AS 2000 2287
Verordnung
über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels
vom 4. Juli 2000
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement,
gestützt auf die Artikel 57 Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 und Artikel 26 der Fachhochschulverordnung vom 11. September 19962 (FHSV),
verordnet:
Art. 1 Erwerbsvoraussetzungen
Voraussetzung für den Erwerb des Fachhochschultitels ist:
ein Diplom einer anerkannten Ingenieurschule HTL, einer Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule HWV oder einer Höheren Fachschule für Gestaltung HFG und
anerkannte Berufspraxis von mindestens fünf Jahren oder ein Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe.
Art. 2 Anerkannte Berufspraxis
Als anerkannte Berufspraxis gilt eine nach dem Erwerb eines HTL-, HWV- oder HFG-Diploms ausgeübte berufliche Tätigkeit im einschlägigen Berufsfeld.
Art. 3 Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe
Der Nachdiplomkurs an einer Hochschule muss mindestens 200 Lektionen umfassen und hinsichtlich Zulassung, Lehrkörper und Lehrplan den vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (Departement) erlassenen Richtlinien für Nachdiplomstudien (Art. 6 Abs. 4 FHSV) entsprechen.
Art. 4 Einreichung des Gesuchs
Das Gesuch hat den Namen, den Vornamen, die Adresse, den Heimatort und das Geburtsdatum der gesuchstellenden Person sowie Angaben über ihr HTL-, HWV- oder HFG-Diplom und ihren Nachdiplomkurs beziehungsweise ihre Berufspraxis zu enthalten. Es ist dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (Bundesamt) einzureichen.
Dem Gesuch sind folgende Dokumente im Original oder in beglaubigter Kopie beizulegen:
die Diplomurkunde oder der Notenausweis des HTL-, HWV- oder HFG-Abschlusses;
und Zeugnisse oder Bestätigungen, die entweder eine einschlägige fünfjährige berufliche Tätigkeit oder den Besuch eines Nachdiplomkurses auf Hochschulstufe nachweisen.
Das Bundesamt kann nötigenfalls weitere Unterlagen oder zusätzliche Informationen verlangen.
Art. 5 Prüfung der Gesuche und Entscheid
Zur Prüfung der Gesuche holt das Bundesamt die Stellungnahme der beratenden Kommission (Art. 6) ein.
Die Kommission kann die gesuchstellende Person zur Klärung von Zweifeln im Zusammenhang mit der nachgewiesenen Berufspraxis zu einem Fachgespräch einladen.
Das Bundesamt entscheidet über die Vergabe des Fachhochschultitels.
Art. 6 Beratende Kommission
Das Departement bestellt eine Kommission von sieben Mitgliedern, die das Bundesamt bei der Beurteilung von Gesuchen berät (Art. 5 Abs. 1). Es bestimmt deren Präsidentin oder deren Präsidenten.
In der Kommission soll jeder der drei Bereiche Technik, Wirtschaft und Gestaltung mit mindestens einer ausgewiesenen Fachperson vertreten sein.
Die Mitglieder sind für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
Die Kommission gibt sich ein Reglement, das der Genehmigung durch das Departement unterliegt.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Kommissionenverordnung vom3. Juni 19963 über ausserparlamentarische Kommissionen sowie Leitungsorgane und Vertretungen des Bundes.
Das Bundesamt führt das Sekretariat der Kommission.
Art. 7 Titel
Der gesuchstellenden Person wird der entsprechende Fachhochschultitel nach Artikel 5 FHSV erteilt.
Mit der Erteilung des Fachhochschultitels darf dessen Inhaberin oder dessen Inhaber den bisherigen HTL-, HWV- oder HFG-Titel nicht mehr führen.
Das Bundesamt führt ein Verzeichnis der Personen, die einen Fachhochschultitel aufgrund dieser Verordnung tragen.
Art. 8 Diplomurkunde
Die gesuchstellende Person kann eine Diplomurkunde für ihren Fachhochschultitel verlangen.
Sie hat das Begehren zusammen mit dem Gesuch um den Fachhochschultitel zu stellen.
Sie trägt die Kosten der Ausstellung der Urkunde.
Art. 9 Übergangsbestimmung
Personen, die ihr Studium im Studienjahr 1996/97 begonnen haben, müssen in Abweichung von Artikel 3 einen Nachdiplomkurs von mindestens 100 Lektionen nachweisen.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Oktober 2000 in Kraft.
4. Juli 2000 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: 11053 Pascal Couchepin