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Verordnung über ausserparlamentarische Kommissionen sowie Leitungsorgane und Vertretungen des Bundes

AS 2000 1157 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Apr 12, 2000

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2000-1157/de/verordnung-uber-ausserparlamentarische-kommissionen-sowie-leitungsorgane-und-vertretungen-des-bundes

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Verordnung über ausserparlamentarische Kommissionen sowie Leitungsorgane und Vertretungen des Bundes (SR 172.31)

AS 2000 1157

Verordnung
über ausserparlamentarische Kommissionen
sowie Leitungsorgane und Vertretungen des Bundes
(Kommissionenverordnung)

Änderung vom 12. April 2000

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Kommissionenverordnung vom 3. Juni 19961 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 57 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972 (RVOG)

Art. 3 Rechtsgrundlagen

Kommissionen werden durch Bundesgesetz oder Bundesbeschluss geschaffen oder gestützt auf Artikel 57 Absatz 2 des RVOG vom Bundesrat, von einem Departement oder von der Bundeskanzlei eingesetzt.

Art. 7 Wählbarkeit

Zum Mitglied einer Kommission ist wählbar, wer die Voraussetzungen für eine Anstellung in der Bundesverwaltung erfüllt.

Art. 8 Abs.1bis

Stehen aufgrund des Auftrages der Kommission ethische Fragen zur Diskussion, so ist dies bei der Auswahl der Mitglieder zu berücksichtigen.

Art. 14 Abs. 1

Die Amtsdauer der Mitglieder ständiger Kommissionen beträgt in der Regel vier Jahre. Sie fällt mit der Legislaturperiode der eidgenössischen Räte zusammen.

Art. 15 Abs. 3

Die Amtszeitbeschränkung gilt nicht für Bundesangestellte, deren Mitgliedschaft für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist oder in einem andern Erlass zwingend vorgeschrieben wird.

Art. 16 Abs. 2

Erfordert die Arbeit der Kommission eine Vertretung der älteren Generation, so kann von der Altersgrenze nach Absatz 1 abgewichen werden.

Art. 17 Abs. 2 letzter Satz

Aufgehoben

Art. 18 Abs. 1 Bst. c Beispiele in Klammern

Aufgehoben

Art. 23 Übergangsbestimmung

Die Amtsperiode ab1. Januar 2001 endigt mit dem Ablauf der Legislaturperiode 2000 - 2003.

Footnotes

  1. [1] SR 172.31
  2. [2] SR 172.010

II

Diese Änderung tritt am1. Juni 2000 in Kraft.

12. April 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Adolf Ogi

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz