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Verordnung über das Dienstverhältnis der persönlichen Mitarbeiter der Departementsvorsteher

AS 1999 470 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Dec 14, 1998

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/1999-470/de/verordnung-uber-das-dienstverhaltnis-der-personlichen-mitarbeiter-der-departementsvorsteher

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Ordonnance sur le statut des collaborateurs personnels des chefs de département (SR 172.221.104.2)

AS 1999 470

Verordnung
über das Dienstverhältnis der persönlichen Mitarbeiter
der Departementsvorsteher

Änderung vom 14. Dezember 1998

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 25. Februar 19811 über das Dienstverhältnis der persönlichen Mitarbeiter der Departementsvorsteher wird wie folgt geändert:

Art. 9 erster Satz

Der persönliche Mitarbeiter wird bei der Pensionskasse des Bundes versichert. ...

Art. 10 Abs. 2

Scheidet der Departementsvorsteher aus dem Amt aus, so wird das Dienstverhältnis seiner persönlichen Mitarbeiter im gegenseitigen Einverständnis aufgelöst. Der Zeitpunkt der Auflösung wird gemeinsam vereinbart. Bei unvoraussehbarem Ausscheiden des Departementsvorstehers aus dem Amt erlischt das Dienstverhältnis spätestens nach zwei Monaten.

Art. 11 Abgangsentschädigung

Wird das Dienstverhältnis durch den Departementsvorsteher oder im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst und erfolgt keine Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters in einer Dienststelle der Bundesverwaltung, in einer öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes, bei den Schweizerischen Bundesbahnen oder bei der Schweizerischen Post, so erhält der persönliche Mitarbeiter bei höchstens drei geleisteten Dienstjahren eine Abgangsentschädigung von einem halben Jahresgehalt, bei mehr als drei Dienstjahren eine Abgangsentschädigung von einem ganzen Jahresgehalt. Massgebend sind die Bezüge beim Austritt (Art. 4).

Erhält der persönliche Mitarbeiter eine Rente nach Artikel 43 der PKB-Statuten vom 24. August 19942, so wird die nach Absatz 1 gewährte Abgangsentschädigung um den Betrag dieser Rente für sechs Monate, bei mehr als drei Dienstjahren um den Betrag der Rente für zwölf Monate gekürzt.

Wird der persönliche Mitarbeiter im Jahr, das auf die Auflösung seines Dienstverhältnisses folgt, von einer Dienststelle der Bundesverwaltung, von einer öffentlichrechtlichen Anstalt des Bundes, von den Schweizerischen Bundesbahnen oder der

Footnotes

  1. [2] SR 172.222.1 Schweizerischen Post angestellt, so kann die Abgangsentschädigung ganz oder teilweise zurückgefordert werden. II Diese Änderung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. 14. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin 10144

Footnotes

  1. [1] SR 172.221.104.2