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Verordnung über die Deklaration für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus in der Schweiz verbotener Produktion

AS 1999 2854 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Nov 3, 1999

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/1999-2854/de/verordnung-uber-die-deklaration-fur-landwirtschaftliche-erzeugnisse-aus-in-der-schweiz-verbotener-produktion

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

AS 1999 2854

Verordnung
über die Deklaration für landwirtschaftliche
Erzeugnisse aus in der Schweiz verbotener Produktion
(Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung; LDV)

vom 3. November 1999

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 18 Absatz 1 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes1,
verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 910.1

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für folgende landwirtschaftliche Erzeugnisse:

  1. Fleisch nach Artikel 118 der Lebensmittelverordnung vom1. März 19952 von Tieren der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung (ohne Wildschweine), von Hauskaninchen, von Hausgeflügel und von Zucht- Schalenwild;

  2. Konsumeier von Haushühnern (Gallus domesticus) nach Artikel 1 der Eierverordnung vom 7. Dezember 19983.

Die Verordnung gilt auch für Zubereitungen aus Erzeugnissen nach Absatz 1. Als Zubereitungen gelten gebratenes, gegartes und gekochtes Fleisch sowie Speisen, bei denen Eier als hauptsächliche Zutaten verwendet werden (wie zum Beispiel Spiegeleier, Rühreier, gekochte Eier).

Footnotes

  1. [2] SR 817.02
  2. [3] SR 916.371

Art. 2 Deklarationspflicht

Der Deklarationspflicht unterstellt ist die Abgabe landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Endkonsumentinnen oder Endkonsumenten aus folgender, in der Schweiz verbotener Produktion:

a. Produktion von Fleisch nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a unter Verwendung von Hormonen nach Artikel 13 der Fleischhygieneverordnung vom 1. März 19954 und von Antibiotika oder anderen antimikrobiellen Stoffen nach Artikel 160 Absatz 8 des Landwirtschaftsgesetzes zur Leistungsförderung;

SR 916.51

b. Produktion von Konsumeiern nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, ohne dass die Anforderungen bezüglich der Haltung von Haushühnern gemäss Anhang 1 Tabelle 13 der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 19815 erfüllt sind.

Der Deklarationspflicht ebenfalls unterstellt ist in gemeinschaftlichen Einrichtungen wie Gaststätten, Krankenhäusern oder Gemeinschaftsverpflegungsbetrieben sowie in Detailhandelsgeschäften die Abgabe von Zubereitungen, die direkt im Betrieb aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach Absatz 1 für die Abgabe hergestellt worden sind.

Deklarationspflichtig sind Endverkäuferinnen und Endverkäufer, soweit sie nicht nachweisen können, dass das landwirtschaftliche Erzeugnis nicht aus einer Produktion stammt, die in der Schweiz verboten ist.

Footnotes

  1. [4] SR 817.190
  2. [5] SR 455.1

Art. 3 Deklaration für Fleisch

Fleisch und dessen Zubereitungen sind mit dem Hinweis «kann mit Hormonen als Leistungsförderer erzeugt worden sein» und/oder «kann mit Antibiotika und/oder anderen antimikrobiellen Leistungsförderern erzeugt worden sein» zu deklarieren.

Art. 4 Deklaration für Konsumeier

Konsumeier und deren Zubereitungen sind mit dem Hinweis «aus in der Schweiz nicht zugelassener Käfighaltung» zu deklarieren.

Art. 5 Form der Deklaration

Die Deklaration hat den Bestimmungen von Artikel 21 der Lebensmittelverordnung vom1. März 19956 zu entsprechen.

Bei vorverpackten landwirtschaftlichen Erzeugnissen ist die Deklaration auf jeder Packung oder Etikette anzubringen. Bei offen angebotenen landwirtschaftlichen Erzeugnissen ist die Deklaration beim Standort des Erzeugnisses anzubringen.

In Einrichtungen wie Gaststätten, Krankenhäusern oder Gemeinschaftsverpflegungsbetrieben hat die Deklaration in der Regel schriftlich zu erfolgen. Besteht für ein Erzeugnis ein vorübergehender, kurzfristiger Versorgungsengpass, so kann über dessen Ersatz mündlich informiert werden.

Footnotes

  1. [6] SR 817.02

Art. 6 Vermutung gleichwertiger Produktion

Ist ein landwirtschaftliches Erzeugnis in einem Land produziert worden, das Verbote erlassen hat, die denjenigen nach Artikel 2 Absatz 1 gleichwertig sind, so gilt die Vermutung, dass das landwirtschaftliche Erzeugnis nicht aus einer Produktion stammt, die in der Schweiz verboten ist. In diesem Fall ist der Nachweis nach Artikel 2 Absatz 3 nicht zu erbringen.

Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) bestätigt auf Anfrage, dass in einem bestimmten Land gleichwertige Verbote bestehen. Der Anfrage sind die einschlägigen Unterlagen beizulegen.

Art. 7 Vollzug

Das Bundesamt kann die ihm gestützt auf Artikel 183 des Landwirtschaftsgesetzes übermittelten Daten dem Bundesamt für Gesundheit bekannt geben und der kantonalen Behörde für den Vollzug dieser Verordnung weiterleiten.

Das Bundesamt nimmt die Aufgaben der Kantone subsidiär wahr.

Art. 8 Übergangsbestimmungen

Landwirtschaftliche Erzeugnisse, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeführt werden, können bis zum 31. März 2000 ohne Deklaration auf der Pakkung bzw. der Etikette vermarktet werden.

Landwirtschaftliche Erzeugnisse, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eingeführt sind, können bis zum 30. Juni 2000 ohne Deklaration vermarktet werden.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2000 in Kraft.

3. November 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss 10632 Der Bundeskanzler: François Couchepin