17.059
Datenschutzgesetz. Totalrevision und Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz
Moret Isabelle · P-F · Nationalrat · Waadt · FDP-Liberale Fraktion
La présidente (Moret Isabelle, présidente): Les groupes souhaitent faire un seul débat sur toutes les divergences.
Flach Beat · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion
Wir befinden uns in der Differenzbereinigung - ich hoffe, in der letzten Runde - zum Datenschutzgesetz. Es ist ein kompliziertes Gesetz. Wenn Sie die Fahne anschauen, werden Sie feststellen, dass das Gesetz folgendermassen aufgebaut ist: Zuerst umschreibt man, worum es geht, welche Daten schützenswert sind. Danach werden Bestimmungen aufgeführt, wie man damit umgehen kann und wie man aufgrund entsprechender Berechtigungen oder Vorsichtsmassnahmen allenfalls auch mit besonders schützenswerten Daten umgehen kann. Letztlich hat es Bestimmungen, die besagen, was passiert, wenn man diese Bestimmungen nicht einhält.
Bei meiner Minderheit zu Artikel 4 geht es um etwas aus dem ersten Teil. In Artikel 2, den Sie jetzt nicht mehr auf der Fahne sehen, ist umschrieben, welche Daten wir mit dem Datenschutzgesetz schützen wollen. Es geht um schützenswerte Personendaten. In Artikel 4, bei den Begriffen, geht es jetzt darum, welche Daten darunterfallen. Die Mehrheit Ihrer Kommission hat hier hineingeschrieben, dass nur diejenigen genetischen Daten als besonders schützenswert gelten sollen, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren. Ein genetischer Datensatz ist immer einer Person zugehörig. Es ist gar nicht möglich, Daten über Genetik zu haben, die nicht personalisiert werden können oder nicht von Personen stammen.
Die Idee der Mehrheit war, Vorschub zu leisten für Fälle, wo beispielsweise die Forschung auf Genpools und Ähnliches zugreifen möchte, um in der Medizin oder in anderen Bereichen entsprechende Entwicklungen vornehmen zu können. Das ist aber hier mit der Umschreibung, dass genetische Daten nur diejenigen seien, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren können, am falschen Ort, und es ist wahrscheinlich auch der falsche Ansatz.
Bei genetischen Daten geht es immer um Personendaten. Es geht dabei auch nicht nur um die Identifizierung, sondern es geht z. B. um Gesundheitsdaten, es geht um die Abstammung, es geht um Gendefekte, es geht allenfalls um medizinische Prädispositionen für gewisse Krankheiten oder Gefährdungen. Um die Forschung hier nicht zu behindern, hat man in Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe e festgeschrieben - und das ist der zweite Teil des Gesetzes -, wie man mit den Daten, die schützenswert sind, umgeht. Dort haben wir gerade für die Forschung eine Regel festgelegt, die eben lautet, dass genetische Daten zwar verwendet werden können, dass sie aber anonymisiert verwendet werden müssen. Wo eine Anonymisierung nicht möglich ist, weil es beispielsweise ein zu kleiner Datenpool ist, muss man auf andere Art und Weise den Schutz sicherstellen. Diese Bedenken haben wir damit aufgenommen.
Ich bitte Sie, hier der Minderheit zu folgen und gemäss Ständerat und Bundesrat die genetischen Daten grundsätzlich zu den Personendaten und den schützenswerten Daten, also letztlich zum zweiten Teil des Gesetzes, zu zählen und keine Einschränkung zu machen, die sinnfremd ist.
Glättli Balthasar · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion
Die Minderheit I empfiehlt Ihnen, in diesem, möchte ich sagen, verbleibenden Kernstück der Differenzbereinigung mit dem Ständerat zu gehen. Es geht um das Profiling.
Ich möchte etwas vorausschicken, auch als politische Botschaft: Aus der Sicht der Grünen ist dies die Pièce de Résistance. Wenn man hier keine Lösung findet - entweder eine, wie sie der Ständerat jetzt vorsieht, oder eine im Sinne des Ständerates mit den gleichen Auswirkungen wie bei der Ständeratsvariante respektive der Minderheit I -, dann gehen wir hinter das heute bestehende Schutzniveau zurück. Ich wiederhole es: Wir machen in Zeiten von Big Data ein neues Datenschutzgesetz, das genau im Bereich von Big Data, was die grosse, neue Herausforderung ist, die Menschen schlechter schützt als das bestehende Recht. Dazu können wir nicht Ja sagen, und ich hoffe, auch Sie sagen dazu nicht Ja.
Wir haben ursprünglich eigentlich vom Bundesrat einen Entwurf bekommen, der im positiven Sinn noch viel weiter ging. Der Bundesrat wollte das, was man heute unter "persönliche Profile" hat, in den Begriff "Profiling" überführen und all dies dem besonders hohen Schutzniveau unterstellen. Es gab damals, Sie erinnern sich, in der Diskussion der ersten Runde eine Minderheit Wermuth, wenn ich mich richtig erinnere, die die Version des Bundesrates unterstützte.
Meine Meinung und auch die Meinung der Minderheit I ist: Wir müssen hier eine Brücke bauen. Wir müssen eine Brücke bauen zwischen Profiling, das kein besonderes Risiko beinhaltet, und Profiling, das ein hohes Risiko beinhaltet.
Minderheit I und Ständerat versuchen, genau diese Unterscheidung zu machen. Das Ziel dabei ist, dass man unproblematische Profiling-Geschichten jetzt nicht noch besonders belastet. Ein Beispiel: Wenn Sie irgendwo bei einem Online-Anbieter Bücher kaufen, dann wird automatisch ein Profil von Ihnen erstellt. Das wird mit den Profilen von Hunderttausenden von anderen Leuten verglichen, und aufgrund dessen kriegen Sie andere Bücher empfohlen, die Sie auch interessieren könnten. Da bin ich auch der Meinung, das sei jetzt nicht ein Profiling mit hohem Risiko; da ist die Persönlichkeit jetzt nicht in ihrem Kernbestand in Gefahr. Wenn wir hingegen Sachen haben, die eben schon nach heutigem Recht nicht gültig sind, dann sollen die auch nach neuem Recht nicht gültig sein.
Man könnte es ganz banal zusammenfassen: Sinn und Zweck der Minderheit I und der ständerätlichen Fassung ist, dass das heutige Schutzniveau nicht unterschritten wird, dass insbesondere das Schutzniveau, das auch im berühmten Moneyhouse-Urteil festgehalten wurde, nicht neu gesetzlich untergraben wird. Im Zusammenhang mit Bonitätsprüfungen wurden Namen, Wohnort, Geburtsdatum, Beruf, Haushalt, Nachbarn, Wohnsituation, frühere Wohnorte aus diversen Quellen bearbeitet; das betrifft verschiedenste Lebensbereiche. Das Bundesverwaltungsgericht hat dort gesagt: Weil nicht alle diese Lebensbereiche bonitätsrelevant sind, ist das eben nicht einfach eine normale Bonitätsüberprüfung. Genau das ist auch hier gemeint, wenn man "Profiling mit hohem Risiko" sagt, eben zum Beispiel in den Ziffern 1 und 2, wenn man Daten verschiedener Herkunft verknüpft, die für das Ziel, für das man sie dann bearbeitet, nicht zwingend relevant sind.
Gehen Sie nicht unter das heutige Schutzniveau, sonst hat diese Vorlage, glaube ich, am Schluss, in der Schlussabstimmung keine Mehrheit mehr!
Fluri Kurt · Mit-M · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion
Wir sind jetzt bei Artikel 4 des Datenschutzgesetzes, in welchem verschiedene Begriffe definiert werden. In Buchstabe f geht es um das sogenannte Profiling; Sie sehen das auf der Fahne. Die bundesrätliche Definition beginnt mit der Bewertung bestimmter Merkmale einer Person auf der Grundlage von automatisiert bearbeiteten Personendaten. Unsere Fassung aus der ersten Beratung beginnt damit, dass "jede Art der automatisierten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, [...]" bewertet wird. Wir haben in unserer Beratung in der ersten Runde den Ständerat gebeten, diese Definition des Profilings weiter zu verfeinern und zu vertiefen. Die ständerätliche Fassung in einem neuen Artikel 4 Buchstabe fbis sieht ein Profiling mit hohem Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte vor. Beispielhaft werden die systematische Verknüpfung von Daten in Ziffer 1 oder deren Bearbeitung in Ziffer 2 benannt. Dieser ständerätliche Beschluss wiederum ist in unserer Kommission nicht euphorisch aufgenommen worden. Die Mehrheit will ihn wieder streichen, wie Sie der Fahne entnehmen können.
Das Problem besteht aus Sicht der Mehrheit darin, dass mit der gewählten Formulierung des Ständerates in der Praxis praktisch alle Formen von Profiling unter die Definition des Profilings mit hohem Risiko fallen würden. Die europäische Datenschutzverordnung notabene, Herr Kollege Glättli, kennt keine solche Unterscheidung. Sie verlangt einzig die Einwilligung im Zusammenhang mit einer automatisierten Entscheidung. Die ursprüngliche Begrifflichkeit des Nationalrates entspricht eins zu eins der europäischen Datenschutzverordnung. Demgegenüber schaffte der Ständerat einen komplizierten Swiss Finish, was wir bei der Beratung dieses Gesetzes eigentlich bisher konsequent abgelehnt haben.
Die Minderheit II (Jauslin) zu Artikel 4 Buchstabe fbis, die ich hier vertrete, ist entstanden, um mit dieser Formulierung weiterhin eine Differenz aufrechtzuerhalten. Ich bitte Sie, die Minderheit II zu unterstützen. Sie stösst allerdings beim Bundesrat und beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Edöb) wiederum nicht auf Gegenliebe. Beide sind der Auffassung, dass mit dem Antrag der Minderheit II etwas ausgedrückt werde, was schon gesagt sei. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass, wenn diese Minderheit II in der endgültigen Fassung des Gesetzes wäre, damit zwar das Profiling mit hohem Risiko definiert würde, die entsprechenden Rechtsfolgen gemäss Artikel 4 Buchstabe c aber ohnehin ausgelöst würden. Der Edöb spricht dementsprechend von einer sogenannten Tautologie - mit der Minderheit II werde also etwas gesagt, was schon vorher gesagt worden sei.
Die SPK Ihres Rates teilte diese Meinung aber nicht und unterstützte den Antrag Jauslin gegenüber dem Antrag, der die ständerätliche Fassung weiterverfolgen will, mit 14 zu 11 Stimmen. Anschliessend obsiegte aber die Variante mit Festhalten - also ohne Artikel 4 Buchstabe fbis und ohne ständerätlichen Zusatz -, allerdings nur mit Stichentscheid des Präsidenten.
Stimmen Sie in der zweiten Abstimmung der Minderheit II oder der Kommissionsmehrheit zu! Das Profiling bleibt so oder so in Diskussion. Kollege Glättli hat es gesagt: In einer so entscheidenden Bestimmung, die dann auch für die Schlussabstimmung über dieses Gesetz entscheidend sein könnte, braucht es mit Sicherheit eine weitere Differenzbereinigung. Deshalb hat sich Ihre Kommission dazu entschlossen, die weitere Differenzbereinigung an einer ordentlichen Sitzung durchzuführen und nicht an einer frühmorgendlichen Sitzung, wenn man eine Stunde später wieder hier im Rat sein sollte. Wir müssen uns Zeit nehmen für diese wichtige Frage, auch wenn wir wissen, dass eine Überprüfung durch die EU möglicherweise zu einem unbefriedigenden Ergebnis kommen wird. Auch wenn wir diese Differenz in dieser Session bereinigen würden, wäre die Referendumsfrist bei der Prüfung durch die EU ohnehin noch nicht abgelaufen, geschweige denn das Gesetz in Kraft.
Wir nehmen uns also diese Zeit. Ich komme dann in der Sondersession wieder zu Ihnen mit einer weiteren, dritten Variante. Heute aber bitte ich Sie, die Minderheit II (Jauslin) zu unterstützen.
Wermuth Cédric · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion
Ich werde mich nachher im Fraktionsvotum noch ausführlich zur Minderheit II (Jauslin) bei Artikel 4 und folgende äussern. Um es vorwegzunehmen: Es ist auch für uns die Pièce de Résistance in dieser Differenzbereinigung.
Ich habe vier Minderheiten zu vertreten. Die ersten beiden Minderheiten finden Sie auf Seite 6 der Fahne bei Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben d und e. Es geht hier um die Informationspflicht der Verantwortlichen bei der Beschaffung von Personendaten. Im Unterschied zur Frage des Profilings kann man hier sagen, dass der Ständerat tatsächlich eine Detailanpassung vorgenommen hat, die Sinn macht, indem er die Pflichten um zwei Punkte ergänzt hat:
Erstens um eine Liste der Rechte, die den betroffenen Personen mitgeteilt werden soll, damit diese - nachvollziehbarerweise - die Möglichkeit haben, sich bei einer anderen Einschätzung der Zulässigkeit der entsprechenden Datensammlung auch zu wehren.
Zweitens sieht die Fassung des Ständerates vor, für den Fall einer möglichen Kreditwürdigkeits- oder Bonitätsprüfung eine zweite Vorsichtsmassnahme auf relativ tiefem Niveau einzubauen. Diese verlangt, dass mitgeteilt werden muss, falls Daten zur Kreditwürdigkeitsprüfung hinzugezogen werden sollen. Sie alle wissen - Herr Glättli hat vorhin schon davon gesprochen -, wie heikel solche Bonitätsprüfungen sein können. Viele von uns haben das schon am eigenen Leib erfahren. Was passiert, wenn diese Daten nicht stimmen? Eine solche Informationspflicht dient beiden Seiten, einerseits nämlich den betroffenen Personen und andererseits den Institutionen und Unternehmen, welche diese Daten sammeln, weil sie dadurch eine zusätzliche Sicherheit einbauen, um zu wissen, ob diese Daten akkurat sind oder nicht.
Wir bitten Sie, bei Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben d und e jeweils der Minderheit Wermuth zuzustimmen.
Der dritte Antrag meiner Minderheit betrifft Artikel 18 Absatz 3 Litera c und andere Bestimmungen. Es geht hier um die inzwischen zumindest kommissionsintern berühmt gewordene Debatte um das Konzernprivileg. Wie es auch heutigem Recht entspricht, beispielsweise eben gerade bei der Pflicht zur Informationsmitteilung durch Verantwortliche, hat der Bundesrat an verschiedenen Stellen jeweils in das Gesetz eingefügt, dass Ausnahmemöglichkeiten bestehen. Solche bestehen beispielsweise bei überwiegenden Interessen, aber nicht dann - um diesen Passus geht es -, wenn Personendaten an Dritte, also aus der Organisation hinaus, weitergegeben werden. Aus der Praxis wurde uns dann ein Problem geschildert, das durchaus nachvollziehbar ist. Es gibt in der ganzen Kommission eine Offenheit, die Frage zu diskutieren, was man tun soll, wenn diese Dritten innerhalb des gleichen Konzerns sind und kein erhebliches Risiko bei der Weitergabe besteht. Es gibt durchaus Möglichkeiten, das zu regeln. Die Variante, wie sie jetzt aber der Ständerat gewählt hat - auf Vorschlag der Verwaltung, muss man sagen -, geht für uns ein bisschen weit.
