AS 1999 3125
Bundesbeschluss
über Massnahmen zur Verbesserung
des Lehrstellenangebotes und zur Entwicklung
der Berufsbildung
(Lehrstellenbeschluss II)
vom 18. Juni 1999
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 31quinquies und Artikel 34ter der Bundesverfassung,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates vom 22. Januar 1999 1 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom1. März 19992,
beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Grundsatz
Der Bund leistet Beiträge an Massnahmen, welche:
das Lehrstellenangebot erhöhen und strukturelle Probleme auf dem Lehrstellenmarkt lindern;
die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann fördern;
neue Formen der Zusammenarbeit in der Berufsbildung erproben;
Reformen im Übergang zum revidierten Berufsbildungsgesetz vorbereiten.
Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (Bundesamt) kann Kantone, Berufsverbände, andere geeignete Institutionen und Private mit der Durchführung von Massnahmen im Sinne von Artikel 2 beauftragen.
Art. 2 Unterstützte Vorhaben
Die Beiträge können ausgerichtet werden für:
die Erschliessung von Ausbildungsmöglichkeiten in anspruchsvollen Bereichen, in denen ein Fachkräftebedarf bereits besteht oder sich abzeichnet, insbesondere im Hightech-Bereich sowie in anspruchsvollen Bereichen des Dienstleistungssektors;
die Erschliessung von Ausbildungsmöglichkeiten in Bereichen mit überwiegend praktischen Tätigkeiten, insbesondere durch die Schaffung von SR 412.100.4 Überbrückungsmassnahmen und die Förderung neuer Berufe, die eine Weiterentwicklung ermöglichen;
besondere Ausbildungsangebote und das Lehrstellenmarketing sowie Sensibilisierungsprojekte für die Berufswahl zu Gunsten von Frauen;
weitere Massnahmen für die Verbesserung des Lehrstellenmarktes und zur Erleichterung der Reform der Berufsbildung (z. B. für Analysen und Studien zur Optimierung der Datenlage in der Berufsbildung, für gezielte Informationskampagnen sowie für Pilotprojekte).
Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei kann er von den Beitragssätzen nach Artikel 64 des Bundesgesetzes vom 19. April 19783 über die Berufsbildung abweichen.
Art. 3 Beitragsberechtigte
Beiträge können ausgerichtet werden an Kantone, Berufsverbände, andere geeignete Institutionen und an Beauftrage des Bundesamtes.
Wo der Bund Aufträge im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 erteilt, kann er die Gesamtheit der Kosten übernehmen.
Das Bundesamt kann für die Durchführung von Massnahmen Leistungsvereinbarungen abschliessen.
Art. 4 Voraussetzungen
Die mit Beiträgen unterstützten Bildungsveranstaltungen müssen allen Personen offen stehen, welche die Voraussetzungen hinsichtlich Alter und Vorbildung erfüllen.
Massnahmen, die durch Beiträge unterstützt werden, sind zu evaluieren.
Die Projekte haben den Grundsatz der Gleichstellung von Frau und Mann von der Planung bis zur Durchführung zu berücksichtigen.
Art. 5 Finanzierung
Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss für die Finanzierung der Beiträge einen befristeten Verpflichtungskredit.
2. Abschnitt: Verfahren und Rechtspflege
Art. 6 Einreichung von Beitragsgesuchen
Beitragsgesuche sind mit den notwendigen Unterlagen der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. Diese leitet sie mit ihrem Antrag an das Bundesamt weiter.
Beitragsgesuche von gesamtschweizerischem oder überregionalem Interesse sowie wichtige Pilotprojekte werden direkt beim Bundesamt eingereicht.
Art. 7 Auszahlung
Beiträge werden bis spätestens 31. Dezember 2004 ausbezahlt.
Art. 8 Rechtspflege
Verfügungen des Bundesamtes unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission EVD; diese entscheidet endgültig.
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 9 Vollzug
Der Bundesrat vollzieht diesen Beschluss, soweit nicht die Kantone dafür zuständig sind.
Er erlässt die Vollzugsvorschriften.
Die Massnahmen des Bundes gehen vollständig zu Lasten des Kredites nach Artikel 5.
Art. 10 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer
Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.
Er gilt ab dem1. Januar 2000 und tritt ein Jahr nach Inkrafttreten des revidierten Bundesgesetzes über die Berufsbildung ausser Kraft.
Nationalrat, 18. Juni 1999 Ständerat, 18. Juni 1999 Die Präsidentin: Heberlein Der Präsident: Rhinow Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkrafttreten
Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 7. Oktober 1999 unbenützt abgelaufen.4
Er tritt nach Artikel 10 Absatz 2 am1. Januar 2000 in Kraft und wird ein Jahr nach Inkrafttreten des revidierten Bundesgesetzes über die Berufsbildung ausser Kraft gesetzt.
8. Oktober 1999 Bundeskanzlei