AS 1999 75
Verordnung
über die Verteilung des Zollkontingents
Hunde- und Katzenfutter im Verkehr
mit der Europäischen Gemeinschaft
vom 7. Dezember 1998
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 des Zolltarifgesetzes1 und auf Artikel 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes2,
verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Einfuhren von Hunde- und Katzenfutter des Zollkontingents Nr. 32 aus der Europäischen Gemeinschaft (EG).
Art. 2 Einfuhrzölle
Bei der Einfuhr von Hunde- und Katzenfutter werden die Zölle nach Anhang 1 des Zolltarifgesetzes (Generaltarif)3 erhoben.
Die Zölle nach Absatz 1 werden den Zollkontingentanteilsinhabern auf Gesuch hin von der Eidgenössischen Zollverwaltung zurückerstattet, sofern ihr innert 60 Tagen nach der Zuteilung des Zollkontingentsanteils die Zuteilungsverfügung des Bundesamtes für Landwirtschaft (Bundesamt), die Zollausweise und die notwendigen Ursprungszeugnisse (Ausfuhrlizenz AGREX der EG) vorgelegt werden.
Art. 3 Zuteilung der Zollkontingentsanteile
Die Zollkontingentsanteile werden in der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche beim Bundesamt zugeteilt.
Am Tag der Ausschöpfung des Zollkontingents wird die Restmenge proportional auf die an diesem Tag eingegangenen Bewilligungsgesuche zugeteilt.
Art. 4 Gesuche
Gesuche um Zollkontingentsanteile müssen beim Bundesamt schriftlich und unter Beilage der Zollausweise eingereicht werden.
Dem Gesuch muss die entsprechende Ausfuhrlizenz AGREX der EG beigelegt werden.
SR 916.011.5
Mit der Ausfuhrlizenz AGREX der EG ist nachzuweisen, dass alle zur Fabrikation verwendeten Getreide, Zucker, Melassen, Milchprodukte und landwirtschaftlichen Erzeugnisse des Kapitels3 des Zolltarifs sowie alles Fleisch vollständig in der EG erzeugt worden sind und dass für die betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse reduzierte oder keine Exporterstattungen der EG ausgerichtet wurden.
Die zollmeldepflichtige Person hat die Ausfuhrlizenz AGREX in der Zolldeklaration zu vermerken und dem Zollamt vorzulegen.
Art. 5 Vollzug
Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung, soweit damit nicht die Eidgenössische Zollverwaltung betraut ist.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.
7. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Cotti |
Der Bundeskanzler: Couchepin |