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Verordnung über Dienstleistungen und die Gebührenerhebung durch das VBS

AS 1998 2653 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Nov 11, 1998

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/1998-2653/de/verordnung-uber-dienstleistungen-und-die-gebuhrenerhebung-durch-das-vbs

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Verordnung über die Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten mit militärischen Mitteln (SR 513.74),

AS 1998 2653

Verordnung
über Dienstleistungen und die Gebührenerhebung
durch das VBS

Änderung vom 11. November 1998

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 21. Dezember 19901 über Dienstleistungen und die Gebührenerhebung durch das VBS wird wie folgt geändert:

Einfügen eines Kurztitels (Gebührenverordnung VBS)

Art. 2 Begriffe

Als Dienstleistungen zugunsten Dritter gelten:

  1. Arbeitsleistungen von Bediensteten des VBS, einschliesslich der dabei verwendeten Betriebsmittel; vorbehalten bleiben Arbeitsleistungen, die auf Grund von Verträgen oder Leistungsvereinbarungen erbracht werden;

  2. die Bereitstellung von Unterkünften und Gebäuden sowie von Anlagen und Einrichtungen;

  3. das Ausleihen von Armeematerial, namentlich auch von Fahrzeugen, Baugeräten und Maschinen sowie der Einsatz und Betrieb von Telematikmitteln.

Als Dritte gelten:

  1. Kantone und Gemeinden sowie die übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften;

  2. Private.

Art. 2a Entschädigung im Rahmen von Leistungsvereinbarungen

Dienstleistungen des VBS zugunsten der Rüstungsunternehmen des Bundes, der Schweizerischen Bundesbahnen, der Schweizerischen Post, der Swisscom und der Eidgenössischen Alkoholverwaltung werden im Rahmen von Leistungsvereinbarungen nach Aufwand berechnet (Vollkostenprinzip).

Wo für eine Dienstleistung eine Vollkostenberechnung nicht möglich ist, ist der Gebührentarif VBS sinngemäss anwendbar.

Art. 3 Abs. 2

Das Bundesamt oder die Dienststelle entscheidet über das Gesuch. Das VBS kann für Dienstleistungen grösseren Umfangs die vorgängige Zustimmung des Generalsekretariates VBS vorsehen.

Art. 4 Abs. 1

Armeematerial darf nicht:

  1. an Dritte abgegeben werden, wenn es der Geheimhaltung unterliegt oder wenn die Einsatzbereitschaft der Armee beeinträchtigt würde; davon ausgenommen sind die Rüstungsunternehmen des Bundes;

  2. weitervermietet werden.

Art. 5 Abs. 3

Die Gebühren werden grundsätzlich nach Aufwand festgesetzt (Vollkostenprinzip).

Art. 6 Einleitungssatz, Bst. a und e

Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelnen Dienstleistungen zusätzlich anfallen, namentlich:

  1. Dienstreisevergütungen, Spesen, Vergütungen und Pikettdienstzulagen;

  2. Mehrwertsteuer.

Art. 12 Erlass von Gebühren

Das Generalsekretariat VBS kann in begründeten Einzelfällen Gebühren herabsetzen oder erlassen.

Kantone und Gemeinden bezahlen keine Gebühren, wenn sie gegenüber dem Bund für gleichzeitig erbrachte Leistungen ebenfalls keine Gebühren erheben oder anstelle der Gebühr eine entsprechende Gegenleistung erbringen.

Militärische Verbände bezahlen keine Gebühren für das Ausleihen von Armeematerial, wenn mit dem Material gleichzeitig kostenlose Leistungen zugunsten des VBS erbracht werden.

Footnotes

  1. [1] SR 510.46

II

Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 8. Dezember 19972 über den Einsatz militärischer Mittel für zivile und ausserdienstliche Tätigkeiten wird wie folgt geändert:

Art. 10 Abs. 2

Armeematerial darf nicht abgegeben werden, wenn es der Geheimhaltung unterliegt oder wenn die Einsatzbereitschaft der Armee beeinträchtigt würde; davon ausgenommen sind die Rüstungsunternehmen des Bundes.

Footnotes

  1. [2] SR 510.212

III

Diese Änderung tritt am1. Dezember 1998 in Kraft.

11. November 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Cotti

Der Bundeskanzler: Couchepin