Ergänzung des Leitfadens Richtplanung zur Berichterstattung für RPG 1-Themen
1.1 Abstimmung Siedlung und Verkehr
Aufgabe Berichterstattung: Darstellung der Entwicklung der Siedlung in Bezug zur Erschliessungsqualität und den Kapazitäten der Verkehrsträger (letzteres qualitativ ggfs. ergänzt mit quantitativen Angaben).
Kernfragen Bund: Wie haben sich die Bauzonen (überbaut/unüberbaut) nach ÖV-Güteklassen im jeweiligen Raumtyp gem. kantonaler Raumentwicklungsstrategie entwickelt? Erfolgt eine Lenkung an gut erschlossene Lagen?
Werden Siedlungsplanung und Kapazitäten mit den bestehenden, geplanten und bewilligten Infrastrukturen des Bundes abgestimmt?
Werden bei der Planung der neuen Entwicklungsschwerpunkte (ESP) und verkehrsintensiver Einrichtungen (z. B. Einkaufszentren, Logistik, Siedlung, Freizeit) die Kapazitäten der bestehenden, geplanten und bewilligten Infrastrukturen und Angebote berücksichtigt, so dass nach Möglichkeit keine neuen Netzausbauten verursacht werden?
Besteht Handlungsbedarf bei den Siedlungsmassnahmen des Richtplans aufgrund ungenügender Abstimmung mit der verkehrlichen Erschliessung oder aufgrund von Kapazitätsengpässen?
Art. 8a Abs. 1 Bst. c und e RPG
1.2 Siedlungsentwicklung nach innen
Aufgabe Berichterstattung: Die Berichterstattung zeigt auf, wie im Rahmen der Umsetzung des Richtplans eine hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen und Stärkung der Siedlungserneuerung bewirkt wird.
Aufzeigen, dass die Entwicklung auf dem Dichtepfad voranschreitet und dass der Siedlungsqualität dabei ein grosses Gewicht beigemessen wird.
Kernfrage Bund: Mit welchen Massnahmen fördert der Kanton die konsequente Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven bzw. wie stärkt er die Siedlungserneuerung? Wirken sie insbesondere zugunsten einer hochwertigen Siedlungsentwicklung nach innen?
Werden quantitative Vorgaben des Richtplans eingehalten bzw. (bei längerem Zeithorizont) geht die Entwicklung in die gewünschte Richtung?
Art. 8a Abs. 1 Bst. a RPG
1.3 Siedlungsgebiet
Aufgabe der Berichterstattung: Variante A Darstellung der Entwicklung des Siedlungsgebiets seit Genehmigung, d. h. für «Abschliessend umdiese Variante insb. kleinräumige Verschiebungen (grossräumige nur mit RP-Angrenzter Perimeter des passung). Darstellung der Beanspruchung des Siedlungsgebiets (tabellarisch/ kar- Siedlungsgebiets» tographisch).
Kernfragen Bund:
Genehmigter Umfang eingehalten? Sind die Grösse und die Verteilung des Siedlungsgebiets noch richtig bemessen (Bezug Szenarien)?
Wo hat die Entwicklung stattgefunden (Beanspruchung)?
Sind die Grundsätze zur Siedlungsentwicklung des Richtplans mehrheitlich eingehalten: Schonung FFF, gute Erschliessung öV, usw.?
Aufgabe der Berichterstattung: Variante B: Darstellung der Entwicklung resp. Präzisierung des Siedlungsgebiets seit Geneh- «Bauzonen und symmigung, d. h. für Variante B insb. Beanspruchung von sog. «Töpfen» für Siedbolische Darstellung lungsgebiet. der wesentlichen Siedlungsentwicklung» Kernfragen Bund:
Genehmigter Umfang eingehalten? Sind die Grösse und die Verteilung des Siedlungsgebiets noch richtig bemessen (Bezug Szenarien)?
Wo und wozu sind die «Töpfe» für Siedlungsgebiet beansprucht worden (in ha)?
Ist die vom Richtplan vorgegebene und vom Bund genehmigte räumliche Verteilung eingehalten bzw. auf Kurs? Findet die Entwicklung schwergewichtig an zentralen Lagen statt?