Wir haben die im Amtlichen Bulletin festgehaltenen Einschränkungen in der Kommission durchaus auch zur Kenntnis genommen. Es ist uns bewusst, dass auch dann, wenn gemäss dieser Lösung Informationen zwischen Unternehmen ausgetauscht werden, die von derselben juristischen Person kontrolliert werden, nach wie vor nicht einfach alles gemacht werden darf. Die weiteren Sorgfaltspflichten und die Pflicht zur Abwägung bleiben ja bestehen, aber der Begriff ist schon sehr weit gewählt. Nehmen Sie als Beispiel einfach einen Mischkonzern. Ich gebe es zu, es ist das extremste Beispiel, aber nehmen Sie Alphabet, den Mutterkonzern von Google. Da gehört inzwischen die halbe Internetinfrastruktur dazu. Die Variante des Ständerates würde in einer sehr engen Auslegung bedeuten, dass alle diese Entitäten, die von derselben juristischen Person kontrolliert werden, aus diesem Grund nicht unter die Bestimmung der Einschränkung fallen. Das scheint uns zu weit zu gehen, vor allem auch relativ viele Abgrenzungsschwierigkeiten in der Praxis zu schaffen und eben gerade nicht zu einer Klärung zu führen.
Wir bitten Sie, auf diese Einschränkung zu verzichten. Es ist der Mehrheit in den inzwischen zwei Jahren Kommissionsdebatte - korrigieren Sie mich, Herr Jauslin, als Kommissionssprecher - mit Verlaub auch nicht gelungen, darzulegen, in welch dramatischer Art und Weise Unternehmen in ihrem Funktionieren behindert sein sollten, dass es unmöglich wäre, eine Vorsichtsmassnahme für die Weitergabe von Personendaten an Dritte in dieses Gesetz einzubauen. Eine solche besteht ja auch heute.
Die letzte und vierte Minderheit finden Sie auf Seite 13 der Fahne betreffend Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c. Es geht dort, wie auch im eingereichten Einzelantrag, um die Frage, wie alt Daten sein dürfen, die man zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit einer Person hinzuzieht. Wir bitten Sie, hier der Minderheit Wermuth zu folgen, die im Wesentlichen die Fassung Ständerat und Bundesrat umfasst und diese Frist auf fünf Jahre begrenzen will. Die Mehrheit der Kommission und der Nationalrat möchten zehn Jahre.
Stellen Sie sich vor, es geht hier um relativ relevante Fragen, z. B. darum, ob Ihre Kreditwürdigkeit ergeben wird, dass Sie eine Wohnung mieten können oder nicht. Da sind zehn Jahre einfach eine sehr, sehr lange Zeit. Es kann durchaus sein, dass Sie zehn Jahre vor der Anmietung einer Wohnung ein Problem mit dem Abtragen von Schulden hatten, dass Sie z. B. einmal in Rückstand geraten sind mit der Abzahlung von Steuerschulden, dass das aber mit Ihrer heutigen Realität überhaupt gar nichts mehr zu tun hat. Denken Sie an das simple Beispiel von jungen Menschen in Ausbildung, die sich überschuldet haben, oder Studentinnen und Studenten, die später durchaus eine bestens bezahlte Arbeit finden können, sodass dann diese Frage einfach nicht mehr relevant ist. Fünf Jahre ist der Antrag des Bundesrates; das ist auch in der Beratung als durchaus vernünftige maximale Zeitspanne hervorgegangen. Zehn Jahre, das geht zu weit.
Wir bitten Sie, auch in diesem letzten Punkt unserer Minderheit zu folgen.
Rutz Gregor · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Jetzt sind wir wieder einmal vor dieser Mammutvorlage, vor diesem Meisterwerk der Bürokratie. Vielen geht es vielleicht gleich wie uns. Man ist sich nie ganz sicher: Bin ich jetzt in einem juristischen Fachseminar oder einfach mitten in einer schlechten Fernsehserie gelandet? Dieses Gesetz findet ja niemand hier im Saal wirklich gut. Hinter vorgehaltener Hand sagen alle: Eigentlich machen wir hier einen riesigen Kabis, aber wir müssen halt. Das sind immer relativ schlechte Voraussetzungen, um etwas Gescheites zu beschliessen. Die Phase der Differenzbereinigung ist aus unserer Sicht eine Phase der Schadensbegrenzung. Wir müssen verhindern, was noch verhindert werden kann; wir müssen die Betriebe so weit entlasten, wie es eben noch möglich ist, und wir müssen Rechtssicherheit gewährleisten, soweit das in diesem misslungenen Erlass noch möglich ist.
Es gibt fünf Minderheiten, bei denen wir Sie bitten, ihnen zu folgen. Ansonsten bitten wir Sie, die Kommissionsmehrheit zu unterstützen.
Bei Artikel 18 Buchstabe e fordern wir, dass die Informationspflicht entfällt, wenn die Information einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert - dies einfach, damit wir vor lauter gutem Willen den gesunden Menschenverstand nicht ganz aus den Augen verlieren.
Bei Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe f fordern wir mit unserer Minderheit, dass ein Auskunftsrecht bzw. eine Bekanntgabepflicht für Informationen nur dann besteht, wenn beim Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung diese mit einer Rechtsfolge oder mit einer erheblichen Beeinträchtigung für den Betroffenen verbunden ist. Auch dies dient dazu, eine möglichst weit gehende Entlastung der betroffenen Betriebe zu gewährleisten.
Bei Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c, wo es um die Überprüfung der Kreditwürdigkeit geht, wollen wir in Ziffer 4 das Erfordernis der Volljährigkeit der betroffenen Person streichen. Sie können ja in diesem Gesetz nicht die ökonomische Realität einfach ausblenden. Es ist nun einmal so, dass auch Minderjährige, selbst ohne Zustimmung der Eltern, eine beschränkte Handlungsfähigkeit haben und dass Internetkäufe vor allem und in grosser Zahl von jüngeren und teilweise eben auch minderjährigen Personen gemacht werden. Hier muss man eine Möglichkeit haben, eine Bonitätsprüfung vorzunehmen. Da müssen Sie einfach die ökonomische Realität sehen.
In Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben b und c wehren wir uns mit unserer Minderheit für weniger Gebühren. Es kann ja nicht sein, dass man, wenn man Standarddatenschutzklauseln genehmigen lassen will oder eine Konsultation aufgrund einer Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen möchte, hierfür auch noch Gebühren zahlen muss, wenn man schon gesetzlich dazu verpflichtet wird.
In Artikel 55 Buchstabe c sehen Sie, wie absurd wir hier legiferieren. Schauen Sie einmal diesen Artikel an. Wir verhängen hier Bussen von bis zu 250 000 Franken - keine Lappalie -; 250 000 Franken, die über eine Privatperson als Busse verhängt werden können für Delikte, die gar nicht klar sind. Wofür diese Busse ausgesprochen wird, das bestimmt gemäss Artikel 7 Absatz 3 der Bundesrat, der hier Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit erlassen muss. Stellen Sie sich einmal vor, wir würden im Strafgesetzbuch sagen: Alles, was irgendwie mit Körperverletzung zu tun hat, gibt so zwei bis fünf Jahre, und was es genau ist, sagt dann die Regierung oder die Verwaltung. Das ist ja absurd. Wissen Sie, was gesagt worden ist, als ich das in der Kommission vorgebracht habe? Da wurde gesagt: Wir leben eben in einer schnelllebigen Zeit, und man kann das nicht alles im Gesetz festschreiben, denn da kommen so viele Sachen immer wieder neu dazu, das kann sich so schnell verändern, da muss man reagieren können. Das ist nicht nur unseriös, was wir hier machen, das ist geradezu gemeingefährlich!
Rechtssicherheit heisst, dass die Bürger und die Unternehmen die Regeln, die gelten in diesem Land, kennen und verstehen müssen. Wenn ein Tatbestand mit einer Busse von bis zu 250 000 Franken sanktioniert werden kann, dann muss klar sein, was das ist. Vielleicht gibt es dann ein längeres Gesetz. Es ist sowieso schon viel zu lang - noch etwas länger ist nicht so schlimm. Aber dafür haben wir dann Klarheit. Wenn wir in einer schnelllebigen Zeit leben und die Delikte sich rasch ändern oder neue hinzukommen können, dann müssen wir eben sehr viele Gesetzesrevisionen machen. Aber dann sehen die Bürger zumindest, woran sie sind.
Hier bitten wir Sie also dringend, unserer Minderheit zu folgen. Unser Rat hat damals in der ersten Lesung ja auch beschlossen, dass man diesen Buchstaben c in Artikel 55 streicht, dies mit gutem Grund. Und dann ist der Ständerat gekommen. Unsere lieben Kollegen vom Ständerat haben diese riesige Fahne in eineinhalb Stunden durchberaten. Lesen Sie einmal diese Debatte! Ich habe es in der Kommission auch gesagt: einige qualifizierte Voten von Kollege Fässler und daneben aber nicht viel Brauchbares. Wirklich seriöse Gesetzesberatungen stelle ich mir anders vor. Genau dieser Ständerat hat dann gesagt: Artikel 55 Buchstabe c wollen wir nicht streichen - derselbe Ständerat, welcher jetzt gegen ein Verordnungsveto ist, was mindestens noch eine kleine Möglichkeit gäbe, hier einzuschreiten! So können wir hier nicht legiferieren. Wenn wir Bussandrohungen aussprechen, ist es eine Frage der Seriosität und der Glaubwürdigkeit, dass man sagt, wofür diese gelten.
Deshalb bitte ich Sie, auch diese Minderheit in Artikel 55 Buchstabe c zu unterstützen. Es geht nicht, dass man solche Kompetenzen einfach der Exekutive delegiert. Ansonsten bitten wir Sie, den Mehrheiten zu folgen, wie ich es eingangs erwähnt habe.
Silberschmidt Andri · Mit-M · Nationalrat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion
Die FDP-Fraktion hat bei der Beratung der Differenzen den Fokus auf zwei Punkte gelegt. Erstens soll die neue Gesetzgebung äquivalent sein zur europäischen Datenschutz-Grundverordnung. So müssen sich Schweizer Firmen nicht an zwei verschiedenen Gesetzgebungen ausrichten, und der einheitliche Datenraum bleibt gewahrt. Zweitens wollten wir einen sogenannten Swiss Finish, also über die europäischen Vorgaben hinausschiessende Bestimmungen, verhindern. Ein solcher würde zu unnötigen Mehrkosten für kleine und grosse Unternehmen führen, ohne Mehrwert für die betroffenen Personen. Im Sinne einer Kompromissfindung ist die Deputation der FDP-Fraktion in der Staatspolitischen Kommission bei der Mehrheit der Differenzen dem Ständerat gefolgt. Die FDP-Fraktion wird sich entsprechend verhalten. Gerne weise ich auf drei Kompromisse hin:
Erstens: Um den Austausch von Daten innerhalb eines Konzerns zu ermöglichen, wurde das sogenannte Konzernprivileg geschaffen. Ohne diese Bestimmung könnten unterschiedliche juristische Personen, die jedoch dieselbe Eigentümerstruktur aufweisen, nur sehr erschwert miteinander kommunizieren. Ein Verzicht auf diesen Zusatz würde zu einem Mehraufwand für die Unternehmen führen, ohne den Datenschutz zu verbessern.
Zweitens: Auch in Sachen Datensicherheit folgt die FDP-Fraktion dem Ständerat. Verletzungen der Sorgfaltspflichten sollen auch dann geahndet werden, wenn die Mindestanforderungen an die Datensicherheit nicht eingehalten werden. Wir stärken damit die Auflagen im Umgang mit unseren Daten. Die FDP-Delegation hat in der ersten Beratungsrunde kritisiert, dass die Mindestanforderungen an die Datensicherheit gemäss Artikel 7 Absatz 3 nicht bekannt sind, wie das auch mein Vorredner bereits erwähnt hat. Die Festlegung der Mindestanforderungen wird an den Bundesrat delegiert. In diesem Sinne stelle ich an dieser Stelle auch die Frage an die zuständige Bundesrätin, ob zu diesen Mindestanforderungen heute bereits etwas bekannt ist.
Drittens: Wir werden bei Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e auf die Fassung des Bundesrates zurückgehen und damit die Differenz zum Ständerat bereinigen. Zwar würden wir gewisse Einschränkungen bei den Informationspflichten durchaus begrüssen, namentlich dann, wenn die Information unverhältnismässig hohe Aufwände für die Unternehmen zur Folge hat. Man darf nicht vergessen, dass es auch querulatorische Anfragen geben kann, um Unternehmen zu schaden. Aber im Sinne eines Kompromisses sind wir bereit, auf die Fassung des Ständerates einzuschwenken, denn letztlich bedeuten weniger Ausnahmen von der Informationspflicht im Gegenzug mehr Transparenz für die Bürgerinnen und Bürger. Dazu stehen wir.
In drei wesentlichen Punkten bestehen weiterhin Differenzen. Diese halten wir nach wie vor für richtig, da wir die Äquivalenz zur europäischen Datenschutz-Grundverordnung nicht gefährden wollen. Zudem würden diese drei Bestimmungen einen unnötigen Swiss Finish mit sich bringen.
Erstens: Die erste Differenz bei diesem Geschäft betrifft Artikel 4 Absatz 3. Es geht hier um den Begriff der genetischen Daten. Die FDP-Liberale Fraktion wird sich hier der Mehrheit anschliessen und bei der Fassung des Nationalrates bleiben. Ohne die vorgeschlagene Einschränkung gemäss der Fassung des Nationalrates würden alle genetischen Daten per se als schützenswert definiert und deren Bearbeitung mit zusätzlichen Pflichten verbunden. Das geht viel zu weit und würde dem Forschungsstandort Schweiz, namentlich dem Life-Science-Sektor, grosse Nachteile im Vergleich zur europäischen Konkurrenz bringen. Das Schutzbedürfnis gewisser genetischer Daten wird mit der Fassung des Nationalrates nicht infrage gestellt. Aber der Schutz soll nicht uneingeschränkt gelten. Ein Schutzbedürfnis besteht namentlich dann, wenn die genetischen Daten explizit zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person bearbeitet werden. Das ist in der biomedizinischen Forschung für gewöhnlich nicht der Fall, da Forscherinnen und Forscher meistens mit anonymisierten Daten arbeiten. Deshalb wollen wir, dass genetische Daten nur dann als besonders schützenswert gelten, wenn sie auch tatsächlich besonders schützenswert sind.
Wir bitten Sie im Sinne des Forschungsstandortes Schweiz, der Mehrheit zuzustimmen.
Zweitens: Es braucht keine zusätzliche, detaillierte Definition eines sogenannten Profilings mit hohem Risiko. Das europäische Recht kennt diese Art von Profiling nicht. Würden wir dieses einführen, wären wir in einem entscheidenden Punkt nicht äquivalent zur EU-Datenschutz-Grundverordnung. Wir sind uns aber bewusst, dass die Sensibilitäten beim Thema Profiling hoch sind. Wie wir bereits im Herbst kommuniziert haben, verschliessen wir uns einem Kompromiss nicht, aber der vom Ständerat eingeführte Begriff des Profilings mit hohem Risiko taugt nicht als Kompromiss. Eine Unterscheidung zwischen risikoreichem und risikoarmem Profiling ist wenig sinnvoll, denn das Profiling an sich ist nicht risikobehaftet. Profiling beschreibt lediglich eine rein technische Form der Datenbearbeitung. Im Ergebnis kann das Profiling aber zu sensiblen und damit schützenswerten neuen Daten führen. Wenn wir die Daten der Bürgerinnen und Bürger schützen wollen, müssen wir also nicht die Methode bewerten, sondern das Resultat.
Drittens: Bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit soll es unserer Meinung nach möglich sein, Daten der letzten zehn Jahre zu verwenden. Die vom Ständerat vorgeschlagenen fünf Jahre sind für viele Kreditinstitute viel zu kurz, um eine qualitativ hochstehende und umfassende Prüfung der Kreditwürdigkeit vorzunehmen. Die zehn Jahre sind auch als Schutz der potenziellen Schuldnerinnen und Schuldner gedacht. Es geht hier letztlich auch um die Schuldenprävention.
Wie Sie sehen, war die FDP-Liberale Fraktion zu einigen Kompromissen bereit. Es ist unserer Deputation ein grosses Anliegen, dass wir am Schluss ein mehrheitsfähiges Datenschutzgesetz verabschieden werden. Maximalforderungen sind an diesem Stand der Beratungen fehl am Platz, und es ist unsere Verantwortung, Rechtssicherheit für Schweizer Unternehmen zu schaffen. Der vorliegende Entwurf der Mehrheit der Staatspolitischen Kommission verstärkt den Schutz der Daten der Bürgerinnen und Bürger, was uns Liberalen ein grosses Anliegen ist.
Wir bitten Sie, der Mehrheit zu folgen.
Wermuth Cédric · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion
Lassen Sie mich in drei Punkten etwas ausführen: eine kurze Gesamteinschätzung, wo wir stehen; dann zu Artikel 4 ff., zur Mehrheit und zu den Minderheiten Jauslin und Glättli; und dann, falls es zeitlich reicht, noch zu den einzelnen Minderheiten. Ein paar Dinge, die vorhin gesagt wurden, müssen schon noch aufgenommen werden. Wir sprechen in dieser Debatte offenbar nicht immer vom gleichen Gesetz.
Das Gesetz ist gestartet mit der Idee, erstens eine genügende Umsetzung der Vorgaben der Europaratskonvention und zweitens eine Äquivalenz zum europäischen Recht zu schaffen. Da war sich zumindest die grosse Mehrheit der Kommission einig. Dritter Punkt war vielleicht eine leichte technische Modernisierung für ein Gesetz, das aus den ersten Jahren der Neunzigerjahre stammt. Wenn Sie jetzt schauen, was wir daraus hätten machen können - nennen Sie es von mir aus eine links-grüne Perspektive -, dann muss ich Ihnen sagen: Links-Grün hat in dieser Beratung gar nichts erreicht. Was wir gerade so knapp erreicht haben mit der Mehrheitsvariante des Nationalrates und was nicht einmal gewährleistet ist, ist an den drei roten Linien, die ich Ihnen vorhin aufgezeigt habe - respektive an zwei Linien, die ich bereits erwähnt habe, plus die rote Linie "Kein Rückschritt hinter das heutige Schutzniveau" -, einigermassen festzumachen. Dort sind wir jetzt ungefähr gelandet. Einfach um es transparent zu sagen, insbesondere auch den Mitgliedern der FDP-Liberalen Fraktion: Es verträgt hier keinen einzigen Rückschritt mehr hinter das Niveau dessen, was der Ständerat vorgeschlagen hat.
Damit komme ich zu Artikel 4. Artikel 4 ist für uns eine Conditio sine qua non, um eine Lösung für das Profiling zu finden, die einigermassen Balance hält zwischen den Ansprüchen derjenigen, die Profiling betreiben wollen, und dem Datenschutz der betroffenen Bürgerinnen und Bürger und Konsumenten. Das ist mit der Mehrheit und mit der Minderheit II (Jauslin) nicht gewährleistet. Sollte dies das Resultat sein, dann, das sage ich Ihnen offen, wird es nicht zu verhindern sein, dass die sozialdemokratische Fraktion sich gezwungen sieht, dieses Gesetz abzulehnen. Ich meine, woher kommen wir? Sie tun in dieser Debatte in der dritten Runde der Differenzbereinigung immer noch so, als ginge es darum, Profiling quasi zu verbieten. Damit hat das gar nichts zu tun. Es hat mit der Frage zu tun: Wann tritt das erhöhte Schutzniveau in Kraft - wenn Sie so wollen -, wann brauchen wir beispielsweise eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person?
Der Bundesrat hat vorgeschlagen - das haben wir ursprünglich gestützt -: dann, wenn besonders schützenswerte Personendaten betroffen sind oder ein Profiling gemacht wird. Herr Kollege Silberschmidt, das können Sie eben gerade nicht in einen Satz hineinnehmen, weil Sie dann die Differenz zwischen diesen zwei Dingen verwischen. Profiling ist gerade der Prozess. Das ist ja der Witz an der Gesetzgebung und an der EU-Datenschutz-Grundverordnung, dass dieser Begriff neu den Prozess der Zusammenführung von Persönlichkeitsmerkmalen meint, in der Definition zuerst einmal unabhängig davon, ob besonders schützenswerte Personendaten betroffen sind. Dann haben wir in der Diskussion in der Kommission - da bin ich mit Ihnen einig - festgestellt, dass es möglicherweise eine etwas restriktive Vorgabe ist, für jede Art von Profiling die ausdrückliche Einwilligung zu verlangen. Kollege Glättli hat die Beispiele erwähnt: Amazon, das Ihnen ein Buch einer Autorin vorschlägt, die Ihnen aufgrund Ihrer demografischen Merkmale vielleicht auch noch interessant erscheinen könnte. Das kann man finden.
Aber wenn Sie hier eine Lösung hätten finden wollen, dann hätten Sie jetzt drei Runden Zeit gehabt, den entsprechenden Vorschlag zu machen. Wir - formell Kollege Glättli - haben bereits im Nationalrat am Schluss diesen Vorschlag mit dem erhöhten Risiko eingebracht. Sie können das jetzt schon als ungenügend abqualifizieren, aber es ist der einzige Vorschlag, der bis dato auf dem Tisch liegt. Wir sind bereit, in einer letzten Runde noch einmal mit den Ständerätinnen und Ständeräten zu schauen, ob es eine intelligentere Variante gibt. Wenn es sie gibt, dann finden wir diese, das ist klar. Aber wenn Sie hier der Mehrheit folgen, dann geht es nicht insbesondere um Artikel 4, sondern um die Auswirkungen, die wir dann hinten in Artikel 5 finden, nämlich die Streichung des Profilings in dem Bereich, in dem es gerade um diese Frage der ausdrücklichen Einwilligung geht. Jedes Profiling wäre dann von dieser Hürde grundsätzlich befreit; das ist ein substanzieller Rückschritt gegenüber dem heutigen Schutzniveau und ziemlich sicher auch in keiner Weise mit den Vorgaben der Äquivalenz mit dem europäischen Recht zu vereinbaren.
Ich glaube, hier muss sich die politische Mitte schon ein bisschen entscheiden. Machen Sie sich einfach nicht die Illusion, dass die Fraktion von Kollege Rutz Gregor - er hat das immer offen gesagt - diesem Gesetz am Schluss mit Begeisterung gegenüberstehen wird; damit will ich nicht sein Abstimmungsverhalten vorwegnehmen. Damit ist die Frage: Kriegen wir im Rest dieses Rates eine Mehrheit für ein Datenschutzgesetz, das unbestrittenermassen alle Stakeholder von Konsumentenschützerinnen und -schützern bis zu den betroffenen Unternehmen unbedingt innert sinnvoller Frist haben wollen?
Zwei Dinge möchte ich noch erwähnen. Zur Minderheit Flach, die wir selbstverständlich unterstützen: Wir haben die Diskussion jetzt auch dreimal geführt, und wir werden nachher nichts mehr dazu sagen. Aber wir sind hier bei Buchstabe c. Im Titel von Buchstabe c steht der Begriff "Personendaten". Sie können diesen Begriff nicht unter Punkt 3 nochmals überdefinieren. Indem Sie sagen: "Personendaten, aber nur dann, wenn sie zu Personendaten führen", schaffen Sie Rechtsunsicherheit, nicht Rechtssicherheit. Genetische Daten unter dem Titel der Personendaten sind Personendaten, rein schon sprachlich, es geht gar nicht anders! Der Titel kommt vorher, und der Satz kommt nachher. Verzichten Sie hier darauf, den Gerichten noch Arbeitsbeschaffungsmassnahmen aufzubürden. Das würde nur zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Es entspricht übrigens absolut geltendem Recht. Es gibt keinen Grund, warum das den Unternehmen das Leben erschweren sollte.
Beides gilt übrigens auch für zwei andere Minderheiten, die uns wichtig sind. Dieses berühmte Konzernprivileg: Die erhöhten Vorschriften für die Weitergabe von Personendaten an Dritte - nicht das Verbot -, die erhöhten Sorgfaltspflichten entsprechen geltendem Recht. Das wird heute so praktiziert. Es gibt keinen ersichtlichen Grund, warum das ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Hemmschuh für Schweizer Unternehmen sein soll. Dann wäre es das schon heute in erheblichem Ausmass. Das ist nicht das Ergebnis der Kommissionsberatungen, wie wir sie geführt haben.
Wir bitten Sie, auf die Minderheiten Rutz Gregor - und damit schliesse ich aus zeitlichen Gründen auch ab - zu verzichten. Sie dienen insbesondere der Abschwächung dieses Gesetzes und der Rücknahme gerade auch der Wirksamkeit der entsprechend vorgesehenen Bussen. Diese sind übrigens auch nicht rechtssystematisch eine neue Erfindung, Herr Rutz; Sie sind der Spezialist auf diesem Gebiet. Aber die Verordnungsdelegation an den Bundesrat geschieht hier nicht erstmalig im Datenschutzgesetz, das ist durchaus bekannt.
In diesem Sinne: Helfen Sie bitte mit, dieses Gesetz ohne unnötige Verletzungen des heutigen Datenschutzniveaus und der Äquivalenz über die Ziellinie mitzutragen.
Flach Beat · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion
Erlauben Sie mir, namens der grünliberalen Fraktion in dieser dritten Runde noch eine kurze Einschätzung des vorliegenden Resultats zu machen: Für uns war es auf der einen Seite immer wichtig, dass wir das Datenschutzniveau, das wir heute haben, mit dem Datenschutzgesetz beibehalten und dass wir möglichst eine Regelung schaffen, die den Unternehmungen - seien es kleine, grosse, national oder international tätige - sowie der Forschung und Entwicklung möglichst wenige neue Vorschriften macht. Andererseits ist die Äquivalenz zum EU-Datenschutzrecht einzuhalten. Diesen Weg sind wir von Anfang an gegangen, und im Gegensatz zu Kollege Rutz kann ich sagen, dass uns dies grosso modo gelungen ist. Wenn er nämlich sagt, dass die Vorlage ein misslungenes Monster sei und ähnliche Dinge, dann lässt das einfach vergessen, dass wir heute bereits ein geltendes Datenschutzgesetz haben. Viele der Bestimmungen, die wir heute und in der Vergangenheit diskutiert haben, gelten heute schon. Kollege Wermuth hat es bei der Weitergabe von Daten an Dritte bereits gesagt: Das wäre weiterhin möglich.
Ich gehe noch auf einige Minderheiten ein. Meine Minderheit bei Artikel 4 Buchstabe c Ziffer 3 habe ich schon erläutert. Bei diesem Artikel 4 gibt es aber noch die Minderheiten zum Profiling. Profiling ist etwas vom Wesentlichsten bei der neuen Nutzung von Daten. Es gibt das Profiling, das uns allen nützt, beispielsweise, wenn einem vorgeschlagen wird, welches Buch oder welches Konzert einen interessieren könnte usw. Als Konsument ist das ausserordentlich nützlich. Es ist auch für die Unternehmen nützlich, weil sie zielgerichtet Angebote erstellen können und damit einen kleineren Streuverlust haben. Ebenso spannend ist Profiling natürlich für die Nutzung öffentlicher Güter wie Infrastrukturen usw. Das alles soll weder gebremst noch verhindert werden, aber es geht darum, zu unterscheiden:
Erstens muss man klar definieren, was Profiling ist. Das tun wir im Gesetz, indem wir den Prozess des Profilings umschreiben. Demnach kann man aus verschiedenen Daten quasi Einzeldatensätze herauslösen, die man nutzen kann, bis Beat Flach im Internet dann personalisiert ein Buch oder ein Konzert vorgeschlagen werden kann.
Das Zweite ist dann der Umgang mit diesen Profiling-Daten. Das regeln wir ebenfalls auf eine Art und Weise, und zwar indem wir sagen, dass es Daten gibt - wie beispielsweise diese relativ breit gestreuten -, die nicht sehr persönlich sind, dass es aber eben andere gibt, die dann für die Persönlichkeit sehr wohl einen sehr hohen Schutzwert haben. Erinnern Sie sich beispielsweise daran, was für ein Aufschrei durch die Medien und auch durch mein Umfeld - überall! - gegangen ist, als herausgekommen ist, was die SBB mit ihrer SBB-App eigentlich für ein Profiling betreiben: dass sie quasi schauen können, wer um welche Zeit von wo nach wo reist. Das müssen wir regeln! Hier müssen wir den Bürgerinnen und Bürgern klar aufzeigen, dass wir das zwar unterstützen, dass man das auch nutzen kann; es ist gut, wenn es genügend Züge und Sitzplätze für die Personen hat, die reisen. Aber natürlich muss auch ein Schutz da sein, weil es die SBB nichts angeht, wenn ich nachts um zehn noch von Zürich nach Bern fahre oder sonst etwas. Das ist richtig. Darum ist es eben auch wichtig, dass wir entsprechende Abstufungen machen.
Die Lösung, die wir jetzt haben, ist wahrscheinlich nur suboptimal. Wichtig ist aber, dass wir noch einmal darüber diskutieren und hier eine Differenz zum Ständerat schaffen. Die Grünliberalen unterstützen die Minderheit I (Glättli), werden aber der Mehrheit zustimmen, um sicherzustellen, dass es eine Differenz gibt.
Mit der Lösung mit dieser Abstufung haben wir jetzt übrigens EU-Datenrechtsäquivalenz. Es ist nicht so, dass das ein Swiss Finish ist, der über alles hinausgeht, denn die EU-Datenschutz-Grundverordnung sagt natürlich ganz genau, dass das schützenswerte Daten sind und wir hier das äquivalente Schutzniveau haben müssen.
Wir folgen sonst grosso modo den Mehrheiten, unterstützen aber in Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 3 die Minderheit. Dort geht es um die Aufbewahrungsdauer der Daten, darum, wie lange Daten dann aufbewahrt und verarbeitet werden dürfen, zum Beispiel, um die Kreditwürdigkeit von jemandem zu hinterfragen. Wir sind da der Meinung, dass fünf Jahre reichen. Sie müssen sich auch vorstellen: Wenn jemand vor zehn Jahren irgendwie einmal Schulden hatte, er das nachher alles abgearbeitet hat und eigentlich wieder sauber ist, aber noch so einen Eintrag von vor zehn Jahren hat, ist das vor allen Dingen einfach für die Datenbank interessant. Die Datenbank kann dann Daten verkaufen und sagen, ja, wir haben von dem da sogar noch etwas. Relevant ist das eigentlich nicht mehr, wenn zwischendrin nichts mehr war. Fünf Jahre sind gut.
Ich komme noch zu einer Mehrheit, die wir in Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 4 unterstützen. Es ist ganz klar, dass wir auch in diesen Datenbanken über die Kreditwürdigkeit keine Minderjährigen haben wollen. Wir wollen nicht Kinder in dieser Datenbank führen. Wenn die Wirtschaft daran Interesse hat, dass Jugendliche oder Kinder sich nicht verschulden, dann schliesst sie mit ihnen keine Verträge ab, die zu einer Überschuldung führen. Prüfen Sie nach, ob das überhaupt möglich ist. Das ist heutzutage einfach überhaupt kein Problem. Eine Stigmatisierung von Jugendlichen wegen ihrer Handyrechnung, weil sie gemäss der Lösung der Minderheit dann quasi noch zehn Jahre deswegen verfolgt werden, keine Wohnung mieten oder keinen Kredit aufnehmen können: Das geht viel zu weit.
Wir bitten Sie, jetzt in dieser Endrunde den Sack zuzumachen, soweit dies möglich ist. Dann diskutieren wir die Hauptfrage des Profilings nochmals. Wir sollten der Wirtschaft einen Gefallen tun und dann die Datenschutzäquivalenz mit der EU möglichst rasch einführen. Alles andere bringt nichts.
Romano Marco · Mit-M · Nationalrat · Tessin · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Die Mitte-Fraktion will ein modernes Gesetz, das den Schutz der Privatsphäre und der Persönlichkeit natürlicher Personen gewährleistet. Diese Totalrevision zielt darauf ab, die internationalen Standards zu übernehmen und die Äquivalenz zum europäischen Recht zu konsolidieren. Heute ist unsere Gesetzgebung konform, dies muss auch für die Zukunft gelten. Swiss-Finish-Ansätze lehnen wir grundsätzlich ab. Die Mitte-Fraktion will, dass das heutige Schutzniveau gewährleistet bleibt, ohne dass man weitere und unnötige Bürokratie generiert. Die Digitalisierung muss keine unverhältnismässigen Verfahren generieren; dies im Interesse der Bürger, der Konsumenten und aller wirtschaftlichen Akteure.
Zur Erreichung der Äquivalenz mit der EU-Datenschutz-Grundverordnung wird sich die Mitte-Fraktion mit der Mehrheit der Kommission dem Ständerat bei folgenden Punkten anschliessen: In Artikel 4 Buchstabe c Ziffer 1 sind "gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten" als besonders schützenswerte Personendaten zu definieren; in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e ist die Ausnahme von der Informationspflicht bei "unverhältnismässigem Aufwand" zu streichen; in Artikel 23 Absatz 2 muss kein abschliessender Katalog beim Auskunftsrecht definiert werden; und Buchstabe c von Artikel 55 muss nicht gestrichen werden.
Für eine wirtschaftsfreundliche und pragmatische Umsetzung befürwortet die Mitte-Fraktion klar die Einführung des Konzernprivilegs bei Artikel 18 Absatz 4, Artikel 24 Absatz 2bis und Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b.
Bei der Definition von genetischen Daten halten wir mit der Mehrheit der Kommission an der nationalrätlichen Definition fest. Ein Schutzbedürfnis in Bezug auf genetische Daten besteht nicht uneingeschränkt, sondern nur, wenn diese zum Zweck der eindeutigen Identifizierung einer Person erhoben oder bearbeitet werden. Sämtliche genetischen Daten als besonders schützenswerte Daten zu definieren, geht zu weit. Die Definition von Profiling kommt, wie bereits von mehreren Kolleginnen und Kollegen betont, einen Schritt voran. Profiling kann, muss aber nicht immer und a priori zu besonders schützenswerten Personendaten führen, weshalb die EU die verschärften Vorschriften nicht an das Profiling, sondern an das Ergebnis einer mit Profiling erzielten Datenbearbeitung bindet. Eine zu strikte Regulierung wäre Swiss Finish. Nur wenn als Folge der Datenbearbeitung besonders schützenswerte Personendaten gewonnen werden, sollen verschärfte Bestimmungen gelten. Die Mitte-Fraktion unterstützt deshalb die Minderheit II (Jauslin), und wenn diese keine Mehrheit bekommt, die Kommissionsmehrheit, mit dem Wunsch, dass der Ständerat noch einen Kompromiss finden kann.
In Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b - es geht um das Auskunftsrecht - muss die Präzisierung "als solche" zwingend bleiben. Die Mitte-Fraktion will erheblichen Aufwand und Mehrkosten, insbesondere für KMU, verhindern. Mit "bearbeiteten Personendaten" sind die Daten und nicht sämtliche Dokumente gemeint.
In Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 3 plädiert die Mitte-Fraktion mit der Mehrheit der Kommission für die nationalrätliche Version. Zehn Jahre sind eine angemessene Frist, die man auch korrekterweise mit der Verjährungsfrist von öffentlichen Dokumenten verbinden kann. Zudem ist zu bemerken, dass die Nutzung von Verlustscheinen und anderen öffentlichen Dokumenten auch nach Ablauf der Frist zulässig sein sollte; somit ist der Einzelantrag Schneeberger abzulehnen.
Ziffer 4 dieses Artikels dient dem Schutz von Minderjährigen und deren Agieren vor allem im Online-Bereich. Hier unterstützt die Mitte-Fraktion die bundesrätliche Version.
Zusammengefasst positioniert sich die Mitte-Fraktion mit der Mehrheit der Kommission, welche eine pragmatische, EU-äquivalente und bürger- und wirtschaftsfreundliche Gesetzgebung will.
Glättli Balthasar · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion
Für die Grünen war von Anfang an klar: Es gibt Mindestbedingungen, die für uns erfüllt sein müssen, damit wir einem neuen Gesetz zustimmen. Es muss kompatibel sein mit dem Europaratsabkommen, es muss die Äquivalenzanerkennung zur EU-Datenschutz-Grundverordnung ermöglichen, und das Schutzniveau, das Bürgerinnen und Bürger, Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz heute geniessen, darf nicht sinken.
Ich wiederhole es nochmals in aller Deutlichkeit - nicht für Sie, sondern für diejenigen im Ständerat, die dann entscheiden müssen, ob sie an ihrer Position festhalten oder nicht: Wenn wir keine Einigung finden, die diesen drei Mindestkriterien Genüge tut, werden die Grünen dieses Gesetz in der Schlussabstimmung ablehnen. Wir sind nicht Handlanger einer Wirtschaft in Zeiten wie heute, wo die Digitalisierung immer stärker nicht zum Nutzen der Menschen, nicht zum Nutzen der Konsumenten, sondern zum Nutzen der grossen Plattformen und Konzerne ausgestaltet wird. Wir bieten in dieser Zeit nicht Hand für eine Aushöhlung des heutigen Schutzniveaus.
Kollege Romano, Sie haben gesagt, und ich habe es mit Freude gehört: Die Mitte-Fraktion will, dass das heutige Schutzniveau gehalten wird. Wenn Sie das ernst meinen, dann treffen wir uns. Das ist unser Mindeststandard. Wenn Sie das ernst meinen, dann können Sie aber beim Profiling nicht mit der Mehrheit oder mit der Minderheit II (Jauslin) stimmen. Wenn Sie das ernst meinen, dann können Sie auch nicht mit der Mehrheit stimmen beim Konzernprivileg. Das Konzernprivileg, wie es von der Mehrheit vorgeschlagen wird, ist eine Erleichterung, eine Senkung der Datenschutzvorschriften zugunsten der Konzerne. Das kann man wollen oder nicht. Aber wenn Sie als politisches Ziel haben, das heutige Schutzniveau zu halten, dann müssen Sie nicht zusätzliche Erleichterungen - gerade für die Konzerne - einfügen. Wenn schon, da bin ich immer mit Ihnen gewesen, muss man sich etwas überlegen, damit man für Firmen, die ganz simple, einfache Datenbearbeitungen machen, z. B. für den Schreiner oder den kleinen Laden um die Ecke, nicht so komplizierte Vorschriften macht. Aber gegenüber Konzernen, die heute sowieso auch die EU-Datenschutz-Grundverordnung in ihren internen Standards integriert haben, unter schweizerischem Recht eine Sonderausnahme zu machen, ist wirklich eine Senkung des Schutzniveaus ohne Not, denn die haben bereits heute die entsprechenden Verpflichtungen.
Ich möchte noch ganz kurz, weil Profiling der Kern ist, auf die Minderheit II, vertreten durch Kollege Fluri, eingehen. Ich habe vorhin begründet, weshalb ich für die Minderheit I bin. Ich möchte an dieser Stelle auch sagen, dass die grüne Fraktion offen ist, wenn die Formulierung des Ständerates noch optimiert werden kann. Für uns ist der Massstab nicht der Buchstabe, sondern für uns ist der Massstab das heutige Schutzniveau. Das ist der Massstab, dem der Ständerat am Schluss genügen will, falls er eine Brücke bauen möchte. Es ist ihm freigestellt, eine Brücke zu bauen. Ich denke, das ist das Ziel der Differenzbereinigung. Aber diese Brücke muss am Schluss nicht unter das Niveau führen, das wir heute beim Schutz der Bevölkerung haben.
Warum ist die Minderheit II keine Brücke? Die Minderheit II hat nur schon auf der logischen Ebene Probleme. Für jene, die den Text nicht vor sich haben: Profiling mit hohem Risiko wird definiert als Profiling, welches zu besonders schützenswerten Personendaten führt. Nun gut, für mich ist ein Risiko zuerst immer eine Potenzialität, nicht etwas, das sicher ist. Daher ist das schon eine etwas sonderbare Definition. Viel wesentlicher ist aber, dass schon heute die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten im Sinne eines höheren Schutzniveaus gesondert geregelt ist. Bearbeitung umfasst jeden Vorgang, jeden Umgang mit Personendaten, unabhängig von den Mitteln und Verfahren: das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten. Das heisst, das ist schon geregelt. Das, was Sie mit der Minderheit II wollen, das ist heute geregelt! Sobald Sie etwas machen, was zu besonders schützenswerten Personendaten führt, ist das schon geregelt!
Artikel 4 Buchstabe fbis gemäss Minderheit II ist eine Bestimmung ohne zusätzlichen materiellen Rechtsgehalt. Damit wollen Sie ersetzen, dass heute eben die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen unter dem jetzt geltenden Schweizer Datenschutzgesetz einen besonderen Schutz geniesst. Das bringt nichts! Deshalb werden wir uns auch, wenn es zur Ausmehrung zwischen Mehrheit und Minderheit II kommt, enthalten, denn etwas zu streichen oder zu schreiben, was an einem anderen Ort im Gesetz schon steht, ist gleichwertig oder in gleicher Weise nicht gültig. Es bringt nichts für die Brücke, die wir brauchen.
Geben Sie sich doch einen Ruck. Wir können - und damit schliesse ich - in einer Zeit, in welcher die Digitalisierung in einem Tempo voranschreitet, dass manche Leute zu Recht auch Angst haben, anstatt die Chancen zu sehen, unsere Verantwortung nicht so stark missbrauchen, indem wir den Menschen in diesem Land und in dieser Zeit nicht mindestens den gleichen Schutz gewähren wie in der Vergangenheit. Wenn Sie sagen, und da bin ich voll dabei, wir müssen die Chancen der Digitalisierung erkennen, wir müssen vorwärtsgehen, wir müssen auch neue Wirtschaftsmöglichkeiten schaffen - das ist ja der einzige Vorteil dieses neuen Gesetzes, nämlich die Möglichkeit, die Daten eben auch herauszukriegen -, wenn wir das wollen, dann müssen wir den Menschen die Sicherheit geben, dass wir ihr Grundrecht auf Privatsphäre auch ernst nehmen.
Rutz Gregor · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Erlauben Sie zum Abschluss noch zwei, drei grundsätzliche Bemerkungen. Ich habe ja schon etwas gestaunt ob der Einschätzung von Kollege Wermuth, dass aus links-grüner Perspektive gar nichts erreicht worden sei. Sie sind ein brillanter Verkäufer, Kollege Wermuth! Sie verknüpfen das gerade noch mit einem charmanten Heiratsantrag an die Freisinnigen. Aber bitte erwarten Sie von uns kein Mitleid! Wir haben wirklich nicht das Gefühl, dass wir hier etwas Schlaues beschliessen. Und wir haben durchaus das Gefühl, dass Sie sehr viel erreicht haben, nämlich eine brillante Abschreibeübung der EU-Datenschutz-Grundverordnung - und das ist genau das, was uns so skeptisch macht. Ich habe es das letzte Mal, im letzten Herbst, schon gesagt: Wir haben langsam einfach genug davon, jeden Unsinn aus der EU unbesehen und unkritisch zu übernehmen.
Etwas absurd ist es aber schon, Kollege Wermuth, wenn Sie mir diese Bemerkung gestatten, dass Sie dann bei Artikel 4 Buchstabe f sagen, dies sei eine Conditio sine qua non, und dass Sie hier nur zustimmen können, wenn diese Spezialregelung des Profilings vorgenommen wird. Genau das widerspricht ja dann wieder dem europäischen Recht und würde dort wieder Fragen aufwerfen. Ganz konsequent sind Sie also hier auch nicht.
Auch diese ewigen Erwähnungen der Äquivalenz, Kollege Glättli, können wir höchstens mit einem freundlichen Lächeln und Kopfschütteln quittieren. Ehrlich: Schauen Sie doch einmal, wo in Europa die Privatsphäre besser geschützt ist als in der Schweiz! Sagen Sie mir ein Land, das die Privatsphäre besser schützt als die Schweiz! Äquivalenz heisst nicht, dass man höchstens so gut sein darf wie die EU, sondern dass man mindestens so gut sein muss wie die EU. Mit diesem Gesetz verbessern wir den Datenschutz nicht, wir verschlechtern ihn. Ein Beispiel dafür - ich bin etwas erschüttert, ich gestehe es Ihnen, dass es im Ständerat mit keinem Wort mehr aufgenommen worden ist - ist die Tatsache, dass der Schutz der Daten von juristischen Personen ersatzlos gestrichen wird. Ich sage das noch einmal für all diejenigen, die im letzten Herbst bei der ersten Beratung noch nicht dabei waren: Nach schweizerischem Datenschutzrecht sind heute Daten von privaten und von juristischen Personen geschützt. Der Schutz der Daten von juristischen Personen wird nun ersatzlos gestrichen, was eine massive Verschlechterung mit sich bringt. Sie werden sich noch daran erinnern. Heute sagen alle, das sei ja kein Problem, es gebe kaum Fälle. Ich sage Ihnen aber: Das kann ins Auge gehen.
Überhaupt sind diese Beratungen von riesigen Widersprüchen geprägt. Schauen Sie doch einmal an, was Sie jetzt während der ganzen Session für Geschäfte haben, was Sie heute punkto Privatsphäre und Datenschutz erzählen und wie Sie sonst abstimmen! Wie viele von Ihnen stimmen, ohne lang nachzudenken, jedem Abkommen über den automatischen Informationsaustausch zu, sprechen aber heute davon, dass die Privatsphäre geschützt werden müsse? Was ist denn heikler als die finanziellen Daten? Wenn man diese hat, kann man das Leben eines jeden ziemlich genau nachverfolgen. Genau hier wollen Sie aber gar nichts machen, da soll dann kein Datenschutz, keine Privatsphäre gelten - aber so ein bürokratisches Gesetz, das ist dann besser.
Oder schauen Sie einmal die Diskussionen zur Organspende an! Leben wir nicht in einer absurden Zeit? Für jedes Cookie auf jeder Internet-Site, auf der Sie sich bewegen, müssen Sie dreimal "Okay" anklicken, bevor Sie zum gewünschten Inhalt kommen. Aber bei den Organspenden sind viele von Ihnen der Auffassung, das dürfe man machen; im Sinne einer Widerspruchslösung dürfe man Organe entnehmen, ausser die betroffene Person wehre sich ganz explizit dagegen. Dort darf man, aber die Cookies, das ist dann ganz heikel; da muss man sehr genau aufpassen. Das ist doch einfach absurd! Das können Sie doch keinem Bürger auf der Strasse erklären, was wir hier veranstalten. Und dann sprechen Sie immer von "konsumentenfreundlich" und "bürgerfreundlich".
Dieses Gesetz führt zu Folgendem - mir wurden in den letzten Wochen wieder viele Beispiele zugetragen -: Eltern fragen die Lehrerin: "Dürften wir bitte wieder einmal einen Klassenalarm haben, damit wir die Kindergeburtstage besser organisieren können, damit wir die Kollegin der Tochter anrufen können, um für den Räbeliechti-Umzug abzumachen?" Die Lehrerin antwortet: "Nein, wir dürfen leider keine Klassenalarme mehr herausgeben! Dafür müsste von allen Eltern eine explizite Einverständniserklärung vorliegen, dass die Namen, Geburtsdaten und Telefonnummern der Kinder publiziert bzw. einem Kreis zugänglich gemacht werden dürfen." Solche Geschichten können Sie den Bürgern nicht erklären.
Wir verstricken uns hier in Widersprüche, wir sehen vor lauter Bäumen den Wald nicht mehr! Wir konstruieren hier eine Bürokratie, die vielleicht für gewisse Anwälte spannend sein könnte, weil es wieder Aufträge gibt. Aber dem Bürger ist damit nicht gedient, der Wirtschaft ist damit nicht gedient. Das wird alles auf uns zurückfallen, nur weil wir hier das Gefühl haben, wir dürften nicht von dem abweichen, was eine gewisse Zahl von bürokratischen Funktionären in der EU beschlossen hat. Das ist keine gute Gesetzgebung, und darum sind wir so skeptisch. Heute versuchen wir den Schaden zu begrenzen, aber der ganzen Vorlage - das wurde gesagt, und das ist auch so - stehen wir nicht positiv gegenüber.
Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen
Ich danke Ihnen für Ihre Arbeit. Sie sind in der Differenzbereinigung doch schon einige Schritte aufeinander zugegangen. Wir sind noch nicht ganz auf der Zielgeraden, aber ich bin zuversichtlich, dass die Folgearbeiten auch noch Kompromisse zeitigen werden.
Erlauben Sie mir, wie das die Vorrednerinnen und Vorredner auch gemacht haben, noch zu einigen Differenzen zu sprechen, zu Differenzen, die aus der Sicht des Bundesrates besonders wichtig sind. Ich möchte hier etwas detaillierter darauf eingehen.
Der erste Punkt betrifft die genetischen Daten, welche der Bundesrat in Artikel 4 Buchstabe c Ziffer 3 neu in den Katalog der besonders schützenswerten Personendaten aufgenommen hat. Der Nationalrat will dagegen nur genetische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren, als besonders schützenswerte Personendaten qualifizieren. Aus Sicht des Bundesrates sprechen verschiedene Gründe gegen diese Lösung: Genetische Daten sagen viel über eine Person, dabei geht es aber nicht nur darum, dass sie eine Person eindeutig identifizieren können. Genetische Daten enthalten auch zahlreiche Informationen über den Gesundheitszustand einer Person. Ausserdem können sie Informationen über die Familie der betroffenen Person liefern. Ein strikter Schutz ist daher angebracht. Die Fassung des Nationalrates schafft hier Rechtsunsicherheit, denn der Umgang mit genetischen Daten wird vor allem mit Spezialgesetzen, wie z. B. dem Humanforschungsgesetz, geregelt. Auch in den europäischen Rechtsakten werden alle genetischen Daten ohne terminologische Einschränkung geschützt. Die vom Nationalrat beschlossene Fassung zu Artikel 4 Buchstabe c Ziffer 3 könnte deshalb bei der Überprüfung des Angemessenheitsbeschlusses der Schweiz durch die EU Fragen aufwerfen.
Im Übrigen konnte den Befürchtungen der Wirtschaft, dass die Schweiz Datenbearbeitungen im Forschungsbereich strenger reguliert als die EU, mit einer Kompromisslösung an anderer Stelle Rechnung getragen werden. Mit einer Änderung von Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe e wird der besondere Rechtfertigungsgrund für die Forschung ausgeweitet.
Schliesslich möchte ich darauf hinweisen, dass der Bundesrat die genetischen Daten bei der Begriffsdefinition bewusst anders behandelt als die biometrischen Daten, welche nur dann als besonders schützenswert gelten, wenn sie die betroffene Person eindeutig identifizieren. Bei den biometrischen Daten ist eine solche Einschränkung notwendig. Ansonsten würden darunter auch Daten zu Körpermerkmalen fallen, die nicht besonders heikel sind, wie etwa eine gewöhnliche Fotografie, die Körpergrösse oder die Blutgruppe einer Person. Genetische Daten dagegen sind immer heikel, sobald sie personenbezogen sind. Ich bitte Sie aus diesen Gründen, bei Artikel 4 Buchstabe c Ziffer 3 die Minderheit Flach zu unterstützen und wie der Ständerat zur Fassung des Bundesrates zurückzukehren.
Ich komme zum zweiten Punkt, dem Profiling: Das Profiling ist für den Datenschutz eine zentrale Herausforderung. Die Diskussionen in National- und Ständerat haben gezeigt, dass der Entwurf des Bundesrates, in welchem das Profiling per se als problematisch betrachtet wird, als zu restriktiv angeschaut werden kann. Eine vollständige Streichung der qualifizierten Rechtsfolgen beim Profiling durch private Datenbearbeiter würde aber auch zu weit gehen. Eine solche Nichtregulierung würde einen wesentlichen Rückschritt im Vergleich zum geltenden Recht bedeuten, welches immerhin besondere Regeln für Persönlichkeitsprofile vorsieht. Da das Profiling im Bereich von Big Data und der künstlichen Intelligenz noch mehr an Bedeutung gewinnen wird - da werden dann aufgrund verschiedener Datenquellen Profile hergestellt -, sollte hier eine Schutzlücke vermieden werden.
Der Ständerat hat sich ausführlich mit dem Profiling auseinandergesetzt und sich für einen differenzierten Umgang damit ausgesprochen. Danach sollen nicht für jedes Profiling, sondern nur für ein Profiling mit hohem Risiko strengere Rechtsfolgen gelten. Profiling mit hohem Risiko wird aber nicht verboten. Was unter einem Profiling mit hohem Risiko zu verstehen ist, hat der Ständerat in einer neuen Legaldefinition in Artikel 4 Buchstabe fbis präzisiert. Zwar lässt sich nicht abschliessend festhalten, in welchen Fällen Profiling ein hohes Risiko mit sich bringt, denn der rasche technologische Wandel führt dazu, dass immer wieder auf neue Herausforderungen reagiert werden muss. Dem Ständerat ist es aber gelungen, exemplarisch zwei in der Praxis wichtige Konstellationen zu nennen, in welchen Profiling besonders riskant ist. Mit dem Konzept des Ständerates kann ein vergleichbares Schutzniveau wie heute mit den Vorschriften zum Persönlichkeitsprofil erreicht werden. Es geht nicht darum, dass man über das Ziel hinausschiesst, aber es geht darum, das heutige Schutzniveau festzuhalten.
Die Minderheit II (Jauslin) will dem risikobasierten Konzept des Ständerates folgen, schlägt aber eine andere Legaldefinition des Profilings mit hohem Risiko vor. Demnach soll ein Profiling mit hohem Risiko nur dann vorliegen, wenn es zu besonders schützenswerten Daten führt. Eine solche Legaldefinition ist aus Sicht des Bundesrates nicht sinnvoll, denn basiert ein Profiling auf besonders schützenswerten Personendaten oder sollen solche Daten im Rahmen eines Profilings hergeleitet werden, so kommen ohnehin die qualifizierten Rechtsfolgen zur Anwendung, die bei der Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten gelten. Mit der Minderheit II (Jauslin) würde also kein zusätzlicher Schutz bei riskantem Profiling entstehen. Ich sage das einfach, damit Ihnen bewusst ist, dass wir hier nicht auf der Linie des Ständerates sind. Ich bitte Sie deshalb, hier die Minderheit I (Glättli) zu unterstützen und damit auch den Kompromissvorschlag des Ständerates zu stärken.
Der dritte Punkt betrifft die Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten. Hier geht es um einen zentralen Pfeiler des Datenschutzrechts, der für die Beibehaltung der Angemessenheit von wesentlicher Bedeutung ist. Es ist deshalb wichtig, auch beim Ausnahmeregime in Artikel 18 mindestens die Anforderungen der Datenschutzkonvention 108 des Europarates einzuhalten. Diese Anforderungen werden mit der Fassung des Nationalrates in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e nicht erfüllt. Gemäss Nationalrat soll die Ausnahme des unverhältnismässigen Aufwands auch dann zur Anwendung kommen, wenn die Personendaten direkt bei der betroffenen Person beschafft werden. Der Entwurf des Bundesrates und das europäische Datenschutzrecht lassen diesen Ausnahmetatbestand dagegen nur für den Fall zu, dass die Daten bei einer Drittperson beschafft werden. Diese Lösung ist folgerichtig. Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie, den Antrag der Minderheit Rutz Gregor abzulehnen und bei Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e dem Ständerat zu folgen.
Nun zum vierten Punkt, den Konzernen: Ich möchte hier auf das Konzept des Ständerates eingehen, welches bei der Einschränkung der Informationspflicht und des Auskunftsrechts sowie beim Rechtfertigungsgrund des wirtschaftlichen Wettbewerbs als Kompromisslösung eine Spezialregelung für Konzerne vorsieht. Nach dem Entwurf des Bundesrates kann ein privater Datenbearbeiter seine Informationspflicht bzw. das Auskunftsrecht der betroffenen Person bei überwiegenden eigenen Interessen nur dann einschränken, wenn er die Personendaten nicht Dritten bekannt gibt. Ihr Rat hat ursprünglich beschlossen, die Voraussetzung der Datenbekanntgabe an Dritte zu streichen. Diese Streichung würde aber zu einer Schwächung des geltenden Datenschutzrechts führen. Der Ständerat hat deshalb eine Kompromisslösung gefunden, die von Ihrer Kommissionsmehrheit unterstützt wird. Der Ständerat hat hier das berechtigte Anliegen Ihres Rates berücksichtigt, dass sich der Entwurf des Bundesrates insbesondere in Konzernverhältnissen störend auswirken könnte. Aus Kohärenzgründen gehört auch der Rechtfertigungsgrund des wirtschaftlichen Wettbewerbs in Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b zum Konzept des Ständerates. Hier wird allerdings nur die herrschende Lehre im Gesetzestext abgebildet.
Abschliessend sind mir zu diesem Konzept noch folgende Hinweise wichtig: Die Lösung des Ständerates ist keine Blankovollmacht für den Austausch von Personendaten innerhalb eines Konzerns. Die allgemeinen Datenschutzgrundsätze und das Erfordernis eines Rechtfertigungsgrundes bei einer Persönlichkeitsverletzung gelten weiterhin. Ausserdem lässt das Konzept des Ständerates ein differenziertes Vorgehen zu.
Fazit: Zwar hat der Entwurf des Bundesrates hier den Vorteil, dass er dem geltenden Recht entspricht und somit auch zu keiner Schwächung des Datenschutzes führt. Aber auch das Konzept des Ständerates in Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe c und Absatz 4 stellt eine gangbare Kompromisslösung dar, welcher der Bundesrat zustimmen kann.
Nun zum Punkt der Kreditwürdigkeitsprüfung: In der Fassung des Bundesrates kommt der Rechtfertigungsgrund nur dann in Betracht, wenn die Daten, die bei der Kreditwürdigkeitsprüfung bearbeitet werden, nicht älter als fünf Jahre sind. Der Bundesrat will damit sicherstellen, dass die Richtigkeit und Aktualität von Bonitätsdaten gegeben ist. Die Mehrheit Ihrer Staatspolitischen Kommission beantragt Ihnen dagegen, mit einer leichten Modifikation an der Fassung des Nationalrates festzuhalten. Danach sollen Bonitätsdaten bearbeitet werden dürfen, solange sie nicht älter als zehn Jahre sind. Natürlich ergibt sich die Kreditwürdigkeit einer Person vor allem aus den Zahlungserfahrungen in der Vergangenheit. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass sich die wirtschaftliche Situation einer Person verändern kann. In den vom Nationalrat beschlossenen zehn Jahren kann sich wirtschaftlich nun wirklich sehr viel entwickeln und verändern. Die vom Bundesrat beantragte zeitliche Limitierung auf fünf Jahre erlaubt dagegen, Bonitätsdaten zu haben, die etwas über die aktuelle wirtschaftliche Situation aussagen.
Mit dem Einzelantrag Schneeberger soll für Personendaten aus öffentlich zugänglichen staatlichen Registern eine Ausnahme von der Altersgrenze eingeführt werden. Dabei ist vor allem an das Handelsregister zu denken. Nicht von der Ausnahme erfasst würden dagegen Register, bei welchen für die Einsichtnahme ein Interessennachweis verlangt wird. Rein rechtlich gesehen sprechen keine Gründe gegen eine solche Ausnahme. Allerdings bitte ich Sie zu beachten, dass Sie damit auch das Schutzniveau der betroffenen Person senken.
Aus diesen Gründen bitte ich Sie, bei Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 3 die Minderheit Wermuth zu unterstützen und wie der Ständerat zum Entwurf des Bundesrates zurückzukehren.
Nun noch zum letzten Punkt, der Verletzung von Sorgfaltspflichten im Bereich der Datensicherheit: Ich möchte hier auf die Strafbestimmung in Artikel 55 Buchstabe c zu sprechen kommen, welche die Verletzung von Sorgfaltspflichten im Bereich der Datensicherheit sanktioniert. Die Kommissionsminderheit Rutz Gregor beantragt Ihnen, am Beschluss des Nationalrates festzuhalten und diesen Straftatbestand zu streichen. Nach ihrer Ansicht ist Artikel 55 Buchstabe c zu unbestimmt formuliert. Die Vorbehalte der Kommissionsminderheit sind aus Sicht des Bundesrates unbegründet. Zwar wird der Begriff der Datensicherheit im Datenschutzgesetz nicht abschliessend definiert. Allerdings wird der Bundesrat in Artikel 7 Absatz 3 verpflichtet, Mindestanforderungen an die Datensicherheit auf Verordnungsstufe festzulegen. Das ist auch die Frage, die Herr Silberschmidt gestellt hat. Der Bundesrat ist also in der Festlegung der Mindestanforderungen nicht einfach frei. Er ist an wichtige Leitplanken des Gesetzgebers gebunden. Zum Beispiel wird in Artikel 7 Absatz 1 vorgegeben, dass die Datenbearbeiter durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit gewährleisten müssen. Diese Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden. Was unter Verletzung der Datensicherheit zu verstehen ist, wird wiederum in Artikel 4 Buchstabe g definiert. Mit anderen Worten: Die Datensysteme müssen gegen verschiedene Gefahren geschützt werden wie den Verlust, die Vernichtung oder die Veränderung von Personendaten oder den unbefugten Zugriff auf sie.
Die durch den Bundesrat festzulegenden Sicherheitsanforderungen müssen also die genannten Vorgaben des Gesetzgebers konkretisieren. Wie in der heutigen Verordnung zum Datenschutzgesetz kommen beispielsweise Zugriffskontrollen, Speicherkontrollen oder Bekanntgabekontrollen als Sicherheitsmassnahmen infrage. Es ist sinnvoll, dass diese Mindestanforderungen an die Datensicherheit vom Bundesrat auf Verordnungsstufe konkretisiert werden. Das ist auch aufgrund des technologischen Wandels so; es geht dann auch schneller, wenn man die Verordnung ändern will oder muss. Es ist selbstverständlich klar, dass solche Verordnungsänderungen in Ihrer Staatspolitischen Kommission konsultiert werden können.
Schliesslich noch zu den Strafbestimmungen im technischen Bereich: Es ist nicht unüblich, dass man bei Strafbestimmungen in technischen Bereichen auf Konkretisierungen angewiesen ist. Dabei sind diese Konkretisierungen zum Teil nicht einmal in bundesrätlichen Verordnungen festgelegt. Ich kann Ihnen hier ein Beispiel geben: Artikel 229 Absatz 1 StGB, wonach mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerks oder eines Abbruchs die anerkannten Regeln der Baukunde ausser Acht lässt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet. Wenn Sie den Straftatbestand von Artikel 55 Buchstabe c streichen, könnte dies für die Angemessenheit des schweizerischen Datenschutzniveaus problematisch sein. Ich bitte Sie deshalb, hier Ihrer Kommissionsmehrheit zuzustimmen und den Minderheitsantrag Rutz Gregor abzulehnen.
Bei allen weiteren Differenzen, die ich jetzt nicht erwähnt habe, bitte ich Sie, der Kommissionsmehrheit zu folgen. Ich danke Ihnen für Ihre Geduld.
Wermuth Cédric · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion
Frau Bundesrätin, ich habe nochmals eine Frage zu diesem Konzernprivileg. Es leuchtet nach wie vor nicht ein, wieso es notwendig sein soll. Können Sie uns nochmals erklären, was dieser Absatz, die Einführung des Privilegs, in der Praxis genau bewirkt, wenn nicht eine Abschwächung des Datenschutzes exakt in dem Punkt, in dem wir heute im Zuge der Globalisierung die grössten Fragestellungen haben, nämlich bei grossen Konzernen?
Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen
Wir haben das auch schon diskutiert, Herr Wermuth. Es ist letztlich eine Frage, wie Sie hier entscheiden, aber es geht darum, die Unsicherheit für die Tochtergesellschaften im Konzern zu beseitigen.
Rutz Gregor · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Frau Bundesrätin, ich möchte doch noch einmal auf Artikel 55 Buchstabe c bzw. Artikel 7 Absatz 3 zu sprechen kommen, wo Sie an das Vertrauen appellieren, das wir gegenüber dem Bundesrat haben sollten, und darauf hinweisen, dass Sie Leitplanken haben, die das Gesetz vorgibt. Aber Sie haben heute selber gesehen, wie dieses Gesetz verschieden interpretiert werden kann. Sind Sie bereit, die entsprechende Verordnung der Kommission vorzulegen, damit man diese Bestimmungen noch einmal diskutieren kann?
Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen
Selbstverständlich, ich habe es in meinem Votum ausgeführt; das ist vielleicht ob all der technischen Ausführungen etwas untergegangen. Selbstverständlich hat die Kommission jederzeit das Recht dazu. Es ist ja jeweils die Kommission, die beschliesst, ob sie eine Verordnung sehen möchte oder nicht. Aber selbstverständlich können Sie diese Verordnungsvernehmlassung dann auch sowohl in der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates als auch in derjenigen des Ständerates durchführen.
Jauslin Matthias Samuel · Mit-M · Nationalrat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion
Wir werden Ihnen jetzt noch einen Abriss über die Kommissionsverhandlungen geben; verzeihen Sie uns, dass wir nicht überall in die Details gehen. Wir haben uns auch aufgeteilt: Ich werde bis zu Artikel 22 referieren, mein Kollege, Nationalrat Cottier, wird Artikel 23 bis Schluss übernehmen, damit wir keine Überschneidungen haben und Sie nicht die gleichen Informationen zweimal hören.
Ich möchte hier noch vorausschicken, dass die SPK-N am 23. Januar 2020 getagt hat, um diese Differenzen zu behandeln. Teilnehmer an diesen Verhandlungen waren auch Herr Martin Dumermuth, Direktor des Bundesamtes für Justiz, mit seinen Mitarbeiterinnen, und Herr Adrian Lobsiger, der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte, ebenfalls mit seiner Mitarbeiterin. Dies einfach, damit wir wissen, in welchem Kontext das Geschäft beraten wurde.
Ebenfalls eine Vorbemerkung an die linke Ratsseite, die gesagt hat, dass an diesem Gesetz eigentlich nichts verbessert wurde: Als Kommissionssprecher möchte ich mitgeben, dass wir zum Beispiel die Datenportabilität eingebracht haben; sie war ja ursprünglich nicht auf der Fahne und auch nicht Bestandteil der bundesrätlichen Vorlage.
Die SPK-N hat das Datenschutzgesetz zwischen Mai 2018 und August 2019, also über eine lange Zeit, beraten. Die Vorlage ging in der Herbstsession in den Nationalrat und wurde dazumal in der Gesamtabstimmung mit 98 zu 68 Stimmen angenommen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich 27 Mitglieder enthalten haben. Dies zeigt eigentlich die heikle Lage, die wir bei diesem Gesetz wahrscheinlich auch bei der Schlussabstimmung haben werden. Bei verschiedenen kontroversen Punkten, insbesondere beim Profiling, wurde damals an den Ständerat appelliert, diese Problematik noch einmal aufzunehmen, sie noch einmal zu definieren. Hier ist die Kommission der Ansicht, dass dies nicht gelungen ist. Am 18. Dezember 2019 hat der Ständerat das Datenschutzgesetz beraten und mit 29 zu 4 Stimmen in der Gesamtabstimmung angenommen. Jeder Rat hat die Vorlage nun einmal beraten, und wir befinden uns in der Differenzbereinigungsphase.
Hier sei ein bisschen bildlich gesprochen anzumerken, dass wir uns im "downwind" befinden, also im Gegenanflug, wie man in der Fliegerei sagt. Das heisst, wir müssen die richtige Höhe für den Landeanflug noch finden, und das ist auch das Ziel dieser Differenzbereinigung.
Wie aus der Fahne hervorgeht, verbleiben nach der Beratung in der Staatspolitischen Kommission noch elf Differenzen zum Ständerat, plus eine Ergänzung bei der Änderung anderer Erlasse. Zusätzlich ist jetzt noch ein Einzelantrag Schneeberger auf den Tisch geflattert. Diesen haben wir in der Kommission nicht behandeln können. Wenn Sie nun überall der Mehrheit folgen, werden am Schluss immerhin noch fünf Differenzen bestehen, plus eine Differenz, die sich ergibt, weil aus der Kommission dort kein Minderheitsantrag vorliegt.
Ich erlaube mir jetzt, diese einzelnen Artikel zügig durchzugehen und auch die entsprechenden Resultate der Abstimmungen bekannt zu geben.
In Artikel 4 Buchstabe c Ziffer 3 geht es um den Begriff "genetische Daten". Dort beantragt Ihnen die Kommission mit 13 zu 11 Stimmen, am Beschluss des Nationalrates festzuhalten. Man ist der Ansicht, dass "genetische Daten", so wie es bei den biometrischen Daten der Fall ist, ergänzt werden soll mit "die eine natürliche Person eindeutig identifizieren". Es gilt zu berücksichtigen, dass die Kommission durch diese Ergänzung eine Klarheit erwartet und auch eine Rechtsunsicherheit - vor allem in der Forschung - beseitigen will. Es ist aber richtig, wie die Frau Bundesrätin bereits angeführt hat, dass auch die Verwaltung während der Beratung in der Kommission Alternativtexte vorgeschlagen hat. Diese sind auch in einen weiter hinten platzierten Artikel eingeflossen. Die Formulierung zu den genetischen Daten, wie sie jetzt aufgeführt ist, ist aus Sicht der Kommission eine Präzisierung.
Bei Artikel 4 Buchstabe fbis handelt es sich ja anscheinend um einen Kernpunkt dieser Vorlage. Hier geht es um das Profiling. Ich möchte noch einmal vorausschicken, und es wurde auch schon gesagt: Das Profiling ist eine Methode. So wie das Profiling unter dem Titel der Begriffe gemäss Version Nationalrat aufgeführt wird, ist es identisch mit dem Wortlaut in der Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union, Buchstabe um Buchstabe. Der Bundesrat hatte ursprünglich eine andere Definition beantragt. Wir haben sie in der ersten Beratung an die EU-Datenschutz-Grundverordnung, also das europäische Wording, angepasst. Es war uns aber bewusst, dass wir hier Abgrenzungsprobleme bekommen würden, weil die Auswirkungen des Profilings nicht unwesentlich sind. Ich nenne ein paar Beispiele: Zuerst geht es um die Einwilligung, also darum, wann man einwilligen muss, wenn die eigenen Daten in einem Profiling verwendet werden sollen - das ist bei Artikel 5. Ebenfalls wesentlich ist es bei der Informationspflicht bei Artikel 19, bei der Folgenabschätzung bei Artikel 20 und auch bei den Rechtfertigungsgründen bei Artikel 27. Bei diesen Themen geht es darum, inwieweit persönliche Daten benützt werden können, benützt werden dürfen.
Hinsichtlich der Formulierung, ob das Profiling mit hohem Risiko separat definiert werden soll, war die Kommission der Meinung, dass es so, wie es der Ständerat gemacht hat, eher zu Rechtsunsicherheit anstatt zu Rechtssicherheit führe. Das war auch der Grund, warum die Kommission dem Antrag der Minderheit Jauslin für eine neue Formulierung zugestimmt hat; diese Formulierung hat mit 14 zu 11 Stimmen gegen die ständerätliche Formulierung obsiegt. Nach der Gegenüberstellung mit der ursprünglichen nationalrätlichen Fassung ist man dann aber bei 7 zu 7 Stimmen und mit Stichentscheid des Präsidenten auf die nationalrätliche Version zurückgeschwenkt. Hier bittet Sie die Kommission, einfach die Differenz aufrechtzuerhalten, damit diese Problematik noch einmal diskutiert werden kann. Wir hoffen, dass hier der Ständerat nicht in einer Schnellschussübung, sondern präzise versucht, noch einmal eine allgemein umsetzbare Definition zu formulieren. Ansonsten müssten wir eigentlich als Kommission der ursprünglichen nationalrätlichen Formulierung zustimmen.
Ich komme zu Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe d: Hier geht es um die Informationspflicht. Der Ständerat hat ergänzt, dass im Rahmen der Informationspflicht den Betroffenen noch "die Liste ihrer Rechte" mitgeteilt werden muss. Es soll also aufgeführt werden, welche Rechte der Bürger, die Bürgerin hat. Die Kommission des Nationalrates erachtet das nicht als notwendig und will die Bestimmung wieder streichen. Mit 16 zu 8 Stimmen beantragt sie, an der Fassung des Nationalrates festzuhalten, weil sie mit der ursprünglichen Definition, wie sie der Bundesrat gemacht hatte, leben kann und keine Widersprüche feststellt.
Ich komme zu Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe e. Hier geht es um die Informationspflicht. Es geht vor allem darum, welche Informationen gegebenenfalls den Verantwortlichen weitergegeben werden müssen, z. B. bei der Kreditwürdigkeit. Auch hier hat der Ständerat ergänzt. Die Kommission hat mit 16 zu 8 Stimmen entschieden, dass es diese Ergänzung nicht braucht, und bittet Sie, auch hier an der nationalrätlichen Fassung festzuhalten. Wir sind überzeugt, dass die Definition, wie sie ursprünglich im Gesetz vorgesehen war, stimmig ist und auch so übernommen werden sollte.
Ich komme zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e. Es betrifft nochmals die Informationspflicht. Hier hat der Nationalrat ursprünglich ergänzt: "Die Information erfordert einen unverhältnismässigen Aufwand." Der Antrag der Minderheit Rutz Gregor, der hier im Raume steht, möchte am Beschluss des Nationalrates festhalten; der Ständerat hingegen hat Buchstabe e gestrichen. Hier sieht jetzt aber die Kommission, dass wir mit der Angemessenheitsprüfung der EU Probleme kriegen könnten. Die Kommission möchte hier mit 18 zu 7 Stimmen dem Ständerat folgen und ist überzeugt, dass wir keine zusätzliche Diskussionen aufkommen lassen sollten, weil eigentlich so oder so im Gesetz bereits eine Verhältnismässigkeit vorgesehen ist.
Ich komme zu Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer 2. Da geht es um den zweiten Knackpunkt, um die Konzernprivilegien. Die Diskussionen waren hier ziemlich heftig. Das Problem sind eben nicht nur die Grosskonzerne, sondern auch die kleinen Holdinggesellschaften, die wir haben, z. B. eine grosse Sanitär-Holdinggesellschaft mit drei, vier Niederlassungen, die in einzelne Aktiengesellschaften gegliedert sind und die vielleicht Kundendaten von einer Filiale in die andere schicken wollen. Der Bundesrat hatte damals vom Nationalrat den Auftrag, eine stimmige Definition zu finden. Wir sind überzeugt, dass er diese stimmige Definition, welcher auch der Ständerat dann gefolgt ist, gefunden hat. Die Kommission hat mit 17 zu 8 Stimmen entschieden, dem Ständerat zu folgen und diese Konzernprivilegien entsprechend einzubauen.
Ich gebe der Linken, die das angetönt hat, aber recht: Die Frage, wie der Bundesrat in der Verordnung mit den grossen Konzernen wie Google, Amazon und weiteren grossen Playern umgeht, die verschiedene Geschäftstätigkeiten ausüben, aber eigentlich durch die gleiche juristische Person kontrolliert werden, ist effektiv eine Herausforderung. Wie der Bundesrat die Umsetzung in der Verordnung angeht, werden wir sehen. Der Wunsch der Kommission war, dass ihr die Verordnung vorgelegt wird, damit diese entsprechend geprüft und diskutiert werden kann.
So weit die Ausführungen bis und mit Artikel 18. Bevor ich das Wort der Präsidentin zurückgebe, möchte ich zum Abschluss noch zwei Anmerkungen machen:
1. Die Äquivalenzprüfung durch die EU ist aus Sicht der Kommission nicht nur abhängig von diesem Gesetz, sondern auch vom "Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten" - ein langer Titel für ein Geschäft, das Sie hier im Rat behandeln werden. Es geht dort darum, ob ein angemessenes Schutzniveau international getragen werden kann. Die Kommission wird Ihnen beantragen, dass der Bundesrat die Ergänzungen dieser Konvention unterzeichnen soll. Wir sind überzeugt, dass das ein wichtiger Bestandteil ist, ein wichtiges Puzzleteil im Hinblick auf die Äquivalenzprüfung.
2. Zum Vorwurf, unsere Kommission bzw. unser Rat sei zu langsam: Vor zwei Jahren haben wir genau wegen diesem Problem eine Aufteilung der Beratung vorgenommen. Wir haben den Schengen/Dublin-Teil herausgenommen und sehr schnell behandelt. Dieser erste Teil wurde verabschiedet und ist bereits in Kraft. Für den zweiten Teil haben wir uns die notwendige Zeit genommen, um die Diskussionen innerhalb der Kommission fundiert zu führen. Auch das haben wir gemacht. Jetzt stehen wir im "downwind", sind also im Gegenanflug und somit kurz vor dem Endanflug in diesem Geschäft.
Ich hoffe, dass wir das Geschäft zu einem guten Abschluss bringen können.
Cottier Damien · Mit-M · Nationalrat · Neuenburg · FDP-Liberale Fraktion
Comme vient de le dire le rapporteur de langue allemande, cette révision a déjà une relativement longue histoire, le projet du Conseil fédéral datant de 2017 et celui-ci ayant été subdivisé en différentes parties. Pour cette partie de la révision totale de la loi fédérale sur la protection des données, nous en sommes au deuxième passage dans notre conseil et donc au premier épisode de l'élimination des divergences.
Suite aux débats dans les deux conseils, nous étions en face d'une vingtaine de divergences entre les conseils. Après le passage en commission, il reste onze divergences sur lesquelles nous allons nous exprimer tout à l'heure et une divergence sur laquelle nous ne voterons pas puisque, comme cela a été dit, il n'y a pas de proposition de minorité. Si vous suivez la majorité de la commission sur ces différents points, ce que la commission vous invite évidemment à faire, il ne restera à la fin de nos travaux plus que six divergences avec le Conseil des Etats.
Le rapporteur de langue allemande ayant détaillé la première partie des articles en discussion aujourd'hui, je me concentrerai essentiellement sur la deuxième partie. Au préalable, deux points méritent toutefois une attention particulière.
A l'article 4 lettre c chiffre 4, la majorité veut maintenir la position du Conseil national, estimant que tout matériel génétique ne permet pas d'identifier un individu spécifique, et ce de manière univoque, et que ce n'est que dans ces cas-là qu'il est nécessaire de parler de données personnelles sensibles. Une minorité de la commission estime au contraire que le matériel génétique humain en tant que tel nécessite cette protection. La commission vous propose, par 13 voix contre 11, de maintenir la version du Conseil national.
A l'article 4 lettre fbis, la commission n'a - comme cela a été dit - pas été convaincue par la définition d'un profilage à risque élevé telle que l'a voulue le Conseil des Etats, et ce pour deux raisons principales: d'une part, parce que cette notion n'existe pas dans les réglementations européennes et, d'autre part, parce que la définition proposée recouvrirait pratiquement toutes les formes de profilage puisque, dans la pratique, le profilage implique presque toujours un appariement ou le traitement systématique de données personnelles de diverses origines et concernant différents domaines de la vie. La majorité de la commission s'oppose donc à ce qu'elle définit comme un "Swiss finish".
Une minorité Glättli considère que le fait de biffer la notion de profilage à risque élevé consisterait en un recul de la protection par rapport à la loi actuelle et que la définition prévue est compatible avec la logique de l'approche européenne.
Enfin une minorité Jauslin a, elle, essayé de préciser la définition du Conseil des Etats, en se focalisant sur le résultat du profilage et non sur le processus lui-même. Dans un premier temps, la commission a soutenu la proposition de la minorité Jauslin, par 14 voix contre 11. Dans un deuxième temps - mais le résultat était serré -, elle a préféré maintenir la décision initiale du Conseil national, par 7 voix contre 7 et 11 abstentions; avec sa voix prépondérante, le président à donc tranché en faveur de la proposition défendue par la majorité.
Abordons maintenant les articles qui n'ont pas été traités par le rapporteur de langue allemande. Tout d'abord, à l'article 23 alinéa 2 lettre b, la commission a décidé de maintenir la position du Conseil national. Elle estime plus clair de préciser à cet article que ce sont bien les données en tant que telles qui doivent être transmises, et non toute la documentation qui peut contenir ces données et qui peut être bien plus vaste, ce qui pourrait s'avérer disproportionné. Ce point ne fera pas l'objet d'un vote, puisqu'il n'y a pas de proposition de minorité, mais nous maintiendrons une divergence avec le Conseil des Etats.
A l'article 23 alinéa 2 lettre f, la minorité estime qu'il faut chercher à alléger les procédures administratives là où cela est possible et ne veut exiger le devoir d'information que lorsqu'une décision automatique a des effets juridiques pour la personne concernée ou lorsqu'elle l'affecte significativement.
La majorité de la commission est, elle, d'avis que lors de décision automatisée, c'est systématiquement qu'il faut informer la personne concernée de son existence et de la logique sur laquelle se fonde cette décision. Par 14 voix contre 11, la commission vous recommande de suivre sa majorité, et donc la version du Conseil des Etats.
A l'article 27 alinéa 2 lettre c, chiffre 3, il s'agit de savoir si on veut pouvoir accéder aux données sur cinq ou dix ans pour étudier la solvabilité d'une personne. La majorité propose de maintenir la version du Conseil national à dix ans. Des raisons notamment pratiques ont été évoquées. Les actes de défaut de bien, par exemple, expirent après dix ans. L'accès à ce type d'informations et de documents officiels doit durer au moins aussi longtemps que la durée des documents eux-mêmes, selon la commission, sinon cela risque de produire du travail administratif supplémentaire et une quantité de travail importante pour établir de nouveaux documents en fonction de délais différents.
Par ailleurs, une réduction de cette durée risquerait de provoquer la méfiance à l'égard du paiement sur facture, notamment dans le commerce en ligne. C'est la position de la majorité.
La minorité propose, elle, de revenir à la version du Conseil fédéral et du Conseil des Etats avec un délai à cinq ans, qui correspond au droit de regard de tiers dans les registres des poursuites, et qui, selon cette minorité, tient mieux compte du fait que les situations personnelles peuvent évoluer sur la durée. La commission vous invite, par 15 voix contre 10, à maintenir la décision du Conseil national.
On est ici également en présence, cela a été évoqué plusieurs fois, d'une proposition individuelle Schneeberger qui a pour objectif une extension au-delà de dix ans pour les registres étatiques qui sont accessibles au public, du type registre du commerce. La commission n'a évidemment pas pu en parler. Je signale simplement qu'elle n'a jamais évoqué une période allant au-delà de dix ans. Le seul débat a porté sur l'accès à ce type de données sur cinq ou dix ans.
A l'article 27 alinéa 2 lettre c chiffre 4, on se préoccupe de savoir si c'est uniquement les personnes majeures qui peuvent faire l'objet de cette analyse de solvabilité ou aussi les personnes mineures. L'exercice des droits civils des mineurs étant limité, la majorité de la commission estime que les entreprises doivent vérifier l'âge avant d'effectuer des transactions et que sinon elles agissent à leurs risques et périls. La majorité estime aussi que le fait d'analyser la solvabilité des mineurs constitue une intrusion excessive dans leur intimité et que cela pourrait notamment les fragiliser par exemple dans la recherche de place d'apprentissage.
Une minorité de la commission souligne, elle, la difficulté à établir que le client est majeur, notamment dans le commerce en ligne. Elle constate que les jeunes ont aussi une capacité économique d'agir qui doit être prise en compte sans que les entreprises n'en supportent seules les risques.
Au vote, la commission vous propose, par 17 voix contre 8, de suivre la version du Conseil des Etats et du Conseil fédéral, et de maintenir cette possibilité uniquement pour les personnes majeures.
A l'article 53 alinéa 1 lettres b et c, que nous traitons ensemble, nous parlons des émoluments. La majorité de la commission estime que c'est à celui qui provoque les frais, à savoir l'agent économique concerné, de supporter ces frais et de verser des émoluments. Ceux-ci doivent donc être perçus dans les deux cas prévus aux lettres b et c, à savoir lors de l'approbation par le préposé de clauses types de protection et de règles d'entreprises, ou lors de la consultation préalable sur l'analyse d'impact.
Une minorité de la commission estime que, dans ces cas, s'agissant d'une obligation, les émoluments devraient être abandonnés. La commission vous propose, par 13 voix contre 11, de suivre le Conseil des Etats et le Conseil fédéral, et de maintenir ces émoluments.
A l'article 55 lettre c, enfin, une minorité estime que les règles minimales en matière de sécurité à respecter devraient être fixées dans la loi, si l'on veut pouvoir prélever une amende qui peut aller - cela a été rappelé - jusqu'à 250 000 francs. Cette minorité estime douteux de déléguer au Conseil fédéral la compétence de fixer les critères pouvant amener à une amende aussi élevée - M. Rutz a encore rappelé tout à l'heure tout l'amour qu'il porte à cette disposition.
La majorité de la commission estime, elle, que sans cette disposition l'équivalence de la législation suisse avec les règles de l'UE et du Conseil de l'Europe ne serait plus assurée. Elle s'oppose donc au biffage pur et simple de cette disposition. Elle a par ailleurs entendu les arguments du Conseil fédéral, selon lesquels il n'est pas rare de laisser à un niveau de législation de rang inférieur le soin de définir précisément les conditions d'une infraction ou d'un délit, notamment dans des domaines techniques. Comme cela a été rappelé tout à l'heure par la représentante du Conseil fédéral, cette définition est parfois même laissée à des standards privés, de branches économiques par exemple. Ici, cette définition trouvera sa place dans une ordonnance du Conseil fédéral. Et le Conseil fédéral ne le fera pas librement, cela a aussi été rappelé. En effet, l'article fait référence à des violations intentionnelles, d'une part - ce qui met la barre relativement haut dans les conditions permettant une sanction -, et d'autre part, les cas visés ici sont clairement définis, notamment en faisant référence à l'article 4 lettre g, la définition de la violation de la sécurité des données, ainsi qu'aux dispositions à l'article 7 alinéa 3 qui définissent ce que le Conseil fédéral devra mettre dans l'ordonnance.
La manière, par contre, dont les mesures de sécurité minimales devront être prises dépendra de l'évolution de la technologie, et c'est la raison pour laquelle c'est bien dans l'ordonnance qu'il faut préciser ces différents éléments. C'est en tout cas l'avis de votre commission qui, par 18 voix contre 7, vous propose de suivre ici le Conseil des Etats et le Conseil fédéral.
Enfin, sans que nous devions voter à ce propos, il me reste à vous signaler que, dans les modifications du droit en vigueur, une différence technique a été constatée entre la version de la commission et les versions précédentes qui figurent dans le dépliant. Cela tient au fait que l'acte législatif cité sous chiffre II, chiffre 32, à savoir la loi fédérale sur la protection de la population et sur la protection civile, a été modifiée lors du vote sur l'ensemble, à la session d'hiver 2019, et qu'il faut désormais se référer à d'autres dispositions de cette loi révisée pour atteindre les mêmes objectifs. La substance n'en est pas affectée.
Si vous suivez la majorité de la commission sur ces différents articles, cela nous permettra de nous rapprocher considérablement de la version issue des travaux du Conseil des Etats, tout en maintenant les positions voulues par le Conseil national sur plusieurs points importants au cours du premier débat et en évitant d'introduire des divergences avec les réglementations européennes ou des solutions du type "Swiss finish". Avec cela, "I finish"!
Moret Isabelle · P-F · Nationalrat · Waadt · FDP-Liberale Fraktion
1. Bundesgesetz über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
1. Loi fédérale mettant en oeuvre la directive (UE) 2016/680 relative à la protection des personnes physiques à l'égard du traitement des données à caractère personnel à des fins de prévention et de détection des infractions pénales, d'enquêtes et de poursuites en la matière ou d'exécution de sanctions pénales (Développement de l'acquis de Schengen)
Art. 4
Antrag der Mehrheit
Bst. c Ziff. 1
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Bst. c Ziff. 3
Festhalten
Bst. fbis
Streichen
Bst. g
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Flach, Barrile, Glättli, Gredig, Gysin Greta, Kälin, Marra, Marti Samira, Masshardt, Streiff, Wermuth)
Bst. c Ziff. 3
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit I
(Glättli, Barrile, Flach, Gredig, Gysin Greta, Kälin, Marra, Marti Samira, Masshardt, Streiff, Wermuth)
Bst. fbis
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit II
(Jauslin, Binder, Cottier, Fluri, Pfister Gerhard, Romano, Silberschmidt)
Bst. fbis
Profiling mit hohem Risiko: Profiling, welches zu besonders schützenswerten Personendaten führt. (Rest streichen)
Art. 4
Proposition de la majorité
Let. c ch. 1
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Let. c ch. 3
Maintenir
Let. fbis
Biffer
Let. g
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Flach, Barrile, Glättli, Gredig, Gysin Greta, Kälin, Marra, Marti Samira, Masshardt, Streiff, Wermuth)
Let. c ch. 3
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité I
(Glättli, Barrile, Flach, Gredig, Gysin Greta, Kälin, Marra, Marti Samira, Masshardt, Streiff, Wermuth)
Let. fbis
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité II
(Jauslin, Binder, Cottier, Fluri, Pfister Gerhard, Romano, Silberschmidt)
Let. fbis
profilage à risque élevé: tout profilage aboutissant à des données personnelles sensibles. (Biffer le reste)
Abstimmung
Bst. c Ziff. 3 - Let. c ch. 3
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 103 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 83 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Moret Isabelle · P-F · Nationalrat · Waadt · FDP-Liberale Fraktion
Bst. fbis - Let. fbis
La présidente (Moret Isabelle, présidente): Le vote vaut également pour l'article 5 alinéa 7, l'article 27 alinéa 2 lettre c chiffre 1, chiffre 35 article 110 alinéa 2, chiffre 35 article 112 alinéa 2 introduction, chiffre 35 article 113 et 114 alinéa 2, chiffre 36 article 76 alinéa 3 introduction, chiffre 36 article 76b alinéa 2, chiffre 47 article 21c alinéa 1bis, chiffre 59 article 96 alinéa 2, chiffre 60 article 94a alinéa 2 et chiffre 66 article 23 alinéa 3.
