18.043
Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht
Kälin Irène · P-F · Nationalrat · Aargau · Grüne Fraktion
1. Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen
1. Loi fédérale sur l'harmonisation des peines
Ziff. 1 Art. 174 Ziff. 2; 226 Abs. 2, 3; 234 Abs. 1; 235 Ziff. 1; 282 Ziff. 2
Antrag der Mehrheit
Festhalten
Antrag der Minderheit
(Bregy, Addor, Geissbühler, Hess Erich, Kamerzin, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann, Zuberbühler)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 1 art. 174 ch. 2; 226 al. 2, 3; 234 al. 1; 235 ch. 1; 282 ch. 2
Proposition de la majorité
Maintenir
Proposition de la minorité
(Bregy, Addor, Geissbühler, Hess Erich, Kamerzin, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann, Zuberbühler)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Bregy Philipp Matthias · Mit-M · Nationalrat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Ich habe hier noch zwei Minderheitsanträge, zu denen ich kurz sprechen möchte. Es gibt einen wichtigen und einen weniger wichtigen.
Ich beginne untypisch einmal beim weniger wichtigen: Bei Artikel 174 finden Sie zum ersten Mal eine Regelung, bei welcher es darum geht, dass man Mindeststrafen sowohl für Geld- als auch für Freiheitsstrafen definiert. Ich habe es Ihnen bereits einmal gesagt: Man kann über Mindeststrafen diskutieren, man kann von Mindeststrafen halten, was man will. Ich selber bin gegenüber Mindeststrafen im Grundsatz ebenfalls skeptisch. Aber - und das ist entscheidend - wenn man für eine Sanktionsart eine Mindeststrafe definiert, dann muss es für die andere ebenso gelten, oder anders formuliert: Wenn Sie für die Freiheitsstrafe eine Mindeststrafe definieren, dann soll das gleichermassen auch für die Geldstrafe gelten, oder umgekehrt. Diesbezüglich bitte ich Sie, meiner Minderheit zu folgen.
Ich vertrete eine zweite Minderheit, und deren Antrag ist wesentlich entscheidender. Es geht darum, wie wir zukünftig mit Straftaten, Gewalt oder Drohungen, gegen Beamte umgehen wollen. Ich wiederhole gerne, was wir in diesem Saal schon mehrmals zu diesem Thema gesagt haben: Es geht um Polizisten, es geht aber gleichermassen auch um Feuerwehrleute oder Sanitäter, Menschen, die sich für unsere Sicherheit einsetzen und die je länger, je mehr von Gewalt oder Drohungen betroffen sind. Die Frage, die wir uns hier stellen, ist: Wollen wir die Straftaten gegen diese Personen schärfer bestrafen oder nicht?
Der Ständerat war bis jetzt immer, wie eine Minderheit unseres Rates, klar der Meinung: Jawohl, wir wollen solche Straftaten stärker bestrafen, indem wir die Freiheitsstrafe als Normstrafe definieren. Das war mein ursprünglicher Minderheitsantrag, welchen ich nun zugunsten meines Einzelantrages zurückziehe. Im Rahmen der Kommissionsdebatte hat sich nämlich gezeigt, dass die ständerätliche Version einen Fehler beinhaltet, und zwar, dass es allenfalls zu einer Privilegierung der Täterinnen und Täter kommen könnte, je nachdem, wie man den leichten Fall definiert. Genau das wollte die Mehrheit des Ständerates und die bisherige Minderheit unseres Rates aber nicht. Aus diesem Grunde wird im Einzelantrag nun eine Kann-Formulierung vorgeschlagen, welche sagt, dass bei Gewalt oder Drohungen gegen Beamte die Freiheitsstrafe als Normstrafe gilt, dass aber in leichten Fällen auf Geldstrafe erkannt werden kann.
Bei meinem zweiten Minderheitsantrag bzw. meinem Einzelantrag geht es darum, wie wir diejenigen Leute schützen wollen, die uns schützen. Aus Sicht unserer Fraktion ist klar, dass wir Polizistinnen und Polizisten, Sanitäterinnen und Sanitäter sowie Feuerwehrleute besser schützen wollen.
In diesem Sinne bitte ich Sie, dem Minderheitsantrag zu Artikel 174 Ziffer 2 sowie meinem Einzelantrag zu Artikel 285 Ziffern 1 und 2 zuzustimmen.
