AS 2000 2241
Bundesbeschluss
betreffend den Vertrag zwischen der Schweiz und
Frankreich zur Ergänzung des Europäischen
Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen
vom 10. März 1998
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. September 19971,
beschliesst:
Art. 1
Der am 28. Oktober 1996 unterzeichnete Vertrag zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 19592 über die Rechtshilfe in Strafsachen wird genehmigt.
Der Bundesrat wird ermächtigt, den Vertrag zu ratifizieren.
Art. 2
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
Ständerat, 18. Dezember 1997 Nationalrat, 10. März 1998 Der Präsident: Zimmerli Der Präsident: Leuenberger Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker 9274