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Bundesgesetz über die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes

AS 2000 1477 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Dec 22, 1999

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2000-1477/de/bundesgesetz-uber-die-mitwirkung-der-kantone-an-der-aussenpolitik-des-bundes

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Basic act of: Bundesgesetz über die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes (SR 138.1)

Federal Gazette: Bundesgesetz über die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes (BGMK) (BBl 2000 5)

AS 2000 1477

Bundesgesetz
über die Mitwirkung der Kantone an der
Aussenpolitik des Bundes
(BGMK)

vom 22. Dezember 1999

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Dezember 19971,
beschliesst:

Footnotes

  1. [1] BBl 1998 1163

Art. 1 Grundsatz

Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten betreffen oder ihre wesentlichen Interessen berühren.

Wesentliche Interessen der Kantone sind namentlich dann berührt, wenn die Aussenpolitik des Bundes wichtige Vollzugsaufgaben der Kantone betrifft.

Die Mitwirkung der Kantone darf die aussenpolitische Handlungsfähigkeit des Bundes nicht beeinträchtigen.

Art. 2 Zweck der Mitwirkung

Die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes soll:

  1. gewährleisten, dass die Interessen der Kantone bei der Vorbereitung und Umsetzung aussenpolitischer Entscheide des Bundes berücksichtigt werden;

  2. dazu beitragen, die Zuständigkeiten der Kantone beim Abschluss völkerrechtlicher Verträge nach Möglichkeit zu wahren;

  3. die Aussenpolitik des Bundes innenpolitisch abstützen.

Art. 3 Information der Kantone

Grundlage der Mitwirkung ist die gegenseitige Information.

Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über aussenpolitische Vorhaben, die Zuständigkeiten der Kantone betreffen oder deren wesentliche Interessen berühren.

Die Information über die Aussenpolitik des Bundes ist so zu gestalten, dass sie es den Kantonen erleichtert, ihren Beitrag an die bessere innenpolitische Abstützung der Aussenpolitik des Bundes zu leisten.

SR 138.1

Art. 4 Anhörung der Kantone

Bei der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide, die Zuständigkeiten der Kantone betreffen oder deren wesentliche Interessen berühren, hört der Bund die Kantone an, soweit sie dies verlangen. Er kann sie auch von sich aus anhören.

Bevor der Bund Verhandlungen aufnimmt, hört er die Kantone in der Regel an. Die Anhörung ergänzt das Vernehmlassungsverfahren zu völkerrechtlichen Verträgen.

Der Bundesrat berücksichtigt die Stellungnahmen der Kantone. Sind die Zuständigkeiten der Kantone betroffen, so kommt deren Stellungnahmen besonderes Gewicht zu; weicht der Bundesrat von den Stellungnahmen der Kantone ab, so teilt er ihnen die massgeblichen Gründe mit.

Art. 5 Mitwirkung bei der Vorbereitung von Verhandlungsmandaten und bei Verhandlungen

Betreffen aussenpolitische Vorhaben die Zuständigkeiten der Kantone, so zieht der Bund für die Vorbereitung der Verhandlungsmandate und in der Regel auch für die Verhandlungen Vertreterinnen und Vertreter der Kantone bei.

Er kann dies auch dann tun, wenn die Zuständigkeiten der Kantone nicht betroffen sind.

Die Vertreterinnen und Vertreter werden von den Kantonen vorgeschlagen und vom Bund bestimmt.

Art. 6 Vertraulichkeit der Informationen

Die vertrauliche Behandlung der Informationen muss gewährleistet sein.

Art. 7 Mitwirkung bei der Umsetzung internationalen Rechts

Soweit die Umsetzung des internationalen Rechts den Kantonen obliegt, sind diese verpflichtet, die erforderlichen Anpassungen rechtzeitig vorzunehmen.

Art. 8 Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 22. Dezember 1999

Nationalrat, 22. Dezember 1999

Der Präsident: Schmid Carlo

Der Präsident: Seiler

Der Sekretär: Lanz

Der Protokollführer: Anliker

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 20. April 2000 unbenützt abgelaufen.2

Es wird auf den1. Juli 2000 in Kraft gesetzt.

24. Mai 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Adolf Ogi

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Footnotes

  1. [2] BBl 2000 58