Tuena Mauro · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Wir befinden uns im Differenzbereinigungsverfahren. Es bleiben zwei Differenzen zum Ständerat. Es wurde vorhin gesagt: Es gibt eine, auch für die SVP-Fraktion, wesentliche Differenz und eine etwas weniger wesentliche.
Ich komme zuerst zu Artikel 174 und den damit zusammenhängenden Bestimmungen. Hier geht es darum, dass man bei einer ganzen Reihe von Delikten Mindeststrafen, also Freiheitsstrafen von mindestens dreissig Tagen bis zu fünf Jahren, einführen will. Heute steht im Gesetz "bis zu fünf Jahren", aber es steht keine Mindeststrafe. Wir haben festgestellt, dass das in der Praxis ein Problem ist, weil selten irgendwelche Mindeststrafen angewendet werden, und ich muss Ihnen sagen: Bei den Delikten, die wir aufgelistet haben, ist es für die SVP-Fraktion ein Muss, dass man eine Strafe von mindestens dreissig Tagen und bis zu fünf Jahren aussprechen kann, auch wenn ich hier sehe, dass das von den Gerichten bzw. den Behörden leider selten so angewendet wird.
Ich komme zu Artikel 285. Ich habe gerade zur Kenntnis genommen, dass Herr Bregy seinen Minderheitsantrag zugunsten seines Einzelantrages zurückgezogen hat. Ich möchte Ihnen im Namen der SVP-Fraktion bekannt geben, dass wir diesen Einzelantrag unterstützen.
Hier geht es um Menschen, welche für unsere Sicherheit sorgen. Ich kann Sie einmal nach Zürich - ich bin Stadtzürcher - einladen. Ich habe schon mehrmals gesagt, was in Zürich auf den Strassen passiert: Wenn Polizisten eine Personenkontrolle durchführen, werden sie vielfach angepöbelt, angespuckt, mit Flaschen beworfen. Des Öftern ist es auch so, dass eine grössere Ansammlung von Personen dann plötzlich dazukommt und einen Einzelnen gegen die Polizei unterstützt. Das wollen wir nicht. Personen, die das machen, wollen wir bestrafen, um diesen Polizisten, aber auch den Sanitätern, den Feuerwehrleuten usw. zu zeigen: "Liebe Damen und Herren, die Politik steht hinter Ihnen. Sie dankt Ihnen, dass Sie sich für uns einsetzen." Entsprechend sind wir bereit, die Strafen zu erhöhen, weil wir zeigen wollen, dass wir solche Angriffe nicht dulden.
Ich habe kein Verständnis für jene in diesem Saal, die diesen Antrag nicht unterstützen und somit diesen Polizisten, diesen Mitarbeitenden der Blaulichtorganisationen ein Zeichen geben, dass es uns eigentlich mehr oder weniger egal ist, was sie machen. Hierfür habe ich kein Verständnis. Diese Leute arbeiten in einem gefährlichen Umfeld und machen einen harten Job.
Zeigen Sie ihnen, dass die Politik hinter ihnen steht, unterstützen Sie entsprechend den Einzelantrag Bregy!
Kamerzin Sidney · Mit-M · Nationalrat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Pour ce qui est de la coordination des peines plancher entre les peines privatives de liberté et les peines pécuniaires, le groupe du centre soutiendra la version adoptée par le Conseil des Etats, qui correspond également à celle de la minorité Bregy.
Le titre de cette réforme est "Harmonisation des peines et adaptation du droit pénal"; il y a donc lieu de procéder à une harmonisation et à une coordination des peines plancher, afin d'aboutir à une unité entre la quotité et le montant infligés pour les infractions concernées dans ces deux régimes de sanction. Notre groupe soutiendra donc la minorité Bregy et le Conseil des Etats sur ce premier point.
Quant aux menaces et violences exercées contre des autorités, contre des fonctionnaires ou contre des policiers, notre groupe est toujours d'avis qu'il s'agit de donner un signal fort, destiné à limiter la liberté de manoeuvre du juge. De telles violences et menaces sont en constante augmentation. Il faut donc limiter la marge de manoeuvre du juge.
Sur ce point également, notre groupe soutiendra la proposition individuelle Bregy, que nous vous encourageons à soutenir.
Candinas Martin · 1VP-M · Nationalrat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Präsident (Candinas Martin, erster Vizepräsident): Die grüne Fraktion, die SP-Fraktion und die FDP-Liberale Fraktion unterstützen den Antrag der Mehrheit.
Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen
Zunächst zu Artikel 174 Ziffer 2: Ich bitte Sie, hier der Mehrheit zu folgen. Wie ich mehrfach ausgeführt habe, ist es nach unserer Lesart unbestritten, dass der Umrechnungsschlüssel auch für die Mindestgeldstrafe gilt. Sie können das regeln oder nicht. Die Frage ist aber einfach, ob Sie etwas klären oder ob Sie Verwirrung schaffen. An und für sich ist es heute in der Praxis kein Problem. Es war auch keine Frage, die in der Vernehmlassung aufgetaucht ist. Für die Gerichte ist das an sich klar. Es gibt heute einen festen Umrechnungsschlüssel.
Zu Artikel 285 Ziffer 1: Herr Bregy hat den Antrag seiner Minderheit zugunsten seines Einzelantrages zurückgezogen. Ich möchte Ihnen einfach eine Einschätzung geben, was dieser Antrag bedeuten würde. Ich habe in den vergangenen Tagen und auch in der Differenzbereinigung im Ständerat darauf hingewiesen, dass die Version Ständerat, mit der hier an sich eine Verschärfung vorgesehen war, eine paradoxe Wirkung hat und dass wir davon ausgegangen sind, dass die Version Ständerat milder ist als das geltende Recht. Mit dem Einzelantrag Bregy wäre das Problem gelöst; die Bestimmungen werden schärfer als im geltenden Recht. Damit wäre aber die allgemeine Regel, dass die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe Vorrang hat, ins Gegenteil verkehrt. Das heisst, die Freiheitsstrafe hätte selbst bei leichten Fällen gegenüber der Geldstrafe Vorrang. Dessen müssen Sie sich bewusst sein.
Das kann man wollen. Das ist ein politischer Entscheid. Die Geldstrafe würde also bei diesen Delikten massiv zurückgedrängt. Es ist auch schwierig, vorherzusehen, wie sich die Praxis zu dieser Strafbestimmung entwickeln wird. Insbesondere stellt sich die Frage, was ein leichter Fall sein kann. Nach der Gesetzessystematik bemisst sich der leichte Fall am durchschnittlichen Fall der jeweiligen Strafnorm, und da der durchschnittliche Fall gemäss Ziffer 1 nicht sonderlich schwer ist, wird der Anwendungsbereich des leichten Falls deutlich unterhalb der Schwelle solcher Handlungen liegen. Wir haben schon darüber gesprochen: Es geht um Beschimpfungen, Drohungen und Rempeleien.
Die Konsequenz wäre, dass sehr viele Freiheitsstrafen verhängt würden. Im Vergleich dazu würden andere Personen, sei das Ihr Nachbar oder auch beispielsweise eine Person, die Sie im Ausgang treffen, nicht in gleicher Weise vom Gesetz geschützt. Das ist eben das, was ich gesagt habe: Das kann man wollen, das ist eine Frage des politischen Willens.
Bei der passiven Teilnahme nach Ziffer 2 erster Absatz fragt es sich, was ein leichter Fall einer passiven Teilnahme sein könnte; entweder man ist dabei oder nicht. Gewalttaten aktiver Teilnehmer im Sinne von Ziffer 2 zweiter und dritter Absatz sollten jedenfalls nicht dazu führen, dass der rein passive Teilnehmer nach Ziffer 2 erster Absatz strenger bestraft wird. Es wäre daher sachgerecht, bei Ziffer 2 erster Absatz beim geltenden Recht zu bleiben. Das könnte dann auch ein Teil des Kompromisses sein.
Aber es findet ja morgen eine Einigungskonferenz statt, soweit ich das überschauen kann, und ich schlage Ihnen vor: Sollten Sie jetzt dem Antrag Bregy folgen, könnte man die Regelung dann morgen früh im Rahmen der Einigungskonferenz sicherlich noch einmal anschauen.
Tuena Mauro · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Frau Bundesrätin, Sie haben soeben aufgezeigt, dass verschiedene Taten z. B. gegen Polizisten dann härter bestraft würden. Ja, das wollen wir.
Ich möchte von Ihnen wissen: Bei einer Personenkontrolle wird ein Polizist angespuckt. Gäbe das jetzt aus Ihrer Sicht eine Geldstrafe oder bereits eine höhere Strafe?
Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen
Ich kann Ihnen die Frage nicht abschliessend beantworten, Herr Nationalrat Tuena, weil ich nicht Richterin bin und hier nicht die Praxis vorwegnehmen kann. Ich habe gesagt, dass es etwas unklar ist, wie die Praxis sein würde. Aber es ist - nach dieser Lesart - gut möglich, dass hier eine Freiheitsstrafe verhängt werden müsste.
Hurni Baptiste · Mit-M · Nationalrat · Neuenburg · Sozialdemokratische Fraktion
Nous arrivons dans le dernier round du traitement de ce projet d'harmonisation des peines et les fronts sont relativement figés. Des quatre divergences que nous avions avec le Conseil des Etats, il n'en reste plus que deux. La première traite de la circonstance aggravante du vol commis à l'aide d'explosif; le Conseil des Etats s'est rallié à la solution du Conseil national.
S'agissant de la divergence portant sur l'article 11 de la loi sur le droit pénal administratif, notre commission unanime propose de se rallier à la version du Conseil des Etats pour des raisons pratiques - vu l'unanimité de notre commission soeur, la décision finale ne faisait aucun doute - et pour des raisons de fond. D'une part, parce que le Conseil fédéral présentera prochainement une révision de cette loi, dans laquelle la question de la prescription sera traitée. D'autre part, parce que la jurisprudence actuelle du Tribunal fédéral et celle du Tribunal administratif fédéral vont dans le sens d'une suspension des délais de prescription en cas d'ordonnance pénale, ce qui n'est sans doute pas une solution optimale, mais qui permet à tout le moins de ne pas voir de nombreuses procédures être prescrites de par la modification de la présente loi.
Pour les deux autres divergences, la commission, par 10 voix contre 15 à chaque fois, propose de les maintenir. En effet, s'agissant de la première, à l'article 174 du code pénal et pour tous les articles suivants, il apparaît clairement à la majorité de la Commission des affaires juridiques que le Conseil des Etats fait fausse route. En voulant clarifier la peine privative de liberté plancher et la faire correspondre à la peine pécuniaire minimale, encore une fois, on restreint la capacité d'appréciation du juge, ce qui semble peu judicieux, tant il est vrai que la majorité de notre commission a tenté de maintenir ce pouvoir d'appréciation le plus large possible. Par ailleurs, le risque existe aussi, même s'il peut être théorique, qu'un juge qui aurait opté pour une peine privative de liberté ne se rabatte sur la peine pécuniaire, jugeant que la peine privative de liberté minimale que nous lui imposerions n'est pas conforme à la gravité des faits à juger. Alors que le Parlement a réintroduit dans la précédente révision la courte peine privative de liberté, une telle manière de procéder pourrait remettre en question cette révision.
S'agissant de la deuxième proposition de minorité, elle a certes été retirée, mais la proposition individuelle Bregy, bien que la commission n'en ait pas parlé, pose, selon les rapporteurs, les mêmes problèmes. Je vais vous expliquer pourquoi nous proposions de rejeter la minorité Bregy. La plupart des arguments que nous lui opposions peuvent être aussi opposés à cette proposition individuelle. En effet, à l'article 285 du code pénal et de son pendant dans le code pénal militaire, c'est fondamentalement la même réflexion que sur la précédente minorité que la Commission des affaires juridiques tient. En effet, dans la révision proposée, la peine a d'ores et déjà été durcie. A la tribune, M. Bregy nous a dit que la question qui se posait était celle de savoir si on voulait durcir les peines pour les violences à l'égard des fonctionnaires, ou pas. Il faut que vous gardiez à l'esprit le fait que, d'ores et déjà, avec le projet de la majorité de la Commission des affaires juridiques, la peine a été durcie.
La seule divergence concerne donc la capacité du juge d'opter pour une peine pécuniaire s'il le juge pertinent - c'est la version que nous vous proposons - ou de ne pouvoir opter que pour la peine privative de liberté dans la plupart des cas, sauf dans les cas de peu de gravité ou la peine pécuniaire serait possible avec la proposition Bregy. Là encore, en voulant priver le juge de sa capacité d'appréciation, le Conseil des Etats de même que la proposition individuelle font fausse route. D'une part, l'expérience montre que dans certaines situations la peine pécuniaire est plus adéquate, y compris pour cette infraction, d'autre part on prend le risque majeur que, privé de choix, le juge n'opte pour le "cas de peu de gravité" pour éviter la peine privative, banalisant ainsi une infraction qui est grave.
