AS 2000 2120
Verordnung
über Massnahmen gegenüber Sierra Leone
Änderung vom 23. August 2000
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 8. Dezember 19971 über Massnahmen gegenüber Sierra Leone wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 102 Ziffer 8 der Bundesverfassung2
Art. 2a Rohdiamanten
Die Ein- und Durchfuhr sowie die Ein- und Auslagerung in und aus Zolllagern von Rohdiamanten mit Ursprung in Sierra Leone sind verboten.
Ausgenommen sind Rohdiamanten, denen ein Ursprungszeugnis der Regierung von Sierra Leone beiliegt, das nach einer von den Vereinten Nationen genehmigten Regelung ausgestellt worden ist.
Bestehen Zweifel betreffend den Ursprung der Rohdiamanten, so können die Zollorgane die Ware so lange zurückbehalten, bis der Ursprung vom Staatssekretariat für Wirtschaft abgeklärt ist.
Art. 8 Sachüberschrift und Abs. 2 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Sie gilt bis zum 28. Februar 2002.
II
Diese Änderung tritt am1. September 2000 in Kraft.
23. August 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Adolf Ogi |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |