Lexipedia
HomeNewsBrowseDirectory
TermsPrivacySupport
Sign in

Übermässigen Motorenlärm wirksam reduzieren

52936 · Amtliches Bulletin

Dated Jun 1, 2021

https://lexipedia.io/en/docs/ch/ab-bo-bu/52936/de/ubermassigen-motorenlarm-wirksam-reduzieren

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Bulletin
Source

Parliamentary business: Übermässigen Motorenlärm wirksam reduzieren (20.4339)

20.4339

Übermässigen Motorenlärm wirksam reduzieren

Kuprecht Alex · P-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Antrag der Mehrheit

Annahme der Motion

Antrag der Minderheit

(Knecht, Rieder, Stark)

Ablehnung der Motion

Proposition de la majorité

Adopter la motion

Proposition de la minorité

(Knecht, Rieder, Stark)

Rejeter la motion

Präsident (Kuprecht Alex, Präsident): Es liegt ein schriftlicher Bericht der Kommission vor. Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.

Schmid Martin · Mit-M · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion

Als Nächstes behandeln wir die Motion "Übermässigen Motorenlärm wirksam reduzieren" der nationalrätlichen UREK. Mit der Motion soll der Bundesrat beauftragt werden, Massnahmen gegen übermässig laute Fahrzeuge und Fahrstile auszuarbeiten.

Unsere Kommission beantragt mit 10 zu 3 Stimmen, die Motion anzunehmen. Eine Minderheit der Kommission beantragt, die Motion abzulehnen. Mit der Motion wird der Bundesrat beauftragt, ein Massnahmenpaket zu erarbeiten und dem Parlament entsprechende Gesetzesänderungen vorzulegen, damit übermässige Lärmimmissionen im Strassenverkehr einfacher und stärker sanktioniert werden können.

Es geht um das Phänomen der sogenannten Autoposer, die mit unzulässig getunten Autos unnötig Runden drehen und für erhebliche Lärmbelästigung sorgen, insbesondere in den Städten. Der Bundesrat soll deshalb Massnahmen auf Gesetzes- und Verordnungsstufe ausarbeiten, mit denen erstens die Verwendung von illegalen Bauteilen oder Veränderungen am Fahrzeug besser sanktioniert oder eingeschränkt werden kann. Zweitens soll er die gesetzlichen Bestimmungen so anpassen, dass Lenkerinnen und Lenker von Fahrzeugen, welche übermässigen Lärm verursachen, in Zukunft mit vernünftigem Aufwand zur Rechenschaft gezogen werden können. Drittens soll der Bundesrat Massnahmen zur Intensivierung der polizeilichen Kontrollen prüfen, also generell den Vollzug der Kantone unterstützen. Viertens soll er darlegen, mit welchen Instrumenten die Vollzugstätigkeit noch besser unterstützt werden kann - auch durch die Entwicklung und den Einsatz von Lärmblitzern, die wie Radarkontrollen funktionieren - und welches die rechtlichen Grundlagen dafür sind.

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion. Der Nationalrat hat die Motion mit 119 zu 65 Stimmen bei 2 Enthaltungen angenommen. In unserer Kommission hat eine intensive Diskussion darüber stattgefunden, ob überhaupt Handlungsbedarf besteht. Es sind sich quasi alle - Mehrheit und Minderheit - einig, dass dieser vermeidbare Lärm eine Belästigung ist, dass das auch ein Übel ist, das eben beseitigt werden sollte und das eigentlich auch nicht zu tolerieren ist. Unterschiedliche Positionen bestanden in der Kommission aber zur Frage, ob es überhaupt zusätzlichen Handlungsbedarf gebe oder ob es sich nur um ein Vollzugsdefizit handle und heute schon alle Gesetzesgrundlagen vorhanden seien.

Die Kommissionsmehrheit ist der Auffassung, dass es richtig ist, dem Thema des übermässigen Lärms noch einmal im Rahmen eines Massnahmenpaketes nachzugehen, da es sich insbesondere um vermeidbaren Lärm handelt. Ich glaube, das ist ein wichtiger Hinweis: Durch das Verbauen illegaler Tuning-Teile und durch illegales Fahrverhalten wird einfach die Öffentlichkeit gestört. Es soll gemäss der Mehrheit ein Ziel sein, dass der Bund die Kantone besser darin unterstützt, mit neuen Vollzugsinstrumenten wie auch dem Lärmradar vorgehen zu können. Der Kommission ist es wichtig, dass bei der Lärmbekämpfung direkt an der Quelle angesetzt wird und dass die kantonalen Polizeikorps - aus denen wir ja auch Rückmeldungen erhalten haben, dass hier gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht - unterstützt werden, und zwar in technischer wie auch in rechtlicher Hinsicht.

In der Conclusio kam dann die Kommissionsmehrheit zum Schluss, dass es sinnvoll ist, die Motion anzunehmen, damit der Bundesrat sie im Sinne eines Massnahmenpaketes überprüfen kann. Ob es dann Gesetzesanpassungen braucht oder nicht, werden erst diese Überprüfungen ergeben. Die Mehrheit der Kommission anerkennt aber das Problem als solches, auch den Handlungsbedarf, denn wir sind der Meinung, dass dieser vermeidbare Lärm bekämpft werden soll, weil der Lärm als solcher ein Thema ist. Er wird von den Stadtpolizeien, auch in unseren Regionen, immer mehr als Ärgernis empfunden, und teilweise hat die Polizei auch nicht die notwendigen Möglichkeiten, um hier einzugreifen.

Die Minderheit ist da nicht per se anderer Meinung. Sie vertritt einfach die Auffassung, dass die heute bestehenden Grundlagen schon genügen würden, dass es ein Vollzugsproblem sei und dass die Motion deshalb abzulehnen sei.

Im Namen der Kommissionsmehrheit möchte ich Ihnen trotzdem beliebt machen, der Motion, wie es auch der Bundesrat empfiehlt, zuzustimmen. Dann hat der Bundesrat die Möglichkeit, hier mit einem angepassten Massnahmenpaket auf dieses Thema zu reagieren.

Knecht Hansjörg · Mit-M · Ständerat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Übermässiger, mutwillig verursachter Verkehrslärm ist tatsächlich ein Ärgernis, und ich verstehe daher den Unmut jener, die darunter leiden. Ich bin auch dankbar, dass der Kommissionssprecher, der Präsident der Kommission, jetzt auch erwähnt hat, dass die Minderheit übermässigen Lärm in dem Sinne verurteilt. Mich ärgert der Lärm auch. Trotzdem unterstütze ich die Motion aus folgenden Gründen nicht: erstens weil die gesetzlichen Grundlagen, welche die Problematik sinnvoll regeln, aus meiner Sicht bereits bestehen, zweitens weil die Motion zu Rechtsunsicherheit führen würde, drittens weil die technologischen Mittel, die es bräuchte, um die Anliegen der Motion zuverlässig zu erfüllen, schlicht nicht vorhanden sind.

Zu den gesetzlichen Grundlagen: Diese sind bereits gegeben. In Artikel 42 des Strassenverkehrsgesetzes und in Artikel 33 der Verkehrsregelnverordnung werden den Fahrzeugführern vermeidbare Belästigungen, etwa durch Lärm, Staub oder Geruch, klar untersagt. Artikel 33 der Verkehrsregelnverordnung enthält einen detaillierten Katalog der verbotenen Verhaltensweisen, wie etwa hohe Drehzahlen des Motors im Leerlauf oder beim Fahren in niedrigen Gängen, zu schnelles Beschleunigen des Fahrzeugs, namentlich beim Anfahren, oder fortgesetztes unnötiges Herumfahren in Ortschaften. Selbst das Zuschlagen von Wagentüren, Motorhauben und Kofferraumdeckeln ist geregelt und untersagt. Ich erinnere daran, dass die Polizei zunehmend Kontrollen durchführt, was auch zu entsprechenden Sanktionen der fehlbaren Fahrzeuglenker führt. Somit wird aus meiner Sicht den berechtigten Beanstandungen aus der Bevölkerung wegen unnötigen Motorenlärms bereits Rechnung getragen.

Auch der Vollzug funktioniert. So bestätigte das Bundesgericht den Schuldspruch gegen einen Motorradfahrer wegen fortgesetzten unnötigen Herumfahrens und wegen des Verursachens von unnötigem Lärm durch hohe Motordrehzahl beim Fahren in niedrigen Gängen. Der Polizeirapport, basierend auf den Wahrnehmungen dreier Polizisten während einer Verkehrskontrolle, reichte bei der Verurteilung als Beweis.

Die Motion würde hingegen zu Rechtsunsicherheit führen. Sie fordert, dass die gesetzlichen Bestimmungen so anzupassen sind, "dass Lenkerinnen und Lenker von Fahrzeugen, welche übermässigen Lärm verursachen, in Zukunft mit vernünftigem Aufwand zur Rechenschaft gezogen werden können". Wie genau wird "mit vernünftigem Aufwand" definiert? Was bedeutet das für das Verwaltungsverfahren vor den Strassenverkehrsbehörden und für das Strafverfahren?

Ich erinnere Sie daran, dass im Strafrecht immer noch der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt - im Zweifel für den Angeklagten. Wenn nun jemand mit vernünftigem Aufwand zur Rechenschaft gezogen werden soll, was heisst das für die Beweis- und die Entscheidungsregeln im Strafverfahren? Es ist zu befürchten, dass die Hemmschwelle, einen Strafbefehl auf tönernen Füssen zu erlassen, sinken würde. Das hätte für die Betroffenen gravierende Folgen, schliesslich ist ein Gerichtsverfahren zur Aufhebung eines Strafbefehls langwierig und oftmals kostspielig.

Auch im Verwaltungsverfahren hätte die Motion negative Folgen. Bereits heute wird gerade der vorsorgliche Entzug des Führerausweises oftmals vorschnell angeordnet. Wenn nun inskünftig - und schlussendlich läuft ein "vernünftiger Aufwand" darauf hinaus - die subjektive Lärmwahrnehmung einer Drittperson zu einem Führerausweisentzug oder zur Beschlagnahme des Fahrzeugs führen könnte, dann wäre das für die Betroffenen verheerend, vor allem für Personen, welche aus beruflichen oder privaten Gründen dringend auf ihren Führerschein angewiesen sind.

Die Motion fordert überdies auch die Entwicklung und den Einsatz von Lärmblitzern. Lärmblitzer, mit welchen man zuverlässig die Lautstärke messen könnte, existieren aber heute noch gar nicht. Aus meiner Sicht ist es sicherlich nicht Aufgabe des Staates, als Entwickler oder Produzent aufzutreten. Überdies ist die Messung von Lärm sehr anspruchsvoll. Es ist nicht so einfach wie bei einem Geschwindigkeitsmesser. Bei der Lärmmessung spielen auch die Umgebungsgeräusche, die Wetterverhältnisse sowie die Örtlichkeit eine grosse Rolle. Es ist ein Unterschied, ob die Strasse in einer Häuserschlucht oder im freien Gelände liegt, und es ist offensichtlich, dass bei sich ständig verändernden Wetterverhältnissen und Umgebungsgeräuschen keine objektive und verlässliche Messung des Lärms erfolgen kann. Das würde eine erhebliche Rechtsunsicherheit und eine willkürliche Ungleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer bedeuten.

Aus diesen Gründen lehne ich diese Motion ab, und ich bitte Sie, das Gleiche zu tun.

Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern

Wenn ich jetzt Herrn Ständerat Knecht zuhöre, dann habe ich das Gefühl, Sie würden schon über den Gesetzestext beraten. Sie haben Fragen gestellt, die man, wenn sie nicht geklärt worden wären, anschauen müsste. Aber Sie beraten ja jetzt über eine Motion, die den Bundesrat beauftragen will, ein Massnahmenpaket zu erarbeiten und dem Parlament entsprechende Gesetzesänderungen vorzulegen, damit übermässiger vermeidbarer Lärm im Strassenverkehr einfacher und stärker sanktioniert werden kann.

Der Kommissionssprecher hat es gesagt: Der Handlungsbedarf ist in Ihrer Kommission ja offenbar anerkannt worden. Die Frage war dann noch, mit welchen Instrumenten dies getan werden soll - aber genau die Instrumente werden ja hier noch nicht festgelegt. Deshalb unterstützt der Bundesrat auch diese Motion; er ist der Meinung, dass es hier Handlungsbedarf gibt.

Ich meine, wir geben Hunderte von Millionen Franken zur Lärmbekämpfung und zum Lärmschutz in unserem Land aus. Hier geht es jetzt um vermeidbaren übermässigen Lärm. Einige von Ihnen haben beschrieben, wie sich solcher Lärm anhört und wie er zustande kommt. Wenn man derart viel Geld ausgibt, um Lärm zu bekämpfen und an der Quelle zu reduzieren, und dann an ein Thema herankommt, wo mutwillig und wissentlich vermeidbarer Lärm verursacht wird, dann, glaube ich, ist es eigentlich schon klar, dass man den Handlungsbedarf feststellen und nach den geeigneten Massnahmen suchen sollte. Sonst ist es schon etwas merkwürdig. Es geht hier ja eben um einzelne Fahrzeuge, die solchen Lärm verursachen.

Nun, die Frage war, ob es überhaupt eine Notwendigkeit gibt. Erstens haben sich die Vorstösse im Parlament, das kann man sagen, in der letzten Zeit wirklich zugespitzt. Zweitens haben wir auch von den kantonalen Polizeien klare Rückmeldungen bekommen, dass sie eine stärkere Unterstützung bei ihrer Vollzugstätigkeit wünschen, und zwar sowohl in technischer wie auch in rechtlicher Hinsicht. Diejenigen, die für den Vollzug zuständig sind, sagen also ganz klar: Wir brauchen mehr Unterstützung in technischer und in rechtlicher Hinsicht. Das ist genau der Inhalt dieser Motion.

Man muss jetzt aber zusammen mit den Vollzugsbehörden anschauen, welches dann die geeigneten technischen und rechtlichen Mittel sein könnten, um den Vollzug besser zu unterstützen. Gibt es andere Instrumente, die sinnvoll sind? Gibt es technische Geräte? Man spricht z. B. von sogenannten Lärmblitzern, wobei ich gelesen habe, dass diese bislang noch nicht funktionieren. Ich muss Ihnen sagen, dass das Technologien sind, die sich sehr rasch entwickeln. Schon heute gibt es Lärmdisplays.

Es geht aber auch um die Sensibilisierung. Wenn Sie diesen Vorstoss annehmen, werden wir genau diese Fragen anschauen und Ihnen entsprechende Vorschläge im Rahmen von Gesetzesänderungen vorlegen. Sollten wir zum Schluss kommen, dass es keine Gesetzesänderungen braucht, würden wir Ihnen das auch mitteilen.

Ich denke, letztlich werden jedoch die Kantone und die Kantonspolizeien an der Front sein. Sie werden das umsetzen müssen, sie erhalten auch die Anrufe der Anwohner, die sagen: "Machen Sie endlich etwas!" Dann brauchen sie aber auch die entsprechende Vollzugsunterstützung, und das ist der Inhalt dieser Motion.

Zusammen mit der Mehrheit Ihrer Kommission bitte ich Sie, diese Motion zu unterstützen.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für Annahme der Motion ... 34 Stimmen

Dagegen ... 7 Stimmen

(1 Enthaltung)