AS 2000 1157
Verordnung
über ausserparlamentarische Kommissionen
sowie Leitungsorgane und Vertretungen des Bundes
(Kommissionenverordnung)
Änderung vom 12. April 2000
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Kommissionenverordnung vom 3. Juni 19961 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 57 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972 (RVOG)
Art. 3 Rechtsgrundlagen
Kommissionen werden durch Bundesgesetz oder Bundesbeschluss geschaffen oder gestützt auf Artikel 57 Absatz 2 des RVOG vom Bundesrat, von einem Departement oder von der Bundeskanzlei eingesetzt.
Art. 7 Wählbarkeit
Zum Mitglied einer Kommission ist wählbar, wer die Voraussetzungen für eine Anstellung in der Bundesverwaltung erfüllt.
Art. 8 Abs.1bis
Stehen aufgrund des Auftrages der Kommission ethische Fragen zur Diskussion, so ist dies bei der Auswahl der Mitglieder zu berücksichtigen.
Art. 14 Abs. 1
Die Amtsdauer der Mitglieder ständiger Kommissionen beträgt in der Regel vier Jahre. Sie fällt mit der Legislaturperiode der eidgenössischen Räte zusammen.
Art. 15 Abs. 3
Die Amtszeitbeschränkung gilt nicht für Bundesangestellte, deren Mitgliedschaft für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist oder in einem andern Erlass zwingend vorgeschrieben wird.
Art. 16 Abs. 2
Erfordert die Arbeit der Kommission eine Vertretung der älteren Generation, so kann von der Altersgrenze nach Absatz 1 abgewichen werden.
Art. 17 Abs. 2 letzter Satz
Aufgehoben
Art. 18 Abs. 1 Bst. c Beispiele in Klammern
Aufgehoben
Art. 23 Übergangsbestimmung
Die Amtsperiode ab1. Januar 2001 endigt mit dem Ablauf der Legislaturperiode 2000 - 2003.
II
Diese Änderung tritt am1. Juni 2000 in Kraft.
12. April 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Adolf Ogi |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |