AS 2000 2097
Verordnung
über projektgebundene Beiträge zur Förderung
des Nachwuchses an den kantonalen Universitäten
für die akademischen Jahre 2000/01 bis 2003/04
(Verordnung zum Nachwuchsförderungsprogramm 3. Phase)
vom 12. April 2000
Das Eidgenössische Departement des Innern,
gestützt auf die Artikel 45–47 der Verordnung vom 13. März 20001 zum Universitätsförderungsgesetz,
verordnet:
1. Abschnitt: Grundsatz
Art. 1
Mit dem Ziel, den akademischen Nachwuchs an den Schweizer Universitäten zu fördern, den Anteil der Frauen im Lehrkörper nachhaltig zu erhöhen und die Betreuungsverhältnisse zu verbessern, kann der Bund für zusätzliche befristete Stellen des oberen Mittelbaus (Oberassistenzen und Assistenzprofessuren, nach Anhang) projektgebundene Beiträge leisten.
Beitragsberechtigt sind die kantonalen Universitäten, einschliesslich der Universitären Hochschule Luzern und der Universität der italienischen Schweiz, sowie das Genfer Hochschulinstitut für internationale Studien (IUHEI).
2. Abschnitt: Verfahren
Art. 2 Aufteilung der Mittel auf die Beitragsberechtigten
Die Mittel werden grundsätzlich nach der Anzahl der Erstabsolventinnen und Erstabsolventen aufgeteilt. Die Schweizerische Universitätskonferenz ist für die Berechnung des Verteilschlüssels zuständig.
Allen Universitäten und beitragsberechtigten Institutionen wird unabhängig vom prozentualen Verteilschlüssel im Minimum je eine halbe Oberassistenzstelle zugesichert.
Vorbehalten bleiben die Artikel 3 und 4.
SR 414.204.1
Art. 3 Verteilung der Stellen
Die Schweizerische Universitätskonferenz entscheidet über die Verteilung der Stellen für das kommende akademische Jahr auf Grund der Stellenanträge, die von den Universitäten und beitragsberechtigten Institutionen jährlich eingereicht werden.
Sie meldet dem Bundesamt für Bildung und Wissenschaft (BBW) jeweils bis Mitte März:
die Stellen, die an den einzelnen Universitäten und beitragsberechtigten Institutionen finanziert werden sollen, sowie allfällige Reservestellen;
die Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Universitäten und Institutionen.
Sie berücksichtigt dabei den gesamtschweizerischen Bedarf, die Aufgabenteilung und die Zusammenarbeit unter den Hochschulen sowie diejenigen Gebiete, die besonders gefördert werden müssen.
Art. 4 Zusicherung der Beiträge
Das BBW sichert den Universitäten und beitragsberechtigten Institutionen bis Ende April die Maximalbeiträge für das nächste akademische Jahr mit Verfügung zu.
Art. 5 Stellenausschreibung
Alle neuen und neu zu besetzenden Stellen des Nachwuchsförderungsprogramms (Programmstellen) sind gesamtschweizerisch auszuschreiben. Die Ausschreibungen der Universitäten oder Institutionen sind in jedem Fall auch in der elektronischen Stellenbörse Telejob rechtzeitig bekannt zu machen.
Art. 6 Auszahlung
Das BBW überweist den Universitäten und beitragsberechtigten Institutionen Anfang Oktober, Januar, April und Juli je 20 Prozent der für ein akademisches Jahr zugesicherten Mittel, soweit die betreffenden Programmstellen besetzt sind und dies dem BBW mindestens einen Monat vor dem Zahlungstermin ordnungsgemäss gemeldet wurde.
Die jährliche Schlussabrechnung ist dem BBW bis spätestens Ende November vorzulegen. Der Saldo wird nach Prüfung der Schlussabrechnung überwiesen.
Nicht beanspruchte Beiträge sind dem Bund zurückzuzahlen.
3. Abschnitt: Stellenbesetzung
Art. 7 Förderung der Chancengleichheit von Frau und Mann
Grundsätzlich muss jede Universität selber mindestens 40 Prozent der Programmstellen mit Frauen besetzen.
Die Schweizerische Universitätskonferenz sorgt dafür, dass dieser Anteil auf jeden Fall gesamtschweizerisch erreicht wird.
Für die Berechnung des Frauenanteils werden Stellenäquivalente zugrunde gelegt; es gilt das Gegenwartsprinzip.
Art. 8 Anteil Lehre
Die Programmstellen tragen zum universitären Lehrangebot bei. Im Pflichtenheft der angestellten Personen muss ein angemessener Teil Lehre und Betreuung ausgewiesen werden.
Die minimale Semesterstundenzahl entspricht den örtlichen Anforderungen an eine gleichrangige Stelle.
Art. 9 Alter
Für die Anstellungen auf Programmstellen gelten grundsätzlich folgende Alterslimiten:
maximal 35 Jahre bei Oberassistenzen;
maximal 40 Jahre bei Assistenzprofessuren.
Massgebend ist das Alter beim Eintritt ins Nachwuchsförderungsprogramm.
In begründeten Fällen, namentlich bei Verzögerung der beruflichen Laufbahn wegen Übernahme von Familienpflichten, sind Ausnahmen möglich. Solche Ausnahmen sind von den anstellenden Universitäten oder Institutionen bei der Anmeldung ins Nachwuchsförderungsprogramm dem BBW zu melden.
Art. 10 Mobilität
Im Rahmen des Nachwuchsförderungsprogramms werden nur Personen angestellt, die zuvor:
vorwiegend an einer anderen Hochschule tätig waren;
wenigstens ihren akademischen Erstabschluss an einer anderen Hochschule erworben haben; oder
nach ihrem akademischen Erstabschluss während mindestens eines akademischen Jahres an einer anderen Hochschule oder in der Praxis tätig waren.
Art. 11 Nationalität
Die Programmstellen stehen Schweizerinnen und Schweizern offen, aber auch Ausländerinnen und Ausländern, die bereits eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besitzen.
Personen ohne Niederlassungsbewilligung können nur angestellt werden, wenn sie zuvor:
a. ihren akademischen Erstabschluss, ihr Doktorat oder ihre Habilitation an einer schweizerischen Hochschule erworben haben; oder
b. bereits während zwei Jahren an einer schweizerischen Hochschule angestellt waren.
Art. 12 Anstellung, Beschäftigungsgrad und Salär
Die Anstellung der Personen ist Sache der Universitäten und Institutionen.
Der Beschäftigungsgrad im Nachwuchsförderungsprogramm beträgt mindestens
Prozent.
Für das Salär gelten die ortsüblichen Ansätze bei gleichrangigen Nachwuchsstellen. Die projektgebundenen Beiträge sind ausschliesslich für dieses Salär (inklusive Sozialabgaben des Arbeitgebers AHV/IV/EO/ALV, Pensionskasse, SUVA) bestimmt.
In Ausnahmefällen kann das Salär auch während eines vorübergehenden Lehr- und Forschungsaufenthaltes an einer ausländischen Hochschule weiterbezahlt werden, wenn dieser Aufenthalt von der Universität beantragt wird.
Die weiteren Anstellungsbedingungen sind Sache der Universitäten und Institutionen.
4. Abschnitt: Evaluation und Berichterstattung
Art. 13 Evaluations- und Begleitforschung
Zur Evaluation des Nachwuchsförderungsprogramms können Beiträge an entsprechende wissenschaftliche Erhebungen ausgerichtet werden.
Art. 14 Berichterstattung
Die Schweizerische Universitätskonferenz und die Beitragsempfänger (auf dem Weg über die Universitätskonferenz) berichten dem BBW jährlich über die Durchführung der Massnahmen zur Nachwuchsförderung und über die Verwendung der Beiträge.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 17. März 19922 über Sondermassnahmen zur Förderung des akademischen Nachwuchses an den kantonalen Hochschulen wird aufgehoben.
In der Fassung vom 4. September 1995, AS 1992 1184, 1995 4316.
Art. 16 Übergangsbestimmungen
Solange die Schweizerische Universitätskonferenz3 ihre Aufgaben nicht erfüllen kann, gilt für die Verteilung der Stellen und die Zusicherung der Beiträge das bisherige Verfahren nach der Verordnung vom 17. März 19924 über Sondermassnahmen zur Förderung des akademischen Nachwuchses an den kantonalen Hochschulen.
Für die Programmstellen des akademischen Jahres 1999/2000 gelten bis zum 30. September 2000 noch die gleichen Bestimmungen wie in der bisherigen Verordnung vom 17. März 19925 über Sondermassnahmen zur Förderung des akademischen Nachwuchses an den kantonalen Hochschulen.
Art. 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 12. April 2000 in Kraft.
12. April 2000 Eidgenössisches Departement des Innern: Ruth Dreifuss 11004
Entsprechend Art. 5 und 6 des neuen Universitätsförderungsgesetzes vom 8. Oktober 1999 (SR 414.20, AS 2000 948).
In der Fassung vom 4. September 1995, AS 1992 1184, 1995 4316.
In der Fassung vom 4. September 1995, AS 1992 1184, 1995 4316.
Anhang
(Art.1 Abs.1 Zuordnung der Programmstellen an den einzelnen Universitäten Assistenzprofessur Oberassistenz (AP) (OA) Universität Basel Asistenzprofessor/in Oberassistent/in mit oder ohne Habilitation Assistent/in mit Promotion Universität Bern Assistenzprofessor/in Oberassistent/in mit oder ohne Habilitation Universität Freiburg Assoziierte/r Professor/in, Lektor/in, Lecteur Professeur associé Oberassistent/in, Maître assistant Universität Genf Chargé de cours Maître d'enseignement et suppléant de recherche suppléant Chef de clinique scientifique suppléant Maître assistant Universität Lausanne Professeur assistant Maître assistant Universität Neuenburg Professeur assistant Collaborateur scientifique Directeur de recherche Maître assistant Universität St. Gallen Assistenzprofessor/in Nachwuchsdozent/in Universität Zürich Assistenzprofessor/in Oberassistent/in mit oder ohne Habilitation mit oder ohne Habilitation Universitäre Hochschule – Assistent/in Luzern (UHL) mit Promotion Universität der Professore assistente Maître assistant italienischen Schweiz (USI) IUHEI – Chargé d'enseignement Die Zuordnung beruht auf einer Liste der Schweiz. Hochschulkonferenz vom 6. Dez. 1999. Doktorierende werden ab Oktober 2000 nicht mehr in diesem Bundesprogramm gefördert.