AS 1999 1153
Bundesgesetz
über die Armee und die Militärverwaltung
(Militärgesetz, MG)
Änderung vom 20. März 1998
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Januar 19981,
beschliesst:
I
Das Militärgesetz2 wird wie folgt geändert:
Art. 149a Massnahmen zur Friedensförderung
Der Bundesrat kann Einrichtungen und Ausrüstung der Armee für Massnahmen der internationalen Friedensförderung zur Verfügung stellen. Er kann für solche Massnahmen juristische Personen des privaten Rechts unterstützen, gründen oder sich an solchen beteiligen.
II
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 20. März 1998 | Nationalrat, 20. März 1998 |
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Der Präsident: Zimmerli | Der Präsident: Leuenberger |
Der Sekretär: Lanz | Der Protokollführer: Anliker |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 9. Juli 1998 unbenützt abgelaufen.3
Es wird auf den1. März 1999 in Kraft gesetzt.
3. Februar 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss |
Der Bundeskanzler: François Couchepin |