AS 1999 618
Verordnung
der Kontrollstelle für die Bekämpfung der
Geldwäscherei über die Sorgfaltspflichten der ihr
direkt unterstellten Finanzintermediäre
vom 25. November 1998
Die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (Kontrollstelle),
gestützt auf die Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e und 41 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 19971 (GwG),
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung legt die organisatorischen Massnahmen fest, die die Finanzintermediäre ergreifen müssen, und bestimmt, wie die Sorgfaltspflichten nach den Artikeln 3–7 GwG umzusetzen sind.
Sie gilt für Finanzintermediäre, die nach Artikel 13 Buchstabe b GwG der Aufsicht der Kontrollstelle direkt unterstellt sind.
Art. 2 Rundschreiben
Falls nötig, werden die Bestimmungen dieser Verordnung durch Rundschreiben näher ausgeführt.
Art. 3 Geschäfte im Ausland
Finanzintermediäre dürfen sich nicht an Geschäften ihrer ausländischen Muttergesellschaft, ihrer ausländischen Schwestergesellschaften oder Tochtergesellschaften beteiligen, die zum Zweck haben, die Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäscherei zu umgehen.
2. Kapitel: Organisatorische Massnahmen (Art. 8 und 14 GwG)
Art. 4 Interne Organisation
Die Finanzintermediäre müssen folgende Funktionen schaffen:
Informationsbeauftragter oder Informationsbeauftragte in Geldwäschereifragen (Informationsbeauftragter oder Informationsbeauftragte);
Ansprechperson für die Kontrollstelle (Ansprechperson);
Untersuchungsbeauftragter oder Untersuchungsbeauftragte für die internen Kontrollen (Untersuchungsbeauftragter oder Untersuchungsbeauftragte).
Eine Person kann mehrere Funktionen erfüllen, sofern dies die Umsetzung der Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäscherei nicht gefährdet.
Die Aufgaben des oder der Informationsbeauftragten und des oder der Untersuchungsbeauftragten können auch einer externen Person oder Stelle (wie dem spezialisierten Dienst eines Verbandes oder der Muttergesellschaft) übertragen werden, sofern dies die Umsetzung der Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäscherei nicht gefährdet.
Die Informations- und die Untersuchungsbeauftragten müssen über fundierte Kenntnisse in Fragen der Bekämpfung der Geldwäscherei verfügen und die jüngsten Entwicklungen in diesem Bereich kennen.
Die Kontrollstelle kann eine andere interne Organisation zulassen, um der besonderen Situation eines Finanzintermediärs gerecht zu werden.
Art. 5 Aufgaben des oder der Informationsbeauftragten
Der oder die Informationsbeauftragte:
sorgt dafür, dass die interne Organisation der Finanzintermediäre den Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei entspricht;
erarbeitet interne Richtlinien zur Verhütung und zur Bekämpfung der Geldwäscherei und setzt sie um;
sorgt für die Ausbildung des Personals des Finanzintermediärs, das Kundenkontakt hat, einschliesslich des Personals in leitender Stellung und weiterer Personen, die für Rechnung des Finanzintermediärs arbeiten;
berät in allen Fragen, die mit der Bekämpfung der Geldwäscherei zusammenhängen, insbesondere bei der Abklärung zweifelhafter Transaktionen.
Art. 6 Interne Richtlinien
Die Finanzintermediäre legen in den internen Richtlinien nach Artikel 5 Buchstabe b insbesondere fest:
wie die Sorgfaltspflichten nach GwG und nach dieser Verordnung konkret erfüllt werden müssen;
wie das Personal bei zweifelhaften Transaktionen oder Kunden vorgehen muss, insbesondere wie der oder die Informationsbeauftragte zu benachrichtigen ist.
Art. 7 Ausbildungsprogramm
Der oder die Informationsbeauftragte erarbeitet ein Ausbildungsprogramm für das Personal in den Bereichen Verhütung und Bekämpfung der Geldwäscherei.
Das Ausbildungsprogramm vermittelt Kenntnisse über die Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäscherei, insbesondere über:
die Sorgfaltspflichten (Art. 3–8 GwG), die Meldepflicht (Art. 9 GwG), die Vermögenssperre (Art. 10 GwG) und das Verbot, Betroffene oder Dritte über die Meldung zu informieren (Art. 10 Abs. 3 GwG);
die Ausführungsbestimmungen zum GwG;
die massgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuches2, namentlich die Artid. die internen Richtlinien nach Artikel 6.
Die Finanzintermediäre reichen der Kontrollstelle das Ausbildungsprogramm mit dem Bewilligungsgesuch ein. Sie legen jedem Jahresbericht (Art. 32) die neueste Version bei. Sie müssen der Kontrollstelle das Ausbildungsprogramm jederzeit abgeben können.
Art. 8 Aufgaben der Ansprechperson für die Kontrollstelle
Die Ansprechperson für die Kontrollstelle stellt den Kontakt zwischen Finanzintermediär und Kontrollstelle sicher.
Art. 9 Aufgaben des oder der Untersuchungsbeauftragten
Der oder die Untersuchungsbeauftragte sorgt dafür, dass der Finanzintermediär das Geldwäschereigesetz, einschliesslich der internen Richtlinien, einhält; dazu führt er oder sie innerhalb der Organisation des Finanzintermediärs Kontrollen durch. Er oder sie prüft insbesondere, ob:
die auf Grund der Umsetzung der Sorgfaltspflichten erforderlichen Unterlagen ordnungsgemäss erstellt und aufbewahrt werden;
die Unterlagen nach Buchstabe a darauf schliessen lassen, dass die Identifizierungs- und die Abklärungspflichten eingehalten wurden;
die Meldepflicht ordnungsgemäss erfüllt wurde.
Er oder sie verfasst über die Prüfungen einen Bericht und leitet ihn dem oder der Informationsbeauftragten weiter.
Der oder die Informationsbeauftragte trifft gestützt auf den Bericht die erforderlichen Massnahmen.
3. Kapitel: Sorgfaltspflichten (Art. 3–7 GwG)
1. Abschnitt: Identifizierung der Vertragspartei (Art. 3 GwG)
Art. 10 Erforderliche Unterlagen und Auskünfte
Sobald der Finanzintermediär eine Geschäftsbeziehung aufnimmt, fordert er von der Vertragspartei einen Identitätsausweis sowie folgende Angaben:
für natürliche Personen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, Wohnsitzstaat und Staatsangehörigkeit;
für juristische Personen: Firma, Adresse, Sitz, Gründungsdatum und gegebenenfalls den Handelsregistereintrag.
Art. 11 Natürliche Personen im Allgemeinen
Für natürliche Personen gilt als Identitätsausweis ein gültiger Reisepass oder eine gültige Identitätskarte.
Kann die Vertragspartei von ihrem Heimatstaat weder das eine noch das andere Dokument beschaffen, so muss sie eine Identitätsbestätigung der an ihrem Wohnort zuständigen Behörde beibringen.
Art. 12 Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit natürlichen Personen auf dem Korrespondenzweg
Wird die Geschäftsbeziehung auf dem Korrespondenzweg aufgenommen, so identifiziert der Finanzintermediär die Vertragspartei, indem er sich brieflich oder auf andere gleichwertige Weise die Informationen nach Artikel 10 bestätigen lässt und eine beglaubigte Kopie des Passes oder der Identitätskarte anfordert.
Hat die Vertragspartei ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz, so verlangt der Finanzintermediär eine beglaubigte Kopie des Passes oder der Identitätskarte mit Apostille nach dem Übereinkommen vom 5. Oktober 19613 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (Übereinkommen). Er verlangt zudem eine amtlich beglaubigte Unterschrift der Vertragspartei oder eine Bescheinigung der Echtheit dieser Unterschrift. Eine Bestätigung einer schweizerischen Botschaft oder eines schweizerischen Konsulats kann auch vorgelegt werden.
