AS 1999 266
Verordnung des EVD
über besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme
(BTS-Verordnung)
vom 7. Dezember 1998
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement,
gestützt auf die Artikel 59 Absatz 4 und 60 Absätze 2 und 3 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 19981,
verordnet:
Art. 1 Tierkategorien
Beiträge für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme werden für die folgenden Tierkategorien ausgerichtet.
Tierkategorien der Rindergattung: 1. Milchkühe, 2. Rinder, über einjährig, zur Zucht und Nutzung, 3. Stiere, über einjährig, zur Zucht und Nutzung, 4. Jungvieh, weiblich, vier Monate alt bis einjährig, zur Zucht und Nutzung, 5. Jungvieh, männlich, vier Monate alt bis einjährig, zur Zucht und Nutzung, 6. Aufzuchtkälber, unter vier Monate alt, 7. Mutter- und Ammenkühe mit Kälbern, 8. Rinder, Stiere und Ochsen, über vier Monate alt, zur Grossviehmast, 9. Kälber, unter vier Monate alt, zur Grossviehmast, 10. Mastkälber;
Tierkategorien anderer Raufutter verzehrender Nutztiere: 1. Ziegen, 2. Kaninchen;
Tierkategorien der Schweinegattung: 1. Zuchtschweine, über halbjährig, und Ferkel, 2. Remonten, bis halbjährig, und Mastschweine;
Tierkategorien des Nutzgeflügels: 1. Zuchthennen und Zuchthähne (Lege- und Mastlinien), 2. Legehennen, 3. Junghennen, Junghähne und Küken (ohne Mastpoulets), 4. Mastpoulets, 5. Truten.
Art. 2 Anforderungen an den Stall und an die Tierhaltung
Im Mehrflächen-Haltungssystem müssen mindestens zwei Bereiche voneinander klar getrennt sein. Die Tiere müssen zu diesen Bereichen dauernd Zugang haben.
Die Tiere der Rindergattung und Ziegen dürfen an höchstens 240 Tagen auf einer Weide ohne Zugang zum Mehrflächen-Haltungssystem, für das Beiträge ausgerichtet werden, gehalten werden.
Ställe, in denen sich die Tiere überwiegend aufhalten, müssen über Tageslicht von mindestens 15 Lux Stärke verfügen. In Ruhe- und Rückzugsbereichen, inkl. Nester, ist eine geringere Beleuchtung zulässig.
Anhang 1 legt die weiteren Anforderungen an die Stallbereiche und die besonderen Haltungserfordernisse fest.
Von den besonderen Haltungserfordernissen kann abgewichen werden, soweit dies während der Geburtsphase sowie für kranke oder verletzte Tiere erforderlich ist.
Art. 3 Stallfläche für Kaninchen
Anhang 2 legt die minimale Stallfläche für Kaninchen fest.
Art. 4 Aussenklimabereich für Nutzgeflügel
Der Aussenklimabereich für Nutzgeflügel muss:
nach aussen mindestens im Ausmass einer Längsseite vollumfänglich offen oder durch ein Draht- bzw. Kunststoffgeflecht begrenzt sein;
vollständig gedeckt sein;
ausreichend eingestreut sein; und
so weit nötig mit einem Windschutznetz geschützt sein.
Anhang 2 legt die weiteren Anforderungen an den Aussenklimabereich fest.
Der Kanton kann Masse, die nur unwesentlich von den Anforderungen abweichen, für befristete Zeit zulassen, wenn deren Einhaltung:
mit unverhältnismässig hohen Investitionen verbunden wäre; oder
wegen beschränkter Platzverhältnisse nicht möglich ist.
Der Zugang des Nutzgeflügels zum Aussenklimabereich ist spätestens drei Tage danach in einem Journal einzutragen.
Art. 5 Einstreue
Als Einstreue dürfen nur zweckmässige Materialien verwendet werden, die weder für die Tiere gesundheitlich problematisch noch ökologisch bedenklich sind. Die Einstreue ist so in Stand zu halten, dass sie ihren Zweck erfüllt.
Art. 6 Minimale Mastdauer für Mastpoulets
Mastpoulets müssen während mindestens 30 Tagen gemästet werden.
Art. 7 Haltung von Tieren auf anderen Betrieben
Werden Tiere von Kategorien, für die ein Gesuch um Beiträge nach dieser Verordnung eingereicht wurde, regelmässig auf anderen Betrieben (ausgenommen Alpbetriebe) gehalten, so werden die Beiträge nur dann ausgerichtet, wenn auf allen beteiligten Betrieben alle Tiere der betreffenden Kategorien nach den Vorschriften über besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme gehalten werden.
Art. 8 Übergangsbestimmungen
Wer für das Jahr 1999 fristgerecht ein Gesuch um Beiträge für die Haltung von Mastpoulets in besonders tierfreundlichen Stallhaltungssystemen eingereicht hat, muss die Vorschriften über die Lage der Öffnungen zum Aussenklimabereich (Anhang 2) erst nach der nächsten wesentlichen baulichen Massnahme in diesem Bereich erfüllen.
Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen, die 1998 Beiträge für die Haltung von Mastpoulets in besonders tierfreundlichen Stallhaltungssystemen erhielten, werden für die Jahre 1999 und 2000 die Beiträge nach dieser Verordnung auch dann ausgerichtet, wenn sie die Vorschrift über die minimale Mastdauer (Art. 6) nicht einhalten.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
7. Dezember 1998 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Couchepin 10118
Anhang 1
(Art. 2 Abs. 4) Weitere Anforderungen an die Stallbereiche und besondere Haltungserfordernisse 1. Tiere der Rindergattung 1.1 Alle Kategorien ohne – Liegebereich: Strohmatratze oder für das Tier Kälber-Kategorien gleichwertige Unterlage; – Fressbereich: planbefestigt oder perforiert.
1.2 Aufzuchtkälber, Kälber – Wie 1.1; oder zur Grossviehmast und Mastkälber – Einflächen-Haltungssystem mit Liegebereich wie 1.1. Bis zu zwei Wochen alte Kälber dürfen darin einzeln gehalten werden, wenn sie Sichtkontakt zu Artgenossen haben.
2. Andere Raufutter verzehrende Nutztiere 2.1 Ziegen – Wie 1.1; – Buchtenfläche: mindestens 2 m2 je Tier über zehn Monate; – Grössere Bestände sind in Gruppen zu unterteilen.
2.2 Kaninchen – Strukturierter Stall mit Liegebereich wie 1.1; – erhöhter, für Jungtiere nicht erreichbarer Bereich für Zibben; – für jede Zibbe ein separates, eingestreutes Nest.
3. Tiere der Schweinegattung Zuchtschweine und – Fressliegeboxen sind verboten. Ferkel, Remonten – Die Liegebereiche und Mastschweine – dürfen weder Spalten noch Gitter oder andere Perforierungen aufweisen; – müssen mit ausreichend Langstroh eingestreut sein;
– müssen von den Fressbereichen klar getrennt sein. Ausser in Tiefstreue-Haltungssystemen dürfen die Liegebereiche auch als Fressbereiche genutzt werden, wenn die Tiere nur während maximal drei Fütterungszeiten, die jeweils maximal zwei Stunden dauern, Zugang zum Futter haben. – Die Fressbereiche von Tiefstreue-Haltungssystemen sowie ungedeckte Fressbereiche müssen planbefestigt oder perforiert sein. – Die Tiere dürfen nur während der Deckzeit über die Dauer von längstens zehn Tagen in Kastenständen gehalten werden. – In den Abferkelbuchten müssen sich die Zuchtsauen jederzeit drehen können. – Das Coupieren der Schwänze sowie das Abklemmen oder Abschleifen der Zähne sind verboten. – Abgesetzte Ferkel dürfen in eingestreuten Einflächen- Haltungssystemen gehalten werden.
4. Nutzgeflügel Alle Kategorien – Im Stall sind mindestens 20 Prozent der Bodenfläche, die sich nach Anhang 1 der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 19811 ergibt, ausreichend einzustreuen. – Dem Verhalten und den physischen Fähigkeiten der Tiere angepasste Sitzgelegenheiten auf verschiedenen Höhen. – In Volierebereichen, die dem Tageslicht abgewandt sind, kann die in Artikel 2 Absatz 3 verlangte Lichtstärke auch mit künstlicher Beleuchtung erreicht werden. – Truten müssen genügend Unterschlupfmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden (z.B. mit Strohballen). – Mastpoulets vom 22. Lebenstag an, Tiere der übrigen Kategorien vom 43. Lebenstag an: während des ganzen Tages Zugang zu einem Aussenklimabereich. – Der Zugang zum Aussenklimabereich darf bei starkem Wind, bei schneebedeckter Umgebung oder bei im Bezug auf das Alter der Tiere sehr tiefen Temperaturen eingeschränkt werden. – Um das Verlegen von Eiern zu verhindern, dürfen Ställe für Zuchthennen, Zuchthähne oder Legehennen bis 10 Uhr geschlossen bleiben. Vom Einstallen bis am Ende der 23. Alterswoche darf der Zugang zum Aussenklimabereich zusätzlich eingeschränkt werden. – Das Coupieren der Schnäbel ist verboten.
Anhang 2
(Art. 3 und 4 Abs. 2) Minimale Stallfläche für Kaninchen und weitere Anforderungen an den Aussenklimabereich für Nutzgeflügel 1. Stallfläche für Kaninchen Tiere Stallfläche Zuchtgruppen (je Gruppe maximal 1 Rammler) – mindestens 1,6 m2 je Zibbe Mast- und Remontengruppen – älter als 60 Tage – mindestens 0,25 m2 je Tier, jedoch mindestens
m2 je Gruppe – jünger als 60 Tage – mindestens 0,15 m2 je Tier 2. Aussenklimabereich für Nutzgeflügel Tierkategorien Fläche des Aussenklimabereiches Breite der Öffnungen vom Stall zum Aussenklimabereich Alle Kategorien – Mindestens 30 Pro- – Insgesamt mindestens ohne Mastpoulets zent der Bodenfläche, 1,5 m pro 1000 Tiere; die sich nach Anhang 1 der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 19811 ergibt. und Truten – Jede Öffnung mindestens 0,7 m.
Mastpoulets – Mindestens 20 Pro- – Insgesamt mindestens 2 m und Truten zent der Bodenfläche, pro 100 m2 der Bodenflädie sich nach An- che, die sich nach Anhang 1 der Tierschutz- hang 1 der Tierschutzververordnung vom ordnung vom 27. Mai 27. Mai 19811 ergibt. 19811 ergibt; – Jede Öffnung mindestens
m.
Die Öffnungen des Pouletmaststalles zum Aussenklimabereich müssen so angeordnet sein, dass die längste Strecke, die ein Tier zur nächstgelegenen Öffnung zurücklegen muss, nicht mehr als 20 m beträgt.