AS 1999 2179
Organisationsverordnung
für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement
(OV–EVD)
vom 14. Juni 1999
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 43 Absatz 2 und 55 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes1 (RVOG) sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982 (RVOV),
verordnet:
1. Kapitel: Das Departement
Art. 1 Ziele der Departementstätigkeiten
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) fördert die Rahmenbedingungen, welche für die langfristige Entwicklung einer innovativen, wettbewerbsorientierten und Arbeitsplätze schaffenden Wirtschaft erforderlich sind. Bei der Verfolgung dieser Ziele trägt das Departement den schweizerischen Gegebenheiten sowie dem europäischen und globalen Umfeld Rechnung und berücksichtigt die nachhaltige Entwicklung.
Das Departement verfolgt in seinen drei zentralen Politikbereichen insbesondere folgende Ziele:
allgemeine Wirtschaftspolitik: Es fördert eine konkurrenzfähige Binnen- und Aussenwirtschaft, welche sich durch eine ausgeglichene wirtschaftliche Entwicklung auszeichnet, einen stabilen und funktionierenden Arbeitsmarkt schafft und eine aktive Partnerrolle in einer marktwirtschaftlich orientierten Weltwirtschaft übernimmt.
Bildung, Forschung und Technologie: Es stärkt in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) den Standort Schweiz als innovativen und konkurrenzfähigen Bildungs- und Forschungsplatz.
Landwirtschaft: Es fördert einen wettbewerbsfähigen und der nachhaltigen Entwicklung verpflichteten Agrarsektor, welcher qualitativ hochwertige tierische und pflanzliche Nahrungsmittel erzeugt und gemeinwirtschaftliche Leistungen erbringt.
Art. 2 Grundsätze der Departementstätigkeiten
Das Departement verfolgt seine Ziele und erfüllt seine Aufgaben nach den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungstätigkeit nach Artikel 11 RVOV und beachtet im Weiteren folgende Leitgedanken:
Es trifft Entscheide, welche im Einklang mit den Prinzipien der Marktwirtschaft stehen und sozialpolitischen sowie umwelt- und gesundheitspolitischen Anliegen Rechnung tragen.
Es arbeitet mit der Wirtschaft und den Sozialpartnern zusammen.
Es beachtet den Grundsatz der Subsidiarität.
Es achtet auf administrativ einfache Lösungen und straffe Verfahren.
Art. 3 Ziele der Verwaltungseinheiten
Die Ziele nach den Artikeln 5 - 11 sowie 14 und 15 dienen den Verwaltungseinheiten des Departements als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung festgelegt sind.
2. Kapitel: Ämter und weitere Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung
1. Abschnitt: Das Generalsekretariat
Art. 4
Das Generalsekretariat übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt folgende Kernfunktionen wahr:
Es unterstützt den Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin als Mitglied des Bundesrates und Chef oder Chefin des Departements.
Es ist betraut mit Strategie, Planung, Controlling und Koordination auf Departementsstufe.
Ihm obliegen die Informationsbeschaffung, die Informationsplanung und die Kommunikation.
Es stellt Logistikdienste bereit.
Es besorgt die Rechtsetzung, Rechtsanwendung und Rechtsberatung auf Departementsstufe.
Dem Generalsekretariat unterstellt sind das Büro für Konsumentenfragen (Art. 12) und die Vollzugsstelle für den Zivildienst (Art. 14).
Dem Generalsekretariat administrativ zugewiesen ist die Preisüberwachung (Art. 11).
2. Abschnitt: Die Ämter
Art. 5 Staatssekretariat für Wirtschaft
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) ist das Kompetenzzentrum des Bundes für alle Kernfragen der Wirtschaftspolitik einschliesslich der Arbeitsmarktpolitik, der Aussenwirtschaftspolitik und, gemeinsam mit der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA), der Entwicklungspolitik und Ostzusammenarbeit.
Das seco verfolgt insbesondere folgende Ziele:
Es strebt ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum auf der Grundlage einer in sich kohärenten Konjunktur- und Beschäftigungspolitik an.
Es pflegt die Wettbewerbsordnung im Rahmen einer entsprechend zielorientierten Ordnungs- und Wettbewerbspolitik, Strukturpolitik und Arbeitsmarktpolitik.
Es steigert die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Schweiz.
Es strebt die Verbesserung des Zugangs zu den ausländischen Märkten an und wirkt mit bei der Gestaltung einer an der Marktwirtschaft orientierten Weltwirtschaftsordnung.
Es fördert die wirtschaftliche Integration der Schweiz in Europa.
Es unterstützt die Eingliederung der Entwicklungsländer und der osteuropäischen Transformationsländer in die Weltwirtschaft.
Es trägt zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz bei.
Es gestaltet das öffentliche Arbeitnehmerschutzrecht sowie die Rahmenbedingungen im Bereich des kollektiven Arbeitsrechts mit.
Es unterstützt die Eingliederung oder Wiedereingliederung von Stellensuchenden in den Arbeitsprozess und gewährleistet ein angemessenes Ersatzeinkommen für Arbeitslose.
Es unterstützt die Sozialpartnerschaft.
Im Bereich der Entwicklungs- und Ostzusammenarbeit sind die Aufgaben und Zuständigkeiten des seco in besonderen Erlassen3 festgelegt.
Das seco ist zuständig für die wirtschaftspolitische Gesetzgebung; vorbehalten bleiben die arbeitsmarktlichen Aufgaben des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) im Ausländer- und Flüchtlingswesen und die privatrechtliche Gesetzgebung.
V vom 12. Dez. 1977 über die internationale Entwicklungszusammen-arbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.01). V vom 6. Mai 1992 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 172.017). V vom 14. Aug. 1991 über die Durchführung von Umweltprogrammen und -projekten von globaler Bedeutung in Entwicklungsländern (SR 172.018).
Art. 6 Bundesamt für Berufsbildung und Technologie
Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) ist das Kompetenzzentrum des Bundes für Fragen der Berufsbildung, der Fachhochschulen und der Technologiepolitik.
Das BBT verfolgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen, der Wirtschaft und den zuständigen Organisationen insbesondere folgende Ziele:
Im Bereich der Berufsbildung sichert und stärkt es Qualität und Attraktivität der Berufsbildung entsprechend den sich wandelnden Bedürfnissen des Arbeitsmarktes nach Fachkräften.
Im Bereich der Fachhochschulen sichert und stärkt es Qualität und Attraktivität einer bedarfsgerechten Fachhochschulbildung und -forschung; es integriert die Fachhochschulen in das schweizerische Hochschulnetz.
Im Bereich von Technologie und Innovation fördert es die Innovationstätigkeit und -fähigkeit, insbesondere über die rasche Umsetzung von neuestem Wissen in innovative Produkte und Verfahren.
Innerhalb des BBT ist die Kommission für Technologie und Innovation (KTI) das Kompetenzzentrum für Innovationsförderung sowie Wissens- und Technologietransfer. Organisation und Aufgaben der KTI werden durch besondere Erlasse4 geregelt.
Das BBT führt das Schweizerische Institut für Berufspädagogik. Dieses ist das Kompetenzzentrum des Bundes im Bereich der Aus- und Fortbildung der Ausbildenden in der Berufsbildung. Organisation und Aufgaben werden durch besondere Erlasse5 geregelt.
Im Politikbereich von Bildung, Forschung und Technologie tragen das BBT und die Gruppe für Wissenschaft und Forschung des EDI gemeinsam die Verantwortung für die strategische Leistungs- und Ressourcenplanung. Das BBT trägt die primäre Verantwortung für die Berufsbildungs-, Fachhochschul- und Technologiepolitik des Bundes einschliesslich der internationalen Aufgaben im Bereich der Technologiepolitik.
Art. 7 Bundesamt für Landwirtschaft
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) ist das Kompetenzzentrum des Bundes für den Agrarsektor.
Das BLW verfolgt insbesondere folgende Ziele:
a. Es setzt sich im binnen- und aussenwirtschaftlichen Bereich für eine multifunktionale Landwirtschaft ein, die einen wesentlichen Beitrag leistet zur sicheren Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, zur Erhaltung der
V vom 17. Dez. 1982 über Bundesbeiträge zur Förderung von Technologie und Innovation (SR 823.312).
Art. 36 des BG vom19. April 1978 über die Berufsbildung (SR 412.10). V vom 7. Sept. 1983 über das Schweizerische Institut für Berufspädagogik (SR 412.104.7).
natürlichen Lebensgrundlagen, zur Pflege der Kulturlandschaft und zur dezentralen Besiedlung des Landes.
b. Es schafft und sichert günstige Rahmenbedingungen für die Produktion und den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse im In- und Ausland, für ökologische Leistungen der Landwirtschaft mittels einer umweltverträglichen Bewirtschaftung und für eine sozialverträgliche Entwicklung der Landwirtschaft.
Dem BLW sind die eidgenössischen landwirtschaftlichen Forschungsanstalten unterstellt. Sie sind die Kompetenzzentren des Bundes im Bereich der landwirtschaftlichen Forschung. Sie unterstützen die Landwirtschaft im Bestreben, qualitativ hochwertige und wettbewerbsfähige Produkte im Einklang mit dem Prinzip der nachhaltigen Entwicklung zu erzeugen. Ihre Organisation und ihre Aufgaben werden durch besondere Erlasse6 geregelt.
Dem BLW ist das Eidgenössische Gestüt Avenches unterstellt. Dieses ist das Kompetenzzentrum des Bundes zur Unterstützung einer konkurrenzfähigen bäuerlichen Pferdezucht, die im Einklang steht mit dem Prinzip der nachhaltigen Entwicklung. Seine Organisation und seine Aufgaben werden durch besondere Erlasse7 geregelt.
Das BLW führt das Sekretariat des nationalen Komitees der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO-Komitee).
Im Bereich des geistigen Eigentums nimmt das BLW die Aufgaben nach dem Sortenschutzgesetz vom 20. März 19758 wahr.
Art. 8 Bundesamt für Veterinärwesen
Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) ist das Kompetenzzentrum des Bundes für die Bereiche Tiergesundheit, Tierschutz und Artenschutz im internationalen Handel.
Das BVET verfolgt, gestützt auf die wissenschaftlichen Grundlagen, insbesondere folgende Ziele:
Es stellt sicher, dass die Tiere frei sind von Tierseuchen, die auf andere Tiere und auf den Menschen übertragbar sind.
Es sorgt für den Schutz der Tiere vor Schmerzen, Leiden oder Schäden und für die nachhaltige Nutzung frei lebender Tiere.
Es sorgt für den Verbraucherschutz und die Qualitätssicherung beim Gewinnen sowie beim Ein- und Ausführen von Lebensmitteln tierischer Herkunft.
Es fördert die Öffnung der Märkte für Tiere und tierische Produkte.
Art. 114 und 115 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (SR 910.1). V vom8. Nov. 1995 über die landwirtschaftliche Forschung (SR 426.10).
Art. 14 der Tierzuchtverordnung vom 7. Dez. 1998 (SR 916.310).
Dem BVET ist als Forschungsanstalt das Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe (IVI) unterstellt. Das IVI ist das Kompetenzzentrum des Bundes im Bereich der Tierseuchenbekämpfung. Es befasst sich insbesondere mit der Diagnostik, Überwachung und Kontrolle hoch ansteckender Tierseuchen zur Verhinderung gesundheitlicher und wirtschaftlicher Schäden sowie mit der Registrierung von Impfstoffen für Tiere.
Das BVET nimmt im Bereich der Lebensmittelgesetzgebung die Aufgaben im Zusammenhang mit der Mast, der Schlachtung und der Fleischgewinnung wahr, kontrolliert die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Fleisch und Fleischerzeugnissen und sorgt für die Sicherung der Qualität der Milch und anderer Lebensmittel tierischer Herkunft; im Übrigen ist der Lebensmittelbereich Sache des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) des EDI.
Art. 9 Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung
Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) ist das Kompetenzzentrum des Bundes für Massnahmen zur Überwindung von Störungen der Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen.
Das BWL verfolgt in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft insbesondere folgende Ziele:
Es mindert die Risiken von Störungen der Versorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen durch eine angepasste Bereitschaft und eine jederzeit einsatzbereite Organisation der Wirtschaft, des Bundes und der Kantone.
Es sorgt bei Störungen der Versorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen zusammen mit der Wirtschaft dafür, dass Importe, Vorräte, Konsum, Dienstleistungen und Logistik durch angemessene Bewirtschaftungsmassnahmen optimal aufeinander abgestimmt werden.
Es strebt bei der Versorgungssicherung eine internationale Zusammenarbeit und Solidarität an.
Die Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung wird durch besondere Erlasse geregelt9.
Art. 10 Bundesamt für Wohnungswesen
Das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) ist das Kompetenzzentrum des Bundes im Bereich der Wohnungspolitik; es ist für Massnahmen der Wohnbau- und Eigentumsförderung zuständig und erfüllt mietrechtliche Aufgaben.
Das BWO verfolgt insbesondere folgende Ziele:
Art. 53 des Landesversorgungsgesetzes vom8. Oktober 1982 (SR 531). V vom 6. Juli 1983 über Organisation und Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung (SR 531.11).
Es fördert die Wohnraumbeschaffung für benachteiligte Gruppen, den genossenschaftlichen Wohnungsbau, die Erhaltung der bestehenden Wohnbausubstanz und das Wohneigentum.
Es verbessert die Wohnverhältnisse in Regionen und Siedlungsräumen mit besonderen Versorgungsproblemen.
Es sorgt für die Verhinderung missbräuchlicher Forderungen aus dem Mietverhältnis und für den Ausgleich der unterschiedlichen Interessen von Vermietern und Mietern.
Es fördert paritätische Vertragsbeziehungen zwischen Vermietern und Mietern, namentlich Rahmenmietverträge und deren Allgemeinverbindlicherklärung.
Das BWO erfüllt die mietrechtlichen Aufgaben gestützt auf Artikel 34septies der Bundesverfassung10; im Übrigen ist das Mietrecht Sache des EJPD.
3. Abschnitt: Weitere Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung
Art. 11 Die Preisüberwachung
Die Preisüberwachung ist das Kompetenzzentrum des Bundes zur Überwachung der Preise, die nicht das Ergebnis wirksamen Wettbewerbs sind.
Ziel der Preisüberwachung ist die Verhinderung und Beseitigung von missbräuchlichen Preisen sowie die Schaffung von Transparenz.
Organisation und Aufgaben der Preisüberwachung werden durch besondere Erlasse11 geregelt.
Art. 12 Das Büro für Konsumentenfragen
Das Büro für Konsumentenfragen ist das Kompetenzzentrum des Bundes für die Belange der Konsumentinnen und Konsumenten im Rahmen der allgemeinen Wirtschaftspolitik.
Organisation und Aufgaben des Büros für Konsumentenfragen werden durch besondere Erlasse12 geregelt.
Art. 13 Das Integrationsbüro
Das Integrationsbüro ist das Kompetenzzentrum des Bundes für Fragen der europäischen Integration und in diesem Bereich gemeinsames ständiges Koordinationsorgan nach Artikel 55 RVOG des Departements und des EDA.
Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dez. 1985 (SR 942.20).
Konsumenteninformationsgesetz vom 5. Okt. 1990 (SR 944.0).
Es ist unmittelbar dem Staatssekretär des EDA und dem Staatssekretär des Departements unterstellt und bildet den Dienst für die Europäische Union (EU-Dienst) der Politischen Direktion des EDA und des seco.
Es nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
Es beobachtet und analysiert die europäische Integrationsentwicklung, bereitet Entscheidungen in Integrationsangelegenheiten vor und instruiert die Schweizerische Mission bei der EU.
Es ist betraut mit der Vorbereitung und Aushandlung von Verträgen mit der EU in Zusammenarbeit mit den in der Sache zuständigen Stellen und koordiniert den Vollzug und die Weiterentwicklung von Verträgen.
Es beobachtet und analysiert die Entwicklung des Europarechtes.
Es unterstützt in beratender und koordinierender Hinsicht die gesamte Bundesverwaltung in integrationspolitischen und integrationsrechtlichen Angelegenheiten.
Es informiert über die schweizerische Integrationspolitik, die europäische Integration im Allgemeinen und das Europarecht.
Art. 14 Die Vollzugsstelle für den Zivildienst
Die Vollzugsstelle für den Zivildienst (Vollzugsstelle) ist das Kompetenzzentrum des Bundes für die Behandlung der Gesuche um Zulassung zum Zivildienst und für den Einsatz der zivildienstpflichtigen Personen.
Ziele der Vollzugsstelle sind die Gewährleistung einer raschen, sachgerechten Behandlung der Gesuche, die effiziente Organisation der Einsätze der zivildienstpflichtigen Personen und die Sicherstellung des volkswirtschaftlichen Nutzens des Zivildienstes.
Organisation und Aufgaben der Vollzugsstelle werden durch besondere Erlasse13 geregelt.
3. Kapitel: Einheiten der dezentralen Bundesverwaltung
Art. 15 Die Wettbewerbskommission
Die Wettbewerbskommission (WEKO) und ihr Sekretariat sind das Kompetenzzentrum des Bundes in Wettbewerbsfragen und Fragen des Binnenmarktgesetzes14.
Die WEKO verfolgt insbesondere folgende Ziele:
Sie fördert den Wettbewerb im Interesse einer freiheitlichen marktwirtschaftlichen Ordnung.
Sie fördert den diskriminierungsfreien Zugang zum Binnenmarkt Schweiz.
BG vom 6. Okt. 1995 über den zivilen Ersatzdienst (SR 824.0).
Organisation und Aufgaben der WEKO werden durch besondere Erlasse15 geregelt.
4. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 16 Geschäftsordnung
Das Departement erlässt eine Geschäftsordnung im Sinne von Artikel 29 RVOV.
Art. 17 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
der Bundesratsbeschluss vom 15. Januar 194616 über die Organisation des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit;
die Verordnung vom1. Juli 1992 17 über das Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe.
Die Verordnung vom 9. Mai 197918 über die Aufgaben der Departemente, Gruppen und Ämter wird wie folgt geändert: 7. Abschnitt (Art. 12 und 13) Aufgehoben
Die Delegationsverordnung vom 28. März 199019 wird wie folgt geändert:
6. Abschnitt (Art. 20 und 21) Aufgehoben
Der Anhang zur RVOV (Liste der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung) wird gemäss Beilage geändert.
Art. 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Juli 1999 in Kraft.
14. Juni 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss 10459 Der Bundeskanzler: François Couchepin
AS 1992 1506 Beilage Liste der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung ...
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement Département fédéral de l’économie Dipartimento federale dell’economia Departament federal d'economia 1. Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung: Generalsekretariat Secrétariat général Segreteria generale Secretariat general Preisüberwachung Surveillance des prix Sorveglianza dei prezzi Surveglianza da pretschs Staatssekretariat für Wirtschaft Secrétariat d'Etat à l'économie Segretariato di Stato dell’economia Secretariat da stadi per l'economia Bundesamt für Berufsbildung und Technologie Office fédéral de la formation professionnelle et de la technologie Ufficio federale della formazione professionale e della tecnologia Uffizi federal per la furmaziun professiunala e per la tecnologia Bundesamt für Landwirtschaft Office fédéral de l’agriculture Ufficio federale dell’agricoltura Uffizi federal d’agricultura Bundesamt für Veterinärwesen Office vétérinaire fédéral Ufficio federale di veterinaria Uffizi federal per veterinaria Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung Office fédéral pour l’approvisionnement économique du pays Ufficio federale per l’approvvigionamento economico del Paese Uffizi federal per il provediment economic dal pajais Bundesamt für Wohnungswesen Office fédéral du logement Ufficio federale delle abitazioni Uffizi federal d’abitaziuns 2. Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung: Wettbewerbskommission Commission de la concurrence Commissione della concorrenza Cummissiun da concurrenza ...
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