AS 1998 2201
Bundesbeschluss
betreffend das Abkommen zwischen der Schweiz
und der Tschechischen Republik über Soziale Sicherheit
vom 4. Juni 1997
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. November 19961,
beschliesst:
Art. 1
Das am 10. Juni 1996 unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik über Soziale Sicherheit wird genehmigt.
Der Bundesrat wird ermächtigt, es zu ratifizieren.
Art. 2
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
Ständerat, 18. März 1997 Nationalrat, 4. Juni 1997 Der Präsident: Delalay Die Präsidentin: Stamm Judith Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker 8806