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Neugestaltung des Finanzausgleichs

8318 · Amtliches Bulletin

Dated Jun 19, 2003

https://lexipedia.io/en/docs/ch/ab-bo-bu/8318/de/neugestaltung-des-finanzausgleichs

Retrieved on Sep 2, 2026

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Parliamentary business: Neugestaltung des Finanzausgleichs (01.074)

01.074

Neugestaltung des Finanzausgleichs

Christen Yves · P-M · Nationalrat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion

1. Bundesbeschluss zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen

1. Arrêté fédéral concernant la réforme de la péréquation financière et de la répartition des tâches entre la Confédération et les cantons

Art. 112b

Antrag der Mehrheit

Abs. 1, 2

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Abs. 3

.... und die Grundsätze und Kriterien fest.

Antrag der Minderheit I

(Gross Jost, Berberat, Bühlmann, Fässler, Fehr Hans-Jürg, Goll, Marti Werner, Rossini, Studer Heiner)

Abs. 2, 3

Streichen

Antrag der Minderheit II

(Gross Jost, Bühlmann, Egerszegi, Fässler, Fehr Hans-Jürg, Goll, Mariétan, Marti Werner, Müller Erich, Rossini, Strahm)

(falls der Antrag der Minderheit I abgelehnt wird)

Abs. 3

.... fest. Es gewährleistet, dass die Verletzung seiner Bestimmungen durch kantonale Verfügungen in letzter Instanz vor dem Bundesgericht gerügt werden kann.

Antrag Bruderer

Abs. 1

Der Bund fördert die Eingliederung und Selbstbestimmung Invalider durch die Ausrichtung von Geld- und Sachleistungen. Zu diesem Zweck kann er Mittel der Invalidenversicherung verwenden.

Schriftliche Begründung

Im Sinne der Bemühungen zur Behindertengleichstellung wie auch im Hinblick auf die Finanzfolgen für die Sozialsysteme ist es im allgemeinen Interesse, dass typische Behindertenkarrieren "Sonderschule, Heim/Werkstätte, Rente" wo immer möglich verhindert werden. Hier hat der Bund eine zentrale Aufgabe. Mit der Invalidenversicherung steht ihm ein Arbeitsinstrument zur Verfügung, welches namentlich (Zweckartikel) die Förderung einer eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensführung als Ziel nennt.

Eventualantrag Graf

(zum Antrag der Minderheit I)

Abs. 2

Die Kantone fördern die Eingliederung Behinderter, namentlich durch Beiträge an den Bau und den Betrieb von Institutionen, die dem Wohnen und dem Arbeiten dienen, sowie an gleichwertige integrative Massnahmen.

Schriftliche Begründung

Im Sinne der Bemühungen zur Behindertengleichstellung wie auch im Hinblick auf die Finanzfolgen für die Sozialsysteme ist es im allgemeinen Interesse, dass typische Behindertenkarrieren "Sonderschule, Heim/Werkstatt, Rente" wo immer möglich verhindert werden. Eingliederung von Menschen mit Behinderungen kann nicht gelingen, wenn sie einseitig auf Institutionen ausgerichtet wird. Menschen mit schweren Behinderungen sind eine eigenverantwortliche und selbstbestimmte Lebensführung sowie eine Erwerbstätigkeit im allgemeinen Arbeitsmarkt nur möglich, wenn sie auf entsprechende Assistenzleistungen zurückgreifen können. An der Erreichung dieses Zieles sollen auch die Kantone arbeiten.

Art. 112b

Proposition de la majorité

Al. 1, 2

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Al. 3

La loi fixe les objectifs, les principes et les critères d'intégration des invalides.

Proposition de la minorité I

(Gross Jost, Berberat, Bühlmann, Fässler, Fehr Hans-Jürg, Goll, Marti Werner, Rossini, Studer Heiner)

Al. 2, 3

Biffer

Proposition de la minorité II

(Gross Jost, Bühlmann, Egerszegi, Fässler, Fehr Hans-Jürg, Goll, Mariétan, Marti Werner, Müller Erich, Rossini, Strahm)

(au cas où la proposition de la minorité I serait rejetée)

Al. 3

.... des invalides. Elle garantit que le grief de la violation de ses dispositions par des décisions cantonales peut être examiné sur recours en dernière instance par le Tribunal fédéral.

Proposition Bruderer

Al. 1

La Confédération favorise l'intégration et l'autonomie des invalides par des prestations en espèces et en nature. Elle peut utiliser à cette fin les ressources financières de l'assurance-invalidité.

Développement par écrit

Eu égard aux efforts consentis en faveur de l'égalité des handicapés, mais aussi aux dépenses que doivent supporter les assurances sociales, l'intérêt de tous est d'éviter autant que possible que les handicapés soient cantonnés au cursus habituel "institution spécialisée, home/atelier, rente". Il appartient ici à la Confédération de jouer un rôle central, d'autant qu'elle dispose avec l'assurance-invalidité d'un instrument qui a notamment pour vocation d'encourager une vie autonome et responsable.

Proposition subsidiaire Graf

(à la proposition de la minorité I)

Al. 2

Les cantons encouragent l'intégration des handicapés, notamment par des contributions destinées à la construction et à l'exploitation d'institutions visant à leur procurer un logement et un travail ainsi qu'à des mesures d'intégration de même nature.

Développement par écrit

Dans le cadre, d'une part, des efforts visant à mettre les personnes handicapés sur un pied d'égalité, et compte tenu, d'autre part, des conséquences financières pour le système social, l'intérêt général voudrait qu'il soit évité autant que possible aux handicapés de suivre la "carrière" typique qui les mène de l'école spéciale vers l'atelier/foyer puis vers la rente. La réinsertion des handicapés est vouée à l'échec si elle est axée uniquement sur les institutions. Les personnes souffrant de sérieux handicaps ne peuvent se prendre en charge complètement, gagner leur autonomie ou trouver un emploi sur le marché du travail que si elles peuvent compter sur les prestations d'assistance en question. Les cantons doivent être amenés à réaliser cet objectif également.

Gross Jost · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion

Ich stelle Ihnen hier für diesen sehr wichtigen Sozialbereich des neuen Finanzausgleichs im Hauptantrag das Begehren, die kollektiven IV-Leistungen für Bau- und Betriebsbeiträge für Behinderteneinrichtungen als Bundessache zu belassen.

