04.063
Bilaterale Abkommen II. Genehmigung
Frick Bruno · 1VP-M · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion
3. Bundesbeschluss über die Genehmigung des bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und der EG über die Teilnahme an der Europäischen Umweltagentur und am Netzwerk Eionet
3. Arrêté fédéral portant approbation de l'accord bilatéral entre la Suisse et la CE sur la participation de la Suisse à l'Agence européenne pour l'environnement et au réseau Eionet
Art. 1 Abs. 1bis
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 1 al. 1bis
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Briner Peter · Mit-M · Ständerat · Schaffhausen · Freisinnig-demokratische Fraktion
Bei der Vorlage 3, dem Bundesbeschluss über die Genehmigung des bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und der EG über die Teilnahme an der Europäischen Umweltagentur und am Netzwerk Eionet, hat der Nationalrat in Artikel 1 einen Absatz 1bis eingefügt. In dieser Fassung soll die Koordination der Akteure festgeschrieben werden. Das ist sinnvoll.
Die APK beantragt Ihnen einstimmig, dieser Fassung zuzustimmen.
Frick Bruno · 1VP-M · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
6. Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin
6. Arrêté fédéral portant approbation des accords bilatéraux d'association à Schengen et à Dublin et des modifications législatives qui en découlent
Art. 1 Abs. 1ter
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 1 al. 1ter
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Briner Peter · Mit-M · Ständerat · Schaffhausen · Freisinnig-demokratische Fraktion
Hier haben wir einige Differenzen. Ich schlage vor, dass wir der Reihe nach Seite um Seite der Fahne durchgehen. Die erste Differenz betrifft Artikel 1 Absatz 1ter. Hier können wir uns der bereinigten Fassung des Nationalrates anschliessen. Materiell ist erstens die Streichung der Wörter "im Grenzraum" zu beachten. Diese Streichung ist richtig, weil die Kontrollen des Grenzwachtkorps nicht ausschliesslich im Grenzraum stattfinden, sondern zum Beispiel auch in den internationalen Zügen. Zweitens wird "Koordination" durch "Zusammenarbeit" ersetzt. Es sollen keine Zweifel daran aufkommen, dass die Kantone die übergeordnete Führung innehaben.
Mit anderen Worten: Die APK schliesst sich hier dem Nationalrat an, und ich bitte Sie, dasselbe zu tun.
Frick Bruno · 1VP-M · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 3 Ziff. 1 Art. 22abis Abs. 2, 3, Art. 22ater Abs. 1, 3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 3 ch. 1 art. 22abis al. 2, 3, art. 22ater al. 1, 3
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Briner Peter · Mit-M · Ständerat · Schaffhausen · Freisinnig-demokratische Fraktion
Hier gibt es eine redaktionelle Änderung, welche die Artikel 22abis Absätze 2 und 3 sowie Artikel 22ater Absätze 1 und 3 betrifft, und zwar die Ergänzung mit dem Begriff "Schifffahrtsunternehmen", wie wir das bei beiden Artikeln schon unter Absatz 1 eingesetzt haben. Es ist also eine konsequente und folgerichtige redaktionelle Ergänzung in diesen Artikeln, die ich dann nicht mehr weiter kommentieren werde.
Bei Artikel 22abis gibt es noch eine dritte Differenz, und zwar in Absatz 3: Hier hatten wir im Originaltext das "Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung" eingefügt; der Nationalrat hat richtigerweise korrigiert: das "zuständige Bundesamt". Diese Änderung betrifft im Weiteren neben Artikel 22abis Absatz 3 auch Artikel 22p Absätze 4 und 5, Artikel 23b Absätze 4 und 5 sowie Artikel 102a Absätze 1, 3 und 4 des Asylgesetzes. Dieselbe redaktionelle Änderung wird uns also durch die Fahne begleiten; ich habe das jetzt für alle diese Artikel erklärt.
Frick Bruno · 1VP-M · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 3 Ziff. 1 Art. 22p Abs. 4, 5, Art. 23b Abs. 4, 5, Ziff. 2 Art. 102a Abs. 1, 3, 4, Art. 102d Abs. 1
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 3 ch. 1 art. 22p al. 4, 5, art. 23b al. 4, 5, ch. 2 art. 102a al. 1, 3, 4, art. 102d al. 1
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 3 Ziff. 2 Art. 107a
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag der Minderheit
(Reimann, Germann, Maissen, Saudan, Schmid-Sutter Carlo, Slongo)
Festhalten
Art. 3 ch. 2 art. 107a
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition de la minorité
(Reimann, Germann, Maissen, Saudan, Schmid-Sutter Carlo, Slongo)
Maintenir
Briner Peter · Mit-M · Ständerat · Schaffhausen · Freisinnig-demokratische Fraktion
Mit Artikel 107a hat der Bundesrat für das Dublin-Verfahren vorgeschlagen, dass Dubliner Beschwerden grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben sollen. Dies basiert auf der Annahme, dass in allen Dublin-Staaten die Einhaltung der völker- und menschenrechtlichen Verpflichtungen gewährleistet ist. Die Realität zeigt, dass die europäische Harmonisierung und die Umsetzung der bis heute vier EU-Mindeststandardrichtlinien in der jeweiligen nationalen Gesetzgebung noch nicht überall abgeschlossen sind.
Das jüngste Beispiel eines EU-Staates, welcher sein Asylgesetz entsprechend korrigieren muss, ist Österreich: Dort hat der Verfassungsgerichtshof Mitte Oktober 2004 entschieden, dass eine Beschwerde aufschiebende Wirkung haben muss, wenn Schutzgüter der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) betroffen sind. Dies kann etwa bei kranken oder besonders verletzlichen Personen wie Kindern und älteren Leuten der Fall sein. Ein weiterer aktueller Fall ist Griechenland: Hier weist das UNHCR in einem vor kurzem erschienenen Bericht darauf hin, dass Asylsuchende, für die Griechenland gemäss Dublin zuständig ist, mit der Rückführung in ihre Heimat ohne Prüfung ihres Asylgesuches rechnen müssen. Darum verlangt der Europäische Gerichtshof heute die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass eine asylsuchende Person in einen anderen Dublin-Staat überwiesen werden soll, welcher die EMRK verletzt. Mit dieser auf eindeutige EMRK-Verletzungen beschränkten Ausnahmeregelung sollen Dublin-Überführungen weder generell verhindert noch massgeblich verzögert werden. Es soll sich um eine Hand voll Ausnahmen handeln.
Mit einem Stimmenverhältnis von 6 zu 6 Stimmen und dem Stichentscheid des Präsidenten beantragt Ihnen die Kommission Zustimmung zur nationalrätlichen Fassung. Eine Überprüfung und Beurteilung erfolgt so oder so, und es geht hier einzig darum, dass wir dies, wenn wir es schon tun müssen, auch im Gesetz so niederschreiben.
Reimann Maximilian · Mit-M · Ständerat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Sie haben es vom Kommissionspräsidenten gehört: Wir sind hier nur mit seinem Stichentscheid in die Minderheit versetzt worden. Diese Minderheit plädiert nun eindeutig dafür, dass gegen Nichteintretensentscheide überhaupt keine Beschwerden mit aufschiebender Wirkung mehr zuzulassen sind. Der Nationalrat möchte hier eine Ausnahme vorsehen, und zwar dann, wenn begründete Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die Europäische Menschenrechtskonvention garantierten Rechte durch jenes Land vorliegen, in welches der Asylsuchende zurückgeschickt werden soll.
Bei diesem Land handelt es sich ja auch um ein zivilisiertes Schengen-Land, das die EMRK unterzeichnet hat und sich daran halten sollte. Deshalb sind in der Kommission verschiedene Fragen aufgetaucht: Wer entscheidet letztlich, ob ein begründeter Anhaltspunkt vorliegt? Ist es die Schweiz, ist es das andere Land? In diesem Zweifelsfall haben wir uns für die Fassung des Bundesrates und des Ständerates entschieden, die überhaupt keine Nichteintretensentscheide mit aufschiebender Wirkung zulassen wollen. Das ist die sauberere Lösung. Ich bekräftige: Wir befinden uns im Schengen-Raum. Da wird jeder Staat nach eigenem Ermessen sowie nach bestem Wissen und Gewissen entscheiden können, ob etwas gegen die Menschenrechtskonvention verstösst oder nicht. Da soll die Schweiz sich nicht bemüht sehen - ich habe es schon in der Kommission so gesagt -, den fremden Richter zu spielen.
Deshalb bitte ich Sie mit der Minderheit, am Beschluss unseres Rates festzuhalten.
Schmid-Sutter Carlo · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Christlichdemokratische Fraktion
Die Minderheit findet die Ergänzung, welche im Nationalrat von der Ratslinken eingebracht worden ist, schon etwas merkwürdig. Es wird argumentiert, ob wir das nun machen würden oder nicht, es werde sowieso passieren; ob wir diesen zusätzlichen Satz nun in das Gesetz hineinschreiben würden oder nicht, die Gerichte würden es ohnehin so sehen. Das sehe ich - und ich glaube, das sieht die Minderheit - eben nicht so. Erstens binden in der Schweiz die Gesetze nach wie vor die Gerichte, und wenn wir als Gesetzgeber der Auffassung sind, dass es Punkte gibt, bei denen es keine aufschiebende Wirkung mehr gibt, dann haben sich die Richter an dieses Gesetz zu halten - Punktum! Zweitens ist die Behauptung, es könne Schengen-Staaten geben, an die man die Asylbewerber, welche hier im Beschwerdeverfahren sind, aus Gründen der EMRK nicht überstellen dürfe, schon merkwürdig. Es gibt kein Schengen-Land, das die EMRK nicht unterschrieben hätte. Es gibt kein Schengen-Land, das nicht den periodischen Überprüfungen durch die EMRK-Organe unterstellt wäre. Es gibt kein Schengen-Land, gegenüber dem wir in grossartiger Weise sagen dürften: Wir sind besser als ihr. Ich bitte Sie: Wenn Sie diese Dinge schon wollen - und Sie haben Schengen ja gewollt -, dann müssen Sie auch entsprechend den Regeln des Spiels mitspielen. Das heisst, dass wir uns in dieser Hinsicht effektiv als einen Rechtsraum betrachten. Wenn ein Delinquent auf dem Gebiet eines Schweizer Kantons gefasst wird und dieser Kanton dann merkt, dass es ein Täter ist, der seine Ersttat in einem anderen Kanton ausgeübt hat, so kommt es dem ersten Kanton ja nicht in den Sinn, hinzugehen und zu fragen, ob im anderen Kanton die EMRK wohl eingehalten wird. Davon gehen wir aus. Wir überstellen ihn in den anderen Kanton. Es hat nun schlicht keinen Sinn, so zu tun, als ob Griechenland schlechter wäre als wir, als ob England schlechter wäre als wir, als ob Österreich schlechter wäre als wir.
Man sagt uns, es müsse auf den konkreten Fall geschaut werden. Der konkrete Fall ist unerheblich, denn den konkreten Fall gibt es ein zweites Mal nicht mehr. Wenn der Asylbewerber geltend macht, er sei in einem deutschen Gefängnis oder in einer deutschen Empfangsstation geschlagen worden - ja bitte schön, das kann es überall geben. Die Frage ist nicht, ob er im konkreten Fall tatsächlich geschlagen worden ist, sondern ob das eine EMRK-widrige Praxis ist. Denn wenn jemand ein Mal geschlagen worden ist, dann ist das ein Problem, dem man mit den ordentlichen Mitteln der Aufsicht und den entsprechenden Möglichkeiten beikommen kann. Aber wenn es Methode hat, dann handelt das Land EMRK-widrig, und dann darf man jemanden nicht zurückschicken.
Alle diese Länder, die wir als Safe Countries bezeichnet haben, können nicht garantieren, dass immer und zu hundert Prozent, jedes Mal, in allen Orten und zu jedem Zeitpunkt die EMRK eingehalten wird. Fehler gibt es immer wieder. Das ist aber kein Grund, diesen Ländern die EMRK-Fähigkeit abzusprechen. Ich verstehe die Ratio Legis hier schlicht nicht. Nachdem wir während Jahren nun von Safe Countries gesprochen haben, sollten wir da jetzt auch Ernst machen und die Geschichte nicht noch mit aufschiebenden Wirkungen und mit zusätzlichen Prüfungen darüber, ob andere Staaten unserem Rechtsempfinden entsprechen oder nicht, verwässern. Die anderen Staaten sind auch Rechtsstaaten.
Stähelin Philipp · Mit-M · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion
Wovon sprechen wir? Ich möchte noch einmal festhalten: Es geht nicht um die Beschwerde an sich, sondern es geht lediglich um die aufschiebende Wirkung. Wo hat der Beschwerdeführer den Entscheid abzuwarten - sage ich einmal -, in der Schweiz oder im EU-Ausland? Es geht also nicht um die Beschwerde selbst.
Wo stehen wir hier? Es geht auch nicht darum, ganze Staaten als EMRK-verletzend zu brandmarken oder zu bezeichnen. Das wäre wohl kaum möglich, ohne dass wir mit der Safe-Country-Regelung in Konflikt kämen; mein Vorredner hat darauf hingewiesen. Wir gehen also nicht davon aus, dass aufgrund dieses Zusatzes andere EU-Staaten, andere Schengen-Staaten generell als EMRK-verletzend bezeichnet würden.
Was wir hier haben, betrifft tatsächlich den Einzelfall. Es geht schlicht und einfach um eine Abwägung im Einzelfall, ob begründete Anhaltspunkte für eine EMRK-Verletzung vorliegen könnten - ja oder nein. Wenn dies der Fall wäre, dann sollte der Richter entscheiden können, dass der betreffende Beschwerdeführer den Entscheid im Inland abwarten kann. Das ist die ganze Geschichte.
Könnten es die Gerichte ohnehin so machen? Ich teile die Ansicht meines Vorredners: Wenn wir das im Gesetz nicht regeln, dann können die Gerichte in der Schweiz nicht mehr auf eine aufschiebende Wirkung erkennen. Auch wenn im Einzelfall begründete Anhaltspunkte vorliegen, können sie dann dem Beschwerdeführer nicht gestatten, den Entscheid in der Schweiz abzuwarten. Er muss dann in das ursprüngliche Land zurückgebracht werden. Jetzt kann es aber durchaus so sein - ich nehme dieses Beispiel auf -, dass er in jenem Land, von der Polizei oder von wem auch immer, bereits geprügelt worden ist. Ich nehme es grundsätzlich auch nicht an, aber das könnte ja sein. Was bedeutet das dann? Es bedeutet, dass unser Richter diesen Beschwerdeführer im Einzelfall trotzdem ausliefern muss - ausliefern ist sogar noch der falsche Ausdruck, dass er ihn also in das Land, in welchem er verprügelt worden ist, schicken muss. Ist das dann auch zumutbar? Da habe ich eben meine Zweifel.
Wenn man den Entscheid des österreichischen Gerichtshofes anschaut, dann kann man mit der Fassung des Nationalrates leben. Es ist natürlich so, dass im Einzelfall in der ganzen EMRK-Regelung eine Interessenabwägung vorgenommen werden muss. Ein genereller Ausschluss der aufschiebenden Wirkung verbietet eine Interessenabwägung ebenso generell. Man kann in diesen Fällen als Richter gar nicht EMRK-konform handeln. Das scheint mir auch kein befriedigendes Ergebnis zu sein.
Der Sprecher der Minderheit hat darauf hingewiesen, dass man nicht wisse, wer entscheide, wer hier zuständig sei. Diese Bestimmung richtet sich schlicht und einfach an die Beschwerdeinstanz hier in der Schweiz. Nur die hat zu entscheiden; das ist schliesslich eine einzige Beschwerdeinstanz. Wir haben hier keine grossen Auswirkungen. Es handelt sich tatsächlich nur um eine Entscheidebene. Wenn man das gesamthaft ansieht, kann der Ergänzung des Nationalrates zugestimmt werden. Entscheidend für mich ist - ich sage das noch einmal -, dass dieser Zusatz lediglich bezogen auf den Einzelfall Anwendung findet. Das ist nicht im Text enthalten. Es muss meines Erachtens aber so sein. Wir haben uns auch seitens des Bundesrates gestern in diese Richtung orientieren lassen. Für mich ist das ein ganz entscheidender Punkt. Ich bitte den Vertreter des Bundesrates, hier auch noch einmal darauf hinzuweisen.
Heberlein Trix · Mit-F · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion
In Ergänzung zu den Ausführungen von Philipp Stähelin: Ich glaube, wir alle sind der Meinung, dass auch das Dublin-Verfahren menschenrechtskonform ausgestaltet werden muss. Wenn wir einen Artikel formulieren, der bereits jetzt einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes klar widerspricht, so sind wir uns auch darüber im Klaren, dass unsere Formulierung, wie sie in der ersten Fassung vorhanden war, nach einem Gerichtsentscheid angepasst werden müsste.
Es ist klar: Wir ändern die Regeln nicht. Es gibt in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Aber es kann - und ich möchte auch die Kann-Formulierung betonen - im Einzelfall eben darauf Rücksicht genommen werden. Ich glaube, wir alle sind der Meinung, dass es sich hier nicht um die Durchlöcherung des Grundsatzes handeln darf. Vielmehr muss - in Respektierung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte - eine Kann-Formulierung eingeführt werden, denn letztendlich müssen auch wir uns in der Gesetzgebung so oder so entsprechend den Vorschriften verhalten. Wenn die Beschwerden grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben, greifen wir auch nicht in die Safe-Country-Regelung ein. Wir sehen, dass wir im individuellen Fall eben eine Ausnahme machen müssen, ohne dass hier eine Luxuslösung getroffen würde oder ohne dass wir gegen die Regel verstossen würden.
Ich beantrage Ihnen also, der Mehrheit zuzustimmen.
Sommaruga Simonetta · Mit-F · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Ich möchte nur eine Aussage von Kollege Carlo Schmid nicht unwidersprochen lassen. Herr Schmid, Sie haben gesagt, der konkrete Fall sei unerheblich. Wenn dieser konkrete Fall Ihre Mutter, Ihre Tochter oder Ihren Sohn betreffen würde, wäre der konkrete Fall nicht unerheblich. Ich möchte doch noch einmal darauf hinweisen, dass wir genau diesen konkreten Fall regeln; dafür müssen wir Anhaltspunkte haben, und zwar müssen diese Anhaltspunkte begründet sein. Es ist also eine ganz klare Einschränkung der Praxis. Wir wollen hier nicht das Prinzip umkehren oder ein neues System einführen, sondern wir wollen eben genau für diesen ganz konkreten Fall, der für uns nicht unerheblich ist, diese Regelung einfügen.
Vielleicht noch die Frage: Warum kommt das erst jetzt? Die Kommission hatte vorher keine Kenntnis von dieser Praxis. Das wurde auch nicht von linker Seite eingebracht, sondern der Bundesrat hat diesen Vorschlag eingebracht. Dieser wurde dann im Nationalrat von einer grossen Kommissionsmehrheit beantragt und dann eben auch angenommen. Wir müssen zur Kenntnis nehmen, dass genau diese Regelung in allen Nachbarstaaten eingeführt wird. Es lohnt sich und ist richtig, wenn wir das jetzt auch tun, damit wir dann nicht ein halbes Jahr später von Strassburg aus dazu gebracht werden, diese Korrektur noch anzubringen.
Ich bitte Sie, hier der Mehrheit bzw. dem Nationalrat zu folgen.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Der Bundesrat hat Ihnen die Fassung vorgeschlagen, wie sie in der linken Spalte wiedergegeben ist. Das Anliegen, das hier verwirklicht worden ist, ist in der Kommission eingebracht worden. Der Bundesrat hat sich lediglich bereit erklärt, die erste, schlechte Fassung sprachlich so zu verbessern, dass sie dem Sinn entspricht und dass man sie annehmen könnte. Wenn die Verwaltung für die Formulierung einer guten Fassung eingesetzt wird, muss man aufpassen, dass man nicht gerade auch noch das Motiv dem Bundesrat unterschiebt. Wir haben uns aber auch nicht materiell dagegen gewehrt. Wir haben gesagt, wir könnten damit leben. Warum?
Man muss sich einmal das Vorgehen vor Augen halten, wenn wir einen Asylsuchenden hier haben. Es wird festgestellt, dass er ein Zweitasylgesuch stellt, und er muss in das erste Land, in dem er Asyl gesucht hat, zurückgewiesen werden, weil dieses Land für die asylrechtliche Abwicklung zuständig ist. Dann macht einer eine Beschwerde, und die Versuchung, eine Beschwerde zu machen, ist natürlich immer gross. Solange eine Beschwerde hängig ist, kann man im entsprechenden Land bleiben, ausser die aufschiebende Wirkung würde entzogen. Darum gilt der Grundsatz: Es gibt keine aufschiebende Wirkung. Er muss zurück in das Land, das für sein Asylgesuch zuständig ist, und das ist das Erstasylland. Dort muss er bleiben und warten, bis er vom Land, das ihn überstellt hat, ein Urteil erhalten hat. Das soll sich auch nicht ändern.
Es gibt eine einzige Ausnahme, und diese ist hier festgehalten: Das ist, wenn begründete Anhaltspunkte für den speziellen Fall bestehen, dass im Land, in das er zurückgeführt werden soll, die durch die EMRK garantierten Rechte eben nicht gewährleistet sind - nur für diesen speziellen Fall.
Natürlich kann man sagen, dass alle diese Länder die EMRK unterschrieben haben. Die Frage ist eben, ob das eine Gewähr dafür ist, dass sie auch eingehalten wird. Ich mache Sie darauf aufmerksam, Herr Schmid, dass die Schweiz auch schon wegen EMRK-widrigen Verhaltens verurteilt worden ist, obwohl sie dieses Abkommen unterschrieben hat.
Wenn ich die Diskussion in der laufenden Asyldebatte höre - das ist sehr aktuell - und was dabei von gewissen einzelnen Bundesämtern über die EMRK-Verletzung gesagt wird, dann stelle ich fest, dass das den Massnahmen in anderen Ländern, in Dänemark zum Beispiel, völlig widerspricht. Das ist alles EMRK-würdig. So klar ist die Sache nicht. Also ist es auch klar, wer es zu entscheiden hat: Die schweizerische Rekursinstanz hat es zu entscheiden. Das ist hier die Asylrekurskommission. In der ersten Instanz wird das Gesuch abgewiesen, und es ist klar, dass ein Zweitasylgesuchsteller zurückkehren muss. Wenn er dann Beschwerde einlegt, muss die Asylrekurskommission entscheiden. Aber hier geht es nur darum, ob die aufschiebende Wirkung gewährt ist oder nicht. Mit anderen Worten geht es praktisch darum, in welchem Land er den Entscheid abzuwarten hat: im Zweitasylgesuchsland, also in der Schweiz, oder im Erstasylgesuchsland, was der Normalfall ist. Wir glauben, Herr Schmid, dass das eben auch gilt, auch wenn der Satz nicht dasteht, denn es ist jetzt so entschieden worden. Strassburg hat entschieden, man könne sich nicht hinter unterzeichneten EMRK-Abkommen verstecken, man müsse in jedem Fall die Praxis prüfen, und so glauben wir, dass dieser Fall auch dann gelten würde, wenn diese Bestimmung nicht hier stehen würde.
Selbst habe ich grosse Bedenken, und unsere Leute sagen, selbst wenn wir es noch ausschliessen würden und der Europäische Gerichtshof angerufen würde, würde das gelten. Wir haben dann gesagt: Wenn es so ist, halten wir lieber diesen einmaligen Sonderfall fest, aber dann bleibt es auch bei diesem einmaligen Sonderfall. Darum haben wir dann gesagt, dass wir bereit seien, uns dieser Meinung anzuschliessen - vielleicht auch eher im Interesse der Harmonie als wegen des sauberen Rechtsempfindens.
Frick Bruno · 1VP-M · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 24 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 17 Stimmen
Art. 3 Ziff. 3 Art. 351decies Abs. 3 Bst. g, 4 Bst. b, 5, 7 Bst. g
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 3 ch. 3 art. 351decies al. 3 let. g, 4 let. b, 5, 7 let. g
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Briner Peter · Mit-M · Ständerat · Schaffhausen · Freisinnig-demokratische Fraktion
In Artikel 351decies Absatz 3 Buchstabe g sowie Absatz 4 Buchstabe b hat der Nationalrat das Bundesamt für Migration eingesetzt. Es ist sinnvoll, das Bundesamt für Migration hier in dieser Auflistung von anderen Bundesbehörden zu nennen, also nicht "das zuständige Amt".
Frick Bruno · 1VP-M · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 3 Ziff. 5 Art. 8 Abs. 1bis, Art. 32f Abs. 1
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 3 ch. 5 art. 8 al. 1bis, art. 32f al. 1
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
8. Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG über die Zinsbesteuerung
8. Arrêté fédéral portant approbation de l'accord bilatéral entre la Suisse et la CE sur la fiscalité de l'épargne et des modifications législatives qui en découlent
Präsident (Frick Bruno, Präsident): Wir haben noch eine Differenz im Bundesgesetz zum Zinsbesteuerungsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft, das in Artikel 2 des Bundesbeschlusses 8 integriert ist.
Art. 11
Antrag der Kommission
Festhalten
Proposition de la commission
Maintenir
Briner Peter · Mit-M · Ständerat · Schaffhausen · Freisinnig-demokratische Fraktion
Der Nationalrat hat beschlossen, die Kantone am Steuerrückbehalt nicht teilhaben zu lassen. Die APK empfiehlt Ihnen jedoch einstimmig, an unserem Beschluss festzuhalten, wonach die Kantone mit 10 Prozent am Steuerrückbehalt der Schweiz beteiligt werden. Zur Begründung:
1. Die Zinsbesteuerung folgt dem Konzept der Verrechnungssteuer. Es wäre schwierig zu erklären, weshalb wir bei der Verrechnungssteuer so und bei der Zinsbesteuerung anders vorgehen.
2. Durch den Wegfall der Quellenbesteuerung auf Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen wird auch der Verrechnungssteuerertrag der Kantone geschmälert.
3. Auf die Kantone wird ein zusätzlicher Aufwand bei der Durchführung von Zwangsmassnahmen zukommen.
Wir denken also, dass dieser Anteil von 10 Prozent für die Kantone berechtigt ist.
Die Kommission beantragt Ihnen einstimmig, an unserem Beschluss festzuhalten.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Nachdem Herr Bundesrat Merz eingetroffen ist, könnte er eigentlich das Wort ergreifen; aber er weiss nicht, was vorher diskutiert worden ist.
Sie sehen, der Bundesrat hat in Artikel 11 für die Kantone 10 Prozent vorgesehen, weil das dem Konzept des Verrechnungssteuersystems entspricht. Der Nationalrat möchte alles in die Bundeskasse fliessen lassen; dagegen würde sich Herr Bundesrat Merz wahrscheinlich nicht wehren. Logischerweise ist das der ursprüngliche Antrag des Bundesrates gewesen.
Frick Bruno · 1VP-M · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté