.

Wenn Sie gesehen hätten, mit welcher Inbrunst gewisse Vertreter, durchaus auch von sich bürgerlich nennenden Parteien, sich diesem Gesetz gewidmet und es damit noch deutlich verkompliziert haben, dann wüssten Sie, dass eine Rückweisung an die Kommission derzeit keinen Sinn machen würde. Es ist mir völlig unverständlich, dass und wie angebliche KMU-Vertreter in der Kommission für dieses Gesetz kämpften und es sogar noch verschlimmerten. Lesen Sie bitte die Fahne! Lesen Sie sie! Dann wird Ihnen sofort klar, dass jedes KMU komplett überfordert sein wird: 262 Seiten, über 40 Zentimeter Akten von diesem Gesetz. Was muten Sie den Unternehmern in diesem Lande zu? Überlegen Sie das.

Dieses Gesetz wird ein Minenfeld für jedes KMU. Das wird kein KMU unbeschadet überstehen; eine solche massive Anhäufung von unsinnigen Vorschriften habe ich noch in keinem Gesetz gesehen - und wir haben doch weiss Gott schon eine grosse Zahl unsinniger und unnötiger Gesetze. Keine Firma wird darum herumkommen, Personen, welche sich um die neuen Vorschriften dieses Molochs kümmern, entweder zu beschäftigen oder extern anzuheuern. Das mögen grössere Firmen problemlos bezahlen können, für das Gewerbe und unsere KMU wird es aber sehr, sehr teuer.

Ich garantiere Ihnen, geschätzte Bürgerliche und KMU-Vertreter: Dieses Gesetz, sollte es denn hier angenommen werden, wird Ihnen - ich sage es volkstümlich - im wahrsten Sinne des Wortes um die Ohren fliegen. Ich verstehe, wenn Sie dieses Gesetz nicht im Detail kennen, aber dann stimmen Sie bitte auch nicht zu, denn Sie werden den betroffenen Firmen nie erklären können, wieso Sie hier Ja gesagt haben.

Das einzig Positive an diesem Gesetz ist eigentlich Folgendes: Es ist ein Konjunkturprogramm für Anwälte. Doch es wird, wie auch im Ausland, zu Tausenden von Rechtsfällen kommen, es wird eine eigentliche Abmahn-Industrie entstehen. Sie und wir alle haben nur noch die Möglichkeit, hier die Notbremse zu ziehen. Helfen Sie bitte mit, unsere Gewerbebetriebe und somit auch unsere KMU vor diesem völlig unnötigen Gesetz zu verschonen.

Addor Jean-Luc · Mit-M · Nationalrat · Wallis · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

258 pages en français, et même plus en allemand - cela a été dit. Moi qui croyais que l'allemand était une langue plus synthétique que le français, je me suis trompé. On est là un peu aux confins de ce qu'on peut demander à des parlementaires. C'était d'abord horriblement compliqué pour celles et ceux d'entre nous qui ont dû travailler sur ce sujet en commission. Je pense que cela ne l'est pas beaucoup moins pour toutes celles et tous ceux qui siègent au conseil. Je n'ose imaginer ce qu'il en sera pour les personnes et les entreprises qui ensuite devront appliquer ces dispositions, parce que ces personnes seront très rarement employées dans de grandes entreprises - qui sont de toute façon équipées, si j'ose dire, de services juridiques, d'avocats, etc. -, mais travailleront dans de petites et moyennes entreprises, y compris dans de toutes petites entreprises. Cela concerne des dizaines de milliers d'entreprises - je ne sais pas combien il y en a; ces personnes-là ont envie d'exercer leur métier, de travailler, et non pas de gérer des problèmes aussi délicats et aussi compliqués que ceux de la protection des données. C'est la première remarque que je voulais faire au nom du groupe UDC.

Alors c'est vrai que le sujet de cette loi, c'est nous. Bien sûr qu'aucun d'entre nous, qu'aucun citoyen de ce pays n'a envie que l'on fasse n'importe quoi avec ses données, même si presque chacun d'entre nous lâche, à peu près quotidiennement, nombre de données dans la nature, si j'ose dire, en commandant toutes sortes de choses par Internet et autre. Nous prenons nous-mêmes la responsabilité de confier des informations à toutes sortes d'entreprises. On voit bien qu'on a là affaire à un problème sérieux - il faut bien régler certaines choses -, mais la question est évidemment de savoir si on n'arrive pas à faire plus simple, plus souple pour l'immense majorité des entreprises qui devront mettre cela en application, et comment on peut le faire.

Nos devoirs Schengen, si j'ose dire, nous les avons déjà faits. Ce dont il est question, c'est donc de la suite. Ce projet est un monstre sur papier, mais notre crainte, c'est que si nous disons oui à ce texte, tel qu'il nous est soumis, nous fassions une espèce d'usine à gaz, un monstre bureaucratique, impossible à gérer pour les PME et qui n'apportera aucune plus-value aux individus, aux citoyens du pays en termes de protection de leurs données, c'est-à-dire de protection de leur personnalité.

Nous essayons de penser à toutes ces entreprises, à toutes les collectivités publiques aussi du pays, par exemple aux communes, qui ne sont actives qu'en Suisse. Nous avons l'impression qu'on en a fait beaucoup pour de grandes entreprises actives dans la zone UE et qui elles, de toute façon, se sont déjà mises à niveau par rapport aux normes européennes, quoi que nous fassions finalement ici. Alors ce que nous demandons, c'est d'une manière générale plus de liberté et de souplesse pour les entreprises du pays, c'est aussi d'alléger leur cahier des charges dans le domaine de la protection des données.

Ce que nous demandons, toujours de manière générale, c'est que ces prescriptions - imposées par l'Union européenne pour changer -, nous ne les reprenions que dans la mesure où c'est vraiment indispensable pour s'adapter aux standards exigés par l'Union européenne. C'est donc l'objet de la proposition de la minorité I (Rutz Gregor) que, au nom du groupe UDC, je vous invite évidemment à soutenir.

Nous nous inquiétons aussi de certaines dérives. C'est le cas par exemple dans le domaine du secret professionnel. Il ne faut pas que, par le biais de la protection des données, on en arrive à paralyser le respect d'autres dispositions. Le secret professionnel, je le rappelle, ne protège pas les avocats, les médecins, les pharmaciens, ou Dieu sait qui; il protège nos clients, nos patients. Il ne faut pas qu'on paralyse cette forme de protection des citoyens sous couvert de protection des données.

L'entrée en matière n'est pas combattue. Je dirai que c'est de mauvaise grâce que le groupe UDC ne l'a pas combattue. Mais je vous demande encore une fois, au nom du groupe UDC, de renvoyer ce projet au Conseil fédéral, et certainement pas à la commission avec le mandat imaginé par la minorité II (Wermuth).

Au vote sur l'ensemble, le groupe UDC se réserve le droit de rejeter ce projet si, comme cela semble se dessiner, il revient à proposer aux citoyens un monstre bureaucratique sans plus-value pour la protection de la sphère privée des citoyens.

Glättli Balthasar · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion

Ich möchte für die Grünen jetzt etwas weiter vorne beginnen. Ich möchte damit beginnen zu sagen, weshalb es aus unserer Sicht überhaupt Datenschutz braucht, weshalb es aus der Sicht der Grünen informationelle Selbstbestimmung braucht.

Es gibt ein wegweisendes Urteil aus unserem Nachbarland im Zusammenhang mit der damaligen Volkszählung in Deutschland. Dort wurde der Begriff der informationellen Selbstbestimmung etabliert. Informationelle Selbstbestimmung heisst nichts anderes, als dass ich weiss, wo welche Daten über mich vorhanden sind, welche Daten über mich gesammelt werden und, wenn sie gesammelt werden, zu welchem Zweck sie verwendet werden können, und dass ich das beeinflussen kann - als Bürgerin, als Bürger.

Ohne informationelle Selbstbestimmung ist die individuelle Handlungsfreiheit in Gefahr. Das heisst, dass die Idee eines Staates, in welchem Bürgerinnen und Bürger selbstbestimmt Entscheidungen treffen, sei es als Privatpersonen, sei es als politische Personen, dass diese Grundidee geschützt werden soll, wenn wir für die informationelle Selbstbestimmung kämpfen. Wenn man an eine freiheitliche, demokratische Gesellschaft glaubt, dann geht man eben davon aus, dass auch das Gemeinwohl davon abhängt, dass die einzelnen Bürgerinnen und Bürger diese informationelle Selbstbestimmung und damit eben die individuelle Handlungsfreiheit behalten.

Es geht also um mehr als um die Frage: Kriegen wir jetzt besser oder schlechter angepasste Buchempfehlungen auf Amazon.com? Es geht um folgende Frage: Wollen wir eine Gesellschaft, die davon ausgehen muss, dass jeder Einzelne überwacht, bearbeitet und beeinflusst wird? Das hätte den Effekt - den sogenannten "chilling effect", der schon Anfang der Achtzigerjahre von einem Gericht festgestellt wurde -, dass man das, von dem man nicht will, dass es von irgendjemandem gesehen oder gespeichert wird, gar nicht mehr macht. Eric Schmidt, der ehemalige CEO von Google, hat 2009 in einem BBC-Interview gesagt: "Wenn es etwas gibt, von dem Sie nicht wollen, dass es irgendjemand erfährt, sollten Sie es vielleicht ohnehin nicht tun."

Wir haben jetzt dann am kommenden 20. Oktober Wahlen. Wenn Sie wollen, dass die Menschen in diesem Land frei entscheiden können, dann müssen Sie zum Beispiel die Daten über politische Interessen vor ungewollter Bearbeitung schützen, so, wie es dieser Gesetzentwurf macht. Denn nur so können Sie sicherstellen, dass wir zumindest noch eine Handhabe haben, damit uns die Welt als einzelnem Konsumenten oder einzelner Konsumentin von Social Media nicht einfach so dargestellt wird, dass wir am Schluss einen Entscheid treffen, den wir gar nicht treffen wollten. Bei Big Data geht es auch nicht nur darum, wie viele Daten wir verarbeiten, sondern es geht um ein Prinzip, bei dem man Daten miteinander mischt, die nichts miteinander zu tun hatten und die zu völlig unterschiedlichen Zwecken gesammelt wurden. Die Problematik, die wir hier bei diesem Gesetz eigentlich debattieren müssten, ist die Frage, inwieweit im Zeitalter von Big Data freier Wille überhaupt noch möglich ist und inwieweit wir auf der anderen Seite eine Dystopie, eine schlimme Zukunftsvision, haben, bei der man sagen muss, dass der Mensch erfahren und behandelt wird, als würde er nur unter dem Motto der ewigen Wiederkehr des Gleichen funktionieren.

Denn man teilt dann alle Menschen aufgrund dessen, was sie in der Vergangenheit getan haben - seien das politische Aktivitäten, seien das Einkäufe, seien das die Orte, wo sie hingegangen sind -, mit Wahrscheinlichkeiten ein und sagt: Und du machst genau das Gleiche auch in Zukunft. Ja, es wird in 90 Prozent der Fälle so sein, dass ein Mensch morgen das macht, was er auch gestern gemacht hat. Aber wenn wir an die Freiheit als politisches Prinzip, auch unseres Staates, glauben, dann dürfen wir nicht zulassen, dass die Menschen nur aufgrund dessen, was sie in der Vergangenheit gemacht haben, eingeteilt werden, sondern müssen diese Möglichkeit, anders zu werden, etwas anderes zu tun, immer auch mitberücksichtigen.

Deshalb ist das ganze Profiling so wichtig, weil das Profiling genau das macht: Man nimmt aus unterschiedlichsten Quellen Informationen zu einem Menschen zusammen und versucht daraus mit Wahrscheinlichkeitskriterien und Statistik herauszudestillieren, was dieser Mensch in Zukunft als Nächstes tut. Das mag harmlos sein, wenn es darum geht, welches Buch er kauft. Aber es ist etwas weniger harmlos, wenn es beispielsweise darum geht, was für ein Risiko er oder sie für eine Versicherung darstellt. Und es ist dann erst recht nicht mehr harmlos, wenn es darum geht, welche politischen Entscheide diese Person treffen wird. Deshalb geht es also um Wichtiges.

Kurz noch zur Äquivalenz: Wir haben zwei Bedingungen definiert. Wenn man diese Fahne anschaut, könnte man meinen, die Grünen würden sich für einen Sitz im Bundesrat bewerben, weil wir in dieser Frage so bundesratstreu sind. Der Bundesrat hat eigentlich ein Minimum gemacht, und wir haben gesagt: Okay, wenn dieses Minimum erfüllt wird, dann helfen wir mit. Dieses Minimum heisst: Äquivalenzanerkennung ermöglichen und den jetzigen Datenschutzstandard nicht schwächen; aber eigentlich müsste man ihn massiv stärken.

Bei der Äquivalenz geht es eben gerade nicht um Gleichheit, sondern um Anerkennung von Gleichwertigkeit. Es ist die falscheste Darstellung, wenn man jetzt sagt, das sei etwas nach dem Interesse der Grosskonzerne und es sei eine schlimme Bürokratie für die Kleinen. Das Gegenteil ist der Fall!

Die Konzerne haben sich an die DSGVO gewöhnt, die setzen das um. Die haben Heere von Juristen, die haben Heere von internen Datenschutzberatern, für die ist das null Problem. Die müssen das machen. Für einen weltweiten Konzern ist das heute Standard - nicht der Goldstandard, sondern der Minimalstandard.

Aber denken Sie an alle KMU, die in der Schweiz Dienstleistungen für europäische Kunden anbieten! Ohne Gleichwertigkeitsanerkennung haben sie nur eine Möglichkeit: Sie müssen parallel zum Schweizer Gesetz, das es ja weiterhin geben wird, eins zu eins auch noch die DSGVO umsetzen und für jede einzelne Kundenbeziehung einen neuen Vertrag machen. Oder denken Sie an die KMU, die den internationalen Konzernen, auch in der Schweiz, zuliefern. Bei Gleichwertigkeit kann sich heute und, wenn wir das schaffen, auch noch in Zukunft ein Schweizer KMU, das Dienstleistungen im Datenbereich macht und einem internationalen Konzern in der Schweiz etwas zuliefert, ans Schweizer Gesetz halten - Punkt, fertig, Schluss. Ohne Äquivalenz muss sich das gleiche KMU natürlich weiterhin an das Schweizer Recht halten. Aber dann ist noch lange nicht Punkt, fertig, Schluss, sondern es muss auch noch eins zu eins alle Bedingungen der DSGVO erfüllen; zum einen materiell, und zum andern muss es das auch noch in individuellen Verträgen mit dem Konzern, dem es zuliefert, zusichern. Sie sehen also gerade: Keine Äquivalenz erreichen heisst Bürokratie pur.

Zum Schluss noch - ich habe noch zwanzig Sekunden -: Bitte, versuchen Sie, beim einzig Positiven in diesem Gesetzentwurf, dem Einzigen, bei dem wir gewagt haben, den Ball etwas weiter zu werfen als der Bundesrat, nämlich bei der Portabilität, dem Recht auf die eigenen Daten in digitaler Form, in maschinenlesbarer Form, die Chance zu sehen. Hier können sich neue Wirtschaftsräume eröffnen; hier können wir eben auch die Machtbalance zwischen kleinen und grossen Plattformen etwas verändern. Das ist unter dem Strich etwas, das eine Chance ist. Packen wir diese doch hoffentlich. Es wäre schön, wenn wir nicht nur knapp am Äquivalenzlevel vorbeischrammten, sondern auch eine kleine mutige Sache zusammen fertigbrächten.

In diesem Sinn: Ja, wir treten ein und hoffen, dass es besser wird als von der Mehrheit in der Kommission beschlossen.

Rochat Fernandez Nicolas · Mit-M · Nationalrat · Waadt · Sozialdemokratische Fraktion

Nous sommes donc aujourd'hui amenés à statuer sur un objet important concernant la vie privée de nos concitoyens. Cette révision doit permettre de s'adapter aux avancées technologiques ainsi qu'à la réglementation européenne y afférente. Pour le groupe socialiste, cette révision est très attendue dans la mesure où la loi en vigueur sur la protection des données date de 1992, soit bien avant l'arrivée d'Internet. Elle ne correspond donc plus aux grands enjeux actuels en matière de protection des données. De plus, une révision s'impose puisque, dans l'intervalle, l'Union européenne a largement adapté et amélioré sa législation en matière de protection des données. Adapter notre législation au règlement européen correspondant est fondamental également en ce qui concerne l'échange de données avec d'autres pays.

Les principales innovations de ce projet concernent notamment la réglementation du profilage et de la sécurité des données, l'obligation pour les entreprises de fournir des informations sur la collecte des données personnelles ainsi que les nouvelles compétences du Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence. Sur ce dernier point, le groupe socialiste salue la décision de la majorité de la commission de renforcer les compétences du préposé, ainsi que sa nomination par le Parlement, ce qui met en oeuvre l'initiative parlementaire 16.409 de notre ancienne collègue socialiste Susanne Leutenegger Oberholzer.

Toutefois, le groupe socialiste prévient ce Parlement contre toute volonté d'affaiblir le projet, qui aurait pour conséquences qu'un citoyen suisse serait moins bien protégé qu'un citoyen européen, ainsi que de mettre en péril les données personnelles et donc la vie privée des personnes. Le projet, tel qu'il a été modifié par la majorité de la commission, pose de gros problèmes pour la place économique suisse, puisqu'il pourrait davantage inciter les consommateurs à conclure des contrats avec des entreprises européennes, ces dernières disposant d'une réglementation plus sûre.

Afin d'adopter une législation crédible en la matière, le groupe socialiste considère, premièrement, qu'il faut absolument inscrire dans la loi la volonté libre et expresse de la personne concernant le traitement de ses données et que la personne doive avoir été dûment informée, comme le proposent les minorités.

Deuxièmement, il est particulièrement inquiétant que la majorité de la commission estime que l'aide sociale ne doit plus être considérée comme une donnée sensible, de même que l'affiliation à un syndicat. Il est très inquiétant et choquant de lire ce genre de proposition en 2019 - proposition que nous combattrons, bien évidemment.

Troisièmement, le devoir d'information ne doit pas être affaibli, et en cas de transmission à des tiers, la personne concernée doit pouvoir avoir accès aux informations nécessaires concernant le traitement de ses données, leur finalité, leur durée de conservation, afin de garantir ses droits.

De plus, il faut absolument introduire des garde-fous concernant le recours au traitement automatisé ainsi qu'au profilage qui constitue un risque fort d'atteinte à la personnalité. Par conséquent, toute décision prise sur cette base doit être communiquée comme telle aux personnes concernées.

Le groupe socialiste ne suivra donc pas non plus la majorité de la commission sur les dispositions visant à alléger ce mécanisme.

En ce qui concerne les missions et les tâches du Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence ainsi que son pouvoir d'intervention, ils ne doivent en tout cas pas être affaiblis, bien au contraire! Les propositions de modification de l'article 43 instaurent une procédure lourde pour ouvrir une enquête, alors que le préposé doit pouvoir ouvrir une enquête à l'encontre d'un organe fédéral ou d'une personne privée sur des indices, et non uniquement en cas de soupçons fondés.

En définitive, le projet issu des travaux de la commission n'atteint aucunement les objectifs initiaux du projet présenté par le Conseil fédéral. Il est clairement en deçà de la législation européenne et, plus grave encore, il n'est aucunement en phase avec l'ère du numérique et la protection des données personnelles qui s'impose.

Toutefois, et vous avez entendu les propos de mon collègue Wermuth, le groupe socialiste entrera en matière sur ce projet, compte tenu de la nécessité de réformer notre législation. Néanmoins, il se réserve la possibilité de rejeter la loi au vote sur l'ensemble, dans l'hypothèse où le conseil suivrait la voie de la majorité de la commission dans cet affaiblissement de la protection des données.

Flach Beat · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion

Die Grünliberalen schielen bei neuen Technologien immer zuerst einmal auf die Chancen und Möglichkeiten, die sie bieten und die sie so grossartig machen. Die Daten, die wir heute sammeln, die wir weitergeben und die erhoben werden durch Menschen, Maschinen und Sensoren, sind das Gold der Zukunft. Mit einem Innovationsschub, der auch die Schweiz erfassen wird, ist in den nächsten Jahren zu rechnen.

Dieser Fortschritt an der Teilhabe von Daten wird auch in der Schweiz dazu führen, dass viele KMU dort ein neues Geschäftsfeld aufmachen oder bestehende Geschäftsfelder erweitern können. Daten, die Verarbeitung von Daten und die Möglichkeit der Nutzung von Daten sind Fortschritt. Das bedeutet Effizienz bei der Nutzung von verschiedensten unserer Dienstleistungen, sei es im Verkehr, sei es bei der Energie, sei es bei der Versorgung der Menschen in der Medizin, sei es auch bei der Versorgung der Menschen mit dem täglich Nötigen.

Daten sind aber eben auch Macht, denn wer alle Daten hat und alles weiss, der kann dies dann eben auch missbrauchen. Darum braucht es ein Datenschutzgesetz. Das haben wir schon 1991 gesehen und ein damals sehr gutes Datenschutzgesetz eingeführt. Die Europäische Union hat sich nun in vielen Fragen eigentlich unserem damaligen, sehr fortschrittlichen Datenschutzgesetz angenähert. Vieles, was wir heute besprechen werden, gibt es bei uns schon seit 1992. Wir beginnen nicht auf der grünen Wiese. Bei der Minderheit I (Rutz Gregor) wird behauptet, man schaffe hier ein Bürokratiemonster. Vieles von dem, wovor gewarnt wird, gibt es schon, nur hat es offensichtlich noch nie jemanden gestört, weil sich bisher alle daran gehalten haben. Für ein KMU gilt es heute schon, dass es nicht einfach Daten sammeln und damit machen kann, was es will. Es gilt heute schon, dass ich mich unter Umständen von der Meldung einer Datenbank beim Edöb entlasten kann, wenn ich einen Datenschutzbeauftragten bei mir in der Unternehmung habe. Viele dieser Punkte gab und gibt es schon, darüber hat sich niemals jemand beschwert.

Nun kommt eigentlich etwas Neues hinzu, und das ist die Datensicherheitsäquivalenz mit der Europäischen Union. Wir haben das heute auch schon. Das heisst, wir haben heute schon die Möglichkeit, dass der Datenschutzbeauftragte sagen kann: Ein Drittland ist hinsichtlich seines Datenschutzes nicht sicher genug, es dürfen keine persönlichen oder schützenswerten Daten aus der Schweiz in dieses Land gebracht werden. Umgekehrt gilt das halt einfach auch.

Grossen Unternehmungen, die ohnehin einen Sitz in der EU haben, täte es nicht gross weh, wenn wir die Vorlage jetzt zurückweisen und mit unserem alten Datenschutzgesetz weiterarbeiten würden. Aber den KMU würde das wehtun, weil sie eben diese Äquivalenz nicht mehr nachweisen könnten und dann eine Einzelprüfung anstrengen müssten. Oder aber, und das ist das Wahrscheinlichere, der Kunde im Ausland würde einfach sagen: Ich nehme mir lieber einen anderen Dienstleister, ich arbeite lieber mit einem anderen Unternehmen zusammen, bei dem die Äquivalenz auf jeden Fall gegeben ist, damit ich dann gegenüber meinen Kunden nicht plötzlich das Problem habe, dass es heisst, ich arbeitete mit jemandem, dessen Datenschutzniveau nicht dem der EU und des EU-Marktes entspreche. Diese Einzelfallprüfungen, die man dann allenfalls als andere Massnahme machen könnte, wären wahnsinnig aufwendig, und wahrscheinlich würde man das dann nicht machen.

Ein weiterer neuer Punkt ist der Schutz des Menschen bei automatisch verarbeiteten persönlichen Daten, bei Entscheidungen, die eine Maschine trifft. Das ist etwas Neues, das haben wir in unserem Datenschutzgesetz bis heute tatsächlich nicht - und das müssen wir ohnehin anpassen. Die Grundrechtsvoraussetzung ist: Wenn wir dieses Datengold tatsächlich verwenden wollen, wenn wir hier auch diese Effizienz und diesen Fortschritt nutzen wollen, dann müssen wir den Schutz der persönlichen Daten hochhalten. Darum braucht es dort entsprechende Regelungen, und diese Regelungen sollten wir auch gegenüber unseren ganz normalen Mitbürgerinnen und Mitbürgern einhalten.

Die grünliberale Fraktion ist der Meinung, es sei notwendig, hier einzutreten. Wir werden am Schluss, bei der Gesamtabstimmung, dann unser Resümee ziehen. Denn es kann nicht sein, dass wir hier mit dieser Überarbeitung des Datenschutzgesetzes hinter das heute geltende Datenschutzgesetz zurückfallen und das Niveau des Schutzes der persönlichen Daten ohne Not noch einmal herunterschrauben. Ich habe es gesagt: Bis jetzt wurde das Gesetz angewandt, und niemand hat sich daran gestört, dass wir einen Datenschutz haben und die Persönlichkeitsrechte zu schützen sind.

Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten und dann bei den einzelnen Blöcken meinen Minderheiten zu folgen, die ich dann noch einmal erörtern werde.

Fluri Kurt · Mit-M · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion

Dies ist bereits die zweite Etappe der Vorlage. Nachdem der Nationalrat in der Sommersession 2018 entschieden hatte, die Vorlage aufzuteilen, wurde in der ersten Etappe die aus Sicht der Kommission dringliche Umsetzung von EU-Recht, nämlich der Schengen-Teil, mit dem Entwurf 2 vorab beraten und gutgeheissen.

Mit der Vorlage 3 soll nun der Datenschutz erstens an die technologische Entwicklung angepasst und zweitens soll der internationalen Rechtsentwicklung Rechnung getragen werden. Seit dem 25. Mai letzten Jahres ist nämlich die Datenschutz-Grundverordnung der EU in Kraft. Damit ist faktisch ein neuer internationaler Standard für den Datenschutz geschaffen worden, an dem sich weltweit alle Länder messen müssen. Die Datenschutz-Grundverordnung betrifft aufgrund ihrer grenzüberschreitenden Wirkung auch die Schweiz. Die gesamte Wirtschaft - die gesamte Wirtschaft! - hat ein Interesse daran, dass die Schweiz im Bereich des Datenschutzes mit dem neuen Standard vergleichbar und als angemessen reguliertes Land wahrgenommen wird, um keinen Wettbewerbsnachteil zu erleiden. Der ungehinderte Datenverkehr zwischen der Schweiz und der EU hängt davon ab, dass die Schutzniveaus in beiden Gebieten als ebenbürtig angesehen werden.

Ferner will der Bundesrat mit dem Revisionsvorhaben sicherstellen, dass das Datenschutzgesetz mit dem Datenschutzübereinkommen SEV 108 zum Schutz des Menschen bei der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten des Europarates konform ist. Damit ist gewährleistet, dass die Schweiz das revidierte Übereinkommen so rasch als möglich unterzeichnen kann. Dies ist ebenfalls ein grundlegendes Kriterium für die Aufrechterhaltung des Angemessenheitsbeschlusses und ermöglicht, dass die Schweiz auch in Bezug auf Länder ausserhalb der EU, die sich dem 108er-Standard angeschlossen haben, als angemessen reguliert wahrgenommen wird.

Konkret hat der vorliegende Gesetzentwurf zum Ziel, den Datenschutz zu stärken, indem die Transparenz der Bearbeitung von Daten und die Kontrollmöglichkeiten der betroffenen Personen über ihre Daten verbessert werden. Zugleich soll das Verantwortungsbewusstsein der für die Bearbeitung Verantwortlichen erhöht werden, beispielsweise indem sie dazu verpflichtet werden, bereits bei der Planung neuer Datenbearbeitungen die Einhaltung der Vorschriften zu berücksichtigen. Auch die Aufsicht über die Anwendung und die Einhaltung der eidgenössischen Datenschutznormen soll verbessert werden.

Die Totalrevision des Datenschutzgesetzes ist von grosser politischer und wirtschaftlicher Bedeutung. Dennoch ist das Gesetz nach wie vor nicht gesichert. Obschon die SVP-Vertreter beispielsweise in der Kommission mithalfen, den Gesetzentwurf wirtschaftsfreundlicher zu gestalten, wollen sie ihn nun zurückweisen. Die SP-Fraktion sowie die Vertreter der Grünliberalen und der Grünen lehnen den aus der Kommission stammenden Entwurf ab, weil er zu wenig konsumentenfreundlich sei und teilweise das geltende Schweizer und das europäische Datenschutzniveau unterschreite. Auch unsere Partei, die FDP/die Liberalen, hat von der Kommission ein bezüglich der EU gleichwertiges Datenschutzgesetz ohne Swiss Finish gefordert.

Ein entsprechender Bericht des Bundesamtes für Justiz fördert nun allerdings mehrere Inkompatibilitäten des Mehrheitsentwurfes im Vergleich zur Datenschutz-Grundverordnung zutage. Zwar teilt unsere Deputation nicht in jedem Fall die Einschätzung des Bundesamtes für Justiz. Aber in einigen Punkten sind wohl Korrekturen notwendig, um das Gesetz schliesslich nicht zu gefährden, vor allem aber, um diese Inkompatibilitäten zu beseitigen.

Wir haben heute zur Kenntnis genommen, dass der Antrag der Minderheit II (Wermuth) zugunsten einer materiellen Neuberatung des Gesetzes durch die Kommission zurückgezogen worden ist. Wenn verschiedentlich von dieser Seite, aus der früheren Minderheit II, die Absicht geäussert worden ist, das Gesetz am Schluss dann abzulehnen, wenn ihre Forderungen nicht in einem bestimmten Ausmass erfüllt sind, gehen wir davon aus, dass damit die Schlussabstimmung gemeint ist und nicht die Gesamtabstimmung am Ende der Beratungen in diesem Rat. Wir sind der Erstrat, wir stehen am Anfang der Beratungen in den Räten. Das ist unsere Erwartung an die frühere Minderheit II.

Wir bitten Sie, den Antrag der Minderheit I (Rutz Gregor) und somit die Rückweisung an den Bundesrat abzulehnen. Wir verstehen die Argumentation des Minderheitssprechers nicht ganz. Die SVP-Vertreter gehören überall zur Mehrheit, sie haben, wie erwähnt, geholfen, die Vorlage wirtschaftsfreundlicher auszugestalten. Wenn die SVP-Fraktion auf die kleineren Betriebe und die KMU verweist, dann muss ich sie auf Folgendes hinweisen: Der Schweizerische Gewerbeverband hatte die Vernehmlassungsvorlage zum Datenschutzgesetz im Frühjahr 2017 abgelehnt. Nachdem aber bereits die Botschaft des Bundesrates vom September 2017 zumindest einen Teil der Kritik berücksichtigt hatte, wir die Vorlage im Sommer 2018 in zwei Teile aufgeteilt hatten und wir nun nach gewalteter Diskussion Verbesserungen angebracht haben, schreibt uns der Schweizerische Gewerbeverband - ich nehme an, auch Ihnen von der SVP-Fraktion - mit Schreiben vom 17. September 2019: "Das Ergebnis der Beratungen der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates bedeutet eine wesentliche Verbesserung des Datenschutzgesetzes aus KMU-Sicht."

Mit anderen Worten: Derjenige Sektor der Wirtschaft, den die Minderheit I (Rutz Gregor) angeblich schützen will, findet diese Vorlage nun wesentlich verbessert, stellt keinen Antrag auf Nichteintreten und unterstützt den Antrag auf Rückweisung nicht.

Damit bitte ich Sie, den Antrag der Minderheit I abzulehnen.

Noch eine letzte Bemerkung: Seitens der Minderheit I war überall die Rede davon, die Unternehmer müssten sich nun mit einer 262-seitigen Fahne herumschlagen. Ich darf Sie doch noch darauf aufmerksam machen, dass ab Seite 63 geltende Gesetze abgeändert oder aufgehoben werden. Das Datenschutzgesetz für sich alleine findet auf den ersten 62 Seiten Platz - das ein kleiner Trost.

Damit bitte ich Sie, dem unbestrittenen Antrag der Mehrheit auf Eintreten zuzustimmen und den Antrag der Minderheit I (Rutz Gregor) abzulehnen.

Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen

Als das aktuelle Datenschutzgesetz des Bundes im Juli 1993 in Kraft getreten ist, steckte das Internet noch in den Kinderschuhen, und wir alle wissen: Seither ist die technologische Entwicklung rasant fortgeschritten. Die Digitalisierung ermöglicht es, grosse Mengen von Daten über Personen zu speichern, zu verknüpfen und zu analysieren. Im Vergleich zum analogen Zeitalter haben Datenbearbeitungen exponentiell zugenommen und sind intransparenter geworden. Online hinterlassen wir Tag für Tag unzählige Datenspuren und geben dabei, ob bewusst oder unbewusst, viel über unser Leben preis. Auch Meldungen über Datenlecks und Hackerangriffe sorgen immer wieder für Aufsehen, bereiten uns aber auch Sorgen.

Mit der Totalrevision des Datenschutzgesetzes verfolgt der Bundesrat deshalb ein Hauptziel: Er will den Schutz unserer Daten verbessern und an die neue technologische Realität anpassen. Gleichzeitig will der Bundesrat sicherstellen, dass die Schweiz auch in der digitalen Welt am freien Datenverkehr teilhaben kann. Dies ist für den Wirtschaftsstandort Schweiz zentral. Der freie Datenverkehr funktioniert aber nur mit einem gemeinsamen Datenschutzstandard, und dieser Standard orientiert sich heute vor allem am Europarat und an der Europäischen Union. Darüber hinaus gibt es weitere Gründe, dass sich das schweizerische Datenschutzrecht an den europäischen Standards orientiert: Es geht zunächst um die Anpassung an das Schengen-Recht. Ferner hat die Schweiz ein vitales Interesse, dass das schweizerische Datenschutzniveau mit Blick auf das Recht in der EU äquivalent ist.

Lassen Sie mich das kurz ausführen. Die EU-Richtlinie 2016/680 zum Datenschutz in Strafsachen gehört zum Schengen-Besitzstand. Sie haben die nötigen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie bereits im Rahmen der ersten Etappe der Revision des Datenschutzgesetzes im September 2018 verabschiedet. Dazu gehört insbesondere das neue Schengen-Datenschutzgesetz, welches zusammen mit weiteren Bestimmungen am 1. März 2019 in Kraft getreten ist. Damit hat die Schweiz ihre Verpflichtungen aus der Schengener Zusammenarbeit mit nur geringfügiger Verspätung erfüllt.

Das Schengen-Datenschutzgesetz ist jedoch lediglich als Übergangslösung konzipiert. Aus diesem Grund muss es jetzt im Rahmen der Totalrevision des Datenschutzgesetzes wieder aufgehoben und durch das allgemeine Datenschutzgesetz ersetzt werden. Ich bitte Sie deshalb, bei der Detailberatung auch hier daran zu denken, dass das revidierte Datenschutzgesetz stets auch den Anforderungen des Schengen-Datenschutzrechtes entsprechen muss.

Die EU hat im Mai 2018 mit der sogenannten Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ihren allgemeinen Datenschutzrahmen modernisiert und gestärkt. Zwar handelt es sich bei der Verordnung nicht um eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes, sie muss daher von der Schweiz auch nicht zwingend übernommen werden. Aber eine Annäherung des schweizerischen Datenschutzrechtes an die DSGVO ist erforderlich, wenn die Schweiz von der EU weiterhin als Drittstaat mit einem angemessenen Datenschutzniveau anerkannt werden will.

Worum geht es hier? Nach dem EU-Recht dürfen Personendaten nur dann ohne Weiteres in andere Staaten übermittelt werden, wenn diese Staaten ein Datenschutzniveau aufweisen, das demjenigen in der EU gleichwertig ist. Dies ist keine Besonderheit der EU. Auch andere Staaten verfolgen eine solche Praxis, so auch die Schweiz. Dies gilt schon heute, und auch der Ihnen nun vorliegende Entwurf sieht in Artikel 13 vor, dass der Bundesrat eine Liste mit Staaten erstellt, welche aus Sicht der Schweiz einen gleichwertigen Datenschutz aufweisen. Insofern besteht also Reziprozität zwischen der Schweiz und der EU.

Nur mit einem Angemessenheitsbeschluss der EU werden schweizerische Unternehmen gegenüber den in der EU niedergelassenen Unternehmen gleichbehandelt und profitieren von einem freien Datenfluss. Zurzeit überprüft die EU das Datenschutzniveau von allen Drittstaaten, die heute über einen solchen Angemessenheitsbeschluss verfügen, darunter also auch der Schweiz. Diese Evaluation soll bis Ende Mai 2020 abgeschlossen werden. Ein Verlust oder eine Sistierung des Angemessenheitsbeschlusses hätte für die schweizerische Wirtschaft erhebliche Nachteile zur Folge. In einem solchen Fall dürften Unternehmen aus der EU ihren schweizerischen Geschäftspartnern Personendaten nur noch unter erschwerten Voraussetzungen bekanntgeben. Die schweizerischen Unternehmen müssten sich etwa durch geeignete Garantien verpflichten, das europäische Datenschutzniveau zu wahren. Wenn man also von bürokratischem Mehraufwand spricht, dann muss man auch darüber sprechen, dass gerade diese Garantieerklärung einen erheblichen bürokratischen und administrativen Mehraufwand generieren würde. Ausserdem könnten Wettbewerbsnachteile entstehen. EU-Unternehmen könnten Schweizer Geschäftspartner meiden, weil sie die administrativen Hürden scheuen oder eben keine Verstösse gegen die EU-Regelung in Kauf nehmen wollten.

Anders als es auf den ersten Blick scheint, wären nicht nur grosse Unternehmen oder international tätige Konzerne von den Nachteilen betroffen. Sie wissen, diese haben sich längst arrangiert: Sie haben einen Sitz in der EU, sie haben Compliance-Abteilungen. Betroffen wären vor allem KMU, die standortgebunden in der Schweiz sind. Denn diese sind ebenfalls darauf angewiesen, dass sie mit ihren Geschäftspartnern in der EU effizient und unbürokratisch Daten über Lieferanten, Daten über Kunden, über Mitarbeitende austauschen können. Dazu kommt, dass die kleinen und mittleren Unternehmen meistens eben nicht über ausgebaute Compliance-Abteilungen verfügen, wie das bei grossen Firmen der Fall ist, und beim Aushandeln von individuellen Datenschutzlösungen sogar noch stärker belastet sein könnten. Schliesslich könnten auch aussereuropäische Länder wie Japan zusätzliche Massnahmen für den grenzüberschreitenden Datenverkehr mit der Schweiz verlangen.

Nicht nur für die Wirtschaft, sondern auch für die schweizerische Bevölkerung entstehen Nachteile, wenn die Schweiz ihr Recht nicht dem europäischen Datenschutzniveau anpasst. Dann wäre nämlich die Privatsphäre der Bürgerinnen und Bürger in der Schweiz weniger gut geschützt als im restlichen Europa. Verschiedene, vor allem grössere Unternehmen haben inzwischen beschlossen, dass sie für die Kundinnen und Kunden der Schweiz freiwillig das europäische Datenschutzregime anwenden. Andere Unternehmen werden dagegen vorerst zwischen Kunden aus der Schweiz und Kunden aus dem europäischen Ausland unterscheiden.

Das Datenschutzrecht hat sich nicht nur in der EU verändert, sondern auch im Rahmen des Europarates. Wie Sie wissen, hat der Europarat im letzten Jahr seine Datenschutzkonvention modernisiert - es ist die Datenschutzkonvention 108 plus. Diese Konvention ist das erste verbindliche völkerrechtliche Instrument im Bereich des Datenschutzes und hat eine internationale Ausstrahlung über Europa hinaus. Die Schweiz hat die Konvention in ihrer ursprünglichen Fassung am 2. Oktober 1997 ratifiziert. Für die Schweiz hat der modernisierte Rechtsakt des Europarates sowohl für den Schutz der Privatsphäre als auch für den internationalen Marktzugang grosse Bedeutung. Auch im Rahmen der Angemessenheitsprüfung durch die EU kommt der Datenschutzkonvention 108 plus grosse Tragweite zu. Die EU berücksichtigt jeweils, ob die entsprechenden Drittstaaten der Konvention beigetreten sind. Ausserdem nimmt das Interesse aussereuropäischer Staaten an einem Beitritt zur Konvention zu.

Wie ich die Präsidentin und den Präsidenten Ihrer Staatspolitischen Kommissionen informiert habe, werde ich dem Bundesrat deshalb beantragen, dass er die Datenschutzkonvention 108 plus im Herbst 2019 unterzeichnet und Ihnen anschliessend eine Botschaft vorlegen wird, damit Sie über die Genehmigung entscheiden können. Die Unterzeichnung der Konvention 108 plus ist ein wichtiges Bekenntnis der Schweiz zu einem international anerkannten Datenschutzstandard und ein positives Signal mit Blick auf die Angemessenheitsüberprüfung der EU. Der Beitritt der Schweiz zur Konvention 108 plus ist in der Vernehmlassung übrigens weitgehend unbestritten geblieben.

Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, dass die Totalrevision des Datenschutzgesetzes inhaltlich mindestens den Standard der Datenschutzkonvention 108 plus gewährleistet, wie dies der Bundesrat in seinem Entwurf schon vorgesehen hat. Damit lassen sich auch die wesentlichen Kernforderungen der EU an ein angemessenes Datenschutzniveau erfüllen. Wir werden noch darauf zurückkommen.

Erlauben Sie mir nach dieser Auslegeordnung, noch kurz auf die wichtigsten Revisionspunkte zu sprechen zu kommen. Vorweg möchte ich betonen, dass der Bundesrat bei seinem Entwurf darauf geachtet hat, dass er wirtschaftsverträglich ist und den Unternehmen so viel Flexibilität wie möglich belässt. Wir haben es gehört, Herr Nationalrat Fluri hat auf den Gewerbeverband hingewiesen, der das Ergebnis Ihrer Beratung nun unterstützt.

Der Gesetzentwurf folgt auch einem risikobasierten Ansatz. Das heisst, die Unternehmen sind unterschiedlich stark von der Totalrevision des Datenschutzgesetzes betroffen. Für Unternehmen wie eine lokale Metzgerei, eine Schreinerei oder eine Papeterie, die kaum sensible Daten haben, gelten weniger strenge Regeln als für Unternehmen, die mit vielen oder eben mit heiklen Daten arbeiten wie etwa mit Gesundheitsdaten. Auf diese Weise kann auf Unternehmen Rücksicht genommen werden, bei denen die Datenbearbeitung nur eine untergeordnete Rolle spielt. Das Risiko einer Datenbearbeitung hat im Übrigen nichts mit der Grösse eines Unternehmens zu tun, denn auch ein kleines Unternehmen wie zum Beispiel eine Arztpraxis oder ein Cloud-Dienstleister kann mit sensiblen Daten arbeiten.

Es gibt in der Totalrevision des Datenschutzgesetzes vier zentrale Punkte:

1. Die Transparenz von Datenbearbeitungen soll erhöht werden, und die betroffenen Personen sollen die Kontrolle über ihre eigenen Daten haben.

2. Die Revision will die Eigenverantwortung der Datenbearbeiter und die Prävention fördern. Datenbearbeitungen sollen von Anfang an technisch so ausgestaltet werden, dass die Datenschutzvorschriften eingehalten und so wenige Daten wie möglich bearbeitet werden.

3. Die Datenschutzaufsicht soll gestärkt werden. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte in der Schweiz hat heute weniger Befugnisse als die anderen Datenschutzbehörden in Europa.

4. Es soll strengere Strafbestimmungen zwecks besserer Einhaltung des Datenschutzgesetzes geben.

Der Bundesrat ist sich bewusst, dass diese Neuerungen - und das wurde beim Eintreten auch kritisiert - einen gewissen Mehraufwand mit sich bringen werden. Es ist entscheidend, hier einen sinnvollen Ausgleich zwischen dem individuellen Datenschutz und den Interessen der Wirtschaft zu finden. Allerdings würde auch der Verzicht auf eine Revision des Datenschutzrechts einen Mehraufwand für die Unternehmen schaffen, denn anstatt einer allgemeinen Regelung auf Gesetzesstufe müssten dann eben individuelle Garantieerklärungen ausgehandelt werden. Der Datenschutz ist nicht nur ein Verhinderungsinstrument, sondern auch eine Chance: Wenn das Vertrauen in die digitalen Technologien und ihre Anbieter fehlt, dann wird die Bevölkerung zögern, neue Angebote und Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Insgesamt handelt es sich beim Gesetzentwurf des Bundesrates um eine ausgewogene Vorlage.

Ich möchte Sie zuletzt noch bitten, den Rückweisungsantrag der Kommissionsminderheit I (Rutz Gregor) abzulehnen.

Ich habe Ihnen die Sicht des Bundesrates bereits dargelegt. Die Vorlage des Bundesrates ist aus unserer Sicht wirtschaftsverträglich ausgestaltet. Sie geht nicht weiter, als es das europäische Recht für ein angemessenes Datenschutzniveau verlangt, und nutzt den Handlungsspielraum für die Schweiz. Es geht auch nicht um eine sklavische Eins-zu-eins-Umsetzung, sondern um ein angemessenes Datenschutzniveau. Im Übrigen kann ein moderner Datenschutz nicht nur für international ausgerichtete Unternehmen, sondern auch für Betriebe, die ausschliesslich in der Schweiz tätig sind, zum Marktvorteil werden. Ich habe bereits ausgeführt, dass es in diesem Bereich auch eine Reziprozität gibt.

Eine Rückweisung an den Bundesrat würde bedeuten, dass rund zwei weitere Jahre verstreichen würden. Das wäre tatsächlich eine Verzögerung, da eine Botschaft auszuarbeiten und eine Vernehmlassung durchzuführen wären.

Ich werde im Rahmen der Detailberatung - das wurde von Ihrer Kommission so gewünscht - explizit auf diejenigen Mehrheits- und Minderheitsanträge Ihrer Kommission eingehen, die mit Blick auf das europäische Datenschutzrecht problematisch sein könnten oder das heutige Datenschutzniveau in der Schweiz wesentlich schwächen würden. Sodann werde ich auf Wunsch Ihrer Kommission zuhanden der Materialien zu gewissen Artikeln Stellung nehmen.

Ich möchte Sie bitten, jetzt einzutreten und dann die Detailberatung durchzuführen.

Carobbio Guscetti Marina · P-F · Nationalrat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen

L'entrée en matière est décidée sans opposition

La presidente (Carobbio Guscetti Marina, presidente): Votiamo sulla proposta di rinvio della minoranza I (Rutz Gregor). La proposta di rinvio della minoranza II (Wermuth) è stata ritirata.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Minderheit I ... 66 Stimmen

Dagegen ... 120 Stimmen

(1 Enthaltung)

Carobbio Guscetti Marina · P-F · Nationalrat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion

La presidente (Carobbio Guscetti Marina, presidente): Avendo deciso di non rinviare il progetto, possiamo quindi continuare con la deliberazione di dettaglio che sarà suddivisa in quattro blocchi. Avete ricevuto un documento che precisa il contenuto dei blocchi. Vi informo che quattro proposte individuali sono state depositate.

Detailberatung - Discussion par article

Titel und Ingress

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Titre et préambule

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Verfahrensbeitrag

Block 1 - Bloc 1

Zweck, Geltungsbereich, Begriffe und Grundsätze

But, champ d'application, définitions et principes généraux

Rutz Gregor · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Wir beantragen Ihnen, bei Artikel 2 Absatz 1 den Schutz auch für juristische Personen zu belassen. Es geht hier nicht um eine Ausdehnung des Datenschutzes, sondern es ist heute eine schweizerische Eigenheit, dass Daten natürlicher und juristischer Personen geschützt sind. Das hat seinen guten Grund, und daran sehen Sie, wie wichtig es ist, dass wir hier nicht das Kind mit dem Bade ausschütten und vor lauter Nacheifern, indem wir irgendwelchen unsinnigen EU-Ideen nacheifern, das ganze schweizerische Rechtssystem aus dem Lot bringen: Nach Artikel 53 des Zivilgesetzbuches sind juristische Personen "aller Rechte und Pflichten fähig, die nicht die natürlichen Eigenschaften des Menschen ... zur notwendigen Voraussetzung haben". Das ist ein Grundsatz im schweizerischen Personenrecht. Darum ist es absolut logisch, dass in der Schweiz auch Daten juristischer Personen geschützt sein müssen.

Sie müssen vielleicht noch einmal in der Botschaft des Bundesrates zum ursprünglichen Datenschutzgesetz, datiert auf den März 1988, nachlesen: Schon vor dreissig Jahren wurde ebendiese Debatte hier auch geführt. Schon damals wurde gesagt, die Ausklammerung der juristischen Personen aus dem Schutzbereich des Datenschutzgesetzes wäre ein Bruch mit der schweizerischen Rechtstradition. Gerade für kleinere Unternehmungen ist dieser Schutz von eminenter Bedeutung. Kleinere Unternehmen sind häufig eng mit einer natürlichen Person verbunden. Zudem, das dürfen Sie nicht vergessen, umfasst der Schutz der Daten juristischer Personen auch juristische Personen, die nicht wirtschaftlich tätig sind, also Gewerkschaften, politische Parteien, religiöse oder wohltätige Organisationen.

Wenn Sie jetzt schon hier diesen ganzen Unsinn diskutieren wollen, behalten Sie mindestens einen kühlen Kopf, und schauen Sie, um was es hier geht: Bei diesem Artikel 2 geht es um ganz grundsätzliche Fragen des schweizerischen Zivilrechts; es geht hier um den Schutz der Privatsphäre, der heute in der Schweiz besser ist als in der Europäischen Union. Wenn wir hier angleichen, bedeutet das - wie meist, wenn wir irgendetwas an die Europäische Union angleichen - eine Nivellierung nach unten. Sie können beim besten Willen nicht besseren Datenschutz verlangen und dann einem solchen Unsinn wie dem vorliegenden Projekt hier zustimmen. Noch einmal: Juristische Personen haben nach schweizerischem Personenrecht weitgehend die gleichen Rechte und Pflichten wie die natürlichen Personen - und um dieses Thema geht es hier.

Es ist eigentlich völlig absurd - um noch einmal auf das Grundsätzliche zu sprechen zu kommen -: Der Schutz der Privatsphäre war in der Schweiz bis vor zwanzig Jahren nicht einmal in der Verfassung verankert. Das gehörte zu den ungeschriebenen verfassungsmässigen Rechten, weil es für einen liberalen Rechtsstaat absolut selbstverständlich war, dass die Privatsphäre geschützt sein muss. Erst mit der Revision der Bundesverfassung und der Festschreibung all dieser Rechte begann die schrittweise Einschränkung der Privatsphäre. Das ist vollkommen absurd. Überlegen Sie sich noch einmal ganz gut, ob Sie das machen wollen. Sie müssen dann zuerst in einer Abstimmung der Stimmbevölkerung erklären, warum hier der Schutz der Daten für juristische Personen einfach so aufgehoben werden soll. Das Argument, die anderen Staaten würden das auch nicht kennen, ist, mit Verlaub, ein relativ schwaches Argument. Wenn wir so argumentieren würden, dann könnten wir hier aufhören zu tagen und alles unbesehen übernehmen. Aber ob es uns dann besserginge, darf infrage gestellt werden.

Wir bitten Sie also, Artikel 2 Absatz 1 nicht gemäss Mehrheit zu beschliessen, sondern den Schutz der Daten juristischer Personen auch künftig zu gewährleisten. Wenn Sie das nicht machen, dann ist es für uns sonnenklar, dass man einem solchen Gesetz nie im Leben wird zustimmen können.

Glättli Balthasar · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion

Ich spreche zuerst zur Minderheit zu Artikel 4 Buchstabe c Ziffer 1. Dort geht es um den Katalog der sogenannt besonders schützenswerten Daten. Wir haben bis jetzt bzw. im jetzigen Recht neben den weltanschaulichen, den religiösen, den politischen eben auch die gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten als besonders schützenswerte Daten definiert. Dieser Katalog ist nicht einfach irgendwie entstanden, sondern dieser Katalog leitet sich aus Grundrechten ab, die auch international festgehalten werden. Wenn man von gewerkschaftlicher Tätigkeit spricht, dann ist das eben nicht zwingend einfach eine politische Tätigkeit, sondern es ist etwas ganz anderes. Es gibt auch internationale Abkommen zum Thema gewerkschaftliche Tätigkeit und Rechte der Gewerkschafterinnen und Gewerkschafter. Das wäre jetzt einer dieser Bereiche, in denen wir ganz klar nicht nur hinter das geltende Recht zurückgehen, sondern auch der Aufzählung in der Europaratskonvention 108 nicht folgen würden. Ich bitte Sie, hier mit der Minderheit zu stimmen.

Der zweite Punkt betrifft eine gewichtige Minderheit zu Artikel 5 Absatz 3. Hier geht es darum, ob man im Rahmen des Datenschutzgesetzes legal einer Datenbearbeitung zustimmen und die Datenbearbeitung dann auch durchführen kann, wenn der Zweck der Datenbearbeitung selbst nicht rechtmässig ist - Stichwort Helsana-plus-Urteil. Hier hat das Bundesgericht ganz klar - und aus meiner Sicht inhaltlich falsch - festgehalten, der Datenschützer könne nicht rügen, dass der Zweck einer Datenbearbeitung nicht gesetzesgemäss sei. Das ist aus meiner Sicht eine falsche, eine gefährliche Beschneidung auch der Kompetenzen des Datenschützers. Im Übrigen ist festzuhalten, dass auch in der DSGVO eine entsprechende Formulierung vorhanden ist; dort heisst es einfach "legitimer Zweck".

Zum Dritten gibt es diesen ganzen Konzeptantrag der Minderheit IV (Glättli) bei Artikel 5 Absatz 6. Zuerst einmal: Das ist ein Konzeptantrag. Die verschiedenen Minderheiten stehen hier nebeneinander. Mein Antrag steht nicht in direkter Konkurrenz dazu, sondern will eine grundlegende, konzeptuelle Änderung, die man mit den verschiedenen Minderheiten zusammenbringen kann. Das wird dann im Abstimmungsprozedere geklärt. Worum geht es?

Wir haben heute aus meiner Sicht ein besseres Recht in der Schweiz als in der EU mit der EU-DSGVO. Sie kennen es: Dort müssen Sie für jeden Fliegenschiss "Okay" klicken. Unser Recht geht eigentlich davon aus, dass man durch konkludentes Handeln zustimmen kann, wenn einsichtig ist, wofür eine Datenbearbeitung ist, und wenn es nicht um besonders schützenswerte Daten geht. Das heisst: Wenn Sie einem Versandhändler eine Adresse angeben, der sie nur braucht, um Ihnen die Sachen zu schicken, dann müssen Sie nicht noch schreiben, dass Sie damit einverstanden sind, dass der Händler die Adresse speichert, um das Paket zu verschicken.

Ich will hier materiell eine Verschärfung einbauen, indem ich sage, dass es dann, wenn Daten an Dritte weitergegeben werden, immer auch die ausdrückliche Zustimmung braucht. Das heisst: Zu einem Weiterverkauf oder einer Weitergabe Ihrer Daten an Dritte müssen Sie immer explizit und eben auch unter Angabe dieser Tatsache zustimmen. Das wäre eine wichtige Brandmauer gegen die Unsitte, dass Daten überall weiterverkauft werden und dadurch plötzlich in Kontexten zu finden sind, wo sie nie waren. Aber auch ohne diese explizite Zustimmung wäre es weiterhin möglich, dass die Firma selbst die Daten bearbeitet oder dass man sie an Auftragsdatenbearbeiter weitergibt.

Mit der Minderheit IV können Sie wirklich etwas für einen besseren Schutz machen. Ich hoffe, dass diese Minderheit am Schluss eine Mehrheit im Rat findet.

Romano Marco · Mit-M · Nationalrat · Tessin · CVP-Fraktion

Ich rede gleich zu meiner Minderheit und schildere auch die Position der CVP-Fraktion bei diesem Block.

Der Geltungsbereich des Gesetzes ist, wie vom Bundesrat vorgeschlagen, auf Personendaten natürlicher Personen zu begrenzen. Eine Ausweitung auf Daten juristischer Personen wäre für alle Schweizer Firmen, sowohl die kleinen als auch die grossen, problematisch, da das System vom internationalen Standard abweichen würde. Wir würden das Leben der Unternehmer nur verkomplizieren und unnötige Bürokratie generieren. In der Praxis bringt die von der Minderheit Rutz Gregor vorgeschlagene Ergänzung keinen Mehrwert, sowohl aus datenschutzrechtlicher Sicht als auch für den Schutz von Daten der Firmen. Nicht zu vergessen ist, dass auch in diesem Bereich die Spezialgesetze gelten und viele der aufgeworfenen Fragen in den jeweiligen Spezialgesetzen geregelt sind.

Bei der Definition der Begriffe, Artikel 4, ist die CVP-Fraktion für die Streichung der gewerkschaftlichen Ansichten bei der Auflistung der besonders schützenswerten Daten. Es ist ein politischer Unterschied gegenüber dem EU-Rechtssystem, den man begründen kann und muss. Gewerkschaftliche Ansichten sind per se politische Ansichten, und diese sind bereits in diesem Artikel als besonders schützenswert definiert.

Mit meiner Minderheit zu Artikel 4 Buchstabe c Ziffer 3 will ich die Definition von "genetische Daten" vervollständigen. Die vorgeschlagene Formulierung richtet sich nach Ziffer 4, "biometrische Daten". Sämtliche genetischen Daten per se als besonders schützenswerte Daten zu definieren geht viel zu weit und wird insbesondere in der Forschung - ein wichtiger Sektor in unserem Land - zu diversen Schwierigkeiten führen. Die Minderheit Romano präzisiert den Begriff "genetische Daten", sodass besonders schützenswerte Personendaten nur dann gegeben sind, wenn diese Daten zum Zweck der eindeutigen Identifizierung einer Person bearbeitet werden, da nur in diesem Fall ein besonderes Schutzbedürfnis der betroffenen Person gegeben ist. Nicht alle genetischen Daten definieren a priori eine bestimmte Person, und bei genetischem Material, das nicht zum Zweck der eindeutigen Identifizierung einer Person erhoben und bearbeitet wird, können und müssen einfachere Regeln gelten.

Bei Ziffer 6 von Artikel 4 Buchstabe c unterstützt die CVP-Fraktion die Minderheit Flach. Gemäss Bundesrat und geltendem Recht gehören Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe zu den besonders schützenswerten Daten. Eine Streichung, wie von der Mehrheit der Kommission beantragt, ist nicht notwendig und opportun. Wir bleiben beim geltenden Recht.

Bei der Definition von Profiling gilt, was ich beim Eintreten bereits geschildert habe. Der Ständerat muss an der von unserer Kommission vorgeschlagenen Version weiterarbeiten. Das Ziel ist, eine Unterscheidung zwischen Profiling mit hohem Risiko, bei dem die Persönlichkeit und die Grundrechte einer Person stark tangiert werden, und Profiling als breit benutzter Methode einzuführen. Die CVP-Fraktion unterstützt die Version der Mehrheit und wünscht, dass der Ständerat eine angemessene Lösung findet. Den Einzelantrag Glättli lehnen wir ab, weil er nicht in der Kommission diskutiert wurde; die Stossrichtung scheint uns aber prüfenswert. Grundsätzlich muss Profiling - das ist, wie gesagt, eine Methode - nicht per se immer als gefährliche Methode eingestuft werden. Es muss im Gesetz skaliert und klar dargestellt werden, dass, wo möglich, Daten für eine solche Verwendung nicht als besonders schützenswert zu betrachten sind. Aber bei besonderen Fällen müssen striktere Regeln gelten.

Bei Artikel 5 unterstützt die CVP-Fraktion die angepasste Version der Kommissionsmehrheit. Bei den Grundsätzen ist darauf zu achten, dass man keine unnötigen und bürokratischen Regeln einführt, welche den Bürger entmündigen und die Datenbearbeitung unbegründet erschweren. Eine Swiss-Finish-Regelung ist nicht notwendig und nicht zielführend. Zentral sind der Erhalt des heutigen Datenschutzniveaus und die Respektierung der internationalen Standards.

Flach Beat · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion

Ich erlaube mir, für die Fraktion und auch zu meinen Minderheitsanträgen zu sprechen.

Bei Artikel 2 Absatz 1, beim sachlichen Geltungsbereich, möchte eine Minderheit Rutz Gregor die juristischen Personen wiederaufnehmen. Ich verstehe diese Bedenken. Es ist jedoch so, dass eine juristische Person keine Privatsphäre im herkömmlichen Sinne hat: Eine juristische Person hat Geschäftsgeheimnisse und schützenswerte Interessen. Diese müssen aber nicht über das Datenschutzgesetz geschützt werden; das wäre leerer Buchstabe. Ich bitte Sie, dort der Mehrheit zu folgen.

Bei Artikel 4 Buchstabe c Ziffer 1 bitte ich Sie, der Minderheit Glättli zu folgen. Daten über gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten gehören zu den schützenswerten Persönlichkeitsdaten einer natürlichen Person. Das ist international so anerkannt und hat eigentlich auch in den vergangenen Jahrzehnten niemals zu irgendeinem Problem geführt.

Ich bitte Sie, hier bei der Minderheit zu bleiben und diesen Schutz aufrechtzuerhalten. Auch wenn es bei uns wahrscheinlich überhaupt keine Probleme verursachen würde, wäre es doch international ein schlechtes Zeichen, wenn die Schweiz als demokratischer Vorzeigestaat hier ausgerechnet diese gewerkschaftlichen Tätigkeiten nicht mehr als Bereich nennen würde, der zu den schützenswerten Persönlichkeitsdaten gehört.

Bei Artikel 4 Buchstabe c Ziffer 3 geht es um die genetischen Daten. Die Minderheit Romano schafft hier unserer Ansicht nach einen weissen Schimmel, denn genetische Daten sind per se Persönlichkeitsdaten, die halt eben auf eine Person hinweisen.

Bei Artikel 4 Buchstabe c Ziffer 6 bitte ich Sie, der Minderheit Flach zu folgen. Es macht überhaupt keinen Sinn, Massnahmen der Sozialhilfe aus dem Katalog der schützenswerten Daten von Personen herauszulösen. Wir wollen bestimmt keinen Pranger machen. Es hat auch keinen Wert für irgendjemanden, wenn man solche Daten dann quasi nicht mehr schützenswert macht und sie einfach gebrauchen respektive verbreiten kann, sodass dieser Schutz dort nicht mehr gewährleistet wird. Es besteht auch kein Wunsch, dass man das hat, weder vonseiten der EU noch vonseiten der KMU, noch von anderer Seite.

Bei Artikel 5 Absatz 3 geht es um die Zweckbindung und die Erkennbarkeit der Datenerhebung. Da bitten wir Sie, der Mehrheit zu folgen.

Bei Artikel 5 Absatz 5 hat die Mehrheit eine zusätzliche Umschreibung der Angemessenheit der Massnahmen in Bezug auf die Richtigkeit eingeführt, die so keinerlei Zusatznutzen bringt, weil sie wahrscheinlich mehr Verunsicherung als Sicherheit schafft. Artikel 5 Absatz 5 stammt eigentlich aus dem geltenden Datenschutzgesetz von 1992 und ist einfach der alte Artikel 5, der dort besagt, dass eben die Daten, die wir bearbeiten, richtig sein sollen. Es gibt eine Verantwortlichkeit demjenigen gegenüber, der die Daten zur Verfügung gestellt hat. Das sollten wir hier unbedingt beibehalten.

Bei Artikel 5 Absätze 6 und 7 haben wir verschiedene Minderheiten. Dort geht es um die Einwilligung in entsprechende Datenbearbeitungen. Dort kann ich sagen, dass ich meine Minderheit III, die eine quasi doppelte Freiwilligkeit und Ausdrücklichkeit verlangt und den zweiten Satz der Bestimmung streichen will, zugunsten der Minderheit II (Piller Carrard) zurückziehe. Sie entspricht dem Entwurf des Bundesrates und nimmt wahrscheinlich genau das Richtige auf, eine Ausgewogenheit zwischen Zugeständnis und Einwilligung in die Datenbearbeitung.

Ich bitte Sie, diesen Empfehlungen zu folgen.

Rutz Gregor · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Herr Kollege Flach, ich bin nicht sicher, ob ich mich verhört habe. Sie haben gesagt, juristische Personen hätten keine eigentliche Privatsphäre. Wo, bitte schön, gehören denn die Daten von juristischen Personen des privaten Rechts hin, wenn nicht in den privaten Bereich?

Flach Beat · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion

Eine juristische Person ist eben keine natürliche Person. Für die juristische Person gibt es entsprechend das Geschäftsgeheimnis, es gibt das Steuergeheimnis, es gibt privatrechtlich auch statutarisch mögliche Einschränkungen. Aber den Persönlichkeitsschutz, der sich eigentlich aus Artikel 28 ZGB ableitet, hat eine juristische Person höchstens ganz eingeschränkt, wenn es quasi um Fälle des unlauteren Wettbewerbs und ähnliche Dinge geht - aber nicht als Lieferant von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes.

Wermuth Cédric · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion

Ich spreche wie gesagt zur Minderheit I (Wermuth) und zur Minderheit II (Piller Carrard) zu Artikel 5 Absätze 6 und 7. Es ist sehr wichtig, dass wir uns kurz bewusstmachen, welchen Spezialfall wir eigentlich hier überhaupt bearbeiten. Kollege Glättli hat es vorhin an einem Beispiel bereits eingeführt. Es geht schon um den Spezialfall - wenn Sie so wollen -, bei dem eine Einwilligung überhaupt notwendig ist. Dies betrifft beispielsweise die Einwilligung nach Artikel 27 Absatz 1, Thema Rechtfertigungsgründe für Persönlichkeitsverletzungen - dann eben, wenn Sie in die Persönlichkeitsverletzung entsprechend einwilligen, die dann keine mehr ist.

Das aktuelle Datenschutzgesetz nennt drei Bedingungen, unter denen diese Einwilligung geschehen muss: erstens die angemessene Information, zweitens die Freiwilligkeit und drittens die Ausdrücklichkeit dieser Einwilligung. Es gibt schlicht und ergreifend keinen aus den Kommissionsunterlagen ersichtlichen Grund, warum wir in einer Reform des Datenschutzgesetzes von diesem Prinzip ernsthaft abweichen sollten. Die Minderheit II (Piller Carrard) schlägt Ihnen vor, beim Bundesrat zu bleiben, so, wie dies eigentlich den heutigen Gepflogenheiten entspricht, mit Ausnahme natürlich der geänderten Begrifflichkeiten. "Profiling" ist kein Begriff, der so im aktuellen Datenschutzgesetz vorkommt. Jetzt gab es aber in der Kommission eine Diskussion, die wir durchaus ernst zu nehmen bereit sind: nämlich zur Frage, ob der allgemeine Begriff des Profilings zu breit gefasst ist, um grundsätzlich diese drei Schritte bei der Einwilligung zu verlangen. Das kann man diskutieren.

Diesen Kompromissvorschlag macht Ihnen beispielsweise die Minderheit I (Wermuth), die sagt: Es gilt für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und das Profiling an und für sich der bundesrätliche Entwurf - mit der Einschränkung, dass für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und für ein Profiling, das ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringt, die Einwilligung ausdrücklich erfolgen muss.

Ich denke, man braucht kein Prophet zu sein, um zu sehen, dass auch der Ständerat sich noch über diesen Artikel beugen wird. Die Chance, dass wir uns heute einigen, ist sehr, sehr klein. Ich bitte Sie aber, sich diesen Entscheid nicht einfach zu machen. Hier geht es um die ganz fundamentale Frage, wann beispielsweise Persönlichkeitsverletzungen zu rechtfertigen sind bzw. was eigentlich der Kern dieses Gesetzes ist. Wenn Sie der Mehrheit folgen und hier nur noch schreiben "nach angemessener Information freiwillig erteilt wird" und die Ausdrücklichkeit generell wegnehmen, ausser, es handle sich um schützenswerte Personendaten - das heisst beim Profiling -, dann stellen Sie eigentlich die Logik des ganzen Gesetzes auf den Kopf.