Kollektive und individuelle IV-Leistungen sind ein Gesamtsystem, ein funktionierendes Integrationssystem. Die wachsende Invaliditätsquote macht uns allen grosse Sorgen. Die Strategie kann nur sein, das Primat der Wiedereingliederung wiederherzustellen. Aber wie wollen Sie dieses Ziel erreichen, wenn Sie die Organisations- und die Finanzkompetenz für Wiedereingliederungsmassnahmen einerseits und Rentenleistungen andererseits auseinander reissen? Ein Fundamentalsatz staatlicher Effizienz wird meines Erachtens missachtet, wenn Sie denjenigen, die zahlen müssen - nämlich über Renten -, die Zuständigkeit entziehen, durch präventive und rehabilitative Massnahmen Berentung abzuwenden. Sie setzen - damit meine ich die Mehrheit - einen völlig falschen wirtschaftlichen Anreiz. Ich frage Sie: Warum soll ein Kanton in die Wiedereingliederung behinderter Menschen investieren, wenn ihm der Bund die Berentung abnimmt? Es ist aber ebenso die Preisgabe einer sozialversicherungsrechtlichen Errungenschaft, um die uns viele Staaten beneiden. Wiedereingliederung ist in unserem Rechtssystem nämlich ein individueller Rechtsanspruch; sie ist keine Bedarfsleistung nach Ermessen, sie ist kein Almosen in irgendeinem Sozialhilfesystem, zersplittert in 26 verschiedene kantonale Systeme.

Eine einheitliche Sicherung des materiellen Existenzbedarfs für betagte und behinderte Menschen in der Schweiz würde, wenn Sie der Mehrheit folgen, aufgegeben. Damit würde ein Stück weit auch die in Artikel 8 der Bundesverfassung und im Behindertengleichstellungsgesetz angestrebte Rechtsposition Behinderter - vor allem das Diskriminierungsverbot, das Gleichstellungsgebot, das Recht auf persönliche Lebensgestaltung, wie wir es in der 4. Revision des Invalidenversicherungsgesetzes verankert haben - der föderalistischen Vielfalt und letztlich dem Geld geopfert. Die behinderten Menschen werden so zur finanziellen Manövriermasse einer globalen Umverteilungsstrategie.

Opfer dieser Übung werden nicht nur behinderte Menschen sein, sondern auch Institutionen, nämlich regionale Einrichtungen der Behindertenrehabilitation, z. B. die EPI in Zürich, die im Hearing angehört wurde. Deren Defizite werden, das ist meine Überzeugung, dramatisch ansteigen, sobald auch nur einige Kantone ihre Betriebsbeiträge für untergebrachte Patientinnen nicht mehr bezahlen. Das Problem sind nicht die pflichtbewussten, sondern die pflichtvergessenen Kantone.

Die bestehenden interkantonalen Heimvereinbarungen sind ein Beispiel für den oft nicht funktionierenden Lastenausgleich. Im schlechtesten Fall müssten Eltern ihre Kinder aus ausserkantonalen Behinderteneinrichtungen zurücknehmen, weil sie entweder mit hohen Kostenrückgriffen des Wohnsitzkantons oder gar mit Zahlungsverweigerung konfrontiert wären.

Vor allem die mittleren und grossen Kantone werden mit neuen, hohen sozialen Zentrumslasten konfrontiert sein. Im schlechtesten Fall werden wertvolle Einrichtungen sterben, ich erinnere hier auch an das Schicksal von Einrichtungen in der Drogenrehabilitation, wegen der restriktiven Praxis bei den kollektiven IV-Leistungen.

Man wird einwenden, man könne nicht alles auf Verfassungsstufe regeln. Das Gesetz wird dafür sorgen, dass Rechtsansprüche auf Wiedereingliederung durchgesetzt werden können. Das ist eigentlich auch das Versprechen in der Botschaft des Bundesrates, wo auf Seite 2441 wörtlich ausgeführt wird: "Invaliden, Behindertenorganisationen und Behinderteninstitutionen steht nötigenfalls der Rechtsweg offen, um die Zielerreichung durchzusetzen."

Die Realität aber ist ernüchternd, wie sich aus zwei Berichten der Verwaltung ergibt. Die staatsrechtliche Beschwerde steht, wenn überhaupt, nur den betroffenen Institutionen zu, soweit diskriminierende Erlasse von der kantonalen Subventionsberechtigung ausschliessen. Behinderten steht jedenfalls auf Bundesebene die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zu. Ein Rechtsmittel gegen staatliche - sprich: kantonale - Untätigkeit gibt es bekanntlich nicht. Interkantonale Heimvereinbarungen haben in der Regel keine Recht setzenden Bestimmungen, den Klageweg können demgemäss nur die Kantone in Anspruch nehmen.

Das hat mich zum Eventualantrag der Minderheit II motiviert, der Ihnen in einer auch von der Verwaltung beeinflussten Fassung vorliegt. Das Gesetz soll nämlich wenigstens gewährleisten, dass auf Bundesebene, nämlich auf der Ebene des Bundesgerichtes, der richterliche Rechtsschutz gewährleistet ist. Dieser Antrag ist nur sehr knapp, mit Stichentscheid des Präsidenten, abgelehnt worden und hat Unterstützung in mehreren, auch bürgerlichen Fraktionen gefunden.

Die Kantonalisierung dieser kollektiven Invalidenhilfe wird - das wissen Sie - von allen Dachorganisationen der Behinderten vehement bekämpft. Sie wissen auch, dass innert kürzester Zeit eine Petition mit 178 000 Unterschriften gegen eine Kantonalisierung zustande gekommen ist. Eine solche Vorlage - da müssen Sie sich keine Illusionen machen - ist in der obligatorischen Volksabstimmung hochgradig gefährdet. Es wäre deshalb zumindest staatspolitisch weise, wenn Sie dem Eventualantrag für einen verbesserten Rechtsschutz zustimmen würden.

Ich bitte Sie, dem Hauptantrag auf Streichung zuzustimmen und beim Eventualantrag wenigstens dieses kleine Signal für einen verbesserten Rechtsschutz der Institutionen und der Betroffenen zu setzen.

Laubacher Otto · Nationalrat · Luzern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Im Artikel 112b hat man, so meine ich, eine brauchbare Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen gefunden. Der Bund richtet Geld- und Sachleistungen aus, und die Kantone fördern die Eingliederung durch Beiträge an den Bau und den Betrieb von Institutionen, die dem Wohnen, der Integration und dem Arbeiten dienen. Den Kantonen lässt man dann auch die Freiheit, interkantonale Lösungen zu treffen.

Den Lösungen, wie sie die Mehrheit vorsieht, können wir zustimmen. Die Minderheit I (Gross Jost) lehnen wir ab; ebenso werden wir dem Eventualantrag der Minderheit II nicht zustimmen. Wir unterstützen die Mehrheit.

Rossini Stéphane · Nationalrat · Wallis · Sozialdemokratische Fraktion

Je ne reviens pas sur tous les éléments qui ont été développés à l'article 112a et à d'autres articles concernant cette relation avec les cantons. Je ne reprends pas non plus les points que M. Gross Jost a développés. Mais, au nom de groupe socialiste, j'aimerais insister sur un ou deux points pour justifier et motiver notre soutien à la proposition de minorité I (Gross Jost) et, le cas échéant, à la proposition subsidiaire de minorité II (Gross Jost).

Notre remarque principale concerne toute la relation à ce tiers secteur et à la complémentarité Confédération/cantons/communes qui, aujourd'hui, fonctionne. Et si elle fonctionne, c'est simplement parce qu'il y a eu, entre les quatre partenaires, les partenaires institutionnels privés et les trois niveaux institutionnels publics, le développement d'une pratique, de synergies et toute une série d'efforts de coordination, d'harmonisation qui ont été développés, finalisés depuis deux ou trois ans, avec la mise sur pied d'une planification. Cette planification intègre aussi bien des éléments cantonaux qu'intercantonaux. Cette planification pilotée par l'OFAS a été mise en oeuvre, je dirai, dans un processus constructif, avec un premier essai qui a été réaménagé, corrigé. D'autres tentatives sont en cours et, à l'exemple de la Conférence romande des affaires sanitaires et sociales qui a fait étudier ce processus de planification, on se rend compte que cette planification est extrêmement importante: elle s'améliore en termes qualitatifs et elle est véritablement un outil essentiel au pilotage, non seulement aux niveaux cantonal et intercantonal, mais aussi au niveau de la cohérence nationale. Je crois qu'on a ici, comme dans d'autres domaines, une situation qui, malgré la répartition des tâches sur plusieurs niveaux institutionnels, fonctionne bien.

Alors, pourquoi changer quelque chose qui se construit et qui fonctionne bien? Cela nous pose un problème, d'autant plus que, par conséquent, cela génère des craintes, des incertitudes. Et comme cela a été dit tout à l'heure, cela génère aussi des oppositions qui pourraient mettre en péril l'ensemble du paquet. Par conséquent et comme je l'ai déjà dit, pourquoi changer ce qui fonctionne bien ici? Il y a véritablement une dynamique qui est en cours; elle est constructive et positive. Il faut la soutenir.

Je vous invite par conséquent pour le faire à suivre la minorité I, ou, au cas où la proposition de la minorité I serait rejetée, la minorité II.

Egerszegi-Obrist Christine · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion

Ich schicke voraus, dass die Mehrheit der FDP-Fraktion den Antrag der Minderheit I (Gross Jost) ablehnt, den Eventualantrag der Minderheit II (Gross Jost) aber unterstützt.

Dieser Teil der Vorlage ist zu einem sehr umstrittenen Kernpunkt geworden. Die Umsetzung - ich gebe das offen zu - bereitet uns grosse Sorgen. Tatsache ist, wie ich letztes Mal schon sagte, dass die schwachen Glieder unserer Gemeinschaft auf unsere Unterstützung angewiesen sind, und dazu gehören insbesondere auch die Behinderten. Sie brauchen nicht einfach unseren Schutz, unsere finanzielle Unterstützung: Sie sind angewiesen auf Sicherheit, Zuverlässigkeit, aber auch Gerechtigkeit - Gerechtigkeit in allen Landesteilen, in allen Kantonen, interkantonal und überregional. Dazu sind wir nicht nur gesetzlich, sondern auch menschlich verpflichtet. Dank unserer Sozialwerke ist dieser Stand heute erreicht, und nun - das sehen wir - wird ein Teil dieser Sicherheit den Kantonen übertragen. Es sind die Beiträge an IV-Institutionen für den Bau und Betrieb von Heimen und Wohnstätten. Die Akzeptanz dafür ist unseres Erachtens nicht von vorneherein klar gegeben. Die Frage lautet, ob die Kantone willens und fähig sind, diese Aufgabe weiterzuführen.

Wir haben nach Lösungen gesucht, diesen Teil mit anderen Aufgaben auszutauschen, haben aber erkannt, dass es schwierig ist, die Vorlage umzugestalten, denn es ist ein Werk, das während Jahren entstanden, das mit den Kantonen abgesprochen und austariert worden ist. Es ist deshalb nicht möglich, hier einfach einen Teil herauszubrechen. Das heisst aber für uns ganz klar, dass wir diesen Teil mit zusätzlichen Auflagen absichern und Übergangsbestimmungen aufnehmen, die die Übertragung dieser Aufgaben wirklich garantieren. Fundamentalopposition ist nicht unsere Sache. Wir sind bereit, hier Lösungen zu suchen, um den Behinderten diese Sicherheit weiter zu geben. So setzen wir uns dafür ein, dass das Gesetz die Ziele und Kriterien für die Eingliederung Behinderter festlegt und dass die Verletzung dieser Bestimmungen durch kantonale Verordnungen in letzter Instanz auch vor Bundesgericht gerügt werden kann, wie das der Eventualantrag der Minderheit II (Gross Jost) ja will.

Daraus spricht ein enormes Misstrauen gegenüber den Kantonen, ob sie dafür die vorgesehenen Gelder überhaupt auch einsetzen werden. Dieses Misstrauen beruht einerseits auf Erfahrungen, die in gewissen Kantonen gemacht worden sind. Erinnern Sie sich - das wurde hier auch schon gesagt - an die Übertragung der Suchttherapie-Institutionen, die aus der IV herausgelöst und den Kantonen zur Weiterfinanzierung übertragen worden sind. Dieser Transfer wurde schriftlich abgemacht, der Termin - nach Druck aus diesem Parlament - verschoben; aber es gibt immer noch Kantone, die diese Aufgabe nicht übernommen haben, und es gibt Institutionen, die in enormen Schwierigkeiten sind und sogar vor der Schliessung stehen. Ebenfalls nicht förderlich war der Umstand, dass wir in der neuen Interkantonalen Heimvereinbarung den Satz gefunden haben, dass sich die Kantone weigern, weitere Aufgaben aus der IV zu übernehmen - und das in einer Situation, wo wir gerade über den Transfer solcher Aufgaben diskutieren!

Die Mehrheit der FDP-Fraktion sagt trotzdem Ja zu einer solchen Entflechtung, aber auch Ja zu ganz klaren Übergangsbestimmungen und zu der Klagemöglichkeit. Wir stärken damit die Stellung der Kantone. Die Kantone haben es nun in der Hand, hier Farbe zu bekennen und jetzt nicht einfach zuzuwarten, bis sie dazu verknurrt werden, sondern aktiv zu zeigen, dass sie wirklich willens sind, die hier vorgegebenen Mittel einzusetzen und die hier übertragenen Aufgaben zu übernehmen, dass sie bereit sind, die Anstrengungen für die Stellung der Behinderten, für ihre Förderung und für ihr Wohlsein nicht einfach aufzuschieben, sondern - zusammen mit ihren Parlamenten - aktiv weiterzugestalten.

Im Namen der FDP-Fraktion bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen und in Artikel 112b Absatz 3 dem Eventualantrag der Minderheit II (Gross Jost) zuzustimmen.

Leu Josef · Nationalrat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

Im Sinne unserer bisherigen Haltung und Argumentation bitte ich Sie, bei Artikel 112b mit der Mehrheit der vorberatenden Kommission zu stimmen. Mit dem wichtigen Absatz 2 von Artikel 112b hat es der Bundesgesetzgeber in der Hand, die Kantone zu einem gewissen Standard zu verpflichten, wenn dies nötig sein sollte.

Ich bitte Sie also, klar der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen.

Graf Maya · Nationalrat · Basel-Landschaft · Grüne Fraktion

Wir haben es hier mit einem zentralen Punkt des neuen Finanzausgleiches zu tun - und auch mit einem der umstrittensten Punkte. Für die grüne Fraktion ist klar: Die Förderung der Integration von Menschen mit einer Behinderung ist und bleibt eine nationale Aufgabe. Was hier nun die Mehrheit beantragt, ist etwas ganz anderes. Nach der Mehrheit sollen die Institutionen ausschliesslich durch die Kantone finanziert werden. Kollektive IV-Leistungen für Behinderteneinrichtungen und -institutionen werden wegfallen.

Die Kantonalisierung wird keine qualitative Verbesserung bedeuten. Anstelle einer nationalen Behindertenpolitik werden zukünftig 26 kantonale Konzepte entstehen. Dadurch dürfte auch die in der Bundesverfassung gewährleistete Niederlassungsfreiheit der meisten Menschen mit Behinderung noch mehr eingeschränkt werden. Es ist in diesem Bereich heute schon schwierig. Sie haben es gehört: 178 000 Menschen in diesem Land wehren sich mit einer Petition genau gegen diesen Paragraphen. Sie möchten, dass die heutige Behindertenpolitik nationale Aufgabe bleibt. Dies hat sich seit Jahren bewährt und ist auch finanztechnisch überlegen. Die Petition verlangt - und das ist wichtig zu wissen - eine Gleichbehandlung aller Menschen mit Behinderungen und vor allem mit schweren Behinderungen, welche teilweise ihr Leben lang in Institutionen leben und arbeiten müssen, eine Gleichbehandlung in allen Teilen dieses Landes.

Wir werden also als grüne Fraktion den Antrag der Minderheit I auf Streichung von Absatz 2 unterstützen. Ich möchte hinzufügen, dass wir Sie im Falle einer Streichung - wenn also der Antrag der Minderheit I durchkommt, was wir hoffen - bitten, dass Sie auch meinem Eventualantrag zu Artikel 112b zustimmen. Dieser Antrag will, dass Absatz 2, wie er vom Bundesrat vorgelegt wurde, noch mit dem Zusatz "sowie an gleichwertige integrative Massnahmen" ergänzt wird.

Was soll dieser Zusatz? Im Sinne der Bemühungen zur Behindertengleichstellung wie auch im Hinblick auf die finanziellen Folgen für das Sozialsystem ist es in unser aller Interesse, dass die typische Behindertenkarrieren "Sonderschule, Heim/Werkstatt, Rente" wo immer möglich verhindert wird. Die Eingliederung von Menschen mit Behinderungen kann aber nicht gelingen, wenn sie nur einseitig auf Institutionen ausgerichtet wird. Menschen mit schweren Behinderungen sind eine eigenverantwortliche und selbstbestimmte Lebensführung sowie die Erwerbstätigkeit im allgemeinen Arbeitsmarkt aber nur möglich, wenn entsprechende Assistenzleistungen da sind. An der Erreichung dieses Zieles sollten die Kantone arbeiten, falls sie dafür zuständig bleiben.

Darum ist es wichtig, dass in Absatz 2 ergänzt wird, "sowie an gleichwertige integrative Massnahmen", damit es nicht alleine auf die Institutionen ausgerichtet ist.

Bei Absatz 3 wird die grüne Fraktion den Antrag der Minderheit II (Gross Jost) unterstützen.

Antille Charles-Albert · Nationalrat · Wallis · Freisinnig-demokratische Fraktion

Ce nouvel article règle l'encouragement de l'intégration des invalides. L'alinéa 1er ne pose pas de problèmes: "La Confédération encourage l'intégration." A l'article 112b alinéa 2, ce sont les cantons qui prennent la responsabilité de la construction et de l'exploitation d'institutions visant à héberger les invalides.

La minorité I (Gross Jost) veut maintenir le système actuel selon lequel la Confédération reste partenaire du financement de ces institutions. Ceci correspond à la proposition de minorité II (Rossini) à l'article 112 alinéa 6. Il semble quand même qu'il y ait un manque de confiance envers nos gouvernements cantonaux pour la gestion de ces établissements alors qu'ils se sont déclarés prêts à assumer cette tâche.

C'est finalement par 17 voix contre 9 que la commission vous propose de maintenir les alinéas 2 et 3 à l'article 112b.

Quant à la proposition subsidiaire de minorité II (Gross Jost), il y a eu égalité des voix et c'est avec la voix prépondérante du président que la commission vous propose de suivre la proposition de sa majorité.

En ce qui concerne la proposition Graf, je vous propose également de la rejeter; elle jette un tout petit peu de flou, elle n'est pas précise.

Je vous propose donc de suivre la majorité de la commission sur l'ensemble de ces alinéas.

Weyeneth Hermann · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Wir kommen hier ohne Zweifel zu einer der grundsätzlichsten Fragen dieses Finanzausgleichs, und entsprechend hat sich auch die Kommission vertieft damit befasst. Wo liegen nun die Gründe?

Ich habe Ihnen schon einmal gesagt: Die Eingliederung und auch eine angemessene Eingliederung in die Berufswelt sind eine grosse Leistung der Gesellschaft für die Betroffenen. Diese Spezialisierung führt natürlich zu einer Aufsplitterung der einzelnen Tätigkeiten. Das Epilepsiezentrum, wie es Herr Gross erwähnt hat, ist gerade ein Beispiel dafür, dass es eben ein sehr spezialisiertes Heim und eine sehr spezialisierte Institution ist und dass die Eingewiesenen auch praktisch aus der ganzen Schweiz kommen können. Wenn es zu einer solchen Spezialisierung kommt, ist es eben sinnvoll, dass hier die Kantone die entsprechend Betroffenen in die richtigen Institutionen geben. Aber aufgrund der definierbaren wirtschaftlichen Grösse können nicht x-beliebig solche Ausbildungs- und Eingliederungsstätten in jedem Kanton geschaffen werden. Es braucht eine gewisse Grösse für eine solche Spezialklinik oder Ausbildungsstätte - was das auch immer heisst.

Der Bund betreibt selber keine solchen Eingliederungsstätten; sie sind bereits heute kantonalisiert. Zur Gefahr, dass sich hier die Kantone nicht finden, muss ich Ihnen entgegenhalten: Wir haben die Vereinbarung vom 13. Dezember 2002, wo die Kantone die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen beschlossen haben und damit den Tatbeweis, den Bau und den Betrieb im kantonalen Rahmen, aber auch in kantonaler Zusammenarbeit zu bewerkstelligen, vorgelegt haben. Also sollten die Befürchtungen hier etwas zurückgenommen werden. Das ist der Tatbeweis der Kantone, dass sie trotz dieser Spezialisierung dieser Angelegenheit nachkommen. Das war auch die Überlegung, weshalb die Kommission mit 17 zu 9 Stimmen sehr klar diesen Absatz 2 in der Vorlage behalten will.

Zu Absatz 3, das sehen Sie auf der Fahne, hat die Kommission einen Zusatz zu der Fassung des Ständerates bzw. des Bundesrates beschlossen, indem sie festhält, dass nicht nur die Grundsätze, sondern auch die Kriterien im Gesetz zu regeln sind. Das ist eine weitere Massnahme, diese Kriterien, die die Kantone dann zu erfüllen haben, in der Bundesgesetzgebung aufzunehmen.

Damit haben wir einen Grossteil der Befürchtungen weggeräumt, und auch in diesem Punkt hat die Kommission mit 14 zu 9 Stimmen sehr klar entschieden, diese Kriterien aufzunehmen. Sie hat den Antrag auf Streichung von Absatz 3 ebenfalls klar abgelehnt, mit 17 zu 9 Stimmen.

Was nun die Gewährleistung der Anfechtung einer kantonalen Verfügung vor dem Bundesgericht angeht: Hier war die Kommission, wie Herr Gross gesagt hat, tatsächlich gespalten. Es stellte sich hier die Frage: Will man diese Möglichkeit schaffen, dass der Betroffene vor bundesgerichtlicher Instanz seine Interessen vertreten kann? Ich habe da den Stichentscheid geben müssen.

Ich überlasse den Entscheid angesichts des Kommissionsergebnisses auch dem Parlament.

Gross Jost · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion

Herr Weyeneth, das Problem besteht ja darin: Wenn kleine oder mittlere Kantone einer solchen Heimvereinbarung nicht beitreten und beispielsweise die bisher dort untergebrachten Kinder oder die Behinderten in dieser Institution nicht mehr aufgenommen werden, ist dies eine konkrete Benachteiligung jener Menschen, die in kleinen oder mittleren Kantonen eben nicht über diese spezialisierten Einrichtungen verfügen.

Welchen Rechtsschutz hat dann beispielsweise ein solches betroffenes behindertes Kind, wenn der Wohnsitzkanton nicht bereit ist, sich einer solchen Vereinbarung anzuschliessen und einen gewissen Anteil dieser Kosten zu übernehmen?

Weyeneth Hermann · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Den Rechtsanspruch des Betroffenen ersehen wir in Absatz 3, wo das Gesetz eben die Kantone anhält, die Institutionen bereitzustellen bzw. die richtige Einweisung des Betroffenen in eine ausserhalb des Kantons befindliche Eingliederungsstätte vorzunehmen. Das legt das Bundesgesetz mit dem Zusatz in Absatz 3 fest. Das scheint uns vom Bund aus eine hinreichende Massnahme darzustellen, um den Betroffenen bei einer allfälligen Vernachlässigung der Interessen durch den entsprechenden Kanton gerecht zu werden.

Zuppiger Bruno · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Herr Weyeneth, ich hätte eine Frage: Ist es nicht so, dass gerade beim vorhin von Herrn Gross Jost angesprochenen Problem, nämlich wenn Kantone bei einer Vereinbarung nicht mitmachen, wir mit einer referendumsfähigen Allgemeinverbindlichkeitserklärung - und ohne Bundesgericht - eben solche Kantone verpflichten können, sich dieser Vereinbarung zu unterstellen?

Weyeneth Hermann · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Ja, grundsätzlich haben Sie Recht, Herr Zuppiger. Nur haben wir ganz klar festgestellt, dass die Allgemeinverbindlichkeit nicht vom Bund aus befohlen werden kann, sondern nur auf Antrag der Kantone. Zur Frage: Derjenige Kanton, der die Aufnahme in eine spezielle Eingliederungsstätte eines anderen Kantons verweigert, der Ihnen keine adäquate Möglichkeit ausserhalb des Kantons geben will, klagt nun sicher nicht. Klagen würden diejenigen Kantone, die solche Institutionen führen, die nicht ausgelastet sind, weil andere Kantone diese Spezialisierung nicht benützen. Das wäre denkbar als Lösungsansatz bezüglich der Allgemeinverbindlichkeit. Das ist natürlich so möglich; es gibt die Möglichkeit der Verpflichtung zu partizipieren.

Graf Maya · Nationalrat · Basel-Landschaft · Grüne Fraktion

Herr Weyeneth, schauen Sie, wir sprechen schon über Allgemeinverbindlichkeiten, wie wir die Kantone dazu verpflichten können. Ich habe mir die Mühe genommen, wirklich alle Ihre Protokolle zu lesen, alle Unterlagen durchzugehen, und ich habe Ihnen gut zugehört. Können Sie mir noch einmal sagen: Welches ist der konkrete Vorteil für die betroffenen Menschen, wenn wir jetzt diese Kantonalisierung im Behindertenbereich vornehmen? Was haben die betroffenen Menschen konkret für Vorteile? Was hat die Gesellschaft für Vorteile, und welches sind die finanzpolitischen Vorteile? Ich sehe keine!

Weyeneth Hermann · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Das mag aus Ihrer Optik zutreffen. Wir sehen die Vorteile - ich habe es eingangs erwähnt - in der hochgradigen Spezialisierung, die nicht einzeln kantonal geregelt werden kann und die auch nicht vom Bund geregelt wird, weil er bisher selber keine solchen Heime geführt hat. Es hat sich immer eine Institution gebildet, und es werden sich auch bei einer Weiterentwicklung weiterhin solche bilden. Sie werden sich immer primär auf die kantonale Fürsorgegesetzgebung abstützen, und die meisten Kantone, die solche Heime betreiben oder nur bewilligen und von Dritten betreiben lassen, geniessen die Defizitdeckung des entsprechenden Kantons. Das ist die finanzielle Angelegenheit.

Nun ist der Vorteil der, dass wir - ich habe es gesagt - den Link mit dem allgemeinen Erziehungswesen machen, wo der Kanton über wesentlich mehr Know-how bei der Eingliederung verfügt, weil Bildungs- und Erziehungsfragen Sache der Kantone sind. Der Bund verfügt in diesen Ausbildungsfragen praktisch über kein Know-how, zumindest nicht auf der Grund- und Volksschulstufe. Deshalb ist ja die Verlagerung vom sozialen Bereich zum Bildungsbereich sinnvoll, und deshalb ist diese Massnahme, die Kantone in die Pflicht zu nehmen, diese Aufgabe zu erfüllen, zielgerichteter, als wenn man das weiterhin als Bundesaufgabe aufrechterhalten will. Ich sehe die gesellschaftspolitischen und die finanzpolitischen Vorteile und vor allem die Vorteile, den Betroffenen dank der kantonalen Zusammenarbeit die richtige Ausbildung zuweisen zu können.

Hess Peter · Nationalrat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion

Als Vertreter eines kleinen Kantons wehre ich mich gegen die Unterstellung von Herrn Gross Jost und anderer Mitglieder seiner Fraktion, die kleinen Kantone würden im Falle der Umsetzung dieser Aufgabenneuverteilung ihren Aufgaben nicht nachkommen. Ich halte hier fest: Es sind die kleinen Kantone, die wegen der überblickbaren Verhältnisse und der Bürgernähe ihre Finanzen in Ordnung haben und durch interkantonale Zusammenarbeit ihre Aufgaben zweckgerichtet und effizient ausführen. Ich versichere Ihnen, es sind die kleinen Kantone, die auch in diesen Fragen ihrer Verantwortung nachkommen werden.

Villiger Kaspar · BR-M · Bundesrat · Luzern

Wir befinden uns hier bei einem Kernelement der Reform. Finanziell umfasst es ein sehr grosses Volumen von ungefähr 1,8 Milliarden Franken. Ich muss Ihnen sagen, wenn Sie sich hier nicht für die Kantonalisierung entscheiden, wird das Projekt nicht umsetzbar sein - das ist völlig klar -, weil dann die Finanzströme, die ganzen Berechnungen, nicht mehr stimmen, das Volumen nicht ausreicht und sich die Kantone von diesem partnerschaftlichen Projekt verabschieden werden. Ich muss umgekehrt sagen, dass natürlich niemand in diesem Lande will, dass die Aufgabe, um die es hier geht, nachher schlechter gelöst wird. Das ist auch der Grund dafür, dass kein einziger Bereich derart intensiv bearbeitet worden ist wie jener der kollektiven IV-Leistungen.

Bevor das Konzept vorlag, haben unzählige Sitzungen auf technischer und politischer Ebene stattgefunden, unter Einschluss auch der Direktbetroffenen. Wir sind der Meinung, das Resultat lasse sich sehen. Ich bin sogar der Meinung, wir gingen an die Grenzen dessen, was wir bei der Kantonalisierung mit den flankierenden Massnahmen eigentlich noch verantworten können. Aber ich stehe dazu. Ich werde sogar noch weiter gehen und Ihnen nachher empfehlen, den Eventualantrag Gross Jost anzunehmen, obwohl die Kommission mit Stichentscheid anders entschieden hat - ich habe das alles noch einmal vertieft geprüft.

Wir wissen, dass hier vor allem die Verbände opponieren. Ich fürchte, dass sie eigentlich die Chance nicht sehen, die in diesem Konzept hier liegt. Ich bin der Meinung, es werde hier zum Teil dramatisiert, vielleicht da und dort auch ein bisschen polemisiert und viel behauptet. Es geht also überhaupt nicht darum, auf dem Buckel der Behinderten sparen zu wollen, sondern wir wollen auch hier versuchen, das Gesamtsystem effizienter und wirksamer auszugestalten.

Dafür gibt es einige Leitplanken: In Absatz 1 halten wir fest, dass der Bund für die individuellen Leistungen gemäss IVG die volle Verantwortung trägt. Das geht jetzt eigentlich in der Gegenrichtung nach oben; demzufolge entfallen die heutigen Kantonsbeiträge. In Absatz 2 halten wir fest, dass die Kantone die Eingliederung der Behinderten fördern, namentlich durch Beiträge an den Bau und den Betrieb der entsprechenden Institutionen. Das ist eben genau das, was unten, beim Kanton, in der Nähe ist, was er auch bestens beurteilen kann. Es geht aber nicht nur um eine Zuständigkeitsklausel, sondern es ist ein verfassungsrechtlicher Auftrag an die Kantone. Ich gehe immer noch davon aus, dass es eine Pflicht für die Kantone ist, wenn die Verfassung unseren Kantonen etwas überbindet. Es ist nicht etwas, was sie dann nach ihrem Gusto machen können oder auch nicht. Das wird auf dem Weg der Gesetzgebung zu präzisieren sein.

Die Kantone werden hier auch zur interkantonalen Zusammenarbeit verpflichtet. Deshalb wird das, was man immer wieder behauptet, nämlich dass dann ein Flickenteppich von 26 kantonalen Lösungen entstünde, nicht zutreffen. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass vielleicht regional differenzierte, aber eben angepasste Lösungen zum Tragen kommen werden. Der Bundesgesetzgeber wird im Rahmen der zweiten Botschaft die Ziele und Grundsätze der Eingliederung festlegen - Sie haben noch die Kriterien beigefügt, wir sind damit einverstanden -, wie das die Verfassung zuhanden des Gesetzgebers vorsieht.

Im Übrigen sage ich noch einmal, dass zumindest diese Gesetzentwürfe vorliegen sollten, wenn das Volk über das Gesamte abstimmt. Es ist also keine Blackbox, sondern es soll Transparenz geschaffen werden. Stichworte zu diesem Gesetz sind formelle und materielle Eingliederungsziele, die Begutachtung der kantonalen Konzepte durch ein Fachgremium, in dem auch die Behindertenorganisationen Einsitz nehmen sollen, schliesslich die Genehmigung der Eingliederungskonzepte durch den Bund. Dann ist im Weiteren der Rechtsweg für die Organisationen, Institutionen und Invalide zu definieren, um die Zielerreichung auch durchsetzen zu können, gegebenenfalls auch gerichtlich.

Wir haben dann weiter in der Bundesverfassung eine Übergangsbestimmung, die der Ständerat in die Verfassung aufgenommen hat. Wir hätten sie lieber im Gesetz gesehen, aber wir wehren uns nicht dagegen, dass sie in der Verfassung ist, wenn das ein bisschen mehr Sicherheit beinhaltet. Dort wird festgehalten, dass die Kantone ab Inkrafttreten des neuen Konzeptes die bisherigen Leistungen der IV an Anstalten, Werkstätten und Wohnheime integral übernehmen, und zwar bis die genehmigten Konzepte bestehen, mindestens aber während einer gewissen Übergangsfrist.

Die Kantone haben am 3. Januar dieses Jahres das Beitrittsverfahren zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen eröffnet. Das wird die Basis der künftigen Zusammenarbeit darstellen, und diese Vereinbarung, in Verbindung mit der interkantonalen Rahmenvereinbarung, wird auch für die Umsetzung dieses Konzeptes von zentraler Bedeutung sein.

Nun sind hier einige Fragen gestellt und auch Ängste geäussert worden. Es ist zu Recht gesagt worden, dass ein interkantonaler Vertrag in diesem Bereich auf Antrag von 18 Kantonen allgemein verbindlich erklärt werden könne. Ich gehe aber davon aus, dass dieses letzte Mittel nicht nötig sein wird, weil ich der Meinung bin, dass alle Kantone erkennen werden, dass es von Vorteil, ja zwingend ist, etwas zu tun. Wir werden weiter hinten noch über einen Zusatzantrag befinden, dem wir zustimmen können, obschon er vom Ständerat nicht beschlossen worden ist. Der Bundesrat wird das bei der Inkraftsetzung des Finanzausgleiches natürlich nur dann tun, wenn eine gewisse Gewissheit darüber besteht, dass die Kernelemente auch umgesetzt sind. Diese interkantonalen Vereinbarungen werden Elemente sein, die der Bundesrat dann in seiner Inkraftsetzungsbeurteilung wird mitberücksichtigen müssen.

Nun wurde gefragt: Hat das Vorteile oder nicht? Wir sind der Meinung, dass das Bereiche sind, wo die Nähe der Behörden zum Problem dazu führen wird, dass am Schluss aus dem Franken mehr herausgeholt wird. Wir versprechen uns auch einen verstärkten Einbezug der Betroffenen vor Ort. Wenn die Standards von oben vorgegeben werden müssen - das sind, ich weiss nicht, Personal pro Quadratmeter, etwas überspitzt gesagt -, führt das nie zu einer besonderen Bürgernähe. Wir glauben, dass hier unter Umständen sogar verbesserte, angepasste Leistungen mit dem gleichen Mitteleinsatz erzielt werden können. Viele Bereiche, die nahe beim Bürger realisiert werden, belegen das.

Wenn wir die Kantone nicht mehr als politisch fähig erachten, solche Probleme zu lösen, dann müssen wir das Gegenteil von dem tun, was wir jetzt diskutieren. Dann müssen wir den Mut haben zu sagen: Liebe Kantone, ihr seid nicht mehr fähig, Spitäler zu führen; ihr seid nicht mehr fähig, Universitäten zu führen; ihr seid nicht mehr fähig, Strassen zu bauen. Dann müssen wir sagen: Machen wir einen Einheitsstaat mit Verwaltungsbezirken und eidgenössischen Gouverneuren in den einzelnen Kantonen. Aber das wäre die Bankrotterklärung unseres Systems, und ich sehe nicht ein, dass die Kantone in diesem eher einfachen Bereich - verglichen mit einem Spitzenspital oder mit einer Universität - dazu nicht in der Lage sein sollten. Und sollte ein Kanton bocken, dann sprechen Sie mit Ihren Parteikollegen in den Parlamenten dieser Kantone.

Ich habe Ihnen letztes Mal gesagt, ich fühlte mich als Grossrat - als sehr begeisterter Grossrat! - im Kanton Luzern nicht weniger fähig, ein Problem zu beurteilen, als nachher, als ich das Privileg hatte, Nationalrat sein zu dürfen. Unterschätzen wir doch die demokratischen Mechanismen, Instrumente und Kompetenzen eines Kantons nicht. Das Geld werden die Kantone ja haben, weil wir eine Übung machen, bei der wir auch die nötigen Mittel zur Verfügung stellen.