Abstimmung
Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Antrag der Minderheit II ... 106 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit I ... 82 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Abstimmung
Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag der Minderheit II ... 65 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit ... 57 Stimmen
(65 Enthaltungen)
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Moret Isabelle · P-F · Nationalrat · Waadt · FDP-Liberale Fraktion
Art. 5 Abs. 7
Antrag der Mehrheit
Festhalten
Antrag der Minderheit I
(Glättli, Barrile, Flach, Gredig, Gysin Greta, Kälin, Marra, Marti Samira, Masshardt, Streiff, Wermuth)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit II
(Jauslin, Binder, Cottier, Fluri, Pfister Gerhard, Romano, Silberschmidt)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 5 al. 7
Proposition de la majorité
Maintenir
Proposition de la minorité I
(Glättli, Barrile, Flach, Gredig, Gysin Greta, Kälin, Marra, Marti Samira, Masshardt, Streiff, Wermuth)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité II
(Jauslin, Binder, Cottier, Fluri, Pfister Gerhard, Romano, Silberschmidt)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen gemäss Antrag der Minderheit II
Adopté selon la proposition de la minorité II
Art. 17 Abs. 2 Bst. d, e
Antrag der Mehrheit
Streichen
Antrag der Minderheit
(Wermuth, Barrile, Glättli, Gysin Greta, Kälin, Marra, Marti Samira, Masshardt)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 17 al. 2 let. d, e
Proposition de la majorité
Biffer
Proposition de la minorité
(Wermuth, Barrile, Glättli, Gysin Greta, Kälin, Marra, Marti Samira, Masshardt)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Abstimmung
Bst. d - Let. d
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 122 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 65 Stimmen
(1 Enthaltung)
Moret Isabelle · P-F · Nationalrat · Waadt · FDP-Liberale Fraktion
Bst. e - Let. e
La présidente (Moret Isabelle, présidente): Le vote vaut également pour l'article 23 alinéa 2 lettre h.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 123 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 65 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Moret Isabelle · P-F · Nationalrat · Waadt · FDP-Liberale Fraktion
Art. 18
Antrag der Mehrheit
Abs. 1 Bst. e, 2, 3 Bst. c, 4
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Rutz Gregor, Addor, Bircher, Buffat, Glarner, Marchesi, Tuena)
Abs. 1 Bst. e
Festhalten
Antrag der Minderheit
(Wermuth, Barrile, Glättli, Gysin Greta, Kälin, Marra, Marti Samira, Masshardt)
Abs. 3 Bst. c
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 4
Streichen
Art. 18
Proposition de la majorité
Al. 1 let. e, 2, 3 let. c, 4
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Rutz Gregor, Addor, Bircher, Buffat, Glarner, Marchesi, Tuena)
Al. 1 let. e
Maintenir
Proposition de la minorité
(Wermuth, Barrile, Glättli, Gysin Greta, Kälin, Marra, Marti Samira, Masshardt)
Al. 3 let. c
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 4
Biffer
Abstimmung
Abs. 1 Bst. e - Al. 1 let. e
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 136 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 52 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Moret Isabelle · P-F · Nationalrat · Waadt · FDP-Liberale Fraktion
Abs. 3 Bst. c, 4 - Al. 3 let. c, 4
La présidente (Moret Isabelle, présidente): Le vote vaut également pour l'article 24 alinéa 2 lettre a et alinéa 2bis et pour l'article 27 alinéa 2 lettre b.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 121 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 66 Stimmen
(1 Enthaltung)
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Moret Isabelle · P-F · Nationalrat · Waadt · FDP-Liberale Fraktion
Art. 23
Antrag der Mehrheit
Abs. 2 Einleitung
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 2 Bst. b
Festhalten
Abs. 2 Bst. f
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 2 Bst. h
Streichen
Antrag der Minderheit
(Rutz Gregor, Addor, Bircher, Buffat, Cottier, Fluri, Glarner, Jauslin, Marchesi, Silberschmidt, Tuena)
Abs. 2 Bst. f
Festhalten
Antrag der Minderheit
(Wermuth, Barrile, Glättli, Gysin Greta, Kälin, Marra, Marti Samira, Masshardt)
Abs. 2 Bst. h
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 23
Proposition de la majorité
Al. 2 introduction
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 2 let. b
Maintenir
Al. 2 let. f
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 2 let. h
Biffer
Proposition de la minorité
(Rutz Gregor, Addor, Bircher, Buffat, Cottier, Fluri, Glarner, Jauslin, Marchesi, Silberschmidt, Tuena)
Al. 2 let. f
Maintenir
Proposition de la minorité
(Wermuth, Barrile, Glättli, Gysin Greta, Kälin, Marra, Marti Samira, Masshardt)
Al. 2 let. h
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Abstimmung
Abs. 2 Bst. f - Al. 2 let. f
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 104 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 79 Stimmen
(5 Enthaltungen)
Moret Isabelle · P-F · Nationalrat · Waadt · FDP-Liberale Fraktion
Abs. 2 Bst. h - Al. 2 let. h
La présidente (Moret Isabelle, présidente): Nous nous sommes déjà prononcés sur la proposition de la minorité Wermuth à l'article 17 alinéa 2 lettre e.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Art. 24
Antrag der Mehrheit
Abs. 2 Bst. a, 2bis
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Wermuth, Barrile, Glättli, Gysin Greta, Kälin, Marra, Marti Samira, Masshardt)
Abs. 2 Bst. a
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2bis
Streichen
Art. 24
Proposition de la majorité
Al. 2 let. a, 2bis
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Wermuth, Barrile, Glättli, Gysin Greta, Kälin, Marra, Marti Samira, Masshardt)
Al. 2 let. a
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2bis
Biffer
La présidente (Moret Isabelle, présidente): Nous nous sommes déjà prononcés sur la proposition de la minorité Wermuth à l'article 18 alinéa 3 lettre c et alinéa 4.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 27 Abs. 2
Antrag der Mehrheit
Bst. b
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Bst. c Ziff. 1
Festhalten
Bst. c Ziff. 3
3. Die Daten sind nicht älter als zehn Jahre.
Bst. c Ziff. 4
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Wermuth, Barrile, Glättli, Gysin Greta, Kälin, Marra, Marti Samira, Masshardt)
Bst. b
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Bst. c Ziff. 3
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit I
(Glättli, Barrile, Flach, Gredig, Gysin Greta, Kälin, Marra, Marti Samira, Masshardt, Streiff, Wermuth)
Bst. c Ziff. 1
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit II
(Jauslin, Binder, Cottier, Fluri, Pfister Gerhard, Romano, Silberschmidt)
Bst. c Ziff. 1
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Rutz Gregor, Addor, Bircher, Buffat, Glarner, Jauslin, Marchesi, Tuena)
Bst. c Ziff. 4
Festhalten
Antrag Schneeberger
Bst. c Ziff. 3
3. Die Daten sind nicht älter als zehn Jahre. Ausgenommen sind Personendaten aus öffentlich zugänglichen staatlichen Registern.
Schriftliche Begründung
Die Mehrheit schlägt vor, dass die Daten nicht älter als zehn Jahre sein dürfen. Damit wird verhindert, dass Personendaten aus öffentlich zugänglichen staatlichen Registern bei der Prüfung der Kreditfähigkeit von natürlichen Personen mit einbezogen und Dritten bekanntgegeben werden dürfen, wenn diese älter als zehn Jahre sind. Öffentlich zugängliche staatliche Register sind kantonale Handelsregister, der Zentrale Firmenindex Zefix, das Schweizerische Handelsamtsblatt SHAB, kantonale Amtsblätter usw. Öffentliche staatliche Register sind ohne zeitliche Beschränkung auf zehn Jahre für jeden frei zugänglich. Publizierte öffentliche Daten aus dem Handelsregister bzw. Handelsamtsblatt verlieren ihre Gültigkeit nicht, würden aber mit der zeitlichen Beschränkung auf zehn Jahre nicht mehr verwendet werden dürfen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 26. Februar 2008 in Sachen Edöb/itonex AG (Moneyhouse; Aktenzeichen A-4086/2007 T 1/2) ausdrücklich ein zeitlich unbeschränktes, schützenswertes Interesse der Öffentlichkeit an einem Zugang zu früheren Handelsregisterdaten anerkannt (vgl. insbesondere Ziff. 5.2.5 der Erwägungen). Gemäss diesem Gerichtsentscheid ist das öffentliche Weiterverbreitungsinteresse an Handelsregisterinformationen zeitlich unbeschränkt. Zu berücksichtigen ist, dass auch Einzelfirmen und Personengesellschaften in den Geltungsbereich des Datenschutzgesetzes fallen. Die zeitliche Beschränkung auf zehn Jahre schränkt ohne Grund die Prüfung der Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen, Einzelfirmen und Personengesellschaften ein, da relevante Publikationen in öffentlich zugänglichen staatlichen Registern nicht mehr berücksichtigt und bekanntgegeben werden dürfen.
Art. 27 al. 2
Proposition de la majorité
Let. b
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Let. c ch. 1, 3
Maintenir
Let. c ch. 4
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Wermuth, Barrile, Glättli, Gysin Greta, Kälin, Marra, Marti Samira, Masshardt)
Let. b
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Let. c ch. 3
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité I
(Glättli, Barrile, Flach, Gredig, Gysin Greta, Kälin, Marra, Marti Samira, Masshardt, Streiff, Wermuth)
Let. c ch. 1
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité II
(Jauslin, Binder, Cottier, Fluri, Pfister Gerhard, Romano, Silberschmidt)
Let. c ch. 1
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Rutz Gregor, Addor, Bircher, Buffat, Glarner, Jauslin, Marchesi, Tuena)
Let. c ch. 4
Maintenir
Proposition Schneeberger
Let. c ch. 3
3. les données ne datent pas de plus de dix ans. Font exception les données personnelles des registres de l'Etat accessibles au public.
Bst. b - Let. b
La présidente (Moret Isabelle, présidente): Nous nous sommes déjà prononcés sur la proposition de la minorité Wermuth à l'article 18 alinéa 3 lettre c et alinéa 4.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Bst. c Ziff. 1 - Let. c ch. 1
La présidente (Moret Isabelle, présidente): Nous nous sommes déjà prononcés sur les propositions de la minorité I (Glättli) et de la minorité II (Jauslin) à l'article 4 lettre fbis.
Angenommen gemäss Antrag der Minderheit II
Adopté selon la proposition de la minorité II
Abstimmung
Bst. c Ziff. 3 - Let. c ch. 3
Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 102 Stimmen
Für den Antrag Schneeberger ... 86 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Abstimmung
Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 105 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 83 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Abstimmung
Bst. c Ziff. 4 - Let. c ch. 4
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 132 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 56 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Moret Isabelle · P-F · Nationalrat · Waadt · FDP-Liberale Fraktion
Art. 43 Abs. 3, 44 Abs. 1bis
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 43 al. 3, 44 al. 1bis
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 53 Abs. 1
Antrag der Mehrheit
Bst. b-d
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Rutz Gregor, Addor, Bircher, Buffat, Glarner, Marchesi, Tuena)
Bst. b, c
Festhalten
Art. 53 al. 1
Proposition de la majorité
Let. b-d
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Rutz Gregor, Addor, Bircher, Buffat, Glarner, Marchesi, Tuena)
Let. b, c
Maintenir
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 137 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 51 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Moret Isabelle · P-F · Nationalrat · Waadt · FDP-Liberale Fraktion
Art. 55 Bst. c
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Rutz Gregor, Addor, Bircher, Buffat, Glarner, Marchesi, Tuena)
Festhalten
Art. 55 let. c
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Rutz Gregor, Addor, Bircher, Buffat, Glarner, Marchesi, Tuena)
Maintenir
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 137 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 51 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Moret Isabelle · P-F · Nationalrat · Waadt · FDP-Liberale Fraktion
Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Abrogation et modification d'autres actes
Ziff. 32 Art. 93
Antrag der Kommission
Abs. 1
... Es kann dabei folgende Daten bearbeiten:
a. Daten über die Gesundheit;
b. Personendaten, die es erlauben, die Zuteilung der Grundfunktion oder die Abklärung des Kaderpotenzials zu beurteilen.
Abs. 2
Es bearbeitet die Personendaten der Kursteilnehmenden zur Durchführung der Ausbildungen im Veranstaltungsadministratorsystem. Es kann dabei folgende Daten bearbeiten:
a. Daten über die Gesundheit;
b. Personendaten, die es erlauben, die Eignung für eine Kader- oder Spezialistenfunktion zu beurteilen.
Ch. 32 art. 93
Proposition de la commission
Al. 1
... Il peut traiter les données suivantes:
a. les données sur la santé;
b. les données personnelles qui permettent d'évaluer l'affectation à une fonction de base ou de déterminer le potentiel de cadre.
Al. 2
Pour organiser les services de formation, l'OFPP traite les données personnelles des participants aux cours dans un système de gestion des cours. Il peut traiter à cette fin les données suivantes:
a. les données sur la santé;
b. les données personnelles permettant de déterminer le potentiel de cadre ou de spécialiste.
Angenommen - Adopté
Ziff. 35 Art. 110 Abs. 2; 112 Abs. 2; 113; 114 Abs. 2; Ziff. 36 Art. 76 Abs. 3; 76b Abs. 2; Ziff. 47 Art. 21c Abs. 1bis; Ziff. 59 Art. 96 Abs. 2; Ziff. 60 Art. 94a Abs. 2; Ziff. 66 Art. 23 Abs. 3
Antrag der Mehrheit
Festhalten
Antrag der Minderheit I
(Glättli, Barrile, Flach, Gredig, Gysin Greta, Kälin, Marra, Marti Samira, Masshardt, Streiff, Wermuth)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit II
(Jauslin, Binder, Cottier, Fluri, Pfister Gerhard, Romano, Silberschmidt)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 35 art. 110 al. 2; 112 al. 2; 113; 114 al. 2; ch. 36 art. 76 al. 3; 76b al. 2; ch. 47 art. 21c al. 1bis; ch. 59 art. 96 al. 2; ch. 60 art. 94a al. 2; ch. 66 art. 23 al. 3
Proposition de la majorité
Maintenir
Proposition de la minorité I
(Glättli, Barrile, Flach, Gredig, Gysin Greta, Kälin, Marra, Marti Samira, Masshardt, Streiff, Wermuth)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité II
(Jauslin, Binder, Cottier, Fluri, Pfister Gerhard, Romano, Silberschmidt)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
La présidente (Moret Isabelle, présidente): Nous nous sommes déjà prononcés sur les propositions de la minorité I (Glättli) et de la minorité II (Jauslin) à l'article 4 lettre fbis LPD.
Angenommen gemäss Antrag der Minderheit II
Adopté selon la proposition de la minorité II
Ziff. 69 Art. 16 Abs. 2; Art. 30
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 69 art. 16 al. 2; art. 30
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté