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Datenschutzgesetz. Totalrevision und Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz

50272 · Amtliches Bulletin

Dated Sep 23, 2020

https://lexipedia.io/en/docs/ch/ab-bo-bu/50272/de/datenschutzgesetz-totalrevision-und-anderung-weiterer-erlasse-zum-datenschutz

Retrieved on Sep 1, 2026

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  3. Official Bulletin
Source

Parliamentary business: Datenschutzgesetz. Totalrevision und Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz (17.059)

17.059

Datenschutzgesetz. Totalrevision und Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz

Stöckli Hans · P-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion

3. Bundesgesetz über den Datenschutz

3. Loi fédérale sur la protection des données

Art. 4 Bst. fbis; 5 Abs. 7

Antrag der Kommission

Festhalten

Art. 4 let. fbis; 5 al. 7

Proposition de la commission

Maintenir

Art. 27 Abs. 2 Bst. c

Antrag der Kommission

Ziff. 1

Festhalten

Ziff. 3

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 27 al. 2 let. c

Proposition de la commission

Ch. 1

Maintenir

Ch. 3

Adhérer à la décision du Conseil national

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Abrogation et modification d'autres actes

Ziff. II Ziff. 35 Art. 110 Abs. 2; 112 Abs. 2; 113; 114 Abs. 2; Ziff. 36 Art. 76 Abs. 3; 76b Abs. 2; Ziff. 47 Art. 21c Abs. 1bis; Ziff. 59 Art. 96 Abs. 2; Ziff. 60 Art. 94a Abs. 2; Ziff. 66 Art. 23 Abs. 3

Antrag der Kommission

Festhalten

Ch. II ch. 35 art. 110 al. 2; 112 al. 2; 113; 114 al. 2; ch. 36 art. 76 al. 3; 76b al. 2; ch. 47 art. 21c al. 1bis; ch. 59 art. 96 al. 2; ch. 60 art. 94a al. 2; ch. 66 art. 23 al. 3

Proposition de la commission

Maintenir

Präsident (Stöckli Hans, Präsident): Wir führen eine gemeinsame Debatte über alle Differenzen.

Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Frau Bundesrätin Karin Keller-Sutter hat letzten Donnerstag im Nationalrat die Hoffnung geäussert, dass wir bei diesem Geschäft die Kurve noch kriegen, die Passstrasse sei ja noch nicht ganz "ausgeschöpft". Ich kann Ihnen als Berichterstatter der Kommission sagen, dass sich der Nebel lichtet und der Pass in Sicht ist. Wenn Sie heute den Anträgen der Kommission, die einstimmig angenommen worden sind, zustimmen, kommt es heute Mittag zwar noch zu einer Einigungskonferenz, aber deren Ausgang - und damit der Inhalt der Texte für die Schlussabstimmung am Freitag - ist absehbar.

Wir haben noch zwei Differenzen. Die erste betrifft das Thema, welches die Räte seit Beginn der Beratungen am meisten beschäftigt hat, nämlich die Frage, ob in Artikel 4 des totalrevidierten Datenschutzgesetzes nicht nur der Begriff des Profilings, sondern in Buchstabe fbis auch das "Profiling mit hohem Risiko" definiert werden soll.

Nachdem sich der Nationalrat zwischenzeitlich bereit erklärt hatte, in diesem Punkt unserem Rat im Grundsatz entgegenzukommen, hat er nun letzte Woche mit 98 zu 88 Stimmen bei 5 Enthaltungen entschieden, den Kompromissvorschlag unseres Rates abzulehnen. Der Nationalrat möchte von einer risikobasierten Differenzierung beim Profiling absehen und hat in der Konsequenz beschlossen, die qualifizierten Rechtsfolgen beim Profiling durch private Datenbearbeiter ersatzlos zu streichen.

Dies lehnt unsere Kommission einstimmig ab, denn damit würden wir hinter das geltende Schutzniveau zurückgehen. Das Ziel muss aber sein, erstens das Schutzniveau mindestens zu halten und zweitens die Angemessenheitsprüfung durch die europäischen Behörden mit einem positiven Ergebnis abzuschliessen. Die Kommission bleibt zudem bei ihrer Einschätzung, dass mit unserem Vorschlag zugunsten der betroffenen Akteure mehr Rechtssicherheit geschaffen werde, zumal in der Formulierung am bestehenden Recht angeknüpft wird.

Ich möchte bei diesem Thema eine letzte Bemerkung zum Profiling und zum Verhältnis zum EU-Recht machen: Die Datenschutz-Grundverordnung der EU sieht vor, dass jede Verarbeitung personenbezogener Daten rechtswidrig ist, es sei denn, die betroffene Person habe der Datenbearbeitung zugestimmt oder es liege ein anderer Rechtsgrund vor. Die Konzeption in unserem Recht ist umgekehrt. Die Datenverarbeitung ist grundsätzlich zulässig, sofern kein Ausnahmetatbestand vorliegt.

Noch kurz zur zweiten Differenz: Diese betrifft Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 3, zu finden auf Seite 10 der deutschsprachigen Fahne. Dabei geht es um die Frage, wie alt Daten sein dürfen, damit die Bearbeitung dieser Personendaten keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung darstellt. Der Bundesrat hat vorgeschlagen, dass die Daten nicht älter als fünf Jahre sein dürfen. Unser Rat hatte sich bisher dem Bundesrat angeschlossen, der Nationalrat seinerseits möchte den Beizug von bis zu zehn Jahre alten Daten zulassen. Die Kommission hat nun einstimmig entschieden, diese Differenz auszuräumen, und schlägt Ihnen daher vor, in diesem Punkt dem Nationalrat zu folgen.

Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen

Ich danke dem Kommissionssprecher für seine eingehende Würdigung des Ergebnisses, das Sie gestern in der SPK-S erzielt haben. Es scheint mir sehr wichtig zu sein. Wir haben, Sie haben es gesagt, diese zwei Differenzen.

Bei der einen Differenz - wenn ich hinten beginne - zu Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 3 des neuen Datenschutzgesetzes, also bei den Rechtfertigungsgründen, bei der Kreditwürdigkeitsprüfung, schliesst sich Ihre Kommission bei der Frage der Frist der zehn oder eben fünf Jahre dem Nationalrat an. Der Bundesrat kann gut damit leben. Natürlich hätte er lieber diese fünf Jahre gehabt. Aber mit den zehn Jahren kann man auch gut leben.

Der eigentliche Casus Belli dieser Vorlage, der darüber entscheiden wird, ob sie auch die Schlussabstimmung im Nationalrat passieren wird, ist die Frage des Profilings. Ich bin Ihrer Kommission sehr dankbar dafür, dass sie ja damals, in einer vorherigen Differenzbereinigungsrunde, gemeinsam mit der Verwaltung einen Kompromiss gefunden hat. Nun ist dieser Kompromiss im Nationalrat nicht durchgekommen. Das Stimmenverhältnis ist jedoch einiges knapper geworden, der Nationalrat hat sich der Fassung des Ständerates also durchaus etwas angenähert.

Ich möchte noch einmal kurz sagen, warum der Bundesrat ganz klar die Fassung der ständerätlichen Kommission und auch jene, die bis anhin hier im Plenum unterstützt wurde, unterstützt. Er tut dies zum einen, weil das geltende Schutzniveau im Datenschutzrecht weitgehend gewahrt wird und wir uns gleichzeitig an die modernisierten Datenbearbeitungsmethoden anpassen; wir sind ja nicht mehr im Zeitalter der handschriftlichen Registerkarten, sondern eben im Zeitalter der elektronischen Verknüpfung von Daten.

Zum anderen ist die Legaldefinition Ihrer Fassung ergebnisorientiert. Schliesslich schafft die Legaldefinition auch Rechtssicherheit. Der Edöb und die zuständigen Gerichte können bei der Auslegung an die fast dreissigjährige Praxis zum Persönlichkeitsprofil anknüpfen, nachdem der Kompromiss des Ständerates das Persönlichkeitsprofil aus dem geltenden Recht übernimmt. Das heisst also, wir haben hier eine Lösung, die auch in der Praxis bereits bekannt ist.

Ich habe es gesagt: Die Lösung des Nationalrates - das ist jetzt immer noch eine knappe Mehrheit - will diesen risikobasierten Ansatz aufgeben und die qualifizierten Rechtsfolgen beim Profiling durch private Datenbearbeiter ersatzlos streichen. Ich muss es hier deutlich sagen: Damit wird das Datenschutzniveau, das wir heute im geltenden Recht haben, unterschritten. Wenn diese Fassung sich auch in der Einigungskonferenz durchsetzen sollte, dann dürfte die Schlussabstimmung in diesem Geschäft nicht gelingen.

Ich bin aber zuversichtlich, nachdem Ihre Kommission einstimmig war. Ich bin auch zuversichtlich, dass das Plenum jetzt weiterhin bei der Kompromissvariante des Ständerates bleibt - heute ist ja die Einigungskonferenz - und dass es auch in der Einigungskonferenz zu einem guten Ergebnis kommt. Schliesslich ist dann damit auch die Schlussabstimmung gewährleistet.

Ich möchte einfach noch einmal sagen, dass es eben wichtig ist, dass wir dieses Datenschutzgesetz einerseits der europäischen Datenschutz-Grundverordnung anpassen, andererseits aber eben auch den heutigen Gegebenheiten. Es ist wichtig, dass dabei das heutige Datenschutzniveau nicht unterschritten wird, damit dann tatsächlich auch die Angemessenheit gemäss dem europäischen Recht erklärt werden kann. Das ist für die KMU-Wirtschaft wesentlich. Wenn Schweizer Betriebe Daten mit Lieferanten, mit Kunden, mit anderen austauschen, dann basiert dies eben auf diesem Datenschutzrecht. Dafür braucht es den Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Union.

Ich danke Ihnen, wenn Sie dem Antrag Ihrer Kommission zustimmen.

Stöckli Hans · P-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Präsident (Stöckli Hans, Präsident): Das Geschäft geht damit an die Einigungskonferenz.