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Verordnung über das Immobilienmanagement im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen

AS 1999 2161 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Mar 18, 1999

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/1999-2161/de/verordnung-uber-das-immobilienmanagement-im-bereich-der-eidgenossischen-technischen-hochschulen

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Basic act of: Ordonnance concernant la gestion immobilière dans le domaine des Ecoles polytechniques fédérales (SR 414.119)

AS 1999 2161

Verordnung
über das Immobilienmanagement im Bereich
der Eidgenössischen Technischen Hochschulen
(Immobilienverordnung ETH-Bereich)

vom 18. März 1999

Der ETH-Rat,
gestützt auf Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung vom 14. Dezember 19981 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB),
verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 172.010.21

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt Aufgaben und Zuständigkeiten sowie Fragen der Koordination und Zusammenarbeit im Bereich des Immobilienmanagements des ETH- Bereichs.

Art. 2 Begriffe

Als Immobilien im Sinne dieser Verordnung gelten alle Grundstücke im Eigentum oder Besitz des Bundes, die für die Aufgabenerfüllung im ETH-Bereich bestimmt sind.

Als Bauvorhaben gelten Neu- und Umbauten sowie Instandsetzungen und Liquidationen von Bauten.

Als Immobilien-Portfoliomanagement gilt die Ausarbeitung von Strategien und Konzepten für die Beschaffung, den Unterhalt und die Liquidation von Immobilien.

Als Immobiliengeschäfte gelten der Erwerb, der Tausch und die Veräusserung von Immobilien, der Erwerb und die Veräusserung von Baurechten und anderen beschränkten dinglichen Rechten, Dienstbarkeiten an Immobilien sowie die Miete und die Pacht.

Als Objektmanagement gilt die Bewirtschaftung, Belegung und Nutzung eines bestimmten Immobilienkomplexes mitsamt den erforderlichen technischen und infrastrukturellen Diensten.

Als Projektmanagement gilt die Führung eines Bauvorhabens von der Projektierung bis zum Abschluss der Ausführung.

SR 414.119

2. Abschnitt: Organisation und Zuständigkeiten

Art. 3 Grundsätzliches

Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, gelten die Zuständigkeiten des ETH-Rates als Bau- und Liegenschaftsorgan (BLO) nach Artikel 6 ff. VILB.

Die die Immobilien betreffende Planung bildet einen integrierenden Bestandteil der Planung des ETH-Bereichs, beziehungsweise der ETH und der Forschungsanstalten.

Die ETH und die Forschungsanstalten beantragen dem ETH-Rat jährlich auf einen von diesem festgesetzten Termin ihre Verpflichtungskredite nach den Regeln von

Artikel 15 Absatz 1 VILB. Die Freigabe der Zahlungskredite für Bauvorhaben erfolgt im Wege der Budgetierung.

Art. 4 Schulleitungen der ETH und Direktionen der Forschungsanstalten

Die Schulleitungen der ETH und die Direktionen der Forschungsanstalten sind für das Projektmanagement wie folgt zuständig:

  1. für Bauvorhaben mit Gesamtkosten bis 10 Millionen Franken ohne Einschränkung;

  2. für Bauvorhaben mit Gesamtkosten von mehr als 10 Millionen Franken unter Vorbehalt des Entscheides des ETH-Rates über: 1. die Bedürfnisüberprüfung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a VILB, 2. das Pflichtenheft für die Projektierung und das Vorgehen sowie den Projektierungskredit, 3. die Ermächtigung zur Ausführung, 4. die Genehmigung der Schlussabrechnung.

Sie sind ferner zuständig für:

  1. Miete und Pacht bis 1 Million Franken;

  2. das Objektmanagement.

Die Direktionen der Forschungsanstalten koordinieren das Projektmanagement im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gemäss Absatz 1 durch die Bildung eines gemeinsamen ständigen Organs.

Art. 5 Stäbe des ETH-Rates

Der ETH-Rat wird für das Immobilienmanagement nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben d und e der Verordnung ETH-Bereich vom 13. Januar 19932 von folgenden Stäben unterstützt:

  1. Stabsdienst Bauten und Informatik;

  2. Immobiliendienst.

Footnotes

  1. [2] SR 414.110.3

Art. 6 Ausführungsorgane der ETH und der Forschungsanstalten

Die Schulleitungen der ETH und die Direktionen der Forschungsanstalten werden für das Immobilienmanagement von folgenden Ausführungsorganen unterstützt:

  1. ETHZ: Bauten und Betrieb;

  2. ETHL: Bauten und Betrieb;

  3. Forschungsanstalten: 1. Bauten (gemeinsam), 2. Betriebsdienst (je Forschungsanstalt).

Art. 7 Immobilien-Handbuch

Der Delegierte des ETH-Rates lässt ein Immobilien-Handbuch für den ETH-Bereich anfertigen, das insbesondere die Zuständigkeiten und Organisationsabläufe im Einzelnen festlegt.

3. Abschnitt: Merkmale des Immobilienmanagements

Art. 8 Allgemeines

Jedes Vorhaben des Immobilienmanagements ist mindestens bestimmt von einer:

  1. klaren Zielsetzung mit konkreten Angaben über das erwartete Ergebnis;

  2. strikten Zeitplanung und Zeitkontrolle;

  3. Kostenvorgabe und permanenten Kostenüberwachung;

  4. umfassenden Kosten-Nutzen-Optimierung;

  5. stufen- und sachgerechten Mitwirkung der Benützer.

Einzelheiten zu den Abläufen sind im Immobilien-Handbuch nach Artikel 7 enthalten.

Art. 9 Immobilien-Portfoliomanagement

Das Immobilien-Portfoliomanagement ist ausser von den Erfordernissen nach Artikel 8 Absatz 1 bestimmt von:

  1. der Planung von Lehre, Forschung und Dienstleistung der Anstalten;

  2. der Wirtschaftlichkeit.

Art. 10 Immobiliengeschäft

Das Immobiliengeschäft ist ausser von den Erfordernissen nach Artikel 8 Absatz 1 bestimmt von:

  1. in der Regel einer Ausschreibung; und/oder

  2. dem Abschluss eines Vertrages.

Art. 11 Projektmanagement

Das Projektmanagement wird ausser von den Erfordernissen nach den Artikeln 8–10 bestimmt von:

  1. definierten Projekttypen und in der Bauwirtschaft gängigen Projektphasen;

  2. stufengerechten Entscheiden über die Zwischenergebnisse dieser Phasen.

Art. 12 Objektmanagement

Das Objektmanagement ist ausser von den Erfordernissen nach Artikel 8 Absatz 1 bestimmt von denjenigen:

  1. der Lehr-, Forschungs- und Dienstleistungstätigkeit;

  2. der Sicherheit und des störungsfreien Betriebs.

4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 13

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den1. Januar 1999 in Kraft.

18. März 1999 Im Namen des ETH-Rates Der Präsident: Waldvogel 10441 Der Generalsekretär: Fulda