AS 1998 2031
Bundesbeschluss
über Massnahmen zum Haushaltausgleich
vom 19. Dezember 19971
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Übergangsbestimmungen
Art. 242
Die Ausgabenüberschüsse in der Finanzrechnung des Bundes sind durch Einsparungen zu verringern, bis der Rechnungsausgleich im wesentlichen erreicht ist.
Der Ausgabenüberschuss darf im Rechnungsjahr 1999 5 Milliarden Franken und im Rechnungsjahr 2000 2,5 Milliarden Franken nicht überschreiten; im Rechnungsjahr 2001 muss er auf höchstens 2 Prozent der Einnahmen abgebaut sein.
Wenn es die Wirtschaftslage erfordert, kann die Mehrheit der Mitglieder beider Räte die Fristen nach Absatz 2 durch einen allgemeinverbindlichen nicht referendumspflichtigen Bundesbeschluss um insgesamt höchstens zwei Jahre erstrecken.
Bundesversammlung und Bundesrat berücksichtigen die Vorgaben nach Absatz 2 bei der Erstellung des Voranschlags und des mehrjährigen Finanzplans sowie bei der Behandlung aller Vorlagen mit finanziellen Auswirkungen.
Der Bundesrat nutzt beim Vollzug des Voranschlags die sich bietenden Sparmöglichkeiten. Dazu kann er bereits bewilligte Verpflichtungs- und Zahlungskredite sperren. Gesetzliche Ansprüche und im Einzelfall rechtskräftig zugesicherte Leistungen bleiben vorbehalten.
Werden die Vorgaben nach Absatz 2 verfehlt, so legt der Bundesrat fest, welcher Betrag zusätzlich eingespart werden muss. Zu diesem Zweck:
beschliesst er zusätzliche Einsparungen in seiner Zuständigkeit;
beantragt er der Bundesversammlung die für zusätzliche Einsparungen notwendigen Änderungen von Gesetzen und allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüssen.
Der Bundesrat bemisst den Gesamtbetrag der zusätzlichen Einsparungen so, dass die Vorgaben mit höchstens zweijähriger Verspätung erreicht werden können. Die Einsparungen sollen sowohl bei den Leistungen an Dritte als auch im bundeseigenen Bereich vorgenommen werden.
Die Bundesversammlung hat am 19. Dezember 1997 ebenfalls einen Bundesbeschluss über die Volksinitiative «für die 10. AHV-Revision ohne Erhöhung des Rentenalters», der die Einführung eines Artikels 23 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung vorsieht, beschlossen (vgl. BBl 1997 IV 1606). Somit wird der vorliegende Bundesbeschluss als Artikel 23 der Übergangsbestimmungen in die Bundesverfassung eingefügt, sofern die letztgenannte Volksinitiative in der Volksabstimmung vom 27. September 1998 abgelehnt wird.
Die eidgenössischen Räte beschliessen über die Anträge des Bundesrates in derselben Session und setzen ihren Beschluss nach Artikel 89bis der Bundesverfassung in Kraft; sie sind an den Betrag der Sparvorgaben des Bundesrates nach Absatz 6 gebunden.
Übersteigt der Ausgabenüberschuss in einem späteren Rechnungsjahr erneut
Prozent der Einnahmen, so ist er im jeweils folgenden Rechnungsjahr auf diesen Zielwert abzubauen. Wenn die Wirtschaftslage es erfordert, kann die Bundesversammlung die Frist durch einen allgemeinverbindlichen nicht referendumspflichtigen Bundesbeschluss um höchstens zwei Jahre erstrecken. Im übrigen richtet sich das Vorgehen nach den Absätzen 4–8.
Diese Übergangsbestimmung gilt solange, bis sie durch verfassungsrechtliche Massnahmen zur Defizit- und Verschuldensbegrenzung abgelöst wird.
Ergebnis der Volksabstimmung und Inkrafttreten
Diese Verfassungsänderung ist von Volk und Ständen am 7. Juni 1998 angenommen worden.3
Sie ist aufgrund von Artikel 15 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19764 über die politischen Rechte am 7. Juni 1998 in Kraft getreten.
21. August 1998 Bundeskanzlei 9164