AS 1999 2859
Verordnung
über die Zulassung zur Eidgenössischen Technischen
Hochschule Lausanne
vom 8. Mai 1995
Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne,
gestützt auf Artikel 28 Absatz 4 Buchstabe a des ETH-Gesetzes vom4. Oktober 19911,
verordnet:
1. Kapitel: Zulassungen 1. Abschnitt: Voraussetzungen für die Zulassung zum ersten Studienjahr ohne Prüfung
Art. 1 Maturitätsausweise
Die Inhaber und Inhaberinnen folgender Maturitätsausweise und Diplôme werden ohne Prüfung zum ersten Semester des Diplomstudiums aller Sektionen der ETHL zugelassen:
von der Eidgenössischen Maturitätskommission ausgestellte Maturitätsausweise der Typen A, B, C, D oder E;
eidgenössisch anerkannte, von einer kantonalen Behörde ausgestellte Maturitätsausweise der Typen A, B, C, D oder E öffentlicher oder kantonal anerkannter privater Mittelschulen;
nicht eidgenössisch anerkannte Maturitätsausweise schweizerischer Mittelschulen, die sich zum Zeitpunkt der Prüfung im Anerkennungsverfahren nach der Maturitäts-Anerkennungsverordnung vom 15. Februar 19952 befanden, wenn ein Dozent oder eine Dozentin der ETHL auf Grund der Begutachtung dieser Prüfung die prüfungsfreie Zulassung des Kandidaten oder der Kandidatin empfiehlt;
Maturitätsausweise liechtensteinischer Mittelschulen, wenn Ausbildung und Schlussprüfung nach der Beurteilung der Eidgenössischen Maturitätskommission der Maturitäts-Anerkennungsverordnung vom 15. Februar 1995 entsprechen;
Diplome einer eidgenössisch anerkannten Höheren Technischen Lehranstalt (HTL);
gleichwertige Diplome einer höheren ausländischen Mittelschule, wenn der Kandidat oder die Kandidatin die Prüfung nach der Verordnung vom 18. Dezember 19723 über die Anerkennung ausländischer Maturitätsausweise von Schweizern bestanden hat;
gleichwertige Diplome einer höheren ausländischen Mittelschule, die einer eidgenössischen Maturität entsprechen und die Bedingungen nach Artikel 2 erfüllen.
Art. 2 Besondere Bestimmungen für Inhaber von Maturitätsausweisen aus Mitgliedstaaten der EU und EFTA
Maturitätsausweise aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) berechtigen, unter Vorbehalt von Artikel 16 Absatz 2, zur Zulassung ohne Prüfung, wenn:
Mathematik und Physik oder Chemie sowie die Muttersprache und eine weitere moderne Sprache in den letzten zwei Schuljahren vor dem oberen Mittelschulabschluss ununterbrochen Unterrichts- und Prüfungsfächer waren;
der Notendurchschnitt der Prüfungen in diesen vier Prüfungsfächern mindestens 70 Prozent der Höchstnote erreicht;
drei weitere Fächer aus den folgenden Disziplinen in der oberen Mittelschulstufe Unterrichtsfächer waren: Physik und Naturwissenschaften, darstellende Geometrie oder angewandte Mathematik, moderne Sprachen, Geographie, Geschichte;
eine offizielle Bescheinigung bestätigt, dass der Maturitätsausweis im Ausstellerland den allgemeinen Hochschulzugang gewährt.
Art. 3 Hochschuldiplome
Inhaber und Inhaberinnen von Diplomen anderer Hochschulen, die der ETHL entsprechen, werden ohne Prüfung ins erste Semester des Diplomstudiums zugelassen.
Art. 4 Gültigkeit der Aufnahmeprüfung der ETHZ
Wer an der ETHZ (Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich) eine Aufnahmeprüfung bestanden hat, wird ohne Prüfung ins erste Semester des Diplomstudiums jeder Sektion der ETHL zugelassen.
2. Abschnitt: Zulassung mit reduzierter Aufnahmeprüfung
Art. 5 Maturitäts- oder Studienausweise
Die Inhaber und Inhaberinnen folgender Ausweise werden nach Bestehen einer reduzierten Aufnahmeprüfung ins erste Semester des Diplomstudiums jeder Sektion der ETHL zugelassen:
a. kantonale oder liechtensteinische Maturitätsausweise und Lehrerpatente, die
Artikel 1 nicht entsprechen;
b. ausländische Maturitätsausweise, die die prüfungsfreie Zulassung nach Artikel 1 nicht ermöglichen, jedoch im Ausstellerland allgemein zum Hochschulstudium berechtigen. Ein offizieller Nachweis dieser Zugangsberechtigung kann verlangt werden.
Art. 6 Prüfungsfächer der reduzierten Aufnahmeprüfung
Der akademische Direktor bzw. die akademische Direktorin legt die Prüfungsfächer der reduzierten Aufnahmeprüfung im Einzelfall fest. Dabei werden die Vorbildung und die Sprachkenntnisse der Kandidaten und Kandidatinnen sowie die besonderen Anforderungen des angestrebten Studiums berücksichtigt.
Als Prüfungsfächer kommen die mathematisch-naturwissenschaftlichen Fächer nach Artikel 8 Absatz 1 in Betracht.
Artikel 8 Absatz 3 gilt sinngemäss.
3. Abschnitt: Zulassung mit umfassender Aufnahmeprüfung
Art. 7 Grundsatz
Wer keine der Voraussetzungen nach den Artikeln 1–5 erfüllt, kann erst nach Bestehen einer umfassenden Aufnahmeprüfung ins erste Semester des Diplomstudiums der ETHL aufgenommen werden.
Art. 8 Fächer, Notengewicht und Prüfungsstoff
Die umfassende Aufnahmeprüfung ist in folgenden elf Fächern abzulegen:
Koeffizienten
Gruppe1: 1. Mathematik (schriftlich) 2 2. Mathematik (mündlich) 2 3. Darstellende Geometrie (schriftlich und mündlich) 2 oder angewandte Mathematik (schriftlich und mündlich) oder Informatik (schriftlich und mündlich) 4. Physik (schriftlich und mündlich) 2 Koeffizienten 5. Chemie (mündlich) 1 6. Biologie (mündlich)1
Gruppe2: 7. Französisch (schriftlich und mündlich) 1 8. Zweite moderne Sprache: Deutsch, Italienisch, 1 Englisch oder Spanisch (schriftlich und mündlich) 9. Geschichte (mündlich) 1 10. Geographie (mündlich) 1 11. Zeichnen 1 2 Weist der Kandidat bzw. die Kandidatin in einzelnen dieser Fächer Kenntnisse vor, die dem Niveau einer eidgenössischen Maturität entsprechen, so kann der akademische Direktor bzw. die akademische Direktorin die entsprechenden Prüfungen erlassen.
Der Prüfungsstoff muss den Bildungszielen im Anhang zur Verordnung vom 17. Dezember 19734 über die eidgenössischen Maturitätsprüfungen entsprechen.
4. Abschnitt: Zulassung zu einem höheren Semester des Diplomstudiums
Art. 9 Wechsel der Sektion oder der ETH
Der Übertritt von einer Sektion der ETHL in ein höheres Semester einer anderen Sektion ist nur zu Beginn eines Semesters möglich. Der akademische Direktor bzw. die akademische Direktorin hört vor dem Entscheid die Departementvorsteher der betreffenden Sektionen an.
Wer an der ETHZ die Voraussetzungen für den Übertritt in ein höheres Semester erfüllt, kann auch an der ETHL ins entsprechende höhere Semester eintreten.
Wer an einer Sektion eine Prüfung zweimal nicht bestanden hat, wird grundsätzlich vom Studium an den ETH ausgeschlossen. Ausnahmsweise kann der Übertritt in eine andere Sektion bewilligt werden, wenn sich die Prüfungsfächer der bisher besuchten Sektion mehrheitlich von jenen der neuen Sektion unterscheiden.
Art. 10 Aufnahme von Studierenden aus anderen Hochschulen
Kandidaten und Kandidatinnen aus einer anderen Hochschule, die ihre Studien an der ETHL fortsetzen möchten, müssen nachweisen, dass sie ausser ausreichenden Sprachkenntnissen auch die Kenntnisse besitzen, die im betreffenden Semester an der sie interessierenden Sektion nach dem Studien- und Prüfungsplan vorausgesetzt werden.
Auf Vorschlag des Vorstehers bzw. der Vorsteherin der Sektion oder des Sektionsrates kann der akademische Direktor bzw. die akademische Direktorin von den Kan- didaten und Kandidatinnen, die nicht alle ihre Studien an der ETHL absolviert haben, Ergänzungsprüfungen in den bisher nicht geprüften Fächern verlangen.
Wer eine gleichwertige Prüfung in einer anderen Studienrichtung der ETHL, der ETHZ oder einer anderen Hochschule erfolgreich bestanden hat, kann vom akademischen Direktor bzw. der akademischen Direktorin auf Vorschlag des Departementvorstehers, der Departementvorsteherin, des Vorstehers oder Vorsteherin des Sektionsrates von den entsprechenden Prüfungsfächern dispensiert werden. Der erforderliche Notendurchschnitt für das Bestehen der Prüfung wird in diesem Fall anhand der in den übrigen Fächern erzielten Noten berechnet.
Art. 11 Aufnahme von Studierenden aus Höheren Technischen Lehranstalten
Inhaber und Inhaberinnen eines HTL-Diploms mit einem allgemeinen Durchschnitt von mindestens5.0 können in das5. Semester der ihrem Diplom entsprechenden Sektion aufgenommen werden, nachdem sie eine dem zweiten Vordiplom entsprechende Prüfung bestanden haben, sofern ein Ad-hoc-Studienplan existiert.
Art. 12 Zulassung von Hörern und Hörerinnen als Studierende
Möchten Hörer oder Hörerinnen als Studierende in ein höheres Semester aufgenommen werden, so können ihre bisherigen Studien auf das Diplomstudium angerechnet werden, wenn sie nachweisen, dass sie die praktischen Arbeiten nach Studienplan absolviert haben.
5. Abschnitt: Zulassung von Hörern und Hörerinnen, Zulassung zu Nachdiplomstudien und zum Doktorat
Art. 13 Zulassung von Hörern und Hörerinnen
Wer Lehrveranstaltungen besuchen will, ohne ein Diplom zu erwerben, kann vom akademischen Direktor bzw. der akademischen Direktorin als Hörer bzw. Hörerin zugelassen werden.
Der akademische Direktor bzw. die akademische Direktorin kann Hörer und Hörerinnen von bestimmten Lehrveranstaltungen ausschliessen oder sie nur so weit zulassen, als sie sich über entsprechende Vorkenntnisse ausweisen und es die Raum-, Ausrüstungs- und Betreuungsverhältnisse erlauben. Die Zulassungsbeschränkungen ist in den amtlichen Publikationen anzukündigen.
Besteht keine Zulassungsbeschränkung, so gilt als zugelassen, wer die Hörergebühr bezahlt hat.
Art. 14 Zulassung zu Nachdiplomstudien und zum Doktorat
Die Weiterbildungsverordnung vom 14. September 19885 und die Doktoratsverordnung ETHL vom 26. Januar 19986 legen die Bedingungen für die Zulassung zum Nachdiplomstudium und zum Doktorat fest.
2. Kapitel: Zulassungsverfahren und Zuständigkeiten
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 15 Gesuch um Zulassung als Studierender bzw. Studierende
Das Diplomstudium kann nur am Anfang eines Semesters aufgenommen werden, die Zulassung ins erste Semester ist nur im Herbst möglich.
Art. 16 Entscheid über die Zulassung
Der akademische Direktor bzw. die akademische Direktorin entscheidet im Rahmen der Artikel 1–13 und auf Grund der vorgelegten Dokumente insbesondere über:
die Zulassung von Kandidaten und Kandidatinnen als Studierende ins erste Semester einschliesslich Auferlegung von Aufnahmeprüfungen und Festsetzung der Prüfungsfächer;
die Zulassung von Studierenden in höhere Semester einschliesslich Auferlegung von Aufnahmeprüfungen und Festsetzung der Prüfungsfächer;
den Übertritt in eine andere Sektion einschliesslich Anrechnung bisheriger Studien und Prüfungen;
die Zulassung von Hörern und Hörerinnen zu Lehrveranstaltungen mit Zulassungsbeschränkung.
Über die Zulassung ausländischer, nicht in der Schweiz wohnhafter Kandidaten und Kandidatinnen, die einen ausländischen Maturitätsausweis besitzen, entscheidet der akademische Direktor bzw. die akademische Direktorin nach der jeweiligen Auslastung wird diese insbesondere vom grad der Beanspruchung der Lehrenden und von den zur Verfügung stehenden Studienplätzen bestimmt.
2. Abschnitt: Bestimmungen über die Aufnahmeprüfungen
Art. 17 Zeitpunkt der reduzierten Aufnahmeprüfung
Der akademische Direktor bzw. die akademische Direktorin kann verlangen, dass der Kandidat oder die Kandidatin die reduzierte Aufnahmeprüfung vor Studienantritt, nach dem Besuch eines von der ETHL durchgeführten Vorbereitungskurses oder spätestens bis zum Ende des ersten Studienjahres ablegt.
Kandidaten und Kandidatinnen, die ihre reduzierte Prüfung im Laufe des ersten Studienjahres ablegen müssen, haben vor dieser Prüfung die gleichen Rechte und Pflichten wie die Studierenden.
Art. 18 An- und Abmeldung
Der akademische Direktor bzw. die akademische Direktorin legt die Termine und die Fristen für die Anmeldung fest. Er bzw. sie organisiert die Aufnahmeprüfung in Zusammenarbeit mit dem Direktor bzw. der Direktorin der Kurse für Spezielle Mathematik und der Aufnahmekommission. Die Aufnahmeprüfungen für die Fächer der Gruppe1 finden im Sommer oder im Herbst, die umfassenden Aufnahmeprüfungen und diejenigen der Gruppe2 im Herbst statt.
Die Anmeldung kann innerhalb vom akademischen Direktor bzw. der akademischen Direktorin festgesetzten Frist zurückgezogen werden. In diesem Fall wird die Prüfungsgebühr zurückerstattet.
Bei späterer Abmeldung verfällt die Prüfungsgebühr und die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Kandidat oder die Kandidatin nicht nachweisen kann, dass die Termine wegen einer ärztlich attestierten Krankheit oder aus Gründen höherer Gewalt versäumt worden sind.
Art. 19 Ablauf der Prüfungen
Die Kandidaten und Kandidatinnen werden von Examinatoren und Examinatorinnen geprüft, die vom Präsidenten bzw. der Präsidentin der ETHL ernannt werden.
Bei den mündlichen Prüfung werden die Examinator und Examinatorinnen von Experten und Expertinnen begleitet; diese sehen auch die schriftlichen Arbeiten ein. Die Experten und Expertinnen werden vom akademischen Direktor bzw. der akademischen Direktorin ernannt.
Art. 20 Hilfsmittel
Die für die einzelnen Prüfungsfächer zugelassenen Hilfsmittel wie Texte, Tabellen, Rechengeräte usw. werden den Kandidaten und Kandidatinnen schriftlich bekanntgegeben.
Wer nicht zugelassene Hilfsmittel verwendet, kann vom akademischen Direktor bzw. von der akademischen Direktorin von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Art. 21 Fernbleiben, Prüfungsabbruch und Prüfungsunterbruch
Bei unentschuldigtem Fernbleiben oder Abbruch gilt die Prüfung als nicht bestanden. Als Entschuldigung und Voraussetzung für die Bewilligung eines allfälligen Prüfungsunterbruchs werden nur Krankheit und Gründe höherer Gewalt anerkannt.
Art. 22 Bestehen der Prüfung, Teilerlass bei Wiederholung
In jedem Prüfungsfach wird eine Note erteilt, die in einer ganzen oder halben Zahl ausgedrückt wird. 10 ist die beste, 0 die schlechteste Note. Noten unter6 sind ungenügend.
Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn sowohl die Noten aller Prüfungsfächer als auch diejenigen der Prüfungsfächer der Gruppe1 nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a einen Notendurchschnitt von6,0 erreichen.
Bei der Wiederholung einer Aufnahmeprüfung werden die Ergebnisse einer Gruppe Prüfungsfächer nach Artikel 8 Absatz 1 angerechnet, wenn beim ersten Versuch ein ausreichender Notendurchschnitt erreicht wurde.
Art. 23 Prüfungswiederholung
Die Aufnahmeprüfung an einer ETH kann einmal wiederholt werden.
Kandidaten und Kandidatinnen, die im ersten Studienjahr eine reduzierte Aufnahmeprüfung abzulegen haben, werden zum zweiten Studienjahr nur zugelassen, wenn sie diese Prüfung bestanden haben.
Art. 24 Entscheid über das Prüfungsergebnis, Eröffnung
Das Prüfungsergebnis wird von der Aufnahmekommission im Einvernehmen mit den Experten und Expertinnen ermittelt.
Der akademische Direktor bzw. die akademische Direktorin erlässt auf Antrag der Aufnahmekommission die Verfügung und eröffnet Kandidaten und Kandidatinnen, ob sie bestanden haben oder nicht.
Art. 25 Verhältnis der Kurse für Spezielle Mathematik zu den Aufnahmeprüfungen
Kandidatinnen und Kandidaten, die für den Eintritt ins erste Jahr eine Aufnahmeprüfung ablegen müssen, können zu den Kursen für Spezielle Mathematik zugelassen werden. Der akademische Direktor bzw. die akademische Direktorin behält sich vor, entsprechend der Anzahl verfügbarer Plätze und auf Grund der vorgelegten Ausweise oder der Vortests vor der Aufnahme in die Kurse für Spezielle Mathematik eine Auswahl zu treffen.
Wer als Inhaber oder Inhaberin eines ausländischen Maturitätsausweises nach Artikel 5 Buchstabe b die Abschlussprüfung der Kurse für Spezielle Mathematik bestanden hat, ist von den Aufnahmeprüfungen in mathematisch-naturwissenschaftlichen Fächern befreit.
Wer einen anderen Maturitätsausweis oder aber keinen solchen Ausweis besitzt, hat sich einer Aufnahmeprüfung in den ihm oder ihr auferlegten mathematischnaturwissenschaftlichen Fächern selbst dann zu unterziehen, wenn er oder sie die Abschlussprüfung der Kurse für Spezielle Mathematik bestanden hat.
Art. 26 Aufnahmekommission
Der Präsident bzw. die Präsidentin der ETHL regelt die Zusammensetzung und die Aufgaben der Aufnahmekommission.
3. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 27 Prüfungsgebühr
Wer sich für eine Aufnahmeprüfung anmeldet, muss eine Prüfungsgebühr nach der Gebührenverordnung ETH-Bereich vom 31. Mai 19957 entrichten.
Die Prüfungsgebühren für die Zulassung zu einem höheren Semester des Diplomstudiums richten sich nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenverordnung festgesetzt.
Für die Wiederholung einer Prüfung ist die betreffende Gebühr erneut zu entrichten.
Der akademische Direktor bzw. die akademische Direktorin kann auf Grund eines begründeten Gesuchs bedürftigen Kandidaten und Kandidatinnen sowie Stipendiaten und Stipendiatinnen diese Gebühr erlassen.
Art. 28 Zulassungsgebühr
Wer als Studierender bzw. Studierende an der ETHL zugelassen wird, muss eine Anmeldegebühr nach Gebührenverordnung ETH-Bereich vom 31. Mai 19958 entrichten. Beim Übertritt von einer ETH in die andere ist keine Zulassungsgebühr zu entrichten.
Die Zulassungsgebühr kann nicht erlassen werden.
Art. 29 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Oktober 1995 in Kraft.
8. Mai 1995 Im Namen der Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne Der Vizepräsident und Direktor für den Bereich Lehre: Professor D. de Werra Der akademische Direktor: P.-F. Pittet