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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

AS 1999 1308 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Oct 9, 1998

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/1999-1308/de/bundesgesetz-uber-die-direkte-bundessteuer

Retrieved on Sep 2, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (SR 642.11)

AS 1999 1308

Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer
(DBG)

Änderung vom 9. Oktober 1998

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom4. Mai 19981 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 9. September 19982,
beschliesst:

Footnotes

  1. [4] SR 831.10
  2. [1] BBl 1998 4929
  3. [2] BBl 1998 4951

I

Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 19903 über die direkte Bundessteuer wird wie folgt geändert:

Art. 218 Wechsel der zeitlichen Bemessung

Die Einkommenssteuer der natürlichen Personen für die erste Steuerperiode (n) nach dem Wechsel gemäss Artikel 41 wird nach neuem Recht veranlagt.

Ausserordentliche Einkünfte, die in den Jahren n–1 und n–2 oder in einem Geschäftsjahr erzielt werden, das in diesen Jahren abgeschlossen wird, unterliegen für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, einer vollen Jahressteuer zu dem Satz, der sich für diese Einkünfte allein ergibt; vorbehalten bleiben die Artikel 37 und 38. Die Sozialabzüge nach Artikel 35 werden nicht gewährt. Aufwendungen, die mit der Erzielung der ausserordentlichen Einkünfte unmittelbar zusammenhängen, können abgezogen werden.

Als ausserordentliche Einkünfte gelten insbesondere Kapitalleistungen, aperiodische Vermögenserträge, Lotteriegewinne, sowie, in sinngemässer Anwendung von

Artikel 206 Absatz 3, ausserordentliche Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit.

Die im Durchschnitt der Jahre n–1 und n–2 angefallenen ausserordentlichen Aufwendungen sind zusätzlich abzuziehen. Der veranlagende Kanton bestimmt, wie der Abzug vorgenommen wird. Dieser erfolgt:

  1. von den für die Steuerperiode n–1 / n–2 zugrundegelegten steuerbaren Einkommen; bereits rechtskräftige Veranlagungen werden zugunsten der steuerpflichtigen Person revidiert; oder

  2. von den für die Steuerperioden n und n+1 zugrundegelegten steuerbaren einkommen.

Als ausserordentliche Aufwendungen gelten:

Footnotes

  1. [3] SR 642.11 a. Unterhaltskosten für Liegenschaften, soweit diese jährlich den Pauschalabzug übersteigen; b. Beiträge des Versicherten an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für den Einkauf von Beitragsjahren; c. Krankheits-, Unfall-, Invaliditäts-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten, soweit diese die bereits berücksichtigten Aufwendungen übersteigen. 6 Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln die Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Jahre n–1 und n–2 nach Artikel 9 Absatz 2 des AHV-Gesetzes4 und melden diese den Ausgleichskassen. 7 Bei einem Wechsel nach Artikel 41 gelten die Absätze 1–6 erstmals ab 1. Januar 1999. II 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Es tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Nationalrat, 9. Oktober 1998 Ständerat, 9. Oktober 1998 Der Präsident: Leuenberger Der Präsident: Zimmerli Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz Ablauf der Referendumsfrist und Inkrafttreten 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 28. Januar 1999 unbenützt abgelaufen.5 2 Es tritt nach seiner Ziffer II Absatz 2 rückwirkend auf den 1. Januar 1999 in Kraft. 29. Januar 1999 Bundeskanzlei

Footnotes

  1. [5] BBl 1998 4808