AS 1998 2644
Verordnung
betreffend die Übernahme von Verlusten
bei Bürgschaften mit erhöhtem Risiko
vom 15. Oktober 1998
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement,
gestützt auf Artikel 7 der Ausführungsverordnung vom 9. Dezember 19491 zum Bundesbeschluss über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften,
verordnet:
Art. 1 Bürgschaften mit erhöhtem Risiko
Gesuche für Bürgschaften mit erhöhtem Risiko sind zu begründen.
Erhöhtes Risiko bilden Bürgschaften für folgende Unternehmen:
Unternehmen aus Branchen mit anerkannt erhöhtem Risiko;
Unternehmen mit neuen Technologien, deren Marktaussichten schwierig zu beurteilen sind;
Unternehmen mit ungünstigem Wirtschaftsstandort;
Jungunternehmen.
Bürgschaften mit erhöhtem Risiko werden nicht gewährt, wenn:
Bürgschaften einer reinen Umschuldung dienen und zuvor die Übernahme eines erhöhten Risikos nicht angefordert worden ist;
das Unternehmen keine Eigenmittel hat;
Sanierungen durchgeführt werden, ohne dass durch zusätzliche Massnahmen in den Bereichen Management, Produkte oder Absatz die Lebensfähigkeit des Unternehmens gesteigert würde;
die zu verbürgenden Beträge geringer sind als 50 000 Franken;
die Gesuche nicht innerhalb von 30 Tagen nach Unterzeichnung des Bürgschaftsvertrages eingereicht wurden.
Bürgschaften mit erhöhtem Risiko dürfen höchstens einen Drittel der Summe der eingegangenen Bürgschaften ausmachen.
Art. 2 Bürgschaften nach AVIG/AVIV
Bürgschaften, die nach den Artikeln 71a–71d des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19822 (AVIG) sowie den Artikeln 95a–95e der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 19833 (AVIV) abgewickelt werden, gelten als Bürgschaften mit erhöhtem Risiko und bedürfen keiner weiteren Begründung.
SR 951.241.7
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.
15. Oktober 1998 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Couchepin 9970