17.059
Datenschutzgesetz. Totalrevision und Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz
Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Es macht den Eindruck, dass hier im Saal die Luft etwas draussen ist. Aber ich meine, die auf dem Tisch liegende Vorlage zur Totalrevision des Datenschutzgesetzes verdient es, ebenso seriös beraten zu werden.
Wir befassen uns heute als Zweitrat mit einer Vorlage, die im Nationalrat sowohl in der vorberatenden Kommission als auch im Plenum zu sehr langen und sehr kontroversen Beratungen Anlass gegeben hat. Die Fahne ist mit 258 Seiten rekordverdächtig lang, wobei es für das Datenschutzgesetz "nur" 58 Seiten sind. Der Rest der Fahne betrifft weitere Erlasse, die an das revidierte Datenschutzrecht anzupassen sind; über neunzig Gesetze sind quasi nebenbei ebenfalls anzupassen. Dies illustriert, wie stark das Datenschutzrecht unsere gesamte Gesetzgebung durchdringt.
In der Staatspolitischen Kommission Ihres Rates wurde die Vorlage kontrovers, aber effizient diskutiert. Ihnen liegt daher eine überblickbare Zahl von Minderheitsanträgen vor. Diese betreffen weitgehend jene Punkte, die bereits im Erstrat umstritten waren und bei denen im Nationalrat von verschiedener Seite darum ersucht wurde, der Ständerat solle sich dieser Fragen doch nochmals annehmen. Dies hat Ihre Kommission an drei Sitzungstagen denn auch getan.
An der ersten Sitzung vom 25. Oktober 2019 wurde die Eintretensdebatte geführt. Dabei stand die Frage im Vordergrund, in welchen Punkten die vom Nationalrat am 24. September 2019 in der Gesamtabstimmung mit 98 zu 68 Stimmen bei 27 Enthaltungen gutgeheissene Vorlage die nötige Äquivalenz mit dem europäischen Datenschutzrecht erfüllt. Dabei zeigte sich, dass diese Vorgabe bei einigen Punkten der nationalrätlichen Vorlage nicht eingehalten wird. Viele dieser Punkte werden deshalb auch im Zentrum unserer heutigen Debatte stehen.
Nachdem sich Ihre Kommission an der Sitzung vom 25. Oktober einstimmig für das Eintreten auf die Vorlage ausgesprochen hatte, fand am 18. und 19. November 2019 die Detailberatung statt. An dieser wirkten diverse Vertreterinnen und Vertreter des EJPD sowie der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte mit. Zu Beginn der Detailberatung fand zudem eine Anhörung einer Zweierdelegation der Datenschutzbeauftragten der Kantone statt. Nach Abschluss der Beratung hat Ihre Kommission die Vorlage einstimmig angenommen. Die detaillierten Ergebnisse der Beratung finden Sie in der Fahne, und zwar zur Hauptsache auf den ersten 58 Seiten.
Worum geht es bei dieser Vorlage? Der Bundesrat möchte mit der Totalrevision des schweizerischen Datenschutzrechts erstens den Datenschutz an die technologischen Entwicklungen anpassen und zweitens der internationalen Rechtsentwicklung Rechnung tragen. Um die Transparenz der Bearbeitung von Personendaten zu verbessern, werden die Informationspflichten erweitert und präzisiert. Die Selbstregulierung der Verantwortlichen wird gefördert, die Unabhängigkeit und die Position des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten werden gestärkt, und die Strafbestimmungen werden verschärft.
Bei der Anpassung an das europäische Datenschutzrecht steht die auf den 25. Mai 2018 in Kraft getretene Datenschutz-Grundverordnung der EU im Vordergrund mit dem Titel "Richtlinie EU 2016/680 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr". Mit der Revision soll zudem sichergestellt werden, dass das schweizerische Datenschutzrecht mit dem Übereinkommen SEV 108 des Europarates zum Schutz des Menschen bei der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten konform ist. Der Bundesrat hat am 30. Oktober 2019 entschieden, dieses kurz als Konvention 108 plus bezeichnete Protokoll zur Änderung der Datenschutzkonvention zu unterzeichnen. Für die Ratifikation braucht es noch die Zustimmung des Parlamentes, die entsprechende Botschaft hat der Bundesrat am 6. Dezember verabschiedet.
Die Ratifikation durch das Parlament wird auch für die Kantone verbindlich sein. Diese sind dann verpflichtet, die neuen Anforderungen gemäss Änderungsprotokoll zum Übereinkommen SEV 108 ebenfalls zu erfüllen und, sofern nicht bereits erfolgt, im kantonalen Recht ebenfalls umzusetzen.
Ich habe es bereits angesprochen: Die Vorlage soll sicherstellen, dass die eidgenössische Gesetzgebung mit der revidierten Datenschutzgesetzgebung der EU und insbesondere auch mit der Konvention SEV 108 plus des Europarates vereinbar ist. Da die Schweiz in jenen Bereichen, die nicht der Schengen-Zusammenarbeit unterstehen, als Drittstaat gilt, dürfen Daten zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der EU nur noch ausgetauscht werden, wenn die Schweiz ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet. Ob dieses Schutzniveau eingehalten wird, überprüft die Europäische Kommission periodisch. Das Ergebnis wird in einem Angemessenheitsbeschluss festgehalten. Neu wird die Angemessenheit der schweizerischen Gesetzgebung anhand der in Artikel 45 Absatz 2 der europäischen Datenschutz-Grundverordnung formulierten Kriterien überprüft.
Für die Schweiz ist es von zentraler Bedeutung, dass die schweizerische Gesetzgebung einen den Anforderungen dieser Verordnung entsprechenden Schutz gewährleistet. Damit wird sichergestellt, dass die freie Datenübermittlung zwischen Schweizer Unternehmen und solchen in der EU weiterhin möglich ist. An dieser insbesondere für die Wirtschaft zentralen Zielsetzung hat sich die Kommission bei ihren Beratungen orientiert. Zu diesem Zweck wurde beim Bundesamt für Justiz eine Analyse zur Kompatibilität mit dem europäischen Datenschutzrecht eingeholt. Das Bundesamt für Justiz holte seinerseits die Meinung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten ein. Die Analyse basiert auf dem von einer EU-Arbeitsgruppe erarbeiteten Dokument "Referenzgrundlage für Angemessenheit" und berücksichtigt die von der Europäischen Kommission bei informellen Treffen genannten Kriterien.
Die wichtigsten Ergebnisse der Analyse lassen sich mit Blick auf die Beschlüsse des Nationalrates wie folgt zusammenfassen:
1. Daten über gewerkschaftliche Ansichten gelten als besonders schützenswerte Personendaten. Der von diesem Grundsatz abweichende Beschluss des Nationalrates weicht von den für die Äquivalenzprüfung definierten Kriterien ab.
2. Der vom Nationalrat beschlossene Verzicht auf die Anforderung der ausdrücklichen Einwilligung zum Profiling ist nach Auffassung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten problematisch.
3. Der Beschluss des Nationalrates, wonach bei der Beschaffung von Personendaten die Informationspflicht entfällt, wenn die Information einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert, widerspricht dem vom EU-Recht geforderten Grundsatz der Transparenz.
4. Das Bestehen wirksamer und abschreckender Sanktionen für den Fall der Verletzung von Sorgfaltspflichten ist eine Referenzgrundlage für die Angemessenheit des schweizerischen Datenschutzrechts. Der Beschluss des Nationalrates, die Nichteinhaltung der Mindestanforderungen an die Datensicherheit nicht zu ahnden, ist mehr als nur problematisch.
In der Detailberatung werde ich konkreter auf die Vorlage eingehen und dabei insbesondere die umstrittenen Bestimmungen näher erläutern. Dabei werde ich auf ausdrücklichen Wunsch der Kommission auch auf die einzelnen Minderheiten eingehen. Grund dafür ist der Umstand, dass die meisten Vertreter von Minderheiten unserem Rat nicht mehr angehören. Umgekehrt werde ich bei jenen beiden Bestimmungen, bei denen ich selber eine Minderheit anführe, auch die Argumente der Kommissionsmehrheit darzulegen versuchen. Wo es mir wichtig erscheint, werde ich Ihnen auch darlegen, weshalb die Kommission von den Beschlüssen des Nationalrates abweicht.
Bevor ich zum Schluss komme, erlaube ich mir eine Würdigung der Vorlage. Dass das Datenschutzgesetz aus dem Jahre 1992 aufgrund der geänderten technischen Verhältnisse und Verhaltensweisen einer Totalrevision zu unterziehen ist, ist unbestritten. Ebenso unbestritten ist, dass wir bei der Revision dafür sorgen müssen, dass das schweizerische Datenschutzrecht so weit mit dem europäischen Datenschutzrecht kompatibel ist, dass wir als Drittstaat die Angemessenheitsanerkennung durch die EU erhalten. Auch unbestritten ist das Ziel, den Datenschutz so weit zu stärken, dass die Transparenz der Bearbeitung von Personendaten gestärkt wird.
Damit komme ich zu den Meinungsverschiedenheiten. Wie Sie den Zuschriften der letzten Tage unschwer entnehmen konnten, gehen die Meinungen bei der Frage, wie und wie stark die betroffenen Personen geschützt werden sollen, auseinander.
Der Nationalrat hat es offenkundig nicht geschafft, bei den Kernthemen deutliche Mehrheiten zu erhalten. Die Staatspolitische Kommission unseres Rates hat sich ernsthaft bemüht, den in der grossen Kammer geäusserten Bedenken Rechnung zu tragen - ich meine, mit einem guten Ergebnis. Dass die Beschlüsse Ihrer Kommission gewissen Kreisen zu weit gehen, anderen wiederum zu wenig weit, kann jedenfalls so interpretiert werden, dass wir auf dem richtigen Weg sind.
Ich komme zum Schluss. Die Kommission beantragt Ihnen einstimmig, auf die Vorlage einzutreten und diese gemäss den Beschlüssen der Kommission zu verabschieden. Ich danke den wenigen Ratskolleginnen und Ratskollegen, die im Saal sind, für die Aufmerksamkeit.
Stöckli Hans · P-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Präsident (Stöckli Hans, Präsident): Ich stelle fest, dass unter den Anwesenden nur noch die Herren Engler und Jositsch der Kommission angehören. Sie verlangen das Wort nicht. Wünscht jemand aus dem Rat, sich zu äussern? - Das ist nicht der Fall.
Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen
Ich habe schon noch etwas zu sagen. Ich danke Ihnen für das Wort. Auch wenn Eintreten, wie es scheint, unbestritten ist, scheint es mir doch wichtig darzulegen, auch wenn es zuhanden des Amtlichen Bulletins ist, welche Überlegungen den Bundesrat zu dieser Revision geführt haben.
Mit der Totalrevision des Datenschutzgesetzes verfolgt der Bundesrat ein Hauptziel: Er will den Schutz unserer Daten verbessern und an die technologische Realität der Gegenwart anpassen. Gleichzeitig will der Bundesrat sicherstellen, dass die Schweiz auch in der digitalen Welt am freien Datenverkehr teilhaben kann. Das ist für den Wirtschaftsstandort Schweiz von zentraler Bedeutung. Der freie Datenverkehr funktioniert aber nur mit einem gemeinsamen Datenschutzstandard. Dieser Standard ist heute vor allem am Europarat und an der EU orientiert.
Die Schweiz hat ein vitales Interesse daran, dass ihr Datenschutzniveau mit Blick auf das Recht in der EU äquivalent ist. Ich möchte das kurz erläutern. Die EU hat in den vergangenen Jahren verschiedene ihrer Datenschutzerlasse revidiert. Dazu gehört unter anderem die Schengen-relevante EU-Richtlinie 2016/680 zum Datenschutz in Strafsachen. Sie haben hier die nötigen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie bereits im Rahmen der ersten Etappe der Revision des Datenschutzes im September 2018 verabschiedet. Das betrifft insbesondere das neue Schengen-Datenschutzgesetz, das zusammen mit weiteren Bestimmungen am 1. März 2019 in Kraft getreten ist. Damit hat die Schweiz die Schengen-Verpflichtungen erfüllt.
Neben dieser spezifischen Richtlinie hat die EU im Mai 2018 mit der sogenannten Datenschutz-Grundverordnung ausserdem auch ihren allgemeinen Datenschutzrahmen modernisiert und gestärkt. Zwar handelt es sich bei der Datenschutz-Grundverordnung der EU nicht um eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes. Sie muss daher von der Schweiz auch nicht zwingend übernommen werden. Aber eine Annäherung des schweizerischen Datenschutzrechts an die Datenschutz-Grundverordnung ist erforderlich, wenn die Schweiz von der EU weiterhin als Drittstaat mit einem angemessenen Datenschutzniveau anerkannt werden will.
Worum geht es hier? Nach dem EU-Recht dürfen Personendaten nur dann ohne zusätzliche Hürden in andere Staaten übermittelt werden, wenn diese Staaten ein Datenschutzniveau aufweisen, das demjenigen in der EU gleichwertig ist. Das heisst, dass nur mit einem Angemessenheitsbeschluss der EU schweizerische Unternehmen gegenüber den in der EU niedergelassenen Unternehmen gleich behandelt werden. Nur dann profitieren unsere Unternehmen auch von einem freien Datenfluss. Bei dieser Regelung handelt es sich nicht um eine Besonderheit der EU. Andere Staaten wie auch die Schweiz verfolgen bereits heute eine solche Praxis. Auch der Entwurf zur Totalrevision des Datenschutzgesetzes sieht in Artikel 13 vor, dass der Bundesrat eine Liste mit Staaten erstellt, die aus Sicht der Schweiz einen gleichwertigen Datenschutz aufweisen. Insofern besteht also Reziprozität zwischen der Schweiz und der EU.
Zurzeit überprüft die EU das Datenschutzniveau der Schweiz und anderer Drittstaaten, die über einen Angemessenheitsbeschluss der EU verfügen. Diese Evaluation soll bis Ende Mai 2020 abgeschlossen werden.
Ein Verlust oder auch eine Sistierung des Angemessenheitsbeschlusses hätte für die schweizerische Wirtschaft erhebliche Nachteile zur Folge. In einem solchen Fall dürften Unternehmen aus der EU ihren schweizerischen Geschäftspartnern Personendaten nur noch unter erschwerten Voraussetzungen bekannt geben. Wenn Schweizer Unternehmen Daten liefern würden, müssten sie entsprechende Garantieerklärungen abgeben, wenn der Angemessenheitsbeschluss nicht mehr gelten würde. Das führte zu einem erheblichen administrativen Mehraufwand, vor allem für die KMU. Anders, als es auf den ersten Blick scheint, wären also nicht einfach nur international tätige Konzerne von Nachteilen betroffen - diese haben ja teilweise auch einen Sitz in einem EU-Staat, weshalb die Angemessenheit gegeben ist, während KMU das für sich nicht in Anspruch nehmen können.
Doch nicht nur für die Wirtschaft, sondern auch für die schweizerische Bevölkerung entstehen Nachteile. Wenn die Schweiz ihr Recht nicht an das europäische Datenschutzniveau anpassen würde, wäre die Privatsphäre der Bürgerinnen und Bürger in unserem Land weniger gut geschützt als im restlichen Europa.
Das Datenschutzrecht hat sich aber nicht nur in der EU verändert. Wie Sie wissen, hat auch der Europarat im letzten Jahr seine Datenschutzkonvention modernisiert. Für die Schweiz hat der modernisierte Rechtsakt des Europarates sowohl für den Schutz der Privatsphäre als auch für den internationalen Marktzugang grosse Bedeutung. Ausserdem kommt der Datenschutzkonvention 108 plus im Rahmen der Angemessenheitsprüfung durch die EU eine wichtige Rolle zu. Der Bundesrat hat die Datenschutzkonvention 108 plus deshalb am 21. November 2019 unterzeichnet. Ausserdem hat er an seiner Sitzung vom 6. Dezember die Botschaft zur modernisierten Konvention verabschiedet, sodass das Parlament möglichst bald über die Genehmigung entscheiden kann. Diese Schritte sind unter anderem auch ein wichtiges positives Signal mit Blick auf die Angemessenheitsprüfung der EU.
Diese Schritte sind wichtig, damit auch die wesentlichen Kernanforderungen der EU an ein angemessenes Datenschutzniveau erfüllt werden können. Angemessen, das möchte ich betonen, heisst nicht, dass man sklavisch jedes Wort einer Verordnung übernehmen muss. Es geht vielmehr um eine Annäherung an diese Verordnung. Wir verfügen also durchaus über einen gewissen Handlungsspielraum auch jetzt, bei der Beratung unseres Datenschutzgesetzes.
Die Angemessenheit des schweizerischen Datenschutzniveaus war in der Debatte des Nationalrates ein wichtiger Punkt und wurde intensiv diskutiert. Die Mehrheit des Nationalrates war sich einig, dass die Schweiz ein Datenschutzniveau erreichen soll, das den europäischen Standards angemessen ist und den freien Datenverkehr gewährleistet. Trotzdem erfüllen einige Beschlüsse des Nationalrates den europäischen Mindeststandard nicht oder bieten einen geringeren Schutz als das heutige Recht. Der Nationalrat hat deshalb den Wunsch geäussert, dass die noch verbliebenen Punkte im Ständerat vertieft geprüft werden. Ihre vorberatende Staatspolitische Kommission hat diese Prüfung sehr sorgfältig durchgeführt, und ich möchte an dieser Stelle auch der ehemaligen Ständerätin und Kommissionspräsidentin, Frau Bruderer Wyss, herzlich für die zügige Beratung danken. Sie ist auch in Bezug auf die Angemessenheit, die ich jetzt ausführlich dargestellt habe, nicht unwesentlich.
Ihre Kommission beantragt Ihnen bei verschiedenen Punkten, von den Beschlüssen des Nationalrates abzuweichen, namentlich dort, wo die Fassung der grossen Kammer mit Blick auf das europäische Datenschutzrecht problematisch ist. Ihre Kommission hat ausserdem bei einigen zentralen Stellen der Vorlage Kompromisslösungen gefunden, um einen wesentlichen Rückschritt zum geltenden Recht zu vermeiden. Es ist nämlich der Fall, dass nach der Beratung im Nationalrat nun einige Bestimmungen hinter das heute geltende Datenschutzrecht zurückgehen. Dies betrifft insbesondere auch die Problematik des Profilings. Der Vorschlag Ihrer Kommission ist jetzt ausgewogen und für die Herausforderungen der digitalen Ära geeignet. Wir werden in der Detailberatung noch darauf zurückkommen.
Ich komme nun noch einmal kurz zu den wichtigsten Punkten der Revision, nachdem ich doch vor allem ausführlich über die Angemessenheit gesprochen habe.
Der Bundesrat wollte einen wirtschaftsverträglichen und flexiblen Entwurf, einen Entwurf, der risikobasiert ist, das heisst, der sich nicht nach der Grösse des Unternehmens, sondern nach der Art und Weise der bearbeiteten Daten richtet. Ein Unternehmen wie eine lokale Metzgerei oder eine Schreinerei haben ja kaum sensible Daten. Eine kleine Arztpraxis hingegen - es muss kein Konzern sein - kann durchaus sensible Daten über ihre Patientinnen oder Patienten haben. Es gibt beispielsweise auch Cloud-Dienstleister, die ein höheres Risiko aufweisen. Auf diese Weise kann auf Unternehmen Rücksicht genommen werden, bei denen die Datenbearbeitung nur eine untergeordnete Rolle spielt.
Weitere Zielsetzungen der Revision des Datenschutzgesetzes: Das Hauptziel der Revision, ich möchte dies in Erinnerung rufen, ist es, die Transparenz von Datenbearbeitungen zu erhöhen und den betroffenen Personen mehr Kontrolle über ihre eigenen Daten zu geben. Weiter will die Revision die Prävention und Eigenverantwortung der Datenbearbeiter fördern. Die Datenschutzaufsicht soll gestärkt werden. Das ist ein Punkt, der auch für die Angemessenheitsprüfung der EU besonders wichtig ist. Heute hat der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte weniger Befugnisse als die anderen Datenschutzbehörden in Europa. Schliesslich sollen auch strengere Strafbestimmungen eingeführt werden. Ich möchte Sie deshalb bitten, auf die Vorlage einzutreten.
In der Detailberatung kann sich der Bundesrat den meisten Anträgen Ihrer Staatspolitischen Kommission anschliessen. Er begrüsst es insbesondere, dass Ihre Kommission von verschiedenen Beschlüssen des Nationalrates abweichen will, die mit Blick auf die Angemessenheitsprüfung der EU kritisch sind oder die einen Rückschritt zum geltenden Recht bedeuten. Nun, ich bin zuversichtlich, dass wir mit der Vorlage Ihrer Kommission eine gute Grundlage haben, um die Privatsphäre unserer Bürgerinnen und Bürger besser zu schützen und gleichzeitig den freien Datenverkehr zu fördern.
Ich werde mich in der Detailberatung nur noch zu einzelnen Anträgen bzw. Minderheitsanträgen, beispielsweise jenen des Kommissionssprechers - ich glaube, es sind etwa drei, sofern die Minderheitsanträge aufrechterhalten werden -, äussern. Ansonsten werde ich mich der Kommission anschliessen.
Stöckli Hans · P-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
3. Bundesgesetz über den Datenschutz
3. Loi fédérale sur la protection des données
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress; Auftrag an die Redaktionskommission; Art. 1, 2, 2a, 3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule; mandat à la Commission de rédaction; art. 1, 2, 2a, 3
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 4
Antrag der Mehrheit
...
c. ...
1. Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
...
3. Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
...
fbis. Profiling mit hohem Risiko: Profiling, das ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringt, namentlich
1. bei der systematischen Verknüpfung von Daten aus verschiedener Herkunft, die verschiedene Lebensbereiche einer natürlichen Person betreffen; oder
2. bei einer systematischen und umfangreichen Bearbeitung von Daten, um Rückschlüsse auf verschiedene Lebensbereiche einer natürlichen Person zu ziehen.
g. Verletzung der Datensicherheit: eine Verletzung der Sicherheit, die dazu führt, dass Personendaten unbeabsichtigt oder widerrechtlich verlorengehen, gelöscht, vernichtet oder verändert werden oder Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht werden;
...
Antrag der Minderheit
(Cramer, Comte)
Bst. fbis
Streichen
Art. 4
Proposition de la majorité
...
c. ...
1. Adhérer au projet du Conseil fédéral
...
3. Adhérer au projet du Conseil fédéral
...
fbis. profilage à risque élevé: tout profilage entraînant un risque élevé pour la personnalité et les droits fondamentaux de la personne concernée, notamment:
1. en cas d'appariement systématique de données provenant de différentes origines et concernant différents domaines de la vie d'une personne physique,
2. en cas de traitement de données systématique et à grande échelle pour tirer des conclusions sur différents domaines de la vie d'une personne physique;
g. violation de la sécurité des données: toute violation de la sécurité entraînant de manière accidentelle ou illicite la perte de données personnelles, leur modification, leur effacement ou leur destruction, leur divulgation ou un accès non autorisés à ces données;
...
Proposition de la minorité
(Cramer, Comte)
Let. fbis
Biffer
Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Über die Definition der zentralen Begriffe des Datenschutzrechts hat Ihre Kommission relativ lange diskutiert. Dies gilt insbesondere für den Begriff des Profilings; darauf gehe ich später ein.
Ich äussere mich nun zu Artikel 4 Buchstabe c Ziffern 1 und 3. Dabei geht es um zwei Beispiele von besonders schützenswerten Personendaten.
Zuerst zu Buchstabe c Ziffer 1: Im heute gültigen Datenschutzgesetz werden auch Daten über die gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten als besonders schützenswerte Personendaten aufgeführt. Der Bundesrat schlägt vor, dies unverändert so zu belassen. Eine deutliche Mehrheit des Nationalrates wollte nichts davon wissen. Ihre Kommission schliesst sich demgegenüber einstimmig dem Bundesrat an und spricht sich damit dafür aus, beim geltenden Recht zu bleiben. Damit wird auch den Anforderungen des europäischen Datenschutzrechts Rechnung getragen.
Zu Ziffer 3: Dass genetische Daten besonders schützenswerte Personendaten sind, ist unbestritten. Eine deutliche Mehrheit des Nationalrates möchte dies aber auf jene Daten beschränkt haben, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren. Sie lehnt sich dabei an die Definition zu den biometrischen Daten in der nachfolgenden Ziffer 4 an. Die Kommission liess sich von Fachleuten erklären, weshalb genetische und biometrische Daten differenziert zu betrachten sind. Genetische Daten sind nur dann besonders schützenswert, wenn sie sich auf eine bestimmte Person beziehen oder wenn mit verhältnismässigem Aufwand bestimmbar ist, auf welche Person sie sich beziehen. Als biometrische Daten gelten demgegenüber Daten, die erstens durch ein spezifisches technisches Verfahren gewonnen werden, die zweitens bestimmte wesentliche Merkmale einer Person betreffen und drittens eine eindeutige Identifizierung der betreffenden Person ermöglichen. Der technische Prozess ist also, anders als bei den genetischen Daten, fester Bestandteil der Begriffsdefinition.
Zu diesen beiden Bestimmungen gibt es keine Minderheit. Ich wollte trotzdem die Meinung der Kommission zuhanden des Amtlichen Bulletins erläutern, damit der Nationalrat weiss, was er zu tun hat. (Heiterkeit)
Stöckli Hans · P-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Präsident (Stöckli Hans, Präsident): Bei Buchstabe fbis haben wir die Besonderheit, dass die Vertreter des Antrages der Minderheit, die Herren Cramer und Comte, nicht mehr im Rat sind. Gibt es Mitglieder im Rat, welche den Antrag der Minderheit übernehmen möchten? - Das ist nicht der Fall. Dann haben Sie, Herr Berichterstatter, die edle Pflicht, dies zu tun. Sie können es auch relativ kurz machen.
Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Hier werden Sie Geduld haben müssen, denn es handelt sich hier, bei diesem Buchstaben fbis, bei dieser Definition und all den damit zusammenhängenden Bestimmungen um jene Bestimmung, die am meisten umstritten ist und zu der Sie in den letzten Tagen und Wochen auch sehr viele Zuschriften erhalten haben. Ich werde daher auch zuhanden des Amtlichen Bulletins und des Nationalrates längere Ausführungen machen.
Im heutigen Datenschutzgesetz wird der Begriff "Persönlichkeitsprofil" verwendet. Diesen Begriff kennen weder das europäische Recht noch andere ausländische Gesetzgebungen. Dass neu der Begriff "Profiling" verwendet werden soll, ist daher nicht bestritten. Darunter versteht man die automatisierte Bearbeitung von Personendaten, um aufgrund bestimmter Merkmale einer Person deren Arbeitsleistung, die wirtschaftlichen Verhältnisse, die Gesundheit, persönliche Vorlieben und Interessen, den Aufenthaltsort bzw. Ortswechsel analysieren oder voraussagen zu können.
Über den Begriff des Profilings und dessen Rechtsfolgen wurde im Nationalrat intensiv diskutiert. Dabei wurde von verschiedener Seite darum gebeten, dass sich der Ständerat nochmals vertieft damit befasst. Im Zentrum stand dabei weniger der Begriff des Profilings, heftig diskutiert wurde vor allem die in Artikel 5 Absätze 6 und 7 behandelte Frage, ob eine automatisierte Bearbeitung von Personendaten gleich wie die Bearbeitung von als besonders schützenswert bezeichneten Daten eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person erfordere. Der Bundesrat hat dies vorgeschlagen. Eine klare Mehrheit des Nationalrates wollte nichts davon wissen. Diese durch den Nationalrat beschlossene Aufweichung des Datenschutzes ist nach Auffassung des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten im Hinblick auf den nötigen Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission problematisch.
Profiling führt nicht zwingend zu einem hohen Risiko für die betroffenen Personen. Mit einem Profiling können aber allenfalls problematische Rückschlüsse gezogen werden, zum Beispiel, wenn aus dem Einkaufsverhalten einer Person auf deren gesundheitliche Situation geschlossen werden kann. Vor diesem Hintergrund schlägt Ihnen die Kommissionsmehrheit auf Empfehlung des Bundesamtes für Justiz und des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten im Sinn eines Mittelweges einen risikobasierten Ansatz vor. Um einerseits den nötigen Datenschutz bei problematischen Datenbearbeitungen zu gewähren, andererseits aber keine Überregulierung zu schaffen, soll zwischen einem weniger problematischen normalen Profiling und einem Profiling, das für betroffene Personen mit einem hohen Risiko verbunden ist, unterschieden werden.
Die Begriffsdefinition des Nationalrates für das normale Profiling in Buchstabe f kann demzufolge übernommen werden. Das war in der Kommission unbestritten. Der Begriff "Profiling mit hohem Risiko" soll in einem neuen Buchstaben fbis definiert werden. Ein solches Profiling liegt vor, wenn die automatisierte Bearbeitung von Personendaten ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringt.
Die Kommission nimmt damit Bezug auf die Definition des hohen Risikos in Artikel 20 Absatz 1; diese Bestimmung finden Sie auf Seite 22 der deutschsprachigen Fahne. Dort wird festgeschrieben, dass für Datenbearbeitungen, die ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringen können, erhöhte Anforderungen gelten. Diese vom Bundesrat beantragte Differenzierung wurde bisher von niemandem bestritten. Auch die in Artikel 20 Absatz 2 behandelte Frage, wie das Vorliegen eines hohen Risikos hergeleitet wird, ist im Grundsatz nicht bestritten. Gemäss dem Antrag Ihrer Kommission würde der Begriff des "hohen Risikos" im Fall eines Profilings noch weiter konkretisiert.
Über die Legaldefinition wurde länger diskutiert. Im Ergebnis beantragt Ihnen die Kommission eine exemplarische, nicht abschliessende Aufzählung. Dies bietet genügend Raum, um in Zukunft bei der Rechtsanwendung und in der Rechtsprechung auf neue, heute noch nicht vorhersehbare Fragestellungen reagieren zu können. Gemäss Antrag der Kommission würde beim Profiling insbesondere in zwei Fällen ein hohes Risiko vorliegen, nämlich erstens bei der systematischen Verknüpfung von Daten aus verschiedener Herkunft, die verschiedene Lebensbereiche einer natürlichen Person betreffen, oder zweitens bei einer systematischen und umfangreichen Bearbeitung von Daten, die geschieht, um Rückschlüsse auf verschiedene Lebensbereiche einer natürlichen Person zu ziehen.
Der Entscheid der Kommission fiel mit 8 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung relativ deutlich.
Ich komme nun auf den Minderheitsantrag zu sprechen. Die Minderheit Cramer möchte bei der Definition des Begriffs "Profiling" dem Nationalrat folgen und von der Schaffung einer Kategorie des Profilings mit hohem Risiko absehen. Dafür - und darin liegt der grosse Unterschied zwischen dem Antrag der Minderheit und dem Beschluss des Nationalrates - soll das Profiling im Sinne des Entwurfes des Bundesrates mit höheren Schutzvorschriften verknüpft werden.
Die Kommissionsmehrheit und die Minderheit sind sich in diesem Punkt im Grundsatz einig, mit dem Unterschied, dass die Kommissionsmehrheit beim einfachen Profiling dem Nationalrat folgen möchte und beim Profiling mit hohem Risiko dem Entwurf des Bundesrates.
Es ist nicht ganz einfach, die Unterschiede der verschiedenen Konzepte kurz und bündig zu erklären und auf den Punkt zu bringen. Ich versuche es am Beispiel der bei Artikel 5 in den Absätzen 6 und 7 behandelten Frage, für welche Bearbeitung von Personendaten eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person vorliegen muss.
Dass für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten immer eine ausdrückliche Einwilligung vorliegen muss, ist unbestritten. Darin sind sich der Bundesrat, der Nationalrat, die Kommissionsmehrheit und die Minderheit einig. Unterschiedliche Konzepte bestehen bei der Frage, was für die automatisierte Bearbeitung von Personendaten, das sogenannte Profiling, gelten soll. Die Minderheit verlangt in Übereinstimmung mit der bundesrätlichen Vorlage für jedes Profiling eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person. Der Nationalrat möchte in allen Fällen des Profilings von der Einwilligung absehen, und die Kommissionsmehrheit schlägt vor, für ein Profiling mit hohem Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte eine ausdrückliche Einwilligung zu verlangen. Auch für ein Profiling durch ein Bundesorgan wird immer eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person verlangt.
Folgen Sie der Kommissionsmehrheit, wird also der Datenschutz der betroffenen Person im Vergleich zum Nationalrat gestärkt, ohne aber für jede automatisierte Bearbeitung von Personendaten grosse Hürden zu schaffen. Folgen Sie der Minderheit, wird der Datenschutz demgegenüber noch weiter gestärkt, ohne deswegen mit dem europäischen Datenschutzrecht nicht mehr kompatible Regelungen zu schaffen.
Die Minderheit empfiehlt Ihnen daher, jetzt dem Entwurf des Bundesrates zu folgen; ein allfälliger Kompromiss könne später im Verlauf der Differenzbereinigung zwischen den beiden Räten gesucht werden.
Eine Minderheit im Sinne des Nationalrates liegt nicht vor. Sie haben also zwischen zwei Konzepten, dem der Kommissionsmehrheit und jenem der Kommissionsminderheit, zu entscheiden.
Stöckli Hans · P-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Präsident (Stöckli Hans, Präsident): Frau Bundesrätin, Sie möchten sich für die nicht mehr präsente Minderheit einsetzen. (Heiterkeit)
Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen
Ich empfehle Ihnen namens des Bundesrates Zustimmung zur Minderheit Cramer. Herr Ständerat Fässler hat eigentlich alles schon sehr ausführlich dargelegt. Ich möchte nur hinzufügen, dass die in Artikel 19 Absatz 1 des Datenschutzgesetzes von der Mehrheit der SPK-S beantragte Streichung des Ausdrucks "Profiling" nicht zu einer materiellen Änderung führt. Das Profiling hat in dieser Bestimmung keine selbstständige Bedeutung. Das wurde im Nationalrat teilweise unzutreffend ausgeführt.
Ich möchte einfach nochmals klarstellen: Profiling fällt mit oder ohne ausdrückliche Erwähnung in den Anwendungsbereich von Artikel 19 Absatz 1 des Datenschutzgesetzes, sofern es zu einer automatisierten Einzelentscheidung führt, welche für die betroffene Person mit Rechtsfolgen verbunden ist oder sie erheblich beeinträchtigt. Dies gilt sowohl für das einfache Profiling wie auch für das Profiling mit hohem Risiko nach Artikel 4 Buchstabe fbis des Datenschutzgesetzes gemäss Kommissionsmehrheit.
Hier geht es also dem Bundesrat darum, Rechtsunklarheiten zu vermeiden. Deshalb bitte ich Sie, beim Entwurf des Bundesrates zu bleiben und die Kommissionsminderheit Cramer zu unterstützen. Sollten Sie dies nicht tun, möchte ich einfach zuhanden des Amtlichen Bulletins sagen: Würde die Mehrheit der SPK-S obsiegen, würde das die Rechtslage nicht verändern.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 19 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 14 Stimmen
(1 Enthaltung)
Stöckli Hans · P-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Art. 5
Antrag der Mehrheit
Abs. 1-6
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 7
Die Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen für:
a. die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten;
b. ein Profiling mit hohem Risiko durch eine private Person; oder
c. ein Profiling durch ein Bundesorgan.
Antrag der Minderheit
(Cramer, Comte)
Abs. 6
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 7
Streichen
Art. 5
Proposition de la majorité
Al. 1-6
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 7
Le consentement doit être exprès dans les cas suivants:
a. il s'agit d'un traitement de données sensibles;
b. il s'agit d'un profilage à risque élevé effectué par une personne privée;
c. il s'agit d'un profilage effectué par un organe fédéral.
Proposition de la minorité
(Cramer, Comte)
Al. 6
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 7
Biffer
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 6-8
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 9
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag der Minderheit
(Comte, Abate, Bruderer Wyss, Cramer)
Abs. 2
Streichen
Art. 9
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition de la minorité
(Comte, Abate, Bruderer Wyss, Cramer)
Al. 2
Biffer
Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Die bundesrätliche Vorlage sieht aufgrund der Vernehmlassung vor, dass die über eine Datenbearbeitung entscheidende verantwortliche Person einen fachlich unabhängigen, nicht weisungsgebundenen Datenschutzberater ernennen kann. Im europäischen Recht wird dies in gewissen Fällen sogar verlangt. Der Nationalrat hat den Entwurf des Bundesrates übernommen und die Aufgaben des Datenschutzberaters beschrieben. Wird von der Möglichkeit, einen Datenschutzberater einzusetzen, Gebrauch gemacht, soll dies eine Erleichterung zur Folge haben.
Konkret soll gemäss Absatz 2 bei der Datenschutz-Folgenabschätzung von der Konsultation des Beauftragten - das ist heute der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte - abgesehen werden können, wenn es einen Datenschutzberater gibt und dieser konsultiert wurde. Diese Bestimmung findet sich in Artikel 21 Absatz 4. Sie ist nach Einschätzung des Bundesamtes für Justiz mit dem europäischen Datenschutzrecht kompatibel. Diesem Antrag des Bundesrates hat sich nach dem Nationalrat auch die Mehrheit Ihrer Kommission angeschlossen. Sie ist mit dem Bundesrat der Meinung, dass die Eigenverantwortung und die Selbstregulierung gestärkt werden sollen. Dazu braucht es einen Anreiz.
Die Minderheit möchte Artikel 9 Absatz 2 sowie Artikel 21 Absatz 4 streichen. Ich lege Ihnen kurz die Überlegungen dieser Minderheit dar. Mit der Möglichkeit, dass Unternehmen einen Datenschutzberater ernennen können, ist die Minderheit einverstanden. Sie stört sich jedoch an der in Artikel 21 Absatz 4 vorgesehenen Erleichterung und bezweifelt, ob dies mit dem europäischen Datenschutzrecht vereinbar ist. Die Minderheit möchte daher eine Differenz zum Nationalrat schaffen, damit dieser die sich stellenden Fragen nochmals prüfen kann.
In der Kommission fiel die Entscheidung zu dieser Frage mit 7 zu 4 Stimmen.
Rechsteiner Paul · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion
Wir haben eine etwas schwierige Ausgangslage: Die Vertreterinnen und Vertreter der Minderheit sind nicht mehr im Rat, und es ist so, dass das eine etwas heikle Ausgangslage für die Beratung des ganzen Gesetzes ist.
Beim Profiling konnte ich mich überzeugen, dass der Antrag der Mehrheit, der jetzt obsiegt hat, gute Gründe hatte, mit so beschränkter Prüfungszeit. Der Nationalrat wird das noch einmal anschauen, weil ja sowieso eine Differenz besteht. Hier habe ich festgestellt - das gibt vielleicht der Frau Bundesrätin noch die Gelegenheit zur Stellungnahme -, dass der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte Bedenken zur Position der Mehrheit hatte, wonach, wie der Sprecher der Kommission dargestellt hat, bei Datenbearbeitung mit hohem Risiko für die Persönlichkeits- und Grundrechte der Betroffenen der private Berater genügen und der Datenschutzbeauftragte nicht beigezogen werden soll. Hier hatte er selber grössere Bedenken, vor allem, wenn dann Anwendungen mit grossen Auswirkungen kommen, wie sie beispielsweise bei Libra vorgesehen wären - mit unabsehbaren Folgen für die Betroffenen. Das hätte nicht einfach nur private Auswirkungen, sondern auch darüber hinausgehende.
Das spricht für den Antrag der Minderheit, auch für die Schaffung einer Differenz, damit das Thema vertieft werden kann. Das ist der Grund für meine kurze Wortmeldung.
Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen
Diesen Antrag der Minderheit Comte werde ich nicht unterstützen. Wie eine Minderheit Piller Carrard im Nationalrat verlangt auch hier die Minderheit Comte - dies in Bezug auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 21 Absatz 4 des Entwurfes -, dass die Erleichterung für Unternehmen, die einen Datenschutzberater ernennen, gestrichen werde. Damit wird eine Annäherung an die DSGVO - die Datenschutz-Grundverordnung der EU; ich entschuldige mich für diese technische Sprache - bezweckt, welche keinen solchen Anreiz vorsieht, sondern gewisse Unternehmen zur Ernennung eines Datenschutzberaters verpflichtet.
Der Nationalrat und die Mehrheit der SPK-S haben diesen Antrag abgelehnt und sind damit grundsätzlich dem Bundesrat gefolgt. Der Bundesrat hat die Ernennung eines Datenschutzberaters als freiwillige Massnahme ausgestaltet; er möchte den Unternehmen, insbesondere den KMU, eine möglichst grosse organisatorische Flexibilität belassen.
Vor diesem Hintergrund möchte ich Sie daher bitten, dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen und den Minderheitsantrag Comte abzulehnen.
Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Ich möchte der guten Ordnung halber festhalten, dass die Feststellung von Kollege Rechsteiner zutreffend ist. Bei diesem Punkt waren sich das Bundesamt für Justiz und der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte nicht einig. Unbestritten blieb jedoch, dass eine Beschlussfassung gemäss Mehrheit der Kommission mit dem europäischen Datenschutzrecht kompatibel ist.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 25 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 13 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Stöckli Hans · P-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Art. 10-12; 1a. Abschnitt Titel; Art. 12a, 12b, 13-16
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 10-12; section 1a titre; art. 12a, 12b, 13-16
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 17
Antrag der Kommission
Abs. 1, 3-5
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 2
...
d. die Liste ihrer Rechte;
e. gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, Personendaten zur Prüfung der Kreditwürdigkeit der betroffenen Person zu bearbeiten und sie Dritten bekanntzugeben.
Art. 17
Proposition de la commission
Al. 1, 3-5
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 2
...
d. la liste de ses droits;
e. le cas échéant son intention de traiter ses données personnelles afin d'évaluer sa solvabilité et de les communiquer à des tiers.
Angenommen - Adopté
Art. 18
Antrag der Kommission
Abs. 1
...
e. Streichen
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3
...
c. Der Verantwortliche ist eine private Person, und die folgenden Voraussetzungen sind erfüllt:
1. Überwiegende Interessen des Verantwortlichen erfordern die Massnahme.
2. Der Verantwortliche gibt die Personendaten nicht Dritten bekannt.
...
Abs. 4
Die Voraussetzung nach Absatz 3 Buchstabe c Ziffer 2 gilt als eingehalten, wenn die Bekanntgabe von Personendaten zwischen Unternehmen stattfindet, die von derselben juristischen Person kontrolliert werden.
Art. 18
Proposition de la commission
Al. 1
...
e. Biffer
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 3
...
c. lorsque le responsable du traitement est une personne privée et que les conditions suivantes sont remplies:
1. ses intérêts prépondérants l'exigent,
2. il ne communique pas les données à un tiers.
...
Al. 4
La condition prévue à l'alinéa 3 lettre c chiffre 2 est réputée respectée lorsque la communication des données est effectuée entre des entreprises contrôlé es par une même personne morale.
Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Ich erläutere Ihnen hier die vom Beschluss des Nationalrates abweichenden Anträge Ihrer Kommission.
Werden Personendaten beschafft, ist die betroffene Person nach Massgabe von Artikel 17 darüber zu informieren. Gemäss Artikel 18 soll diese Informationspflicht unter bestimmten Voraussetzungen entfallen. Der Nationalrat hat die vom Bundesrat vorgeschlagenen Ausnahmefälle in den Absätzen 1 und 2 erweitert. Seiner Meinung nach soll die Informationspflicht auch dann entfallen, wenn die Information einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert. Werden die Personendaten nicht bei der betroffenen Person beschafft, soll die Informationspflicht generell nicht gelten, wenn die Person nicht mit verhältnismässigem Aufwand bestimmt werden kann. Diese beiden Lockerungen fanden in der Kommission auch mit Blick auf das europäische Datenschutzrecht keine Unterstützung. Anträge von Minderheiten liegen nicht vor.
Ich erlaube mir auch gleich, die Absätze 3 und 4 ganz kurz zu erläutern. Gemäss Absatz 3 kann der für die Information der betroffenen Person Verantwortliche die Information einschränken, aufschieben oder darauf verzichten. Für die Voraussetzung, dass die Personendaten nicht Dritten bekannt gegeben werden, wurde auf Vorschlag der Verwaltung eine andere Formulierung gewählt. In Absatz 4 schliesslich soll im Sinn eines Konzernprivilegs die Bekanntgabe von Personendaten zwischen Unternehmen erleichtert werden, sofern diese von derselben juristischen Person kontrolliert werden. Auch dazu liegen keine Minderheitsanträge vor.
Bischof Pirmin · Mit-M · Ständerat · Solothurn · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Entschuldigen Sie, ich mache nur eine kurze Bemerkung zu Absatz 4 zuhanden des Amtlichen Bulletins und allenfalls zuhanden des Zweitrates. Ich bin in diesem Zusammenhang von den Genossenschaften kontaktiert worden.
Absatz 4 - die Ausnahmeregelung, wie sie vorhin der Kommissionssprecher umschrieben hat - ist auf Aktiengesellschaften zugeschnitten. Aktiengesellschaften können sich ja gegenseitig kontrollieren. Das ist bei Genossenschaften nicht der Fall. Es gibt auch Genossenschaftsverbände, die aber nicht nur von einer Person kontrolliert werden; Genossenschaften können ja aufgrund des gesetzlichen Prinzips "one man, one vote" nicht von einer Person kontrolliert werden, das steht in Artikel 885 des Obligationenrechts. Genossenschaftsverbände sind darüber hinaus anders als Aktienkonzerne invers kontrollierte Verbindungen von Genossenschaften, bei denen aussergewöhnlicherweise die angeschlossenen Genossenschaften zusammen den "oberen" Verband kontrollieren.
Man hat denn auch im Kartellrecht beispielsweise das Genossenschaftsrecht gleich integriert wie das Aktienrecht. Das wurde hier bei Absatz 4 vergessen. In der Kommission war aber nie die Meinung, hier die Genossenschaften auszuschliessen.
Ich möchte daher zuhanden des Amtlichen Bulletins vorschlagen, dass nicht nur "von einer Person kontrolliert werden" gemeint ist, sondern auch - als Schlusshalbsatz - "oder sich genossenschaftlich organisiert haben". Wenn dies nötig sein sollte, könnte man das im Zweitrat noch einfügen. Ansonsten gehe ich davon aus, dass selbstverständlich dies gemeint sei.
Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Ich habe schnell das Kommissionsprotokoll konsultiert und festgestellt, dass wir nicht über die Genossenschaften gesprochen haben. In diesem Sinne würde ich das Votum von Kollege Bischof so aufnehmen, dass man das Thema dem Nationalrat zur nochmaligen Prüfung und allfälligen Ergänzung der Formulierung übergibt.
Stöckli Hans · P-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 19
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag der Minderheit
(Cramer, Comte)
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 19
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition de la minorité
(Cramer, Comte)
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Bei Artikel 19 Absatz 1 gibt es einen Minderheitsantrag. Dieser steht im Zusammenhang mit der Definition des Profilings in Artikel 4, betrifft jedoch nicht die strittige Frage, ob für ein Profiling mit hohem Risiko strengere Anforderungen gelten sollen. Aus diesem Grund ist über diese Minderheit gesondert zu entscheiden.
Um die Minderheit einordnen zu können, muss ich etwas ausholen. In Artikel 19 Absatz 1 wird festgeschrieben, dass die von einer automatisierten Bearbeitung von Personendaten betroffene Person von der für die Bearbeitung verantwortlichen Person informiert werden muss, wenn ausschliesslich basierend auf dieser Bearbeitung eine Entscheidung gefällt wird, die für die betroffene Person mit einer Rechtsfolge verbunden ist oder sie erheblich beeinträchtigt. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist der betroffenen Person gemäss Absatz 2 die Möglichkeit zu geben, ihren Standpunkt darzulegen und die Überprüfung durch eine natürliche Person zu verlangen. Diese Informationspflicht soll gemäss Absatz 3 Buchstabe b unter anderem dann nicht gelten, wenn die betroffene Person ausdrücklich darin eingewilligt hat, dass die Entscheidung automatisiert erfolgt.
Der Entwurf des Bundesrates sieht vor, dass in Absatz 1 festgeschrieben wird, dass das Profiling auch in diesem Kontext als automatisierte Bearbeitung gilt. Der Nationalrat hat demgegenüber beschlossen, auf diesen Zusatz zu verzichten. Die Kommissionsmehrheit hat sich dem Nationalrat angeschlossen. Die Minderheit beantragt also, auf die Version des Bundesrates zurückzugehen. Eine gesonderte Abstimmung darüber wurde in der Kommission nicht durchgeführt.
Die Minderheit hat ihre Haltung in der Kommission vor allem damit begründet, dass es fragwürdig sei, die Informationspflicht auch bei einem Profiling nur schon deshalb auszuschliessen, weil die betroffene Person der automatisierten Entscheidung ausdrücklich zugestimmt hat. Würde eine solche Zustimmung irgendwo in einem fünfzigseitigen Dokument eingeholt, überfordere man die betroffene Person. Eine längere Diskussion über diesen Minderheitsantrag fand in der Kommission nicht statt.
Ich äussere mich trotzdem zur eigentlichen Differenz, die Sie bei Absatz 1 finden. In Artikel 2 des Datenschutzgesetzes ist der Geltungsbereich des Datenschutzgesetzes wie folgt umschrieben: "Dieses Gesetz gilt für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch: a. private Personen; b. Bundesorgane." In Artikel 4 Buchstabe f findet sich dann die Definition für das Profiling. Als solches wird jede automatisierte Bearbeitung von Personendaten verstanden. Bei dieser Ausgangslage ist der Einschub des Bundesrates nach Auffassung der Kommissionsmehrheit nicht nötig. Dieser Einschub könnte im Gegenteil unnötigerweise zu Auslegungsfragen führen.
Ich möchte auch noch etwas zu den Befürchtungen sagen, welche die Minderheit mit Blick auf Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b in der Kommission geäussert hat. Ich kann es dabei kurz machen. Das Erfordernis der ausdrücklichen Einwilligung verlangt, dass die betroffene Person aktiv und aus eigenem Antrieb eine Handlung vornimmt. Die Zustimmung zu allgemeinen Geschäftsbedingungen genügt nicht.
Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen
Ich habe mich zu diesem Antrag der Minderheit Cramer bereits im Zusammenhang mit dem Profiling geäussert, als der Berichterstatter dazu Ausführungen gemacht hat.
Sie, Herr Ständerat Fässler, haben nun von Rechtsunsicherheit oder Rechtsunklarheit gesprochen. Ich teile diese Auffassung, aber in die umgekehrte Richtung: Wie ich schon vorhin gesagt habe, wird die Rechtslage, selbst wenn Sie jetzt hier dem Antrag der Mehrheit der SPK-S zustimmen, eigentlich nicht verändert. Das Profiling fällt mit oder ohne ausdrückliche Erwähnung in den Anwendungsbereich von Artikel 19 Absatz 1 des neuen Datenschutzgesetzes.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 24 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 13 Stimmen
(1 Enthaltung)
Stöckli Hans · P-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Art. 20
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag der Minderheit
(Cramer, Comte)
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 20
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition de la minorité
(Cramer, Comte)
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
In Artikel 20 Absatz 1 wird festgeschrieben, dass die für den Datenschutz verantwortliche Person eine Datenschutz-Folgenabschätzung zu erstellen hat, wenn die Bearbeitung von Personendaten ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder für die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringen kann.
Gemäss Absatz 2, und darum geht es bei der Minderheit, ergibt sich das hohe Risiko aus der Art, dem Umfang, den Umständen und dem Zweck der Bearbeitung. Gemäss Entwurf des Bundesrates liegt ein hohes Risiko namentlich in folgenden Fällen vor: "a. bei der umfangreichen Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten; b. bei einem Profiling", das heisst bei einer automatisierten Bearbeitung von Personendaten, und "c. wenn systematisch umfangreiche öffentliche Bereiche überwacht werden".
Der Nationalrat hat das Profiling aus der Aufzählung gestrichen. Das war die logische Folge der Entscheidung des Nationalrates bei Artikel 5 Absatz 6. Gemäss Nationalrat soll ein Profiling nicht die gleichen Anforderungen erfüllen müssen wie eine Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten.
Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen, dem Nationalrat zu folgen. Sie hat Ihnen bei Artikel 4 Buchstabe fbis beantragt, beim Profiling einen risikobasierten Ansatz zu wählen und für ein normales Profiling einerseits bzw. für ein Profiling mit hohem Risiko andererseits unterschiedliche Anforderungen und Rechtsfolgen festzuschreiben. Es ist für die Kommissionsmehrheit daher folgerichtig, hier bei Artikel 20 nicht jedes Profiling mit einem hohen Risiko zu verbinden.
Für die Minderheit Cramer gilt das Umgekehrte: Wenn jedes Profiling als ein Vorgang beurteilt wird, der mit einem hohen Risiko verbunden ist, ist bei Artikel 20 Absatz 2 folgerichtig die Version des Bundesrates zu übernehmen. Nur: Sie haben nun bei der Bereinigung von Artikel 4 Buchstabe fbis die Version der Kommissionsmehrheit übernommen. Sie sollten daher hier ebenfalls zwingend der Kommissionsmehrheit folgen. Sonst ist das gewählte Konzept in sich widersprüchlich.
Stöckli Hans · P-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Präsident (Stöckli Hans, Präsident): Frau Bundesrätin Keller-Sutter verzichtet auf das Wort.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 24 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 10 Stimmen
(3 Enthaltungen)
Stöckli Hans · P-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Art. 21
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag der Minderheit
(Comte, Abate, Bruderer Wyss, Cramer)
Abs. 4
Streichen
Art. 21
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition de la minorité
(Comte, Abate, Bruderer Wyss, Cramer)
Al. 4
Biffer
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 22
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 23
Antrag der Kommission
Abs. 1, 2 Bst. a, c-e, 3-7
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 2 Einleitung, Bst. b, f
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2 Bst. h
h. gegebenenfalls das Vorliegen einer Datenbearbeitung zur Prüfung der Kreditwürdigkeit der betroffenen Person sowie die Logik, auf der die Bearbeitung beruht.
Art. 23
Proposition de la commission
Al. 1, 2 let. a, c-e, 3-7
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 2 introduction, let. b, f
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2 let. h
h. le cas échéant l'existence d'un traitement de données dans le but d'évaluer la solvabilité de la personne concernée ainsi que la logique sur laquelle se base ce traitement.
Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Zu Absatz 2: Im bundesrätlichen Entwurf wird im Einleitungssatz in Absatz 2 vorgesehen, dass die von der Bearbeitung von Personendaten betroffene Person jene Informationen erhält, die eine transparente Datenbearbeitung gewähren und welche sie benötigt, um die mit dem Datenschutzrecht gewährten Rechte geltend machen zu können. Diese Bestimmung deckt sich inhaltlich mit der Regelung der Informationspflicht in Artikel 17 Absatz 2.
Der Nationalrat hat nun aber entschieden, an dieser Stelle das Erfordernis der Gewährleistung einer transparenten Datenbearbeitung zu streichen. Dies ist mit Blick auf das europäische Datenschutzrecht und die von der EU geforderte Angemessenheit problematisch. Unsere Kommission hat sich daher für die Formulierung gemäss Bundesrat entschieden. Auf Ausführungen zu den bei Absatz 2 Buchstaben d und f gefassten Beschlüssen der Kommission verzichte ich, ebenso auf Ausführungen zur Ergänzung um einen Buchstaben h.
Stöckli Hans · P-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 24
Antrag der Kommission
Abs. 1, 3
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 2
...
a. Der Verantwortliche ist eine private Person und die folgenden Voraussetzungen sind erfüllt:
1. Überwiegende Interessen des Verantwortlichen erfordern die Massnahme.
2. Der Verantwortliche gibt die Personendaten nicht Dritten bekannt.
...
Abs. 2bis
Die Voraussetzung nach Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2 gilt als eingehalten, wenn die Bekanntgabe von Personendaten zwischen Unternehmen stattfindet, die von derselben juristischen Person kontrolliert werden.
Art. 24
Proposition de la commission
Al. 1, 3
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 2
...
a. lorsque le responsable du traitement est une personne privée et que les conditions suivantes sont remplies:
1. ses intérêts prépondérants l'exigent,
2. il ne communique pas les données à un tiers.
...
Al. 2bis
La condition prévue à l'alinéa 2 lettre a chiffre 2 est réputée respectée lorsque la communication des données est effectuée entre des entreprises contrôlées par une même personne morale.
Angenommen - Adopté
Art. 25, 25a, 25b
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 26
Antrag der Mehrheit
Abs. 1, 3
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 2
...
c. Dritten Personendaten bekanntgegeben werden.
Antrag der Minderheit
(Fässler Daniel, Dittli, Minder, Müller Philipp)
Abs. 2 Bst. c
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 26
Proposition de la majorité
Al. 1, 3
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 2
...
c. communiquer à des tiers des données personnelles.
Proposition de la minorité
(Fässler Daniel, Dittli, Minder, Müller Philipp)
Al. 2 let. c
Adhérer à la décision du Conseil national
Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Wer Personendaten bearbeitet, darf die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen. Dieser Grundsatz wird in Absatz 1 festgeschrieben. In Absatz 2 wird im Sinne einer nicht abschliessenden Aufzählung festgelegt, in welchen Fällen bei der Bearbeitung von Personendaten eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt. Die vom Nationalrat in diesem Punkt übernommene Vorlage des Bundesrates sieht in Buchstabe c vor, dass eine Persönlichkeitsverletzung insbesondere dann vorliegt, wenn Dritten besonders schützenswerte Personendaten bekannt gegeben werden.
Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen, bei der Bekanntgabe von Personendaten an Dritte generell eine Persönlichkeitsverletzung anzunehmen. Etwas anderes soll im Sinne eines Rechtfertigungsgrundes nur gelten, wenn die betroffene Person die Bekanntgabe an Dritte ausdrücklich genehmigt hat. Die Mehrheit Ihrer Kommission schlägt Ihnen vor, zu diesem Zweck Artikel 27 mit einem Absatz 3 zu ergänzen. Der Antragsteller in der Kommission argumentierte damit, dass der Schutz ungenügend sei, wenn nur die Weitergabe von besonders schützenswerten Personendaten als Persönlichkeitsverletzung qualifiziert werde. Mit Blick auf die Aufzählung in Artikel 26 Absatz 2 Buchstaben a und b sei es folgerichtig, die betroffenen Personen vor der Weitergabe jeglicher Personendaten zu schützen, sofern sie nicht ausdrücklich in die Weitergabe an Dritte eingewilligt hätten. Als Beispiel wurde die Weitergabe von Personendaten für Werbezwecke genannt. Wer in die Bearbeitung seiner Personendaten einwillige, sei sich vermutlich nicht bewusst, dass diese für Werbezwecke weitergegeben werden könnten.
Die Minderheit beantragt Ihnen, in Übereinstimmung mit dem Nationalrat bei der Version des Bundesrates zu bleiben. Namens dieser von mir selber angeführten Minderheit weise ich darauf hin, dass es in der Schweiz einer privaten Person heute grundsätzlich erlaubt ist, Personendaten ohne besondere Grundlage zu bearbeiten. Eine Einwilligung der betroffenen Person ist nicht erforderlich. Erst wenn die Datenbearbeitung zu einer Persönlichkeitsverletzung führt, braucht es einen Rechtfertigungsgrund. Dies ist beispielsweise bei der Weitergabe von besonders schützenswerten Personendaten an Dritte der Fall. Mit einer Verschärfung im Sinne der Kommissionsmehrheit würde die Schweiz einen fundamentalen konzeptionellen Systemwechsel vollziehen und damit über das europäische Recht hinausgehen und zudem einen enormen administrativen Aufwand verursachen.
Folgen Sie der Minderheit und damit Bundesrat und Nationalrat, bleiben Sie beim Entwurf des Bundesrates. Der Entscheid über diese Differenz fiel in der Kommission mit 5 zu 4 Stimmen knapp aus.
Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen
Der Bundesrat unterstützt die Minderheit Fässler Daniel. Herr Ständerat Fässler hat soeben ausgeführt, dass Ihre Kommission hier eine wesentliche Verschärfung der Datenschutzbestimmungen beschlossen hat.
Die Mehrheit beantragt Ihnen, die Anforderung an die Bekanntgabe von Personendaten weiter zu erhöhen: Jede Bekanntgabe von Personendaten an Dritte ist als Persönlichkeitsverletzung zu werten, und es soll nur eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person als Rechtfertigungsgrund genügen. Kurz gesagt: Die Bekanntgabe von Personendaten an Dritte soll gemäss Ihrer Kommissionsmehrheit nur noch dann zulässig sein, wenn die betroffene Person ausdrücklich eingewilligt hat; das ist ein Opt-in-System.