Sind die Grundsätze zur Siedlungsentwicklung des Richtplans mehrheitlich eingehalten: Schonung FFF, gute Erschliessung öV, usw.?
Aufgabe der Berichterstattung: Variante C Darstellung der Entwicklung resp. Präzisierung des Siedlungsgebiets seit Geneh- «Quantitative Um- migung, d .h., für Variante C insb. räumliche Festlegung durch Regionen bzw. Geschreibung des Siedmeinden. lungsgebiets»
Kernfragen Bund:
In welchem Ausmass ist das quantitativ bestimmte Siedlungsgebiet durch Festlegungen kommunal bzw. regional räumlich konkretisiert worden oder/ und durch Einzonungen direkt beansprucht bzw. umgesetzt worden? Ist der quantitative Umfang des Siedlungsgebiets noch eingehalten? Sind die Grösse und die Verteilung des Siedlungsgebiets noch richtig bemessen (Bezug Szenarien)?
Tatsächliche räumliche Verteilung; Bezug zur kantonalen Raumentwicklungsstrategie: Wo hat die Entwicklung des Siedlungsgebietes stattgefunden? Entspricht diese der Raumentwicklungsstrategie?
Wie kamen die Vorgaben des Richtplans zur Umsetzung der Siedlungsentwicklung (Kriterien wie ÖV-Erschliessung, FFF, Einordnung in den Siedlungs- und Landschaftsraum, usw.) zur Anwendung?
Art. 15 Abs. 4 Bst. c Art. 30 Abs. 1bis 1.4 Fruchtfolgeflächen RPV
Aufgabe der Berichterstattung:
Entwicklung der FFF (Reduktion, neue FFF) und Bilanz im Vergleich mit Mindestumfang.
Nachweis der grösstmöglichen Schonung des Kulturlands/der FFF bei der Festlegung des Siedlungsgebiets und bei Einzonungen.
Aussagen zur Entwicklung des Bestands FFF und zur Einhaltung des Mindestumfangs auch mittel- bis langfristig inkl. neue Flächen.
Ausweisen der Gründe für den Verbrauch von FFF (inkl. Zonentypen, Bewilligungsgründe, realisierte Baudichten), Gewinn durch Rückzonungen, Kompensation von FFF.
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Damit wird auch ein Teil der Vorgaben für die Berichterstattung gemäss Art. 30 Abs. 4 RPV bzw. Grundsatz 17 des Sachplans FFF erfüllt. Optional kann die gesamte Berichterstattung zu den FFF in diesem Rahmen erfolgen.
Kernfragen Bund:
Wird das Kulturland, insb. FFF, grösstmöglich geschont, insb. bei Einzonungen?
Ist der Mindestumfang FFF gesichert, auch zukünftig vor dem Hintergrund der Umsetzung und Beanspruchung des im Richtplan definierten Siedlungsgebiets und der Umsetzung von Richtplanvorhaben?
Art. 8a Abs. 1 1.5 Bauzonendimensionierung Bst .d und Art. 15 RPG; Art. Absatz 1 RPV
Art. 8a Abs. 1 Bst .d und Art. 1.5.1 Wohn-, Misch- und Zentrumszonen / Auslastung gemäss TRB 15 RPG Aufgabe der Berichterstattung:
Berechnung der kantonalen Auslastung WMZ gemäss den technischen Richtlinien Bauzonen mit aktuellen kantonalen Zahlen und Bevölkerungsannahmen maximal entsprechend dem aktuellen BFS-Szenario hoch (2020; neue BFS-Szenarien Mai 2025); Excel-Tool Bund; kann dem ARE als separates Dokument eingereicht werden (ausserhalb des Berichterstattungsdokuments).
Auseinandersetzung mit dem Ergebnis der Auslastungsrechnung (inkl. Begründung im Falle von erheblichen Veränderungen der Zonen).
Übersicht über Stand der Überprüfung Nutzungspläne.
Aufzeigen der Entwicklung der WMZ (überbaut, unüberbaut) und der entsprechenden Kapazitäten (basierend auf aktueller Auslastungsrechnung nach TRB) inkl. räumliche Verteilung.