Par ailleurs, il est aussi utile de préciser que la question de la protection des fonctionnaires n'est, à notre sens, pas liée à la nature de la peine. Protège-t-on vraiment mieux un policier si celui qui l'agresse finit en prison ou si celui qui l'agresse doit payer une peine pécuniaire importante? Pour la logique du code pénal, les protections sont les mêmes.
Pour toutes ces raisons, la majorité de la commission vous prie de maintenir les deux divergences, de suivre la majorité pour pouvoir en discuter en Conférence de conciliation, ce d'autant plus que les scores sur ces questions étaient loin d'être unanimes au Conseil des Etats. Il subsiste donc une bonne chance de recueillir une majorité sur ces questions demain matin.
Arslan Sibel · Mit-F · Nationalrat · Basel-Stadt · Grüne Fraktion
Heute diskutieren wir nur noch über zwei Differenzen, die zwischen unserer Kommission und dem Ständerat bestehen. Es ist die letzte Runde vor der Einigungskonferenz.
Zuerst zu den bereinigten Artikeln, welche auch mein Vorredner kurz erwähnt hat: Bei Artikel 139 Ziffer 3 Buchstabe c StGB sowie seinem Pendant, Artikel 131 Ziffer 4 Buchstabe c des Militärstrafgesetzes, geht es um eine Präzisierung von Artikel 139 betreffend Bancomatensprengung. Hier hat sich der Ständerat dem Nationalrat angeschlossen. Schliesslich hat Ihre Kommission bei Artikel 11 Absatz 3bis des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht einstimmig entschieden, dem Ständerat zu folgen. Der Bundesrat wird dem Parlament eine Revision vorlegen, bei der es auch um die Frage der Verjährung gehen soll. Schliesslich wollte die Kommission mit dieser Entscheidung auch, dass mit der Revision, die wir heute thematisieren, nicht eine unbestimmte Anzahl Verfahren verjährt.
Nun zu den Differenzen: Die erste verbliebene Differenz liegt bei Artikel 174 Ziffer 2 StGB vor. Diese Differenz hat Einfluss auf weitere Artikel, welche auf der Fahne aufgelistet sind. Hier besteht die Differenz darin, dass der Ständerat das geltende Recht dahingehend ergänzen und verschärfen will, dass für eine Freiheitsstrafe ein Minimum von dreissig Tagen festgelegt wird. Die Mehrheit Ihrer Kommission hingegen ist nach wie vor der Ansicht, dass diese Änderung schädlich ist und die ständerätliche Fassung viel mehr Unsicherheit als Klarheit schafft. Das Abstimmungsresultat betrug 15 zu 10 Stimmen.
Für die Mehrheit Ihrer Kommission ist die vorgesehene Änderung ein Eingriff in den Ermessensspielraum der Gerichte. Mit Mehrheitsbeschluss will Ihre Kommission am Beschluss des Nationalrates festhalten, also beim geltenden Recht bleiben. Eine Minderheit Ihrer Kommission will dem Ständerat folgen und sich dessen Anliegen anschliessen, in der Meinung, dass zur Präzisierung des Artikels eine Mindeststrafe notwendig ist.
Eine letzte Differenz zum Ständerat betraf Artikel 285 Ziffern 1 und 2 StGB, wobei der entsprechende Minderheitsantrag zurückgezogen wurde. Hier geht es um Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Der Ständerat und eine Minderheit Ihrer Kommission wollten eine Geldstrafe nur in leichten Fällen akzeptieren, dafür sollten aber grundsätzlich mehr Freiheitsstrafen ausgesprochen werden. Die Kommission will hingegen erneut nicht in den Ermessensspielraum der richtenden Person eingreifen, gerade weil die Mindeststrafe in dieser Revision bereits verschärft wurde. Dem Richter darf die Wahlmöglichkeit, wenn eine Geldstrafe angemessener erscheint, nicht genommen werden. Es gibt Fälle, bei denen nicht eine Freiheitsstrafe, sondern eine Geldstrafe zielführender ist, und deshalb soll diese Möglichkeit dem Richter auch erhalten bleiben. Ihre Kommission hat diese Verschärfung folglich mit 15 zu 10 Stimmen abgelehnt.
Nun hat Herr Bregy einen Einzelantrag eingereicht, mit der er diese, man könnte sagen, Muss-Formulierung in eine Kann-Formulierung umschreiben und weiterhin bei einer Verschärfung des Gesetzes verbleiben möchte. Der Vorschlag mit dieser Kann-Formulierung wurde in der Kommission in dieser Form nicht diskutiert. Inhaltlich hat sich die Kommission jedoch immer wieder dafür ausgesprochen, dass es bei Bagatellen nicht dazu kommen darf, dass die Richter und Richterinnen keine Geldstrafe aussprechen dürfen, sondern eine Freiheitsstrafe aussprechen müssen.
Ich ersuche Sie namens Ihrer Kommission für Rechtsfragen, der Kommissionsmehrheit zu folgen und den Antrag der Minderheit sowie den Antrag Bregy abzulehnen.
Kälin Irène · P-F · Nationalrat · Aargau · Grüne Fraktion
Präsidentin (Kälin Irène, Präsidentin): Die Abstimmung gilt auch für Ziffer 1 Artikel 310 Ziffer 2, Artikel 311 Ziffern 1 und 2, Artikel 333 Absatz 6bis, Ziffer 2 Artikel 89 Absatz 1, Artikel 94 Absatz 2, Artikel 105 Ziffer 2, Artikel 139 Absatz 1, Artikel 146 Ziffer 2, Artikel 164 Absätze 2 und 3, Artikel 169 Absatz 1 und Artikel 177 Ziffer 2.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 108 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 81 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Kälin Irène · P-F · Nationalrat · Aargau · Grüne Fraktion
Ziff. 1 Art. 285
Antrag der Mehrheit
Ziff. 1, 2
Festhalten
Antrag der Minderheit
(Bregy, Addor, Geissbühler, Hess Erich, Kamerzin, Maitre, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann, Zuberbühler)
Ziff. 1, 2
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag Bregy
Ziff. 1
Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden. Als Beamte ...
Ziff. 2
Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden. Der Teilnehmer ...
Ch. 1 art. 285
Proposition de la majorité
Ch. 1, 2
Maintenir
Proposition de la minorité
(Bregy, Addor, Geissbühler, Hess Erich, Kamerzin, Maitre, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann, Zuberbühler)
Ch. 1, 2
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition Bregy
Ch. 1
Quiconque, en usant de violence ou de menace, empêche une autorité, un membre d'une autorité ou un fonctionnaire de faire un acte entrant dans ses fonctions, les contraint à faire un tel acte ou se livre à des voies de fait sur eux pendant qu'ils y procèdent, est puni d'une peine privative de liberté de trois ans au plus. Dans les cas de peu de gravité, le juge peut prononcer une peine pécuniaire. Les employés des entreprises ...
Ch. 2
Si l'infraction est commise par une foule ameutée, tous ceux qui prennent part à l'attroupement sont punis d'une peine privative de liberté de trois ans au plus. Dans les cas de peu de gravité, le juge peut prononcer une peine pécuniaire. Ceux d'entre eux ...
Präsidentin (Kälin Irène, Präsidentin): Der Antrag der Minderheit Bregy wurde zugunsten des Einzelantrages zurückgezogen.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 95 Stimmen
Für den Antrag Bregy ... 95 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Mit Stichentscheid der Präsidentin
wird der Antrag der Mehrheit angenommen
Avec la voix prépondérante de la présidente
la proposition de la majorité est adoptée
Kälin Irène · P-F · Nationalrat · Aargau · Grüne Fraktion
Ziff. 1 Art. 310 Ziff. 2; 311 Ziff. 1, 2; 333 Abs. 6bis; Ziff. 2 Art. 89 Abs. 1; 94 Abs. 3; 105 Ziff. 2; 139 Abs. 1; 146 Ziff. 2; 164 Abs. 2, 3; 169 Abs. 1; 177 Ziff. 2
Antrag der Mehrheit
Festhalten
Antrag der Minderheit
(Bregy, Addor, Geissbühler, Hess Erich, Kamerzin, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann, Zuberbühler)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 1 art. 310 ch. 2; 311 ch. 1, 2; 333 al. 6bis; ch. 2 art. 89 al. 1; 94 al. 3; 105 ch. 2; 139 al. 1; 146 ch. 2; 164 al. 2, 3; 169 al. 1; 177 ch. 2
Proposition de la majorité
Maintenir
Proposition de la minorité
(Bregy, Addor, Geissbühler, Hess Erich, Kamerzin, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann, Zuberbühler)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 5 Art. 11 Abs. 3bis
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 5 art. 11 al. 3bis
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Präsidentin (Kälin Irène, Präsidentin): Das Geschäft geht damit an die Einigungskonferenz.