Aus Sicht des Bundesrates sprechen verschiedene Gründe dagegen. Zunächst gäbe es erhebliche praktische Probleme. Unternehmen können sich bei der Datenbekanntgabe an Dritte nicht mehr auf ihre überwiegenden Interessen stützen, zum Beispiel den Abschluss eines Vertrages. Vielmehr müssten sie in jedem Fall die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Personen einholen. Dies würde einen beträchtlichen administrativen Mehraufwand bedeuten. Besondere Schwierigkeiten könnten sich in Konzernverhältnissen ergeben, weil die einzelnen Gesellschaften - Mutter-, Tochter- oder Schwestergesellschaft - im Verhältnis zueinander auch als Dritte gelten. Ausserdem würden andere wichtige Rechtfertigungsgründe ausgehebelt; denken Sie beispielsweise an Journalistinnen und Journalisten oder an Forschende, die Daten heute aus einem überwiegenden Interesse ohne die Einwilligung der betroffenen Person an Dritte weitergeben dürfen. Dies wäre mit dem Antrag Ihrer Kommissionsmehrheit nicht mehr möglich. Es wäre unverhältnismässig und nicht systemgerecht, wenn solche wichtigen Interessen nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Diese Regelung gemäss Kommissionsmehrheit würde auch wesentlich strenger ausfallen als das europäische Datenschutzrecht. Denn die Bekanntgabe von Personendaten wäre in der Schweiz nur noch, ich habe es gesagt, mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person zulässig.
Ich möchte Sie deshalb bitten, hier der Kommissionsminderheit, angeführt von Herrn Ständerat Fässler, zu folgen.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 26 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit ... 10 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Stöckli Hans · P-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Art. 27
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 2
...
b. Der Verantwortliche steht mit einer anderen Person in wirtschaftlichem Wettbewerb oder wird in wirtschaftlichen Wettbewerb treten und bearbeitet zu diesem Zweck Personendaten, die Dritten nicht bekanntgegeben werden, es sei denn, es handelt sich um eine Bekanntgabe, die zwischen Unternehmen stattfindet, die von derselben juristischen Person kontrolliert werden.
c. ...
1. Es handelt sich weder um besonders schützenswerte Personendaten noch um ein Profiling mit hohem Risiko.
...
3. Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
4. Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
d. Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten beruflich und ausschliesslich zur Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums oder die Daten dienen dem Verantwortlichen ausschliesslich als persönliches Arbeitsinstrument, falls keine Veröffentlichung erfolgt.
...
Abs. 3
Der Verantwortliche darf Personendaten nur dann Dritten bekanntgeben, wenn die betroffene Person dies ausdrücklich genehmigte.
Antrag der Minderheit
(Cramer, Comte)
Abs. 2 Bst. c Ziff. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit
(Fässler Daniel, Dittli, Minder, Müller Philipp)
Abs. 3
Streichen
Art. 27
Proposition de la majorité
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 2
...
b. le traitement s'inscrit dans un rapport de concurrence économique actuel ou futur avec une autre personne, à condition toutefois qu'aucune donnée traitée ne soit communiquée à des tiers sauf s'il s'agit d'une communication entre des entreprises contrôlées par une même personne morale;
c. ...
1. il ne s'agit pas de données sensibles ni d'un profilage à risque élevé,
...
3. Adhérer au projet du Conseil fédéral
4. Adhérer au projet du Conseil fédéral
d. les données personnelles sont traitées de manière professionnelle exclusivement en vue d'une publication dans la partie rédactionnelle d'un média à caractère périodique, ou, si la publication n'a pas lieu, servent exclusivement d'instrument de travail personnel;
...
Al. 3
Le responsable du traitement peut communiquer des données personnelles à des tiers uniquement si la personne concernée y a expressément consenti.
Proposition de la minorité
(Cramer, Comte)
Al. 2 let. c ch. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité
(Fässler Daniel, Dittli, Minder, Müller Philipp)
Al. 3
Biffer
Abs. 2 Bst. c Ziff. 1 - Al. 2 let. c ch. 1
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Abs. 3 - Al. 3
Angenommen gemäss Antrag der Minderheit
Adopté selon la proposition de la minorité
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Art. 28-40, 40a, 40b, 41, 42
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 43
Antrag der Kommission
Abs. 1, 2, 4
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 3
... vom 20. Dezember 1968, sofern Artikel 44 Absatz 1bis nichts anderes bestimmt.
Art. 43
Proposition de la commission
Al. 1, 2, 4
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 3
... procédure administrative, pour autant que l'article 44 alinéa 1bis n'en dispose pas autrement.
Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Es geht hier um Artikel 43 Absatz 3 und gleichzeitig auch um Artikel 44 Absatz 1bis. Artikel 43 Absatz 1 lautet gemäss Kommission: "Der Beauftragte eröffnet von Amtes wegen oder auf Anzeige hin eine Untersuchung gegen ein Bundesorgan oder eine private Person, wenn genügend Anzeichen bestehen, dass eine Datenbearbeitung gegen die Datenschutzvorschriften verstossen könnte." Das betreffende Bundesorgan bzw. die betreffende private Person hat dem Beauftragten alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Untersuchung nötig sind. Das Auskunftsverweigerungsrecht richtet sich nach den Artikeln 16 und 17 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Obwohl damit das Berufsgeheimnis z. B. von Anwälten und Ärzten bereits geschützt ist, beantragt Ihnen die Kommission, im Datenschutzgesetz den Vorbehalt des Berufsgeheimnisses nochmals explizit zu erwähnen. Zu diesem Zweck soll Artikel 43 Absatz 3 ergänzt werden. In Artikel 44 soll ein neuer Absatz 1bis eingefügt werden. Dieser Entscheid fiel in der Kommission mit 4 zu 1 Stimmen bei 3 Enthaltungen. Eine Minderheit liegt nicht vor.
Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen
Ja, der Bundesrat hält hier an seiner Position fest. Wenn der Edöb Verstösse gegen die Datenschutzvorschriften untersucht, haben die Parteien und allenfalls sogar Dritte eine Mitwirkungspflicht. Diese Mitwirkungspflicht gilt aber nicht absolut, sondern kann unter bestimmten Voraussetzungen oder Bedingungen verweigert werden.
Ihre Staatspolitische Kommission beantragt Ihnen nun - das haben Sie gehört -, das Berufsgeheimnis gemäss Artikel 43 Absatz 3 und Artikel 44 Absatz 1bis ausdrücklich als Verweigerungsgrund aufzuführen. Das heisst, die Verfahrensbeteiligten sollen in einer Untersuchung des Edöb ihre Mitwirkung verweigern können, wenn sie ansonsten ihr Berufsgeheimnis verletzen müssten. Aus materieller Sicht wäre der Bundesrat mit den Ausführungen und auch mit diesem Antrag grundsätzlich einverstanden. Das Berufsgeheimnis muss auch in den Untersuchungen des Edöb angemessen geschützt sein.
Dieser Schutz wird allerdings - Herr Fässler hat das gesagt - bereits durch das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht sichergestellt. Demnach dürfen Datenbearbeiter die Mitwirkung bei Tatsachen, die gemäss Strafgesetzbuch unter ihr Berufsgeheimnis fallen, verweigern. Darunter fallen unter anderem Geistliche, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Ärztinnen und Ärzte oder Psychologinnen und Psychologen. Ausserdem gewährleisten das Verwaltungsverfahrensgesetz und das Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess den Schutz des Berufsgeheimnisses bei Zeugeneinvernahmen, bei Urkundeneditionen oder bei Augenscheinen. Das Berufs- bzw. Anwaltsgeheimnis ist damit auch in den Untersuchungsverfahren des Edöb weitgehend geschützt. Ein zusätzlicher Vorbehalt des Berufsgeheimnisses ist nicht erforderlich.
Der Antrag Ihrer Kommission würde aus Sicht des Bundesrates eher zu Rechtsunsicherheiten führen. Es würde sich nämlich die Frage stellen, weshalb andere wichtige Verweigerungsgründe des allgemeinen Verfahrensrechts nicht ebenfalls nochmals ausdrücklich erwähnt werden. Dazu gehört beispielsweise der Quellenschutz für Medienschaffende. Ebenfalls nicht genannt ist der Schutz vor schweren Nachteilen, etwa in Form einer Strafverfolgung oder zivilrechtlicher Verantwortlichkeit.
Das Zusammenspiel des Datenschutzgesetzes mit den Verfahrenserlassen ist einigermassen kompliziert, wie auch der Rest der Materie. Das haben Sie ja unweigerlich feststellen können. Allerdings kann so auf eine etablierte und praxiserprobte Verfahrensordnung zurückgegriffen werden. Ausserdem bietet das allgemeine Verfahrensrecht im Vergleich zum Antrag Ihrer Kommission einen sogar noch differenzierteren Geheimnisschutz.
Vor diesem Hintergrund möchte ich Ihnen beantragen, hier dem Entwurf des Bundesrates zuzustimmen. Ein gleichlautender Antrag einer Minderheit Addor wurde im Nationalrat mit 125 zu 69 Stimmen abgelehnt.
Stöckli Hans · P-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Präsident (Stöckli Hans, Präsident): Der Bundesrat hält bei Absatz 3 an seinem Antrag fest.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission ... 26 Stimmen
Für den Antrag des Bundesrates ... 8 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Stöckli Hans · P-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Art. 44
Antrag der Kommission
Abs. 1, 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 1bis
Das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
Art. 44
Proposition de la commission
Al. 1, 2
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 1bis
Le secret professionnel demeure réservé.
Angenommen - Adopté
Art. 45-52
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 53
Antrag der Kommission
Abs. 1
...
b. Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
c. Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
d. Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
...
Abs. 2, 3
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 53
Proposition de la commission
Al. 1
...
b. Adhérer au projet du Conseil fédéral
c. Adhérer au projet du Conseil fédéral
d. Adhérer à la décision du Conseil national
...
Al. 2, 3
Adhérer à la décision du Conseil national
Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Ich habe mit Blick auf die Uhr jetzt einige Ausführungen weggelassen. Aber hier möchte ich doch etwas dazu sagen.
Der Beauftragte wird aufgrund der zusätzlichen Kompetenzen und Aufgaben zusätzliche Stellen erhalten. Ein Teil dieser zusätzlichen Stellen soll mit Gebühren finanziert werden.
Der Nationalrat hat den Gebührenkatalog in Artikel 53 Absatz 1 gekürzt, um die administrativen Zusatzbelastungen zu reduzieren. Ihre Kommission beantragt Ihnen einstimmig, die Streichungen des Nationalrates rückgängig zu machen. Die in Buchstabe c behandelte Konsultation aufgrund einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 21 Absatz 2 ist aufwendig und soll daher nach Auffassung der Kommission nicht von der Allgemeinheit, sondern nach dem Verursacherprinzip zumindest teilweise durch Gebühren finanziert werden. Das Gleiche gilt für die in Artikel 53 Buchstabe b behandelte Genehmigung von Standarddatenschutzklauseln und von verbindlichen unternehmensinternen Datenschutzvorschriften nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben d und e. Bei Artikel 53 Buchstabe d ist die Kommission dann dem Nationalrat gefolgt. All diese Beschlüsse wurden einstimmig gefasst.
Stöckli Hans · P-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 54
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 55
Antrag der Kommission
...
c. Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 55
Proposition de la commission
...
c. Adhérer au projet du Conseil fédéral
Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Die vorsätzliche Verletzung bestimmter im Gesetz aufgezählter Sorgfaltspflichten wird auf Antrag mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft. In diesem Sinne soll gemäss Entwurf des Bundesrates, das ist in Artikel 55 Buchstabe c geregelt, bestraft werden, wer vorsätzlich die durch den Bundesrat zu erlassenden Mindestanforderungen an die Datensicherheit verletzt. Davon wollte eine Mehrheit des Nationalrates nichts wissen.
Ihre Kommission schlägt Ihnen vor, dem Bundesrat zu folgen. Die Gewährleistung der Datensicherheit ist gerade auch vor dem Hintergrund der technischen Entwicklungen eine Selbstverständlichkeit. Ebenso selbstverständlich muss es sein, dass eine vorsätzliche Verletzung der Datensicherheit sanktioniert wird. Würden wir davon absehen, würde zudem klar die Datenschutzkonvention 108 plus des Europarates verletzt.
Stöckli Hans · P-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 56-69
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Abrogation et modification d'autres actes
Ziff. I; Ziff. II Einleitung, Ziff. 1 0, 1 0a, 1 0b
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. I; II introduction, ch. 1 0, 1 0a, 1 0b
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 1
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag der Minderheit
(Cramer, Comte)
Art. 111d Abs. 2 Bst. a
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. II ch. 1
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition de la minorité
(Cramer, Comte)
Art. 111d al. 2 let. a
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. II Ziff. 2
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag der Minderheit
(Cramer, Comte)
Art. 102c Abs. 2 Bst. a
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. II ch. 2
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition de la minorité
(Cramer, Comte)
Art. 102c al. 2 let. a
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. II Ziff. 3, 3a, 3b, 4, 5, 5a, 6-9, 9a, 9b, 10-17, 17a, 17b, 18, 18a, 19-30
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. II ch. 3, 3a, 3b, 4, 5, 5a, 6-9, 9a, 9b, 10-17, 17a, 17b, 18, 18a, 19-30
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 31
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag der Minderheit
(Cramer, Comte)
Art. 32e Abs. 2 Bst. a
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. II ch. 31
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition de la minorité
(Cramer, Comte)
Art. 32e al. 2 let. a
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. II Ziff. 32-34
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. II ch. 32-34
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 35
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
mit Ausnahme von:
Art. 110 Abs. 2
... zum Profiling, einschliesslich zum Profiling mit hohem Risiko, nach Datenschutzgesetz befugt.
Art. 112 Abs. 2
... die auf einem Profiling, einschliesslich auf einem Profiling mit hohem Risiko, beruhen, bekannt gegeben werden:
Art. 113
... auf einem Profiling, einschliesslich auf einem Profiling mit hohem Risiko, beruhen, im Einzelfall oder ...
Art. 114 Abs. 2
... die auf einem Profiling, einschliesslich auf einem Profiling mit hohem Risiko, beruhen, bekannt, sofern dies für den Vollzug ...
Antrag der Minderheit
(Cramer, Comte)
Art. 110 Abs. 2; 112 Abs. 2; 113; 114 Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. II ch. 35
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil national
à l'exception de:
Art. 110 al. 2
... à faire du profilage, y compris du profilage à risque élevé, au sens de la loi fédérale sur la protection des données pour accomplir ...
Art. 112 al. 2
... et des données issues d'un profilage y compris d'un profilage à risque élevé:
Art. 113
... et des données issues d'un profilage y compris d'un profilage à risque élevé, à des autorités d'autres Etats ...
Art. 114 al. 2
... et des données issues d'un profilage, y compris d'un profilage à risque élevé, qui sont nécessaires ...
Proposition de la minorité
(Cramer, Comte)
Art. 110 al. 2; 112 al. 2; 113; 114 al. 2
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. II Ziff. 36
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
mit Ausnahme von:
Art. 76 Abs. 3
... überdies zum Profiling, einschliesslich zum Profiling mit hohem Risiko, nach dem Datenschutzgesetz vom ... befugt:
Art. 76b Abs. 2
... einem Profiling, einschliesslich aus einem Profiling mit hohem Risiko, nach Artikel 76 Absatz 3 ...
Antrag der Minderheit
(Cramer, Comte)
Art. 76 Abs. 3; 76b Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. II ch. 36
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil national
à l'exception de:
Art. 76 al. 3
... à faire du profilage, y compris du profilage à risque élevé, au sens de la loi fédérale du ... sur la protection des données pour l'accomplissement de ses tâches
Art. 76b al. 2
... issues d'un profilage, y compris d'un profilage à risque élevé, au sens de l'article 76 alinéa 3 ...
Proposition de la minorité
(Cramer, Comte)
Art. 76 al. 3; 76b al. 2
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. II Ziff. 37-40, 40a, 41, 42, 42a, 43-45, 45a, 46
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. II ch. 37-40, 40a, 41, 42, 42a, 43-45, 45a, 46
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 47
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
mit Ausnahme von:
Art. 21c Abs. 1bis
... zum Profiling, einschliesslich zum Profiling mit hohem Risiko, nach dem Bundesgesetz ...
Antrag der Minderheit
(Cramer, Comte)
Art. 21c Abs. 1bis
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. II ch. 47
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil national
à l'exception de:
Art. 21c al. 1bis
Fedpol est habilité à faire du profilage, y compris du profilage à risque élevé, au sens de de la loi fédérale ...
Proposition de la minorité
(Cramer, Comte)
Art. 21c al. 1bis
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. II Ziff. 47a, 48-51, 51a, 52, 52a, 53, 53a, 54-58
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. II ch. 47a, 48-51, 51a, 52, 52a, 53, 53a, 54-58
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 59
Antrag der Mehrheit
Art. 96 Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 96 Abs. 2
... zum Profiling, einschliesslich zum Profiling mit hohem Risiko, nach dem Datenschutzgesetz ...
Antrag der Minderheit
(Cramer, Comte)
Art. 96 Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. II ch. 59
Proposition de la majorité
Art. 96 al. 1
Adhérer à la décision du Conseil national
Art. 96 al. 2
... à faire du profilage, y compris du profilage à risque élevé, au sens de la loi fédérale ...
Proposition de la minorité
(Cramer, Comte)
Art. 96 al. 2
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. II Ziff. 60
Antrag der Mehrheit
Art. 94a Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 94a Abs. 2
... zum Profiling, einschliesslich zum Profiling mit hohem Risiko, nach dem Datenschutzgesetz ...
Antrag der Minderheit
(Cramer, Comte)
Art. 94a Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. II ch. 60
Proposition de la majorité
Art. 94a al. 1
Adhérer à la décision du Conseil national
Art. 94a al. 2
... à faire du profilage, y compris du profilage à risque élevé, au sens de la loi fédérale ...
Proposition de la minorité
(Cramer, Comte)
Art. 94a al. 2
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. II Ziff. 61, 63, 63a-63e, 64, 65
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. II ch. 61, 63, 63a-63e, 64, 65
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 66
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
mit Ausnahme von:
Art. 23 Abs. 3
... zum Profiling, einschliesslich zum Profiling mit hohem Risiko, nach dem Datenschutzgesetz vom ... befugt.
Antrag der Minderheit
(Cramer, Comte)
Art. 23 Abs. 3
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. II ch. 66
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil national
à l'exception de:
Art. 23 al. 3
Elle est habilité à faire du profilage, y compris du profilage à risque élevé, au sens de la loi fédérale ...
Proposition de la minorité
(Cramer, Comte)
Art. 23 al. 3
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. II Ziff. 67, 68
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. II ch. 67, 68
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 69
Antrag der Kommission
Art. 16 Abs. 2
... nutzen. Die Datenbearbeitung durch Auftragsbearbeiter nach Artikel 8 des Datenschutzgesetzes vom ... bleibt vorbehalten.
Art. 30 Abs. 2
Sie darf zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten über strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, bearbeiten.
Ch. II ch. 69
Proposition de la commission
Art. 16 al. 2
... Le traitement de données par un tiers au sens de l'article 8 de la loi fédérale du ... sur la protection des données est réservé.
Art. 30 al. 2
Dans le cadre de l'accomplissement de ses tâches légales, elle peut traiter des données personnelles, y compris des données sensibles concernant des poursuites et sanctions pénales.
Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Das ist mein letztes Votum, und da kann ich es auch kurz machen. Im Vergleich zu den Beschlüssen des Nationalrates schlägt Ihnen die Kommission eine einzige Änderung vor, das finden Sie auf den beiden letzten Seiten der Fahne. Die von der Kommission vorgeschlagene Ergänzung betrifft das Bundesgesetz vom 27. September 2019 über elektronische Identifizierungsdienste. Die eidgenössischen Räte haben diese Vorlage zwei Tage nach der Beratung des Datenschutzgesetzes im Nationalrat verabschiedet. Dies erklärt, weshalb der Nationalrat diesen Erlass im Anhang zum Datenschutzgesetz nicht aufgeführt hatte.
Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit bei der Beratung dieses Gesetzes. (Heiterkeit)
Stöckli Hans · P-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Präsident (Stöckli Hans, Präsident): Das sind vielversprechende Worte, Herr Fässler.
Angenommen - Adopté
Abstimmung
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 29 Stimmen
Dagegen ... 4 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates
Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse
gemäss Brief an die eidgenössischen Räte
Proposition du Conseil fédéral
Classer les interventions parlementaires
selon lettre aux Chambres fédérales
Angenommen - Adopté
Stöckli Hans · P-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Präsident (Stöckli Hans, Präsident): Damit sind wir am Ende der Tagesordnung angelangt. Ich danke Frau Bundesrätin Keller-Sutter und dem Berichterstatter, Herrn Kollega Fässler, für die sehr speditive Behandlung des Geschäftes und Ihnen allen für Ihr Ausharren, das uns erlaubt, uns heute Nachmittag anderen Dingen zuzuwenden.
Schluss der Sitzung um 13.20 Uhr
La séance est levée à 13 h 20