AS 1999 1341
Bundesbeschluss
betreffend eine Verfassungsbestimmung
über die Transplantationsmedizin
vom 26. Juni 19981
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 24decies
Der Bund erlässt Vorschriften auf dem Gebiet der Transplantation von Organen, Geweben und Zellen. Er sorgt dabei für den Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Gesundheit.
Er legt insbesondere Kriterien für eine gerechte Zuteilung von Organen fest.
Die Spende von menschlichen Organen, Geweben und Zellen ist unentgeltlich. Der Handel mit menschlichen Organen ist verboten.
Ergebnis der Volksabstimmung und Inkrafttreten
Diese Verfassungsänderung ist von Volk und Ständen am 7. Februar 1999 angenommen worden2.
Sie ist auf Grund von Artikel 15 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte3 am 7. Februar 1999 in Kraft getreten.
23. März 1999 Bundeskanzlei 10235