AS 2000 2291
Verordnung
über die Typengenehmigung
von Strassenfahrzeugen
(TGV)
Änderung vom 6. September 2000
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 19. Juni 19951 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen wird wie folgt geändert:
Art. 5 Zuständigkeit
Die Zuständigkeit für die Erteilung einer Typengenehmigung ist in Anhang 2 Ziffer 1 geregelt.
Art. 8 Abs. 1
Die Typengenehmigung für Fahrzeuge und Fahrgestelle enthält die für die Zulassung und Überprüfung notwendigen Angaben.
Gliederungstitel vor Art. 13
2. Abschnitt: Erteilung der Typengenehmigung
Art. 13 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. c und Abs. 2
Die Typengenehmigung wird erteilt, wenn folgende Dokumente vorliegen:
c. die Hersteller-Konformitätserklärungen mit Prüfbericht nach Artikel 14; oder 2 Soweit keine Dokumente nach Absatz 1 vorgelegt werden, wird die Typengenehmigung auf Grund technischer Prüfungen am Gegenstand nach dem 3. Abschnitt erteilt.
Art. 16a Aufbewahrung der Anmeldeunterlagen
Die Unterlagen und Dokumente werden vom Bundesamt nach Erstellung der Typengenehmigung 15 Jahre aufbewahrt.
Gliederungstitel vor Art. 17
3. Abschnitt: Technische Prüfung
Art. 17 Zuständigkeit
Die Zuständigkeit für die Durchführung der technischen Prüfung ist in Anhang 2
Ziffer 2 geregelt.
Das Bundesamt kann weitere Stellen für die Durchführung von technischen Prüfungen provisorisch zulassen.
Art. 18 Prüfung
Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat eine nach Anhang 2 Ziffer 2 festgelegte Prüfstelle mit der Prüfung des Gegenstandes zu beauftragen.
Über jede technische Prüfung wird ein Protokoll aufgenommen, das die für die Zulassung notwendigen und für die Abklärung von Unfällen bedeutsamen Angaben enthält.
Art. 19 und 20 Abs. 3 zweiter Satz
Art. 21 Ort der technischen Prüfung
Die Prüfstelle bestimmt den Ort der Prüfung. Sofern geeignete Räume, Einrichtungen und Prüfstrecken vorhanden sind, kann sie beispielsweise auch beim Importeur oder beim Hersteller durchgeführt werden.
Art. 22
Art. 32 Geltungsbereich
Das Bundesamt erhebt für seine Amtshandlungen Gebühren nach Anhang 3.
Art. 33 Abs. 3 und 37 Bst. b und d
Art. 39 Bst. b
Das Bundesamt kann die Gebühren aus wichtigen Gründen ermässigen oder erlassen, namentlich wenn:
b. eine Änderung der Typengenehmigung ohne Verschulden des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin vorgenommen werden muss.
Art. 45 Abs. 1
Das Bundesamt kann für den Vollzug dieser Verordnung Richtlinien und Weisungen erlassen. In besonderen Fällen kann es Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen gestatten.
II
Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
Die Anhänge1, 3 und 4 werden gemäss Beilage geändert.
Anhang 5 wird aufgehoben.
III
Diese Änderung tritt am1. Oktober 2000 in Kraft.
6. September 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi 11094 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
Anhang 1
(Art. 3)
Ziff. 2 .3 erstes Lemma
2.3 Weitere Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände sowie Schutzvorrichtungen für Fahrzeugbenützer – Fahrtschreiber nach Artikel 100 und Restwegschreiber nach Artikel 101 VTS; – …
Anhang 2
(Art. 5, 18 und 21) 1. Genehmigungsstellen Genehmigungsstellen Zuständig für:
Bundesamt für Strassen Fahrzeuge, Fahrgestelle, Fahrzeugsysteme, (ASTRA) Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und Bereich Typengenehmigung Schutzvorrichtungen für Fahrzeugbenützer 3003 Bern nach Anhang 1, ausgenommen Feuerlöscher Bundesamt für Kommunikation Funkfernbedienungen (BAKOM) Zukunftstrasse 44 2501 Biel Eidgenössisches Gefahrengut- Gasbehälter inkl. Ventilen, Sicherheitseinrichinspektorat (EGI) oder tungen und Befestigungen für den Fahrzeugbe- Verein für technische Inspek- trieb tionen (SVTI) Richtistrasse 15 8304 Wallisellen Eidgenössische Forschungs- Sicherheitskabinen, Sicherheitsbügel, Sicheranstalt für Agrarwirtschaft und heitsrahmen (Umsturzvorrichtungen) für land- Landtechnik Tänikon (FAT) wirtschaftliche Motorfahrzeuge 8356 Tänikon Vereinigung kantonaler Feuerver- Feuerlöscher für Gesellschaftswagen und Fahrsicherungen (VKF) zeuge, die gefährliche Güter befördern Bundesgasse 20 3001 Bern 2. Prüfstellen Dynamic Test Center (DTC) Fahrzeuge, Fahrgestelle, Fahrzeugsysteme, 2537 Vauffelin Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und Schutzvorrichtungen für Fahrzeugbenützer nach Anhang 1, sofern sie nicht untenstehend von einer anderen Stelle geprüft werden, sowie Prüfungen nach Artikel 41 Absätze 4 und 5 VTS Bundesamt für Kommunikation Funkfernbedienungen (BAKOM) Zukunftstrasse 44 2501 Biel Eidgenössisches Amt für Lichter, Rückstrahler und Signalvorrichtungen Messwesen (EAM) sowie Geschwindigkeitsbegrenzer, Fahrtschrei- Lindenweg 50 ber, Restwegschreiber und Funktionsprüfungen 3084 Wabern von Einlageblättern für Fahrtschreiber Eidgenössische Materialprüfungs- Abgas-, Verbrauchs-, Leistungs- und Rauch- und Forschungsanstalt (EMPA) prüfungen Überlandstrasse 129 8600 Dübendorf Eidgenössische Materialprüfungs- Papiertechnische Prüfung von Einlageblättern und Forschungsanstalt (EMPA) für Fahrtschreiber, statische Prüfung von Si- Lerchenfeldstrasse 5 cherheitsgurten sowie Prüfung von Schutzhel- 9014 St.Gallen men für Motorrad- und Motorfahrradfahrer Eidgenössisches Gefahrengut- Gasbehälter inkl.
Ventilen, Sicherheitseinrichinspektorat (EGI) oder tungen und Befestigungen für den Fahrzeugbe- Verein für technische Inspek- trieb tionen (SVTI) Richtistrasse 15 8304 Wallisellen Berner Fachhochschule, Motorleistungsmessungen, Abgas- und Rauch- Hochschule für Technik prüfungen und Architektur Biel (Berner FHS, HTA Biel) Abgasprüfstelle Gwerdtstrasse 5 2560 Nidau Eidgenössische Forschungsanstalt Sicherheitskabinen, Sicherheitsbügel, Sicherfür Agrarwirtschaft und heitsrahmen (Umsturzvorrichtungen) sowie für Landtechnik Tänikon (FAT) Leistungs- und Rauchprüfungen für landwirt- 8356 Tänikon schaftliche Motorfahrzeuge Vereinigung kantonaler Feuerlöscher für Gesellschaftswagen und Fahr- Feuerversicherungen (VKF) zeuge, die gefährliche Güter befördern Bundesgasse 20 3001 Bern Verein zur Förderung der Notbestecke für Fahrzeuge, die in Tanks ge- Wasser- und Lufthygiene (VFWL) fährliche Flüssigkeiten transportieren Spanweidstrasse 3 8006 Zürich Schweizerischer Verein des Gasinstallation an Fahrzeugen mit Erdgasan- Gas- und Wasserfaches (SVGW) trieb (CNG) mit Ausnahme des Gasbehälters, oder Technisches Inspektorat seiner Ventile und Sicherheitseinrichtungen schweizerischer Gaswerke (TISG) sowie Befestigungselemente Grütlistrasse 44 8002 Zürich Schweizerischer Verein für Gasinstallation an Fahrzeugen mit Flüssig- Schweisstechnik (SVS) gasantrieb (LPG) mit Ausnahme des Gasbe- St. Alban-Rheinweg 222 hälters, seiner Ventile und Sicherheitseinrich- 4052 Basel tungen sowie Befestigungselemente Schweizerischer Elektro- Elektrotechnische Prüfung von Elektro-, Solartechnischer Verein (SEV) und Hybridfahrzeugen usw. Luppmenstrasse 1 8320 Fehraltorf Quinel Elektrotechnische Prüfung von Elektro-, Feldstrasse 6 Solar- und Hybridfahrzeugen usw. 6300 Zug
Anhang 3
(Art. 32)
Ziff. 1 Titel, 2, 4 Titel sowie 4.2, 5 und 6
1 Gebühren für die Typengenehmigung von Fahrzeugen und
Fahrgestellen
2 Aufgehoben
Gebühren für die Genehmigungen von Fahrzeugteilen Fahrzeugsystemen, Ausrüstungsgegenständen und Schutzvorrichtungen 4.2 übrige nationalen Typengenehmigungen 65.–
Gebühren nach Zeitaufwand Die Gebühr für die administrative Prüfung der Unterlagen und Dokumente beträgt je aufgewendete Arbeitsstunde Fr. 70.– bis 120.–. Sie richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit und gilt für Aufwendungen, die nicht dem üblichen Prüfungsumfang entsprechen.
Aufgehoben
Anhang 4
(Art. 16 und 18) Bst. A Titel und Ziff. 1, Bst. B Titel sowie Ziff. 3.11, 4.13, 4.14 und 5.7 A. Anmeldung für Fahrzeuge mit EG-Gesamtgenehmigung 1. Typengenehmigungsangaben mit Beilageblätter (Formular2) B. Übrige Anmeldungen für Fahrzeuge mit EG-Teilgenehmigungen, Konformitätserklärungen, Genehmigungen nach ausländischem oder internationalem Recht 3.11 Nachweis einer Abgasprüfung nach Anhang 5 VTS 4.13 Nachweis einer Abgasprüfung nach Anhang 5 VTS (ausgenommen Motorkarren und landwirtschaftliche Traktoren) 4.14 Angaben zum Abgaswartungsdokument bei Selbstzündungsmotoren (ausgenommen landwirtschaftliche Arbeitskarren) 5.7 Nachweis einer Abgasprüfung bei aufgebauten Arbeitsmotoren nach Anhang 5 VTS 11094
Zu beziehen beim Bundesamt für Strassen, Bereich Typengenehmigung, 3003 Bern.