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Verordnung des VBS über die Gebühren für Dienstleistungen

AS 1999 662 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Dec 9, 1998

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/1999-662/de/verordnung-des-vbs-uber-die-gebuhren-fur-dienstleistungen

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Basic act of: Ordonnance du DDPS concernant les taxes et les émoluments perçus en échange de prestations (SR 510.461)

AS 1999 662

Verordnung des VBS
über die Gebühren für Dienstleistungen
(Gebührentarif VBS)

vom 9. Dezember 1998

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS),
gestützt auf Artikel 14 der Gebührenverordnung VBS vom 21. Dezember 19901, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement,
verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 510.46

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Einzelheiten über die Gebühren für Dienstleistungen der Bundesämter und Dienststellen des VBS.

Vorbehalten bleiben Gebührenverordnungen für besondere Bereiche des VBS und die Leistungsvereinbarungen nach Artikel 2a der Gebührenverordnung VBS vom 21. Dezember 1990.

Art. 2 Grundsatz

Es gilt der Gebührentarif nach den Anhängen 1–6.

Gebühren für Dienstleistungen, die in den Anhängen nicht enthalten sind, sind nach den entsprechenden Kriterien des Gebührentarifs sinngemäss festzusetzen.

Art. 3 Bewilligung des Generalsekretariates VBS

Bei Dienstleistungen mit erheblicher Beanspruchung von Personal und/oder Material muss vor der Erteilung der Bewilligung durch das Bundesamt oder die Dienststelle die Zustimmung des Generalsekretariates VBS eingeholt werden.

Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. die Gebührenverordnung VBS vom 10. Januar 19912;

  2. die Verordnung vom 23. Juni 19753 über die Vermietung von Ferienwohnungen und Ferienunterkünften.

SR 510.461

AS 1991 636, 1995 153, 1997 177

In der AS nicht veröffentlicht.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.

9. Dezember 1998 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Ogi 10183

Anhang 1

Arbeitsleistungen 1. Der Anhang 1 enthält die Gebühren für Arbeitsleistungen von Bediensteten des VBS einschliesslich der dabei verwendeten Betriebsmittel. Für nicht ausdrücklich erwähnte Dienstleistungen sind die Gebühren nach der zeitlichen Inanspruchnahme Bediensteter nach Ziffer 1.1 zu erheben. 2. Der Tarif nach Ziffer 1.1 gilt auch für Arbeitsleistungen, die bei Dienstleistungen nach den Anhängen 2–6 anfallen. Sie erfolgen nach separater Kalkulation. 3. Dienstleistungen ausserhalb der normalen Arbeitszeit oder die auf Gesuch hin dringlich ausgeführt werden, unterliegen einem Zuschlag von maximal 50 Prozent. 4. In den Ansätzen nicht inbegriffen sind:

  1. Vergütungen für Überzeitarbeit, Nacht- und Sonntagsdienst;

  2. Vergütungen für unregelmässige Schichtung der Arbeitszeit;

  3. Kosten für die Benützung von Fahrzeugen usw.

5. Für mitgeliefertes Verbrauchs- oder anderes Material ist ein Zuschlag von

Prozent zum Einstandspreis zu entrichten.

Anhang 1 Arbeitsleistungen Tarif Fr. Bemessungsgrundlage 1.1 Stundenlohnansätze – Kategorie 1 165.— Pro Stunde (Chefbeamte und Piloten) – Kategorie 2 (23.–15. Klasse) 85.— – Kategorie 3 60.— (14.–1. Klasse und Unterklasse) 1.2 Zertifizierung von Qualitätsmanage- 180.— Pro System mentsystemen 1.3 Erstellen von militärischen Identitäts- 40.— karten und Erkennungsmarken bei Verlust oder Beschädigung 1.4 Eidg. Fahrzeugkontrolle

  1. Halterangaben im Ordnungsbussen- –.50 Pro Adressangabe verfahren

  2. Abklärung Immatrikulationsüberprüfung – bis 399 Fahrzeuge Stundenansatz – 400 bis 999 Fahrzeuge 500.— – ab 1000 Fahrzeugen 1000.—

  3. Datenauszug für die Wiederimmatri- 18.— kulation von Fahrzeugen ab MOFIS

  4. Datenauszug für die Wiederimmatri- 28.— kulation von Fahrzeugen ab Mikro- Film

  5. Geschichte von Fahrzeugen 23.—

  6. Halter-Auskunft an Banken 18.—

  7. Auskunft an Versicherungsexperten 10.— (FAX-Formular)

  8. Fahrzeuggeschichte an Versiche- 20.— rungsexperten (FAX-Formular)

  9. Sperrung/Löschung von Leasing- 2.— Fahrzeugen

  10. Meldung von Mutationen auf ge- 8.— sperrte/geleaste Fahrzeuge

  11. Auszug M0 16/17 auf gesperrte ge- 8.— leaste Fahrzeuge

  12. Halter-Auskunft auf gesperrte ge- 18.— leaste Fahrzeuge

  13. Fahrzeuggeschichte auf gesperrte 18.— geleaste Fahrzeuge

  14. Fahrzeugrückruf aus Sicherheits- 2500.— gründen

  15. Auswertung über eine 100.— KAFO/FARTA (Papier, Diskette)

  16. Auswertung über mehrere 425.— KAFO/FARTA (Papier, Diskette)

  17. Auswertung MOFI N60 auf Daten- 2100.— träger (CD-Rom, Diskette, Kassette, Band) 1.5 Waschen von Kleidungsstücken oder Pro Stück Gebrauchsgegenständen – Betriebsarbeitsbluse oder -Hose1.— – Betriebsarbeitskombi1.50 – Arbeitsbluse oder -Hose1.— – Arbeitsregenschutz1.— Anhang 1 Arbeitsleistungen Tarif Fr. Bemessungsgrundlage – Ex-Bluse oder -Hose 2.— – Ex-Kaput 3.50 – ICS-Bluse oder -Hose 2.50 – ICS-Stiefel1.50 – ICS-Handschuhe –.50 – Kälteschutzjacke oder -Hose4.— – Kafaz-Bluse oder -Hose 3.— – Kafaz-Rucksack –.50 – Pullover 74 2.— – Panzer Kafaz-Kombi1.50 – Panzer Regenschutz1.50 – Regenschutzjacke oder -Hose 90 1.50 – Schlafsack-Aussenhülle1.50 – Schlafsack-Innenhülle 3.50 – Tarnanzug-Jacke oder -Hose1.— – Bluse oder Hose weiss1.— – Zelt 01/64 imprägnieren5.— – Ausschuss-Zelt 2.— – Wolldecke 3.50 – Kopfkissenanzug –.70 – Leintuch 2.20 – Fix-Leintuch1.— – Duvet-Anzug 3.— – Küchentuch/Handtuch –.50 – Schürze weiss/blau –.90 – Frottiertuch –.50 – Matratzenüberzug 3.50 – Duvet6.50 – Kopfkissen 3.— 1.6 Pensionspreise für Privatpferde Pro Pferd/Tag, inkl. – Futter und Unterkunft 20.— Nachtwächteranteil – Futter, Unterkunft und Wartung 48.— – Futter, Unterkunft, Wartung und 80.— Reiten – Stand (mit Streue, ohne Futter)5.— Ein- und Austrittstag gelten – Boxe (mit Streue, ohne Futter) 8.— zusammen als 1 Tag.

1.7 Weiterausbildung von zivilen Führungs- 20.— Pauschalgebühr pro Tag infolge kräften am Armee-Ausbildungszentrum Einbringung von Know-how Luzern (AAL), Teilnahme an Kursen und durch die zivilen Teilnehmer Seminaren der Stabs- und Kommandantenschulen (SKS)

Footnotes

  1. [4] SR 510.212
  2. [5] SR 510.710
  3. [6] SR 741.11

Anhang 2

Bereitstellung und Benützung von Unterkünften 1. Der Anhang 2 enthält die Auflagen und Bedingungen sowie die Gebühren für die Bereitstellung und Benützung von Unterkünften und Gebäuden.

Sind für Mietobjekte spezielle Miet- oder Pachtverträge vorhanden, gehen diese den Bestimmungen des Anhang 2 vor. 3. Die Reservationen erfolgen unter dem ausdrücklichen Vorbehalt von unvorhergesehen Belegungen der Unterkünfte durch militärische Schulen und Kurse im Ausbildungsdienst. Die zuständige Amtsstelle hat den Benützer spätestens 30 Tage im voraus schriftlich über eine solche Belegung zu informieren. Der Benützer hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Entschädigung. 4. Bei Beginn eines Aktiv- oder Friedensförderungsdienstes sowie bei Assistenzdienst sind die Unterkünfte der Truppe zur Verfügung zu stellen. 5. Die Unterkünfte werden prioritär an Jugendorganisationen vermietet. Als Jugendliche gelten Personen ab 3 Jahren bis zum zurückgelegten 17. Altersjahr. 6. Die Benützer haben keinen Anspruch auf alleinige Benützung der Gebäude. Während der Dauer der Hauptferienzeit und der Wintersportwochen können die Gebäude einer Gruppe zur alleinigen Benützung nur zur Verfügung gestellt werden, wenn deren Teilnehmer mindestens 90 Prozent der vorhandenen Plätze wirklich belegen. 7. Bei Ausfall der Ver- und Entsorgungsinfrastrukturen, z.B. Bruch von Wasserversorgungs- oder Kanalisationsleitungen, Verunreinigung des Trinkwassers, Beschädigungen an elektrischen und Telefonleitungen, Befahr- und Begehbarkeit der Zufahrt, die nicht innert nützlicher Frist repariert werden können, hat der Benützer keinen Anspruch auf Entschädigung. 8. Bei Verletzung von Bedingungen kann die zuständige Amtsstelle verlangen, dass die Unterkünfte sofort zur Verfügung gestellt werden. Rechte und Pflichten des Benützers 9. Gesuche um Zuteilung einer Ferienwohnung oder einer Ferienunterkunft sind schriftlich den für die Verwaltung zuständigen Dienststellen einzureichen. 10. Die Ferienwohnungen werden nur an Bedienstete des Bundes vermietet. Vorrang geniessen Angestellte in wirtschaftlich und sozial einfachen Verhältnissen. 11. Die Reinigung und Instandstellung der Unterkunft und des Areals ist Sache des Benützers, ansonsten die Reinigung durch die Verwaltung zu Lasten des Benützers zu den festgelegten Tarifen erfolgt. 12. Der Benützer hat die Kur-, Fremdenverkehrstaxen sowie allfällige Beherbungsabgaben soweit sie nicht vom Vermieter übernommen werden müssen vor dem Verlassen der Unterkunft mit den zuständigen Stellen direkt abzurechnen. 13.

Der Benützer haftet für alle Schäden, die nicht auf normale Abnützung oder Einwirkung höherer Gewalt zurückzuführen sind, sowie für verlorene Gegenstände. Schäden an Gebäuden, Einrichtungen und Anlagen sind der Lagerverwaltung unverzüglich zu melden.

14. Die verbindlich angemeldete Teilnehmerzahl und Benützungsdauer dient als Grundlage für die Rechnungsstellung. Allfällige Abweichungen sind zu begründen. 15. Für Unterkunft von ein bis zwei Nächten erhöhen sich die geltenden Grundtarife auf 200 Prozent bei einer Übernachtung bzw. 150 Prozent bei zwei Übernachtungen. Bei Anlässen des Bundespersonals oder der Personalverbände wird kein Zuschlag erhoben. 16. Licht-, Wärme- und Kraftstrom werden nach Zählerstand und Ortstarif, Holz, Kohle und Heizöl nach dem wirklichen Verbrauch zu den Selbstkosten berechnet. Wo dies nicht möglich ist, kommen die Ansätzen nach der Ziffer 2.2.3 zur Anwendung. 17. Die ARA- und Kehrichtgebühren werden anteilsmässig, die Telefon-Gesprächstaxen nach Rechnung der Swisscom bzw. der vorhanden Gebührenzähler belastet. 18. Teilnehmer und Leiter von Jugend + Sportkursen (J+S) geniessen eine Ermässigung von 50 Prozent auf den Ansätzen 2.1.1–2.1.3 und 2.2.2. Die Bewilligung des kantonalen J+S-Amtes ist der Lager- oder Gebäudeverwaltung bei Kursbeginn oder Vertragsabschluss vorzuweisen. Für gemischte Kurse mit J+S- und andern Lagerteilnehmern sind separate Belegungsrapporte zu erstellen. 19. Karitative, gemeinnützige und Behindertenorganisationen geniessen eine Ermässigung von 50 Prozent auf den Ansätzen nach den Ziffern 2.1.1–2.1.3 und 2.2.2. 20. Für die Ausbildungskurse der Feuerwehr, der Polizeikorps, des Zivilschutzes und des SAC wird eine Pauschalentschädigung von 11 Franken pro Teilnehmer und Nacht erhoben. 21. Für militärische Vereine erfolgt keine Gebührenerhebung, sofern die ausserdienstliche Tätigkeit nach den Vorschriften des Chefs Heer geleistet wird. 22. Für grössere Veranstaltungen kann das Generalsekretariat VBS auf Antrag der für Reservation zuständigen Stelle eine Pauschalentschädigung im Rahmen der zu berechnenden Gebührenansätze bewilligen. 23. Werden Mehrzweckhallen für Anlässe und Veranstaltungen benutzt, bei denen Eintrittsgelder erhoben oder Kollekten durchgeführt werden, so ist eine zusätzliche Entschädigung in der Höhe der Billettsteuer oder von 10 Prozent der Bruttoeinnahmen aus den Eintrittsgeldern zu entrichten. 24. Wird die verbindliche Reservation vom Benützer annulliert, ist eine Aufwandentschädigung von 200 Franken zu entrichten.

Anhang 2 Bereitstellung und Benützung von Unterkünften Tarif Fr. Bemessungsgrundlage 2.1 Unterkunft Pro Person und Nacht 2.1.1 Ein- oder mehrstöckige Liegestellen mit Wäsche – Jugendliche5.— – Erwachsene 9.— 2.1.2 Ein- oder mehrstöckige Liegestellen, im eigenen Schlafsack – Jugendliche 3.50 – Erwachsene7.50 2.1.3 Zuschläge für – Einzelzimmer4.— – Bedienung in Unterkünften 10.— (Ein- und Ausbetten, Zimmerdienst) 2.1.4 Benützung von Truppenlagern durch4.— Bundespersonal 2.2 Nebengebühren Pro Person und Nacht 2.2.1 Küchenbenützung (inkl. Wäsche und –.50 Geschirr) 2.2.2 Duschenbenützung –.80 2.2.3 Energie – Strom1.50 Bzw. nach Zähler – Heizung 2.— 2.2.4 Übergabe und Rücknahme der Unter- 85.— Pro Stunde; nach Aufwand kunft 2.2.5 Allfällige Reinigung von Unterkunft 100.— Pro Stunde; nach Aufwand und Areal 2.3 Benützung von Mehrzweckhallen Pro Stunde 2.3.1 Normale Halle (Total 1287 m2, davon 12.— Ohne Heizung 1144 m2 effektive Hallenfläche) 22.— Mit Heizung Reduzierter Ansatz für sportliche Anläs-4.— Ohne Heizung se (Training, Spiele) 11.— Mit Heizung 2.3.2 Kleine Halle (Total 550 m2, davon6.— Ohne Heizung 448 m2 effektive Hallenfläche) 11.— Mit Heizung Reduzierter Ansatz für sportliche Anläs- 2.— Ohne Heizung se (Training, Spiele)5.50 Mit Heizung 2.4 Stallungen7.— Pro m2/Monat Die tatsächlichen Kosten gemäss Ziffern1.1 2.5 Theorieräume – Räume bis zu 30 m2 11.— Pro Tag ohne Heizung 13.50 Pro Tag mit Heizung – je weitere 10 m2 oder Teile davon 3.— Pro Tag ohne Heizung 3.50 Pro Tag mit Heizung 2.6 Küche- und Speisesaal-Benützung ohne Reinigung und Instandstellung anschliessende Übernachtung werden nach Aufwand separat – für weniger als6 h 150.— verrechnet – für mehr als6 h 200.— 2.7 Lagerraum Pro m2/Monat – einfache Einrichtung4.— – bessere Einrichtung7.— Anhang 2 Bereitstellung und Benützung von Unterkünften Tarif Fr. Bemessungsgrundlage 2.8 Vermietung von Ferienwohnungen und Ferienunterkünften – Erwachsene 10.— Pro Person und Nacht (Inkl. Küchenbenützung, Küchenwäsche, Bettwäsche, Strom, Wasser) – Kinder unter 16 Jahren5.— Pro Person und Nacht – Heizung1.50 Pro Person und Nacht – Garagen6.— Pro Tag – Umtriebe der Verwaltung (Austausch 85.— der Wäsche, Inventar, Wohnungsüber- und -abgabe) – Reinigung durch die Verwaltung 100.— Pro Stunde

Footnotes

  1. [7] SR 510.212

Anhang 3

Bereitstellung und Benützung von Gelände, Anlagen und Einrichtungen 1. Der Anhang 3 enthält die Auflagen und Bedingungen sowie die Gebühren für die Bereitstellung und die Benützung von Gelände, Anlagen und Einrichtungen. 2. Auf dem Gelände des Bundes ist das Kampieren nicht gestattet. Ausnahmen bedürfen einer besonderen Bewilligung durch die zuständige Stelle des VBS. 3. Wird für Grossanlässe Areal der Armee beansprucht, werden die Kosten durch die zuständige Stelle, im Einvernehmen mit dem Generalsekretariat VBS, auf Grund der angemeldeten Bedürfnisse pauschal festgelegt. 4. In den Gebühren nach Ziffer 3.7 sind die Kosten für Vermietung, Unterhalt, Ein- und Austrittsrevision, Reinigung, Geländebenützung enthalten. Die Arbeitsleistungen werden Kantonen mit Bundesaufgaben nicht verrechnet. 5. Separat in Rechnung gestellt werden die Kosten für die Benutzung der Infrastruktur nach den Ziffern 3.1–3.5:

  1. Personalkosten unter Anwendung der Ansätze Anhang 1 Ziffer 1.1;

  2. Materialkosten zuzüglich Materialkostenzuschlag;

  3. Spesen nach Aufwand;

  4. Verwaltungszuschlag von 10 Prozent.

6. Karitative, gemeinnützige und Behindertenorganisationen sowie Polizei, Feuerwehr, Zivilschutz und der SAC geniessen eine Ermässigung bis zu 50 Prozent auf den Ansätzen nach den Ziffern 3.1 und 3.2. 7. Für militärische Vereine erfolgt keine Gebührenerhebung, sofern die ausserdienstliche Tätigkeit nach den Vorschriften des Chefs Heer geleistet wird.

Anhang 3 Bereitstellung und Benützung von Tarif Fr. Bemessungsgrundlage Gelände, Anlagen und Einrichtungen 3.1 Waffenplatzgelände wie – Sportplätze 20.—/30.—/50.— Pro Spiel/½ Tag/1 Tag – zusätzliche Büroräume 20.— Pro Tag – Parkplätze –.05/100.— Pro m2/pauschal Tag – Wiesen, Wald –.05/100.— Pro m2/pauschal Tag – Gelände-Fahrschulpisten 200.— Pro Tag – Panzerpisten 100.— Pro Tag 3.2 Waffenplatzanlagen 3.2.1 Übungsdörfer – Grundtaxe 100.— Pro ½ Tag – Anlagen/Einrichtungen – pro Brandraum 80.— Pro ½ Tag – Brandpiste (offen) Nach Aufwand – Flüssigkeits-Brandanlage 50.— Pro ½ Tag 3.2.2 Übungsanlagen – ASA – Übungsparcours 50.— Pro ½ Tag – Stollenanlage (ohne Brand) 100.— Pro ½ Tag – Stollenanlage (mit Brand) 150.— Pro ½ Tag – Theoriesaal Nach Aufwand – Garderoben und Duschen1.— Pro Person – Sprengbunker 20.— Pro ½ Tag – Ortskampfhäuser/-anlagen 20.— Pro ½ Tag/Haus 3.2.3 Simulationsanlagen Anlagespezifische Tarife, von BABHE-Betrieben festgelegt 3.2.4 Kletteranlagen 100.— Pro Tag 3.3 Kalibrierstelle für Druck-Mess- 50.— Anlagenbenutzung pro grössen Stunde 3.4 Schweizerische Fachstelle für Sicherungsfragen – Infrastruktur für Beschüsse 900.— Pro Tag – Infrastruktur für Sprengungen 1800.— Pro Tag 3.5 Benutzung von Schiessanlagen – 100 Meter-Anlage 900.— Pro Tag, ohne Personal – 200 Meter-Anlage 9500.— – 500 Meter-Anlage 8100.— – Sprengbunker 1800.— 3.6 Luft- und Standseilbahnen, Aufzüge, Seilwinden 3.6.1 Personentransport Pro Person und 100 m – Berg- oder Talfahrt (einfach)1.40 Höhendifferenz – Berg- und Talfahrt (retour) 2.30 3.6.2 Materialtransport Pro 10 kg und 100 m – Berg- und Talfahrt –.20 Höhendifferenz 3.6.3 Extrafahrten, Transporte aus- Minimaltarif für 2 Personen serhalb der normalen Arbeitszeit bzw. für 200 kg, zuzüglich alle Kosten für Arbeits- oder Überzeit und den besonderen Aufwand Anhang 3 Bereitstellung und Benützung von Tarif Fr. Bemessungsgrundlage Gelände, Anlagen und Einrichtungen 3.7 Hundeausbildungszentrum – Grundgebühr pro Anlass 100.— – Permanente Box mit Auslauf5.— Pro Tag – Permanente Box ohne Auslauf 3.— Pro Tag – mobile Box1.— Pro Tag 3.8 Dressurvierecke und Reitbahnen 3.8.1 Dressurvierecke einschliesslich 120.— Pro Tag dazugehörende Installationen 15.— Pro Stunde 3.8.2 Reitbahnen mit Hürden und Stangen – Reitbahn Sand/Schönbühl 25.— Pro Stunde, alles inbegriffen

Anhang 4

Ausleihen von Armeematerial 1. Der Anhang 4 enthält die Auflagen und die Bedingungen sowie die Gebühren für das Ausleihen von Armeematerial. 2. Die Zuständigkeit für die leihweise Abgabe von Armeematerial richtet sich nach Artikel 11 der Verordnung vom 8. Dezember 19974 über den Einsatz militärischer Mittel für zivile und ausserdienstliche Tätigkeiten. 3. Die Ausleihdauer wird durch die zuständige Amtsstelle festgelegt, muss jedoch mindestens zwei Tage betragen. 4. In der Gebühr inbegriffen ist die normale Abnützung. Nicht inbegriffen sind die Kosten für Bereitstellung, Rücknahme, Instandstellung, Reparaturarbeiten und Reinigung. Diese werden je nach Zeitaufwand separat berechnet. 5. Fehlendes und beschädigtes Material wird zum Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt. 6. Für militärische Vereine erfolgt keine Gebührenerhebung, sofern die ausserdienstliche Tätigkeit nach den Vorschriften des Chefs Heer geleistet wird. 7. Für die Abgabe von Kampiermaterial sind die Betriebe des Bundesamt für Betriebe des Heeres zuständig. 8. Für die Abgabe von Telematikmittel ist die Untergruppe Führungsunterstützung zuständig.

Anhang 4 Ausleihen von Armeematerial Tarif Fr./‰ Bemessungsgrundlage 4.1 Einsatz-, Ausbildungs- und Betriebs- Ansätze in Promillen des material, Vorräte, Gegenstände der per- Etat- bzw. Tarifpreises sönlichen Ausrüstung und des Armee- Minimalgebühr für die zwei museums, Holz ersten Benützungstage 4.1.1 An Einzelpersonen, Privatfirmen, Ge- 12‰ Pro Tag meinden, Kantone, öffentliche Korpora- Minimum Fr. 50.– tionen, zivile Vereine und Veranstaltungen 4.1.2 An Schulen, Jugendorganisationen, 3‰ Pro Tag Pfadfinder, karitative Organisationen für Minimum Fr. 26.– Anlässe sowie Hilfeleistungen Ermässigung von 75% auf den Unkosten 4.1.3 An Polizei, Feuerwehr, Zivilschutz, Sa- 6‰ Pro Tag maritervereine, SAC, Schweiz. Lebens- Minimum Fr. 26.– rettungsgesellschaft für Ausbildungskurse, Übungen und Einsätze sowie für kantonale Katastrophenübungen 4.1.4 Trefferanzeigeanlage an Polizei 1‰ Pro Tag 4.1.5 Reitsattel für Reitkurse an Offiziersge- 1‰ Pro Tag sellschaften 4.1.6 An die Sektionen des Eidg. Verbandes 3‰ Pro Einsatztag der Übermittlungstruppen für Einsätze zu Gunsten Dritter (Telematikmittel) 4.1.7 An die Sektionen des Verbandes 3‰ Pro Einsatztag Schweizerischer Militärküchenchefs für Einsätze zu Gunsten Dritter (Küchenmaterial) 4.1.8 An die Sektionen des Pontonier- und 3‰ Pro Einsatztag Wasserfahrverbandes für Einsätze zu Gunsten Dritter (Geniematerial) 4.2 Abgabe von Brückenmaterial 0,75‰ Pro Tag 4.3 Abgabe von Kochkesseln an Gemeinden4.— Pro Kessel und Tag für Truppeneinquartierungen 4.4 Hindernismaterial 20.— Pro Hindernis/Tag 4.5 Tische und Bänke6.— Pro Tag und Garnitur 4.6 Bahn-Kesselwagen Pro Kesselwagen/Tag Revi- – 2-achser 15.— sions-, Unterhalts- und – 4-achser 30.— Instandstellungskosten zu Lasten des Benützers

Anhang 5

Ausleihen von Fahrzeugen, Baugeräten und Maschinen 1. Der Anhang 5 enthält die Auflagen und Bedingungen sowie die Gebühren für das Ausleihen von Fahrzeugen, Baugeräten und Maschinen. 2. Für die Ausleihe von Fahrzeugen, Baugeräten und Maschinen ist das Bundesamt für Betriebe des Heeres zuständig. 3. Der Benützer hat die Fahrzeuge mit kantonalen Kontrollschildern (SBB und Post: mit P-Kontrollschildern) zu versehen und auf eigene Kosten eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Davon ausgenommen sind Notfälle (z.B. bei Katastrophen), in denen die Ausrüstung mit kantonalen Kontrollschildern aus zeitlichen Gründen nicht möglich ist, Ausleihen für den Zivilschutz und für anerkannte J+S-Anlässe sowie Fahrzeugabgaben bis zu fünf Arbeitstagen, sofern die Fahrzeuge von bundeseigenen Fahrern gelenkt werden. Die Verwendung der Fahrzeuge mit Militär- oder Verwaltungskontrollschildern richtet sich im übrigen nach den Artikeln 42 und 43 der Verordnung vom 17. August 19945 über den militärischen Strassenverkehr. 4. Der Benützer hat für Spezialfahrzeuge und -transporte die Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde nach Artikel 79 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19626 einzuholen. 5. Die Bedienung von Spezialmaschinen und Baugeräten durch Personal des Benützers darf nur mit Ermächtigung der Abgabestelle erfolgen. 6. Der verantwortliche Fahrzeugführer muss die Fahrten täglich im Fahrtenkontrollheft eintragen. 7. Der Benützer hat der Abgabestelle allfällige Schäden unverzüglich zu melden. Benützer ausserhalb der Bundesverwaltung haben dem Bund den direkten Schaden zu ersetzen. 8. Für militärische Vereine erfolgt keine Gebührenerhebung, sofern die ausserdienstliche Tätigkeit nach den Vorschriften des Chef Heer geleistet wird. 9. Die Gebühr setzt sich zusammen aus:

  1. der Grundgebühr pro Ausleihe;

  2. der Gebühr pro gefahrener Kilometer (minimale Verrechnung 50 km/Tag) oder pro Einsatzstunde am Platz;

  3. den Bereitstellungskosten des Betriebes.

10. In den Fällen nach Ziffer 9 Buchstabe b ist derjenige Tarif anzuwenden, welcher die höhere Gebühr ergibt. Beim Tarif pro Einsatzstunde ist jede angebrochene Viertelstunde zu berechnen.

11. Nicht inbegriffen sind:

  1. Personalkosten für Fahrzeugführer und Begleitpersonal;

  2. Treibstoffe: – Die Fahrzeuge werden mit gefülltem Treibstoffbehälter abgegeben. – Der bei der Rücknahme fehlende Treibstoff wird zum zivilen Säulenpreis berechnet. – Die Rechnungstellung erfolgt durch das Bundesamt für Betriebe des Heeres.

  3. Kosten für die Reparatur von Unfallschäden und von ausserordentlichen Schäden;

  4. Gebühr für die Halterhaftpflicht.

12. Die Gebühren für die im Tarif nicht aufgeführten Fahrzeuge, Baugeräte und Maschinen werden von Fall zu Fall durch die verwaltende Amtsstelle festgesetzt. 13. Auf den Gebühren wird, mit Ausnahme von der Gebühr für die Halterhaftpflicht, eine Ermässigung von 50 Prozent gewährt bei Ausleihen:

  1. an Kantone und Gemeinden für die Ausbildungskurse der Polizei, der Feuerwehr, des Zivilschutzes und der kantonalen Strasseninspektorate;

  2. an kantonale Prüfungsinstanzen für die Durchführung der Lehrabschlussprüfungen für Lastwagenfahrer;

  3. von Spezialfahrzeugen wie Funkwagen, Leitungsbauwagen und Lautsprecherwagen an den Eidgenössischen Verband der Übermittlungstruppen;

  4. an Schulen, Jugendorganisationen und Pfadfinder.

14. Auf den Gebühren wird, mit Ausnahme von der Gebühr für die Halterhaftpflicht, eine Ermässigung von 75 Prozent gewährt bei Ausleihen:

  1. an karitative und gemeinnützige Organisationen und für Hilfeleistungen;

  2. an Private und Organisationen für soziale Zwecke;

  3. an Militärmotorfahrer-Organisationen, die im Rahmen der ausserdienstlichen militärischen Tätigkeit Transporte für wohltätige Zwecke und dergleichen ausführen;

  4. für anerkannte J+S-Anlässe nach den Weisungen der Gruppe Heer, Untergruppe Ausbildungsführung.

Anhang 5 Ausleihen von Fahrzeugen, Baugeräten und Maschinen Grundgebühr Tarif pro Abgabe Fr.

Pro km Pro Std Ein- Fahrstrecke satz am Platz Fr. Fr.

5.1 Motorwagen zum Personentransport – Motorrad 60.— –.60 – Personenwagen bis 1600 ccm 5Pl 90.—1.— – Personenwagen ab 1601 ccm 5Pl 90.—1.20 – Personenwagen 4×4 geländegängig 90.— 2.— – Personenwagen 9Pl/Combi 90.—1.70 – Car 120.— 8.— 5.2 Motorwagen zum Sachentransport 5.2.1 Lieferwagen – Lieferwagen 4×2 90.— 2.— – Lieferwagen 4×4 90.— 2.30 – Lieferwagen 6×6 90.— 2.90 5.2.2 Lastwagen 4×2 – Nutzlast bis 5,9 t 120.—4.20 – Nutzlast ab6 t 120.—6.— – Zuschlag Hebebühne für Sachentransporter1.20 5.2.3 Lastwagen 4×4, 6×4, 6×6 einschl. Kipper – Nutzlast bis 1,5 t 120.— 2.40 35.— – Nutzlast1,6–4 t 120.— 3.60 55.— – Nutzlast4,1–5,9 t 120.—5.50 90.— – Nutzlast 6–8,5 t 120.—6.30 105.— – Nutzlast ab 8,5 t 120.—7.20 105.— 5.2.4 Motorschlitten SKI-Doo 70.— 15.— 5.2.5 Ratrac1 t 120.—5.30 78.— 5.2.6 Raupentransportfahrzeug 68,5 t 120.— 14.50 144.— 5.3 Gepanzerte Motorwagen 5.3.1 Raupenfahrzeuge – Panzer 68 120.— 140.— – Panzer 87 Leopard 120.— 190.— – M 109 Panzerhaubitze 120.— 70.— – M 113 Schützenpanzer 120.— 14.— – M 113 Kranpanzer 120.— 17.— 170.— 5.3.2 Pneufahrzeuge – Aufklärungsfahrzeug 93 120.— 10.— – Panzerjäger Piranha 6×6 120.— 12.— – Radschützenpanzer 8×8 120.— 17.— 5.4. Sonderfahrzeuge 5.4.1 Spezialmotorwagen – Ambulanz 4×2 VW 120.— 3.60 55.— – Sanitätswagen 6×6 Pinzgauer 120.—4.20 60.— – Ölwehrwagen 4×4 120.—7.20 120.— – Feuerwehrwagen 120.—7.20 120.— 5.4.2 Kranwagen – bis 4 t 120.—6.— 108.— – Krupp-Ardelt 120.— 8.40 355.— – Faun 10 t 4×4 120.— 11.— 460.— Anhang 5 Ausleihen von Fahrzeugen, Baugeräten und Maschinen Grundgebühr Tarif pro Abgabe Fr.

Pro km Pro Std Ein- Fahrstrecke satz am Platz Fr. Fr.

– Faun 15 t 6×6 120.— 13.— 540.— – Saurer Gottwald 20 t 6×6 120.— 16.— 600.— 5.4.3 Schneefräsen – Snow-Boy, alle Typen 60.— 23.— – Schiller 60.— 31.— – Unimog 120.—4.80 96.— – Schneeräumwagen Bucher GT 120.—4.80 96.— – Peter (inkl Peter Intrac) 120.— 19.— 312.— 5.4.4 Schneeräumungswagen – Personenwagen geländegängig mit Pflug 90.— 2.50 55.— – Lieferwagen bis 1,5 t Nutzlast mit Pflug 90.— 3.30 60.— – Lastwagen 4×4 mit Pflug 120.—6.— 96.— 5.4.5 Strassenreinigungswagen – Verrocity 120.— 2.— 50.— – Faun 3×2 120.—6.— 96.— – Faun 4×2 FBW 120.—7.50 115.— 5.4.6 Tankwagen 4×2 – bis 4999 l 120.—7.20 – 5000–9999 l 120.— 8.60 – 10 000–14 999 l 120.— 10.80 – ab 15 000 l 120.— 12.— 5.4.7 Traktoren 4×2 – Industrietraktor 90.—4.20 – Landwirtschaftstraktor 90.— 42.— – Landwirtschaftsfahrzeug 2×2 90.— 8.40 mit Mähbalken und dergleichen Anhang 5 Ausleihen von Fahrzeugen, Baugeräten Grundgebühr Einsatz am Platz Fr.

Pro Std. Minimum Maximum pro Tag pro Tag 5.5 Anhänger 5.5.1 Normalanhänger – bis 0,9 t Nutzlast 60.— 3.60 24.— –1,0–2,4 t 60.— 8.— 48.— – ab 2,5 t 60.— 13.50 84.— – Motorspritze 60.— 24.— 60.— – Pulverlöschanhänger 60.— 2.50 5.5.2 Spezialanhänger alle Typen – Tankanhänger 60.— (Zuschlag von 100% zum Tarif pro Monat Normalanhänger) – Beleuchtungsmaterialanhänger 50.— 10.— 30.— – Tiefbettanhänger 8t 60.— 45.— 265.— – Tiefbettanhänger 16t 60.— 60.— 360.— Anhang 5 Ausleihen von Fahrzeugen, Baugeräten Grundgebühr Einsatz am Platz Fr.

Pro Std. Minimum Maximum pro Tag pro Tag – Plattformanhänger 20,3t 60.— 60.— 410.— – Trinkwasseranhänger 60.— 12.— 120.— 5.6 Baugeräte – Pneuladeschaufel FAUN 120.— 190.— F 1310 – Raupenladeschaufel 120.— 205.— Cat 953 B – Raupenladeschaufel Liebherr 120.— 205.— LR 622 – Raupenhydraulikbagger 120.— 210.— Liebherr R 921/R 912 – Schreitbagger Menzi Muck 120.— 180.— – Bulldozer Komatsu D 65 E 120.— 240.— – Plattformanhänger 20,3 t 60.— 60.— – Doppelvibrationswalze 60.— 50.— Bomag BW 90 S – Rüttelstampfer Dynapac 60.— 40.— CO 16 – Vibrator/Vobromax AT 500 60.— 50.— – Bewässerungs- und Entwässe- 12.— 25.— rungspumpe – Röhre zu obgenannten Pumpen1.10 – Benzinkettensäge, alle Typen 10.— 50.— – Kompressor 69 60.— 60.— 120.— – Bohrhammer 25.— 60.— – Ramme 94 (ohne Bedienung) 200.— 775.— 5.7 Aggregate 5.7.1 Tragbare Stromerzeugungsaggregate – bis 500 W6.— 60.— – 501–1200 W6.— 60.— – 1201–3400 W 14.50 96.— 5.7.2 Fahrbare Stromerzeugungsaggregate – 3,5 KVA 60.— 14.50 60.— – 5–6 KVA 60.— 18.— 72.— – 7–15 KVA 60.— 24.— 96.— – 16–25 KVA 60.— 30.— 120.— – 26–35 KVA 60.— 42.— 144.— – 36 und mehr KVA 60.— 54.— 216.— 5.7.3 Heizaggregate – Stewart-Warner 60.— 8.50 60.— – Herman Nelson 60.— 12.— 60.— 5.8 Gabelstapler (Elektro oder Verbrennungsmotor) – leicht, 1–1,49 t 60.— 84.— 180.— – mittel,1,5–1,99 t 60.— 96.— 240.— – schwer, 2–2,99 t 120.— 110.— 300.— – überschwer, 3,0 und mehr t 120.— 120.— 300.— Anhang 5 Ausleihen von Fahrzeugen, Baugeräten Grundgebühr Einsatz am Platz Fr.

Pro Std. Minimum Maximum pro Tag pro Tag 5.9 Arbeitsboot 60.— 54.— 5.10 Gebühr für die Halterhaftpflicht bei der Abgabe von – Motorrädern7.— – leichten Motorwagen6.— – schweren Motorwagen 10.—

Anhang 6

Dienstleistungen der Luftwaffe 1. Der Anhang 6 enthält die Auflagen und Bedingungen sowie die Gebühren für die Leistungen der Luftwaffe. 2. Die Voraussetzungen für Leistungen der Luftwaffe richten sich nach Artikel 13 der Verordnung vom 8. Dezember 19977 über den Einsatz militärischer Mittel für zivile und ausserdienstliche Tätigkeiten (VEMZ). 3. Das Bewilligungsverfahren und die Bewilligungskompetenzen richten sich nach der VEMZ und den entsprechenden Befehlssammlungen der Luftwaffe. 4. Die gemeinsame Nutzung eines Flugplatzes durch Zivile und der Luftwaffe ist in jedem Fall mit einem eigenen Vertrag zu regeln. 5. Die Offert- und Rechnungsstellung für den Flugbetrieb erfolgt durch die Sektion Finanzen, Zentrale Dienste der Luftwaffe auf Grund der Angaben der ELTA (Einsatzstelle Lufttransporte Alpnach) über die geleisteten Flugstunden. Die Offertstellung für die übrigen Gebühren erfolgt durch den jeweiligen Betrieb des Bundesamtes für Betriebe der Luftwaffe, die Kontrolle und Rechnungsstellung über die Sektion Finanzen Zentrale Dienste der Luftwaffe. 6. Über Ausnahmen entscheidet nach Artikel 7 VEMZ das Generalsekretariat VBS. Das Gesuch ist der Untergruppe Operationen Luftwaffe (Flugbetrieb), bzw. Zentrale Dienste Luftwaffe (übrige Gebühren) zuzustellen. Sie leiten es mit einer Stellungnahme an das Generalsekretariat VBS weiter. 7. Bei Auslandflügen mit Betankung, wird ein spezieller Stundenansatz verrechnet. 8. Weitere personelle und materielle Zusatzaufwendungen sowie die leihweise Abgabe von Material können verrechnet werden. 9. Bei Flügen für Luftaufnahmen werden die Kosten für das Bildmaterial separat nach Aufwand durch die Sektion Finanzen Zentrale Dienste der Luftwaffe in Rechnung gestellt. 10. In der Grundgebühr nach Anhang 6.6 sind die Platzbenützung, die Parkplätze, die Übergabe und Rücknahme sowie die administrativen Umtriebe berücksichtigt. Zusätzlich kann eine Beteiligung bei allfälligen Eintrittsgeldern sowie eine spezielle Aufsicht bei Veranstaltungen in Rechnung gestellt werden.

Anhang 6 Dienstleistungen der Luftwaffe Tarif Bemessungsgrundlage pro Std. pro Einheit 6.1 Trainings-Flugzeuge – Pilatus Porter 1 600.— 6.2 Passagier-Flugzeuge – Learjet 4 200.— – Super King Air 4 000.— (ohne Ausrüstung) – Super King Air 5 500.— (mit Ausrüstung) – Falcon 50 6 300.— – Catering pro Tag (für Falcon 1 000.—

inkl. Flugbegleitung) 6.3 Helikopter – Alouette 3 2 300.— – Super Puma 7 700.— – Super Puma 11 900.— (Material Transporte) 6.4 Drohnen und Simulatoren – ADS 90 (inkl. Alouette 3) 9 900.— – Simulator Super Puma 1 900.— 6.5 Umschlagkosten Treibstoff (Aktueller Treibstoffpreis inkl. Steuern und einen Zuschlag von

Rappen je Liter) 6.6 Zur Verfügungstellung von Anla- 150.— Grundgebühr pro Tag gen (s. Ziffer 10) 6.6.1 Veranstaltungen mit Fahrzeugen Pro Anlass auf Flugpisten – Grundgebühr 500.— – zusätzlich pro teilnehmendes 10.— Fahrzeug – zusätzlich pro verkauften Ein- –.50 tritt 6.6.2 Veranstaltungen mit Fahrrädern auf Flugpisten – Pauschalentschädigung 200.— Pro Tag 6.6.3 Segelfluglager des AE.C.S. – Pauschalentschädigung 200.— Pro Lager – zusätzlich 100.— Pro Tag – Flugzeughangar 15.— Pro Tag – Flugzeugunterstand 10.— Pro Tag – Bürobaracke 10.— Pro Tag – Campieren auf Flugplatzareal 40.— Pro Tag – Mitbenützung sanitäre Ein- 10.— Pro Tag richtungen 6.6.4 Flugtage Nach Aufwand 6.6.5 Privatfirmen für Versuche – Pauschalentschädigung 1 000.— Pro Tag 6.6.6 Vereine – Pauschalentschädigung Nach Aufwand und Belegungsdauer – örtlicher Vereinsanlass 200.— Pro Tag Anhang 6 Dienstleistungen der Luftwaffe Tarif Bemessungsgrundlage pro Std. pro Einheit – andere Vereinsanlässe 300.— Pro Tag – Volksfest 500.— Pro Tag 6.6.7 Vermietung von Flugzeugunterständen – an Fluggruppen und Unter- 350.— Pro Monat nehmer – an Landwirte 150.— Pro Monat – für einzelne landwirtschaftliche 30.— Pro Monat und Einheit Maschinen 6.6.8 Vermietung von Flugzeughangars und kleine MZH – an Fluggruppen 4 000.— Pro Jahr – für Veranstaltungen6.— 6.6.9 Landetaxen ab CH-Flugplatz Jeweils für Höchstab- (Min./Max.) fluggewicht Dritte BABLW – 4001 kg–5000 kg 40.— 60.— 7.50 15.— Jede weitere ganze oder angebrochene Tonne 6.6.10 Landetaxen ab ausländischem Jeweils für Höchstab- Flugplatz (Min./Max.) fluggewicht Dritte BABLW – 4001 kg–5000 kg 80.— 120.— 15.— 30.— Jede weitere ganze oder angebrochene Tonne 6.7 Abstellplätze für Flugzeuge – bis 5 Stunden gratis – bis 2000 kg Höchstabflug- 8.— Pro Tag gewicht – über 2000 kg Höchstabflug-4.— Pro Tag und Tonne gewicht 6.8 Flugplatz-Unterhaltsmaschinen und -geräte (*Grundgebühren) – Pistenwagen VW-LT 150.—* 2.— Pro km – Flugplatzlöschwagen 200.—* 10.— Pro km – Pistenreinigungsmaschinen 200.—* 10.— Pro km – Schneeräumwagen 200.—* 10.— Pro km – Flugzeugtankwagen 200.—* 10.— Pro km – Pistenmagnet 50.—*5.— Pro Std. – Splitsteuer-Anhänger 50.—*5.— Pro Std. – Pistenenteisungsgerät ther- 300.—* 200.— Pro Std. misch – Rasenziegelpflug 3.70 Max.

35.— pro Tag (Reduktion von 50% bei Verwendung über längere Zeit) Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.

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