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Bundesbeschluss über die ärztliche Verschreibung von Heroin

AS 1998 2293 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Oct 9, 1998

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/1998-2293/de/bundesbeschluss-uber-die-arztliche-verschreibung-von-heroin

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Federal Act on Narcotics and Psychotropic Substances (SR 812.121)

AS 1998 2293

Bundesbeschluss
über die ärztliche Verschreibung von Heroin

vom 9. Oktober 1998

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Februar 19981,
beschliesst:

Footnotes

  1. [1] BBl 1998 1607

I

Das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 19512 wird wie folgt geändert:

Art. 8 Abs. 6-8

Das Bundesamt für Gesundheit kann im weiteren für den Anbau, die Einfuhr, die Herstellung und das Inverkehrbringen von Stoffen nach Absatz 1 Buchstabe b Ausnahmebewilligungen erteilen. Ausnahmebewilligungen zur Behandlung von drogenabhängigen Personen mit Stoffen nach Absatz 1 Buchstabe b können ausschliesslich an hierfür spezialisierte Institutionen erteilt werden.

Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Behandlung von Menschen mit Stoffen nach Absatz 1 Buchstabe b. Er sorgt insbesondere dafür, dass diese Stoffe nur bei Personen angewendet werden, die

  1. mindestens 18 Jahre alt sind;

  2. seit mindestens zwei Jahren heroinabhängig sind;

  3. mindestens zwei Behandlungsversuche mit einer anderen anerkannten ambulanten oder stationären Behandlungsmethode abgebrochen haben, oder deren Gesundheitszustand andere Behandlungsformen nicht zulässt; und

  4. Defizite im medizinischen, psychologischen oder sozialen Bereich aufweisen, die auf den Drogenkonsum zurückzuführen sind.

Der Bundesrat legt die periodische Überprüfung der Therapieverläufe fest, namentlich auch im Hinblick auf das Ziel der Drogenabstinenz.

Art. 8a

Das Bundesamt für Gesundheit ist berechtigt, personenbezogene Daten zur Überprüfung der Voraussetzungen und des Verlaufs der Behandlung nach Artikel 8 Absätze 6 und 7 zu bearbeiten.

Es gewährleistet durch technische und organisatorische Massnahmen den Datenschutz.

Footnotes

  1. [2] SR 812.121 II Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich. Er wird nach Artikel 89bis Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt und untersteht nach Artikel 89bis Absatz 2 der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum. Er tritt am Tag nach der Verabschiedung in Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten der Revision des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2004. Ständerat, 9. Oktober 1998 Nationalrat, 9. Oktober 1998 Der Präsident: Zimmerli Der Präsident: Leuenberger Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker