AS 1999 2643
Allgemeine Medizinalprüfungsverordnung
(AMV)
Änderung vom 27. Januar 1999
von der Bundesversammlung genehmigt am 29. September 19991
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Allgemeine Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 19802 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 46a
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 46a Experimente
Das Departement kann nach Rücksprache mit dem Leitenden Ausschuss Fakultäten und Institute ermächtigen, besondere Ausbildungs- und Prüfungsmodelle zu erproben.
Die Fakultäten und Institute erstatten dem Leitenden Ausschuss zuhanden des Departementes jährlich Bericht über die Erfahrungen mit den besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodellen.
Das Departement regelt die Einzelheiten.
Gliederungstitel vor Art. 47 Aufgehoben
II
Die Verordnung vom 19. November 19803 über die Prüfungen für Ärzte wird wie folgt geändert:
Art. 19
Aufgehoben