AS 1998 3014
Verordnung
über Gebühren und Entschädigungen für die
eidgenössischen Maturitätsprüfungen
Änderung vom 5. Oktober 1998
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 4. Februar 19701 über Gebühren und Entschädigungen für die eidgenössischen Maturitätsprüfungen wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1
Die bei der Zulassung zu einer Prüfung zu entrichtenden Prüfungsgebühren betragen für: 1. die Gesamtprüfung Fr. 420.– 2. eine Teilprüfung Fr. 300.– 3. die Ergänzungsprüfung für Schweizer Bürger mit ausländischen Maturitätsausweisen und die Zulassungsprüfungen für anerkannte Flüchtlinge Fr. 140.–
Art. 6 Abs. 2 zweiter Satz
...Gegen Vorweisen der Rechnung können indessen Übernachtungsentschädigungen bis zu 150 Franken ausbezahlt werden.
II
Übergangsbestimmung Das neue Recht ist erstmals für die Maturitätsprüfungen des Frühjahrs 1999 anwendbar.
III
Diese Änderung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.
5. Oktober 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Cotti |
Der Bundeskanzler: Couchepin |