Ausweisen von Stand der Ausscheidung/ Übersicht Planungszonen Gemeinde (Ersatzvornahme durch Kanton), resp. weitere Massnahmen in diesem Sinne (zur Sicherung von potenziellen Rückzonungsflächen) und Rückzonungen (im Gang / rechtskräftig) inklusive Beispiele der Umsetzung (ausführlich nötig bei speziellen Aufträgen im Rahmen Richtplangenehmigung).
Übersicht über Stand der Erschliessung der Bauzonen im Verhältnis zum aktuellen Szenario Mittel des BFS (Nachweis nach Art. 32 Abs. 2 RPV). Kernfragen Bund:
Entsprechen die Berechnungen der Bauzonenkapazität, der Auslastung sowie die zugrundeliegenden Parameter den technischen Richtlinien Bauzonen (TRB)?
Welche Veränderungen in der Auslastung der Bauzonen ergeben sich im Verhältnis zum Stand der Genehmigung des gültigen Richtplans? Fällt der Kanton in eine an- Richtplans notwendig, um die Anforderungen an Art. 15 RPG zeitnah zu erfüllen?
Sind die notwendigen Planungszonen umgesetzt oder in Arbeit? Sind die notwendigen Rückzonungen eingeleitet oder schon teilweise umgesetzt? (Stand, quantitative Angaben evtl. mit räumlicher Verteilung, Beispiele) Sind Anpassungen (z. B. Präzisierungen) des Richtplans oder andere Massnahmen durch den Kanton (z. B. Unterstützung Gemeinden, Instrumentarium, Wegleitung, usw.) notwendig?
Gibt es eine relevante bauliche Entwicklung in für Rückzonungen geeigneten Gebieten, die Massnahmen des Kantons oder des Bundes erfordern würden?
Aufgabe der Berichterstattung: Bei Genehmigung > 100% Neue Auslastungs-Rechnung
Entwicklung Bauzonen (auch räumlich) und Umsetzung der im Richtplan verankerten Massnahmen des Kantons (Rückzonungen in überdimensionierten Gemeinden) aufzeigen.
Kernfragen Bund:
Liegt die Auslastung noch über 100% basierend auf Bevölkerungsannahme Kanton? Ist die Auslastung (noch) hoch genug, damit ein Absinken unter 100% nicht eintreten wird? Im Verhältnis zum aktuellem Szenario BFS hoch?
Sind die WMZ im Kanton so verteilt, dass das Wachstum schwergewichtig an zentralen Lagen stattfindet?
Aufgabe der Berichterstattung: Bei Genehmi- 100% Zur Verbesserung der Auslastung getroffene Massnahmen (Rückzonungen, Kompensation, usw.) und deren räumliche Verteilung ausweisen.
Kernfrage Bund:
Hat sich die Auslastung (im notwendigen Ausmass) verbessert? Hat der Kanton alles Notwendige und Mögliche dazu getan? Innerhalb welcher Frist sollte eine Auslastung von mindestens 100 % erreichbar sein?
Aufgabe der Berichterstattung: Bei Genehmigung < 95% Neue Auslastungs-Rechnung
Aufzeigen der Fortschritte bei Umsetzung Rückzonungsprogramm: Festlegen der Planungszonungen und der notwendigen Rückzonungen inkl. räumlicher Verteilung und Beispielen.
Kernfragen Bund:
Hat sich die Auslastung (im notwendigen Ausmass) verbessert?
Sind die notwendigen Planungszonen festgelegt? Wenn noch nicht (vollständig) erfüllt: Ist sichergestellt, dass in den für Rückzonungen geeigneten Gebieten ohne Planungszonen keine hinderliche Bautätigkeit stattfindet?
Sind die notwendigen Rückzonungen (resp. das Vorgehen hierzu) in Arbeit oder teilweise schon umgesetzt?
Innerhalb welcher Frist sollte eine Auslastung von mindestens 100 % erreichbar sein?
Art. 8 Abs. 2 RPG Art. 30a Abs. 1 1.5.2 Arbeitszonen / Arbeitszonenbewirtschaftung und 2 RPV Aufgabe der Berichterstattung:
Aufzeigen der Entwicklung der Arbeitszonen (überbaut, unüberbaut, unternutzt).
Ausweisen des Stands der Implementierung der Arbeitszonenbewirtschaftung und Einschätzung Anwendung / Erfahrungen damit (inkl. Beispielen).
Kernfragen Bund:
Entspricht die Entwicklung der Arbeitszonen (Umfang und Verteilung) den Vorgaben des Richtplans und bewegt sie sich im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben (Art.
15 Abs. 4 Bst. b RPG)? Wie und in welchem Ausmass hat sich die Ausdehnung der
Arbeitszonen verändert (Aus-, Um- und Einzonungen)?
Ist eine Arbeitszonenbewirtschaftung (AZB) für alle Arbeitszonen (neue und Erweiterungen) vorhanden? Wie funktioniert sie? Welche Erkenntnisse ergeben sich daraus für die Dimensionierung und die Verdichtung der Arbeitszonen?
Wie ist die AZB bisher zum Einsatz gekommen (bei den Einzonungen angewendet? Wie wurde bei konkreten Einzonungen der Bedarf aufgrund der AZB nachgewiesen oder eben nicht?)
Gibt es Aspekte, die eine haushälterische Nutzung der AZ erschweren/einschränken?
Art. 8 Abs. 2 1.5.3 Zonen für öffentliche Nutzungen und weitere RPG Zonen Aufgabe der Berichterstattung:
Aufzeigen der Entwicklung der Zonen für öffentliche Nutzungen und weiterer Bauzonentypen (überbaut, unüberbaut) und Begründung.
Darstellen, wie der Kanton vorgeht, um den Bedarf nach Artikel 15 RPG abzuklären?
Kernfrage Bund:
Entspricht die Entwicklung der Zonen für öffentliche Nutzungen und weiterer Zonen (Umfang und Verteilung) den Vorgaben des Richtplans und bewegt sie sich im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben?
Schlussfolgerungen und allfälliger Handlungsbedarf aus Sicht des Kantons
Die Berichterstattung soll darüber Auskunft geben, wie die wesentlichen Planungsgrundsätze und Festsetzungen aus den siedlungsrelevanten Teilen des Richtplans, in ihrem Zusammenwirken mit den gesetzlichen Vorgaben, vollzogen/umgesetzt werden und wirken. In den vorangegangenen Abschnitten sind die aus Bundessicht notwendigen Datengrundlagen und Inhalte sowie seine Kernfragen dargestellt worden. Es ist Aufgabe des Kantons anhand der Entwicklung ausgewählter Indikatoren aufzuzeigen, ob die Ziele der Planungsgrundsätze eingehalten werden beziehungsweise ob die Trends in die gewünschte Richtung zeigen. Hierzu ist es notwendig, dass der Kanton für seinen Richtplan und dessen Festlegungen ein spezifisches Indikatorenset entwickelt, in Einklang mit den Bundesanforderungen an die Berichterstattung, um eine räumliche Gesamtübersicht zu geben (räumlich konkret und zahlenmässig). Ergänzend zu Aussagen zur Umsetzung der Massnahmen, Auswertung der kantonalen Siedlungsstrategie mit den aktuellen kantonalen Zahlen, muss eine Interpretation der Zahlen erfolgen und es müssen Schlussfolgerungen für die Richtplanung gezogen werden.
Nicht alle Themen von RPG 1 im kantonalen Richtplan lassen sich auf einfache Art und Weise anhand von Indikatoren messen. Einige Aspekte werden deshalb auch rein qualitativ behandelt werden müssen. Die Berichterstattung kann daher auch helfen, ausgewählte Zielvorstellungen mit der tatsächlichen räumlichen Entwicklung im Kanton zu vergleichen. Vorliegend interessiert insbesondere die Frage, wie die Plananwendung anhand von einzelnen Fallbeispielen in der Praxis erfolgt und welche Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Zukunft gezogen werden. Für das ARE steht dabei die Umsetzung des Richtplans in der Nutzungsplanung insgesamt, d. h. über das ganze Kantonsgebiet betrachtet, und nicht die Aufsicht über einzelne Nutzungsplanungen im Fokus. Dabei muss der Kanton auch die im ergänzten Leitfaden zur Richtplanprüfung geforderte überkommunale Abstimmung und Steuerung auf kantonaler Stufe skizzieren.
Wo sich gewisse Fragen oder Probleme für einen Kanton nicht stellen, genügt es, wenn er dies überzeugend aufzeigt. Es soll nicht mehr Aufwand betrieben werden müssen, als für die Zwecke der Berichterstattung notwendig ist.
III. Prozess der Berichterstattung RPG 1
1 Zeitlicher Rhythmus und Verhältnis zu weiteren Aufgaben / Berichterstattungen
Die Berichterstattung hat gemäss Artikel 9 Absatz 1 RPV alle vier Jahre zu erfolgen. Für die Richtplaninhalte gemäss RPG 1 ist der Ausgangszeitpunkt für die Fristberechnung die erstmalige Genehmigung der entsprechenden Richtplaninhalte (Entlassung aus den Übergangsbestimmungen nach Art. 38a RPG). Es besteht kein Zwang, genau vier Jahre nach der Genehmigung eine Berichterstattung und eine neue Auslastungsrechnung zu erstellen. Der Kanton kann seinen Rhythmus für die Berichterstattung verwenden unter der Voraussetzung, dass es bis zu einer neuen Auslastungsrechnung nicht länger als 4 Jahre nach Genehmigung dauert. Die Berichterstattung «RPG 1» kann somit unabhängig von der Berichterstattung zu anderen Themenbereichen des Richtplans erfolgen oder aber mit dieser kombiniert werden.
Je nach Siedlungsstrategie und Methode des Kantons hat der Bundesrat bei der Genehmigung des Richtplans eine kürzere Frist für eine vorgezogene Berichterstattung zu ausgewählten Aspekten festgelegt und die geforderten Inhalte präzisiert. Diese Berichterstattung ist als zusätzlich zu betrachten und ändert nicht den für alle Kantone geltenden Rhythmus.
Gemäss Grundsatz 17 des Sachplans FFF erstatten die Kantone dem ARE vierjährlich Bericht zur Umsetzung des Sachplans und zum Inventar. Diese Berichterstattung ist in der RPV (Art. 30 Abs. 4) verankert. Sie kann im Rahmen der Berichterstattung zum Stand der Richtplanung gemäss Artikel 9 RPV erfolgen oder separat (zu den Anforderungen an G 17 vgl. Erläuterungsbericht zum Sachplan FFF). Notwendig sind aber in der Berichterstattung zu RPG 1 in jedem Fall die weiter vorne formulierten Inhalte zu den FFF.
2. Zusammenarbeit Bund – Kanton im Rahmen der Berichterstattung inkl. mögliche Massnahmen
Im Rahmen der vierjährlichen Berichterstattung steht die Frage im Vordergrund, welche Wirkung die bisherigen Festlegungen und Massnahmen des Richtplans erzielt haben, wie sie umgesetzt werden sowie einen sich daraus allenfalls ergebenden Handlungsbedarf. Zu diesen Fragestellungen sollen ein regelmässiger Austausch und eine Zusammenarbeit zwischen Kanton und Bund stattfinden. Für den Bund ist klar, dass die Massnahmen im Richtplan erst langfristig wirken. Es handelt sich bei der erstmaligen Berichterstattung seit Genehmigung des Richtplans zumeist eher um eine Leistungsanalyse als um eine Wirkungsanalyse.
Bericht zur Umsetzung RPG 1 / eigentliche Berichterstattung
Um für alle Kantone von Bundeseite her Transparenz für den weiteren Austausch und die zukünftige Zusammenarbeit zu schaffen, sind im vorangegangenen Kapitel die spezifischen Themen dargestellt worden, die im Bericht zur Umsetzung der Themen von RPG 1 abgehandelt werden müssen. Der Bund nimmt eine Prüfung bzw. Plausibilisierung der eingereichten Unterlagen vor und dokumentiert seine Einschätzung und Würdigung, seine Fragen und den aus seiner Sicht allenfalls bestehenden Handlungsbedarf in einem kurzen Bericht. Anschliessend findet ein Gespräch zwischen Kanton und Bund über die aktuelle Situation bezüglich die Wirkung der bisherigen Festlegungen und Massnahmen statt. Je nach Ergebnis von Prüfung und Gespräch wird entweder die Fortführung der bisherigen Richtplan- und Umsetzungsmassnahmen oder eine Korrektur bei den Richtplaninhalten und/oder bei der Umsetzung (Verschärfung) vereinbart.
Richtplan-Dialog zwischen dem ARE und den einzelnen Kantonen
Bund und Kantone verfolgen mit der Umsetzung von RPG 1 die gleichen Ziele einer nachhaltigen Raumentwicklung. Nur in partnerschaftlicher Zusammenarbeit können diese Ziele erreicht werden. Das oben genannte Gespräch soll daher vorzugsweise nicht erst bei Vorliegen der Berichterstattung alle vier Jahre, sondern mindestens noch einmal zusätzlich während der Berichterstattungsperiode stattfinden (Zwischengespräch). Mit den Zwischengesprächen und Gesprächen zur Berichterstattung soll zum Thema der Umsetzung von RPG 1 ein "Richtplan-Dialog» zwischen dem ARE und den einzelnen Kantonen verstärkt werden, dabei handelt es sich um ein Angebot des Bundes. Diese Gespräche im Rahmen der Berichterstattung werden die Gelegenheit bieten, die Situation des Kantons und der sich daraus ergebenden Konsequenzen durch Kanton und ARE gemeinsam zu diskutieren und allenfalls zusätzlich notwendige Massnahmen in die Wege zu leiten. Sie basieren auf den gemeinsamen RPG-Zielen. Sie sollen geprägt sein von einer Kultur der Transparenz, des gegenseitigen Respekts und dem Willen zur Kooperation. Im Zentrum stehen dabei die Würdigung der erfolgten Umsetzungsschritte aber auch die Diskussion der Herausforderungen und Schwierigkeiten, auf die die Kantone bei der Umsetzung stossen und allenfalls auch von Anliegen und Erwartungen an den Bund in diesem Zusammenhang. Das ermöglicht dem ARE einen guten gesamtschweizerischen Einblick in die Umsetzungsarbeiten zu RPG 1, das Sammeln und Weitergeben von guten Vorgehensweisen und guten Beispielen aber auch die rechtzeitige Feststellung allfälligen Handlungsbedarfs zur Unterstützung der Kantone. Den Kantonen ihrerseits erlauben die Gespräche, ihre Umsetzungsarbeiten in einem grösseren Zusammenhang darzustellen und einzuordnen, die Einschätzung des ARE zu kennen und Anliegen und Erwartungen ans ARE zu formulieren. So sollen die Gespräche das gegenseitige Verständnis stärken und Vertrauen schaffen.
Darüber hinaus besteht für die Kantone immer die Möglichkeit, bei Umsetzungsfragen von RPG 1 und den zugehörigen Richtplanthemen mit dem ARE in Kontakt zu treten im Sinne einer fachlichen Begleitung und Unterstützung.
Zusammenarbeit zu notwendigen Massnahmen/ Aufsichtsfunktion des Bundes
Zeigt die Prüfung der Ergebnisse der Berichterstattung eine akute Gefährdung zentraler Ziele und Grundsätze von RPG 1, können sich Bund und Kanton nicht auf zu treffende Massnahmen einigen oder sind diese seit der letzten Berichterstattung nicht umgesetzt worden, so kann der Bund nach erfolgter Aussprache mit dem Kanton weitere Massnahmen der Bundesaufsicht prüfen und nötigenfalls einleiten (Aufforderung zur Richtplananpassung, Pflicht zur Eröffnung relevanter Nutzungsplanentscheide, Verwaltungsvereinbarung usw.). Wird im Bereich der Dimensionierung der Bauzonen festgestellt, dass die Entwicklung nicht mehr den festgelegten Zielen des Richtplans oder den Vorgaben nach Artikel 15 RPG entspricht, so werden je nach Ursache insbesondere folgende Massnahmen eingeleitet: – Umsetzung der Richtplaninhalte genügt nicht: Der Kanton trifft die notwendigen Massnahmen (zum Beispiel Ausscheidung von Planungszonen nach Art. 27 RPG, Einzonungen nur noch mit Kompensation möglich, Ersatzvornahme im Bereich der Nutzungsplanung, usw.). Verbessert sich die Situation auch aufgrund dieser Massnahmen nicht oder werden keine Massnahmen getroffen, so kann das ARE gemäss Artikel 46 Absatz 2 RPV vom Kanton die Eröffnung der Entscheide zu Einzonungen verlangen. – Festlegungen des Richtplans sind nicht mehr zweckmässig oder zu wenig wirksam: Der Kanton passt seinen Richtplan an (zum Beispiel mit Auftrag, das Siedlungsgebiet zu reduzieren resp. die vorgesehenen Kompensationen umzusetzen innerhalb eines definierten Zeitraums und trifft soweit notwendig vorsorgliche Massnahmen).
Der betroffene Kanton muss im Rahmen einer mit dem ARE festzulegenden Frist aufzeigen, mit welchen zusätzlichen Mitteln er garantiert, dass die Vorgaben des Richtplans in den Gemeinden umgesetzt werden bzw. einen RPG-konformen Vollzug gewährleisten. Das ARE kann die konsolidierten Ergebnisse in Form einer Verwaltungsvereinbarung gemäss Artikel 9 Absatz 4 RPV verbindlich mit dem Kanton festhalten. Es liegt aber primär in der Verantwortung der Kantone, die Entwicklung laufend zu beobachten und zu steuern, um die Entwicklung der Bauzonen und ihre Auslastung auf dem richtigen Pfad zu halten und zu verhindern, dass überdimensionierte Bauzonen entstehen.
Anhang
Grundlagen Im vorliegenden Leitfaden sind verschiedene Anforderungen und Fragen an die Berichterstattung zu den verschiedenen Themen formuliert. Um diese erfüllen resp. beantworten zu können, müssen die Kantone gewisse Datengrundlagen und Indikatoren erarbeiten. Die folgende Tabelle stellt die Anforderungen in Zusammenhang mit den möglichen Indikatoren und verweist auf die entsprechenden Kapitel des Leitfadens, ist aber nicht abschliessend zu verstehen. Darüber hinaus gibt es noch weitere Indikatoren, die die Kantone aufgrund der jeweiligen Festlegungen im Richtplan eigenständig erarbeiten sollen.
Grundlagen/ Indikator(en) Kapitel Stand und Entwicklung der Bevölkerung (tatsächliche Bevölkerungsent- 1.0; 1.1; 1.2; 1.5 wicklung und -verteilung [im Verhältnis zu den Annahmen des Richtplans], Demografie, Nutzerdichte, Raumtypen)
Bevölkerungsprognosen und entsprechende Aussagen zur erwarteten Ar- 1.0; 1.3; 1.5 beitsplatzentwicklung (neue Prognosen)
Tatsächliche Arbeitsplatzentwicklung und -verteilung (im Verhältnis zu den 1.0; 1.3; 1.5 Annahmen des Richtplans)
Stand und Entwicklung des Siedlungsgebiets 1.2; 1.3
Berechnung der kantonalen Bauzonengrösse gemäss den technischen 1.5 Richtlinien Bauzonen
Aktuelle Geodaten der Bauzonen gemäss minimalem Geodatenmodell, Be- 1.5; 1.2; 1.3 reich Nutzungsplanung, vom 12.12.2011 (jeweils der Stand, welcher zur Auslastungsberechnung verwendet wurde)
Stand der Erschliessung der Bauzonen (insbesondere: aktuelle Geodaten) 1.5
Entwicklung der Raumnutzerdichte [(E+B)/ha bebaute WMZ] nach Raumtyp 1.2; 1.5
Bauzonen überbaut/unüberbaut nach ÖV-Güteklassen und nach Raumtyp 1.5; 1.1; 1.3 gem. kantonaler Raumentwicklungsstrategie
Einwohner/ Beschäftigte in den ÖV-Güteklassen 1.1; 1.0
Grundlagen (soweit vorhanden, ggf. qualitativ) über verkehrliche Belastun- 1.1 gen und die betriebliche Situation der Verkehrsträger (bisherige Entwicklung und Prognose)
Nachfrageentwicklung ÖV und MIV 1.1
Entwicklung Modal Split 1.1; 1.0
Arbeitsplatzdichte (VZÄ/ha bebaute Arbeitszone) 1.5
Aktuelle Geodaten der Fruchtfolgeflächen (aktuelles FFF-Inventar (insbe- 1.4 sondere: aktuelle Geodaten)