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Verordnung über die Krankenversicherung

AS 1999 2403 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Aug 11, 1999

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/1999-2403/de/verordnung-uber-die-krankenversicherung

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Verordnung über die Krankenversicherung (SR 832.102)

AS 1999 2403

Verordnung
über die Krankenversicherung
(KVV)

Änderung vom 11. August 1999

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 27. Juni 19951 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 2 Bst. c

Versicherungspflichtig sind zudem:

c. Personen, die ein Asylgesuch in der Schweiz nach Artikel 18 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19982 (Asylgesetz) gestellt haben, und Personen, welchen nach Artikel 66 des Asylgesetzes vorübergehender Schutz gewährt wurde, sowie Personen, für welche die vorläufige Aufnahme nach Artikel 14a ANAG verfügt worden ist.

Footnotes

  1. [2] SR 142.31; AS 1999 2262 II Diese Änderung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft 11. August 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss 10507 Der Bundeskanzler: François Couchepin

Art. 7 Abs. 5

Asylsuchende sowie Schutzbedürftige sind verpflichtet, sich unmittelbar nach Zuweisung an die Kantone nach Artikel 27 des Asylgesetzes zu versichern. Vorläufig Aufgenommene sind verpflichtet, sich unmittelbar nach Verfügung der vorläufigen Aufnahme zu versichern. Die Versicherung beginnt im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs oder der Anordnung der vorläufigen Aufnahme oder der Gewährung vorübergehenden Schutzes. Sie endet am Tag, an dem diese Personen die Schweiz nachgewiesenermassen verlassen haben, oder am 30. Tag nach dem rechtskräftig verfügten Ausreisedatum oder mit ihrem Tod.

Footnotes

  1. [1] SR 832.102