Spricht eine Vertragspartei persönlich beim Finanzintermediär vor, so muss dieser sie neu identifizieren.
Art. 13 Juristische Personen und Gesellschaften
Juristische Personen und Gesellschaften sind auf Grund eines Handelsregisterauszugs oder eines gleichwertigen Dokuments zu identifizieren.
Nicht im Handelsregister eingetragene juristische Personen sind auf Grund der Statuten oder, bei deren Fehlen, auf Grund eines gleichwertigen Dokuments zu identifizieren.
Als gleichwertige Dokumente im Sinne der Absätze1 und 2 gelten insbesondere:
die Gründungsakte oder der Gründungsvertrag;
eine Bestätigung der Revisionsstelle;
eine behördliche Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit.
Der Finanzintermediär verlangt:
für schweizerische juristische Personen und Gesellschaften: die Originaldokumente oder eine beglaubigte Kopie;
für ausländische juristische Personen und Gesellschaften: die Originaldokumente oder eine beglaubigte Kopie mit Apostille nach dem Übereinkommen. Eine Bestätigung einer schweizerischen Botschaft oder eines schweizerischen Konsulats kann auch vorgelegt werden.
Die zur Identifizierung erforderlichen Dokumente müssen die aktuellen Verhältnisse der juristischen Person oder der Gesellschaft wiedergeben. Der Handelsregisterauszug, die Bestätigung der Revisionsstelle und die beglaubigten Kopien dürfen nicht älter als sechs Monate sein.
Art. 14 Kassageschäfte
Als Kassageschäfte gelten, sofern damit keine dauernde Geschäftsbeziehung aufgenommen wird, alle Bargeschäfte (insbesondere der Geldwechsel, der Verkauf von Reisechecks, das Einlösen von Checks), die Barzeichnung von Inhaberpapieren und der Kauf und der Verkauf von Edelmetallen.
Bei Kassageschäften muss der Finanzintermediär die Vertragspartei identifizieren, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, den Betrag von 15 000 Franken übersteigen; für Geldwechselgeschäfte gilt die Identifizierungspflicht ab einem Betrag von 5 000 Franken.
Gibt es Anzeichen, die auf Geldwäscherei nach Artikel 3 Absatz 4 GwG schliessen lassen, so muss die Vertragspartei identifiziert werden, auch wenn die Beträge nach Absatz 2 nicht erreicht werden.
Art. 15 Ausnahmen von der Identifizierung der Vertragspartei
Der Finanzintermediär kann auf die Identifizierung einer juristischen Person verzichten, wenn diese bekannt ist. Als bekannt gilt eine juristische Person, wenn sie an der Börse kotiert ist. Dies gilt nicht für Sitzgesellschaften (Art. 18). Verzichtet ein Finanzintermediär auf die Identifizierung, so gibt er die Gründe im Dossier an.
Eine Vertragspartei muss nicht identifiziert werden, wenn sie bereits im Rahmen des Konzerns, dem der Finanzintermediär angehört, identifiziert wurde. Jede Einheit des von dieser Identifizierung betroffenen Konzerns muss eine Kopie der Unterlagen aufbewahren, die zur ursprünglichen Identifizierung gedient haben.
Art. 16 Übertragung der Identifizierungspflicht
Erbringen mehrere Finanzintermediäre für die gleiche Vertragspartei Leistungen, so kann die Identifizierung einem dieser Finanzintermediäre übertragen werden, sofern es um das gleiche Geschäft geht.
Jeder der betroffenen Finanzintermediäre erhält eine Kopie der Unterlagen, die zur Identifizierung gedient haben, einschliesslich des Hinweises auf die Identität des die Identifizierung durchführenden Finanzintermediärs sowie dessen Bestätigung, dass die übergebenen Kopien den Originalunterlagen entsprechen.
2. Abschnitt: Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten (Art. 4 GwG)
Art. 17 Kriterien
Der Finanzintermediär muss den wirtschaftlich Berechtigten feststellen, wenn er daran zweifelt, ob die Vertragspartei der wirtschaftlich Berechtigte ist, namentlich wenn:
eine Person, die keine genügend enge Verbindung zur Vertragspartei hat, eine Vollmacht besitzt;
er die finanziellen Verhältnisse der Vertragspartei kennt und die eingebrachten Vermögenswerte erkennbar ausserhalb ihres finanziellen Rahmens liegen;
der Kontakt mit der Vertragspartei weitere ungewöhnliche Feststellungen ergibt.
Bei Kassageschäften nach Artikel 14 im Wert von mehr als 15 000 Franken beziehungsweise von mehr als 5000 Franken für Wechselgeschäfte muss der Finanzintermediär in jedem Fall von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist.
Art. 18 Sitzgesellschaften
Als Sitzgesellschaften gelten, unter Vorbehalt von Absatz 2, Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen (einschliesslich Familienstiftungen), Trusts und Treuhandorganisationen, die in ihrem Domizilland keinen Betrieb des Handels, der Fabrikation oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes betreiben. Als Sitzgesellschaften gelten ebenfalls Gesellschaften, die keine eigenen Geschäftsräume haben oder die kein eigenes Personal beschäftigen oder deren Personal einzig administrative Aufgaben erfüllt.
Nicht als Sitzgesellschaften gelten juristische Personen und Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz, die die Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezwecken oder die hauptsächlich politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, gemeinnützige, gesellige oder ähnliche Zwecke verfolgen, soweit die statutarischen Zwecke wirklich verfolgt werden.
Der Finanzintermediär muss den wirtschaftlich Berechtigten einer Sitzgesellschaft in jedem Fall feststellen. Der wirtschaftlich Berechtigte einer Sitzgesellschaft kann entweder eine natürliche Person oder eine juristische Person sein, die eine Handels- oder Produktionstätigkeit ausübt oder eine andere kommerzielle Tätigkeit betreibt. Eine Sitzgesellschaft kann nicht wirtschaftlich Berechtigter sein.
Art. 19 Erforderliche Angaben
Die Erklärung der Vertragspartei über den wirtschaftlich Berechtigten muss folgende Angaben enthalten:
für natürliche Personen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, Wohnsitzstaat und Staatsangehörigkeit;
für juristische Personen: Firma, Adresse, Sitz, Gründungsdatum und gegebenenfalls den Handelsregistereintrag.
Art. 20 Personenverbindungen und Vermögenseinheiten
Bei Personenverbindungen oder Vermögenseinheiten, für die es keinen bestimmten wirtschaftlich Berechtigten gibt (z.B. bei Discretionary Trusts), muss die Vertragspartei eine Erklärung vorlegen, die diesen Sachverhalt bestätigt. Die Erklärung muss zudem Angaben über den effektiven (nicht den treuhänderischen) Gründer sowie, falls bestimmbar, über die Personen enthalten, die der Vertragspartei oder ihren Organen Instruktionen erteilen können, und die Personen, die als Begünstigte in Frage kommen (nach Kategorien, z. B. «Mitglieder der Familie des Gründers»). Allfällige Kuratoren oder Protektoren etc. müssen ebenfalls in der Erklärung aufgeführt werden.
Bei widerrufbaren Konstruktionen (z.B. Revocable Trusts) ist der effektive Gründer dem wirtschaftlich Berechtigten gleichgestellt.
Art. 21 Scheitern der Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten
Bleiben ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung der Vertragspartei bestehen und können diese nicht durch weitere Abklärungen beseitigt werden, so lehnt der Finanzintermediär die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung oder die Ausführung des Geschäfts ab.
3. Abschnitt: Erneute Identifizierung der Vertragspartei oder Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten (Art. 5 GwG), Abbruch der Geschäftsbeziehungen
Art. 22 Kriterien
Entstehen im Laufe der Geschäftsbeziehung Zweifel über die Identität der Vertragspartei oder über die wirtschaftliche Berechtigung, so muss der Finanzintermediär unverzüglich eine erneute Identifizierung der Vertragspartei oder Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten nach den Artikeln 10–21 vornehmen. Dies insbesondere dann, wenn:
er an der Richtigkeit der Angaben über die Identität der Vertragspartei zweifelt;
er daran zweifelt, ob die Vertragspartei der wirtschaftlich Berechtigte ist;
er daran zweifelt, ob die Erklärung der Vertragspartei über den wirtschaftlich Berechtigten zutrifft;
es Hinweise darauf gibt, dass sich die Angaben, die er gesammelt hat, in der Zwischenzeit geändert haben.
Ist die Vertragspartei, ohne Angabe von triftigen Gründen, nicht bereit, sich erneut über ihre Identität oder über die Identität des wirtschaftlich Berechtigten auszuweisen, so muss der Finanzintermediär die Geschäftsbeziehung unter Vorbehalt von
Artikel 25 abbrechen.
Art. 23 Zweifel an der Richtigkeit der Angaben
Der Finanzintermediär muss die Geschäftsbeziehung abbrechen, wenn sich ihm der Verdacht aufdrängt, dass er getäuscht worden ist, vorausgesetzt dass:
ihm wissentlich falsche Angaben bei der Identifizierung der Vertragspartei oder über den wirtschaftlich Berechtigten gemacht wurden; oder
die Zweifel an den Angaben der Vertragspartei auch nach der Durchführung des Verfahrens nach Artikel 22 bestehen bleiben.
Art. 24 Abbruch der Geschäftsbeziehungen, Rückzahlung
Bricht der Finanzintermediär aus den in den Artikeln 22 und 23 genannten Gründen die Geschäftsbeziehungen ab, so muss er die Vermögenswerte in einer Form zurückerstatten, die es den Behörden erlaubt, deren Spur weiterzuverfolgen.
Art. 25 Unzulässiger Abbruch der Geschäftsbeziehungen
Die Geschäftsbeziehungen mit der Vertragspartei dürfen nicht mehr abgebrochen werden, wenn die Voraussetzungen für die Meldepflicht nach Artikel 9 GwG erfüllt sind.
4. Abschnitt: Besondere Abklärungspflicht (Art. 6 GwG)
Art. 26 Kriterien
Der Finanzintermediär muss die wirtschaftlichen Hintergründe und den Zweck ungewöhnlich erscheinender Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen abklären, namentlich wenn:
durch eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, Bargeld, Inhaberpapiere oder Edelmetalle im Wert von über 100 000 Franken, eingebracht oder zurückgezogen werden;
durch eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, Bargeld, Inhaberpapiere oder Edelmetalle in, unter Berücksichtigung der Geschäftstätigkeit und der finanziellen Situation der Vertragspartei, aussergewöhnlicher Höhe eingebracht oder zurückgezogen werden;
ihm auf dem Korrespondenzweg Geld überwiesen wird und Grund zur Annahme besteht, dass dieses Geld nicht von seiner Vertragspartei stammt, es sei denn, eine schweizerische Bank oder eine Bank, die einer gleichwertigen Auf- sicht nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d GwG untersteht, habe diese Überweisung vorgenommen.
Der Finanzintermediär kann auf die Abklärung verzichten, wenn die Rechtmässigkeit einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung offensichtlich ist.
Art. 27 Erforderliche Angaben
Liegt ein Grund für eine besondere Abklärung vor, so muss der Finanzintermediär namentlich folgende Angaben verlangen:
Zweck und Art der Transaktion;
Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte;
die Berufs- oder Geschäftstätigkeit der Vertragspartei und des wirtschaftlich Berechtigten;
die finanzielle Situation der Vertragspartei und des wirtschaftlich Berechtigten.
Es liegt im Ermessen des Finanzintermediärs, ein Kriterium nach Absatz 1 wegzulassen oder ein zusätzliches einzuführen. Der Finanzintermediär kann sich die erforderlichen Informationen bei der Vertragspartei oder auf andere Weise, zum Beispiel bei Dritten, beschaffen.
Der Finanzintermediär hat die von der Vertragspartei erhaltenen Angaben auf ihre Glaubwürdigkeit hin zu überprüfen. Er hält das Ergebnis seiner Abklärungen schriftlich fest.
Die weiteren Sorgfaltspflichten bleiben vorbehalten.
5. Abschnitt: Dokumentationspflicht (Art. 7 GwG)
Art. 28 Grundsatz
Der Finanzintermediär muss über Geschäftsbeziehungen mit der Vertragspartei und über die getätigten Transaktionen sowie über die nach GwG erforderlichen Abklärungen Unterlagen und Belege so erstellen, dass fachkundige Dritte, namentlich die Kontrollstelle oder ein von ihr nach Artikel 18 Absatz 2 GwG bezeichneter Dritter, sich jederzeit ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und die Geschäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der Pflichten, die zur Bekämpfung der Geldwäscherei erlassen wurden, bilden, die Vertragspartei identifizieren und den wirtschaftlich Berechtigten feststellen können.
Er hat die Unterlagen und Belege so zu erstellen, dass er innerhalb der angesetzten Frist einem Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden nachkommen kann. Die Unterlagen und Belege müssen erlauben, jede einzelne Transaktion nachzuvollziehen.
Art. 29 Aufbewahrung der Unterlagen
Damit die Identifizierung der Vertragspartei und die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten überprüft werden können, muss der Finanzintermediär folgende Dokumente aufbewahren:
eine Kopie der Dokumente, die zur Identifizierung der Vertragspartei gedient haben;
die schriftliche Erklärung der Vertragspartei nach den Artikeln 4 GwG sowie 19 und 20 dieser Verordnung;
den Bericht nach Artikel 27 Absatz 3;
die Belege und Unterlagen zu den getätigten Transaktionen.
Die Unterlagen und Belege müssen an einem sicheren, jederzeit zugänglichen Ort aufbewahrt werden.
4. Kapitel: Meldepflicht (Art. 9 GwG)
Art. 30 Modalitäten der Meldung
Die Meldung nach Artikel 9 GwG muss schriftlich erstattet werden. Sie ist mit Telefax oder, wenn ein Faxgerät nicht zur Verfügung steht, per A-Post zu übermitteln. Der Finanzintermediär kann das dazu vorgesehene Formular der Meldestelle zur Bekämpfung der Geldwäscherei (Meldestelle) benützen.
Art. 31 Meldeverantwortlicher oder Meldeverantwortliche
Der Finanzintermediär übermittelt der Meldestelle bei jeder Meldung die Personalien der für die Meldung zuständigen Person.
5. Kapitel: Jahresbericht
Art. 32
Der Finanzintermediär erstellt zuhanden der Kontrollstelle einen Jahresbericht; darin hält er die Massnahmen fest, die er zur Umsetzung der Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäscherei getroffen hat. Der Bericht muss enthalten:
die Tätigkeit des oder der Informationsbeauftragten und des oder der Untersuchungsbeauftragten;
die durchgeführten Verfahren in Zweifelsfällen sowie die erzielten Resultate;
die Meldungen nach Artikel 9 GwG;
alle Tatsachen, die mit der Umsetzung des Geldwäschereigesetzes oder den Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 14 GwG in einem Zusammenhang stehen (Untersuchungen, Sanktionen einer Aufsichtsbehörde oder einer Strafverfolgungsbehörde).
Der erste Bericht ist ein Jahr nach Erteilung der Bewilligung einzureichen.
6. Kapitel: Inkrafttreten
Art. 33
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.
25. November 1998 Für die Kontrollstelle zur Bekämpfung der Geldwäscherei Der Direktor der Eidgenössischen Finanzverwaltung: Gygi 10130