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Umweltschutzgesetz. Änderung

64470 · Amtliches Bulletin

Dated May 28, 2024

https://lexipedia.io/en/docs/ch/ab-bo-bu/64470/de/umweltschutzgesetz-anderung

Retrieved on Sep 1, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Bulletin
Source

Parliamentary business: Umweltschutzgesetz. Änderung (22.085)

22.085

Umweltschutzgesetz. Änderung

Herzog Eva · P-F · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Bundesgesetz über den Umweltschutz

Loi fédérale sur la protection de l'environnement

Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Wir behandeln heute die Differenzen, die nach der Beratung im Nationalrat bestehen. Wie Sie der Fahne entnehmen konnten, gibt es nur einen einzigen Minderheitsantrag. Dort, wo Ihnen die Kommission beantragt, am früheren Beschluss festzuhalten bzw. Ergänzungen des Nationalrates abzulehnen, werde ich Ihnen aber trotzdem kurz die Überlegungen der Kommission darlegen, dies vielleicht auch als Hilfestellung für den Nationalrat.

Herzog Eva · P-F · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Ziff. I Art. 16 Abs. 3bis

Antrag der Kommission

Streichen

Ch. I art. 16 al. 3bis

Proposition de la commission

Biffer

Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Artikel 16 Absatz 3bis hängt mit Artikel 18 Absatz 1bis und Artikel 25 Absatz 1bis zusammen. Der Nationalrat will die Revision des Umweltschutzgesetzes nutzen, um das strittige Thema der Einführung von 30er-Zonen auf verkehrsorientierten Strassen zu behandeln. Mit den neuen, von mir vorhin erwähnten Artikeln soll festgeschrieben werden, dass auf verkehrsorientierten Strassen die allgemeingültigen Höchstgeschwindigkeiten nicht mehr unterschritten werden dürfen.

Ihre Kommission lehnt es ab, dieses Thema im Rahmen dieser Revision zu behandeln. Das Umweltschutzgesetz ist der falsche Ort dafür. Vor allem aber haben die Räte erst vor Kurzem die Motion Schilliger 21.4516, "Hierarchie des Strassennetzes innerorts und ausserorts sichern", angenommen. Damit wurde der Bundesrat beauftragt, das Strassenverkehrsgesetz so anzupassen, dass die Geschwindigkeit innerorts auf verkehrsorientierten Strassen bis auf einige Ausnahmen einheitlich auf 50 Stundenkilometer begrenzt wird. Da der Bundesrat bereits den Auftrag hat, eine Revision des Strassenverkehrsgesetzes vorzulegen, ist es nicht angezeigt, das gleiche Thema in einer Hauruckübung im Umweltschutzgesetz zu regeln.

Die Kommission beantragt Ihnen daher einstimmig, die vom Nationalrat eingefügten Bestimmungen zu streichen.

Rösti Albert · BR-M · Bundesrat · Bern

Besten Dank, dass wir hier diese Differenzbereinigung machen können. Ich erlaube mir eine Vorbemerkung: Ich bin froh, dass die Kommission gegenüber dem Nationalrat einige Punkte zurück in Richtung des Entwurfes des Bundesrates korrigiert hat. Wenn die Vorlage mehrheitsfähig sein soll, auch bei einem allfälligen Referendum, das insbesondere betreffend die Erleichterungen beim Lärmschutz mehr oder weniger angekündigt ist, ist das durchaus sinnvoll.

Das gilt bezüglich Lärm auch betreffend die Geschwindigkeitsregelung in Artikel 16 Absatz 3bis. Ich unterstütze den Antrag der Kommission, diesen Absatz zu streichen. Der Nationalrat will Temporeduktionen zugunsten des Lärmschutzes auf verkehrsorientierten Strassen verbieten. Wie Herr Ständerat Fässler, der Kommissionssprecher, gesagt hat, ist dies der Kern der Motion Schilliger.

Ich bitte Sie namens des Bundesrates, hier nicht vorzugreifen. Wir werden das im Bundesrat anschauen. Deshalb unterstützt der Bundesrat den Antrag der Kommission auf Streichung.

Herzog Eva · P-F · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Ziff. I Art. 18 Abs. 1bis

Antrag der Kommission

Streichen

Ch. I art. 18 al. 1bis

Proposition de la commission

Biffer

Angenommen - Adopté

Ziff. I Art. 22

Antrag der Kommission

Abs. 2 Bst. a0, a, abis

Festhalten

Abs. 2 Bst. b

b. ... angemessen und verhältnismässig verschärft wird.

Abs. 3

Festhalten, aber:

... nach Absatz 2 Buchstaben a0, a und abis gewährt ...

Abs. 4, 5

Streichen

Ch. I art. 22

Proposition de la commission

Al. 2 let. a0, a, abis

Maintenir

Al. 2 let. b

b. ... de manière adéquate et proportionnée.

Al. 3

Maintenir, mais:

... à l'alinéa 2 lettre a0, a et abis peuvent ...

Al. 4, 5

Biffer

Abs. 2 Bst. a0 - Al. 2 let. a0

Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Hier geht es um die Frage der Baubewilligung in lärmbelasteten Gebieten. Hier liegt zwar kein Minderheitsantrag vor, es besteht aber noch eine Differenz zu den Beschlüssen des Nationalrates. Ich erachte es für die weitere Differenzbereinigung für angezeigt, einige Ausführungen zu den unterschiedlichen Konzepten beider Räte zu machen.

Ich mache zuerst eine Einordnung: Artikel 22 betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen in Bauzonen Bewilligungen für neue Wohngebäude bzw. für die wesentliche Änderung bestehender Wohnbauten erteilt werden dürfen. Gemäss Absatz 1 dürfen Baubewilligungen für neue Wohngebäude und die wesentliche Änderung bestehender Gebäude, soweit dies verhältnismässig ist, nur erteilt werden, wenn die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden. Darin sind sich die beiden Räte einig.

In Absatz 2 werden jene Fälle geregelt, bei denen die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden können. Der Bundesrat beantragte in seinem Entwurf mit Buchstabe a - anlehnend an die frühere Lüftungsfensterpraxis -, dass es genügen soll, wenn bei jeder Wohneinheit mindestens die Hälfte der lärmempfindlichen Räume über ein Fenster verfügt, bei dem, wenn es offen steht, die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind, dies allerdings unter der mit Buchstabe b kumulativ geforderten Bedingung, dass der bauliche Mindestschutz gegen Aussen- und gegen Innenlärm angemessen verschärft wird. Der Bundesrat hat sich mit seiner Vorlage eine Hintertüre offen gelassen, indem er vorschlägt, dass er den Mindestanteil auch höher ansetzen kann.

Unser Rat hat den Entwurf des Bundesrates aufgenommen, möchte jedoch den Mindestanteil der lärmempfindlichen Räume, bei denen bei offenem Fenster die Immissionsgrenzwerte eingehalten sein müssen, im Gesetz fix auf die Hälfte beschränkt haben. Diesem Beschluss hat sich der Nationalrat angeschlossen. Buchstabe a ist daher inhaltlich bereinigt.

Wenn Sie auf der Fahne lesen, dass die Kommission Festhalten beantragt, bezieht sich dies einzig auf das Wort "oder" statt "und". Dies hängt aber nur mit der Frage zusammen, ob der nachfolgende Buchstabe abis gemäss Nationalrat gestrichen und inhaltlich in Buchstabe a0 behandelt wird oder ob sich die Version unseres Rates durchsetzt. Eine Differenz gibt es in diesem Punkt bei den Räten materiell nicht.

Das Ganze hängt jetzt von Buchstabe a0 in Absatz 2 ab. Die beiden Räte sind sich im Grundsatz darin einig, dass der Einbau einer kontrollierten Wohnraumlüftung berücksichtigt werden soll. Dies kommt nicht von ungefähr: Ist nämlich eine Komfort- oder eine automatische Lüftung, das heisst eine kontrollierte Wohnraumlüftung, installiert, ist es nicht nötig, die Fenster für das Belüften der Wohnräume zu öffnen. Machen dies die Bewohnerinnen und Bewohner solcher Wohnräume trotzdem, machen sie dies freiwillig und selbstverantwortlich. Das Öffnen der Fenster ist übrigens nicht nur unnötig, sondern beeinträchtigt im Gegenteil auch die Funktion des Lüftungssystems. Unser Rat hat daher in der ersten Runde entschieden, beim Vorhandensein einer kontrollierten Wohnraumlüftung auf die Anforderung zu verzichten, dass auch bei geöffneten Fenstern die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden müssen.

