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Strafprozessordnung. Änderung

49766 · Amtliches Bulletin

Dated Sep 8, 2020

https://lexipedia.io/en/docs/ch/ab-bo-bu/49766/de/strafprozessordnung-anderung

Retrieved on Sep 1, 2026

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Parliamentary business: Strafprozessordnung. Änderung (19.048)

19.048

Strafprozessordnung. Änderung

Jositsch Daniel · Mit-M · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Die Strafprozessordnung, die 2011 in Kraft getreten ist, soll einer Gesamtrevision unterzogen werden. Diese Vorlage befindet sich zurzeit im Nationalrat respektive in dessen Kommission für Rechtsfragen und wird dort noch eingehender beraten, als das ursprünglich geplant war. Deshalb hat der Nationalrat einen Teil der Vorlage aufgrund einer gewissen Dringlichkeit, auf die ich nachher noch eingehen werde, bereits vorberaten und uns mit der Bitte überwiesen, dass wir das auch vorzeitig beraten.

Es geht um eine Schnittstellenproblematik in der Strafprozessordnung, die sich tatsächlich immer wieder zeigt, nämlich die Schnittstelle zwischen verschiedenen Verfahrensphasen und der Frage, wer unter welchen Voraussetzungen Untersuchungs- oder Sicherheitshaft anordnen kann. Vorliegend geht es um eine Schnittstelle, die sich auf verurteilte Personen bezieht, bei denen nachträglich ein Entscheid gefällt werden soll. Das Problem ist, dass diese Personen sich in der Regel in der Obhut des Strafvollzuges befinden und dass dann ein separates Verfahren notwendig ist, um eine Änderung respektive eine Anpassung des ursprünglichen Urteils vorzunehmen, z. B. die Rückversetzung eines bedingt Entlassenen.

Ein Beispiel ist, wenn ein Verwahrter nach Artikel 64a Absatz 3 StGB entlassen wird, aufgrund seiner Gefährlichkeit dann aber rückversetzt werden soll. Die Frage ist: Wer ist vom Moment an, da ein solches Verfahren initiiert wird, bis zum Entscheid befugt, hier Untersuchungshaft anzuordnen? Das Schnittstellenproblem besteht natürlich immer dann, wenn von einer Person eine gewisse Gefährlichkeit ausgeht, wenn also an und für sich unbestritten ist, dass sie aufgrund der Situation, also ihrer Gefährlichkeit, nicht auf freiem Fuss bleiben kann und deshalb Haft anzuordnen ist. Die Frage ist dann lediglich: Wer kann das tun? Die Anordnung von Untersuchungs- resp. Sicherheitshaft unterliegt aufgrund des massiven Einschnitts in die Freiheitsrechte natürlich strengen Voraussetzungen, deshalb muss das auch sauber geklärt sein.

Es ist tatsächlich unklar, ob in einem solchen Verfahren die Sicherheitshaft nach den Artikeln 329 ff. oder 440 der Strafprozessordnung möglich ist; immerhin hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dies verneint und die Schweiz entsprechend verurteilt. Die Sicherheitshaft für Verfahren nach Artikel 363 ff. ist deshalb teilweise im kantonalen Vollzugsrecht geregelt worden. Das ist beispielsweise im Kanton Zürich der Fall, wo dies explizit vorgesehen ist. Diese Situation ist aber unbefriedigend, erstens, weil das nicht alle Kantone vorgesehen haben, und zweitens, weil es auch nicht sinnvoll ist, dass die auf Bundesebene geregelte Strafprozessordnung in solch zentralen Fragen von den Kantonen separat geregelt wird. Deshalb ist es unzweifelhaft notwendig, diese Lücke zu schliessen.

Man kann sich natürlich fragen, ob die Schliessung dieser Lücke jetzt eine Ausgliederung aus der Gesamtvorlage notwendig macht. Eine Minderheit des Nationalrates wollte das tatsächlich nicht. Es ist aber in der Tat so, dass aufgrund der EGMR-Entscheide hier eine etwas akute Situation entstanden ist. Die Schweiz wurde letztes Mal im Dezember 2019 aufgrund dieses Sachverhalts verurteilt, und weitere Verurteilungen sind absehbar. Der Nationalrat hat deshalb nach Meinung der RK-S diese Vorlage zu Recht ausgegliedert und entschieden, ihr zuzustimmen und sie uns zuzuweisen. Es spricht also nichts dagegen, diesen Teil jetzt vorzuziehen.

Die Kommission für Rechtsfragen ist entsprechend einstimmig auf die Vorlage eingetreten. Mit ihrem Inhalt gliedert sich die Vorlage nahtlos in die Systematik und Logik der Strafprozessordnung ein und sieht für die erwähnten Fälle die Untersuchungs- respektive Sicherheitshaft vor, unter den Voraussetzungen und Bedingungen, die auch in analogen Fällen bei Anordnung von Haft gemäss Strafprozessordnung bestehen.

Das ist der Grund, weshalb die Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates der Vorlage einstimmig zugestimmt hat.

Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen

Es geht bei dieser Vorlage und der Ausgliederung aus der Strafprozessordnung um ein Anliegen der Kantone. Ich bin froh, dass Ihre Kommission dieses Anliegen, wie ich selbst auch, unterstützt. Ihre Kommission für Rechtsfragen hat einstimmig beantragt, dem Nationalrat zu folgen.

Worum geht es? Der Entwurf 2 enthält in den Artikeln 364a und 364b eine gesetzliche Grundlage für die Anordnung von Sicherheitshaft im Zusammenhang mit dem sogenannten nachträglichen Verfahren. Solche Verfahren kommen vor allem dann zur Anwendung, wenn während des Straf- und Massnahmenvollzugs eine freiheitsentziehende Massnahme verlängert oder aufgehoben und durch eine andere ersetzt werden soll. So darf zum Beispiel eine stationäre therapeutische Massnahme nach Artikel 59 Absatz 3 StGB bekanntlich für höchstens fünf Jahre angeordnet werden. Nach Ablauf dieser Frist muss ein Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde entscheiden, ob diese Massnahme verlängert oder durch eine andere, wie zum Beispiel eine Verwahrung, ersetzt werden soll.

Für diesen Entscheid braucht es ein Gutachten über die Frage, welche Massnahme für die betroffene Person geeignet ist. Es kann deshalb, und das ist das Problem, zwischen dem Ablauf der Massnahme und dem Entscheid über deren Verlängerung oder Ersatz eine gewisse Zeit verstreichen. Da von der betroffenen Person eine Gefahr für Dritte ausgehen kann, ist es in der Tat oft nötig, diese Person bis zum Entscheid des Gerichtes in Gewahrsam zu behalten.

Die geltende Strafprozessordnung enthält hierfür keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage, weil der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass sich der Antrag auf Verlängerung oder Ersatz einer Massnahme zeitlich immer so anordnen lässt, dass keine Lücke entsteht, da der Zeitpunkt des Ablaufs der ersten Massnahme ja lange im Voraus bekannt ist. Diese Annahme hat sich aber aus verschiedenen Gründen als praxisfremd erwiesen.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes liess in solchen Fällen bis anhin die Anordnung von Sicherheitshaft in analoger Anwendung der Bestimmungen über die Untersuchungs- und Sicherheitshaft während des Strafverfahrens zu. Allerdings hat jetzt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg die Schweiz am 3. Dezember 2019 gerade deswegen verurteilt. Er hat festgehalten, dass die Strafprozessordnung keine genügende gesetzliche Grundlage für solche Fälle enthalte. Eine analoge Anwendung der Bestimmungen über die Untersuchungs- und Sicherheitshaft sei nicht zulässig. Das Urteil des EGMR ist in der Zwischenzeit rechtskräftig geworden. Dieses Urteil kam nicht vollständig unerwartet. Der Bundesrat war sich der Problematik bewusst. Deshalb sah bereits der Vorentwurf zur Änderung der Strafprozessordnung die gesetzliche Grundlage für die Anordnung von Sicherheitshaft im Zusammenhang mit nachträglichen Verfahren vor.

Die Kantone, das ist der springende Punkt, befürchten nun, dass sie im schlimmsten Fall eine Person im Wissen darum, dass von dieser Person immer noch eine Gefahr für Dritte ausgeht, aus einer freiheitsentziehenden Massnahme in die Freiheit entlassen müssen. Zwar verfügen gewisse Kantone, z. B. Bern, Aargau, St. Gallen und Zürich, in ihrer kantonalen Gesetzgebung über eine gesetzliche Grundlage, die die Anordnung von Sicherheitshaft ermöglicht. Zahlreiche andere Kantone hingegen kennen keine solche gesetzliche Grundlage. Die Kantone sind deshalb verständlicherweise an den Bund bzw. die RK-N herangetreten, damit die notwendige gesetzliche Grundlage auf Bundesebene möglichst rasch geschaffen wird. Ein entsprechender Vorschlag ist im Entwurf des Bundesrates bereits enthalten. Der Nationalrat erachtet es aufgrund der geschilderten Situation für sinnvoll, die Beratung dieser beiden Bestimmungen vom Rest der Vorlage abzutrennen. Die damalige Minderheit, die Ständerat Jositsch erwähnt hat, stand, so habe ich das verstanden, im Banne der Corona-Krise und hatte irgendwie den Eindruck, das sei eine Form von Notrecht. Letztlich hat sich das aber dann, glaube ich, auch im Nationalrat geklärt.

Das Bundesgericht hat den Ernst der Lage auch erkannt und versucht, seine in der Form, aber nicht in der Sache kritisierte Praxis so lange wie möglich weiterzuführen. So sind seit dem Urteil des EGMR vom Dezember 2019 mittlerweile vier weitere Urteile des Bundesgerichtes ergangen, in denen es sich mit dem Thema Sicherheitshaft im nachträglichen Verfahren befassen musste. Das Bundesgericht vertritt dort nach wie vor die Auffassung, dass seine Rechtsprechung den Anforderungen der EMRK genüge und Sicherheitshaft auch ohne explizite Grundlage angeordnet werden könne. Es ist allerdings sehr fraglich, ob diese Praxis des Bundesgerichtes vor dem EGMR Bestand haben wird, und aufgrund dieser Unsicherheiten erachten wir es als sinnvoll, dass hier abgekoppelt rasch eine klare rechtliche Grundlage geschaffen wird.

Ich danke Ihnen, wenn Sie darauf eintreten und diese auch gutheissen.

Stöckli Hans · P-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen

L'entrée en matière est décidée sans opposition

2. Schweizerische Strafprozessordnung (Sicherheitshaft im selbstständigen, nachträglichen Verfahren)

2. Code de procédure pénale suisse (Détention pour des motifs de sécurité dans le cadre d'une procédure ultérieure indépendante)

Detailberatung - Discussion par article

Titel und Ingress, Ziff. I, II

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Titre et préambule, ch. I, II

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Abstimmung

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes ... 38 Stimmen

(Einstimmigkeit)

(0 Enthaltungen)

Stöckli Hans · P-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion

Präsident (Stöckli Hans, Präsident): Sie sind damit einverstanden, dass wir die Abschreibungsanträge des Bundesrates später zusammen mit der Vorlage 1 behandeln. Die Vorlage 2 ist damit bereit für die Schlussabstimmung.