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Verordnung des BLW über die Gewährung von Beiträgen in der Tierzucht

AS 1999 448 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Dec 7, 1998

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/1999-448/de/verordnung-des-blw-uber-die-gewahrung-von-beitragen-in-der-tierzucht

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Basic act of: Verordnung des BLW über die Gewährung von Beiträgen in der Tierzucht (SR 916.310.31)

AS 1999 448

Verordnung des BLW
über die Gewährung von Beiträgen in der Tierzucht

vom 7. Dezember 1998

Das Bundesamt für Landwirtschaft,
gestützt auf die Artikel 6 und 28 der Tierzuchtverordnung vom 7. Dezember 19981,
verordnet:

1. Abschnitt: Beiträge für Herdebuchtiere, Exterieurbeurteilungen und Leistungsprüfungen

Footnotes

  1. [1] SR 916.310; AS 1999 95

Art. 1 Herdebuchtiere

Beiträge werden ausgerichtet für Equiden und für Tiere der Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattungen im zuchtfähigen Alter, die gekennzeichnet und im Herdebuch eingetragen sind und deren Eltern und Grosseltern in einem Herdebuch der gleichen Rasse eingetragen oder vermerkt sind.

Stiere müssen mindestens neun Monate alt sein, Schafe und Ziegen mindestens sechs Monate.

Rinder müssen mindestens fünf Monate trächtig sein.

Bei den Equiden sind nur Fohlen bis zu einem Alter von höchstens zwölf Monaten beitragsberechtigt.

Art. 2 Exterieurbeurteilung

An Exterieurbeurteilungen werden Beiträge geleistet, wenn die von den Zuchtorganisationen festgelegten Methoden angewendet werden. Sie müssen internationalen Normen entsprechen und zumindest die Bewertung von drei wirtschaftlich wichtigen Körpermerkmalen umfassen.

Für ein und dasselbe Tier kann pro Jahr nur ein Beitrag ausbezahlt werden, unabhängig davon, ob es ein- oder mehrmals beurteilt wurde.

Art. 3 Leistungsprüfungen

An Leistungsprüfungen werden Beiträge ausgerichtet, wenn sie nach den von den anerkannten Zuchtorganisationen festgelegten Methoden durchgeführt werden, sofern diese internationalen Normen entsprechen.

SR 916.310.31

2. Abschnitt: Exportbeiträge

Art. 4 Anforderungen an die Exporttiere

Exportbeiträge werden an Herdebuchtiere ausgerichtet, die:

  1. in der Schweiz geboren sind;

  2. bezüglich Exterieur und Leistungen von überdurchschnittlicher Qualität sind;

  3. gesund, unverletzt und in einem guten Nähr- und Pflegezustand sind.

Art. 5 Exportbeiträge für trächtige Rinder und Kühe

Die Exportbeiträge für trächtige Rinder und Kühe betragen je Tier 1200 Franken.

Rinder müssen mindestens 20 Monate alt sein.

Kühe dürfen höchstens fünf Jahre alt sein.

Sie müssen mindestens fünf Monate trächtig sein.

Art. 6 Exportbeiträge für Stiere

Die Exportbeiträge für Stiere betragen je Tier 1000 Franken.

Die Stiere müssen zwischen 9 und 24 Monaten alt sein.

Art. 7 Exportbeiträge für Equiden

Die Exportbeiträge für Freiberger, Warmblut- und Haflingerpferde betragen bei Tieren:

  1. zwischen 2 bis 3 Jahren je Tier 1000 Franken;

  2. zwischen 3 bis 5 Jahren je Tier 1300 Franken.

Die Beiträge für andere Rassen werden auf Gesuch hin festgelegt.

Art. 8 Exportbeiträge für Schafe und Ziegen

Die Exportbeiträge für Schafe und Ziegen betragen bei:

  1. Schafen zwischen 6 und 12 Monaten je Tier 100 Franken; zwischen 12 und 36 Monaten je Tier 200 Franken;

  2. Ziegen zwischen 6 und 12 Monaten je Tier 250 Franken; zwischen 12 und 36 Monaten je Tier 300 Franken.

3. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 9

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.

7. Dezember 1998 Bundesamt für Landwirtschaft: Burger Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.