AS 1998 2283
Verordnung
über Mindestvorschriften für die Anerkennung
von Höheren Hauswirtschaftlichen Fachschulen
vom 10. Juli 1998
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement,
gestützt auf Artikel 61 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 19. April 19781,
verordnet:
1. Abschnitt: Ziel und Inhalt des Studiums
Art. 1 Ziel
Die Höheren Hauswirtschaftlichen Fachschulen bilden Berufsleute aus, die im Bereich Hauswirtschaft von Grossbetrieben und Kollektivhaushalten Fach- und Führungsverantwortung übernehmen.
Art. 2 Inhalt
Die Ausbildung umfasst allgemein bildenden und fachspezifischen Unterricht.
Sie baut auf den Kenntnissen einer abgeschlossenen einschlägigen Berufslehre oder einer gleichwertigen Ausbildung auf.
2. Abschnitt: Studienumfang und Unterricht
Art. 3 Studienumfang
Die Ausbildung erstreckt sich über mindestens 2200 Lektionen theoretischen Unterricht und mindestens 40 Wochen Praktika. Eine Lektion dauert mindestens
Minuten.
Prüfungen, Diplomarbeit, Exkursionen und Studientage gelten als Unterricht.
Die berufsbegleitende Ausbildung dauert mindestens 1600 Lektionen; die Studierenden müssen während der ganzen Ausbildung in der Regel 50 Prozent berufstätig sein.
Art. 4 Allgemein bildender Unterricht
Die allgemein bildenden Fächer dienen als Grundlage für die berufsspezifischen Fächer. Sie tragen zum Verständnis der gesellschaftlichen Zusammenhänge und der kulturellen Belange bei. Der Unterricht umfasst mindestens 600 Lektionen.
Der Unterricht in der Landessprache fördert die sprachliche Ausdrucksfähigkeit der Studierenden und bietet ihnen Gelegenheit, sich mit den kulturellen Belangen des Sprachgebietes vertraut zu machen.
Als Landessprache gilt die Unterrichtssprache der Schule.
Der Unterricht in den Fremdsprachen soll die Studierenden befähigen, sich in ihrer künftigen beruflichen Tätigkeit mit Anderssprachigen zu verständigen.
Art. 5 Fachspezifischer Unterricht
Der Unterricht umfasst mindestens 1100 Lektionen in den Bereichen Betriebliche Hauswirtschaft, Personal- und Betriebsmanagement.
Art. 6 Lehrpläne
Die Schulen arbeiten für alle Fächer Lehrpläne aus, die der wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung anzupassen sind.
3. Abschnitt: Lehrmittel und Unterrichtshilfen, Räume und Einrichtungen
Art. 7
Die Schulen verfügen über Einrichtungen, Lehrmittel und Unterrichtshilfen wie Bibliothek, Demonstrationseinrichtungen und Datenverarbeitungsgeräte, soweit sie zur Ergänzung der in der Berufspraxis erworbenen Ausbildung nötig sind.
Die Einrichtungen, Lehrmittel und Unterrichtshilfen entsprechen dem jeweiligen Stand der Technik und tragen den Grundsätzen der wirtschaftlichen Betriebsführung Rechnung.
4. Abschnitt: Lehrkräfte
Art. 8
Die Lehrkräfte in den allgemein bildenden Fächern müssen über einen einschlägigen Hochschulabschluss oder eine gleichwertige Ausbildung verfügen.
Für den fachspezifischen Unterricht sind Fachleute einzusetzen, die über einen Hochschulabschluss oder einen Abschluss an einer Höheren Hauswirtschaftlichen Fachschule oder eine gleichwertige Ausbildung verfügen und die auf Grund ihrer Weiterbildung, insbesondere auch im methodisch-didaktischen Bereich, und ihrer praktischen Tätigkeit Gewähr für einen fundierten Unterricht bieten.
Die Schulen sind verantwortlich dafür, dass ihre Lehrkräfte die Vermittlung des Unterrichtsstoffes der fachlichen und methodisch-didaktischen Entwicklung anpassen. Sie fördern die Fort- und Weiterbildung ihrer Lehrkräfte.
5. Abschnitt: Praktika
Art. 9 Praktikumsstellen
Die Schule bestimmt die für die Praktika geeigneten Betriebe, welche die Einhaltung des Praktikumslehrplanes und der Praktikumsrichtlinien gewährleisten. Sie wird dabei durch Berufs- und Arbeitgeberverband unterstützt.
Die Zahl der Praktikantinnen und Praktikanten steht zur Zahl der ausgebildeten Fachkräfte und zur Betriebsgrösse in einem angemessenen Verhältnis.
Art. 10 Qualifikation der Praktikumsverantwortlichen
Als Praktikumsleitende sind Fachkräfte einzusetzen, die in leitender Stellung im Bereich der Hauswirtschaft tätig sind und die auf Grund ihrer fachlichen und sozialen Kompetenzen und ihrer Weiterbildung Gewähr für eine fachgemässe Ausbildung der Praktikantinnen und Praktikanten bieten.
6. Abschnitt: Aufnahme- und Promotionsbedingungen
Art. 11 Aufnahmebedingungen
Aufgenommen wird, wer eine einschlägige Berufslehre oder eine gleichwertige Ausbildung abgeschlossen hat und mindestens 18 Jahre alt ist.
Die Schule legt die weiteren Aufnahmebedingungen fest.
Sie kann ein Aufnahmeverfahren durchführen und eine Probezeit festlegen.
Art. 12 Promotionsbedingungen
Die Schule erlässt eine Promotionsordnung, die den Übertritt in das folgende Semester regelt.
7. Abschnitt: Diplomprüfung und Titel
Art. 13 Zulassung zur Diplomprüfung
Zur Diplomprüfung wird zugelassen, wer den Studiengang vollständig besucht hat. Die Schule kann Studierende von einzelnen Fächern und der entsprechenden Prüfung dispensieren.
Art. 14 Inhalt der Diplomprüfung
Die Diplomprüfung besteht aus einer Diplomarbeit sowie aus mündlichen und/oder schriftlichen Prüfungen.
Die Diplomarbeit wird während einer bestimmten Zeitspanne unter Kontrolle der Schule ausgeführt.
Art. 15 Experten und Expertinnen
Die Prüfungen werden in der Regel von den Lehrkräften der Schule und externen Fachleuten durchgeführt und bewertet.
Art. 16 Prüfungsreglement
Jede Schule erlässt ein Prüfungsreglement, das die Prüfungsfächer, die Prüfungsart und die Prüfungsdauer für die Aufnahme- und die Diplomprüfung bezeichnet und die Anrechnung von Erfahrungsnoten oder -werten regelt.
Das Reglement bezeichnet die Behörde, welche die Experten oder Expertinnen ernennt, legt deren Aufgaben bei der Prüfung fest und nennt die Beschwerdeinstanz, bei welcher Beschlüsse der Prüfungskommission angefochten werden können.
Art. 17 Titel
Wer die Diplomprüfung der Höheren Hauswirtschaftlichen Fachschule bestanden hat, darf den geschützten Titel «Hauswirtschaftliche Betriebsleiterin HF / Hauswirtschaftlicher Betriebsleiter HF» öffentlich führen.
8. Abschnitt: Aufsicht
Art. 18 Behandlung von Anerkennungsgesuchen
Gesuche um Anerkennung als Höhere Hauswirtschaftliche Fachschule sind der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. Diese leitet sie an das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (Bundesamt) weiter.
Das Bundesamt ordnet die Begutachtung durch Experten oder Expertinnen an, erstattet dem Eidgenössischen Wirtschaftsdepartement (Departement) Bericht und stellt Antrag.
Das Anerkennungsgesuch gibt Auskunft über Trägerschaft, Finanzierung, Organisation, Lehrkörper, Lehrpläne und Prüfungsanforderungen.
Art. 19 Überwachung anerkannter Schulen
Stellt das Bundesamt fest, dass eine anerkannte Höhere Hauswirtschaftliche Fachschule die Mindestvorschriften nicht einhält, erstattet es dem Departement Bericht.
Zur Behebung der Mängel stellt das Departement der Schule eine Frist. Läuft diese ungenützt ab, so kann das Departement die Anerkennung entziehen.
9. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 9. April 19842 über die Mindestvorschriften für die Anerkennung von Höheren Hauswirtschaftlichen Fachschulen wird aufgehoben.
Art. 21 Übergangsbestimmung
Für Ausbildungsgänge, die vor dem1. Januar 1998 begonnen haben, gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 9. April 1984.
Art. 22 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 10. Juli 1998 in Kraft.
10. Juli 1998 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Couchepin 9834
AS 1984 490