AS 1999 415
Verordnung
über die Marktentlastungsmassnahmen bei Steinobst
und die Verwertung von Kernobst
(Verordnung über Massnahmen bei Obst)
vom 7. Dezember 1998
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 10, 177 Absatz 1 und 185 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes1,
verordnet:
1. Abschnitt: Beiträge an die Marktentlastungsmassnahmen bei Kirschen und Zwetschgen
Art. 1 Beiträge an Inlandmassnahmen
Der Bund kann Beiträge ausrichten an Marktentlastungsmassnahmen bei Tafelkirschen und Tafelzwetschgen, namentlich für Lieferungen ins Berggebiet.
Die vom Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) durch Verfügung gewährten Beiträge bemessen sich nach dem Aufwand für Gebinde-, Transport- und Abwicklungskosten.
Art. 2 Beiträge an den Export
Der Bund kann Beiträge leisten an den Export von Tafelkirschen und verarbeiteten schwarzen Konservenkirschen.
Exportbeiträge für Tafelkirschen werden nur dann ausgerichtet, wenn die Vollversorgung des Inlandmarktes gewährleistet ist.
Exportbeiträge für verarbeitete schwarze Konservenkirschen werden nur ausgerichtet, wenn die anfallende Konservenkirschenernte übernommen wird. Diese Beiträge werden entsprechend der von den Betrieben ausgewiesenen Inlandübernahme ausgerichtet.
Die vom Bundesamt durch Verfügung gewährten Exportbeiträge werden einheitlich festgesetzt und richten sich nach der Differenz zwischen dem inländischen und ausländischen Preis.
Art. 3 Übernahmepreise
Beiträge werden nur gewährt, wenn bei den entsprechenden Produkten die von den Direktbeteiligten festgesetzten Produzentenpreise bezahlt werden.
2. Abschnitt: Beiträge an die Verwertung von Äpfeln und Birnen
Art. 4 Beiträge an die Lagerung der Marktreserve
Der Bund kann Beiträge leisten an die Lager- und Kapitalzinskosten für die Lagerung der Marktreserve in Form von Apfel- und Birnensaftkonzentrat. Die Beiträge werden vom Bundesamt durch Verfügung gewährt.
Als betriebsbezogene Marktreserve gilt bei Mostäpfeln und Mostbirnen eine die Normalversorgung übersteigende Verarbeitungsmenge, höchstens aber 50 Prozent der Normalversorgung.
Die Normalversorgung einer Mosterei entspricht 110 Prozent des durchschnittlichen Ausstosses von Apfel- und Birnenprodukten der letzten drei Jahre.
Art. 5 Beiträge an Apfel- und Birnenprodukte aus Übermengen
Der Bund kann Beiträge leisten an die Lager- und Kapitalzinskosten sowie an den Export von Apfel- und Birnensaftkonzentrat, soweit das Konzentrat aus Übermengen von Mostäpfeln und Mostbirnen hergestellt worden ist.
Als Übermenge gilt die Verarbeitungsmenge, welche die Normalversorgung und die Marktreserve übersteigt.
Der Bund kann Beiträge ausrichten an den Export von anderen als in Absatz 1 erwähnten Apfel- und Birnenprodukten.
Die Beiträge werden vom Bundesamt durch Verfügung gewährt.
Art. 6 Berechnung der Beiträge an die Lager- und Kapitalzinskosten
Die Beiträge an die Lager- und Kapitalzinskosten von Apfel- und Birnensaftkonzentrat werden berechnet auf Grund einer unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten erstellten neutralen Berechnung des Einstandspreises für Apfel- und Birnensaftkonzentrat.
Die Beiträge werden vom Bundesamt durch Verfügung gewährt.
Art. 7 Berechnung der Beiträge an den Export
Die Beiträge an den Export von Apfel- und Birnensaftkonzentrat werden festgelegt auf Grund:
einer unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten vorgenommenen neutralen Berechnung des Einstandspreises für Apfel- und Birnensaftkonzentrat;
betriebsbezogener, effektiv bezahlter Produzentenpreise für Mostäpfel und Mostbirnen; es werden aber höchstens die von den zuständigen Branchengremien festgelegten Richtpreise berücksichtigt; und
c. der Differenz zwischen dem Einstandspreis von Apfel- oder Birnensaftkonzentrat und dem erzielten ausländischen Preis.
Das Bundesamt legt die Beiträge an den Export von Produkten nach Artikel 5 Absatz 3 fest und gewährt diese durch Verfügung. Diese Beiträge dürfen höchstens den Beiträgen an den Export für Apfel- oder Birnensaftkonzentrat entsprechen.
Art. 8 Beitragsberechtigte Betriebe
Beiträge an die Lager- und Kapitalzinskosten erhalten gewerbliche Mostereien.
Beiträge an den Export erhalten gewerbliche Mostereien sowie Handelsfirmen.
3. Abschnitt: Buchführungs- und Berichtspflicht
Art. 9
Gewerbliche Mostereien, die Beiträge beanspruchen, sind verpflichtet, die vom Bundesamt benötigten Daten über den Eingang und die Verarbeitung von Obst sowie die Verwendung und die Vorratshaltung von Obstprodukten innert der von ihm festgelegten Frist zu melden. Dies gilt sinngemäss auch für Handelsfirmen, die Exportbeiträge beanspruchen.
4. Abschnitt: Qualitätsanforderungen und statistische Erhebungen
Art. 10 Qualitätsanforderungen
Das Bundesamt kann für Obst und Obstprodukte bei Marktentlastungs- und Verwertungsmassnahmen minimale Qualitätsvorschriften vorschreiben. Dabei stützt es sich auf die schweizerischen Handelsusanzen oder die internationalen Qualitätsnormen.
Art. 11 Statistische Erhebungen
Das Bundesamt leistet Beiträge an statistische Erhebungen im Obstbereich nach der Verordnung vom 30. Juni 19932 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes.
5. Abschnitt: Organisationen
Art. 12 Beizug
Das Bundesamt zieht Organisationen für die Durchführung der Marktentlastungs- und Verwertungsmassnahmen bei.
Die beigezogenen Organisationen müssen Gewähr dafür bieten, dass sie:
die ihr übertragenen Aufgaben korrekt durchführen;
bei der Ausrichtung von Beiträgen Mitglieder und Nichtmitglieder gleich behandeln;
den rechtmässigen Einsatz der Beiträge effizient überwachen.
Art. 13 Durchführung der Marktentlastungs- und Verwertungsmassnahmen
Das Bundesamt entscheidet auf Antrag der Organisationen sowie auf Grund der aktuellen Markt- und Versorgungslage über die Durchführung und die Dauer der Massnahmen. Es legt die Einzelheiten der Durchführung fest.
Art. 14 Mitwirkung von Firmen
Für den Vollzug der Marktentlastungs- und Verwertungsmassnahmen kann das Bundesamt nebst den beauftragten Organisationen auch Firmen beiziehen.
Art. 15 Datenerhebung und Anhörung
Das Bundesamt erhebt die für die Marktentlastungs- und Verwertungsmassnahmen erforderlichen betriebsspezifischen Daten und wertet diese aus.
Vor Entscheiden über die Gewährung von Beiträgen an den Export von Apfel- und Birnensaftkonzentraten hört das Bundesamt die beigezogene Organisation an.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 16 Übergangsbestimmungen
Beiträge an Massnahmen im Obstbau werden bis zum 31. Dezember 2000 nach
Artikel 1 Buchstaben d–f der Verordnung vom 15. Januar 19973 über die Förderung
des Obstbaues ausgerichtet.
Das Bundesamt kann bis zum 31. Dezember 2003 jährlich höchstens eine Summe von 40 000 Franken an Organisationen ausrichten, welche die bäuerliche Obstverwertung fördern.
Art. 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.
7. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Cotti |
Der Bundeskanzler: Couchepin |
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