Diesem Entscheid ist der Nationalrat im Grundsatz gefolgt. Die grosse Kammer möchte jedoch, dass auch bei solchen Wohneinheiten bei mindestens einem lärmempfindlichen Raum ein Fenster vorhanden sein muss, bei dem, wenn es offen steht, die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind.

Die Beschlussfassung des Nationalrates wurde vermutlich von einem Schreiben des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) vom 8. März beeinflusst. Die darin von der SIA gemachten Aussagen wurden später zurückgezogen, nachdem diese vom auf Komfortlüftungen spezialisierten Verein Minergie als falsch bezeichnet worden waren. Die Mitglieder des Ständerates und des Nationalrates haben vor zehn Tagen sowohl vom Verein Minergie als auch von der SIA ein Schreiben erhalten, in dem ihnen empfohlen wird, die Version des Ständerates zu übernehmen. Ich gehe davon aus, dass sich damit die Diskussion zumindest auf der technischen Ebene erledigt hat.

Die Kommission hat vor diesem Hintergrund mit 8 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen entschieden, bei den Buchstaben a0, a und abis am bisherigen Konzept festzuhalten.

Rösti Albert · BR-M · Bundesrat · Bern

Das hier ist der zentrale Artikel zu den Lärmfragen. Absatz 2 von Artikel 22 regelt, unter welchen Voraussetzungen Wohnungen erstellt werden dürfen, wenn die Grenzwerte mit verhältnismässigen Massnahmen nicht eingehalten werden können.

Der Bundesrat hat hier, es ist Ihnen mittlerweile bestens bekannt, das sogenannte Lüftungsfenster im Umweltschutzgesetz eingeführt. Bei mindestens der Hälfte der Räume einer Wohnung soll bei einem Fenster der Grenzwert eingehalten werden. Das ist eine klare, einfach zu vollziehende Regelung. Sie wird von der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz unterstützt.

Ihr Rat hat dann zwei zusätzliche Möglichkeiten vorgesehen. Wohnungen sollen erstens dann gebaut werden können, wenn sie kontrolliert belüftet werden, oder zweitens, wenn mindestens ein ruhiges Fenster sowie ein ruhiger Aussenraum zur Verfügung stehen.

Der Nationalrat hat den Beschluss des Ständerates angepasst. Er verlangt, dass auch bei kontrolliert belüfteten Wohnungen mindestens bei einem Raum der Wohnung der Grenzwert am Fenster eingehalten ist. Als Alternative soll die Wohnung über ein ruhiges Fenster sowie über einen ruhigen Balkon oder eine ruhige Terrasse verfügen.

Sowohl der Nationalrat wie auch der Ständerat möchten gegenüber dem Bundesrat mit der kontrollierten Belüftung eine zusätzliche Möglichkeit schaffen, um das Bauen in lärmbelasteten Gebieten zu erleichtern. Ich stelle aber fest, dass die Debatte um die Belüftungslösung kontrovers geführt worden ist. Der SIA hat ursprünglich aus fachlicher Sicht Bedenken gegenüber einer Belüftungslösung geäussert. In der Zwischenzeit, das wurde vom Kommissionssprecher auch so gesagt, hat der SIA seine Bedenken zurückgezogen. Dadurch wurden die geäusserten Bedenken auch relativiert.

Politisch stellt sich aber trotzdem die Frage, inwieweit die Bevölkerung eine Lösung akzeptiert, die statt auf offene Fenster mit frischer Luft auf eine künstliche Belüftung setzt. Die Lärmschutzkreise drohen aus diesem Grund immer noch mit dem Referendum, wie es hier auch einleitend von meiner Seite kundgetan wurde. Daher sollten Sie sich auch die Frage stellen, ob es wirklich notwendig ist, hier den Ausnahmekatalog zu erweitern. Aufgrund des Verlaufes der Debatte werde ich hier auf einen Antrag verzichten. Aber es ist schon so: Wenn hier noch eine Differenz zum Nationalrat geschaffen wird, bietet dies der nationalrätlichen Kommission auch die Möglichkeit, das noch einmal à fond zu prüfen.

Sofern Sie der Ansicht sind, dass die Bevölkerung die künstliche Belüftung akzeptiert, ist zwischen den Fassungen des Nationalrates und des Ständerates zu entscheiden. Dabei erscheint mir jetzt die Variante des Nationalrates ausgewogener; sie verlangt mindestens ein ruhiges Fenster pro Wohnung und ist näher an der Lösung des Bundesrates. Zusätzlich soll die Wohnung entweder über eine kontrollierte Belüftung oder über einen ruhigen Balkon oder eine ruhige Terrasse verfügen. Das ruhige Fenster ist für die Wohnqualität wichtig.

Zudem will der Nationalrat ergänzen, dass der bauliche Mindestschutz gegen Lärm nur wirtschaftlich verhältnismässig verschärft werden darf. Ihre vorberatende Kommission schlägt nun vor, dass die Verhältnismässigkeit auch in Buchstabe b explizit aufgeführt wird. Dem Bundesrat sind allerdings betreffend die Verhältnismässigkeit keine Vollzugsschwierigkeiten bekannt. Diese Änderung wäre somit nicht unbedingt nötig, es ist aber auch nicht weiter tragisch, wenn Sie sie drin lassen.

Ich fasse zusammen: Bei Artikel 22 Absatz 2 müssen Sie die Frage klären, ob die Bevölkerung Lösungen mit einer künstlichen Belüftung akzeptiert. Wenn nicht, können Sie immer noch auf die bundesrätliche Variante schwenken. Falls Sie einer Lösung mit künstlicher Belüftung zustimmen, sollten wir uns der Lösung des Nationalrates anschliessen. Sie ist näher an der Bundesratslösung, und ich glaube, bei einer allfälligen Abstimmung ist sie auch mehrheitsfähiger.

Herzog Eva · P-F · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Abs. 2 Bst. a, abis, b - Al. 2 let. a, abis, b

Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Ich möchte noch kurz zu Buchstabe b etwas sagen. Der Herr Bundesrat hat es bereits angesprochen: Bei Buchstabe b besteht noch eine kleine Differenz zum Nationalrat.

Der Bundesrat beantragte mit seiner Vorlage, dass die dargelegten Erleichterungen nur gelten sollen, wenn kumulativ der bauliche Mindestschutz gegen Aussen- und Innenlärm angemessen verschärft wird. Der Nationalrat möchte dies auf jene Fälle beschränken, wo das wirtschaftlich verhältnismässig ist. Die Formulierung des Nationalrates löste in der Kommission längere Diskussionen aus, weil unklar war, was der Nationalrat mit seiner Ergänzung genau sagen möchte. Es wird sich weisen, ob die von unserer Kommission mit 6 zu 4 Stimmen beschlossene neue Formulierung diese Differenz zu bereinigen vermag.

Wichtig erscheint mir der Hinweis zu sein, dass die Erleichterungen gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstaben a, a0 und abis immer kumulativ mit einer Verschärfung des baulichen Mindestschutzes gegen Aussen- und Innenlärm verbunden sein müssen, soweit dies angemessen und verhältnismässig ist. Damit wird sich, insbesondere bei Bestandesliegenschaften, die saniert werden, auch die Lärmsituation verbessern.

Herzog Eva · P-F · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Abs. 3 - Al. 3

Angenommen - Adopté

Abs. 4, 5 - Al. 4, 5

Rösti Albert · BR-M · Bundesrat · Bern

Hier geht es um grosse Wohnüberbauungen und den Fluglärm. Für diese beiden Fälle sieht der Bundesrat eine Ausnahme von der Lüftungsfensterpraxis vor, und zwar aus folgenden Gründen: Bei grösseren Überbauungen müsste die Baubewilligung verweigert werden, wenn bei einzelnen Wohnungen die Anforderungen nicht eingehalten werden können, was ganze Überbauungen blockieren würde. Bei Fluglärm könnten ganze Gebiete nicht oder nur eingeschränkt bebaut werden, weil Fluglärm von oben auf die Gebäude einwirkt und es keine ruhigen Seiten gibt, die vom Lärm abgewandt und damit leiser wären. Die Lüftungsfensterpraxis könnte daher nicht angewendet werden.

Sie haben die Bestimmung gemäss Entwurf des Bundesrates am 7. Dezember 2023 übernommen. Ihre vorberatende Kommission beantragt Ihnen eine deutliche Ausweitung der Ausnahmeregelungen. Wir haben vorhin darüber gesprochen, das Bauen in lärmbelasteten Gebieten zu ermöglichen. Nun soll gemäss Antrag Ihrer Kommission sogar von diesen Anforderungen abgewichen werden, wenn es um das Bauen in der Nähe von Flughäfen oder um grössere Überbauungen geht. Es gibt also eigentlich eine Ausnahme der Ausnahme. Es wäre mit dem Antrag Ihrer Kommission bei Grossprojekten, bei Flughäfen möglich, beim Bau neuer Wohnungen sowohl auf ruhige Fenster als auch auf eine kontrollierte Lüftung zu verzichten. Mit Blick auf ein Referendum erachte ich diese Ausweitung nicht als angezeigt.

Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Da Herr Bundesrat Rösti auch zu Absatz 3 einige Ausführungen gemacht hat, möchte ich namens der Kommission auch noch kurz dazu Stellung nehmen.

Der Bundesrat hat selber in seiner Vorlage, wie Herr Bundesrat Rösti wörtlich gesagt hat, Ausnahmen von den Ausnahmen vorgeschlagen und hat sich dabei auf Absatz 2 Buchstabe a bezogen. Nachdem der Ständerat diesen Ausnahmekatalog erweitert hatte und auch der Nationalrat darauf eingetreten war, hat sich eben die Nennung der davon betroffenen Buchstaben verlängert. Es geht nicht mehr nur um Buchstabe a, sondern auch um die Buchstaben a0 und abis. Das einfach zuhanden des Amtlichen Bulletins.

Nun aber zu Artikel 22 Absätze 4 und 5 und zu Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe d: Der Ständerat hat sich bei seiner ersten Beratung im Dezember des letzten Jahres beim Thema Fluglärm dem Bundesrat angeschlossen. Bei Fluglärm sowie für einen kleinen Anteil an Wohneinheiten bei grossen Wohnüberbauungen kann im Baubewilligungsverfahren von den Lärmvorschriften abgewichen werden; das ist Artikel 22 Absatz 3.

Nun möchte der Nationalrat mit Artikel 22 Absatz 4 und Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe d zusätzliche Bestimmungen zum Fluglärm aufnehmen. Die Stossrichtung des Nationalrates lässt sich erahnen, der Inhalt dieser Bestimmungen blieb der Kommission aber einigermassen unverständlich. Wie sind die betroffenen Gebiete zu definieren? Betroffen fühlen sich ja wahrscheinlich viele. Der Bezug, den der Nationalrat zu Artikel 25 macht, ist unklar, da es dort um die Bewilligung ortsfester Anlagen geht. Der Beschluss des Nationalrates ist in Artikel 22 integriert, wo es um die Baubewilligung geht, möchte aber vermutlich die Richtplanung oder die Nutzungsplanung ansprechen. Für Baubewilligungen bei bestehendem Fluglärm bieten die Absätze 2 und 3 von Artikel 22 bereits viel zusätzlichen Spielraum, um trotz Überschreitung der Immissionsgrenzwerte Ausnahmebewilligungen zu erteilen. Für die Schaffung von neuen Bauzonen bietet der revidierte Artikel 24 bereits zusätzlichen Spielraum. Und zu guter Letzt: Für den Flugverkehr gibt es bereits Lärmschutzgrenzwerte, die der Bundesrat festzulegen hat.

Vor diesem Hintergrund hat die Kommission einstimmig entschieden, nicht auf den Beschluss des Nationalrates einzugehen.

Rösti Albert · BR-M · Bundesrat · Bern

Ja, ich habe vorhin versucht, den Zusammenhang zwischen diesen vier Absätzen aufzuzeigen. Ich möchte abschliessend aber natürlich auch noch sagen, dass sich der Bundesrat bei den Absätzen 4 und 5 von Artikel 22 sowie bei Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe d Ihrer Kommission anschliesst. Er ist auch der Meinung, dass die jetzige Fassung des Nationalrates schwer verständlich ist. Der Bundesrat möchte keine neuen Grenzwerte einführen.

Falls die ständerätliche Fassung durchkommt, bin ich dann aber froh, wenn vielleicht auch der Nationalrat Artikel 22 Absatz 3 noch einmal diskutiert. In diesem Fall macht nämlich die Ausnahme nicht mehr so viel Sinn. Deshalb preschte ich vorhin etwas vor, entschuldigen Sie, Frau Präsidentin.

Ich unterstütze hier namens des Bundesrates aber den Antrag Ihrer Kommission zu Artikel 22 Absätze 4 und 5.

Herzog Eva · P-F · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Ziff. I Art. 24 Abs. 3

Antrag der Kommission

Bst. c

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Bst. d

Streichen

Ch. I art. 24 al. 3

Proposition de la commission

Let. c

Adhérer à la décision du Conseil national

Let. d

Biffer

Angenommen - Adopté

Ziff. I Art. 25 Abs. 1bis

Antrag der Kommission

Streichen

Ch. I art. 25 al. 1bis

Proposition de la commission

Biffer

Angenommen - Adopté

Ziff. I Art. 32c Abs. 1bis

Antrag der Mehrheit

Festhalten

Antrag der Minderheit

(Crevoisier Crelier, Bischof, Burkart, Engler, Stocker, Vara)

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Ch. I art. 32c al. 1bis

Proposition de la majorité

Maintenir

Proposition de la minorité

(Crevoisier Crelier, Bischof, Burkart, Engler, Stocker, Vara)

Adhérer à la décision du Conseil national

Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Sie haben in den letzten Tagen verschiedene Zuschriften erhalten, in denen Ihnen dargelegt wurde, wie wichtig es ist, dass private Kinderspielplätze und private Hausgärten, die mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, saniert werden. Darum geht es allerdings bei dieser Differenz nicht. Auch die Mehrheit Ihrer Kommission möchte selbstverständlich nicht, dass die Gesundheit von Kleinkindern gefährdet wird, wenn diese Dreck in den Mund nehmen und schlucken.

Die Differenz betrifft einzig zwei Fragen. Erstens: Benötigen die Kantone im Bundesrecht eine Kompetenznorm, damit sie, wenn sie es wollen, die Sanierung von privaten Kinderspielplätzen und von privaten Hausgärten finanziell unterstützen können? Und zweitens: Soll der Bund die von Kantonen veranlasste Sanierung von privaten Kinderspielplätzen und von privaten Gärten zu 40 Prozent mitfinanzieren und die dafür nötigen Mittel dem Vasa-Altlastenfonds entnehmen und diese somit zweckfremd einsetzen dürfen?

Die Kommission hat beide Fragen erneut mit einem Nein beantwortet und beantragt Ihnen daher, am bisherigen Beschluss festzuhalten. Der Entscheid fiel mit 6 zu 6 Stimmen mit Stichentscheid des Präsidenten knapp aus.

Bevor ich Ihnen die Gründe für diesen Antrag darlege, versuche ich, Ihnen nochmals einen Überblick zu geben. Die Kantone sind heute verpflichtet, Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte zu sanieren, wenn diese zu schädlichen oder lästigen Emissionen führen oder die konkrete Gefahr dazu besteht. In der ersten Beratungsrunde haben sich die Räte darauf geeinigt, dass die Kantone neu auch dafür zu sorgen haben, dass im Bedarfsfall auch öffentliche Kinderspielplätze und öffentliche Grünflächen saniert werden. Für die Kosten der Untersuchung, Überwachung und Sanierung von mit Abfällen belasteten Standorten haben die Verursacher aufzukommen, subsidiär das zuständige Gemeinwesen. Als Verursacher gilt, wer die Sanierungsmassnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Damit die Kosten der Altlastensanierungen finanziert werden können, erhebt der Bund bei Inhabern einer Deponie für die Ablagerung von Abfällen und bei Exporteuren für die Ausfuhr von Abfällen zur Ablagerung im Ausland eine Abgabe. Diese Abgaben sind in einem eigens dafür geschaffenen Spezialfonds, dem sogenannten Vasa-Altlastenfonds, angelegt. Der Bund darf die in diesem Fonds geäufneten Mittel dazu verwenden, sich an den Kosten zu beteiligen, die mit der Pflicht zur Sanierung von Deponien und von anderen durch Abfälle belasteten Standorten verbunden sind.

Um solche mit Abfällen belastete Standorte geht es hier nicht. Wir reden hier über sogenannte diffuse Belastungen von Böden, die nicht durch Abfälle, sondern durch anderweitige Schadstoffeinträge in einem relevanten Mass mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. Als Beispiel wird in der Botschaft der Fall erwähnt, bei dem eine solche Fläche jahrelang oder jahrzehntelang mit Kohle- oder Holzaschen gedüngt wurde. Solche Flächen gelten heute nicht als belastete Standorte im Sinne des Umweltschutzgesetzes, da sie keine Abfälle enthalten. Für solche Flächen gibt es heute keine Sanierungspflicht, auch dann nicht, wenn sie heute als privater Kinderspielplatz oder als privater Garten genutzt werden. Die Kantone und die Gemeinden können aber selbstverständlich gemäss dem Subsidiaritätsprinzip ihrerseits tätig werden und für die Untersuchung und Sanierung solcher Flächen finanzielle Anreize schaffen.

Nun zu den konkreten Bestimmungen: Mit dem neuen Artikel 32c Absatz 1bis möchte der Bundesrat die Kompetenz der Kantone bestätigen. Die Kantone sollen im Bundesrecht explizit die Kompetenz erhalten, die Sanierung von privaten Kinderspielplätzen und privaten Hausgärten mit finanziellen Leistungen zu unterstützen. Die Kann-Formulierung bringt zum Ausdruck, dass eine Sanierung, zumindest gemäss Bundesrecht, immer freiwillig bleibt.

Die Kommission lehnt dies aus einem ganz einfachen Grund ab: Wenn die Kantone die Sanierung von privaten Kinderspielplätzen und privaten Hausgärten mit finanziellen Leistungen unterstützen wollen, benötigen sie dazu keine Bundeskompetenz. Sie sind autonom, dies in ihrer kantonalen Gesetzgebung selbst vorzusehen. Das haben uns die Kantone in der letzten Beratungsrunde auch so bestätigt. Die Minderheit Crevoisier Crelier sieht das anders. Bei dieser Frage, die in der Kommission aufgeworfen wurde, ist folgerichtig auf eine Regelung zu verzichten, die den Bund dazu verpflichtet, die durch die Kantone veranlassten Sanierungen zu 40 Prozent mitzufinanzieren. Die entsprechenden Regelungen finden Sie in Artikel 32ebis Absatz 7 und Artikel 32eter Absatz 1 Buchstabe f.

Ich fasse zusammen: Erstens entscheiden Sie über die Frage, ob Sie den Kantonen im Bundesrecht explizit die Kompetenz geben wollen, sich finanziell an der Sanierung von privaten Kinderspielplätzen und privaten Hausgärten zu beteiligen. Sie können diese Meinung vertreten. Gemäss der Kommissionsmehrheit können Sie aber auch die Meinung vertreten, dass die Kantone diese Kompetenz bereits haben; sie brauchen dazu nicht noch eine Grundlage im Bundesrecht. Zweitens haben Sie über die Frage zu entscheiden, ob sich der Bund an solchen Sanierungen finanziell beteiligen soll und ob er diese Finanzierung mit Mitteln aus dem Vasa-Altlastenfonds leisten soll, der von anderen Zahlern, nämlich den Deponiebetreibern, für andere Zwecke geäufnet wurde.

Ich empfehle Ihnen, hier der Kommissionsmehrheit zu folgen.

Crevoisier Crelier Mathilde · Mit-F · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion

La forte minorité que je représente ici vous invite pour sa part à suivre à la fois le Conseil national et le Conseil fédéral sur la question de l'assainissement des places de jeux privées.

L'article 32c alinéa 1 édicte l'obligation pour les cantons d'assainir les places de jeux publiques, mais, ce faisant, il ne règle justement pas la question des places de jeux et des jardins contaminés qui appartiennent à des particuliers et sur lesquels des enfants jouent régulièrement. Or, l'Office fédéral de l'environnement a estimé entre 900 et 2500 hectares la surface qui doit être assainie, et à 19 000 hectares la surface sur laquelle des enfants en bas âge sont susceptibles de jouer régulièrement et qui présente potentiellement un danger. L'alinéa 1bis pallie donc la lacune en créant la base légale nécessaire aux cantons pour qu'ils puissent dédommager des assainissements de terrain privé via le fonds Otas. Pour reprendre l'argumentation de M. le conseiller aux Etats Daniel Fässler, effectivement, les cantons n'ont pas besoin de cette inscription à l'alinéa 1bis pour agir et pour dédommager eux-mêmes. Par contre, cette inscription est importante, car elle leur donne le droit de disposer du fonds Otas pour ce faire.

Le fonds Otas a été élaboré de manière à pouvoir assainir, au moyen d'une taxe sur les déchets, les sites contaminés. On a pu entendre le rapporteur dire qu'il ne s'agissait pas de déchets lorsqu'il s'agissait de jardins privés. Alors, effectivement, il ne s'agit pas de déchets au sens où ils sont définis dans l'ordonnance sur les sites contaminés, mais, et l'administration nous l'a d'ailleurs confirmé, les produits de cendres, notamment, ou les déchets de bois qui ont été entassés pendant des décennies dans ces jardins privés constituent bien des déchets dans les faits, puisqu'ils doivent être éliminés du site et finissent à la décharge. Donc si, au sens strict, on n'est pas dans la définition telle qu'elle figure, on se retrouve tout de même dans le cadre du but du fonds Otas, à savoir éliminer les déchets des sols pollués. A toutes fins utiles, je rappelle que l'on parle ici de sols qui sont pollués au plomb et à d'autres métaux lourds, aux dioxines ou encore, justement, aux hydrocarbures aromatiques polycycliques (HAP), qui sont issus de la combustion du bois. Ils présentent des risques avérés et graves pour la santé humaine et a fortiori pour de jeunes enfants qui s'ébattent gaiement à ras du sol.

C'est pourquoi le Conseil fédéral a jugé dans son message, à juste titre, qu'au regard de la mise en danger actuelle de la santé des enfants, qui jouent sur ces sols pollués, il est pertinent d'y consacrer une partie du fonds Otas. A l'heure actuelle, si un canton constate une pollution au sens de l'ordonnance sur les sites contaminés, il doit édicter une restriction d'utilisation. Dans la pratique, ces restrictions sont difficiles, voire impossibles à mettre en oeuvre. En effet, puisqu'on parle de jardins privés et de jeunes enfants, comment peut-on garantir que les enfants des propriétaires de la maison ne vont plus accéder au jardin, car celui-ci est pollué? Le mécanisme qui est imaginé ici relève non seulement d'une demande des cantons, mais en plus, il a été élaboré en concertation avec les cantons, et il propose une solution qui est à la fois applicable et efficace pour accélérer les assainissements des jardins privés. Le Conseil fédéral a estimé que les moyens affectés permettront d'accélérer de dix à vingt ans la gestion des sites contaminés.

J'aimerais encore parler du financement. Le fonds OTAS est doté de moyens suffisants, largement suffisants même, puisqu'il pourrait financer l'assainissement de toutes les surfaces contaminées qui mettent en danger la santé des enfants jusqu'en 2060. Les fonds sont donc présents. Il ne s'agit pas de dépenses supplémentaires à la charge de la Confédération. La situation est assez simple au fond. Il y a un besoin d'agir: ce sont 2500 hectares de terrain pollué. Il y a une urgence au regard des risques qu'ils font peser sur la santé publique. Et cela crée un intérêt public, y compris au niveau de la Confédération et non uniquement des cantons: celui de garantir la sécurité et la santé publique.

Enfin, nous avons une solution efficace qui permet d'accélérer cet assainissement au moyen d'un fonds existant doté de moyens largement suffisants. C'est pourquoi je vous invite instamment à suivre le Conseil national, à suivre le Conseil fédéral et à accepter le projet en y laissant l'assainissement des places de jeux privées.

Vara Céline · Mit-F · Ständerat · Neuenburg · Grüne Fraktion

Vous avez remarqué qu'il existe un certain nombre de conditions dans cet article: trois conditions cumulatives permettraient aux cantons et donc aux communes d'avoir le soutien financier et la possibilité d'assainir ces places de jeux privées. Ces conditions cumulatives ont été fort bien énoncées par notre collègue Mathilde Crevoisier Crelier, porte-parole de la minorité. Premièrement, les sols doivent être pollués par des substances dangereuses pour l'environnement. Deuxièmement, des enfants en bas âge doivent y jouer. Troisièmement, un besoin d'assainissement doit exister.

J'aimerais revenir sur la première condition, c'est-à-dire les substances dangereuses pour l'environnement, afin que nous nous rendions un petit peu compte de ce dont nous parlons concernant ces 19 000 hectares et notamment les milliers d'hectares qui concernent spécifiquement les places de jeux privées.

Que concernent les substances dangereuses pour l'environnement ? Cela concerne, comme cela a été dit, notamment la dioxine. Il faut savoir que, dans les villes, nombreuses sont les places de jeux concernées par une pollution à la dioxine. La présence de la dioxine a par exemple été détectée dans une aire de jeu près de l'école zurichoise de Leutschenbach. Une teneur en dioxine de 5,35 nanogrammes par kilo de terre a été détectée. Cela ne vous dit peut-être rien, mais il s'agit d'une quantité largement supérieure aux normes. Il s'agit de la ville de Zurich, qui doit remplacer à elle seule 6000 mètres carrés de sol autour de la Josefwiese en raison de taux de pollution élevés. Je ne vous parle que d'un endroit, de 6000 mètres carrés de sol. A Lausanne, 4000 parcelles sont contaminées. La principale source de contamination est l'ancienne usine d'incinération de déchets.

Il y a également le plomb - cela a été évoqué -, qui est présent dans les peintures, dans l'essence, et qui était encore présent dans les canalisations jusqu'à récemment. Où se retrouve le plomb aujourd'hui? Dans les sols des champs, des jardins et des places de jeux. Les enfants en bas âge sont particulièrement exposés parce qu'ils ingèrent la terre et parce que l'organisme l'absorbe plus facilement - je vous expliquerai ensuite pourquoi l'organisme des enfants l'ingère plus facilement.

Enfin, il y a les pesticides. Nous sortons des villes sur la question des pesticides. La rédaction de "Ktipp" - les Suisses alémaniques connaissent bien - a collecté, à la mi-avril, du matériel végétal - de l'herbe, des fleurs, des feuilles, des copeaux de bois, c'est-à-dire tout ce qui se met facilement dans la bouche - sur dix aires de jeux pour enfants dans différents cantons de Suisse alémanique et de Suisse romande. Qu'a-t-elle trouvé? Sur six des dix aires de jeux - donc la majorité -, des contaminations sont constatées. Ces six aires de jeux sont en milieu rural; nous ne nous situons plus du tout dans les villes. Dans la majorité de ces aires de jeux en milieu rural, une contamination est constatée. Cela montre que les pesticides trouvés ont probablement été diffusés par voie aérienne.

Je vous cite les noms, parce que cela fait toujours plaisir d'entendre que, sur ces places de jeux, où nos enfants jouent, il y a du formétana, du monolinuron, du dipropétrin, du pyrétrin 1 et 2 et du piperonibluxotide. C'est difficile à prononcer, mais, comme vous pouvez l'imaginer, plus c'est difficile à prononcer, généralement, plus c'est toxique. Tous ces polluants sont bioaccumulables dans les organismes vivants. Ils diffusent leurs effets toxiques année après année et continuent donc à être toxiques. Tous ces polluants ont des effets cancérigènes et sont des perturbateurs hormonaux. Ils sont toxiques pour la reproduction et pour le développement du cerveau.

Pourquoi est-ce dramatique lorsque cela concerne les enfants? Parce que cela a des effets neurotoxiques. Le plomb est particulièrement toxique pour le système nerveux; il n'existe pas de seuil reconnu en dessous duquel il peut être considéré comme inoffensif. Qu'est-ce que cela signifie? Cela signifie qu'il est toujours toxique, même à de très faibles quantités.

Et puis les pesticides de synthèse, en particulier les organochlorés, comme l'herbicide monolinuron, ou bien organophosphorés, comme les insecticides de synthèse, qui sont retrouvés dans les aires de jeu, agissent comme des perturbateurs hormonaux sur la thyroïde des enfants. C'est aussi le cas des dioxines, qui sont des organochlorés.

Que se passe-t-il quand on est en contact avec ces produits? Cela entraîne plusieurs maladies du développement cognitif, allant de l'hyperactivité au déficit de l'attention jusqu'à l'autisme et le retard mental. Aujourd'hui, vous le savez, on a une augmentation énorme chez les enfants de ces troubles de l'activité, de déficit de l'attention, et on sait d'où cela vient. On sait que ces produits-là, avec lesquels nos enfants sont en contact, ont un lien de causalité. Cela a des effets cancérigènes avérés: le développement de tumeurs du cerveau est lié à l'exposition aux polluants neurotoxiques comme le plomb et les insecticides. Je pourrais encore continuer: on sait que cela a aussi des effets sur la fertilité. L'exposition chronique et la bioaccumulation de l'organisme dès le plus jeune âge augmentent sensiblement le risque de développer des troubles de reproduction à l'âge adulte, en particulier en lien avec la qualité du sperme. Les effets perturbateurs endocriniens ne sont pas déterminés par la quantité, mais par la durée à laquelle nous y sommes exposés. Plus on est exposé jeune et plus on est exposé longtemps, plus on est contaminé, et plus cela a un impact sur notre santé.

Le savez-vous? Les chercheurs ont trouvé - cela paraît évident, mais cela a maintenant été prouvé scientifiquement - que les phases les plus critiques, dans lesquelles la vulnérabilité est la plus élevée, sont la vie foetale, la petite enfance et l'adolescence, qui englobent justement la majorité des personnes qui fréquentent ces places de jeux. On peut y rajouter les personnes du troisième âge, car les grands-mamans et les grands-papas accompagnent souvent les enfants sur ces places de jeux.

Au vu de ce qui précède, nous ne pouvons résolument pas nous permettre de biffer la base légale qui permet aux cantons d'assainir ces places de jeux. La conséquence directe serait de supprimer la possibilité pour la Confédération de prévoir un financement à cet effet; nous priverions de fait les cantons d'une marge de manoeuvre qu'ils réclament et du financement dont ils auraient grandement besoin. Il ne faut pas sous-estimer le signal que cela pourrait donner aux cantons, à ces cantons que nous représentons. Le fait d'inscrire cette disposition dans la loi fédérale sera perçu comme un signe d'encouragement pour le futur, c'est certain - le Conseil fédéral l'a dit. L'inverse revient à ne pas vouloir leur donner les compétences réclamées et leur laisser toutes les charges à venir.

J'aimerais déjà revenir sur le point du financement, parce que je pense qu'il est vraiment très important: ne pas obliger les détenteurs des sites concernés à prendre à leur charge les frais d'assainissement des places de jeux, des espaces verts et des jardins, à l'article 32d de la loi sur la protection de l'environnement, c'est transférer la totalité des coûts d'assainissement à la collectivité, ce qui est fondamentalement contraire au principe d'externalisation des coûts environnementaux et fondamentalement contraire au principe du pollueur-payeur - ce principe libéral du pollueur-payeur. Si la collectivité ne prend pas en charge ces coûts, ces sites, qui sont dangereux pour la santé humaine et notamment celles des enfants, devront être fermés.

Voilà la réalité. Si, aujourd'hui, nous n'acceptons pas cet article et, par conséquent, son financement, toutes ces places de jeux devront être fermées.

Ce n'est pas aux cantons d'assumer la totalité de l'assainissement de ces places. La Confédération est, elle aussi, responsable et a un rôle à jouer dans le financement. Si nous rejetons ce projet, nous freinerons considérablement l'objectif d'assainissement des places de jeux polluées. Pourtant, je suis persuadée que nous, qui sommes présents dans cette salle, nous sommes trouvés, un jour ou l'autre, sur ces espaces libres, sur ces places de jeux. Vous le savez, elles sont fondamentales pour le développement physique et le développement mental et social de nos enfants, en particulier de ceux qui vivent dans les zones urbaines.

Je vous invite à accepter la proposition de minorité et, ainsi, à accepter le financement par la Confédération.

Würth Benedikt · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Ich bitte Sie, der Kommissionsmehrheit zu folgen.

Wo stehen wir - ich denke, dass dies die wichtige Ausgangsfrage ist -, wo stehen wir in der Sanierungsbilanz in diesem Land, was Altlasten anbelangt? Es gibt insgesamt 38 000 Ablagerungs-, Betriebs- oder Unfallstandorte, die mit potenziell umweltgefährdenden Stoffen oder Abfällen belastet sind. Und was haben wir erreicht? Es sind mittlerweile 1700 Standorte saniert worden, die als Altlasten klassiert waren. Wir haben also das Ziel noch lange nicht erreicht. Mitunter aufgrund dieser bescheidenen Zielerreichung liegt uns ja diese Vorlage vor.

Die Kompetenzfrage hat der Berichterstatter einlässlich dargestellt; darauf gehe ich nicht mehr ein. Ich glaube, dass es aber noch einige Ausführungen zur Frage der Verwendung der Mittel aus dem Vasa-Altlastenfonds braucht. Dieser Fonds ist aufgrund der bescheidenen Zielerreichung nach wie vor von zentraler Bedeutung. Das ist offensichtlich. Und es stellt sich hier einfach die Frage, ob Sie den Kreis der Fälle, für die Mittel aus diesem Fonds verwendet werden, ausweiten wollen oder nicht. Es ist für mich klar, dass es, wenn Sie mehr Anwendungsfälle schaffen, auch schwieriger wird, die grossen Sanierungen zu finanzieren. Dann wird über kurz oder lang die Mittelknappheit im Vasa-Fonds zunehmen.

Was sind nun aber eigentlich private Kinderspielplätze? Ich denke, dass wir uns diese Frage auch noch genau stellen sollten. Typischerweise ist es ja so, dass im kantonalen Baurecht vorgeschrieben ist, dass ab einer bestimmten Anzahl Wohneinheiten eine Kinderspielplatzpflicht besteht. Es werden also von den Generalunternehmen dieses Landes und anderen grossen Immobilieninvestoren grosse Überbauungen erstellt, und diese erstellen auch die privaten Kinderspielplätze. Hier sollen also - ich sage das, damit man sich darüber im Klaren ist - zusätzliche Mittel in diese Grossprojekte umgeleitet werden. Man kann das machen. Ich finde allerdings, dass diese Investoren die Sanierungsaufgaben im Rahmen dieser Immobilienprojekte auch selber stemmen können.

Dann hat die Vorlage, wie sie auf dem Tisch liegt, aber noch zwei weitere Tatbestände vorgesehen, nämlich auch den privaten Kinderspielplatz bei einem Einfamilienhaus, ja sogar die privaten Hausgärten. Ich frage mich einfach, was es letztlich bedeutet, wenn man angesichts der Mittel, die im Vasa-Fonds zur Verfügung stehen, noch diesen doch relativ kleinen Anwendungsfall ins Gesetz aufnimmt. Sie schaffen damit eine neue Bagatellsubvention. Sie können mir doch nicht im Ernst stichhaltig darlegen, dass hier substanzielle Mittel am Schluss an private Einfamilienhausbesitzer fliessen werden. Sie werden hier vielmehr eine letztlich relativ bescheidene Bagatellsubvention schaffen.

Hier mache ich einen Verweis auf das, was der Bundesrat aktuell macht. Es gibt eine Arbeitsgruppe, die genau diese Subventionen im Bundeshaushalt überprüfen muss. Dort wird es mit Sicherheit auch darum gehen, die Frage zu stellen, wo es solche Bagatellsubventionen gibt, die bei relativ bescheidener Wirkung eigentlich nur viel Bürokratie generieren.

Ich frage Sie auch, wo hier der Gedanke der Subsidiarität ist. Können wir es privaten Besitzern tatsächlich nicht zumuten, diese Aufgabe selbst zu lösen? Wir reden hier ja von privaten Kinderspielplätzen, nicht von öffentlichen.

Der Vasa-Fonds wird ausserdem in Zukunft auch aus raumplanerischer Optik immer wichtiger werden. Wieso? Die grossen Altlasten befinden sich nämlich insbesondere auf noch nicht mobilisierten Industriearealen. Wenn Sie dort baulich tätig werden, dann müssen Sie eben die Sanierung an die Hand nehmen.

Gleichzeitig ist es so, dass wir in diesem Land eine Innenverdichtungsstrategie fahren müssen, dass wir also nicht mehr einfach Gebiete für grosse Industrieareale auf der grünen Wiese einzonen können. Wenn Sie also diese Innenverdichtungsstrategie auch noch mit in die Überlegung nehmen, dann ist es offenkundig, dass wir in den nächsten Jahren hier grosse Anstrengungen unternehmen müssen, um diese Areale zu sanieren. Hier braucht es dann ganz klar erhebliche Mittel - auch aus dem Vasa-Fonds -, damit das gelingen kann.

Aus all diesen Gründen bitte ich Sie wirklich, hier fokussiert zu bleiben und diese Verantwortung nicht auch noch an den Vasa-Fonds zu übertragen, damit wir für die grossen Projekte auch genügend Mittel haben werden. Aufgrund der bescheidenen Zielerreichung im Bereich der Altlasten werden wir eben weiterhin grosse Projekte finanzieren müssen.

Ich bitte Sie, der Kommissionsmehrheit zu folgen.

Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Ich habe fast ein schlechtes Gewissen, wenn ich das Votum von Kollege Würth ergänzen muss, aber ich war selbst dafür verantwortlich, dass wir in diesem Gesetz einen Antrag angenommen haben, wonach die PFAS-verseuchten Böden an Brandlöschplätzen in der Schweiz zu sanieren sind. Im Rahmen der Beratungen dieser Bestimmungen in der Kommission hat uns das Departement darauf aufmerksam gemacht, dass das eine Übung sein wird, die Bund und Kantone teuer zu stehen kommt - mit Kosten in Milliardenhöhe. Das wäre bereits eine unglaubliche Belastung für diesen Vasa-Fonds. Bei der Integration der Bestimmungen über diese verseuchten Böden gab es bereits einige Anzeichen, dass der Vasa-Fonds damit recht schwer belastet, vielleicht sogar überbelastet sein würde.

Sie müssen einfach wissen, was Sie in diesem Gesetz noch alles aufzäumen wollen und wo Sie die Schwerpunkte setzen wollen, wie das Kollege Würth gesagt hat. Wollen Sie die Sanierung bei den am stärksten verseuchten Böden machen, oder wollen Sie die Sanierung flächendeckend in der ganzen Schweiz anpacken? Ich bin der Meinung, dass wir das Anliegen bei diesen Kinderspielplätzen durchaus ernst nehmen können, und wir nehmen es ja ernst bei den öffentlichen Kinderspielplätzen, aber doch sollten wir uns auf jene Böden konzentrieren, die wirklich dringend saniert werden müssen. Das ist mein Anliegen als Präsident der UREK-S.

Daher bitte ich Sie, hier der Mehrheit zu folgen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass man diese Erweiterungen vornehmen kann, wenn es dann wirklich so sein sollte, dass dieser Vasa-Fonds unbeschränkte und unbegrenzte Mittel hat. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann Ihnen das aber niemand garantieren.

Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen.

Broulis Pascal · Mit-M · Ständerat · Waadt · FDP-Liberale Fraktion

La question n'est pas de savoir si les terrains sont pollués ou non et de faire une exégèse de la pollution, la question est de savoir si l'on met sur le même plan les terrains privés et publics. Aujourd'hui, l'objectif principal de la loi fédérale sur la protection de l'environnement n'est pas de faire une distinction, mais d'assainir ces terrains. Ces 2500 hectares supplémentaires, une fois assainis et dépollués, seraient, en quelque sorte, redonnés à la construction. A l'échelle de la Suisse, avec la LAT 1, on n'a déjà pas suffisamment de terrains pour la construction. Je vous encourage donc à soutenir la proposition de minorité de la commission, afin d'éviter d'avoir une distinction entre privé et public. L'objectif de la loi est justement de garantir aussi une égalité. Comme l'indique l'auteure de la minorité, nous avons l'argent et nous devons encourager tout un chacun à dépolluer ces terrains. La question n'est pas de savoir si c'est toxique ou pas, mais il s'agit de redonner ces terrains à la construction ou bien au jeu, au moyen de notre projet de loi.

Je vous encourage à soutenir la proposition défendue par la minorité de la commission.

Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Ich möchte als Berichterstatter zum Abschluss der Diskussion noch auf zwei Voten eingehen, und zwar auf das Votum von Kollegin Vara und auf das Votum von Kollege Würth.

Zuerst zu Kollege Würth: Die Frage, was ein öffentlicher Kinderspielplatz, eine öffentliche Grünfläche ist und was ein privater Kinderspielplatz, ein privater Garten ist, hat die Kommission sehr lange beschäftigt. Wir haben uns darauf geeinigt - das hatte ich in der letzten Beratungsrunde zuhanden des Amtlichen Bulletins dann auch dargelegt, und dies blieb unwidersprochen -, dass sich die Unterscheidung zwischen einem öffentlichen und einem privaten Kinderspielplatz nach der Frage richtet, in welchem Eigentum sich diese Fläche befindet. Das bedeutet für den Sachverhalt, den Kollege Würth angesprochen hat: Wenn beispielsweise in einer grossen Überbauung aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Anordnung, sei dies im Baubewilligungsverfahren oder in einem Zonen- oder Überbauungsplan, ein Kinderspielplatz realisiert werden muss, bleibt dies ein privater Kinderspielplatz, und zwar auch dann, wenn er öffentlich zugänglich ist. Dies wollte ich einfach zuhanden des Amtlichen Bulletins nochmals klarstellen.

Nun zu Kollegin Vara und indirekt auch zu Kollege Broulis: Frau Kollegin Vara hat die Belastung von Böden mit Dioxin aus Kehrichtverbrennungsanlagen angesprochen. Geschätzte Kolleginnen und Kollegen, ich muss Sie darauf hinweisen, dass wir in der ersten Beratungsrunde die Vorlage des Bundesrates ausdrücklich ergänzt haben. Wir haben dem Bund das Recht gegeben und auch die Pflicht auferlegt, die Untersuchung, die Sanierung und die Überwachung von Böden zu finanzieren, wenn diese durch eine Kehrichtverbrennungsanlage verunreinigt wurden. Das heisst, dass beispielsweise die Dioxinbelastung durch die Kehrichtverbrennungsanlage in der Stadt Lausanne, die vor etwa zwei, drei Jahren medial grosse Aufmerksamkeit erlangt hat, aufgrund des Beschlusses des Ständerates, dem sich der Nationalrat angeschlossen hat, bereits im Gesetz berücksichtigt ist. Das heisst, der Bund kann gemäss jetziger Vorlage die Überwachung, die Sanierung, aber auch schon die Untersuchung solcher Böden mit Mitteln aus dem Vasa-Altlastenfonds unterstützen, und zwar im Umfang von 40 Prozent der gesamten Kosten.

Damit komme ich zu Kollege Rieder. Herr Rieder hat es angesprochen: Der Vasa-Altlastenfonds hat heute etwas mehr Einnahmen, als er Ausgaben hat. Wir wissen aber alle, dass es noch sehr viele belastete Standorte gibt, die zu sanieren sind, was entsprechende Mittel voraussetzt. Wir haben den Tatbestand bereits auf die Belastung von Böden durch Kehrichtverbrennungsanlagen und durch Löschstoffe ausgedehnt. Wir tun gut daran, ihn nicht auch noch auf private Flächen auszudehnen.

Rösti Albert · BR-M · Bundesrat · Bern

Ich bitte Sie, bei Artikel 32c Absatz 1bis dem Bundesrat und der Minderheit Crevoisier Crelier zu folgen und damit die Sanierung von privaten Kinderspielplätzen und privaten Hausgärten auch einzubeziehen. Ich habe natürlich volles Verständnis für die finanzpolitischen Ausführungen. Zugleich möchte ich aber sagen, und bitte behaften Sie mich nicht auf die Kommastellen, dass der Fondsbestand aktuell bei 350 Millionen Franken liegt, die Einlagen jährlich rund 50 Millionen Franken betragen und die Auslagen aktuell etwa 20 Millionen Franken ausmachen.

Ich bin natürlich froh um die Sensibilität, denn wir machen diese Subventionsüberprüfung. Hier ist eine zweckgebundene Finanzierung vorgesehen. Ich glaube, dass es wichtig ist, eines zu sagen: Mit dem Entwurf des Bundesrates bleibt die Sanierung freiwillig. Wir schaffen einzig die Möglichkeit, dass die Betroffenen, wenn sie das wollen, sanieren können. Die Mehrheit hat diesen Absatz aber gestrichen. Damit wäre es nicht möglich, rund 40 Prozent der Sanierungskosten zu übernehmen. Die Kantone haben das Konzept indes mitentwickelt und sehr begrüsst.

Die Streichung von Absatz 1bis würde dazu führen, dass die privaten Kinderspielplätze und die privaten Hausgärten im Regelungsbereich der Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo) verblieben und die Kantone weiterhin nur Nutzungseinschränkungen erlassen könnten. Das heisst, die Kantone müssten dafür sorgen, dass die Eltern ihre Kinder nicht auf diesen Böden spielen lassen. Wenn wir diese Bestimmung streichen, haben wir nicht einfach keine Verpflichtung mehr, sondern es läge dann an den Kantonen, diese Verantwortung wahrzunehmen. Genau deshalb haben die Kantone die Möglichkeit einer Unterstützung auch unterstützt.

Der Entscheid zur vorliegenden Bestimmung wirkt sich auch auf Artikel 32ebis Absatz 7 und Artikel 32eter Absatz 1 Buchstabe f aus.

Ebenfalls mit Artikel 32c Absatz 1bis verknüpft ist Artikel 32d Absatz 6, wonach die Kosten für die Untersuchung und Sanierung von Kinderspielplätzen, Grünflächen und Hausgärten grundsätzlich vom Inhaber des Standorts zu tragen sind. Die Kantone haben die Möglichkeit, die Standortinhaber mit eigenen kantonalen Mitteln zu unterstützen. Zusätzliche kantonale Förderbeiträge würden dazu beitragen, dass private Kinderspielplätze und Hausgärten vermehrt saniert würden. Absatz 6 gibt den Kantonen die Rechtsgrundlage, um die Standortinhaber mit eigenen kantonalen Mitteln unterstützen zu können. Natürlich können die Kantone auch sonst aktiv werden, das sehe ich auch so, aber mit dieser Kompetenz wird doch darauf hingewiesen, dass eine solche Möglichkeit da sein sollte.

Die Kommission war der Ansicht, dass die Streichung von Artikel 32d Absatz 6 die Standortinhaber aus der Pflicht entlasse, die Kosten für die Sanierung von Kinderspielplätzen, Grünflächen und Hausgärten zu tragen. Das stimmt aber so nicht: Da die Mehrheit der Kommission ebenfalls Artikel 32c Absatz 1bis streichen will, bleiben die privaten Kinderspielplätze und privaten Hausgärten der Verordnung über Belastungen des Bodens unterstellt. Das bedeutet, dass die Standortinhaber eine allfällige Sanierung auch selber tragen müssen.

Das ist die Begründung, weshalb der Bundesrat Ihnen beantragt, hier bei seiner ursprünglichen Fassung zu bleiben bzw. die Minderheit zu unterstützen. Aufgrund des aktuellen Stands ist der Bundesrat der Auffassung, dass die eingefügten Massnahmen zur Sanierung von PFAS-belasteten Standorten in diesem Fonds auch Platz haben bzw. dass deren Finanzierung möglich ist.

Abstimmung

Präsidentin (Herzog Eva, Präsidentin): Die Abstimmung gilt auch für Artikel 32ebis Absatz 7 und Artikel 32eter Absatz 1 Buchstabe f.

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Minderheit ... 22 Stimmen

Für den Antrag der Mehrheit ... 20 Stimmen

(1 Enthaltung)

Herzog Eva · P-F · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Ziff. I Art. 32d Abs. 6

Antrag der Kommission

Festhalten

Ch. I art. 32d al. 6

Proposition de la commission

Maintenir

Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Hier geht es um die Frage, wer für die Kosten einer Untersuchung und einer Sanierung von Kinderspielplätzen, Grünflächen und Hausgärten aufzukommen hat. Heute gilt der Grundsatz, dass die Kosten der Sanierung eines mit Abfällen belasteten Standorts durch den Verursacher zu tragen sind, subsidiär durch das zuständige Gemeinwesen. Bundesrat und Nationalrat möchten von diesem Prinzip des Umweltschutzrechts abweichen. Die Kosten einer Untersuchung und Sanierung würden stattdessen dem Inhaber, sprich dem Eigentümer, aufgebürdet, notabene auch Kosten für Sanierungen von privaten Flächen, die durch die Kantone ausgelöst werden. Unser Rat hat dies abgelehnt.

Die Kommission beantragt Ihnen festzuhalten. Eine Minderheit gibt es dazu nicht.

Herzog Eva · P-F · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Ziff. I Art. 32ebis

Antrag der Mehrheit

Abs. 7

Festhalten

Abs. 7bis, 7ter

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Antrag der Minderheit

(Crevoisier Crelier, Bischof, Burkart, Engler, Stocker, Vara)

Abs. 7

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Ch. I art. 32ebis

Proposition de la majorité

Al. 7

Maintenir

Al. 7bis, 7ter

Adhérer à la décision du Conseil national

Proposition de la minorité

(Crevoisier Crelier, Bischof, Burkart, Engler, Stocker, Vara)

Al. 7

Adhérer à la décision du Conseil national

Abs. 7 - Al. 7

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit

Adopté selon la proposition de la minorité

Abstimmung

Ausgabenbremse - Frein aux dépenses

Abstimmung - Vote

Für Annahme der Ausgabe ... 25 Stimmen

Dagegen ... 19 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Das qualifizierte Mehr ist erreicht

La majorité qualifiée est acquise

Verfahrensbeitrag

Übrige Bestimmungen angenommen

Les autres dispositions sont adoptées

Ziff. I Art. 32ter Abs. 1 Bst. f

Antrag der Mehrheit

Festhalten

Antrag der Minderheit

(Crevoisier Crelier, Bischof, Burkart, Engler, Stocker, Vara)

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Ch. I art. 32ter al. 1 let. f

Proposition de la majorité

Maintenir

Proposition de la minorité

(Crevoisier Crelier, Bischof, Burkart, Engler, Stocker, Vara)

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit

Adopté selon la proposition de la minorité

Ziff. I Art. 35a

Antrag der Kommission

Gemäss geltendem Recht

Ch. I art. 35a

Proposition de la commission

Selon droit en vigueur

Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Der Nationalrat möchte im Rahmen dieser Revision des Umweltschutzgesetzes die VOC-Lenkungsabgabe abschaffen. "Volatile organic compounds" (VOC) sind flüchtige organische Verbindungen, die als Lösungsmittel zum Beispiel in Farben, Lacken, Reinigungsmitteln und in der Industrie verwendet werden und dabei in die Luft gelangen. Da VOC Vorläuferschadstoffe für gesundheitsschädliches Ozon und für Feinstaub sind, wird mit einer Lenkungsabgabe ein Rückgang dieser Emissionen angestrebt. Das geschieht mit Erfolg: Die Lenkungsabgabe hat seit ihrer Einführung für einen deutlichen Rückgang der Emissionen gesorgt.

Vor diesem Hintergrund wurde schon wiederholt die Frage aufgeworfen, ob es die VOC-Abgabe noch braucht. Die Kommission anerkennt den Überprüfungsbedarf, sie lehnt es jedoch einstimmig ab, im Rahmen dieser Revisionsvorlage bereits die Abschaffung der VOC-Abgabe zu beschliessen. Dies soll separat geprüft und gegebenenfalls umgesetzt werden.

Die Kommission beantragt Ihnen daher mit 8 zu 3 Stimmen, mit der Kommissionsmotion 24.3388, die nachher traktandiert ist, den Bundesrat zu beauftragen, dem Parlament eine separate Revisionsvorlage zur Aufhebung der Lenkungsabgabe auf VOC zu unterbreiten. Der Bundesrat wird damit auch die Möglichkeit erhalten, die Vor- und Nachteile der Abgabe darzulegen und eine Vernehmlassung durchzuführen.

Rösti Albert · BR-M · Bundesrat · Bern

Der Bundesrat schliesst sich dem Antrag der Kommission an, diesen Artikel nicht aufzuheben. Er will also keine Abschaffung der VOC-Abgaben.

Die Kommissionsmotion wurde bereits eingereicht, wir werden sie anschliessend behandeln. Der Bundesrat lehnt die Kommissionsmotion ab, weil er eben zuerst die Prüfung machen und die Situation mit der Branche anschauen möchte, denn eine Abschaffung ohne Definition von Grenzwerten wird schwierig. Aber hier sind wir uns einig.

Herzog Eva · P-F · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Ziff. I Art. 35c

Antrag der Kommission

Festhalten

Ch. I art. 35c

Proposition de la commission

Maintenir

Angenommen - Adopté

Ziff. I Art. 61a

Antrag der Kommission

Titel

Hinterziehung von Lenkungsabgaben

Abs. 1

Mit Busse bis zum Fünffachen des unrechtmässigen Abgabevorteils wird bestraft, wer vorsätzlich sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Abgabevorteil im Zusammenhang mit der Abgabe nach Artikel 35a verschafft, namentlich die Abgabe hinterzieht oder die Abgabebefreiung, -vergütung oder -rückerstattung unrechtmässig erwirkt.

Abs. 2

Der Versuch ist strafbar.

Abs. 3

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zum Dreifachen des unrechtmässigen Abgabevorteils.

Abs. 4

Lässt sich der unrechtmässige Abgabevorteil nicht genau ermitteln, so wird er im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt.

Abs. 5

Verfolgende und urteilende Behörde ist das BAZG.

Ch. I art. 61a

Proposition de la commission

Titre

Soustraction à une taxe d'incitation

Al. 1

Est puni d'une amende pouvant atteindre le quintuple de la valeur de l'avantage illicite quiconque, intentionnellement, se procure ou procure à un tiers un avantage fiscal illicite relatif à l'acquittement d'une taxe visée à l'article 35a, notamment en se soustrayant à la taxe ou en obtenant, de manière illicite, une exemption, une bonification ou un remboursement de la taxe.

Al. 2

La tentative est punissable.

Al. 3

Si l'auteur a agi par négligence, la peine est une amende pouvant atteindre le triple de l'avantage fiscal illicite.

Al. 4

Si l'avantage fiscal illicite ne peut être chiffré précisément, il est estimé dans le cadre de la procédure administrative.

Al. 5

L'autorité de poursuite et de jugement est l'OFDF.

Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Im Rahmen der Kommissionsberatung zur VOC-Lenkungsabgabe wurden noch Unstimmigkeiten mit dem CO2-Gesetz festgestellt. Wird die VOC-Abgabe gemäss Antrag der Kommission beibehalten, muss diese Vorlage mit dem Bundesratsgeschäft 22.061, "CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024", koordiniert werden. Artikel 61a muss gemäss Wortlaut in der entsprechenden Revisionsvorlage 22.061 formuliert und Artikel 61b in die Vorlage aufgenommen werden, damit die Bestimmungen in beiden Erlassen übereinstimmen. Sie finden diese auf den Seiten 26 bis 28 der deutschsprachigen Fahne. Das wurde einstimmig so beschlossen.

Angenommen - Adopté

Herzog Eva · P-F · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Ziff. I Art. 61b

Antrag der Kommission

Titel

Gefährdung von Lenkungsabgaben

Abs. 1

Mit Busse bis zu 30 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. für die Abgabeerhebung nach Artikel 35a Absatz 1 massgebende Daten und Gegenstände nicht oder unrichtig deklariert;

b. in einem Antrag auf Abgaberückerstattung nach Artikel 35c Absatz 3 erhebliche Tatsachen verschweigt oder über solche Tatsachen unwahre Belege vorlegt;

c. als auskunftspflichtige Person unwahre Angaben macht (Art. 46);

d. Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäss führt, ausfertigt, aufbewahrt oder vorlegt oder seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt (Art. 46);

e. die ordnungsgemässe Durchführung einer Kontrolle erschwert, behindert oder verunmöglicht (Art. 46 Abs. 1); oder

f. gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung der Bundesrat für strafbar erklärt, verstösst.

Abs. 2

Der Versuch ist strafbar.

Abs. 3

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

Abs. 4

Verfolgende und urteilende Behörde ist das BAZG.

Ch. I art. 61b

Proposition de la commission

Titre

Mise en péril d'une taxe d'incitation

Al. 1

Est puni d'une amende de 30 000 francs au plus quiconque, intentionnellement:

a. omet de déclarer ou déclare de façon inexacte des données et des biens déterminants pour la perception d'une taxe au sens de l'article 35a alinéa 1;

b. en déposant une demande de remboursement de la taxe au sens de l'article 35c alinéa 3 dissimule des faits importants ou présente des pièces justificatives fausses à l'appui de tels faits;

c. en tant que personne astreinte à fournir des renseignements, fait de fausses déclarations (art. 46);

d. ne tient, n'établit, ne conserve ou ne produit pas dûment les livres de comptes, pièces justificatives, papiers d'affaires et autres documents requis, ou ne remplit pas son obligation de renseigner (art. 46);

e. complique, entrave ou empêche l'exécution réglementaire d'un contrôle (art. 46 al. 1), ou

f. contrevient à une prescription d'exécution dont la violation est déclarée punissable par le Conseil fédéral.

Al. 2

La tentative est punissable.

Al. 3

Si l'auteur a agi par négligence, la peine est l'amende.

Al. 4

L'autorité de poursuite et de jugement est l'OFDF.

Angenommen - Adopté

Präsidentin (Herzog Eva, Präsidentin): Das Geschäft geht zurück an den Nationalrat.