Die Logik des Gesetzes wird hingegen genau von der Minderheit I (Wermuth), der Minderheit II (Piller Carrard) und meines Erachtens eben auch von der Minderheit IV (Glättli), die ein bisschen ein anderes Konzept vorschlägt, hier durchgezogen. Ich bitte Sie, diesen Minderheiten zu folgen.

Barrile Angelo · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Im Namen der SP-Fraktion möchte ich hier vor allem auf die Minderheit Flach fokussieren, bei der es um Artikel 4 Buchstabe c Ziffer 6 geht. Dieser Artikel regelt die besonders schützenswerten Personendaten. Was ist damit gemeint? Es geht um Daten, die die persönlichen - politischen, religiösen, gewerkschaftlichen - Ansichten und Aktivitäten betreffen, aber auch um Daten über unsere Gesundheit und genetische Daten. In Ziffer 6, wir haben es vorhin gehört, geht es um Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe. Hier hat die Kommissionsmehrheit einen gefährlichen Entscheid gefällt.

Es geht hier nicht, wie wir gehört haben, nur um die Daten über die Sozialhilfe, so, wie wir sie verstehen - die Massnahmen der Sozialhilfe -; es betrifft noch viele weitere Daten. Ich zähle sie auf: Darunter fallen natürlich auch Daten über Sozialversicherungsmassnahmen im Fall von Krankheit und Unfall, über Massnahmen von Vormundschaftsbehörden und Fürsorgemassnahmen der Kesb, die fürsorgerische Unterbringung in psychiatrischen Kliniken oder auch Daten über Ergänzungsleistungen und Prämienverbilligungen.

Wenn wir jetzt hören, an diesen Daten bestehe ein sogenannt öffentliches Interesse, verstehe ich das nicht. Was will die Mehrheit der Kommission damit erreichen? Ein Interesse der Öffentlichkeit bedeutet für mich, dass wir für einen möglichen Pranger, an dem die Namen der Menschen, die diese Hilfe bekommen, veröffentlicht werden könnten, Tür und Tor öffnen. Ich verstehe nicht, was für ein Interesse der Öffentlichkeit daran bestehen sollte zu erfahren, wer Prämienverbilligungen bekommt, wer in eine Kesb-Massnahme involviert oder wer unfreiwillig in einer psychiatrischen Klinik war. Das ist hier alles mitgeregelt, das haben wir auch in der Kommission gehört; der Bundesrat hat es schon 1988 definiert. Es geht also nicht einfach um die Namen von Sozialhilfeempfängerinnen und -empfängern, es geht hier um viel mehr.

Deshalb ist es wichtig, dass wir auf diesen Entscheid der Kommission zurückkommen und unbedingt die Minderheit Flach unterstützen.

Tuena Mauro · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Herr Kollege Barrile, Sie suggerieren hier der Bevölkerung - und so stand es auch in den Zeitungen -, dass in Zukunft Tabellen darüber veröffentlicht werden können, wer Sozialhilfe bezieht. Können Sie bitte der Bevölkerung nochmals ganz genau erklären, was im Gesetz steht, und auch sagen, dass das nicht der Fall ist, sondern dass es darum geht, den Datenaustausch innerhalb einer Behörde sicherzustellen?

Barrile Angelo · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Ich habe keine Frage gehört, aber ich kann trotzdem darauf eingehen. Es ist ganz klar: Es gibt besonders schützenswerte Daten, das sind unter anderem die Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe. Wie ich vorhin gesagt habe, betrifft das nicht nur die Sozialhilfe. Wenn wir diese Daten nicht mehr als besonders schützenswert definieren und ein öffentliches Interesse als Grund voraussetzen, öffnen wir Tür und Tor dafür, dass diese Daten theoretisch veröffentlicht werden können.

Steinemann Barbara · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Herr Barrile, ich hake hier gerne nochmals nach, und zwar ist das Problem der Gemeinden natürlich schon, dass sie beim Umzug eines Sozialhilfeempfängers die Dossiers nicht weitergeben können, nicht weitergeben dürfen. Ist mit der Neukategorisierung nicht das gemeint?

Barrile Angelo · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Frau Kollegin Steinemann, Sie waren auch in der Kommission, und Sie wissen, dass es keine neue Kategorisierung ist. Bisher waren diese Daten besonders schützenswert. Wir schlagen vor, dass es so bleibt. Ich kann nicht verstehen, was eine Gemeinde sonst machen würde: einen öffentlichen Anschlag mit den Namen dieser Personen? Ich komme einfach nicht drauf, worauf Sie wirklich hinauswollen.

Wermuth Cédric · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion

Herr Kollege Barrile, können Sie bestätigen, dass in der Kommission explizit das öffentliche Interesse und das Interesse von privaten Verträgen zur Begründung der Streichung aus der Liste der besonders schützenswerten Personendaten genannt wurde?

Barrile Angelo · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Danke, Herr Kollege, es steht sogar in der Medienmitteilung: Ja, es wurde explizit das öffentliche Interesse erwähnt und auch so rapportiert.

Glättli Balthasar · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion

Ich fange am klügsten gleich mit der Minderheit Flach an, die wir jetzt diskutiert haben. Einfach noch als Hinweis, wie das überhaupt funktioniert: Beim Bund oder bei der öffentlichen Hand - bei Kantonen, bei Gemeinden - braucht es für die Datenbearbeitung ja sowieso immer eine gesetzlich klare Definition, welche Daten von den Behörden bearbeitet werden dürfen und zu welchem Zweck. Was Sie in diesen Fragen oder zwischen den Zeilen in den Fragen unterstellt haben, war, dass ein Datenaustausch zwischen Behörden nicht stattfinden könne. Das wäre allenfalls nicht etwa deshalb der Fall, weil hier diese Definition falsch wäre, sondern weil in der Lex specialis, in den spezialgesetzlichen Bestimmungen, möglicherweise eine Datenweitergabe, wie Sie sie gerne hätten, nicht beschlossen wurde. Machen Sie eine entsprechende parlamentarische Initiative, und dann können wir diese Materie diskutieren.

Aber hier den höheren Schutzbedarf - es geht ja nicht nur darum, ob man etwas veröffentlichen darf oder nicht, sondern auch darum, mit welchen Vorsichtsmassnahmen diese Daten aufbewahrt werden müssen - einfach herauszustreichen, das wäre, das kann ich Ihnen sagen, für uns, genau gleich wie für die sozialdemokratische Fraktion, ein Grund, diesem Gesetz in der Gesamtabstimmung nicht mehr zuzustimmen respektive es sogar abzulehnen - Punkt. Das ist ein "make or break". Wir müssen nicht zurück ins Mittelalter. Wenn Sie das wollen, nicht mit uns - nicht mit uns!

Dann möchte ich noch ganz kurz die Gelegenheit nutzen, als Fraktionssprecher meinen Einzelantrag zum Thema Profiling zu begründen. Ich kann das ja nicht als Einzelantragsteller, aber man trägt verschiedene Hüte.

Der Einzelantrag ist, das haben Sie schon mehrfach gehört, ein Versuch zum Brückenbau. Auch wenn dieser Versuch zum Brückenbau vermutlich hier keine Mehrheit findet - ich kann nicht in die Zukunft schauen, aber so sieht es aus -, hoffe ich, dass die Diskussion, die ausführlich geführt wurde, die Erklärungen des Fraktionssprechers der CVP und auch die Bemerkungen des Kommissionssprechers darauf hindeuten, dass wir gemeinsam am Schluss eine bessere Lösung finden können, aufgrund einer nochmals vertieften Befassung des Ständerates mit der Materie. Der Ständerat muss einen Weg finden, damit er das Profiling klug regeln kann, sodass der Datenschutz im Vergleich zum heutigen Niveau nicht abgeschwächt wird. So, wie die Mehrheit es Ihnen hier vorschlägt, ist das eben nicht der Fall. Der Einzelantrag Glättli versucht, Ihnen hier eine Brücke zu bauen.

Auf die weiteren Minderheiten gehe ich jetzt nicht ein, sie sind aus meiner Sicht schon genügend begründet worden.

Fluri Kurt · Mit-M · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion

Wir bitten Sie, bei Artikel 2 Absatz 1 der Mehrheit zu folgen. Wir sind der Auffassung, dass der Datenschutz für die juristischen Personen eine zusätzliche bürokratische Belastung darstellen würde. Die Struktur, die Zusammensetzung der Gremien, das Aktienkapital usw. sind gemäss Obligationenrecht und Revisionsrecht bereits heute öffentlich. Ferner schützen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und das Urheberrechtsgesetz die juristischen Personen. Das Berufs-, das Geschäfts- und das Fabrikationsgeheimnis sind gemäss Spezialgesetzgebung geschützt. Schliesslich gibt es noch die Sanktion gemäss Artikel 162 des Strafgesetzbuches.

Die Wirtschaft ist mit dieser Änderung des geltenden Rechts einverstanden. Eine anderslautende Motion ist in unserem Rat vor Kurzem abgelehnt worden. Auch hier verlangt der Schweizerische Gewerbeverband ausdrücklich, dass wir nicht einen Swiss Finish vornehmen, und ist mit der Formulierung der Mehrheit einverstanden.

Bei Artikel 4 Buchstabe c Ziffer 1 haben wir eine andere Sicht hinsichtlich der gewerkschaftlichen Tätigkeit als die Minderheit. Die gewerkschaftliche Tätigkeit ist aus unserer Sicht eine politische Tätigkeit und ist deshalb mit der entsprechenden Formulierung der Mehrheit erfasst. Wir bitten Sie, sich hier der Mehrheit anzuschliessen.

Bei Ziffer 3, den genetischen Daten, bitten wir Sie, sich der Minderheit Romano anzuschliessen. Ohne Einschränkung geht die Definition der genetischen Daten unseres Erachtens zu weit.

Bei Ziffer 6, den Daten über die Massnahmen der sozialen Hilfe, bitten wir Sie, sich der Minderheit Flach anzuschliessen. Das entspricht auch Artikel 3 Buchstabe c Ziffer 3 des geltenden Datenschutzgesetzes. Befürchtungen, solche Sozialhilfedaten könnten dann nirgends mehr verwendet werden, kann man relativieren, unter Hinweis auf einschlägige Spezialgesetze, z. B. das Bürgerrechtsgesetz oder das Ausländer- und Integrationsgesetz. Dort geht es um entsprechende Bewilligungen oder eben um das Bürgerrechtsverfahren. Wir bitten Sie im Namen unserer Fraktion, sich hier der Minderheit Flach anzuschliessen.

Zu Artikel 5 Absatz 3: Hier sind wir mit der Mehrheit der Meinung, dass die Rechtmässigkeitsprüfung durch den Edöb möglicherweise zu weit geht, dass er sich hier in eine materielle Beurteilung der Rechtmässigkeit eines Zweckes einmischen könnte. Das ist aus Sicht der Mehrheit der Kommission und aus Sicht unserer Fraktion übertrieben. Den Antrag der Minderheit Glättli möchten wir ablehnen.

Bei Absatz 5 sind wir der Meinung, dass wir der Mehrheit folgen sollten, dass es eben eine Präzisierung ist, die sinnvoll ist, und dass die Angemessenheit der Massnahme entsprechend näher zu definieren ist.

Bei den Absätzen 6 und 7 bitten wir Sie, sich der Mehrheit anzuschliessen. Sie haben die Ausführungen früherer Minderheits- und Fraktionssprecher gehört: Das Profiling ist sehr umstritten, die Definition finden Sie oben in den Begriffen unter Artikel 4 Litera f. Wir schlagen Ihnen vor, dass wir Absatz 6 aufteilen und die ausdrückliche Einwilligung in einen Absatz 7 kleiden.

Wenn Sie die Mehrheit ablehnen, würden wir Ihnen empfehlen, die Minderheit I (Wermuth) zu unterstützen. Die Minderheit I unternimmt den Versuch, das Profiling in Absatz 7 näher zu umschreiben. Allerdings bleiben wir bei der Mehrheitsmeinung. Wir schlagen Ihnen vor, in Absatz 7 für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten eine ausdrückliche Einwilligung zu verlangen. Die Minderheit I (Wermuth) verlangt beim Profiling, das ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte mit sich bringt, eine ausdrückliche Einwilligung. Unseres Erachtens ist diese weitere Bedingung der ausdrücklichen Einwilligung in unserer Formulierung von Absatz 7 enthalten.

Somit bitten wir Sie also, bei Artikel 5 Absätze 6 und 7 der Mehrheit zu folgen und, sollte diese abgelehnt werden, der Minderheit I (Wermuth) zuzustimmen.

Pardini Corrado · Mit-M · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion

Können Sie mir erklären, warum Sie die Minderheit Glättli nicht unterstützen, die eigentlich den Status quo nach der Revision beibehalten möchte und einen Unterschied zwischen politischen und gewerkschaftlichen Rechten ausmacht? Warum wollen Sie die gewerkschaftlichen Rechte explizit streichen? Sogar im internationalen Recht und auch in der Europäischen Union wird das klar unterschieden. Warum wollen Sie das nicht? Erklären Sie mir, warum Sie die gewerkschaftlichen Rechte den politischen gleichstellen.

Fluri Kurt · Mit-M · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion

Weil nach unserer Wahrnehmung die Gewerkschaften politisch tätig sind. Selbstverständlich haben sie auch die Funktion, für die Arbeitnehmer mit mehr oder weniger unpolitischen Aktivitäten aktiv zu sein. Aber dort, wo sie uns im Parlament gegenüber auf den Plan treten, z. B. bei Vernehmlassungen, sind sie politisch tätig. Deswegen umfasst die politische Tätigkeit gemäss Antrag der Mehrheit auch diese Tätigkeit.

Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen

Ich spreche zum gesamten Block 1 und zu allen Anträgen und danke Ihnen für Ihre Nachsicht und Geduld. In Block 1 gibt es gemäss Bundesrat drei Schwerpunkte, nämlich den Datenschutz für juristische Personen, den Katalog der besonders schützenswerten Personendaten wie auch die datenschutzrechtliche Einwilligung und deren Erfordernisse.

Ich komme zuerst zu Artikel 2 Absatz 1, zum Schutz der Daten juristischer Personen. Hier will die Minderheit Rutz Gregor beim geltenden Recht bleiben. Der Bundesrat möchte das nicht. Ich möchte Ihnen das kurz erläutern: Die Daten juristischer Personen sollen aus dem Geltungsbereich des Datenschutzgesetzes ausgeklammert werden. Der Bundesrat stellt sich natürlich klar hinter die juristischen Personen und erkennt auch, dass es einen grundsätzlichen Schutzbedarf geben kann. Juristische Personen bleiben aber auch weiterhin über andere Bestimmungen unserer Rechtsordnung geschützt. Es gelten unter anderem der Persönlichkeitsschutz gemäss ZGB, das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte oder die Bestimmungen zum Schutz von Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen.

In der Praxis hat also die heute geltende Bestimmung eine geringe Bedeutung. Der Edöb hat unseres Wissens in diesem Bereich noch nie eine Empfehlung erlassen. Nähme man hier die Daten juristischer Personen vom Schutzbereich des Datenschutzgesetzes aus, würde sich die Schweiz ausserdem den datenschutzrechtlichen Bestimmungen der EU und des Europarates angleichen. Damit würde auch der grenzüberschreitende Datenverkehr erleichtert. Ansonsten hätte die Schweiz strengere Datenschutzbestimmungen als ihr europäisches Umfeld. Ich bitte Sie deshalb, den Minderheitsantrag Rutz Gregor abzulehnen.

Ich komme zu den besonders schützenswerten Personendaten gemäss Artikel 4 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes. Hier geht es um die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten. Diese ist nicht verboten. Aber die Bearbeitung solcher Daten unterliegt strengen Anforderungen. Der besondere Schutz heikler Personendaten dürfte für die Beibehaltung des Angemessenheitsbeschlusses der EU eine wichtige Rolle spielen. Der Katalog des Bundesrates entspricht daher den Mindestanforderungen der Datenschutzkonvention 108 plus und der Schengen-relevanten EU-Richtlinie zum Datenschutz in Strafsachen.

Ihre Staatspolitische Kommission hat hier verschiedene Anpassungen vorgenommen, die mit Blick auf das europäische Datenschutzrecht problematisch sein könnten und auch zu einer Schwächung des geltenden Datenschutzrechts in der Schweiz führen würden. Ich gehe kurz auf diese kritischen Punkte ein.

Zunächst zu den Daten über gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten in Artikel 4 Buchstabe c Ziffer 1: Die Mehrheit der SPK Ihres Rates beantragt Ihnen, die Daten über gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten aus dem Katalog der besonders schützenswerten Personendaten zu streichen. Sie haben bereits im Rahmen der Schengen-Datenschutzgesetzgebung eine solche Diskussion geführt. Damals wie heute wird geltend gemacht, dass die gewerkschaftlichen Ansichten und Tätigkeiten im Katalog der besonders schützenswerten Daten nicht ausdrücklich erwähnt werden müssen - wir haben das von den Kommissionssprechern gehört -, sondern diese seien einfach unter der politischen Tätigkeit subsumiert.

Aus Sicht des Bundesrates sollen die Daten über gewerkschaftliche Ansichten und Tätigkeiten auch weiterhin besonders geschützt bleiben. Ich weise auch hier darauf hin, dass der Antrag Ihrer Kommissionsmehrheit im Wortlaut eine Differenz zu den europäischen Rechtsakten und zum geltenden Datenschutzgesetz schafft. All diese Erlasse zählen sowohl die politische Meinung als auch die Gewerkschaftszugehörigkeit explizit zu den besonders schützenswerten Personendaten. Mit dem Antrag der Mehrheit würde hier also eine unnötige Rechtsunsicherheit entstehen, wenn man bei der Aufzählung die gewerkschaftlichen Ansichten und Tätigkeiten eben nicht mehr aufführt. Ich bitte Sie deshalb, im Sinne der Rechtsklarheit beim Wortlaut des heutigen Datenschutzgesetzes und beim Entwurf des Bundesrates zu bleiben, das heisst, der Minderheit Glättli zu folgen und den Mehrheitsantrag abzulehnen.

Dann zu den genetischen Daten gemäss Minderheit Romano zu Artikel 4 Buchstabe c Ziffer 3: Die Kommissionsmehrheit und der Bundesrat schlagen Ihnen vor, den Katalog der besonders schützenswerten Personendaten in Artikel 4 Buchstabe c Ziffer 3 neu um genetische Daten zu ergänzen. In den Beratungen Ihrer SPK hat der Begriff der genetischen Daten verschiedene Fragen aufgeworfen. Unter anderem wurde die Befürchtung geäussert, dass die Schweiz Datenbearbeitungen im Forschungsbereich strenger reguliert als die EU-Datenschutz-Grundverordnung. Die Kommissionsminderheit Romano beantragt deshalb, dass nur genetische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren, als besonders schützenswerte Personendaten qualifiziert werden.

Vor diesem Hintergrund möchte ich zuhanden der Materialien klären, was mit genetischen Daten im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c Ziffer 3 des Entwurfes zum Datenschutzgesetz gemeint ist. Dabei geht es mir insbesondere darum, ein Missverständnis auszuräumen. Anders als verschiedentlich angenommen, gelten im Entwurf des Bundesrates nicht alle genetischen Daten automatisch als besonders schützenswerte Personendaten. Wie im aktuellen Recht werden auch vom Gesetzentwurf nur diejenigen Daten erfasst, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen. Das bedeutet: Bei genetischen Daten handelt es sich nur dann um besonders schützenswerte Personendaten, wenn sie Angaben enthalten, mit denen sich eine betroffene Person mit verhältnismässigem Aufwand identifizieren lässt. Trifft dies nicht zu, fallen die genetischen Daten nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzentwurfes. Auch auf anonymisierte Daten findet der Entwurf zum Datenschutzgesetz keine Anwendung, wenn eine Reidentifikation durch einen Dritten nicht mehr möglich ist. Diese Ausführungen entkräften die Befürchtungen der Kommissionsminderheit Romano. Ich bitte Sie, diese abzulehnen.

Dann zu den Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe in Artikel 4 Buchstabe c Ziffer 6: Hier beantragt Ihnen die Kommissionsmehrheit, die Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe aus dem Katalog der besonders schützenswerten Personendaten zu streichen. Das ist problematisch. Der Antrag der Kommissionsmehrheit führt zu einer Schwächung des geltenden Datenschutzrechts. Seit dem Jahr 1993 wird anerkannt, dass Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe heikle Daten sind. Aus der Optik des Datenschutzes hat sich daran in den letzten 25 Jahren nichts geändert. Ich bitte Sie deshalb, die Mehrheit hier abzulehnen und der Kommissionsminderheit Flach zu folgen.

Dann zum Gültigkeitserfordernis für die Einwilligung in eine Datenbearbeitung in Artikel 5 Absätze 6 und 7: Hier geht es um das Thema der Einwilligung. Ich möchte hier vorausschicken: Weder im geltenden Datenschutzgesetz noch im Entwurf des Bundesrates ist für das Bearbeiten von Personendaten grundsätzlich eine Einwilligung erforderlich; es gilt also kein sogenanntes Opt-in-System. Dennoch spielt die Einwilligung für die privaten Datenbearbeiter eine wichtige Rolle. Mit der Einwilligung kann nämlich eine persönlichkeitsverletzende Datenbearbeitung gerechtfertigt werden. In diesem Fall muss die Einwilligung verschiedene Voraussetzungen erfüllen: Die Einwilligung muss nach einer angemessenen Information freiwillig und eindeutig erteilt werden; und wenn besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden oder ein Profiling durchgeführt wird, muss die Einwilligung ausdrücklich erfolgen.

Die Mehrheit der Staatspolitischen Kommission beantragt Ihnen bei Artikel 5 Absätze 6 und 7 eine redaktionelle Anpassung und zwei inhaltliche Änderungen dieser Bestimmung. Unter anderem regelt die Kommissionsmehrheit in einem neuen Artikel 5 Absatz 7 diejenigen Fälle, in welchen die Einwilligung erhöhte Anforderungen erfüllen und deshalb ausdrücklich erteilt werden soll.

Der Bundesrat ist der Ansicht - hier leite ich jetzt zum Einzelantrag Glättli über -, dass es für das Profiling im Datenschutzgesetz einer besonderen Regelung bedarf und dass hier zum Teil strengere Anforderungen notwendig sind. Das, was hier bei Artikel 5 Absatz 7 von der Kommissionsmehrheit beantragt wird, die Streichung von Profiling, führt zu einer Schwächung des geltenden Datenschutzrechts. Denn nach geltendem Recht wird heute eine ausdrückliche Einwilligung verlangt, wenn sogenannte Persönlichkeitsprofile bearbeitet werden. Zwar sind die Begriffe "Profiling" und "Persönlichkeitsprofil" nicht völlig deckungsgleich, trotzdem ginge das heutige Schutzniveau verloren, wenn für die bestehenden Vorschriften zum Persönlichkeitsprofil kein Ersatz geschaffen würde. Es entstünde eine Schutzlücke.

Herr Nationalrat Glättli hat zu Artikel 5 Absätze 6 und 7 einen Einzelantrag eingereicht. Hier scheint mir eine gute Lösung vorzuliegen. Demnach müsste die Einwilligung nicht bei jedem Profiling erfolgen, sondern dort, wo ein erhöhtes Risiko vorliegt. Der Bundesrat unterstützt den Einzelantrag Glättli. Ich denke aber, dass man das im Zweitrat, im Ständerat, dann nochmals anschauen kann, sollte dieser Antrag hier keine Zustimmung finden.

Ich halte hier ein Zwischenfazit fest: Der Einzelantrag Glättli scheint mir eine geeignete Lösung für die datenschutzrechtliche Einwilligung zu sein. Der Antrag der Kommissionsmehrheit ist dagegen zu wenig ausgewogen.

Ich bitte Sie deshalb, den Einzelantrag Glättli zu unterstützen und aus den genannten Gründen dem Entwurf des Bundesrates, d. h. auch der Minderheit II (Piller Carrard), vorzuziehen. Dann bitte ich Sie, die Minderheiten III (Flach) und IV (Glättli) abzulehnen.

Nun zur Gesamtzusammenfassung - ich hoffe, Sie haben noch alles im Kopf -: Bei der Frage nach dem Datenschutz für juristische Personen bei Artikel 2 Absatz 1 bittet Sie der Bundesrat, der Kommissionsmehrheit zu folgen; beim Katalog der besonders schützenswerten Personendaten dem Entwurf des Bundesrates zuzustimmen, d. h., betreffend die Daten über gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten die Minderheit Glättli zu unterstützen; betreffend die genetischen Daten die Kommissionsmehrheit; betreffend die Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe die Minderheit Flach; bei den Anforderungen an die datenschutzrechtliche Einwilligung neu den Einzelantrag Glättli zu unterstützen. Daneben liegen noch weitere Anträge vor, und ich bitte Sie, dabei überall der Mehrheit zu folgen, mit einer Ausnahme: Bei Artikel 5 Absatz 5 zum Grundsatz der Richtigkeit bitte ich Sie, der Minderheit Flach zu folgen. Jetzt danke ich Ihnen für Ihre Geduld.

Rutz Gregor · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Geschätzte Frau Bundesrätin, erlauben Sie, dass ich hier doch noch einmal einhake, nachdem es ja bei Artikel 2, beim Schutz der Daten von juristischen Personen, doch um einen zentralen Grundsatz des schweizerischen Personenrechts geht - einen Grundsatz, der auch mit dem Schutz der Privatsphäre und der unternehmerischen Freiheit zu tun hat. Die Begründung des Bundesrates lautet lapidar, dass der Austausch von Daten einfacher werde. Ist es wirklich gerechtfertigt, nur weil die EU als wenig unternehmerfreundliche Vereinigung dies anders macht als die Schweiz, (Zwischenruf der Präsidentin: La domanda, signor Rutz!) hier den Schutz der Daten von juristischen Personen leichtfertig preiszugeben?

Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen

Ich habe es bereits gesagt: Es geht nicht darum, dass der Bundesrat hier leichtfertig den Schutz der Unternehmensdaten preisgeben würde. Ich habe ausgeführt, dass diese Daten über andere Bestimmungen in der Rechtsordnung geschützt sind. Ich wiederhole: Zivilgesetzbuch, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Urheberrechtsgesetz, Bestimmungen zum Schutz von Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen. Überdies sind die juristischen Personen durch Artikel 13 der Bundesverfassung, "Schutz der Privatsphäre", erfasst.

Ich möchte auch noch darauf hinweisen, dass der Schutz von Daten juristischer Personen schon früher Gegenstand von Beratungen in diesem Rat war, im Zusammenhang mit der Motion Béglé 16.3379. Ihr Rat hat diese Motion damals abgelehnt. Wir möchten hier auch keinen Swiss Finish machen. Sie haben es gehört, der Gewerbeverband unterstützt expressis verbis diese Haltung des Bundesrates.

Wermuth Cédric · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion

Frau Bundesrätin, ich habe eine Frage: Ist dem Bundesrat irgendein Fall bekannt, in dem die Schutzwürdigkeit der gewerkschaftlichen Tätigkeit in irgendeiner Form problematisch für die Sozialpartnerschaft oder das Wirtschaftsleben in diesem Land war?

Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen

Herr Nationalrat Wermuth, mir persönlich ist kein Fall bekannt. Ich müsste mich korrigieren lassen, wenn es solche Fälle gäbe. Aber ich habe es ausgeführt: Die gewerkschaftliche Tätigkeit kann nicht einfach unter der politischen Tätigkeit subsumiert werden. Sie würden damit hinter das geltende Datenschutzrecht zurückgehen und auch gegen die EU-Datenschutzbestimmung verstossen.

Pardini Corrado · Mit-M · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion

Verschiedene Wortmeldungen, auch vonseiten der FDP, haben aufgezeigt, warum man Artikel 4 so ändern sollte, dass man gewerkschaftliche Rechte unter politischer Arbeit subsumieren könne. Geht es hier nicht vielmehr darum, dass man zum Beispiel Verkäuferinnen, die sich in einem Betrieb für gleichen Lohn für gleiche Arbeit einsetzen, eben schützen soll, damit sie nicht fichiert werden, und das in keiner Art und Weise mit einer politischen Tätigkeit in Zusammenhang gebracht werden kann?

Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen

Herr Pardini, ich danke Ihnen für diese Frage, aber eigentlich müssten Sie diese dem Sprecher der FDP-Liberalen Fraktion stellen, denn der Bundesrat teilt ja die Ansicht, dass man in dieser Frage nicht hinter das geltende Datenschutzrecht zurückgehen will. Ich weiss nicht, worum es denjenigen genau geht, die dieses Schutzniveau senken wollen. Ich habe es ausgeführt, und ich wiederhole es noch einmal, dass diese Streichung eine Rechtsunsicherheit schaffen würde, weil es dann nicht ganz klar wäre, was dann tatsächlich unter politischer Tätigkeit zu subsumieren wäre und was nicht. Ich glaube, in der Praxis würde das gar nicht so viel ändern. Vielleicht ist das eine ideologische Auseinandersetzung.

Piller Carrard Valérie · Mit-F · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion

Concernant le champ d'application matériel défini à l'article 2 alinéa 1 - il s'agit donc de l'article qui concerne le champ d'application à raison de la personne et de la matière -, la révision de la LPD se concentre sur la protection des personnes physiques et il a été renoncé à protéger les données personnelles des personnes morales. La définition des données personnelles est donc modifiée par rapport au droit en vigueur, en ce sens que la LPD ne s'applique plus aux personnes morales.

A l'alinéa 2, la minorité Rutz Gregor veut maintenir les personnes morales dans le champ d'application de la LPD car, selon cette minorité, la protection des personnes morales offre une meilleure protection générale. Comme il existe une sphère privée pour les personnes physiques, il doit exister pour les personnes morales une sphère où l'Etat ne peut pas s'immiscer. Aux yeux de la majorité de la Commission des institutions politiques, l'argument qui a prévalu est que la protection des personnes morales n'est pas nécessaire et représenterait une charge supplémentaire. Et comme l'a relevé Madame la conseillère fédérale Keller-Sutter, cette protection est déjà prise en charge par d'autres lois de notre ordre juridique.

La proposition défendue par la minorité Rutz Gregor a été rejetée par 14 voix contre 10 et 1 abstention.

L'article 4 lettre c chiffre 1 est consacré à la question des données sur les opinions ou activités syndicales. L'article 4 lettre c définit la notion de données personnelles sensibles. Celles-ci contiennent les données sur les opinions ou les activités religieuses, philosophiques ou politiques. La divergence porte sur le chiffre 1, où la majorité de la commission propose d'exclure les opinions ou les activités syndicales, contrairement au Conseil fédéral et à la minorité Glättli, qui veulent les maintenir comme dans le droit en vigueur. L'argument pour retirer la référence aux opinions et activités syndicales est que cette mention n'est pas nécessaire, puisque les opinions et activités syndicales sont contenues dans la notion d'opinions et activités politiques.

La minorité, quant à elle, estime au contraire qu'il faut mentionner explicitement les opinions et activités syndicales comme des données sensibles à protéger, car le terme "politique" ne recouvre pas les litiges syndicaux dans les entreprises.

Lors du vote en commission, la proposition défendue par la minorité Glättli a été rejetée par 16 voix contre 7 et 1 abstention.

A l'article 4 lettre c chiffre 3, la notion de données personnelles sensibles est élargie aux données génétiques, ce qui correspond à la pratique européenne. Les données génétiques sont les informations relatives au patrimoine génétique d'une personne obtenues par une analyse génétique, y compris le profil ADN, selon la définition du Conseil fédéral. La minorité Romano propose de préciser qu'il doit s'agir de données génétiques "permettant d'identifier sans équivoque une personne physique". Le souci est de traiter les données génétiques de la même manière que les données biométriques abordées au chiffre 4 du même article. Selon le projet du Conseil fédéral, pour être considérées comme sensibles, les données biométriques doivent permettre d'identifier une personne physique de façon unique. Lorsque les données génétiques ne le permettent pas, elles ne doivent pas être considérées comme des données personnelles sensibles, selon la minorité Romano. La majorité de la commission n'a pas voulu de cette précision compliquant inutilement la loi.

La commission a rejeté la proposition défendue par la minorité Romano par 16 voix contre 8.

L'article 4 lettre c chiffre 6 concerne les données portant sur des mesures d'aide sociale. Contrairement au Conseil fédéral, la majorité de la commission veut exclure des données personnelles sensibles les mesures d'aide sociale. L'argument retenu est qu'il peut être dans l'intérêt de partenaires contractuels, voire du public, de savoir si une personne perçoit des prestations de l'aide sociale. La minorité Flach estime au contraire que les données sur les mesures de l'aide sociale doivent rester des données personnelles sensibles dignes de protection.

La commission a rejeté la proposition défendue par la minorité Flach par 16 voix contre 9, et propose donc d'exclure les données sur l'aide sociale des données personnelles sensibles.

La prochaine proposition de minorité porte sur l'article 5 alinéa 3. L'article 5 définit les principes du traitement des données personnelles. Le projet du Conseil fédéral, à l'alinéa 3, précise ceci: "Les données personnelles ne peuvent être collectées que pour des finalités déterminées et reconnaissables pour la personne concernée et doivent être traitées ultérieurement de manière compatible avec ces finalités." La minorité Glättli veut que ces finalités soient également légales et propose donc d'ajouter le qualificatif "licite". Mais la majorité de la commission n'a pas trouvé cette précision utile, considérant par ailleurs que cela constituerait un contrôle excessif de la part du préposé, d'autant que l'alinéa 1 précise déjà que "tout traitement de données personnelles doit être licite".

La proposition défendue par la minorité Glättli a été rejetée par 11 voix contre 7.

L'article 5 alinéa 5 reprend le principe de l'exactitude des données, afin de regrouper les grands principes du traitement des données dans une seule disposition, comme le font les textes européens. Le Conseil fédéral prévoit: "Celui qui traite des données personnelles doit s'assurer qu'elles sont exactes. Il prend toute mesure appropriée permettant de rectifier, d'effacer ou de détruire les données inexactes ou incomplètes au regard des finalités pour lesquelles elles sont collectées ou traitées."

La majorité de la commission aimerait préciser les mesures appropriées en ajoutant la phrase suivante: "Le caractère approprié des mesures dépend notamment du type de traitement, de son étendue, ainsi que du risque que le traitement des données en question présente pour la personnalité et les droits fondamentaux des personnes concernées." Cet ajout a été accepté en commission par 13 voix contre 9. La minorité Flach s'oppose à cet ajout et propose de s'en tenir à la version du Conseil fédéral.

Les alinéas 6 et 7 de l'article 5 concernant tous deux le consentement, je les traite ensemble. Dans la version du Conseil fédéral à l'alinéa 6, lorsque le consentement de la personne concernée est requis, cette dernière ne consent valablement que si elle exprime "librement et clairement" sa volonté concernant un ou plusieurs traitements déterminés et après avoir été dûment informée. Cette formulation ne modifie pas fondamentalement le droit en vigueur. Pour que le consentement soit valable, il faut toujours que l'ampleur et le but du traitement soient suffisamment définis, et que le consentement soit clair. La déclaration de la personne concernée doit exprimer sa volonté sans ambiguïté, en suivant le principe que plus les données sont sensibles, plus le consentement doit être clair.

En commission, les alinéas 6 et 7 ont été longuement débattus - comme vous pouvez le voir avec les différentes propositions de minorité déposées, lesquelles divergent sur la manière dont la volonté de la personne doit être exprimée et sur le caractère "exprès" du consentement, notion passablement controversée. Selon le Conseil fédéral, une déclaration de volonté est "expresse" lorsqu'elle est formulée oralement, par écrit ou par un signe, et qu'elle découle directement des mots employés ou du signe en question.

La majorité de la commission veut biffer la deuxième phrase de l'alinéa 6, qui précise que le consentement doit être exprès lorsqu'il s'agit de données sensibles, ou en cas de profilage. Elle propose de créer un nouvel alinéa, l'alinéa 7, précisant que "lorsqu'il s'agit de données sensibles, le consentement doit être exprès". A la première phrase de l'alinéa 6, la majorité propose enfin de supprimer le terme "clairement" et de ne garder que "librement", d'où la formulation suivante: La personne concernée "ne consent valablement que si elle exprime librement sa volonté".

La minorité II (Piller Carrard) reprise par mon collègue Wermuth, souhaite maintenir entièrement la version du Conseil fédéral. Alors que la minorité I (Wermuth) suit la majorité, sauf à l'alinéa 7, où elle tient à mentionner le profilage lorsqu'il entraîne un risque élevé pour la personnalité ou les droits fondamentaux. Quant à la minorité IV (Glättli), elle suit la majorité à l'alinéa 6, mais pas à l'alinéa 7, où elle veut que le consentement soit exprès lors de la communication de données à des tiers.

Au final, la version de la majorité de la commission a été adoptée par 13 voix contre 9.

Pour revenir sur la problématique du profilage qui sera très certainement discutée plus longuement lors du débat au Conseil des Etats: la proposition individuelle Glättli n'ayant pas été discutée en commission, je vous invite à la rejeter, tout en sachant que ce sujet reviendra sur la table lors des prochaines discussions.

Jauslin Matthias Samuel · Mit-M · Nationalrat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion

Ich werde noch einmal zusammenfassen, und ich gehe davon aus, dass ich das kurz machen kann. Ich möchte vorausschicken, dass noch ein Auftrag an die Redaktionskommission erfolgt ist: Anstatt "Beauftragter" wird in der deutschen Fassung nachher neu überall "Edöb" stehen.

Zu Artikel 2 Absatz 1 haben wir bereits gehört: Der Antrag, der hier von der Minderheit Rutz Gregor vertreten wird, wurde in der Kommission mit 14 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt.

Bei Artikel 4 Buchstabe c Ziffer 1 geht es darum, was besonders schützenswerte Daten sind. Dazu sind ja auch bereits Fragen gestellt worden. Ich möchte noch einmal unterstreichen, was die Ansicht der Kommission war. Die Kommission war der Ansicht, dass gewerkschaftliche Ansichten durchaus auch politische Ansichten sind und es daher nicht noch eine zusätzliche Auflistung braucht. Der Bundesrat erachtet dies bezüglich des Angemessenheitsbeschlusses zwar als problematisch. Wir gehen jedoch davon aus, dass das durchaus verhandelbar ist. Ich möchte noch anfügen, dass in der DSGVO von einer "Gewerkschaftszugehörigkeit" und nicht von "gewerkschaftlichen Ansichten" gesprochen wird - das ist vielleicht noch ein kleiner Unterschied. Aber, wie es die Frau Bundesrätin bereits gesagt hat, es ist auch eine ideologische Frage, die wir hier diskutieren.

Zur Definition des Profilings ist Folgendes noch nicht angefügt worden: Bei Artikel 4 hat die Kommission diesen Begriff entgegen dem Entwurf des Bundesrates genau der DSGVO angepasst. Alles, was jetzt verändert würde, z. B. mit dem Einzelantrag Glättli, würde diese Definition der DSGVO also wieder über den Haufen werfen, und der Artikel müsste neu beurteilt werden.

Die Minderheit Romano - auch hier ganz kurz - möchte "genetische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren" schreiben. Das will die Mehrheit nicht. Die Kommission entschied mit 16 zu 8 Stimmen, bei der bundesrätlichen Fassung zu bleiben.

Hier muss noch angefügt werden, dass bei dieser Frage die Problematik des Forschungsstandorts Schweiz im Vorfeld und auch während der Kommissionssitzungen mit der Forschung diskutiert wurde. Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe e wurde ergänzt und neu so präzisiert, dass Forschungen, vor allem im Zusammenhang mit genetischen Daten, in der Schweiz auch weiterhin möglich sein werden.

Dann komme ich auf eine wichtige Bestimmung zu sprechen, nämlich auf Artikel 4 Buchstabe c Ziffer 6 zu den Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe. Hier ist die Mehrheit der Kommission - der Entscheid fiel mit 16 zu 9 Stimmen - der Ansicht, dass diese Daten keine besonders schützenswerten Personendaten mehr sein sollen. Ich möchte anfügen, dass dieser Beschluss betreffend den Angemessenheitsbeschluss und die SEV 108 nicht kritisch ist. Aber, und das ist ein wichtiger Punkt, wir fallen damit hinter das geltende Recht zurück - und wie wir in den Ausführungen der Fraktionen gehört haben, ist das ein Kriterium, das in der Gesamtabstimmung durchaus auch negative Stimmen bringen kann.

Ich bitte Sie, bei der Abstimmung genau zu überlegen, was wir am Schluss für ein Gesetz möchten oder nicht. Auf jeden Fall empfiehlt Ihnen die Mehrheit hier, ihr zu folgen. Einzelne Parteien sind hier bereits umgeschwenkt.

Dann noch zur Problematik von Artikel 5 Absatz 3: Es wurde bereits ausgeführt, dass der Antrag Glättli in der Kommission mit 11 zu 7 Stimmen abgelehnt wurde. Darauf muss ich nicht genauer hinweisen.

Bei Artikel 5 Absatz 5 geht es darum, dass die Minderheit Flach - gemäss Bundesrat - keine zusätzliche Beurteilung der Angemessenheit wünscht. Die Kommission entschied mit 13 zu 9 Stimmen. Die Mehrheit ist der Ansicht, dass die bundesrätliche Fassung bezüglich Personendatenbearbeitung zu ergänzen ist.

Dann komme ich zum Schluss, und das ist eigentlich der wichtigste Teil: In Artikel 5 Absätze 6 und 7 geht es um diese Profiling-Geschichte. Der gutgemeinte Einzelantrag Glättli wurde in der Kommission nicht diskutiert, aber im Vorfeld hat man gesehen, dass es noch Brücken braucht. Jetzt ist die Frage: Wollen wir die Brücke sozusagen mit einem Hüftschuss machen, indem wir kurzfristig einen Einzelantrag annehmen, der noch unvollständig sein könnte und durchaus im Zweitrat noch Präzisierungen bedürfte? Wir möchten als Kommission keine Wertung abgeben, obwohl der Bundesrat hier eine Zustimmung empfiehlt. Der von der Minderheit IV (Glättli) aufgenommene Antrag mit dem Konzept 1 wurde in der Kommission mit 18 zu 6 Stimmen abgelehnt. Es war ein bisschen anders gelagert, aber auch dort ging es um die Idee eines anderen Konzeptes. Bei dieser Frage ist wirklich der Zweitrat, der Ständerat, noch einmal gefordert, die Definition Profiling genau zu beurteilen.

Die Kommission entschied mit 13 zu 9 Stimmen. Wir empfehlen Ihnen, bei diesem Punkt der Mehrheit zu folgen.

Wermuth Cédric · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion

Herr Kollege Jauslin, Sie haben jetzt gesagt, die Kommission streiche bei den besonders schützenswerten Personendaten "gewerkschaftliche Ansichten". Sie streicht aber in der Fassung des Antrages der Kommissionsmehrheit auch "gewerkschaftliche Aktivitäten". Wenn Sie nun argumentieren, dass man das auch unter "politische Aktivitäten" subsumieren könne, frage ich: Warum genau will dann die Kommission ein neues Verhandlungsfeld mit den europäischen Partnern auftun, obschon wir inhaltlich offenbar keine Differenzen haben?

Jauslin Matthias Samuel · Mit-M · Nationalrat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion

Kollege Wermuth, Sie können sich bestimmt an die Diskussion in der Kommission erinnern. Es war eine ideologische Diskussion, das möchte ich hier noch einmal herausstreichen. Schlussendlich war die Mehrheit der Kommission der Ansicht, dass eigentlich alle diese Werte unter dem Begriff "politische Ansichten oder Tätigkeiten" Unterschlupf finden.

Ich möchte herausstreichen: Warum sollen gewerkschaftliche Ansichten gegenüber unternehmerischen Ansichten anders gewertet werden? Da müsste man dies im Gegenzug ja ebenfalls noch einbauen.

Was wir ebenfalls diskutiert haben: Natürlich ist die Wertigkeit oder vor allem die Stellung der Gewerkschaften nicht in ganz Europa dieselbe. In der Schweiz ist die Stellung vielleicht ein bisschen eine andere als in Frankreich oder in Deutschland, und daher ist ein direkter Vergleich nicht überall korrekt. Die Kommission hat es auf jeden Fall wie genannt entschieden.

Im Übrigen können Sie natürlich anders abstimmen.

Wüthrich Adrian · Mit-M · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion

Herr Kommissionssprecher und Kollege Jauslin, ich habe auch noch eine Frage zum letzten Punkt, den Sie ausgeführt haben.

Wie können Sie davon ausgehen, dass alles unter politischem Engagement subsumiert werden kann, wenn sich zwei Angestellte, die beide in einer Gewerkschaft organisiert sind, über Arbeitsbedingungen unterhalten, wenn es bei beiden um eine Anstellung geht und der eine Mitarbeiter dem anderen helfen will? Es sind doch zwei unterschiedliche Sachen, wenn sich Angestellte eines Betriebs für die anderen Angestellten einsetzen.

Jauslin Matthias Samuel · Mit-M · Nationalrat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion

Das ist eine Ansichtssache. Ich habe selber einen Betrieb, den nehme ich hier als Beispiel. Bei mir wird ebenfalls über den Lohn diskutiert. Wir kommen immer zur Ansicht, dass das auch eine politische Frage ist. Vor allem der Gesamtarbeitsvertrag hat ein gewisses Quantum an Politik in sich. Daher ist es aus Sicht der Kommission an und für sich nicht nötig, die gewerkschaftlichen Ansichten separat aufzuführen.

Pardini Corrado · Mit-M · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion

Herr Kollege Jauslin, eine Frage: Wurde in der Kommission die Frage behandelt, ob gewerkschaftliche Arbeit im Sinne der Koalitionsfreiheit ein schützenswertes Anliegen einer freiheitlichen Demokratie ist?

Jauslin Matthias Samuel · Mit-M · Nationalrat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion

Kollege Pardini, ich habe das Protokoll nicht intus. Ich kann Ihnen nicht sagen, ob wir genau über diesen Punkt diskutiert haben. Was ich Ihnen aber sagen kann: Wir haben heftig diskutiert, was gewerkschaftliche Ansichten sein könnten und ob es eventuell Unterschiede gibt, die politisch anders zu werten sind. Ein Beispiel, das in der Kommission aufgekommen ist, war die Arbeitszeit: In Bezug auf die Ansichten, die 40-Stunden-Woche sei das Richtige oder die 45-Stunden-Woche sei das Richtige oder die 35-Stunden-Woche sei das Richtige, ist die Mehrheit der Kommission zur Auffassung gelangt, dass solche Fragen durchaus politische Ansichten seien und keine gewerkschaftlichen.

Carobbio Guscetti Marina · P-F · Nationalrat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion

Auftrag an die Redaktionskommission

Antrag der Kommission

Einleitung

Ersatz von Ausdrücken direkt im Erlass einfügen

Abs. 1

In Artikel 3 Absatz 1 wird in der Klammer die Bezeichnung "(Beauftragter)" durch "(Edöb)" ersetzt.

Abs. 2

In den Artikeln 3 Absatz 2 Einleitungssatz, 9 Absatz 2 Buchstabe d, 10 Absatz 1, 11 Absatz 4, 12a Absatz 2, 12b Absatz 2, 13 Absatz 2 Buchstaben b, c, d und e, 14 Absatz 2, 20 Absatz 5 Buchstabe c, 21 Sachüberschrift und Absätze 1, 2, 3 und 4, 22 Absätze 1 und 4, 31 Absatz 2, 42 und dessen Sachüberschrift, 43 Absätze 1, 3 und 4, 44 Absatz 1 Einleitungssatz, 45 Absätze 1 und 3 Buchstaben a, e und f und Absatz 4, 46 Absatz 3, 47 Absätze 1 und 2, 48 Absätze 1 und 2 Einleitungssatz, 49 Absätze 1 Einleitungssatz und 2 Einleitungssatz und Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 2 sowie Absatz 3, 50, 51 Absätze 1 und 2, 52 Absatz 1 Einleitungssatz und Absatz 3, 53 Absatz 1 Einleitungssatz, 54 Absatz 2, 57, 59 Absatz 2 sowie 65 und im Gliederungstitel vor Artikel 50 wird die Bezeichnung "der Beauftragte" durch "der Edöb" ersetzt.

Abs. 3

Im Gliederungstitel zum 7. Kapitel ist die Bezeichnung "Beauftragte oder Beauftragter" durch "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter" zu ersetzen.

Abs. 4

In Artikel 39 Absatz 1 ist "Die oder der Beauftragte" durch "Die Leiterin oder der Leiter des Edöb (die oder der Beauftragte)" zu ersetzen.

Abs. 5

In Artikel 40a ist die Formulierung "Die oder der Beauftragte" durch "Der Edöb" und die Formulierung "ihres oder seines Budgets" durch "seines Budgets" zu ersetzen.

Mandat à la Commission de rédaction

Proposition de la commission

Introduction

Remplacer les expressions directement dans l'acte

Al. 1

A l'article 3 alinéa 1, "(préposé)" est remplacé par "(PFPDT)".

Al. 2

Aux articles 9 alinéa 2 lettre d; 10 alinéas 1 et 2; 11 alinéa 4; 12a alinéa 2; 12b alinéa 2; 13 alinéa 2 lettres b à e; 14 alinéa 2; 20 alinéa 5 lettre c; 21 alinéas 1 à 4; 22 alinéas 1 et 4; 31 alinéa 2; 42 corps et titre; 43 alinéas 1, 3 et 4; 44 alinéa 1 phrase introductive; 45 alinéas 1 et 4; 46 alinéa 3; 47 alinéas 1 et 2; 48 alinéas 1 et 2 phrase introductive; 49 alinéas 1 phrase introductive, et 2 lettre c chiffre 2; 50; 51 alinéas 1 et 2; 52 alinéa 1 phrase introductive; 53 alinéa 1 phrase introductive; 54 alinéa 2; 57; 59 alinéa 2; 65 et titre précédant l'article 50, "préposé" est remplacé par "PFPDT".

Al. 3

(la proposition ne concerne que le texte allemand)

Al. 4

A l'article 39 alinéa 1, "Le préposé" est remplacé par "Le chef du PFPDT (le préposé)".

Al. 5

A l'article 40a, la dénomination "le préposé" doit être remplacée par "le PFPDT"

Angenommen - Adopté

Art. 1

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 2

Antrag der Mehrheit

Titel

Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich

Abs. 1-4

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit

(Rutz Gregor, Addor, Brand, Buffat, Burgherr, Glarner, Pantani, Pfister, Reimann Lukas, Steinemann)

Abs. 1 Einleitung

... von Daten natürlicher und juristischer Personen durch:

Art. 2

Proposition de la majorité

Titre

Champ d'application à raison de la personne et de la matière

Al. 1-4

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité

(Rutz Gregor, Addor, Brand, Buffat, Burgherr, Glarner, Pantani, Pfister, Reimann Lukas, Steinemann)

Al. 1 introduction

... des personnes physiques et morales effectué par:

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 124 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 66 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Carobbio Guscetti Marina · P-F · Nationalrat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion

Art. 2a

Antrag der Kommission

Titel

Räumlicher Geltungsbereich

Abs. 1

Das Gesetz ist auf Sachverhalte anwendbar, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.

Abs. 2

Für privatrechtliche Ansprüche gilt das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuches.

Art. 2a

Proposition de la commission

Titre

Champ d'application territorial

Al. 1

La loi est applicable aux états de fait qui déploient des effets en Suisse, même s'ils se sont produits à l'étranger.

Al. 2

Les prétentions de droit privé sont régies par la loi fédérale du 18 décembre 1987 sur le droit international privé. Sont également réservées les dispositions régissant le champ d'application territorial du code pénal.

Angenommen - Adopté

Art. 3

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 4

Antrag der Mehrheit

...

c. ...

1. Daten über religiöse, weltanschauliche oder politische Ansichten oder Tätigkeiten,

...

6. Streichen

...

f. Profiling: jede Art der automatisierten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;

...

Antrag der Minderheit

(Glättli, Flach, Marra, Masshardt, Meyer Mattea, Piller Carrard)

Bst. c Ziff. 1

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit

(Romano, Brunner Hansjörg, Campell, Fluri, Humbel, Jauslin, Moret, Pfister Gerhard)

Bst. c Ziff. 3

3. genetische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren,

Antrag der Minderheit

(Flach, Fluri, Glättli, Marra, Masshardt, Meyer Mattea, Piller Carrard, Streiff, Wermuth)

Bst. c Ziff. 6

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 4

Proposition de la majorité

...

c. ...

1. les données sur les opinions ou les activités religieuses, philosophiques ou politiques,

...

6. Biffer

...

f. profilage: toute forme de traitement automatisé de données personnelles consistant à utiliser ces données pour évaluer certains aspects personnels relatifs à une personne physique, notamment pour analyser ou prédire des éléments concernant le rendement au travail, la situation économique, la santé, les préférences personnelles, les intérêts, la fiabilité, le comportement, la localisation ou les déplacements de cette personne;

...

Proposition de la minorité

(Glättli, Flach, Marra, Masshardt, Meyer Mattea, Piller Carrard)

Let. c ch. 1

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité

(Romano, Brunner Hansjörg, Campell, Fluri, Humbel, Jauslin, Moret, Pfister Gerhard)

Let. c ch. 3

3. les données génétiques permettant d'identifier sans équivoque une personne physique,

Proposition de la minorité

(Flach, Fluri, Glättli, Marra, Masshardt, Meyer Mattea, Piller Carrard, Streiff, Wermuth)

Let. c ch. 6

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Abstimmung

Bst. c Ziff. 1 - Let. c ch. 1

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 128 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 63 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Abstimmung

Bst. c Ziff. 3 - Let. c ch. 3

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Minderheit ... 129 Stimmen

Für den Antrag der Mehrheit ... 60 Stimmen

(2 Enthaltungen)

Carobbio Guscetti Marina · P-F · Nationalrat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion

Bst. c Ziff. 6 - Let. c ch. 6

La presidente (Carobbio Guscetti Marina, presidente): Il voto vale anche per l'allegato cifra II cifra 1 0b articolo 44, cifra 11 articolo 4 capoverso 3 lettera b e articolo 5 capoverso 3, cifra 61a, cifra 61b e cifra 63c articolo 101 capoverso 1 e articolo 110.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Minderheit ... 126 Stimmen

Für den Antrag der Mehrheit ... 67 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Übrige Bestimmungen angenommen

Les autres dispositions sont adoptées

Carobbio Guscetti Marina · P-F · Nationalrat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion

Art. 5

Antrag der Mehrheit

Abs. 1-4

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 5

... unvollständig sind. Die Angemessenheit der Massnahmen hängt namentlich ab von der Art und dem Umfang der Datenbearbeitung sowie von den Risiken, welche die Bearbeitung für die Persönlichkeit und Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt.

Abs. 6

... nach angemessener Information freiwillig erteilt wird. (Rest streichen)

Abs. 7

Für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten muss die Einwilligung ausdrücklich erfolgen.

Antrag der Minderheit

(Glättli, Barrile, Fluri, Marti Samira, Masshardt, Piller Carrard, Wermuth)

Abs. 3

Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten, für die betroffene Person erkennbaren und rechtmässigen Zweck beschafft werden ...

Antrag der Minderheit

(Flach, Barrile, Brand, Glättli, Marra, Masshardt, Piller Carrard, Wermuth)

Abs. 5

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit I

(Wermuth, Barrile, Flach, Fluri, Glättli, Marra, Masshardt)

Abs. 6

Gemäss Mehrheit

Abs. 7

Für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und für ein Profiling, das ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringt, muss die Einwilligung ausdrücklich erfolgen.

Antrag der Minderheit II

(Piller Carrard, Barrile, Flach, Fluri, Glättli, Marra, Masshardt, Moret, Wermuth)

Abs. 6

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 7

Streichen

Antrag der Minderheit III

(Flach, Barrile, Glättli, Marra, Masshardt, Piller Carrard, Wermuth)

Abs. 6

... freiwillig und ausdrücklich erteilt wird. (Rest streichen)

Abs. 7

Streichen

Antrag der Minderheit IV

(Glättli, Barrile, Flach, Marti Samira, Masshardt, Rochat Fernandez, Wermuth)

Abs. 6

Gemäss Mehrheit

Abs. 7

Für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und für die Bekanntgabe von Personendaten an Dritte muss die Einwilligung ausdrücklich erfolgen.

Antrag Glättli

Abs. 6

Gemäss Mehrheit

Abs. 7

Für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und für ein Profiling mit hohem Risiko muss die Einwilligung ausdrücklich erfolgen.

Schriftliche Begründung

Im Entwurf des Bundesrates wird Profiling per se als problematisch betrachtet. Dieser Ansatz ist zu strikt. Der Begriff des Profilings kann auch Vorgänge erfassen, die datenschutzrechtlich weniger riskant sind. Eine vollständige Streichung des Profilings dagegen, wie sie die Mehrheit der SPK-NR unter anderem bei Artikel 5 Absätze 6 und 7 sowie Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 1 des Entwurfes zum Datenschutzgesetz vorschlägt, geht aber zu weit und würde im Vergleich zur heutigen Rechtslage sogar zu einer klaren Schwächung des geltenden Datenschutzrechts führen. Beim Profiling geht es um eine automatisierte Datenbearbeitung, mit welcher bestimmte Merkmale einer Person bewertet werden. Dies geschieht, um eine Person zu analysieren oder um Vorhersagen zu einer Person zu treffen. Eine solche Form der Datenbearbeitung kann für die Persönlichkeits- und Grundrechte der betroffenen Personen ein besonderes Risiko bergen. Der vorliegende Antrag sucht darum einen Mittelweg: Das Profiling wird nicht ganz aus dem Datenschutzgesetz gestrichen, aber mit einem risikobasierten Ansatz reguliert. So können ausschliesslich diejenigen Fälle von Profiling erfasst werden, in welchen ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person besteht. Vom Zweitrat muss das Problem des Profilings sicher detailliert nochmals geprüft werden. Und gegebenenfalls müssen auch die Bestimmungen in den Bundesgesetzen im Anhang des Entwurfes zum Datenschutzgesetz, in welchen verschiedene Bundesorgane zum Profiling ermächtigt werden, überprüft und angepasst werden. Diese Anpassungen sind im vorliegenden Vorschlag noch nicht berücksichtigt.

Art. 5

Proposition de la majorité

Al. 1-4

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 5

... collectées ou traitées. Le caractère approprié des mesures dépend notamment du type de traitement, de son étendue, ainsi que du risque que le traitement des données en question présente pour la personnalité et les droits fondamentaux des personnes concernées.

Al. 6

... celle-ci ne consent valablement que si elle exprime librement sa volonté concernant un ou plusieurs traitements déterminés et après avoir été dûment informée. (Biffer le reste)

Al. 7

Lorsqu'il s'agit de données sensibles, son consentement doit être exprès.

Proposition de la minorité

(Glättli, Barrile, Fluri, Marti Samira, Masshardt, Piller Carrard, Wermuth)

Al. 3

Les données personnelles ne peuvent être collectées que pour des finalités déterminées, licites et reconnaissables pour la personne concernée ...

Proposition de la minorité

(Flach, Barrile, Brand, Glättli, Marra, Masshardt, Piller Carrard, Wermuth)

Al. 5

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité I

(Wermuth, Barrile, Flach, Fluri, Glättli, Marra, Masshardt)

Al. 6

Selon majorité

Al. 7

Lorsqu'il s'agit de données sensibles, ou en cas de profilage entraînant un risque élevé pour la personnalité ou les droits fondamentaux de la personne concernée, son consentement doit être exprès.

Proposition de la minorité II

(Piller Carrard, Barrile, Flach, Fluri, Glättli, Marra, Masshardt, Moret, Wermuth)

Al. 6

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 7

Biffer

Proposition de la minorité III

(Flach, Barrile, Glättli, Marra, Masshardt, Piller Carrard, Wermuth)

Al. 6

... que si elle exprime librement et expressément sa volonté ... dûment informée. (Biffer le reste)

Al. 7

Biffer

Proposition de la minorité IV

(Glättli, Barrile, Flach, Marti Samira, Masshardt, Rochat Fernandez, Wermuth)

Al. 6

Selon majorité

Al. 7

Pour le traitement de données sensibles et pour la communication de données personnelles à des tiers, le consentement doit être exprès.

Proposition Glättli

Al. 6

Selon majorité

Al. 7

Lorsqu'il s'agit de données sensibles, ou en cas de profilage entraînant un risque élevé, son consentement doit être exprès.

Art. 26

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit II

(Flach, Glättli, Streiff)

Abs. 2 Bst. c

c. Dritten besonders schützenswerte Personendaten oder Personendaten zu Zwecken der Direktwerbung bekanntgegeben werden.

Antrag der Minderheit IV

(Glättli, Barrile, Flach, Marti Samira, Masshardt, Rochat Fernandez, Wermuth)

Abs. 2 Bst. c

c. Dritten Personendaten bekanntgegeben werden.

Art. 26

Proposition de la majorité

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité II

(Flach, Glättli, Streiff)

Al. 2 let. c

c. communiquer à des tiers des données sensibles ou des données personnelles à des fins de prospection publicitaire directe.

Proposition de la minorité IV

(Glättli, Barrile, Flach, Marti Samira, Masshardt, Rochat Fernandez, Wermuth)

Al. 2 let. c

c. communiquer à des tiers des données personnelles.

Abstimmung

Art. 5 Abs. 3 - Art. 5 al. 3

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 141 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 53 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Abstimmung

Art. 5 Abs. 5 - Art. 5 al. 5

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 129 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 65 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Carobbio Guscetti Marina · P-F · Nationalrat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion

La presidente (Carobbio Guscetti Marina, presidente): All'articolo 5 capoversi 6 e 7 abbiamo tre proposte di minoranza e una proposta individuale. Ogni proposta corrisponde ad un concetto. Tuttavia, prima di votare su queste proposte, dobbiamo appianare l'articolo 26.

Art. 26 Abs. 2 Bst. c - Art. 26 al. 2 let. c

La presidente (Carobbio Guscetti Marina, presidente): La proposta della minoranza II (Flach) è stata ritirata. Il voto sulla proposta della minoranza IV (Glättli) vale anche per l'articolo 5 capoversi 6 e 7, l'articolo 27 capoverso 3, l'allegato cifra II cifra 1 articolo 111d capoverso 2 lettera a, cifra 2 articolo 102c capoverso 2 lettera a e cifra 31 articolo 32e capoverso 2 lettera a.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 140 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit IV ... 54 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Carobbio Guscetti Marina · P-F · Nationalrat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion

Art. 5 Abs. 6, 7 - Art. al. 6, 7

La presidente (Carobbio Guscetti Marina, presidente): Siccome avete respinto la proposta della minoranza IV (Glättli) all'articolo 26 capoverso 2 lettera c, questa minoranza è diventata obsoleta. Rimangono dunque due proposte di minoranza e una proposta individuale Glättli che riguardano la questione concettuale dell'articolo 5 capoversi 6 e 7. La proposta della minoranza III (Flach) è stata ritirata. Il Consiglio federale sostiene la proposta individuale Glättli.

Il voto vale anche per l'articolo 4 lettera fbis, l'allegato cifra II cifra 1 articolo 111d capoverso 2 lettera a, cifra 2 articolo 102c capoverso 2 lettera a e cifra 31 articolo 32e capoverso 2 lettera a.

Abstimmung

Erste Abstimmung - Premier vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 134 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit I ... 60 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Abstimmung

Zweite Abstimmung - Deuxième vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 131 Stimmen

Für den Antrag Glättli ... 61 Stimmen

(2 Enthaltungen)

Abstimmung

Dritte Abstimmung - Troisième vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 132 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit II ... 60 Stimmen

(1 Enthaltung)

Übrige Bestimmungen angenommen

Les autres dispositions sont adoptées

Carobbio Guscetti Marina · P-F · Nationalrat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion

Art. 4 Bst. fbis

Antrag Glättli

fbis. Profiling mit hohem Risiko: Profiling, das ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringt, namentlich bei der systematischen Verknüpfung von Daten aus verschiedener Herkunft, die verschiedene Lebensbereiche einer natürlichen Person betreffen.

Art. 4 let. fbis

Proposition Glättli

fbis. Profilage entraînant un risque élevé: profilage entraînant un risque élevé pour la personnalité ou les droits fondamentaux de la personne concernée, notamment lorsqu'il y a appariement systématique de données provenant de sources différentes et concernant divers domaines de la vie d'une personne physique.

La presidente (Carobbio Guscetti Marina, presidente): La proposta individuale Glättli è stata respinta precedentemente.

Art. 27 Abs. 3

Antrag der Minderheit II

(Flach, Glättli, Streiff)

Der Verantwortliche darf Personendaten Dritten zu Zwecken der Direktwerbung nur bekanntgeben, wenn die betroffene Person in die Bekanntgabe eingewilligt hat.

Antrag der Minderheit IV

(Glättli, Barrile, Flach, Marti Samira, Masshardt, Rochat Fernandez, Wermuth)

Der Verantwortliche darf Personendaten Dritten nur bekanntgeben, wenn die betroffene Person gemäss Artikel 5 Absatz 7 in die Bekanntgabe eingewilligt hat.

Art. 27 al. 3

Proposition de la minorité II

(Flach, Glättli, Streiff)

Le responsable du traitement n'est en droit de communiquer à des tiers des données personnelles à des fins de prospection publicitaire directe que si la personne concernée y a consenti.

Proposition de la minorité IV

(Glättli, Barrile, Flach, Marti Samira, Masshardt, Rochat Fernandez, Wermuth)

Le responsable du traitement peut communiquer des données personnelles à des tiers uniquement si la personne concernée y a consenti conformément à l'article 5 alinéa 7.

La presidente (Carobbio Guscetti Marina, presidente): La proposta della minoranza II (Flach) è stata ritirata. La proposta della minoranza IV (Glättli) è stata respinta precedentemente.

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Abrogation et modification d'autres actes

Ziff. II Ziff. 1 0b

Antrag der Mehrheit

Titel

1 0b. Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014

Art. 44

... einschliesslich der Daten, welche die Beurteilung der Eignungsvoraussetzungen der Bewerberin oder des Bewerbers erlauben, und der besonders schützenswerten Daten über die religiösen Ansichten, die politischen Tätigkeiten, die Gesundheit und über verwaltungs- oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen ...

Antrag der Minderheit

(Flach, Fluri, Glättli, Marra, Masshardt, Meyer Mattea, Piller Carrard, Streiff, Wermuth)

Art. 44

... die Gesundheit, über Massnahmen der sozialen Hilfe und über verwaltungs- oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen ...

Ch. II ch. 1 0b

Proposition de la majorité

Titre

1 0b. Loi du 20 juin 2014 sur la nationalité suisse

Art. 44

... y compris des données personnelles permettant d'évaluer les conditions d'aptitude du requérant ainsi que des données sensibles sur les opinions religieuses, les activités politiques, la santé et les poursuites ou sanctions pénales et administratives ...

Proposition de la minorité

(Flach, Fluri, Glättli, Marra, Masshardt, Meyer Mattea, Piller Carrard, Streiff, Wermuth)

Art. 44

... la santé, les mesures d'aide sociale et les poursuites ou sanctions pénales et administratives ...

La presidente (Carobbio Guscetti Marina, presidente): Abbiamo già votato sulla proposta della minoranza Flach all'articolo 4 lettera c cifra 6.

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit

Adopté selon la proposition de la minorité

Übrige Bestimmungen angenommen

Les autres dispositions sont adoptées

Ziff. II Ziff. 1 Art. 111d

Antrag der Mehrheit

Abs. 1, 2 Einleitung, Bst. b, c

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 2 Bst. a

a. Die betroffene Person hat nach Artikel 5 Absatz 6 und gegebenenfalls Absatz 7 DSG eingewilligt.

Antrag der Minderheit I

(Wermuth, Barrile, Flach, Fluri, Glättli, Marra, Masshardt)

Abs. 2 Bst. a

a. Die betroffene Person hat nach Artikel 5 Absatz 6 und gegebenenfalls Absatz 7 DSG eingewilligt.

Antrag der Minderheit II

(Piller Carrard, Barrile, Flach, Fluri, Glättli, Marra, Masshardt, Moret, Wermuth)

Abs. 2 Bst. a

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit III

(Flach, Barrile, Glättli, Marra, Masshardt, Piller Carrard, Wermuth)

Abs. 2 Bst. a

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit IV

(Glättli, Barrile, Flach, Marti Samira, Masshardt, Rochat Fernandez, Wermuth)

Abs. 2 Bst. a

a. Die betroffene Person hat nach Artikel 5 Absätze 6 und 7 DSG eingewilligt.

Ch. II ch. 1 art. 111d

Proposition de la majorité

Al. 1, 2 introduction, let. b, c

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 2 let. a

a. la personne concernée a donné son consentement au sens de l'article 5 alinéa 6 et, le cas échéant, alinéa 7 LPD;

Proposition de la minorité I

(Wermuth, Barrile, Flach, Fluri, Glättli, Marra, Masshardt)

Al. 2 let. a

a. la personne concernée a donné son consentement au sens de l'article 5 alinéa 6 et, le cas échéant, alinéa 7 LPD;

Proposition de la minorité II

(Piller Carrard, Barrile, Flach, Fluri, Glättli, Marra, Masshardt, Moret, Wermuth)

Al. 2 let. a

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité III

(Flach, Barrile, Glättli, Marra, Masshardt, Piller Carrard, Wermuth)

Al. 2 let. a

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité IV

(Glättli, Barrile, Flach, Marti Samira, Masshardt, Rochat Fernandez, Wermuth)

Al. 2 let. a

a. la personne concernée a donné son consentement au sens de l'article 5 alinéas 6 et 7 LPD;

La presidente (Carobbio Guscetti Marina, presidente): Abbiamo già votato sulla proposta della minoranza IV (Glättli) all'articolo 26 capoverso 2 lettera c e sulle proposte della minoranza I (Wermuth) e della minoranza II (Piller Carrard) all'articolo 5 capoversi 6 e 7. La proposta della minoranza III (Flach) è stata ritirata.

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

Ziff. II Ziff. 2 Art. 102c

Antrag der Mehrheit

Abs. 1, 2 Einleitung, Bst. b, c

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 2 Bst. a

a. Die betroffene Person hat nach Artikel 5 Absatz 6 und gegebenenfalls Absatz 7 DSG eingewilligt.

Antrag der Minderheit I

(Wermuth, Barrile, Flach, Fluri, Glättli, Marra, Masshardt)

Abs. 2 Bst. a

a. Die betroffene Person hat nach Artikel 5 Absatz 6 und gegebenenfalls Absatz 7 DSG eingewilligt.

Antrag der Minderheit II

(Piller Carrard, Barrile, Flach, Fluri, Glättli, Marra, Masshardt, Moret, Wermuth)

Abs. 2 Bst. a

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit III

(Flach, Barrile, Glättli, Marra, Masshardt, Piller Carrard, Wermuth)

Abs. 2 Bst. a

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit IV

(Glättli, Barrile, Flach, Marti Samira, Masshardt, Rochat Fernandez, Wermuth)

Abs. 2 Bst. a

a. Die betroffene Person hat nach Artikel 5 Absätze 6 und 7 DSG eingewilligt.

Ch. II ch. 2 art. 102c

Proposition de la majorité

Al. 1, 2 introduction, let. b, c

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 2 let. a

a. la personne concernée a donné son consentement au sens de l'article 5 alinéa 6 et, le cas échéant, alinéa 7 LPD;

Proposition de la minorité I

(Wermuth, Barrile, Flach, Fluri, Glättli, Marra, Masshardt)

Al. 2 let. a

a. la personne concernée a donné son consentement au sens de l'article 5 alinéa 6 et, le cas échéant, alinéa 7 LPD;

Proposition de la minorité II

(Piller Carrard, Barrile, Flach, Fluri, Glättli, Marra, Masshardt, Moret, Wermuth)

Al. 2 let. a

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité III

(Flach, Barrile, Glättli, Marra, Masshardt, Piller Carrard, Wermuth)

Al. 2 let. a

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité IV

(Glättli, Barrile, Flach, Marti Samira, Masshardt, Rochat Fernandez, Wermuth)

Al. 2 let. a

a. la personne concernée a donné son consentement au sens de l'article 5 alinéas 6 et 7 LPD;

La presidente (Carobbio Guscetti Marina, presidente): Abbiamo già votato sulla proposta della minoranza IV (Glättli) all'articolo 26 capoverso 2 lettera c e sulle proposte della minoranza I (Wermuth) e della minoranza II (Piller Carrard) all'articolo 5 capoversi 6 e 7. La proposta della minoranza III (Flach) è stata ritirata.

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

Ziff. II Ziff. 11 Art. 4 Abs. 3 Bst. b

Antrag der Mehrheit

b. ersonendaten über Massnahmen der sozialen Hilfe und besonders schützenswerte Personendaten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen;

Antrag der Minderheit

(Flach, Fluri, Glättli, Marra, Masshardt, Meyer Mattea, Piller Carrard, Streiff, Wermuth)

b. besonders schützenswerte Personendaten über Massnahmen der sozialen Hilfe und über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen;

Ch. II ch. 11 art. 4 al. 3 let. b

Proposition de la majorité

b. des données personnelles portant sur les mesures d'aide sociale ainsi que des données sensibles sur les poursuites ou sanctions pénales et administratives;

Proposition de la minorité

(Flach, Fluri, Glättli, Marra, Masshardt, Meyer Mattea, Piller Carrard, Streiff, Wermuth)

b. des données sensibles portant sur les mesures d'aide sociale et les poursuites ou sanctions pénales et administratives;

La presidente (Carobbio Guscetti Marina, presidente): Abbiamo già votato sulla proposta della minoranza Flach all'articolo 4 lettera c cifra 6.

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit

Adopté selon la proposition de la minorité

Ziff. II Ziff. 11 Art. 5

Antrag der Mehrheit

Abs. 1 Einleitung

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 3

... besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten, insbesondere Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfügungen oder Sanktionen.

Antrag der Minderheit

(Flach, Fluri, Glättli, Marra, Masshardt, Meyer Mattea, Piller Carrard, Streiff, Wermuth)

Abs. 3

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. II ch. 11 art. 5

Proposition de la majorité

Al. 1 introduction

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 3

... des données personnelles portant sur les mesures d'aide sociale ainsi que des données sensibles sur les poursuites ou sanctions pénales et administratives;

Proposition de la minorité

(Flach, Fluri, Glättli, Marra, Masshardt, Meyer Mattea, Piller Carrard, Streiff, Wermuth)

Al. 3

Adhérer au projet du Conseil fédéral

La presidente (Carobbio Guscetti Marina, presidente): Abbiamo già votato sulla proposta della minoranza Flach all'articolo 4 lettera c cifra 6.

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit

Adopté selon la proposition de la minorité

Übrige Bestimmungen angenommen

Les autres dispositions sont adoptées

Ziff. II Ziff. 31 Art. 32e

Antrag der Mehrheit

Abs. 1, 2 Einleitung, Bst. b, c

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 2 Bst. a

a. Die betroffene Person hat nach Artikel 5 Absatz 6 und gegebenenfalls Absatz 7 DSG eingewilligt.

Antrag der Minderheit I

(Wermuth, Barrile, Flach, Fluri, Glättli, Marra, Masshardt)

Abs. 2 Bst. a

a. Die betroffene Person hat nach Artikel 5 Absatz 6 und gegebenenfalls Absatz 7 DSG eingewilligt.

Antrag der Minderheit II

(Piller Carrard, Barrile, Flach, Fluri, Glättli, Marra, Masshardt, Moret, Wermuth)

Abs. 2 Bst. a

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit III

(Flach, Barrile, Glättli, Marra, Masshardt, Piller Carrard, Wermuth)

Abs. 2 Bst. a

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit IV

(Glättli, Barrile, Flach, Marti Samira, Masshardt, Rochat Fernandez, Wermuth)

Abs. 2 Bst. a

a. Die betroffene Person hat nach Artikel 5 Absätze 6 und 7 DSG eingewilligt.

Ch. II ch. 31 art. 32e

Proposition de la majorité

Al. 1, 2 introduction, let. b, c

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 2 let. a

a. la personne concernée a donné son consentement au sens de l'article 5 alinéa 6 et, le cas échéant, alinéa 7 LPD;

Proposition de la minorité I

(Wermuth, Barrile, Flach, Fluri, Glättli, Marra, Masshardt)

Al. 2 let. a

a. la personne concernée a donné son consentement au sens de l'article 5 alinéa 6 et, le cas échéant, alinéa 7 LPD;

Proposition de la minorité II

(Piller Carrard, Barrile, Flach, Fluri, Glättli, Marra, Masshardt, Moret, Wermuth)

Al. 2 let. a

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité III

(Flach, Barrile, Glättli, Marra, Masshardt, Piller Carrard, Wermuth)

Al. 2 let. a

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité IV

(Glättli, Barrile, Flach, Marti Samira, Masshardt, Rochat Fernandez, Wermuth)

Al. 2 let. a

a. la personne concernée a donné son consentement au sens de l'article 5 alinéas 6 et 7 LPD;

La presidente (Carobbio Guscetti Marina, presidente): Abbiamo già votato sulla proposta della minoranza IV (Glättli) all'articolo 26 capoverso 2 lettera c e sulle proposte della minoranza I (Wermuth) e della minoranza II (Piller Carrard) all'articolo 5 capoversi 6 e 7. La proposta della minoranza III (Flach) è stata ritirata.

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

Ziff. II Ziff. 61a

Antrag der Mehrheit

Titel

61a. Wohnraumförderungsgesetz vom 21. März 2003

Art. 50 Abs. 1

... ein Informationssystem. (Rest streichen)

Antrag der Minderheit

(Flach, Fluri, Glättli, Marra, Masshardt, Meyer Mattea, Piller Carrard, Streiff, Wermuth)

Art. 50 Abs. 1

Unverändert

Ch. II ch. 61a

Proposition de la majorité

Titre

61a. Loi fédérale du 21 mars 2003 encourageant le logement à loyer ou à prix modérés

Art. 50 al. 1

... a droit à l'aide fédérale. (Biffer le reste)

Proposition de la minorité

(Flach, Fluri, Glättli, Marra, Masshardt, Meyer Mattea, Piller Carrard, Streiff, Wermuth)

Art. 50 Abs. 1

Inchangé

La presidente (Carobbio Guscetti Marina, presidente): Abbiamo già votato sulla proposta della minoranza Flach all'articolo 4 lettera c cifra 6.

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit

Adopté selon la proposition de la minorité

Ziff. II Ziff. 61b

Antrag der Mehrheit

Titel

61b. Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974

Art. 62a Abs. 1

... Es kann besonders schützenswerte Personendaten über die Gesundheit enthalten. Die Daten ...

Antrag der Minderheit

(Flach, Fluri, Glättli, Marra, Masshardt, Meyer Mattea, Piller Carrard, Streiff, Wermuth)

Art. 62a Abs. 1

Unverändert

Ch. II ch. 61b

Proposition de la majorité

Titre

61b. Loi fédérale du 4 octobre 1974 encourageant la construction et l'accession à la propriété de logements

Art. 62a al. 1

... Ce système peut contenir des données sensibles concernant la santé. Les données ...

Proposition de la minorité

(Flach, Fluri, Glättli, Marra, Masshardt, Meyer Mattea, Piller Carrard, Streiff, Wermuth)

Art. 62a al. 1

Inchangé

La presidente (Carobbio Guscetti Marina, presidente): Abbiamo già votato sulla proposta della minoranza Flach all'articolo 4 lettera c cifra 6.

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit

Adopté selon la proposition de la minorité

Ziff. II Ziff. 63c Titel

Antrag der Kommission

63c. Geldspielgesetz vom 29. September 2017

Ch. II ch. 63c titre

Proposition de la commission

63c. Loi fédérale du 29 septembre 2017 sur les jeux d'argent

Angenommen - Adopté

Ziff. II Ziff. 63c Art. 101 Abs. 1

Antrag der Mehrheit

... einschliesslich besonders schützenswerter Daten über die Gesundheit, über verwaltungs- oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, sowie Daten, die eine Beurteilung der Tätigkeit von Veranstalterinnen illegaler Geldspielangebote erlauben, bearbeiten.

Antrag der Minderheit

(Flach, Fluri, Glättli, Marra, Masshardt, Meyer Mattea, Piller Carrard, Streiff, Wermuth)

... einschliesslich besonders schützenswerter Daten über die Gesundheit, Massnahmen der sozialen Hilfe, über verwaltungs- oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, sowie Daten, die eine Beurteilung der Tätigkeit von Veranstalterinnen illegaler Geldspielangebote erlauben, bearbeiten.

Ch. II ch. 63c art. 101 al. 1

Proposition de la majorité

... y compris les données sensibles relatives à la santé, aux poursuites ou sanctions pénales et administratives, ainsi que des données personnelles permettant d'évaluer l'activité d'exploitants de jeux illégaux.

Proposition de la minorité

(Flach, Fluri, Glättli, Marra, Masshardt, Meyer Mattea, Piller Carrard, Streiff, Wermuth)

... y compris les données sensibles relatives à la santé, aux mesures d'aide sociale, aux poursuites ou sanctions pénales et administratives, ainsi que des données personnelles permettant d'évaluer l'activité d'exploitants de jeux illégaux.

La presidente (Carobbio Guscetti Marina, presidente): Abbiamo già votato sulla proposta della minoranza Flach all'articolo 4 lettera c cifra 6.

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit

Adopté selon la proposition de la minorité

Ziff. II Ziff. 63c Art. 110

Antrag der Mehrheit

... einschliesslich besonders schützenswerter Daten über die Gesundheit, über verwaltungs- oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, sowie Daten, die eine Beurteilung der Tätigkeit von Veranstalterinnen illegaler Geldspielangebote erlauben, bearbeiten.

Antrag der Minderheit

(Flach, Fluri, Glättli, Marra, Masshardt, Meyer Mattea, Piller Carrard, Streiff, Wermuth)

... einschliesslich besonders schützenswerter Daten über die Gesundheit, über Massnahmen der sozialen Hilfe, über verwaltungs- oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, sowie Daten, die eine Beurteilung der Tätigkeit von Veranstalterinnen illegaler Geldspielangebote erlauben, bearbeiten.

Ch. II ch. 63c art. 110

Proposition de la majorité

... y compris les données sensibles relatives à la santé, aux poursuites ou sanctions pénales et administratives, ainsi que des données personnelles permettant d'évaluer l'activité d'exploitants de jeux illégaux.

Proposition de la minorité

(Flach, Fluri, Glättli, Marra, Masshardt, Meyer Mattea, Piller Carrard, Streiff, Wermuth)

... y compris les données sensibles relatives à la santé, aux mesures d'aide sociale, aux poursuites ou sanctions pénales et administratives, ainsi que des données personnelles permettant d'évaluer l'activité d'exploitants de jeux illégaux.

La presidente (Carobbio Guscetti Marina, presidente): Abbiamo già votato sulla proposta della minoranza Flach all'articolo 4 lettera c cifra 6.

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit

Adopté selon la proposition de la minorité

Verfahrensbeitrag

Block 2 - Bloc 2

Allgemeine Bestimmungen sowie Informationspflichten des Verantwortlichen und des Auftragsbearbeiters

Dispositions générales et devoir d'informer du responsable du traitement et du sous-traitant

Wermuth Cédric · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion

Wir befinden uns hier bei Artikel 9 Absatz 2. Es geht hier um die Frage, wann man Ausnahmen nach Artikel 21 Absatz 4 machen kann, nämlich - jetzt muss ich ein wenig suchen - betreffend die Konsultationspflicht des Edöb. Nun habe ich den Faden wieder gefunden und weiss, wo im Gesetzentwurf wir sind.

Hierzu unterbreiten wir Ihnen zwei Minderheitsanträge. In der Kommission ist für uns nicht ganz deutlich geworden, warum es überhaupt derart zentral sein soll, Ausnahmen zu schaffen. Die Konsultationspflicht des Edöb ist bereits eingeschränkt. Der eigene Datenschutzberater oder die eigene Datenschutzberaterin ist eine Option, aber im Konzept überhaupt nicht zwingend. Das wäre der Antrag der Minderheit II (Piller Carrard).

Die Minderheit I (Wermuth) schlägt Ihnen wieder einen Kompromiss vor, und zwar einen Kompromiss, bei dem wir etwas Mühe haben zu verstehen, warum der so schwierig sein soll. Wir sagen nämlich, dass das Konzept einer privaten Datenschutzberaterin oder eines privaten Datenschutzberaters tatsächlich Sinn machen kann, allerdings nur dann, wenn der Verantwortliche einem Berufs- oder Branchenverband angehört, der über einen genehmigten Kodex verfügt. Damit soll sichergestellt werden, dass wir mit diesem Mittel nicht eine Unterschreitung des bisherigen oder des gewünschten Niveaus des Datenschutzes erreichen.

Bei Artikel 10 diskutieren wir wiederum zwei Minderheitsanträge. Zum einen ist dies die Minderheit I (Wermuth), die der Logik dieses Konzepts folgt. Sie schlägt Ihnen vor, dem Edöb eine entsprechende Kompetenz zu geben, die Verhaltenskodizes genehmigen oder dann ablehnen zu können. Es macht absolut Sinn, dass wir eine Kontrolle über die entsprechenden Kodizes haben, wenn sie schon dazu dienen sollen, um Ausnahmen vorzusehen.

Beim Antrag der Minderheit Piller Carrard zu Artikel 11 Absatz 4 geht es um die Frage der Meldung der Verzeichnisse an den Edöb oder an den "Beauftragten", wie es jetzt noch heisst; die Redaktionskommission wird das entsprechend korrigieren. Wir sehen grundsätzlich nicht ein, warum diese Meldung nur für Bundesorgane gelten sollte. Es macht durchaus Sinn, dass der Edöb über die Gesamtübersicht verfügt und entsprechend auch seine risikobasierte Arbeit besser machen kann.

In Artikel 11 Absatz 5 geht es dann um die Ausnahmen aufgrund der Grösse des Unternehmens. Hier haben wir, technisch gesehen, sowieso nur eine unbefriedigende Lösung, das müssen wir uns eingestehen. Denn eigentlich spielt die Grössenordnung der Unternehmen für die Frage der Ausnahme überhaupt keine Rolle. Man müsste so etwas wie die Risikotiefe der Bearbeitung, die gemacht wird, definieren - aber wie man das formulieren würde, haben wir zumindest in der Kommission noch nicht herausgefunden. Also müssen wir uns auf die Grössenordnung der Unternehmen berufen, so, wie das auch beim europäischen Referenzrahmen ist.

So, wie das nun aber die Mehrheit der Kommission vorschlägt, also mit 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern - behaften Sie mich nicht auf die Zahl -, bewegen wir uns im Promillebereich bezüglich schweizerischer Unternehmen, die dann überhaupt noch vom reglementarischen Werk, wie es generell gelten soll, erfasst würden. Das geht viel zu weit und ist offensichtlich auch eine Verletzung der Äquivalenz und des Übereinkommens SEV 108 des Bundesrates. Es macht keinen Sinn, dass wir hier eine neue Front aufbauen. Wenn Sie schon so etwas wollen, dann gehen Sie wenigstens genau auf die Zahl, die auch in der DSGVO enthalten ist. Das entspricht den Einzelanträgen Jauslin und Romano; damit könnten wir im Fall der Fälle dann noch leben. Aber wir werden an den Minderheiten festhalten.

Bei der Minderheit Flach zu Artikel 14 geht es wiederum um eine Verletzung der DSGVO. Hier will die Mehrheit unverständlicherweise die Streichung im Falle einer Meldung an ein Drittland vornehmen. Genauso werden wir bei den Artikeln 16 und 18 jeweils den Minderheiten folgen. Ich bitte Sie, hier den entsprechenden Anträgen stattzugeben.

Bei Artikel 16 geht es um das Recht auf Einsicht in die Daten von verstorbenen Personen. Mit Verlaub, aber warum diese Möglichkeit für die Angehörigen generell aus dem Gesetz gestrichen werden soll, hat sich aus den Kommissionsdebatten nicht ergeben. Es scheint uns auch klar, dass diese Einsichtnahme für Nachfolgerinnen und Nachfolger, für Hinterlassene nicht mit Kostenfolgen verbunden sein sollte. Logischerweise kann ein grosses Interesse darin bestehen, zu sehen, unter welchen Umständen bestimmte Dinge im Leben eines Verstorbenen passiert sind. Es wird ja dann auch im Gesetz geregelt, was genau die entsprechenden Bedingungen sind.

In Artikel 18 Absatz 1 geht es dann noch einmal um eine ganze Reihe von Ausnahmen, die Sie ins Konzept der Mehrheit einführen wollen, und zwar um hochgradig problematische.

Artikel 18 behandelt die Ausnahmen von der Informationspflicht. Die Mehrheit möchte hier sinngemäss einfügen: "wenn kein besonderes Interesse vonseiten des Anfragenden besteht". Das bedeutet, dass jetzt neu das Unternehmen, das Daten bearbeitet, darüber entscheiden soll, was ein besonderes Interesse der Person ist, die anfragt. Das ist nicht im Sinne eines Datenschutzes, der das Recht der Bürgerinnen und Bürger ins Zentrum stellt.

Das Gleiche gilt für Absatz 2 Buchstabe b, in dem die Mehrheit "einen unverhältnismässigen Aufwand" als Entschuldigungsgrund einführen will. Das halten wir für eine zu offene Formulierung, die Tür und Tor für die Ablehnung von entsprechenden Anfragen öffnen würde.

Wir bitten Sie auch, bei Absatz 3 Buchstabe c dem Antrag der Minderheit Flach zu folgen. Auch hier geht es um die Frage, ob die Weitergabe der Personendaten an Dritte grundsätzlich unter die Informationspflicht fällt oder ob eine Ausnahme gemacht werden kann. Wir halten das hier für übertrieben und bitten Sie, dem Antrag der Minderheit Flach zu folgen.

Flach Beat · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion

Ich erlaube mir wiederum, einerseits zu meinen Minderheiten in Block 2 zu sprechen, andererseits auch gleich die Haltung der grünliberalen Fraktion darzustellen.

In Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 und folgende geht es um die Datenschutzberater und Datenschutzberaterinnen. Die Minderheiten I (Wermuth) und II (Piller Carrard) wollen unseres Erachtens hier wie auch in den Artikeln 21 und 53 einen Swiss Finish einbauen. Es ist nicht ganz von der Hand zu weisen, dass hier vielleicht noch etwas erweiterter Regelungsbedarf besteht. Aber das Konzept des Bundesrates reicht hier unseres Erachtens aus.

Bei Artikel 11 Absatz 5 geht es um das Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten. Das Risiko, das ich mit einer Datenbearbeitung hinsichtlich der schützenswerten Daten von Personen eingehe, hängt ja nicht davon ab, ob ein Betrieb 12 oder 200 oder 250 oder 500 oder 1000 Angestellte hat. Sondern das Risiko kann schon in einem kleinen Betrieb bestehen, zum Beispiel in einem Start-up, das ein Internet-Tool entwickelt, an dem sich Tausende von Menschen beteiligen. Das können auch zwei Personen in einer Kleinunternehmung sein, und dann haben Sie plötzlich ein hohes Risiko zu gewärtigen.

Es macht darum Sinn und ist korrekt, dass es hier um eine Ausnahme geht. Die Ausnahmegrösse muss mindestens zu dem passen, was wir von der europäischen Datenschutzgesetzgebung her kennen. Es hat keinen Sinn, hier davon abzuweichen. Denn wie gesagt, diese Risikobasiertheit ist ohnehin im Gesetz enthalten. Aber die Grössenordnung kann auch übereinstimmen. Hier sind wir dann bei den Einzelanträgen Jauslin und Romano, die genau die Zahl verlangen, die in der europäischen Norm vorhanden ist.

Bei Artikel 14 Absatz 2 bitte ich Sie, meiner Minderheit zuzustimmen. Hier geht es um Folgendes: Wann kann man eine Ausnahme machen bei der Information über Daten, die ins Ausland abgegeben worden sind? Die Mehrheit will hier ausgerechnet in den Fällen, in denen keine Einwilligung erfolgt ist - wenn also nicht aufgrund eines Vertrages, sondern irgendwie automatisch Daten ins Ausland gegeben worden sind -, auf die Informationspflicht bei einer Anfrage des Edöb verzichten. Das ist unseres Erachtens eine Einschränkung der Tätigkeit des Edöb, die wirklich viel zu weit geht.

In Artikel 16 geht es um die Daten verstorbener Personen. Ich bitte Sie auch hier, der Minderheit zuzustimmen, die die Möglichkeit schafft, dass Verwandte, Hinterbliebene eine Anfrage starten können und einen Anspruch auf diese Daten haben. Die Daten einer verstorbenen Person sollten zugänglich gemacht werden.

Bei Artikel 17 Absätze 4 und 5 geht es um die Informationspflicht bei der Beschaffung. Die Minderheit Jauslin will ausgerechnet den Staat oder das internationale Organ von der Pflicht ausnehmen, die Person zu informieren, wenn Daten ins Ausland geschafft werden. Das kann es nicht sein. Die Mehrheit ist hier dem Bundesrat gefolgt.

In Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a wird die Beweislast bzw. die Frage, wer ein besonderes Interesse an der Herausgabe von Daten hat, auf den Datenbearbeiter verschoben. Das heisst, er entscheidet dann plötzlich darüber, ob ich persönlich ein besonderes Interesse an diesen Daten habe. Das kann es nicht sein. Ich bitte Sie hier, meiner Minderheit zu folgen.

Es sind eigentlich alles ähnliche Geschichten. In Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e geht es ebenfalls um diese Ausnahmen, die beispielsweise vorliegen, wenn der Aufwand zu hoch ist, die Information nicht möglich ist. Das kann man hier aufnehmen - die bundesrätliche Fassung ist hier aber viel klarer als die Mehrheit. Bitte folgen Sie hier auch der Minderheit Flach, ebenso bei Artikel 18 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe c.

Dann haben wir noch in Artikel 19 Absatz 1 die Informationspflicht bei einer automatisierten Einzelentscheidung. Wenn also ein Computer oder ein Programm aufgrund der Informationen entscheidet, ob jemand einen Vertrag bekommt, ob jemand irgendeine Dienstleistung bekommt oder ob jemand irgendwo teilnehmen kann oder nicht, dann braucht es auch eine Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen - zumindest immer dann, wenn es einschneidende Wirkungen hat. Nicht, wenn ich nicht im Krawattenshop bestellen kann - aber dann, wenn ein Computer entscheidet, dass ich eine Versicherung nicht abschliessen kann, dann muss ich das wissen. Ich bitte Sie, hier der Minderheit Glättli zu folgen.

Moret Isabelle · 1VP-F · Nationalrat · Waadt · FDP-Liberale Fraktion

La présidente (Moret Isabelle, première vice-présidente): La proposition de la minorité Jauslin sera présentée par Monsieur Brunner, qui s'exprimera également pour le groupe libéral-radical.

Brunner Hansjörg · Mit-M · Nationalrat · Thurgau · FDP-Liberale Fraktion

Ich spreche hier zu Block 2 und gleich auch zum Minderheitsantrag Jauslin. Wie der Vorredner aus meiner Fraktion bereits gesagt hat, misst die FDP-Liberale Fraktion diesem Gesetz grosse Bedeutung bei: Wir sind unbedingt daran interessiert, das Gesetz morgen zuhanden der Staatspolitischen Kommission des Ständerates zu verabschieden.

Datenschutz ist ein grundsätzlich liberales Anliegen, bei dem es um Persönlichkeitsrechte geht. Zudem stellt ein mit den europäischen Standards gleichwertiges Datenschutzrecht ohne Swiss Finish aus unserer Sicht eine Notwendigkeit dar, denn die Datenflüsse sind grenzüberschreitend. Insellösungen sind vor diesem Hintergrund nicht zielführend.

An diesen Grundsätzen orientieren wir uns auch bei Block 2. Wir werden daher in der Regel der Mehrheit der Kommission folgen. Bei gewissen Bestimmungen werden wir allerdings im Sinne einer tragfähigen Mehrheitslösung von unseren Positionen in der Kommission abweichen und auf die Minderheitsanträge einschwenken respektive wieder auf die bundesrätliche Fassung zurückkommen. Ich werde im Folgenden nicht auf jeden Artikel einzeln eingehen, sondern mich auf die aus unserer Sicht wichtigen Artikel respektive auf diejenigen beschränken, bei denen wir im Interesse einer tragfähigen Lösung einen Kompromiss eingehen werden.

Einem ersten solchen Kompromiss im Sinne einer möglichst breitabgestützten, mehrheitsfähigen, mit den europäischen Standards kompatiblen Lösung begegnen wir in Artikel 11. Bei Artikel 11 unterstützen wir bei Absatz 4 zunächst die Mehrheit und dann bei Absatz 5 die neu eingereichten Einzelanträge Jauslin und Romano. Es geht hier um Ausnahmen von der Pflicht, ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten zu führen. Die Fassung des Bundesrates sieht mögliche Ausnahmen für Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vor. Die Mehrheit der Kommission hat die Möglichkeit für Ausnahmen auf Unternehmen mit weniger als 500 Mitarbeitern ausgedehnt. Während die Fassung des Bundesrates im Vergleich zur DSGVO zu restriktiv ausgestaltet ist, unterschreitet die Fassung der Mehrheit den EU-Standard, der Ausnahmen für Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vorsieht. Die Einzelanträge Jauslin und Romano korrigieren sowohl den bundesrätlichen Swiss Finish wie auch die etwas überschiessende Fassung der Mehrheit.

Im Sinne einer mehrheitsfähigen Lösung bitten wir Sie darum um Zustimmung zu den Einzelanträgen Jauslin und Romano.

Bei Artikel 14 Absatz 2 wird die FDP-Liberale Fraktion der Minderheit entgegenkommen und der Fassung des Bundesrates zustimmen. Es geht hier um die Bekanntgabe von Daten ins Ausland. Die Mehrheit der Kommission will Absatz 2 gänzlich streichen, weil es hier um die Kontrolle von Auslandbekanntgaben durch den Edöb geht. Unsere anfänglichen Bedenken, wonach die Bestimmung zu unverhältnismässigen Aufwänden aufseiten der Unternehmen führen wird, konnten mittlerweile ausgeräumt werden. Wir unterstützen die Fassung des Bundesrates, weil die Bestimmung erstens nur in Ausnahmefällen der Auslandbekanntgabe greift und weil die Bestimmung zweitens keine Pflichtmeldung, sondern nur eine Meldung auf Anfrage vorsieht.

Bei Artikel 17 bitten wir Sie, bei Absatz 4 die Minderheit Jauslin zu unterstützen. Aus unserer Sicht ist diese Bestimmung, wonach bei einer Auslandbekanntgabe der betroffenen Person auch der Staat oder das internationale Organ bekanntgegeben werden muss, unverhältnismässig. Während der Nutzen dieser Information für die betroffene Person gering ist, dürfte sich die Umsetzung in der Praxis als kompliziert und aufwendig erweisen. Daher bitten wir Sie, der Streichung zuzustimmen.

In Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a unterstützen wir die Minderheit Flach und gehen damit auf die Fassung des Bundesrates zurück.

Entscheidender als Buchstabe a ist Buchstabe e im gleichen Absatz. Hier sprechen wir uns für die Mehrheit aus, um unverhältnismässig hohe Aufwände zu verhindern. Anstelle von unverhältnismässigen Aufwänden ist ein risikobasierter Ansatz zu wählen, der dann greift, wenn tatsächlich ein hohes Risiko für die betroffene Person besteht.

Zum Abschluss von Block 2 geht es um eine aus unserer Sicht zentrale Bestimmung; ich spreche von Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe c. Es geht hier um die Bekanntgabe von Personendaten an Dritte. Die Mehrheit der SPK-NR, der wir angehören, ist der Ansicht, dass es hier ein Konzernprivileg braucht, damit die Konzerne bei der Weitergabe von Personendaten innerhalb des Konzerns nicht benachteiligt werden. Wir regen an, dass die Kommission des Zweitrates die Frage der konzerninternen Weitergabe von Daten noch einmal vertieft prüfen möge. Allenfalls kann sie hier noch eine bessere, differenziertere Lösung finden. Aber die aktuelle Fassung des Bundesrates lehnen wir ab. Wir bitten Sie um Zustimmung zur Fassung der Mehrheit der SPK-NR.

Wo ich nichts anderes erwähnt habe, folgen wir stets der Mehrheit.

Glättli Balthasar · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion

Ich werde zuerst im Zusammenhang mit Artikel 19 Absatz 1 den Antrag der Minderheit Glättli - gemäss Bundesrat - begründen. Wir möchten bei einer automatisierten Einzelfallentscheidung, die auf einem Profiling beruht, genau, wie das der Bundesrat vorschlägt, eben auch eine Informationspflicht festlegen - sofern es dabei um eine Entscheidung mit einer Rechtsfolge oder um eine Entscheidung geht, die die betroffene Person erheblich beeinträchtigt.

Sie könnten jetzt sagen: Nun, warum machen wir hier nicht auch einen Vorschlag, mit dem wir verschiedene Varianten von Profiling unterscheiden? Das ist hier nicht nötig; denn man kann hier generell von automatisierten Bearbeitungen einschliesslich Profiling sprechen, weil im Artikel selbst nachher eine Differenzierung gemacht wird. Wird quasi ein maschineller Entscheid getroffen, ist es nur dann notwendig, darüber informiert zu werden, dass das eine maschinelle Entscheidung ist, wenn damit eine Rechtsfolge oder eben eine erhebliche Beeinträchtigung verbunden ist.

Ein konkretes Beispiel: Ich nehme nochmals das Beispiel, wenn Sie im Internet auf der Seite eines Buchhandels sind, dort schon verschiedene Sachen gekauft haben und Ihnen dort neue Bücher angeboten werden, nämlich diejenigen, von denen dieser Algorithmus ausgeht, dass Sie sie vielleicht aufgrund Ihrer bisherigen Lektüre interessant finden könnten. Dann liegt zwar eine automatisierte Bearbeitung respektive ein Profiling vor, es ist aber nicht mit einer Rechtsfolge verbunden, und es hat auch keine erhebliche Beeinträchtigung der Person zur Folge. Entsprechend besteht hier trotz dieser weiten Formulierung keine Informationspflicht. Wir müssen also dann nicht jedes Mal von Amazon informiert werden: Hallo, hier haben wir ein besonderes Angebot für Sie; das haben wir aufgrund eines Profilings erstellt.

Wenn es hingegen so ist, dass z. B. bestimmte Vertragsbeziehungen abgelehnt werden und eine Versicherung Ihnen sagt: "Nein, wir wollen Ihnen die Versicherung X oder Y nicht verkaufen", und sie sich dabei auf ein Profiling stützt, das sie erhalten hat, sieht es anders aus. Ich sage jetzt einmal, man hat herausgefunden, dass eine Person häufig Klettersachen kauft. Dann weiss man, dass es sich um jemanden handelt, der bei seiner sportlichen Betätigung vielleicht etwas risikoreicher unterwegs ist, und schliesst bestimmte Versicherungen nicht mit dieser Person ab. Eine solche Entscheidung muss begründet werden. Das heisst: Das Unternehmen muss mich darüber informieren, dass das aufgrund einer solchen automatisierten Bearbeitung geschehen ist. Ich habe die Möglichkeit, als betroffene Person meinen Standpunkt darzulegen und zu sagen, dass ich das nicht so sehe. Und ich habe das Recht, dass die Entscheidung von einer natürlichen Person überprüft wird. Dies zu diesem Minderheitsantrag Glättli.

Bei den anderen Minderheitsanträgen gehe ich relativ summarisch vor. Bezüglich einer Datenschutzberaterin bzw. der Einführung eines Verhaltenskodex unterstützen wir die Anträge der Minderheit I (Wermuth) und der Minderheit II (Piller Carrard). Bezüglich des Verzeichnisses der Bearbeitungstätigkeiten unterstützen wir ebenfalls die Minderheiten Wermuth und Piller Carrard. Hier sind wir aber auch bereit, auf die Einzelanträge betreffend 250 Personen einzuschwenken. Das Relevante ist ja immer, dass dann, wenn es sich um eine besonders risikobehaftete Bearbeitung handelt, auch unter dieser Schwelle die entsprechenden Sonderbestimmungen greifen.

Bezüglich der Daten von verstorbenen Personen unterstützen die Grünen den Antrag der Minderheit Flach. Bezüglich der Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten unterstützen wir den Antrag der Kommissionsmehrheit. Es kann ja nicht sein, dass man, wenn Daten ans Ausland bekanntgegeben werden, nicht weiss, wohin sie geliefert werden. Irgendwie habe ich manchmal auch das Gefühl, dass sich der Freisinn in dieser Frage etwas verrannt hat. Wenn man nämlich sagt, dass zwar bekanntzugeben sei, dass Daten ins Ausland gegeben worden sind, aber nicht, wohin, dann ist das irgendwie komisch. Ich hoffe, dass der Antrag der Kommissionsmehrheit auch hier eine Mehrheit findet.

Bei Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a und e waren die Grünen vermutlich auf der Toilette; wir sind nicht bei der Minderheit Flach aufgeführt, werden aber dieser zustimmen. Es kann nicht sein - Herr Flach hat das begründet -, dass derjenige, der auskunftspflichtig ist, sagen kann, dass die betreffende Person gar kein besonderes Interesse an der Information habe.

Ich verweise in diesem Zusammenhang auf meine einleitenden Bemerkungen. Wissen zu können, was über mich irgendwo gespeichert ist, ist das besondere Interesse an und für sich, das ich immer habe. Bezüglich der Auskunft, die nur dann gegeben werden muss, wenn es ganz bequem ist, und nicht, wenn der Aufwand offenbar unverhältnismässig ist, muss ich einfach sagen: Bei der Beschaffung war der Aufwand offenbar nicht unverhältnismässig, bei der Bearbeitung ist der Aufwand auch nicht unverhältnismässig, aber bei der Auskunftspflicht soll der Aufwand dann plötzlich ein Grund sein, dass man keine Auskunft gibt. Sorry, so geht es nicht!

Bezüglich dieser Geschichte mit den Dritten und den Konzernen, also bezüglich dessen, was von meinem Vorredner ganz am Schluss gesagt wurde: Es kann doch nicht sein, dass wir hier jetzt allgemein einfach sämtliche Weitergaben an Dritte ausnehmen, bloss weil es die grossen Wirtschaftsverbände verpasst haben, den Freisinnigen oder der CVP oder der SVP einen Antrag zu schreiben, der eine Differenzierung zwischen dem Teilen unter einem Konzerndach und dem Teilen mit einem x-beliebigen Dritten macht!

Schauen Sie, hier muss ich wirklich sagen: Ich hoffe, dass wir da auf dem guten Pfad des Bundesrates bleiben. Wenn dann im Zweitrat eine Möglichkeit gefunden wird, zu klären, dass das innerhalb eines Konzerns eine Sonderbehandlung geniesst, dann werden wir das genau anschauen und sehen, ob das überhaupt nötig ist. Es kann natürlich auch nicht sein, dass man dann irgendwas in irgendwelchen Subunternehmen machen kann. Aber Dritte jetzt einfach generell auszuschliessen - das ist aus unserer Sicht falsch.

Damit habe ich die wichtigsten dieser Minderheiten erläutert, unsere Position erklärt. Ich hoffe, Sie folgen diesen Erläuterungen.

Glarner Andreas · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Nachdem Sie ja in völliger Unkenntnis dieses Gesetzes oder aus einer absoluten Fehleinschätzung der Auswirkungen oder aber in voller Absicht auf diesen Moloch eingetreten sind, schildere ich Ihnen nun gerne die Auswirkungen der in diesem Block vorkommenden Artikel.

Nehmen wir Artikel 7: Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit - eine völlig offene Bestimmung! Wenn man etwas hätte regeln wollen und sollen, dann gerade hier! Nun wird das zu einem Tummelfeld, und wir wissen gar nicht, was wir dann bekommen, weil der Bundesrat das regelt.

Artikel 8 Absatz 2: "Der Verantwortliche muss sich insbesondere vergewissern, dass der Auftragsbearbeiter in der Lage ist, die Datensicherheit zu gewährleisten." Wie soll das denn in der Praxis ablaufen? Muss der Verantwortliche den Auftraggeber regelmässig besuchen und seine Anlagen kontrollieren? Oder wird es reichen, wenn er sich eine Bescheinigung ausstellen lässt? Sie sehen: Auch hier bleibt völlig offen, was auf uns zukommt.

Artikel 11, "Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten": Ich erspare Ihnen das Vorlesen, aber lesen Sie es bitte selbst durch! Der Bundesrat, und das wäre das Schöne hier, sieht ja Ausnahmen für Unternehmen vor, die weniger als 500 Mitarbeitende beschäftigen. Ausgerechnet von gewerblicher - oder angeblich gewerblicher - Seite kommen Anträge auf 50 und jetzt neuerdings auf 250 Mitarbeitende. Bleiben Sie bitte bei 500, um den meisten oder vielen Firmen diese unsäglichen Bestimmungen zu ersparen!

Artikel 12 betrifft die Zertifizierungsvorschriften - ein Moloch! Aber lesen Sie selbst!

Artikel 13 zur Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland: Wie wollen Sie das konkret verhindern?

Zu Artikel 17: Lassen Sie sich diese Bestimmungen auf der Zunge zergehen! Ich weiss, es sind viele Bestimmungen; ich beschränke mich auf die ersten drei Absätze.

Absatz 2 lautet: "Er teilt der betroffenen Person bei der Beschaffung diejenigen Informationen mit, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist; er teilt ihr mindestens mit:

a. die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;

b. den Bearbeitungszweck;

c. gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden."

Absatz 3 lautet: "Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr zudem die Kategorien der bearbeiteten Personendaten mit."

Wissen Sie, was Sie hier lostreten, was für einen Moloch das für die kleinen und mittleren Firmen gibt?

Der Verantwortliche informiert gemäss Absatz 1 die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten. Wissen Sie, was das für die KMU heisst?

Ich bin mir bewusst, dass ich mich wiederhole. Ich garantiere Ihnen, geschätzte bürgerliche und KMU-Vertreter: Diese Bestimmungen, sollten sie so angenommen werden, werden Ihnen im wahrsten Sinne des Wortes um die Ohren fliegen! Sie werden den betroffenen Firmen niemals erklären können, warum Sie hier zugestimmt haben.

Ansonsten unterstützen wir die Mehrheit.

Romano Marco · Mit-M · Nationalrat · Tessin · CVP-Fraktion

In diesem Block unterstützt die CVP-Fraktion grundsätzlich die Linie der Mehrheit, welche die Version des Bundesrates in einigen Punkten leicht anpasst. Wir lehnen sämtliche Anträge ab, welche Bürokratie und unnötige weitere Regeln einführen. Hierzu streichen wir Elemente, die ganz klar Swiss Finish sind, wie zum Beispiel das Profiling bei Artikel 19 Absatz 1.

Die CVP-Fraktion will keine gesonderte Regelung für den Umgang mit den Daten verstorbener Personen. Der Entwurf des Bundesrates muss aus diesem Gesetz gestrichen werden. Das Erbrecht gemäss ZGB ist ausreichend, und wenn Handlungsbedarf entsteht, dann muss man dort Anpassungen vornehmen.

Bei Artikel 11 Absatz 5 bringt der Antrag Romano, gleichlautend wie der Antrag Jauslin, einen Kompromissvorschlag auf den Tisch. Wir wollen keinen Swiss Finish, und die vorgeschlagene Schwelle bei 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist sowohl EU-kompatibel als auch gerecht gegenüber der Schweizer Wirtschaft. Die Schweiz ist ein klassisches Land der KMU, die den eigentlichen Motor der Wirtschaft darstellen. Dieses wichtige Segment der Wirtschaft darf nicht an unnötigen administrativen Pflichten ersticken. Deshalb ist diese Ausnahme mehr als sinnvoll, ohne dass dadurch der Datenschutz gefährdet würde. Es gibt viele kleine Unternehmen, die branchenspezifisch ein einfaches Geschäftsmodell aufweisen, welches nur ein geringes Risiko von Datenschutzverletzungen mit sich bringt. Für diese müssen einfachere Regeln gelten, und das will die Mehrheit unserer Kommission.

Bei Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a und e unterstützt die CVP-Fraktion den Antrag der Minderheit Flach - gemäss Bundesrat. Zentral sind der Erhalt des heutigen Schutzniveaus und eine Regelung, die den internationalen Standards angemessen ist. Dieser Artikel benötigt weitere Anpassungen, und für solche Fälle haben wir auch ein Zweikammersystem.

Die Beratung dieses Geschäftes wird unterbrochen

Le débat sur cet objet est interrompu