Nun komme ich zu den besonderen Anträgen, zuerst zum Antrag Graf. Über den Begriff "Invalide" haben wir schon gesprochen. Wir sind der Meinung, der Begriff beinhalte auch eine inhaltliche Ausweitung. Ich sehe im Begriff "Invalide", solange wir eine Invalidenversicherung haben und dort den Begriff auch definieren, eigentlich keinen Nachteil. Wir sind also der Meinung, dass hier aus der Sicht der Kantone eine Ausweitung möglich wäre.

Zum Eventualantrag Graf: Was sind "gleichwertige integrative Massnahmen"? Ich habe zugehört, aber es ist mir nicht ganz klar, auch nicht die Definition. Ich finde, wir sollten nicht zu viele unbestimmte Begriffe hineinnehmen. Ich darf aber sagen, dass natürlich auch im Rahmen der 4. IV-Revision - Sie müssen immer das Ganze sehen - die eigenverantwortliche, selbstbestimmte Lebensführung, d. h. eben die Integration, vermehrt ermöglicht sein sollte, nicht zuletzt durch die Verdoppelung der Beträge der Hilflosenentschädigung für pflegebedürftige Behinderte usw. Sie haben ja das alles hier schon beschlossen. Sie haben schon einmal einen ähnlichen Antrag abgelehnt. Ich habe ja Verständnis dafür, dass man verbessern will; aber das ist so nicht nötig.

Zum Antrag Bruderer: Hier geht es um die Ergänzung bezüglich eigenverantwortlicher und selbstbestimmter Lebensführung im ersten Absatz. Wir sind der Meinung, dass dieser Begriff der "Selbstbestimmung" nicht nötig ist, weil Sie das in der 4. IV-Revision - in Artikel 1a des Behindertengesetzes, in der gesetzlichen Regelung - festgeschrieben haben. Diese wird auf den 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt werden - die Referendumsfrist scheint ja ungenutzt zu verstreichen. Dort ist das nach unserer Meinung so festgeschrieben, dass man hier nicht auf der Verfassungsstufe nochmals nachdoppeln muss.

Jetzt komme ich noch zum Minderheitsantrag II (Gross Jost). Der Bundesrat steht nach wie vor zu seiner Aussage in der Botschaft, wonach der Rechtsweg für Behindertenorganisationen, Institutionen und Invalide zu definieren sein werde, um eben die Zielerreichung gemäss Rahmengesetzgebung des Bundes gegebenenfalls auch gerichtlich durchsetzen zu können. Nun will die Minderheit Gross Jost den Absatz 3 ergänzen, wonach das Gesetz "gewährleistet, dass die Verletzung seiner Bestimmungen durch kantonale Verfügungen in letzter Instanz vor dem Bundesgericht gerügt werden kann".

Der Beschwerdeweg an das Bundesgericht ist in Artikel 190 der Bundesverfassung geregelt. Der Minderheitsantrag II stellt keine eigentliche Abweichung von diesem Artikel dar und wäre eigentlich entbehrlich. Aufgrund der Verfassungssystematik regt man uns immer dazu an, eben solche "Doppelnennungen" - wenn Sie so wollen - zu vermeiden. Wir meinen also, dass es rein sachlich nicht nötig ist.

Wir müssen jetzt, wenn ich noch etwas zum Rechtsweg sagen darf, zwei Fälle auseinander halten: Die Stellung der behinderten Personen und die Stellung der Institutionen.

Zu den Einzelpersonen - Entschuldigung, wenn ich das etwas ausführe, aber es geht mir darum, hier auch etwas Sicherheit zu schaffen, weil ich natürlich daran interessiert bin, dass man diesen Befürchtungen begegnet, wo wir es mit dem Konzept vereinbaren können: Natürlich hängt die Stellung der Einzelpersonen von den Formulierungen der künftigen Rahmengesetze ab. Es muss dort genügend präzise formuliert sein, dass es im Einzelfall vor Bundesgericht auch angewendet werden kann. Die Arbeiten an diesem Gesetz sind im Gange. Nach der Vernehmlassung wird das Parlament dann die zweite NFA-Botschaft bekommen, und Sie werden dann hier wiederum zu entscheiden haben, wie umfassend dieses Rahmengesetz auszugestalten ist. Wir möchten auch die Unterlagen zeitig vorlegen.

Wenn Sie dem Eventualantrag der Minderheit II (Gross Jost) zustimmen, dann signalisieren Sie jetzt schon, dass Sie dieses Rahmengesetz dereinst so ausgestalten wollen, dass es im Einzelfall vom Bundesgericht auch angewendet werden kann. Es versteht sich von selbst, dass in einem solchen Fall der Bundesrat bei den Gesetzgebungsarbeiten das im Sinne der Intention umsetzen würde.

Zu den Institutionen: Hier bieten sich auf Gesetzesstufe verschiedene Optionen an, wie die rechtliche Stellung ausgestaltet werden könnte. Wir müssen nicht jetzt eine grosse Debatte darüber führen. Sie werden dann aber auch die nötigen Unterlagen frühzeitig - wir hoffen, schon zur Volksabstimmung über die Verfassungsänderung - vorliegen haben.

Ihr Antrag der Minderheit I, Herr Gross Jost, wird vom Bundesrat abgelehnt. Die Frage nach dem Rechtsschutz ist hingegen von grosser Bedeutung. Nach nochmaliger Reflexion und Diskussion mit meinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern stemme ich mich nicht gegen Ihren Eventualantrag der Minderheit II, sondern möchte Ihnen sogar empfehlen, diesem Eventualantrag der Minderheit II - mehr aus politischen Gründen als aus rechtlicher Sicht - zuzustimmen. Wie gesagt, man hätte das in der zweiten Botschaft regeln können, aber wenn Sie hier diesen Nagel einschlagen wollen, widersetzt sich der Bundesrat nicht, im Gegenteil: Ich würde Ihnen sogar empfehlen, dem Eventualantrag der Minderheit II (Gross Jost) zuzustimmen, Ihnen aber sehr dringend empfehlen, den Antrag der Minderheit I (Gross Jost) abzulehnen.

Verfahrensbeitrag

Die Beratung dieses Geschäftes wird unterbrochen

Le débat sur cet objet est interrompu